Klare Regeln für Zwangsbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern

Der Betreuungsgerichtstag e. V. (BGT) hat ein Thesenpapier zur geplanten Neuregelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen nach § 1832 BGB vorgelegt. Anlass ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024, das den bisherigen sogenannten Krankenhausvorbehalt in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat. Der BGT begrüßt die geforderte gesetzliche Nachbesserung, warnt aber zugleich vor vorschnellen Lockerungen.

Hintergrund: Krankenhauspflicht nicht mehr ausnahmslos zulässig

Laut Bundesverfassungsgericht darf eine Zwangsbehandlung nicht mehr grundsätzlich nur in einem Krankenhaus erfolgen, wenn dies im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis Ende 2026 eine verfassungskonforme Lösung zu schaffen.

BGT: Drei zentrale Forderungen für die Neuregelung

Der BGT fordert in seinem Papier:

  1. Verfassungskonforme Ausnahmeregelung: Eine Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt soll nur dann möglich sein, wenn eine Verlegung in ein Krankenhaus aus subjektiven Gründen unzumutbar ist und die alternative Einrichtung nahezu den medizinischen Standard eines Krankenhauses erfüllt.
  2. Ultima-ratio-Prinzip stärken: Zwangsmaßnahmen dürfen nur als letztes Mittel („ultima ratio“) angewendet werden. Die gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben sollen laut BGT verschärft werden, um dies in der Praxis konsequenter sicherzustellen.
  3. Keine einstweilige Genehmigung für Ausnahmen: Die Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt dürfe nicht im Eilverfahren (einstweilige Anordnung) zugelassen werden. Eine solche Entscheidung erfordere laut BGT eine gründliche Prüfung im Hauptverfahren.

Ablehnung weitergehender Ambulantisierung

Der BGT lehnt eine generelle Verlagerung von Zwangsbehandlungen in den ambulanten Bereich strikt ab. Voraussetzung für Ausnahmen sei, dass der sogenannte Krankenhausstandard am alternativen Ort gewährleistet ist – auch was Vorbereitung und Nachsorge betrifft.

Einheitliche Regelung auch für Bevollmächtigte

Auch wenn eine Zwangsmaßnahme mit Einwilligung eines Bevollmächtigten erfolgt, sollen laut BGT die gleichen strengen Anforderungen gelten – inklusive der ausdrücklichen und schriftlichen Erteilung der Vollmacht.

Evaluation zeigt Umsetzungsdefizite

Ein vom Justizministerium beauftragter Evaluationsbericht habe gezeigt, dass die bestehenden gesetzlichen Anforderungen in der Praxis häufig unzureichend geprüft würden. Der BGT fordert daher eine Überarbeitung auch der organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorschriften, um Grundrechte besser zu schützen.

Das Thesenpapier kann auf den Seiten des BGT nachgelesen werden: Mediendatenbank BGT .

Pandemie-Abkommen

Fünf Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie haben sich die Mitgliedsländer der Weltgesundheitsorganisation auf einen Pandemie-Vertrag geeinigt.

Stärkere globale Gesundheitsarchitektur

Die COVID-19-Pandemie hat die erheblichen Schwachstellen der globalen Gesundheitssicherheit offengelegt und die Notwendigkeit einer besser koordinierten internationalen Reaktion auf Pandemien deutlich gemacht. Das Pandemieabkommen ist ein Versuch, diese Schwächen anzugehen und eine stärkere globale Gesundheitsarchitektur für zukünftige Pandemien aufzubauen. Das Abkommen wird offiziell als „International Treaty on Pandemic Prevention, Preparedness and Response“ oder „Pandemic Treaty“ bezeichnet.

„Die Nationen der Welt haben heute in Genf Geschichte geschrieben“, sagte WHO-Generaldirektor Tedros Adhanom Ghebreyesus laut einem Bericht der Tagesschau. Nach gut drei Jahren und zuletzt nächtelangen Diskussionen in Genf stimmten die Unterhändler einem Vertragstext zu. Er soll beim Jahrestreffen der 194 Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Mai in Genf verabschiedet werden.

