Intensivpflege – Gesetz weiter in der Kritik

Das Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und
medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) war auf FOKUS Sozialrecht schon mehrfach Thema (hier, hier, hier)

In der kommenden Woche, am 27.5.2020, wird der Gesetzentwurf erneut im Bundestag beraten. Auch in seiner aktuellen Fassung ruft es Widerstand vor allem bei den Betroffenen und ihren Verbänden hervor. Hauptkritikpunkt bleibt, dass zukünftig der Medizinische Dienst im Wege der Beurteilung darüber, ob eine dauerhafte Versorgung in der eigenen Häuslichkeit sichergestellt sei, entscheidet, wo und wie ein Mensch die nötige intensivpflegerische Versorgung erhält.

Ziele des Gesetzes

Fehlanreize in der Intensivpflege beseitigen

Ziel des Regierungsentwurfs ist es, Intensiv-Pflegebedürftige besser zu versorgen, Fehlanreize in der Intensivpflege zu beseitigen und die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken. Dazu soll ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen werden.

Verordnen dürfen die außerklinische Intensivpflege nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. Damit Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege dauerhaft qualitätsgesichert versorgt werden, ist vorgesehen, dass die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann.

Zugang zur medizinischen Rehabilitation erleichtern

Außerdem soll der Zugang zur medizinischen Rehabilitation erleichtert werden: Die verordnenden Ärztinnen und Ärzte sollen die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation feststellen. Die Krankenkassen sind laut Bundesregierung an diese Feststellung gebunden.

Mit dem Gesetz soll auch das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten gestärkt werden: Der Mehrkostenanteil, den Versicherte tragen müssen, wenn sie eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung wählen, soll halbiert und die Mindestwartezeit für eine erneute Reha von Kindern und Jugendlichen gestrichen werden.

Gegenposition und Änderungsvorschläge

Die Änderungsungsvorschläge stammen von AbilityWatch e.V.

§ 37c Abs. 2 Satz 2 soll so gefasst werden, dass einerseits gegen Abrechnungsbetrug, Missbrauch und ungenügende Versorgung vorzgegangen werden kann, andererseits die Autonomie und Selbstbestimmung der Versicherten zu gewährleistet werden.

§ 37c Abs. 2 Satz 5: Die Unverletzlichkeit der Wohnung gilt auch für Menschen mit Behinderungen. Eine Verweigerung des Eindringens in die Privatsphäre darf nicht mit einer Heimeinweisung sanktioniert werden.

§ 37c Abs. 4: Eine finanzielle Schlechterstellung der ambulanten Wohnform durch einen höheren Eigenanteil als im stationären Bereich darf nicht erfolgen.

§ 37d (neu): Einführung des Arbeitgebermodells in der gesetzlichen Krankenversicherung. Menschen mit Behinderungen, die ihr Leben durch Assistenz selbst organisieren, sind in der Lage eine eigene Einschätzung über die Sicherstellung ihrer Versorgung zu treffen. Die Beurteilung, ob eine Versorgung tatsächlich und dauerhaft sichergestellt ist, muss dieser Personengruppe selbst überlassen bleiben.

Quellen: AbilityWatch e.V., Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Erwerbstätige Eltern, die aufgrund von Kita- und Schulschließungen ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, leiden unter einer Doppelbelastung. Um sie in der Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen, hat die Bundesregierung die geltende Lohnfortzahlung verlängert.

Insgesamt 20 Wochen

Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie mit gleichzeitiger Kinderbetreuung und Berufsausübung unter einer Doppelbellastung leiden, erhalten weiterhin Unterstützung. Die bereits geltende Lohnfortzahlung bei Kita- und Schulschließung wird von sechs auf zehn Wochen verlängert. Das hat das Kabinett beschlossen.

Der Anspruch setzt voraus, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls (bis maximal 2016 Euro monatlich).

Die 10 Wochen zählen pro Elternteil, dass heißt Eltern haben insgesamt einen Anspruch auf 20 Wochen. Alleinerziehende haben ebenfalls Anspruch auf 20 Wochen Lohnfortzahlung.

