Namensänderungen

Zur Zeit scheint es vielen wichtig zu sein, Bezeichnungen für alles Mögliche der politischen Agenda anzupassen. So soll die vegane Wurst nicht mehr Wurst heißen dürfen und das SGB II nicht mehr Bürgergeld. Noch nicht betroffen sind bislang die Kinderschokolade, Leberkäs, Bärchenwurst und das Verteidigungsministerium, zumindest in Deutschland.

Drei Jahre „Bürgergeld“

Wir werden also bald alle Texte und Bücher im Sozialrecht durchforsten, um aus dem Bürgergeld wieder die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu machen oder gar die Neue Grundsicherung. Schon 2023 war es für die SPD enorm wichtig, dass die unselige Bezeichnung „Hartz IV“ aus dem allgemeinen Sprachgebrauch verschwindet. Mit dem Begriff „Bürgergeld“ hatte man scheinbar eine elegante Lösung gefunden. Allerdings blieb die Reaktion nicht lange aus und es folgte eine Kampagne, ähnlich heftig und fake-news-behaftet wie beim „Heizungsgesetz“.

Bürgergeldempfänger seien arbeitsscheu und würden für das Nichtstun mehr bekommen als hart arbeitende Handwerker. Milliarden ließen sich einsparen, würde man die Faulenzer endlich zur Rechenschaft ziehen und ihnen die Stütze streichen. Natürlich hat sich das letztlich alles als heiße Luft und Wahlkampfgetöse herausgestellt. Aber irgendwie musste die neue Regierung ja etwas anbieten, hatte sie doch versprochen, die Grundsicherung „vom Kopf auf die Füße“ zu stellen.

Koalitionsausschuss

Als erstes wird also der Name geändert. Was die Einsparungen angeht, scheint man sich nicht ganz einig zu sein, was oder wer überhaupt gemeint ist. Im Koalitionsausschuss haben sich die Vorsitzenden der Koalitionsparteien „auf konkrete Punkte bei der Reform des Bürgergeldsystems geeinigt. Für Menschen, die arbeiten können, soll grundsätzlich der Vermittlungsvorrang gelten: Sie sollen schnellstmöglich in Arbeit gebracht werden. Außerdem gilt das Prinzip Fördern und Fordern: Wer nicht mitwirkt, muss mit schärferen Sanktionen rechnen.“

geplante Sanktionen

Die Sanktionen sollen bis zur völligen Streichung der Grundsicherung gehen. Geplant sind offenbar (laut Verein „sanktionsfrei“) folgende Sanktionen:

Bei Terminversäumnissen:

  • 30 % Kürzung nach zwei Terminen 
  • 100 % Kürzung nach drei Terminen
  • Entzug von Regelsatz und Miete nach vier Terminen

Bei Pflichtverletzungen:

  • 30 % Kürzung beim ersten Verstoß
  • 100 % Kürzung bei Ablehnung eines Arbeitsangebots
  • Entzug von Regelsatz und Miete bei mehrfacher Ablehnung

„Sanktionsfrei“ nennt dies einen kalkulierten Verfassungsbruch. Immerhin hatte das Bundesverfassungsgericht 2019 die vollständige Streichung von Leistungen für verfassungswidrig erklärt.

unterschiedliche Gruppen

Arbeitsministerin Bas weiß das natürlich und bezieht sich im ZDF-Interview vom 12.10.25 hilfsweise auf den „Mitwirkungs“-Paragrafen § 66 des SGB I. Menschen, die nicht mehr „auffindbar“ seien, also völlig verschwunden, bräucht man ja wohl keine Leistungen mehr zahlen. Dass sie damit eine andere Klientel meint wie Kanzler März, hat sie in dem Interview eingräumt: „Wir reden von unterschiedlichen Gruppen.“

Quellen: Bundesregierung, sanktionsfrei.de, ZDF, FOKUS-Sozialrecht

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Anerkennung ausländischer Heilberufsabschlüsse

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 1. Oktober 2025, einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen beschlossen. Mit diesem Entwurf werden die Anerkennungsverfahren von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Hebammen deutlich entbürokratisiert, vereinheitlicht und digitalisiert. Dies soll zu einer Beschleunigung der Verfahren beitragen.