Ziele und Verpflichtungen

Zu den Hauptzielen gehören die

  • Verbesserung der Pandemieprävention,
  • die Gewährleistung einer schnelleren und besser koordinierten Reaktion sowie
  • die Förderung eines gerechten Zugangs zu medizinischen Gegenmaßnahmen.

Zu den wichtigsten vorgeschlagenen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten gehören

  • die Stärkung der nationalen Gesundheitssysteme,
  • die Verbesserung der Überwachung,
  • der Austausch von Daten über Krankheitserreger und
  • die Förderung des Technologietransfers.

Das Abkommen sieht Mechanismen für die Umsetzung und Überwachung vor, wobei die WHO eine zentrale koordinierende Rolle spielt.

Kontroversen

Die Verhandlungen waren von Kontroversen geprägt, insbesondere in Bezug auf Fragen der nationalen Souveränität, des Technologietransfers, der Finanzierung und der Rolle der WHO. So gab es hierzulande Verschwörungsgläubige, die der WHO eine „Machtergreifung“ unterstellten und es mit einer Petition sogar in den Petitionsausschuss schafften.

Gerechte Verteilung von Ressourcen

Bei erfolgreicher Ratifizierung und Umsetzung hat das Pandemieabkommen das Potenzial, die globale Vorbereitung und Reaktion auf zukünftige Pandemien erheblich zu verbessern. Es könnte eine stärkere internationale Zusammenarbeit fördern, die gerechte Verteilung von Ressourcen verbessern und die Widerstandsfähigkeit der Gesundheitssysteme weltweit stärken.

Die Wirksamkeit des Abkommens wird jedoch vom Engagement der Mitgliedstaaten für ihre Verpflichtungen und der Beilegung der laufenden Kontroversen abhängen. Es bleiben Herausforderungen bei der Erzielung eines Konsenses in wichtigen Fragen und der Sicherstellung einer breiten Ratifizierung und effektiven Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Die sich entwickelnde geopolitische Landschaft und mögliche Verschiebungen der nationalen Prioritäten könnten ebenfalls die Zukunft des Abkommens beeinflussen. So ist die USA mittlerweile aus der WHO ausgetreten.

Inkrafttreten

Der Vertrag gilt erst nach der Ratififzierung der Parlamente in den Mitgliedstaaten in den Staaten, die ihn ratifiziert haben. Er tritt in Kraft, wenn 60 Länder ihn ratifiziert haben. In Artikel 24 des Vertrags ist ausdrücklich geregelt, dass die WHO oder ihr Generaldirektor keine innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Maßnahmen anordnen. Sie kann keine Reisebeschränkungen verhängen, Impfungen erzwingen oder Lockdowns anordnen.

Quellen: WHO, Tagesschau

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Gesundheitliche Risiken durch Mobilfunk?

Im Jahr 2002 hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung beauftragt, regelmäßig über die aktuellen Forschungsergebnisse in Bezug auf Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und Forschungsergebnisse in Bezug auf entsprechende gesundheitliche Auswirkungen zu berichten (Bundestagsdrucksachen 14/8584 und 14/9144). Mit dem vorliegenden Bericht kommt die Bundesregierung diesem Auftrag nunmehr zum elften Mal nach. Der Berichtszeitraum erstreckt sich vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2024.

Nicht nachweisbar

Ein kausaler Zusammenhang zwischen Beschwerden elektrosensibler Personen und der nicht-thermischen Wirkung hochfrequenter elektromagnetischer Felder lässt sich weiterhin nicht nachweisen. Das schreibt das Bundesumweltministerium mit Verweis auf das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) in ihrem elften Bericht über Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen in der Unterrichtung, die am 14.4.25 dem Bundestag vorgelegt wurde.