Die Lohnfortzahlung kann auch tageweise in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuung der Kinder zum Beispiel nur einen oder zwei Tage in der Woche gewährleistet ist. Der Gesamt anspruch verlängert sich dadurch dementsprechend.

Neuregelung im März

Im ersten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung wurde im Infektionsschutzgesetz eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kindern der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist. Sie erhielten bis zu sechs Wochen 67 % ihres Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro).
Die Frist, diese Entschädigung zu beantragen wurde im zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung von drei auf zwölf Monate verlängert.

Von Sozialverbänden wird kritisiert, dass 67% des Nettolohns bei weitem nicht ausreicht. Außerdem sollte der Anspruch für die Dauer der Krise gelten. Es fehel ein ausreichender Kündigungsschutz. Der Nachweis, dass Eltern keine andere „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ haben, müsse gestrichen werden.

Noch gibt es keinen veröffentlichten Gesetzentwurf, in denen man genauer die Einzelheiten und die Begründungen überprüfen könnte.

Quelle: BMAS, FOKUS-Soziarecht
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Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz von Ende März führte unter anderem den  § 53 Absatz 2 BAföG ein. Damit sollten unerwünschte Leistungskürzungen in den Fällen vermieden werden, in denen nach dem BAföG geförderte Auszubildende – etwa im Medizinstudium oder in einer schulischen Gesundheitsberufsausbildung – während eines bereits laufenden Bewilligungszeitraums vergütete Einsatztätigkeiten zur Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie in oder für Einrichtungen aufnehmen, die der medizinischen Behandlung oder Versorgung oder der Pflege dienen.
Diese Vorschrift ist nun wieder rückwirkend zum 1. März 2020 gestrichen.

Stattdessen: Neuregelung des Einkommensbegriffs

Mit der Neuregelung des Einkommensbegriffs in § 21 Absatz 4 BAföG sollen die Ausnahmetatbestände von Einkünften, die nicht als Einkommen gelten, in einer neuen Nummer 5 um zusätzliche Einkünfte aus pandemiebedingt übernommenen bzw. hinsichtlich des Arbeitszeitumfangs aufgestockten Tätigkeiten ergänzt werden. Zugleich soll der Kreis der hiervon erfassten Tätigkeitsbereiche auf alle systemrelevanten Branchen und Berufe ausgedehnt werden. Durch die Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in diesen Bereichen aufzunehmen,  beziehungsweise bereits vorher aufgenommene Tätigkeiten aufzustocken.

Die Regelung greift durch die bestehenden Rechtsverweise auch bei Entscheidungen über eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie über Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

Die vorgesehene Regelung zum Einkommensbegriff des BAföG gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Sie soll ausschließlich für Förderungsmonate während der Dauer der aktuellen COVID-19-Pandemie gelten, deren Ende derzeit nicht exakt prognostiziert werden kann. Daher ist in einem neuen Absatz 8a des § 66a BAföG anknüpfend an § 5 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes als Anwendungsmaßgabe vorgesehen, dass die Regelung nur bis zum Ende des Monats gelten soll, in dem die Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite infolge der CO-VID-19-Pandemie durch den Bundestag festgestellt und bekannt gemacht wird.

Verlängerung von Zeitverträgen

Die vertraglichen Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal können in einer Qualifizierungsphase um die Zeit verlängert werden, in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Wissenschaftsbetriebs gibt. Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse können bis zu sechs Monaten verlängert werden – vorausgesetzt, sie bestehen zwischen 1. März und 30. September 2020. Die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern erhalten hierdurch mehr Flexibilität und Planungssicherheit: Es soll ihnen ermöglicht werden, ihre Promotion und ihre berufliche Weiterentwicklung trotz der Einschränkungen weiterzuverfolgen.

Entschließung: BAföG ausnahmsweise länger zahlen

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie im Prinzip zugestimmt.

