Bundesrat lehnt Wohngeldreform ab

Am 25.9.2024 wird der Bundesrat über den von der Bundesregierung vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des
Wohngeldgesetzes“
beraten. Dazu gibt es eine Empfehlung der federführenden Ausschüsse, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Begründung

Die derzeit geplante Reform zielt darauf ab, das Wohngeldrecht zu vereinfachen und sieht gleichzeitig erhebliche Kürzungen beim Wohngeld vor. Der Reformbedarf sowie die Notwendigkeit von Einsparungen im Bundeshaushalt sind grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch sind die sozial- und wohnungspolitischen Auswirkungen zulasten der Betroffenen unverhältnismäßig.

Das Wohngeld trägt in seiner jetzigen Form maßgeblich zur Entlastung von Haushalten mit niedrigen und mittleren Einkommen, die eine zu hohe Wohnkostenbelastung haben, bei. Es stellt neben der Wohnraumförderung sowie den Unterkunftskosten eine wesentliche Säule der sozialen Wohnraumversorgung gerade in angespannten Wohnungsmärkten dar und bietet Personen mit geringem Einkommen Schutz vor Wohnarmut und dem Verlust ihrer Wohnung. Ein sehr hoher Anteil der Bezugsberechtigten sind Rentnerinnen und Rentner und Alleinerziehende.

380.000 Haushalte weniger im Wohngeld

Durch die geplanten Kürzungen werden nach aktuellen Berechnungen über 380.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen und in wirtschaftliche Not geraten. Ein Teil dieser Menschen wird daher künftig auf andere Sozialleistungen angewiesen sein. In diesen Fällen wird die finanzielle Zahllast überproportional auf die kommunale Ebene verlagert.

Die Wohngeldformel, Mietenstufen und Heizkostenkomponente werden nicht nachvollziehbar geändert, der Gesetzentwurf gibt keine ausreichende Erklärung wie es zu den Festsetzungen kommt. Die Aussetzung der Fortschreibung des Wohngeldes, die Änderung der Mietenstufen sowie die pauschalen Kürzungen, wie sie im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen sind, stellen keinen adäquaten Lösungsansatz dar, sondern führen bei vielen Haushalten zu besonderen Härten und an vielen anderen Stellen zu Problemen.

Grundlegende Überarbeitung

Der Gesetzentwurf sollte grundlegend und wegen der hälftigen Kostenbeteiligung unter Berücksichtigung der Belange der Länder und Kommunen überarbeitet werden. Dabei gilt es, eine nachhaltige und verlässliche Wohnkostenentlastung für Haushalte zu gewährleisten, die auf Grund ihres Einkommens der Höhe nach keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII haben und das Potential für umfangreiche und innovative Rechtsvereinfachungen voll auszuschöpfen.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Sachbezugswerte 2027

Mit der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jedes Jahr die Sachbezüge für das kommende Jahr festgeschrieben. Die entsprechende Verordnung für das Jahr 2026 existiert schon – als Bundesratsdrucksache 503/26. Auch auf dem Internetportal des Haufe-Verlags wurden die neuen Sachbezugswerte veröffentlicht und ausführlich beschrieben.

Sachbezug Verpflegung 2027

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2026 von 345 Euro auf 355 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,43 Euro (bisher 2,37 Euro)
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,70 Euro (bisher 4,57 Euro)

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,83 Euro (bisher 11,51 Euro).

Sachbezug Unterkunft 2027

Ab 1.1.2027 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 289 Euro (bisher 285 Euro) betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2026 9,63 Euro (bisher 9,50 Euro) betragen.

Verbraucherpreisindex

Für die Sachbezüge 2027 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juli 2025 bis Juni 2026 maßgeblich.

Was ist ein Sachbezug?

Als Sachbezug bezeichnet man Einnahmen, die nicht in Geld bestehen oder geldwerte Vorteile (gwV), die den Empfänger bereichern, oder den Naturallohn. Damit gehört der Wert eines Sachbezugs bei einem Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Sachbezug wird jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis 50 Euro im Kalendermonat nicht zum Arbeitslohn gezählt (Freigrenze).

Quellen: Bundesrat, Haufe, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia

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Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Dies hatte die Mindestlohnkommission schon im Juni 2015 so festgelegt. Bis Ende 2026 beträgt der Mindestlohn noch 13,90 Euro. Über die weitere Anpassung entscheidet die Kommission dann im Frühling/Sommer 2027.