Keine Langzeitrisiken

Das Fazit des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms (2002 bis 2008) sei nach wie vor gültig, heißt es darin. Es gebe keinen Anlass, die Schutzwirkung der bestehenden Grenzwerte in Zweifel zu ziehen. Auch hinsichtlich möglicher Langzeitrisiken bei intensiver Handynutzung hätten sich die wissenschaftlichen Unsicherheiten weiter verringert: Kürzlich veröffentlichte Ergebnisse aus lang angelegten Bevölkerungsbeobachtungsstudien an Kindern und Erwachsenen sprächen gegen ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Krebserkrankungen, schreibt die Bundesregierung.

Weitere Beobachtung

Mit der fünften Mobilfunkgeneration 5G hätten Sorgen über eine höhere Belastung durch elektromagnetische Felder in Teilen der Bevölkerung zugenommen. Bisherige Messungen zeigten aber, dass sich die Belastung seit der Einführung von 5G „nicht wesentlich“ verstärkt habe. Ob der fortdauernde Netzausbau zu einer insgesamt höheren Beeinträchtigung der Bevölkerung führe, werde weiterhin beobachtet.

Bericht alle zwei Jahre

Der Bundestag hatte die Bundesregierung 2002 beauftragt, alle zwei Jahre über Emissionsminderungsmöglichkeiten der Mobilfunktechnologie und über Forschungsergebnisse zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen aufgrund der Abstrahlung elektromagnetischer Wellen durch Mobilfunk zu berichten.

Quelle: Bundestag

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Koalitionsvertrag: Frühstart-Rente

Der Koalitionsvertrag steht. In der Öffentlichkeit hat er keine Begeisterungsstürme ausgelöst. Tatsächlich liest sich das Papier wie ein zaghaftes „Noch gehts uns ja gut, also keine Experimente“. Es wird so getan, als sei die Klimakrise ein Problem unter vielen, dass mit mehr Gaskraftwerken und der berüchtigten „Technologieoffenheit“ zu lösen sei. Der gefühlten Bedrohungslage im Land und der schlechten wirtschaftlichen Lage will die Koalition mit den Rezepten von ganz rechts beikommen und macht die Ärmsten im Land dafür verantwortlich: Bürgergeld rückabwickeln, härtere Gangart gegen Migranten und Flüchtlinge aus der Ukraine weniger unterstützen.

Bei den Sozialversicherungen und deren Reform- und Finanzierungsbedarf wird es wohl weiter bei kleinteiliger Bastelei bleiben, nur in der Rentenversicherung taucht etwas neues auf: die „Frühstart-Rente“.

„Frühstart-Rente“

Die CDU-SPD-Koalition präsentiert mit der sogenannten „Frühstart-Rente“ einen neuartigen Ansatz, der bereits in jungen Jahren die Weichen für die private Altersvorsorge stellen soll. (Koalitonsvertrag, Seite 19)

Die „Frühstart-Rente“ ist ein staatlich gefördertes privates Altersvorsorgemodell, dessen Initiierung bereits im Kindesalter vorgesehen ist. Dieses Konzept ist primär eine Initiative der CDU, die nun im Koalitionsvertrag mit der SPD ihren Niederschlag gefunden hat. Zielgruppe sind Kinder im Alter von sechs bis einschließlich achtzehn Jahren, die eine Bildungseinrichtung in Deutschland besuchen. Der Staat plant, monatlich zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot für jedes anspruchsberechtigte Kind einzuzahlen. Nach Erreichen des 18. Lebensjahres besteht die Option, dass die jungen Erwachsenen bis zum Renteneintrittsalter private Zuzahlungen in dieses Depot leisten können, wobei möglicherweise jährliche Höchstbeträge festgelegt werden. Die Erträge, die in diesem Depot erwirtschaftet werden, sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei bleiben. Das angesparte Kapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und soll erst mit dem Erreichen der regulären Altersgrenze ausgezahlt werden. Die geplante Einführung soll zum 1. Januar 2026 erfolgen.