In einer begleitenden Entschließung macht der Bundesrat deutlich, dass BAföG-Studierenden durch die pandemiebedingten Verzögerungen keine Nachteile entstehen dürfen. Die Bundesregierung solle deshalb ausnahmsweise eine Förderung über die Höchstdauer hinaus ermöglichen.

Darlehensprogramm überprüfen

Außerdem kritisiert der Bundesrat, dass die Bundesregierung bei ihren Planungen zur Aufstockung des Nothilfefonds der Studierendenwerke und Ausweitung des Überbrückungskredits für ausländische Studierende die Anregungen aus den Länderkreisen nicht aufgegriffen hat: Sie hatten sich anstelle eines Darlehensmodells für ein Dual-Modell aus Zuschüssen und Darlehen ausgesprochen, um so eine gerechte und niedrigschwellige Unterstützung von Studierenden in Not möglich zu machen. Der Bundesrat appelliert deshalb an die Bundesregierung, das Darlehensprogramm noch einmal im Sinne der Studierenden zu überprüfen.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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CO2-Entlastung bei Heizkosten

Letzte Woche wurde das Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG) verabschiedet.

Wohngeldreform ohne Klimakomponente

Schon während des Gesetzgebungsverfahrens zur Wohngeldreform war von vielen Seiten bemängelt worden, dass es keine Klimakomponente enthielte. Die Klimakomponente sollte dazu dienen, Wohngeldhaushalten zu ermöglichen, Wohnungen mit höheren Energiestandards anzumieten bzw. ihre Wohnungen nach energetischen Sanierungen zu behalten. Nun soll es mit dem „Gesetz zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld“ immerhin eine Regelung geben, mit der Wohngeldempfänger/innen bei den Heizkosten entlastet werden sollen, wenn die CO2-Bepreisung durch das Klimaschutzprogramm 2030 steigt.

Das Klimaschutzprogramm 2030 sieht eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Wärme und Verkehr ab 2021 vor. Um Wohngeldhaushalte entsprechend zu entlasten, plant der Gesetzentwurf eine nach Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente, um soziale Härten zu vermeiden. Dies soll ebenfalls ab 01.01.2021 geschehen. Da das Klimaschutzpaket nach Einschätzung aller Experten bei weitem nicht ausreicht, um die von der Regierung im Pariser Klimaabkommen befürworteten Ziele einzuhalten, wird sich gerade
in diesem Bereich in den nächsten Jahren noch so einiges tun – es sei denn, Deutschland verabschiedet sich auch offiziell aus dem Pariser Abkommen.

Monatliche Beträge

Als monatliche Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten werden folgende Werte für die jeweilige Haushaltsgröße gelten:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
1 14,40
2 18,60
3 22,20
4 25,80
5 29,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60

Quellen. Bundesrat, Thomas Knoche: „WoGG – Das neue Wohngeldrecht“, Walhalla-Verlag, 2020

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Sozialschutz-Paket 2 – Kosten der Mittagsverpflegung, Videoschaltungen

Eine Reihe vorübergehender Gesetzesänderungen soll sicherstellen, dass Kinder aus bedürftigen Familien in Zeiten von pandemiebedingten Kita- oder Schulschließungen weiterhin das kostenlose Mittagessen erhalten, das ihnen über das Bildungspaket zusteht. Auch Beschäftigte in Behinderten-Werkstätten sollen bei geschlossenen Einrichtungen weiterhin mit Mittagessen versorgt werden.

Mehrkosten werden übernommen

Im Gegensatz zum ersten Entwurf des zweiten Sozialschutz-Pakets wird jetzt klargestellt, dass auch pandemiebedingte Mehrkosten sowie die Kosten für die Lieferung des Essens übernommen werden.

Abgesehen von dieser Änderung hat der Gesetzgeber das Zweite Sozialschutz-Paket so durchgewunken, wie hier ausführlich beschrieben.

Entschließung des Bundesrats

Der Bundesrat verabschiedete zum Themenschwerpunkt Videoschaltung zur Vereinfachung von Gerichtsverhandlungen eine Stellungnahme.