Alle zwei Jahre

Die Mindestlohnkommission entscheidet alle zwei Jahre über die Anpassung. Hier verhandeln Spitzenvertreterinnen und -vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgebern miteinander. Die Bundesregierung setzt den Beschluss dann per Verordnung um.

Minijobs sind auch betroffen

Mit dem Mindestlohn erhöht sich auch die Minijob- bzw. Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV.

Die Geringfügigkeitsgrenze wird definiert als dynamische Obergrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze ist das im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung höchstens zulässige Arbeitsentgelt im Monat.

Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze:

Für die monatliche Geringfügigkeitsgrenze braucht man die monatliche Anzahl der Wochen. Das sind durchschnittlich 4 1/3 Wochen, also 13/3 Wochen. Diese werden mit den 10 Arbeitsstunden multipliziert, man erhält also 130/3. Die vereinfachte Rechnung lautet also: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3. Es erfolgt eine Aufrundung auf volle Euro.

  • Die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze seit 01.01.2026 beträgt: 13,90 EUR mal 130, geteilt durch 3, gleich 603 EUR.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2027 beträgt: 14,60 EUR mal 130, geteilt durch 3, gleich 633 EUR.

Beschäftigung im Übergangsbereich

Mit der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Untergrenze bei den sogenannten Midijobs. Das ist der Einkommensbereich von 603,01 EUR bis 2000 EUR, ab 1.1.2027 von 633,01 EUR bis 2000 EUR . In diesem Einkommensbereich steigt der Arbeitnehmerbeitrag für die Sozialversicherung von Null an der Geringfügigkeitsgrenze linear auf den vollen Anteil von ca. 20 % am Ende der Übergangsbereichs an. Der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung bleibt unverändert bei ca. 20 %.

Minjobs werden für Arbeitgeber teurer

  • Schon beschlossen mit dem GKV-Stabilisierungsgesetz ist, dass Arbeitgeber ab kommenden Jahres nicht mehr pauschal 13 Prozent KV-Beiträge für Minijobber zahlen sondern den allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz; das wären dann etwa 17,5 Prozent.
  • Im Kabinettsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 wird die Pauschalsteuer für Arbeitgeber bei den Minijobs von 2 Prozent auf 5 Prozent angehoben.
  • Im Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) droht Arbeitgebern ein Pflegeabgabe von 3,6 Prozent.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht, Frankfurter Rundschau

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Digitalisierung bei der Arbeitsagentur

Der Bundestag berät am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ (21/7870). Es handelt sich hierbei um eine leicht überarbeitete Version des von der Ampelregierung schon 2024 beschlossene „SGB III – Modernisierungsgesetz„, was aber wegen des Endes der Koalition nicht in Kraft treten konnte.

Mit dem Entwurf soll – damals wie heute – die Handlungsfähigkeit des Staates durch entbürokratisierte und schnellere Verwaltungsverfahren gestärkt werden. Das bislang geltende Schriftformerfordernis im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Arbeitsuchenden und privaten Arbeitsvermittlern führe zu einem Aufwand, der in Zeiten zunehmender Digitalisierung vermeidbar sei, heißt es in der Vorlage. Zudem soll die Vermittlung in Erwerbsarbeit als zentrale Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit gestärkt werden, womit auch eine Anpassung einzelner Instrumente der Arbeitsförderung einhergeht.

Recht der Arbeitslosenversicherung vereinfachen

Konkret ist unter anderem geplant, den Vermittlungsprozess weiterzuentwickeln, das Recht der Arbeitslosenversicherung zu vereinfachen und vorhandene Förderinstrumente zielgerichtet anzupassen. Anträge sowie die für die im SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) vorgesehenen Sozialleistungen erforderlichen Angaben sollen künftig vorrangig digital gestellt werden. Die derzeit noch im SGB III vorhandenen Schriftformerfordernisse sollen abgeschafft werden.