digitale Antwort auf das traditionelle Sparbuch

Der monatliche Beitrag des Staates beträgt zehn Euro für jedes anspruchsberechtigte Kind. Die staatlichen Einzahlungen erfolgen für den Zeitraum vom sechsten bis zum achtzehnten Lebensjahr , wobei der Besuch einer deutschen Bildungseinrichtung Voraussetzung ist. Der angesparte Betrag kann ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch private Einzahlungen aufgestockt werden, wobei ein jährlicher Höchstbetrag vorgesehen sein könnte. Die Erträge aus dem Depot sind bis zum Rentenbeginn steuerfrei, die Auszahlung im Rentenalter unterliegt dann der Besteuerung. Das angesparte Kapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der regulären Altersgrenze ausgezahlt. Die Union sieht in diesem Konzept eine digitale Antwort auf das traditionelle Sparbuch, wobei Kinder möglicherweise über eine App den Stand ihrer „Frühstart-Rente“ verfolgen können. Es kursieren Beispielrechnungen, dass bei einer angenommenen jährlichen Rendite von sechs Prozent die staatlichen Einzahlungen bis zum 18. Lebensjahr auf 2.100 Euro anwachsen könnten. Ohne weitere Einzahlungen würde sich dieser Betrag bis zum Renteneintritt mit 67 Jahren auf etwa 36.000 Euro erhöhen. Bei fortgesetzten privaten Einzahlungen wären deutlich höhere Summen möglich.

Kritik

Kritik kommt hingegen von sozialen Organisationen wie dem Paritätischen Gesamtverband, der die „Frühstart-Rente“ als staatlich finanzierten Einstieg in die Privatisierung der Altersvorsorge und als Wette auf eine ferne Zukunft betrachtet. Expertenberechnungen, wie sie beispielsweise auf Focus.de zitiert werden, zeigen, dass selbst bei einer angenommenen jährlichen Rendite von fünf Prozent die staatlichen Beiträge nach 45 Jahren nur etwa 12.600 Euro betragen könnten, was von einigen als „putzig“ bezeichnet wird. Es wird die geringe Höhe der monatlichen Einzahlung von zehn Euro bemängelt, die bestenfalls als symbolischer Betrag angesehen wird. Skeptis wird hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen ohne erhebliche private Zuzahlungen geäußert. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung sieht zwar ein richtiges Signal, hält den Betrag jedoch für eher symbolisch und betont die entscheidende Rolle der konkreten Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Produktauswahl und der Beratung. Es gibt außerdem Bedenken hinsichtlich des ambitionierten Zeitplans für die Umsetzung zum 1. Januar 2026, da noch kein Gesetzentwurf vorliege.

Quellen: RND.de, Das Investment, Spiegel: Koalitionsvertrag, AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen,

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Berufskrankheit

Zum Versicherungsfall in der Unfallversicherung zählt die Berufskrankheit. (§ 9 SGB VII). Welche Erkrankungen zu den Berufskrankheiten zählen, ist im Regelfall durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt. Darüber hinaus steht den Berufsgenossenschaften eine Einzelfallentscheidung über neu auftretende – von der Rechtsverordnung noch nicht erfasste – Berufskrankheiten zu.

Anerkennungsfähige Berufskrankheiten

Ursache dafür können verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen sein. Insbesondere kommen bestimmte Chemikalien, physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen oder das Tragen schwerer Lasten und Arbeiten unter Lärm oder Staub in Betracht. Nicht jede Erkrankung kann aber als Berufskrankheit anerkannt werden. Als Berufskrankheit kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden. Diesen Einwirkungen müssen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. Die derzeit anerkennungsfähigen Berufskrankheiten sind in der Anlage 1 zur BKV zu finden.

BKV-Änderungsverordnung

Die Bunderegierung hat eine Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung um drei weitere Berufskrankheiten beschlossen, der der Bundesrat Mitte Februar zugestimmt hat. Die Verordnung trat am 1. April 2025 in Kraft.

Dabei handelt es sich um folgende Erkrankungen:

  • Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung;
  • chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub;
  • Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern.

„Wie-Berufskrankheiten“

Mit der Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten wird Rechtssicherheit über die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen der Erkrankungen geschaffen. Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Um den Zeitraum zwischen der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB und dem Inkrafttreten der Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung zu überbrücken, konnten die Erkrankungen bislang als sogenannte „Wie-Berufskrankheiten“ nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannt werden.