Darin kritisiert er, dass die pandemiebedingten Vereinfachungen von Gerichtsverfahren nur für die Arbeits- und Sozialgerichte gelten sollen. Schließlich seien alle Gerichtsbarkeiten von der Ausbreitung betroffen. Ein Verfahrensstau drohe nicht nur bei den Arbeits- und Sozialgerichten, weshalb eine solche Insellösung nicht tragfähig sei.

Erhebliche Bedenken äußert der Bundesrat angesichts der Möglichkeiten des Bundessozial- und Bundesarbeitsgerichts, im schriftlichen Verfahren gegen den Willen des Beteiligten entscheiden dürfen. Bei rechtlichen Grundsatzfragen, die von den Gerichten entschieden würden, habe die Transparenz einer öffentlichen Verhandlung besondere Bedeutung.

Weiter unterstreicht der Bundesrat in der Entschließung, dass aus den erweiterten Möglichkeiten, Videoverhandlungen zu nutzen, kein Ausstattungsanspruch der Gerichte abzuleiten sei. Es sei vielmehr weiterhin Sache der Länder, ihm Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten darüber zu entscheiden.

Vorsorglich weist der Bundesrat daraufhin, dass die Umsetzung der neuen Regelungen noch während der Corona-Pandemie in den meisten Ländern nicht möglich sein wird. Anders als in der Gesetzesbegründung ausgeführt, sei die für Videokonferenzen notwendige Ausstattung noch nicht flächendeckend vorhanden. Private Software dürfe sie nicht ersetzen, unterstreicht der Bundesrat.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Krankschreibungen – Chronologie

Update 15.5.2020

Die befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte wurde jetzt letztmalig bis Ende Mai verlängert. In der Folge sind ab dem 1. Juni 2020 telefonische Krankmeldungen nicht mehr möglich.

Mitteilung des G-BA: „Wir bereiten damit die Rückkehr zur regulären Patientenversorgung hinsichtlich der ärztlichen Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit vor. Arztpraxen erhalten mit der letztmaligen Verlängerung um ca. zwei Wochen den zeitlichen Handlungsrahmen, um sich organisatorisch auf die Wiederherstellung des Regelbetriebs einzustellen, nachdem die Ausstattung mit Masken und sonstigen Schutzausrüstungen mittlerweile weitestgehend gewährleistet ist. In vielen Praxen werden bereits belastbare Hygienekonzepte praktiziert, die auf andere Praxen übertragbar sind, sodass Patientinnen und Patienten die ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen können, ohne sich erhöhten Infektionsrisiken auszusetzen. Dies ist auch wichtig, damit ernsthafte Erkrankungen rechtzeitig von Ärztinnen und Ärzten erkannt und erforderlichenfalls behandelt werden können. Selbstverständlich behält sich der G-BA vor, bei einer sich wieder beschleunigenden Infektionsdynamik auch kurzfristig über eine neue Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu beschließen.“

Update 29.4.2020:

Die Ausnahmeregelung wurde vorerst bis 18. Mai erneut verlängert, wie der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen mitteilte. (Meldung der Tagesschau)

Update 20.4.2020:

Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen können vorerst weiterhin nach telefonischer Anamnese erfolgen. (Pressemitteilung des G-BA)

Prof. Josef Hecken: „Aufgrund der aus der Versorgungspraxis am Wochenende vorgetragenen unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefährdungslage für Patientinnen und Patienten in den Arztpraxen wegen zum Teil noch fehlender Schutzausrüstungen wird sich der G-BA heute erneut mit der Frage der Möglichkeit der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon ohne persönliche Inaugenscheinnahme der Patientinnen und Patienten durch den Arzt beschäftigen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden wir bei dieser erneuten Beschlussfassung eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 mit der Modifikation beschließen, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese nur für die maximale Dauer von einer Woche bescheinigt werden und bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden kann.“

Beschluss vom 17.4.2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am Freitag, 17.4. in Berlin beschlossen, dass die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegsbeschwerden am 19. April 2020 nicht verlängert wird. Damit gilt ab dem 20. April 2020 wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte oder ein Versicherter arbeitsunfähig ist und eine entsprechende Krankschreibung erhält, eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Am 9.3. wurde vorübergehend die Regelung eingeführt, dass Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage, später dann 14 Tage, ausgestellt bekommen konnten. Sie mussten dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen.