Textform statt Schriftform

„So wird bei der Vermittlung durch Dritte unter anderem das Schriftformerfordernis bei Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern durch ein Textformerfordernis ersetzt. Regelungen, die ein persönliches Erscheinen vor Ort erfordern, werden durch die Möglichkeit der Videotelefonie ersetzt und die Verbindlichkeit der Terminwahrnehmung wird erhöht. Durch eine Experimentierklausel werden zusätzliche Räume für innovatives Verwaltungshandeln und moderne Ansätze geschaffen.“

Das Gesetz soll zudem Erleichterungen für Unternehmen bringen, indem der Arbeitsschutz digitalisiert und modernisiert wird. Dabei geht es insbesondere um die Herabstufung von Schriftformerfordernissen auf die Textform nach Paragraf 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). „Denn die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen. Durch das Gesetz sollen Abläufe vereinfacht werden, ohne dabei Schutzstandards in Frage zu stellen“, bekräftigt die Regierung.

Weitere Änderungen im SGB III (Arbeitsförderung)

  • Die Weiterbildungsprämie und das Weiterbildungsgeld werden Pflichtleistungen.
  • Die Berufsberatung wird stärker auf die wirtschaftliche Eigenständigkeit und Geschlechtersensibilität ausgerichtet.
  • Die Ausschlussfrist für den Antrag auf Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung wird von drei auf sechs Monate verlängert.
  • Die Potenzialanalyse wird auf individuelle Stärken ausgeweitet.
  • Einführung eines Kooperationsplans als neues, rechtlich unverbindliches Instrument zur Eingliederungsplanung (ersetzt die bisherige Eingliederungsvereinbarung).
  • Neu: Die Agentur für Arbeit kann Mitwirkungspflichten per Verwaltungsakt verbindlich festlegen. 
  • Vermittlungssperren für junge Menschen und bei Ausbildungsplatzsuche werden abgeschafft.
  • Die Gutscheinvariante für Maßnahmen bei Arbeitgebern entfällt, die Zuweisung bleibt erhalten. 

Inkrafttreten

Die meisten Regelungen treten gestaffelt zwischen 2027 und 2029 in Kraft, um technische und organisatorische Umstellungen zu ermöglichen. 

Quellen: Bundestag, BMAS, bundestagszusammenfasser.de, FOKUS-Sozialrecht

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Altersvorsorgereformgesetz ab 1.1.2027

Das Bundeskabinett hat die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge am 17. Dezember 2025 verabschiedet. Am 27. März 2026 hat der Deutsche Bundestag die Reform inklusive einiger Änderungen beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Die Reform trat Ende Mai in Kraft, die Umsetzung erfolgt erst zum 1. Januar 2027 – ab dann sollen die neuen Altersvorsorgeprodukte für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stehen.

Riester wird abgelöst

Die Riester-Rente wird durch neue, flexiblere, renditenstärkere und kostengünstigere Produkte ersetzt. Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Öffnung der steuerlichen Förderung für ein Altersvorsorgedepot ohne Garantie. So können Bürgerinnen und Bürger von Kapitalanlagen mit höheren Renditechancen profitieren, zum Beispiel durch global gestreute Aktien, sogenannte ETF. Für Menschen, die ein höheres Sicherheitsbedürfnis haben, wird weiterhin auch der Abschluss von Garantieprodukten möglich sein.

Standardprodukt

Für mehr Orientierung bei der Anlageentscheidung wird ein kostengünstiges Standardprodukt geschaffen, das bei jedem Anbieter von Altersvorsorgeprodukten verfügbar sein wird. Zudem erhalten Bürgerinnen und Bürger künftig in der Auszahlungsphase der privaten Altersvorsorge mehr Flexibilität. Hier sollen neben lebenslangen Renten auch Zeitrenten angeboten werden.
Günstiges Standardprodukt: Finanzanbieter müssen ein kostengünstiges Standarddepot anbieten, dessen Effektivkosten auf maximal 1,0 % pro Jahr gedeckelt sind. Zudem wird ein öffentlich-rechtlich verwalteter Fonds geprüft.

Versorgungslücken schließen

Die gesetzliche Rente und betriebliche Altersvorsorge reichen in manchen Fällen nicht aus, um mögliche Versorgungslücken im Rentenalter zu schließen. Wer also privat vorsorgt, kann dem entgegenwirken und somit seinen persönlichen Lebensstandard im Alter besser absichern.

Zielgruppen

Neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können künftig auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der staatlichen Förderung profitieren.

