Zwei farbige kleine Mädchen von hinten

Reform des SGB VIII – neuer Versuch

Unter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen – Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“ soll nun nach mehreren Anläufen die Reform des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) gelingen. Dabei berücksichtigt werden die Ergebnisse des Dialogprozesses „Mitreden – Mitgestalten„,

Mitreden – Mitgestalten

Über ein Jahr lang sind Expertinnen und Experten, die auf kommunaler, Landes- oder Bundesebene, in Fachverbänden und Fachorganisationen, in Wissenschaft und Forschung, bei öffentlichen oder freien Trägern, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Behindertenhilfe und in der Gesundheitshilfe Verantwortung für ein gutes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen übernehmen, der Frage nach notwendigen Verbesserungen für junge Menschen und ihre Familien nachgegangen. Der Abschlussbericht liegt seit Ende 2019 vor.

SGB VIII – Die Kinder- und Jugendhilfe

Das Sozialgesetzbuch VIII regelt die Leistungen und Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe. Dazu gehören unter anderem die Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit, die Familienbildung und -beratung, die Kindertagesbetreuung, die so genannten „Hilfen zur Erziehung“, die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder auch die Hilfe für junge Volljährige. Auch der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, die Inobhutnahme durch das Jugendamt, die Heimaufsicht oder die Amtsvormundschaft werden im Sozialgesetzbuch VIII geregelt. Der Reformbedarf im SGB VIII ist lange erkannt.

Ziele der Reform

Die wichtigsten Ziele bei der Erarbeitung des neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes sind:

  1. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien
  2. Besserer Kinder- und Jugendschutz
  3. Stärkung von Pflege- und Heimkindern
  4. Mehr Prävention vor Ort
  5. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen

Neuerungen im Entwurf

Unter anderem soll es folgende Neuerungen geben:

  • Förderung selbstorganisierter Zusammenschlüsse zur Unterstützung, Begleitung und Förderung von Adressat*innen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 4a SGB VIII-neu). Sie sollen in Entscheidungsprozesse einbezogen werden.
  • Verbindliche Schaffung von unabhängiger, fachlich nicht weisungsgebundener Ombudsstellen (§ 9a SGB VIII – neu).
  • Verbindlichere Gewährung von Leistungen an junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr (§ 41 SGB VIII). Die Kostenheranziehung junger Volljähriger im SGB VIII wird von 75% auf 25% abgesenkt.
  • In vielen Vorschriften werden die Beratungsrechte für Kinder, Jugendliche aber auch Eltern und Pflegeeltern gestärkt. So soll es ein umfassendes Beratungsrecht der Kinder und Jugendlichen ohne Kenntnis der Eltern in § 8 Abs.3 SGB VIII geben.
  • Für die Zielgruppe der Kinder psychisch und suchterkrankter Eltern soll, wie dem Bundestag über eine bundesweite Arbeitsgruppe empfohlen, ein antragsunabhängiger Leistungsanspruch auf Betreuung und Versorgung in Notsituationen in §28 a SGB VIII – neu eingeführt werden.

Kinderschutz

Dieses Ziel soll durch schärferer Regeln bei der Betriebserlaubnis von Einrichtungen, verschärfte Anforderungen an die Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen, über Änderungen im Kinderschutzgesetz (KKG) oder die Regelungen zum Zusammenwirken von Jugendamt und Jugendgericht, Familiengericht und Strafverfolgungsbehörden erreicht werden.

Inklusion wird vertagt

Ein großes Ziel der SGB VIII – Reform war es, dass auch Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen vorrangig der Kinder- und Jugendhilfe zugeordnet werden. Dies kann aber, laut Gesetzentwurf erst dann geschehen, wenn gesetzlich festgelegt ist, welche konkrete Regelungen es zum leistungsberechtigten Personenkreis, zu Art und Umfang der Leistung und zur Kostenbeteiligung geben soll.  Die Ausgestaltung dieses Bundesgesetzes soll sich insbesondere nach den Ergebnissen einer prospektiven Gesetzesevaluation richten.

Zunächst soll ab 2024 der Anspruch auf einen „Verfahrenslotsen“ durch eine Fachkraft im Jugendamt eingeführt werden. Er soll junge Menschen mit Behinderungen und ihre Familien durch das gesamte Verfahren – vom Antrag bis zur Leistungsgewährung – begleiten und damit eine zeitnahe und auf den individuellen Bedarf abgestimmte Leistungsgewährung ermöglichen.

Ab 2027 soll dann endgültig ein inklusives SGB VIII in Kraft treten, die Ausgestaltung ist aber noch völlig offen. Alle Verbände und Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe, sowie der Behindertenhilfe sollten diesen Prozess begleiten und mitgestalten.

Quellen: Bundesfamilienministerium, Paritätischer Wohlfahrtsverband

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