Quelle: Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)

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Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hatte in seiner Sitzung vom 30. April 2020 zu entscheiden, ob Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht (Aktenzeichen B 8 SO 12/18 R).

Ein endgültiges Urteil hat das BSG in diesem Fall nicht gesprochen. Vielmehr wies es den Fall an das zuständige Landessozialgericht zurück. Bestätigt hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts allerdings, dass angespartes Vermögen aus den Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt sein kann. Dies steht so auch im § 25f Abs.1 BVG.

Eine Grundrente vom Versorgungsamt als Schädigungsfolge einer Gewalttat ist bei einem Antrag auf Sozialhilfe (oder Grundsicherung) nicht als Einkommen zu werten. Gab es jedoch eine aus diesem Anspruch bedingte Nachzahlung, weil die Grundrente erst Jahre später bewilligt wurde, gilt diese Nachzahlung zunächst als Vermögen, dass bei der Sozialhilfe eingesetzt werden muss.

Geschützt ist ein Geldvermögen im Bundesversorgungsgesetz bis etwa einer Höhe von 7.500 Euro. Diese Grenze übersteigt damit den Freibetrag im SGB XII, der bei 5.000 Euro liegt.

Ob darüber hinaus ein angesparter Betrag aus einer Nachzahlung bei der Sozialhilfe angerechnet werden kann, muss im Einzelfall entschieden werden. Das BSG dazu: „Aus der besonderen Stellung der Betroffenen und der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten können sich im Einzelfall aber auch weiterhin Härtefallgesichtspunkte ergeben, die eine (teilweise) Freistellung des angesparten Vermögens rechtfertigen.“

Das LSG müsse nun prüfen, ob das angesparte Geld zu einer späteren „angemessenen Lebensführung“ im Erwachsenenalter angespart worden ist oder dem Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendungen dienen sollte, die im Kindes- und Jugendalter noch nicht relevant sein konnten.

Quelle: BSG

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Impfpflicht? Immunstatusdokumentation?

Die erste Fassung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite enthielt die  Regelungen, dass

  • eine Immunstatusdokumentation analog der Impfdokumentation (auch zusammen in einem Dokument) die mögliche Grundlage dafür sein soll, eine entsprechende Immunität nachzuweisen. (§ 22 Abs.5 IfSG)
  • und dass bei Vorliegen eines Impfschutzes oder wissenschaftlicher Beweise für den Aufbau einer Immunität nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 und gleichzeitiger Feststellung fehlender Ansteckungsfähigkeit daraus weitreichende Schlüsse für den weiteren Um-gang mit Schutzmaßnahmen und vulnerablen Personengruppen gezogen werden könnten (Kontakte können insoweit eher ermöglicht werden). Soweit entsprechende Ausnahmen vorgesehen würden, sei der entsprechende Impfschutz oder die entsprechende Immunität durch die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. (§ 28 Absatz 1 Satz 4 IfsG).

Diese beiden Passagen kommen in der Fassung, die am Donnerstag zur Abstimmung im Bundestag steht, nicht mehr vor.

Von einer Impflicht war und ist in keiner der beiden Fassungen die Rede.

Das Bundesgesundheitsministerium  erklärte, es halte nicht länger an einem Passus in dem Ent­wurf fest, dass man mit einem Immunitätsnachweis von Beschränkungen wie in der Co­ronakrise ausgenommen werden könnte. In der Öffentlichkeit wurde kritisiert, dass ein Immunitätsstatus über Zugang und Teilhabe ent­scheiden könnte.