Betroffenen stehen sowohl bei „Wie-Berufskrankheiten“ als auch bei Berufskrankheiten, die in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen wurden, die gleichen Leistungen zu. Dabei handelt es sich z.B. um den Anspruch auf Heilbehandlung und Rehabilitation durch die gesetzliche Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.

Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger

Ärztinnen und Ärzte haben bei Verdacht auf eine der jeweiligen Krankheiten eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erstatten. Auch die Betroffenen können sich jederzeit dort melden.

Die Aufnahme der Erkrankung „Parkinson-Syndrom durch Pestizide“ in die Berufskrankheiten-Verordnung ist aktuell noch nicht möglich, weil der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten hierzu noch Rückfragen klärt. Da auch diese Erkrankung bereits als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann, führt dies nicht zu Nachteilen für die Betroffenen.

Quellen: BMAS, SOLEX

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Betreuervergütung im Koalitionsvertrag

Der gestern veröffentlichte Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode legt den Fokus auch auf eine Reform der Betreuervergütung. Dieses Thema hat in den vergangenen Monaten erhebliche Aufmerksamkeit erhalten, insbesondere nach dem Bruch der vorherigen Regierungskoalition im November 2024, der die Umsetzung der Reform gefährdete.

Trotz der politischen Turbulenzen wurde noch von der alten Bundesregierung in letzter Minute das „Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025″ verabschiedet; am 10. April 2025 ist dieses im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Wir haben über die Neuerungen berichtet.

Der Bundesverband der Berufsbetreuer*innen (BdB) begrüßte das Gesetz als dringend erforderliche Zwischenlösung, betonte jedoch die Notwendigkeit einer umfassenden Reform. Dem trägt nun der Koalitionsvertrag Rechnung. In Zeile 2806-2808 findet sich die entsprechende Passage:

Screenshot aus dem Koalitionsvertrag mit dem Text: Reform der Betreuervergütung Wir werden das Betreuungsvergütungsgeesetz zeitnah evaluieren und eine nachhaltige, leistungs- und verantwortungsgerechte Reform der Vergütungsstruktur verabschieden.

Basieren werden etwaige Verbesserungen dann auf dem Ergebnis der Überprüfung des Finanzbedarfs. Eine solche Evaluierungsklausel, die eine Überprüfung bis spätestens Ende 2027 vorsieht, wurde ja im Gesetz verankert. Dies soll sicherstellen, dass das System langfristig tragfähig ist und den Anforderungen gerecht wird.

Mit der expliziten Nennung der Betreuervergütung im aktuellen Koalitionsvertrag unterstreicht die neue Regierungskoalition die Bedeutung dieses Themas. Es bleibt abzuwarten, wie die angekündigte Reform konkret ausgestaltet wird und inwieweit sie den Forderungen der Berufsverbände nach einer nachhaltigen und gerechten Vergütungsstruktur entsprechen.

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Leistungen bei CFS-Syndrom

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Schnellverfahren einem Patienten mit Chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) eine weitere Therapie ermöglicht, obwohl die Therapie eher experimentell ist und nicht dem medizinischem Standard entspricht.

Unsicherheiten in Diagnose und Therapie

Das Chronische Fatigue-Syndrom (CFS) ist eine Erkrankung mit vielen Unsicherheiten in der Diagnose und Therapie. Wie trotz fehlender Behandlungsstandards zumindest eine vorläufige Versorgung möglich ist, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung aufgezeigt.

Eilverfahren

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines 58-jährigen Mannes aus der Region Hannover, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist. Bei ihm besteht ein fortschreitendes CFS mit längeren Phasen der Rollstuhlpflichtigkeit.

Hochdosierte Immunglobuline

In der Vergangenheit beantragte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche, teils experimentelle Therapien, die zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führten. Zuletzt bewilligte das LSG ihm einen Therapieversuch mit hochdosierten Immunglobulinen. Die Krankenkasse übernahm sodann die Kosten für insgesamt sechs Behandlungszyklen, lehnte aber die Kostenübernahme für eine weitere Verordnung ab.

