Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 15. April 2026, Az. 1 BvL 5/21 die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für „im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar“ erklärt. Es ging im Urteil um den Zeitraum von September 2018 bis August 2019.
verfassungsgemäß – verfassungswidrig
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 die Höhe der existenzsichernden Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung lebende Menschen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland in den Bedarfsstufen 1 und 5 beanspruchen konnten, im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar war.
Gleichzeitig bemängelt der 1. Senat aber, dass die Berechnungsgrundlage für die Höhe der damaligen Leistungen auf veralteten Daten beruhten, obwohl neuere Zahlen vorlagen. Somit seien die damaligen Berechnungen verfassungswidrig.
Besser schlecht als gar nicht
Der Beschluss klingt einigermaßen paradox. Das Verfassungsgericht erklärt dazu, dass die Leistungsbeträge zwar zu niedrig waren, es aber schlimmer wäre, wenn gar keine Leistungen gewährt würden. „Die Regelungen…sind in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für mit der Verfassung unvereinbar, nicht jedoch für nichtig zu erklären. Durch eine Nichtigerklärung würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige.“ Der Gesetzgeber sei deswegen nicht verpflichtet, die Leistungen rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu festzusetzen.
Einordnungen
Das Urteil wurde übrigens nicht einstimmig gefällt. Deutlich kritisiert wird es von pro Asyl. Eine zusammenfassende Einordnung und die Hintergründe zu dem konkreten Fall gibt es bei Legal Tribune Online.
Mahnung an den Gesetzgeber
Das Verfassungsgericht mahnt in seiner Urteilsbegründung an, dass der Gesetzgeber Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen müsse – und bewertete die mehrjährige Nichterhöhung der Sätze entsprechend als verfassungswidrig. Es hält auch fest, dass bei der Wahrung des physischen Existenzminimums der Spielraum des Gesetzgebers enger ist, als wenn es um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.
Quellen: Bundesverfassungsgericht, Pro Asyl, LTO
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