Zulagenförderung

Die Zulagenförderung wird grundlegend reformiert, um höhere Anreize zur Vorsorge zu setzen. Für jeden Spar-Euro gibt es künftig 50 Cent vom Staat bis zu einer Einzahlung von 360 Euro im Jahr, darüber hinaus bis 1800 Euro sind es 25 Cent. Damit erhöht sich die Grundzulage auf 540 Euro. Darüber hinausgehende Einzahlungen in einen Altersvorsorgevertrag bis 6.840 Euro sind möglich, die Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Wer vor dem 25. Geburtstag einen Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält zusätzlich einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus.

Familien

Familien sollen besonders stark profitieren: Die volle Kinderzulage von 300 Euro pro Kind und Jahr soll künftig bereits bei einem monatlichen Sparbeitrag von 25 Euro gewährt werden.

Riester-Verträge können bleiben

Bestehende Riester-Verträge laufen weiter: Wer bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen auch nach der Reform weiter besparen. Es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung. Ab 2027 können allerdings keine Verträge mehr nach altem Riester-Modell abgeschlossen werden.

Anbieterwechsel

Bürgerinnen und Bürger können freiwillig in das neue Altersvorsorgedepot wechseln. Der Anbieter-Wechsel soll künftig zudem erleichtert werden.

Quellen: Bundesregierung, Bundesfinanzministerium, wikipedia, FOKUS-Sozialrecht

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Reform der Notfallversorgung in der Kritik

Eine Reform der Notfallversorgung wird von Fachverbänden als dringend erforderlich angesehen, der Gesetzentwurf der Bundesregierung dazu stößt allerdings teilweise auf Kritik. Insbesondere Ärzte und Krankenhäuser monieren die aus ihrer Sicht unzureichende Finanzierung und warnen vor dem Aufbau von Doppelstrukturen. Die Sachverständigen äußerten sich am Mittwoch in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses zu dem Gesetzentwurf (21/6808) sowie in schriftlichen Stellungnahmen.

Parallelstrukturen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sieht den Gesetzentwurf teils kritisch und verweist auf Widersprüche zu anderen Reformplänen. Der Bewertungsrahmen habe sich durch das unlängst beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz fundamental geändert. Nicht nur würden aufwendige Parallelstrukturen zur Regelversorgung etabliert, sondern es würden zugleich auch die zur Verfügung stehenden Finanzmittel reduziert.

Nebeneinander verschiedener Systeme

Ähnlich kritisch äußerte sich die Bundesärztekammer (BÄK). Sie halte eine Reform zwar für dringend geboten, allerdings müsse die Notfallreform im Kontext anderer Reformen gesehen werden. Auch die BÄK warnte vor einem Nebeneinander verschiedener Systeme mit unterschiedlichen Steuerungsfolgen. Die geplante Leistungsausweitung in der ambulanten Notfallversorgung sei weder zielführend noch umsetzbar. Es gebe keine Kapazitäten, um unabhängig vom Bedarf rund um die Uhr über die Rufnummer 116 117 verpflichtend telemedizinische und aufsuchende Angebote vorzuhalten.

Refinanzierung nicht angemessen

Nach Ansicht der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ist das Reformvorhaben weder ausreichend finanziert noch hinreichend durchdacht. So solle den Kliniken in Form von Integrierten Notfallzentren (INZ) eine zentrale Rolle zukommen, jedoch sei die Refinanzierung nicht angemessen. Krankenhäuser würden zu „Hilfsorganen“ des vertragsärztlichen Sicherstellungssystems, obwohl sie nicht dessen Träger seien. Die DKG kritisiert außerdem einen zu hohen Grad an Komplexität der Reform, unklare Strukturen für Patienten und Leistungserbringer sowie Doppelstrukturen. Überschattet werde das Reformvorhaben zudem durch die vielerorts fehlende digitale Infrastruktur.

Mehr Befugnisse für Notfallsanitäter

Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst (DBRD) forderte einen eigenverantwortlichen Handlungsrahmen für Notfallsanitäter. Nötig seien klare rechtliche Rahmenbedingungen, die den Notfallsanitätern heilkundliche Befugnisse auch außerhalb von Fällen mit akuter Lebensgefahr oder der Gefahr wesentlicher Folgeschäden eröffnen.