Dauertherapie abgelehnt

Der Mann begehrte jedoch eine Dauertherapie und wies darauf hin, dass bei ihm keine therapeutischen Alternativen bestünden. Der bisherige klinische Verlauf der Behandlung mit Immunglobulinen sei erfolgreich gewesen und solle aus Sicht der behandelnden Ärzte fortgeführt werden.

Ausnahmevorschrift für Schwerstkranke

Das LSG hat die Kasse vorläufig zu einem weiteren Therapieversuch von sechs Zyklen verpflichtet. Es hat sich dabei auf eine Ausnahmevorschrift für Schwerstkranke gestützt. Auch wenn das Erkrankungsbild des CFS diagnostisch und therapeutisch nicht gesichert sei und keine evidenzbasierte Behandlung existiere, komme eine weitere Behandlung auf Grundlage einer Mindest-Evidenz in Betracht. Maßgeblich hierfür sei, dass die behandelnden Ärzte eine positive Wirkung des ersten Behandlungsansatzes bestätigt hätten. Es hätten sich signifikante Verbesserungen und ein gesteigertes Gehvermögen gezeigt. Diese Stabilisierung sei auf Grundlage einer individualbasierten Betrachtung nur durch eine Fortsetzung der Therapie aufrechtzuerhalten. Eine Dauertherapie lasse sich aktuell jedoch nicht begründen.

Quellen: wikipedia, LSG Niedersachsen-Bremen

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Antiziganismus

Die Einrichtung des Amtes des Antiziganismusbeauftragten durch die deutsche Bundesregierung am 1.Mai 2022 stellt eine Reaktion auf das anhaltende Problem des Antiziganismus dar.

Definition

Die Allianz gegen Antiziganismus hat 2016 ein Grundlagenpapier zum Thema Antiziganismus herausgegeben und darin Antiziganismus wie folgt definiert:

„Antiziganismus ist ein historisch hergestellter stabiler Komplex eines gesellschaftlich etablierten Rassismus gegenüber sozialen Gruppen, die mit dem Stigma ‚Zigeuner‘ oder anderen verwandten Bezeichnungen identifiziert werden. Er umfasst

  1. eine homogenisierende und essentialisierende Wahrnehmung und Darstellung dieser Gruppen;
  2. die Zuschreibung spezifischer Eigenschaften an diese;
  3. vor diesem Hintergrund entstehende diskriminierende soziale Strukturen und gewalttätige Praxen, die herabsetzend und ausschließend wirken und strukturelle Ungleichheit reproduzieren.“

Tätigkeitsbericht

Der Antiziganismusbeauftragte hat Ende März 2025 seinen Tätigkeitsbericht und Handlungsempfehlungen dem Bundestag vorgelegt.

Darin empfiehlt der Beauftragte der Bundesregierung, den 2. August „als Gedenktag für die ermordeten Sinti* und Roma* nicht nur auf europäischer Ebene, sondern auch weltweit anzuerkennen“ und hierzu eine Initiative im Rahmen der Vereinten Nationen einzubringen. Auch plädiert er dafür, sich für eine stärkere Verankerung des 2. August als Gedenktag in Deutschland und Europa einzusetzen.

Gedenktag am 2. August

Zugleich legt er der Bundesregierung nahe, die nationale Strategie „Antiziganismus bekämpfen, Teilhabe sichern!“ weiterzuentwickeln, „mit einem Budget zu hinterlegen und überprüfbare Kriterien zur Erfolgskontrolle zu entwickeln“. Zudem soll die Bundesregierung nach seinem Willen eine „Kommission zur Aufarbeitung des an Sinti* und Roma* nach 1945 begangenen Unrechts“ einsetzen und mit den nötigen Mitteln ausstatten.

Schutzstatus absichern

Daneben spricht sich der Beauftragte dafür aus, „den Schutzstatus der Roma*, die vor dem russischen Angriffskrieg aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, dauerhaft abzusichern und ihnen gleichberechtigten Zugang zu allen relevanten Unterstützungsmaßnahmen zu gewähren“. Des Weiteren rät er, „geflüchteten Roma* aus dem ehemaligen Jugoslawien und ihren Angehörigen, die bis heute vielfach im Status der Duldung leben“, aus humanitären und historischen Gründen eine sichere Bleibeperspektive zu eröffnen.