Der Gesetzentwurf wird noch durch Regelungen in den jeweiligen Verordnungen der Berufe ergänzt, die in einem eigenen Verordnungsgebungsverfahren zeitnah im Anschluss an dieses Gesetzgebungsverfahren folgen.

Die wichtigsten Regelungen:

  • Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall der Anerkennung ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Berufsqualifikation aus Drittstaaten. Das Verfahren der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung wird nur noch wahlweise angeboten. Dies entlastet antragstellende Personen wie auch die zuständigen Stellen der Länder gleichermaßen und ist ein wichtiger Schritt zur Entbürokratisierung des Verfahrens.
  • Im Hebammengesetz wird ein Wahlrecht bezüglich der Durchführung einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung aufgenommen. Es kann nunmehr ein Verzicht auf die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erklärt werden, sodass die antragstellende Person mit Berufsqualifikation aus einem Drittstaat direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren kann.
  • Durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfungen bzw. des Wahlrechts im Hebammengesetz ergibt sich ein Einsparungspotenzial für Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung von knapp 16 Millionen Euro im Jahr.
  • Der Gesetzentwurf regelt, dass als Alternative zur schriftlichen Übermittlung auch eine elektronische Übermittlung (z.B. Datenaustausch zwischen Behörden) sowie als Alternative zur Schriftform auch die elektronische Form (z.B. Verzicht auf die Approbation) zulässig ist.
  • Um einen rechtssicheren Informationsaustausch zwischen den Ländern zu gewährleisten, werden Regelungen eingeführt, die den Ländern untereinander die Klärung ermöglichen, bereits bestehende Verfahren auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur Berufsausübung zu überprüfen.
  • Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde kann in Ausnahmefällen künftig auch unbefristet erteilt werden. Diese Möglichkeit schafft Rechtssicherheit für die betroffenen Personen und die zuständigen Behörden – etwa im Falle einer vorliegenden Erkrankung, die der Approbationserteilung im Wege stehe – und trägt zudem höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechnung.
  • Mit dem Gesetzentwurf werden zudem die rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Möglichkeit einer partiellen Berufserlaubnis für den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Beruf geschaffen. Dies betrifft Berufsqualifikationen, die in EU/EWR/gleichgestellten Staaten erworben wurden und dem Berufsbild in Deutschland nur partiell entsprechen.
  • Außerdem enthält der Gesetzentwurf weitere Klarstellungen und Erleichterungen des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G) sowie des Hebammengesetzes. So wird unter anderem die Nachweisfrist für Schulen zur staatlichen Anerkennung nach dem ATA-OTA-G um vier Jahre verlängert.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Sichere Herkunftsländer

Der Gesetzesentwurf zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten (SHS) sieht vor, diese künftig per Rechtsverordnung der Bundesregierung anstatt per zustimmungspflichtigem Bundesgesetz festzulegen. Ziel ist die Beschleunigung der Verfahren durch Umgehung des aufwendigen parlamentarischen Prozesses, wodurch die Zustimmung des Bundesrates sowie die Expertenanhörung entfallen. Kritiker sehen hierin einen Widerspruch zum Verfassungsrecht (Art. 16a Abs. 3 GG), da es sich um einen grundrechtlich wesentlichen Eingriff handelt, der dem Parlament vorbehalten ist. Zudem drohen Intransparenz und mangelhafte Begründung, da die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung und Offenlegung der Informationsquellen im Entwurf fehlt. Trotz geringer quantitativer Entlastung (3 Prozent der Asylsuchenden kommen aus den geplanten Staaten) dient die Maßnahme primär der politischen Symbolik. (Ausführliche Kritik dazu auf verfassungsblog.de von Valentin Feneberg, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Politikwissenschaft der Leuphana Universität Lüneburg)

Abschaffung des anwaltlichen Vertreters

Zu dem geplanten Gesetz (21/780) gab es am 6. Oktober 2025 eine Anhörung im Innenausschuss. Die Experten-Bewertungen dazu waren gegensätzlich. Es ging nicht nur um die „Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung“, sondern auch um die „Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam“. Die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten soll sich künftig nur bei Asylanträgen nach der EU-Richtlinie 2013/32/EU ändern, nicht wenn es um eine Asylberechtigung im Sinne des Paragrafen 16a des Grundgesetzes geht.

Frühwarnsystem Pflichtanwalt?