Personalmangel

Wie dringlich eine durchdachte Notfallreform ist, veranschaulichte in der Anhörung die Notfallsanitäterin Kimberly Locher aus Berlin. Aus Personalmangel blieben Fahrzeuge unbesetzt, die Schichten seien teilweise überlang. Die Notrufnummer werde oft von Menschen gewählt, die sich zwar nicht in akuter Not befänden, aber keinen anderen Weg wüssten, darunter Patienten ohne Hausarzttermin, Menschen in psychischen Notlagen oder ältere Menschen mit Pflegebedarf. Der Rettungsdienst sei Anlaufstelle für alle, die nirgendwo anders Hilfe bekämen, sagte sie und mahnte, ohne verlässliche ambulante Angebote würden Patienten weiterhin beim Rettungsdienst landen. Die Reformpläne beinhalteten gute Punkte, griffen aber insgesamt zu kurz.

Quellen: Bundestag

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Sektorenübergreifende Basisversorgung

Eine neue Form der wohnortnahen medizinischen Versorgung kann starten: Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben sich darauf geeinigt, wie die Leistungen der geplanten sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen vergütet werden. Die Vereinbarung wurde einvernehmlich ausgehandelt und schafft Planungssicherheit sowohl für die Krankenhäuser als auch für die gesetzliche und private Krankenversicherung. Voraussichtlich ab Januar 2027 werden die ersten Häuser ihren Betrieb aufnehmen.

Krankenhaus-Strukturreform

Damit kann der durch die Ampelregierung im Dezember 2024 („Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes – KHVVG„) eingeführte § 115g SGB V (Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung) in der Praxis umgesetzt werden. Es handelt sich dabei um einen weiteren Schritt bei der Umsetzung der Krankenhaus-Strukturreform.

Chance für kleinere Krankenhäuser

Betroffen sind weiterhin zugelassene Krankenhäuser, die jedoch nicht der Leistungsgruppensystematik unterliegen, die ab 2028 verpflichtende Grundlage für die Krankenhausplanung und -vergütung wird. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen bieten insbesondere für kleinere Krankenhäuser eine Transformationschance, um sich unabhängig von der Leistungsgruppenzuordnung auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit weniger komplexen Krankheitsbildern zu konzentrieren.

begrenztes stationäres Leistungsspektrum

Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen bieten ein begrenztes stationäres Leistungsspektrum mit einem internistischen und geriatrischen Schwerpunkt an. Es umfasst typische Diagnosen vor allem älterer Menschen wie

  • akute und chronische Infektionen,
  • Ernährungs- und Stoffwechselstörungen,
  • Anämien,
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
  • schwierige respiratorische Infekte einschließlich COPD, 1
  • gastrointestinale Erkrankungen sowie
  • urogenitale Infektionen

und bildet damit die überwiegend nicht operativen internistischen Erkrankungen ab.

Wohnortnah

Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen erbringen keine intensiv- oder komplexen notfallmedizinischen Leistungen. Zusätzlich können sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen ambulante und pflegerische Leistungen erbringen, um die medizinische Grundversorgung wohnortnah zu sichern.

Der GKV-Spitzenverband rechnet damit, dass Patientinnen und Patienten von einer gut vernetzten Versorgung unter einem Dach profitieren werden. Mit einem Basisversorgungsangebot aus innerer Medizin und Geriatrie sowie weiteren ambulanten und pflegerischen Leistungen sollen die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen langfristig die wohnortnahe Versorgung sichern.

Quellen: GKV-Spitzenverband, FOKUS-Sozialrecht

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Startchancen verbessern

Am 2. September 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf des Startchancen- und -Qualitätsentwicklungsgesetzes im Kabinett beschlossen.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Startchancen von Kindern zu verbessern und die Qualität der Kindertagesbetreuung bundesweit zu erhöhen. Hauptmaßnahmen sind die verbindliche Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands aller Kinder spätestens im fünften Lebensjahr, die gezielte Förderung bei festgestelltem Förderbedarf, die besondere Unterstützung von Kitas mit vielen Kindern in herausfordernden Lebenslagen und die Stärkung des Übergangs in die Grundschule. Weitere Regelungen betreffen Fachberatung, Personalausstattung, Fortbildung und Monitoring. 