Bislang ist noch unklar, wie lange bei Menschen mit überstandener SARS-CoV-2-Infektion die Immunität anhält. Experten unter anderem von der Welt­gesund­heits­organi­sation war­nen zudem vor Ungenauigkeiten bei den aktuellen Antikörpertests. Positive Antikörper­tests könnten Menschen in falscher Sicherheit wiegen.

Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn (CDU) hat den Deutschen Ethikrat um eine Stellungnahme zum geplanten Immunitätsnachweis für SARS-CoV-2 gebeten. Die Nutzung eines solchen Immunitätsausweises „wirft auch ethische Fragen auf“, heißt es in dem Schreiben von Spahn, wie das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium bestätigte. Es sei ihm „deshalb ein Anliegen, dass die ethischen Aspekte im Rahmen der Anwendung der Vor­schrift eine ausreichende Würdigung erfahren“.

Quelle: BMG, Deutsches Ärzteblatt

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Pflegemindestlöhne

Am 28. Januar 2020 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Am 22.April erschien im Bundesanzeiger die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche.

schrittweise Steigerung

Für Pflegehilfskräfte steigen die Mindestlöhne ab 1. Mai 2020 bis zum 1. April 2022 in vier Schritten auf bundesweit 12,55 Euro pro Stunde. Für qualifizierte Hilfskräfte mit einjähriger Ausbildung gilt ab 1. April 2021 ein Mindestlohn von 12,50 Euro (im Westen) oder 12,20 Euro (im Osten). Ab 1. April 2022 sind es dann in Ost und West 13,20 Euro. Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung erhalten ab dem 1. Juli 2021 bundesweit mindestens 15 Euro pro Stunde, am 1. April 2022 steigt der Mindestlohn auf 15,40 Euro.

mehr Urlaub

Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch wird es für alle Beschäftigte in der Pflege weitere bezahlte Urlaubstage geben:

  • bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage.
  • Für die Jahre 2021 und 2022 wird der Anspruch auf jeweils sechs zusätzliche Tage steigen.

Die geplanten Erhöhungsschritte im Einzelnen:

Für Pflegehilfskräfte

alte Bundesländer neue Bundesländer
Höhe Steigerung Höhe Steigerung
ab 01.05.2020* 11,35 € 10,85 €
ab 01.07.2020 11,60 € 2,20 % 11,20 € 3,23 %
ab 01.04.2021 11,80 € 1,72 % 11,50 € 2,68 %
ab 01.09.2021 12,00 € 1,69 % 12,00 € 4,35 %
ab 01.04.2022 12,55 € 4,58 % 12,55 € 4,58 %

*Fortschreibung des zurzeit gültigen Pflegemindestlohns nach der Verordnung

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)

alte Bundesländer neue Bundesländer
Höhe Steigerung Höhe Steigerung
ab 01.04.2021 12,50 € 12,20 €
ab 01.09.2021 12,50 € 12,50 € 2,46 %
ab 01.04.2022 13,20 € 5,60 % 13,20 € 5,60 %

Für Pflegefachkräfte

alte Bundesländer neue Bundesländer
Höhe Steigerung Höhe Steigerung
ab 01.07.2021 15,00 € 15,00 €
ab 01.04.2022 15,40 € 2,67 % 15,40 € 2,67 %

Gerade jetzt in der Corona-Krise hat sich gezeigt, wie systemrelevant gerade die Pflegeberufe sind. Trotz der neuen Mindestlohnverordnung sind Pflegekräfte weiterhin extrem unterbezahlt. Da hilft auch wenig die jetzt beschlossene einmalige Corona-Prämie von 1.500 Euro.

Quelle: BMAS

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Zweites Sozialschutz-Paket

Nachdem mit den Maßnahmen des ersten Sozialschutz-Pakets (hier und hier) insbesondere der Zugang zu den Sozialleistungen erleichtert und Verfahren beschleunigt wurden, soll mit dem zweiten Sozialschutz-Paket der Rettungs- und Schutzschirm weiter gespannt werden und der Umfang dieser Leistungen für Unternehmen, Beschäftigte und für Arbeitslose verbessert werden.