Gleichstellung mit Opfern der NS-Verfolgung

Ferner dringt er darauf, Lücken in der Entschädigungspraxis zu prüfen und die „Gleichstellung der von NS-Verfolgung betroffenen Sinti* und Roma* mit jüdischen Opfern der NS-Verfolgung in der Verwaltungspraxis sicherzustellen“. Darüber hinaus setzt sich der Beauftragte in seinen Handlungsempfehlungen unter anderem dafür ein, das gesellschaftliche Bewusstsein für die Geschichte von Sinti und Roma zu schärfen und Maßnahmen zur Anerkennung und Förderung ihrer kulturellen Leistungen und Sprache und ihrer Zugehörigkeit zur deutschen Gesellschaft zu stärken.

Antiziganistische Vorfälle

Um die Dimension des bis heute häufig heruntergespielten Rassismus gegen Sinti* und Roma* zu verdeutlichen, finden sich in seinem Bericht außerdem Ausführungen zu antiziganistischen Vorfällen in den Jahren 2022 bis 2024, deren Darstellung wesentlich auf Daten der Melde- und Informationsstelle Antiziganismus (MIA) und der Statistik zur politisch motivierten Kriminalität, die vom Bundeskriminalamt gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium herausgegeben wird, beruht.

Vorfälle im Bildungsbereich

Der neueste Bericht der Melde- und Informationsstelle Antiziganismus (MIA), ebenfalls aus dem März 2025 befasst sich mit Vorfällen im Bildungsbereich, also hauptsächlich in Schulen und KITAs. Hier wurden 484 bei der MIA gemeldete Fälle beschrieben und untersucht. Die Auswertung der Fälle zeigt ein erschreckendes Ausmaß der verbalen und physischen Angriffe, Bedrohungen und Beleidigungen, denen sowohl deutsche Sinti und Roma als auch zugewanderte und geflüchtete Roma in den deutschen Bildungseinrichtungen ausgesetzt sind. Auch die Tagesschau berichtete am 2. April 2025 darüber.

Weitere Unterstützung

Der scheidende Antiziganismusbeauftragte, Dr. Daimagüler, fordert die weitere Unterstützung der MIA sicherzustellen und betont die Wichtigkeit und die Fortführung des Amtes des Antiziganismusbeauftragten, auch unter der kommenden Bundesregierung.

Quellen: Allianz gegen Antiziganismus, Bundestag, Melde- und Informationsstelle Antiziganismus (MIA), Tagesschau

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Darmkrebs-Vorsorge

Die Änderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) an seinem Programm zur Darmkrebs-Früherkennung treten heute am 1. April 2025 in Kraft. Damit können nun Frauen und Männer ab 50 Jahren die gleichen Angebote zur Darmkrebsvorsorge nutzen:

  • Darmspiegelung: Frauen und Männer ab 50 Jahren können zweimal eine Darmspiegelung (Koloskopie) im Abstand von zehn Jahren durchführen lassen.
  • Stuhltest: Alternativ zur Darmspiegelung können Frauen und Männer ab 50 Jahren alle zwei Jahre einen Stuhltest machen.

Darmspiegelung oder Stuhltest

Bei der Darmspiegelung können auch bereits Vorstufen von Darmkrebs früh entdeckt und direkt entfernt werden. Mit dem Stuhltest soll nicht sichtbares, sogenanntes okkultes Blut im Stuhl entdeckt werden, das auf Polypen im Darm hinweisen kann. Ist der Befund des Stuhltests auffällig, besteht immer ein Anspruch auf eine Darmspiegelung zur weiteren Abklärung.

Einladung zur Vorsorge

Alle Versicherten werden mit Erreichen des Alters von 50 Jahren von ihrer Krankenkasse zur Teilnahme am Darmkrebs-Screening per Post eingeladen. Weitere Briefe folgen, wenn Versicherte das Alter von 55, 60 und 65 Jahren erreichen und dem Einladungsverfahren nicht widersprechen.