Weiterentwicklung der Regelungen der Vorgängerregierung

Der Entwurf baut auf dem bisherigen KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) von 2024 der Ampel-Koalition und dessen Weiterentwicklungen auf. Monitoring und Evaluation zeigten zwar Fortschritte, aber weiterhin große Unterschiede in der Qualität der Kindertagesbetreuung zwischen den Bundesländern. Die Notwendigkeit bundesweiter Standards wurde durch wissenschaftliche Studien, Monitoringberichte und Empfehlungen von Bund-Länder-Arbeitsgruppen und Fachgremien unterstrichen. Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung eines Qualitätsentwicklungsgesetzes als Ablösung des KiQuTG vor. Ziel ist die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und die Reduzierung von Bildungsungleichheiten, die sich bereits vor Schuleintritt manifestieren. 

Einheitliche Qualitätsstandards für Kitas

Der Gesetzentwurf führt erstmals bundesweit einheitliche Qualitätsstandards in der frühkindlichen Bildung ein. Er soll:

  • die Start- und Bildungschancen von Kindern verbessern,
  • bundesweit die Qualität in der Kindertagesbetreuung weiterentwickeln,
  • gleichwertige Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern herstellen und 
  • die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern.

Feststellung von Sprach- und Entwicklungsstand

Ein wichtiger Schwerpunkt ist dabei die Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands bei Kindern spätestens mit vier Jahren und die anschließende Förderung bei ermitteltem Förderbedarf.

Auch die besondere Unterstützung von Kitas mit einem erhöhten Anteil von Kindern in „herausfordernden Lebenslagen“ steht im Fokus. Dabei spielen insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit der Familien, die Familiensprache oder die sprachliche Entwicklung der Kinder eine Rolle. Außerdem soll der Übergang von der Kita in die Grundschule verbessert werden.

Unterstützung durch den Bund

Der Bund unterstützt die Länder hinsichtlich der Mehrbelastungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Dafür stellt er ab 2027 über einen Zeitraum von acht Jahren insgesamt rund 9,25 Milliarden Euro bereit.

Zielsetzung ok – Finanzierung mangelhaft

Insgesamt wird der Gesetzentwurf in seiner Zielsetzung in den meisten Stellungnahmen begrüßt, aber es besteht ein breiter Konsens über erheblichen Nachbesserungsbedarf bei Finanzierung, Qualitätsstandards, Beteiligung, Datenschutz und praktischer Umsetzbarkeit. Die Kritikpunkte werden von nahezu allen relevanten Akteursgruppen geteilt, wobei einzelne Schwerpunkte je nach Verband unterschiedlich gewichtet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken werden insbesondere von den kommunalen Spitzenverbänden geäußert. Alle Stellungnahmen sind hier abrufbar.

Quellen: Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht, bundestagszusammenfasser.de, BMFSFJ

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Teilweise krank

Am 2. Juli 2026 verkündete der Koalitionsausschuss medienwirksam, die Regierung wolle eine verpflichtende Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung einführen. Offenbar halten das jetzt nicht mehr alle in Regierungskreisen für so eine brillante Idee.

Fakt ist aber, dass Arbeitnehmer demnächst teilweise krank sein können – oder dürfen. Ab 1. Januar 2028 erscheint im SGB V der neue Paragraf 44c – Teilarbeitsunfähigkeit. Damit schafft der Gesetzgeber für die Zeit ab dem 01.01.2028 die Möglichkeit einer stufenweisen Rückkehr in den Beruf. Versicherte können künftig – unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber – teilweise arbeitsfähig sein und entsprechend Teilkrankengeld beziehen. Die Teil-Arbeitsunfähigkeit kommt für Versicherte in Betracht, die längere Zeit (mehr als vier Wochen) arbeitsunfähig sind. Die Teilarbeitsunfähigkeit kann in Höhe von 25; 50 oder 75 Prozent der vollen Arbeitsunfähigkeit bestehen.