Änderungen im SGB III

Hierüber berichteten wir am 25.4.2020:

  • Um die Einkommenseinbußen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere bei einem erheblichen Ausfall der Arbeit und damit des Entgelts erfahren, abzufedern, wird das Kurzarbeitergeld für die Monate, in denen der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent beträgt, bis zum 31. Dezember 2020 gestaffelt ab dem vierten und ab dem siebten Monat des Bezugs erhöht. (§ 421c Abs.2 SGB III)
  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden befristet bis zum Jahresende die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. (§ 421c Abs.1 SGB III)
  • Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wird verbessert: Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erschöpfen würde, wird die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate verlängert. (§ 421d SGB III)

Warmes Essen trotz pandemiebedingter Schließungen

Es wird sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten.

Dies sollenen Änderungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und XII), des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sowie des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sicher stellen.
Durch einen Verweis des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) auf die entsprechende Änderung des SGB II gilt dies auch für Kinder im Kinderzuschlags- oder Wohngeldbezug.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Regelungen längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

  • § 68 SGB II: Damit hilfebedürftige Kinder, Schülerinnen und Schüler auch in dieser Situation mit einer warmen Mahlzeit im Rahmen des sogenannten Bildungspakets unterstützt werden, gilt § 28 Absatz 6 in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres) mit der Maßgabe, dass insoweit auf die Tatbestandsmerkmale der Gemeinschaftlichkeit und – bei Schülerinnen und Schülern – auf die schulische Verantwortung oder einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Hort verzichtet wird. Zudem werden die Aufwendungen für das gelieferte Mittagessen nur bis zur Höhe des Preises je Essen anerkannt, der bereits vor der Einrichtungsschließung berücksichtigt wurde. Die Regelung betrifft alle Kinder, Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Schließung der genannten Einrichtungen hilfebedürftig sind. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Personen bereits vor der pandemiebedingten Schließung eine Schule, Kita oder Kindertagespflege besuchten oder dort bereits an einer Mittagsverpflegung im Sinne des § 28 Absatz 6 teilnahmen oder bereits hilfebedürftig waren. Zudem gilt die Regelung für Kinder sowie Schülerinnen und Schüler, die während einer Notbetreuung eine Mittagsverpflegung erhalten.
  • § 142 SGB XII: Übernimmt die Regelung von § 68 SGB II in den Absätzen 1 und 3. Zusätzlich werden im Absatz 2 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Mehrbedarfs für ein Mittagessen nach § 42b Absatz 2 (z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen) für den Zeitraum der COVID-19-Pandemie vorübergehend aus. Ziel der Neuregelung ist es, bereits im Februar 2020 berücksichtigte Mehrbedarfe für gemeinschaftliche Mittagessen nach § 42b Absatz 2 vorübergehend weiter zu gewähren, wenn die Voraussetzungen, unter denen diese anzuerkennen sind, pandemiebedingt nicht vorliegen. Die Höhe des im Monat Februar 2020 gewährten Mehrbedarfs nach bleibt unverändert. Dies bedeutet, dass er in der bisherigen Höhe für diejenigen Wochentage weitergewährt wird, die vor der Schließung regelmäßige Arbeitstage waren oder an denen die Menschen mit Behinderung an einer tagesstrukturierenden Maßnahme teilgenommen haben.
    Hintergrund für die Übergangsregelung in Absatz 2 ist, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie viele Werkstätten für behinderte Menschen oder andere in § 42b Absatz 2 SGB XII genannte Einrichtungen geschlossen oder nur für einen begrenzten Personenkreis im Rahmen einer Notbetreuung geöffnet sind. Deshalb entfällt das zuvor angebotene gemeinschaftliche Mittagessen in seiner bisherigen Form für viele Betroffene. Gerade bei geschlossenen Werkstätten soll es vor allem dem Betreuungspersonal ermöglicht werden, den Beschäftigten das Mittagessen zum Verzehr in die besondere Wohnform oder nach Hause zu liefern. So kann das Betreuungspersonal die notwendigen sozialen Kontakte zu den Beschäftigten aufrechterhalten, nachdem zum Beispiel die bewährten Strukturen der Werkstätten aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht mehr greifen. Durch die Ausgestaltung wird gewährleistet, dass eine zeitaufwändige Prüfung der konkreten Ausgestaltung der Gewährung des Mittagessens vor Ort entbehrlich ist.
  • § 3 Absatz 4a des Asylbewerberleistungsgesetz: Die Regelungen des § 142 Absatz 1 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
  • § 88b des Bundesversorgungsgesetz: Übernimmt die Regelungen aus § 142 SGB XII.
  • § 20 Absatz 7a des Bundeskindergeldgesetz: übernimmt die Regelungen aus § 68 SGB II.