Dem Schreiben der Krankenkassen liegt eine ausführliche Versicherteninformation des G-BA bei, die Fragen rund um die Darmkrebsvorsorge beantwortet:

Die Broschüre enthält Informationen zu Darmkrebs, zur Früherkennung sowie zum Ablauf der Darmspiegelung und des Stuhltests. Außerdem fasst sie die Vor- und Nachteile der Untersuchungen zusammen und unterstützt bei der Entscheidungsfindung. Der G-BA hat auch den Widerspruch zur Datenverarbeitung vereinfacht, Informationen dazu stehen am Ende der Broschüren.

Broschüren in leichter Sprache

Die Broschüren stehen auch in leichter Sprache zur Verfügung:

Quelle: G-BA

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Armut und Geschlecht im deutschen Sozialstaat

Human Rights Watch (HRW) hat im Februar 2024 einen Bericht mit dem Titel „Es zerreißt einen: Armut und Geschlecht im deutschen Sozialstaat“ veröffentlicht. Der Bericht untersucht die geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Armut in Deutschland und kommt zu dem Schluss, dass das deutsche Sozialsystem die Menschenrechte der Betroffenen nicht ausreichend schützt.

Zentrale Erkenntnisse des Berichts

Frauen sind in Deutschland einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als Männer. Dies gilt insbesondere für Alleinerziehende, ältere Frauen und Frauen mit Migrationshintergrund. Der Bericht zeigt, dass die Höhe der Sozialleistungen nicht ausreicht, um ein menschenwürdiges Leben zu gewährleisten.

Interviews mit armutserfahrenen Menschen

Auf der Grundlage von zahlreichen Interviews mit armutserfahrenen Menschen und nach Analyse der aktuellen sozialpolitischen Entwicklungen – insbesondere Bürgergeld und Kindergrundsicherung – kommt HRW zu dem Ergebnis, dass die Menschenrechte von einkommensarmen Menschen in Deutschland verletzt werden – insbesondere Alleinerziehende und ältere Frauen seien betroffen.

Leistungen des Bürgergeldes unterhalb der Armutsschwelle

So stellt HRW etwa heraus, dass die Leistungen des Bürgergeldes deutlich unterhalb der Armutsschwelle liegen (jeweils ohne Wohnkosten). In der Pressemitteilung von HRW heißt es dazu: „So erhält beispielsweise ein Haushalt mit einem / mit einer Alleinerziehenden und zwei Kindern 1.198 Euro an Sozialleistungen, während die Armutsgrenze bei 1.626 Euro liegt. Das entspricht einer Differenz von 26 Prozent. Die Lücke für eine*n alleinstehende*n Erwachsene*n beträgt 51 Prozent“. HRW kommt angesichts dieser Zahlen zu dem Schluss, dass „die Höhe der Sozialleistungen nicht ausreicht, um Deutschlands völker- und verfassungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen“.

Mängel im Sozialsystem

Das Sozialsystem berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse von Frauen nicht ausreichend. Bestehende Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt, wie der Gender Pay Gap, tragen zur geschlechtsspezifischen Armut bei.

Forderungen von HRW

HRW fordert die Bundesregierung auf, die Sozialleistungen zu erhöhen und das Sozialsystem geschlechtersensibler zu gestalten. Zudem sollen Maßnahmen ergriffen werden, um die Gleichstellung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu fördern.

Wer steckt hinter Human Rights Watch?

Human Rights Watch (HRW) ist eine internationale Nichtregierungsorganisation, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzt. Die Organisation wurde 1978 gegründet und hat ihren Hauptsitz in New York City. HRW führt Recherchen zu Menschenrechtsverletzungen in verschiedenen Ländern durch und veröffentlicht Berichte, um auf diese aufmerksam zu machen. HRW ist bekannt für seine unparteiische und gründliche Recherche.

Quellen: HWR, Paritätischer Gesamtverband, wikipedia

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