Internationale Erfahrungen

Die Gesetzesbegründung beruft sich auf Erfahrungen insbesondere aus den skandinavischen Ländern. Dort würden Modelle der teilweisen Krankschreibung und anteiligen Entgeltersatzleistungen seit Jahren erfolgreich angewendet. Die dortigen entsprechenden Regelungen trügen dazu bei, die Dauer von Arbeitsunfähigkeitszeiten zu verkürzen, die Rückkehr in den Arbeitsprozess zu beschleunigen, die langfristige Erwerbsbeteiligung zu erhöhen und krankheitsbedingte Ausgrenzungsrisiken zu reduzieren.

frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben

Ziel der Regelung ist es, Versicherten mit länger andauernden und schwerwiegenden Erkrankungen eine frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Anders als bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit sollen Versicherte, die sich gesundheitlich dazu in der Lage sehen, ihre berufliche Tätigkeit in begrenztem Umfang fortführen können. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei zahlreichen Erkrankungen eine teilweise Leistungsfähigkeit trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit bestehen kann. Dies auch deshalb, weil sich in den letzten Jahren durch den Wandel der Arbeitswelt gesteigerte Möglichkeiten, im Homeoffice zu arbeiten, ergeben haben. Durch die Möglichkeit der Feststellung einer nur teilweisen Arbeitsunfähigkeit kann Arbeitsfähigkeit schrittweise stabilisiert und der Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtert werden, längere vollständige Erwerbsausfälle vermieden werden und der Kontakt zum Arbeitsplatz erhalten bleiben. Die Inanspruchnahme einer Teilarbeitsunfähigkeit setzt sowohl die Freiwilligkeit des Arbeitnehmers als auch seines Arbeitgebers voraus. Damit die gesundheitlichen Belastungsgrenzen gewahrt bleiben, ist neben der ärztlichen Einschätzung zwingend das Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich.

Die Regelung zum Teilkrankengeld soll das bestehende Instrumentarium (stufenweise Wiedereingliederung, s.u.) der gesetzlichen Krankenversicherung um eine flexible Entgeltersatzleistung für Fälle abgestufter Arbeitsfähigkeit ergänzen. Sie trage insbesondere den Bedürfnissen von Versicherten mit länger andauernden Erkrankungen Rechnung, bei denen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht in
jedem Stadium medizinisch erforderlich sei, eine vollständige Arbeitsfähigkeit jedoch noch nicht wieder erreicht werden könne.

Evaluation

Details zur Teilarbeitsunfähigkeit muss allerdings noch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner AU-Richtlinie ausarbeiten.

stufenweise Wiedereingliederung

Laut Gesetzesbegründung habe sich die stufenweise Wiedereingliederung (SWE) als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation bei Beschäftigten mit länger andauernder Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall bewährt. SWE unterscheidet sich in Zielrichtung, rechtlicher Ausgestaltung und Anwendungsbereich wesentlich von der Teilarbeitsfähigkeit. Während die Teilarbeitsfähigkeit eine teilweise arbeitsvertragliche Leistungserbringung ermöglicht, dient die Wiedereingliederung der therapeutisch gesteuerten Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Daher soll die SWE als eigenständiges rehabilitatives Instrument erhalten bleiben. Es wird jedoch ein Rangverhältnis gegenüber den Regelungen nach § 44c und § 44d eingeführt. Vorrangig gegenüber der stufenweisen Wiedereingliederung ist demnach zu prüfen, ob für Versicherte
eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit trotz einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums nach § 44c oder während des Krankengeldbezugszeitraums nach § 44d ausüben können.

Quellen: Bundesanzeiger, Bundesregierung, SOLEX

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Maßnahmen gegen Hitze und Dürre?

Das Bundeskabinett hat am 26. August beraten, wie mit den Auswirkungen von Extremwetterlagen und Klimaveränderungen in Deutschland umzugehen ist. Denn Hitzetote, Ernteausfälle und Störungen der Lieferketten weisen auf dringenden Handlungsbedarf, so der Kabinettsbeschluss. Hintergrund sei, dass auch der Sommer 2026 von starker Trockenheit geprägt sei. 

„Wir müssen den Klimawandel weiter eindämmen und zugleich unser Land besser an die Folgen des Klimawandels anpassen“, sagte Bundeskanzler Friedrich Merz in seinem Auftaktstatement zur Kabinettsklausur. Es gehe darum, „vor allem die langfristigen Lehren aus Extremsituationen wie diesem Hitzesommer zu ziehen“.