Um die Versorgung mit Mittagessen sicherzustellen, sind Einfallsreichtum und Initiative nötig. Einige Beispiele aus Hamburg, Potsdam und Köln.

Waisenrenten

Um zu vermeiden, dass es beim Bezug von Waisenrenten zu Nachteilen kommt, wird in § 304 Absatz 2 SGB VI geregelt, dass auch dann ein Anspruch auf Waisenrente besteht, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung wegen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht angetreten werden kann oder hierdurch die Übergangszeit länger als vier Monate andauert.
Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes liegt. Mit der Sonderregelung wird sichergestellt, dass eine Waisenrente auch dann (weiter-) gezahlt wird, wenn wegen der Corona-Krise eine Ausbildung oder ein freiwilliger Dienst nicht angetreten werden kann oder die Übergangszeit von vier Monaten überschritten werden sollte.
Dies gilt rückwirkend zum 1.1.2020.

§ 87d ALG (Alterssicherung der Landwirte) nimmt Bezug auf die Vorschrift im SGB VI.

Unfallversicherung

  • § 218g Absatz 2 SGB VII übernimmt die Sonderregelung beim Bezug von Waisenrenten aus § 304 Absatz 2 SGB VI
  • § 218g Absatz 1 SGB VII: Eine vorläufige Unfallrente wird spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall als Dauerrente geleistet, wenn nicht vorher eine andere Entscheidung getroffen wurde. Zur Feststellung der Dauerrente und zur Vermeidung einer Entscheidung nach Aktenlage sind die Unfallversicherungsträger regelmäßig auf die Durchführung von medizinischen Begutachtungen angewiesen. Da der Zugang hierzu während der Corona-Krise erheblich beeinträchtigt ist, wird die Feststellungsfrist grundsätzlich rückwirkend zum 1. Januar 2020 für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung der Krise verlängert. Sofern medizinische Begutachtungen auch während der epidemischen Lage durchgeführt werden können, gilt weiterhin die Dreijahresfrist.

Nachbesserungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Das SodEG wird nachgebessert: Dies betrifft einerseits die Verpflichtung der Leistungsträger zur Gewährleistung des Bestandes der Interdisziplinären Frühförderstellen Des Weiteren wird der Ressourceneinsatz durch die jeweiligen öffentlichen Stellen, die in der Region als „Bedarfsträger“ in Betracht kommen, steuerbar gemacht. Auch wird der Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem SodEG gesetzlich klargestellt.

Arbeitsgerichte und Sozialgerichte sowie arbeitsrechtliche Gremien – Nicht mehr physische Anwesenheit als nötig

Für die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit wird die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenzen in der mündlichen Verhandlung ausgebaut. Zudem werden die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert. Hiermit kann dem Gesundheitsschutz im Rahmen von Gerichtsverhandlungen noch stärker Rechnung getragen werden. Gleiches gilt für Sitzungen der Mindestlohnkommission, der Heimarbeitsausschüsse wie auch für Verhandlungen des Tarifausschusses im Zusammenhang mit Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen. Künftig soll auch hier in begründeten Fällen eine Teilnahme durch Video- oder Telefonkonferenzen möglich sein.

Quelle: BMAS

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