Im Einzelnen sind folgende Schritte vorgesehen:

  • Status quo: Der Staatsminister für die Bund-Länder-Zusammenarbeit, Phillip Amthor, wird mit den Ländern einen Abgleich vornehmen: Wie ist der Stand und an welchen Stellen ist die Zusammenarbeit zu intensivieren?
  • Bund-Länder-Besprechung: Darauf aufbauend soll im Dezember im Rahmen der Besprechung mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Kanzleramt ein föderaler Fahrplan zur Klimavorsorge entstehen.
  • Förderprogramme: Haushaltsmittel aus bestehenden Programmen sind zu nutzen: etwa zur Anpassung urbaner und ländlicher Regionen an den Klimawandel des Bauministeriums, zum klimaangepassten Waldumbau des Landwirtschaftsministeriums, zum Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz, zur Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen, beim Hochwasserschutz.
  • Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaschutz: Den Ländern wurden daraus 100 Milliarden Euro bereitgestellt. Auch diese Mittel müssen effizient genutzt werden.

Konkrete Maßnahmen sind nicht erkennbar

Was soll man dazu noch sagen? Immerhin hat unser Bundeskanzler mal eingeräumt, dass es den Klimawandel tatsächlich gibt, was in vielen Medien schon entsprechend gefeiert wurde. Auf der Pressekonferenz im Anschluss an die letzte Kabinettsklausur hat er aber gleich wieder abgewiegelt, dass wir alleine ja nichts ausrichten könnten, was natürlich keiner bestreitet. Zu befürchten ist allerdings, dass dies weiter als Entschuldigung dafür dienen muss, dass die Klimaziele nicht eingehalten werden. Stattdessen beschließt seine Regierung Gesetze und Maßnahmen, die in der Wirkung nur neue Emissionen verursachen. So die Erdgaskraftwerksausschreibungen, die Erlaubnis, wieder neue Erdgas- und Erdölheizungen zu bauen, das Netzpaket, das neue Anschlüsse von Batterien, Wind-Solarparks, Biogasanlagen weitgehend verhindert.

Konkrete Maßnahmen zum Schutz vor den Auswirkungen der Klimkatastrophe sind auch nicht zu erkennen, außer unverbindlichen Worthülsen. Dazu Barbara Metz von der Deutschen Umwelthilfe:

Dass die Bundesregierung nach diesem Extremsommer mit Tausenden Hitzetoten keinen einzigen wirksamen Beschluss zum Hitzeschutz fasst, ist den Menschen gegenüber verantwortungslos. Die nächsten Sommer werden noch heißer – und statt endlich dafür zu sorgen, dass unsere Städte bewohnbar und die Menschen gesund bleiben, doktert die Bundesregierung an den Symptomen herum. Feuerwehren besser auszustatten, damit sie die Folgen der Klimakrise bewältigen können, aber gleichzeitig weiter Bäume zu fällen und Flächen versiegeln zu lassen, ist eine Bankrotterklärung beim Hitzeschutz.

Wir brauchen jetzt einen grundlegenden Kurswechsel: verbindliche Vorgaben für Entsiegelung, Stadtgrün und Hitzeschutz sowie ausreichend Geld für die Kommunen, um diese auch umzusetzen. Und das Mindeste, was die Bundesregierung sofort tun kann und keinen zusätzlichen Euro kostet: ein bundesweites Baumfällmoratorium. Kein gesunder Stadtbaum darf mehr gefällt und keine Grünfläche mehr versiegelt werden, solange nicht nachgewiesen ist, dass es zwingend notwendig und alternativlos ist. Der Umbau unserer Städte braucht Zeit, Bäume wachsen nicht über Nacht. Wenn wir nicht jetzt anfangen, werden unsere Städte in den nächsten Jahren und Jahrzehnten nicht auf die immer extremeren Hitzesommer vorbereitet sein.

Wenn Bundeskanzler Merz behauptet, es mangele weder an Programmen noch an Geld, verkennt er die Realität in unseren Städten. 100 Milliarden Euro für die Länder schützen keinen einzigen Menschen vor Hitze, solange nicht sichergestellt ist, dass Geld tatsächlich in Entsiegelung, Bäume und Grünflächen fließt. Freiwilligkeit reicht nicht mehr. Wir müssen jetzt die natürlichen Lebensgrundlagen und den natürlichen Hitzeschutz unserer Städte sichern – bevor die nächsten noch heißeren Sommer kommen.“

Quellen: Bundeskabinett, Deutsche Umwelt Hilfe, Phoenix

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