Falk Fritzsch, Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, befand, die Ausgangslage sei durch Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung von Ausreisepflichten geprägt. EU-weit reise nur jeder fünfte Ausreisepflichtige aus. Er kritisierte, dass mit der Einführung des Paragrafen 62d in das Aufenthaltsgesetz durch die vorigen Koalitionsfraktionen 2024 neue Vollzugshindernisse geschaffen worden seien. Durch die Pflichtanwaltsbestellung sei ein Frühwarnsystem geschaffen worden, das es ermögliche, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Fritzsch sprach sich für eine Aufhebung der Regelung aus, wie dies der Gesetzentwurf vorsehe.

Umgehung der Zustimmungspflichtigkeit verfassungswidrig?

Wiebke Judith, Pro Asyl, verwies darauf, dass die Asylantragszahlen seit 2024 stark zurückgegangen, die Zahlen der Abschiebungen und freiwilligen Ausreisen dagegen gestiegen seien. Die Grundthese des Gesetzentwurfs, dass Deutschland aufgrund von zu hohen Asylantragszahlen auf Abschreckung setzen müsse, sei offensichtlich falsch. Das Europarecht erlaube nationale Listen sicherer Herkunftsstaaten. Das Grundgesetz sehe dafür ein Gesetzgebungsverfahren mit Zustimmung des Bundesrates vor. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Umgehung der Zustimmungspflichtigkeit sei verfassungswidrig. Dass Anwaltspflicht vorgeschrieben worden sei, ist für Judith eine folgerichtige Reaktion auf eine hohe Quote unrechtmäßiger Haftanordnungen.

Erhebliche Probleme in der Praxis

Stefan Keßler, Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland, sagte, er halte die vorgesehene Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats für verfassungswidrig. Der Kreis der unter erheblichen Einschränkungen leidenden Schutzsuchenden würde unangemessen erweitert. Die Regelung werde nach seiner Ansicht zu erheblichen Problemen in der Praxis führen und nicht zur Beschleunigung der Asylverfahren beitragen. Die Streichung der Regelung über die Pflichtbeiordnung anwaltlichen Beistands würde die Notlage der betroffenen Menschen erneut verschlimmern.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden?

Holger Kolb, Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) beklagte, dass die Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsländer im Bundesrat gescheitert sei. Robert Seegmüller, Richter am Bundesverwaltungsgericht, legte dar, die Bearbeitung asylrechtlicher Verfahren binde etwa die Hälfte der Arbeitskraft der Verwaltungsrichter in Deutschland. Er halte den Gesetzentwurf für geeignet, das mit ihm verfolgte Beschleunigungsziel zu erreichen. Die Regelungen des Gesetzentwurfs seien unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Veronika Vaith, Leiterin der Zentralen Ausländerbehörde Niederbayern, erklärte, aus Sicht der Vollzugspraxis sei das Vorhaben der neuen Bundesregierung sehr zu begrüßen.

Quellen: Bundestag, Verfassungsblog

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GEAS – die Folgen für Kinder

Das GEAS-Anpassungsfolgegesetz zur Umsetzung der EU-Asylreform, Anfang September im Bundeskabinett beschlossen, stellt einen tiefgreifenden Einschnitt mit weitreichenden Folgen für Kinder und Jugendliche dar, die einen erheblichen Teil der Schutzsuchenden ausmachen. Zivilgesellschaftliche Organisationen wie UNICEF und die AWO plädieren dafür, bestehende Spielräume für eine humane Flüchtlingspolitik zu nutzen und nur die notwendigsten Verschärfungen umzusetzen. Kinder und Jugendliche gelten als eigenständige Rechtsträger, deren Wohl in jedem Einzelfall vorrangig zu berücksichtigen und handlungsleitend sein muss.

Unbegleitete Minderjährige

Besondere Herausforderungen bestehen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMA). Obwohl UMA grundsätzlich vom Grenzasylverfahren ausgenommen sind, wird dies von Fachverbänden nicht als Grund zur Entspannung gewertet. Der Minderjährigenschutz in den Reformvorhaben ist noch nicht ausreichend konkretisiert, insbesondere im Hinblick auf die Altersfeststellung. Die Altersfeststellung ist entscheidend, da sie über das weitere Verfahren entscheidet. Kritisiert wird das Fehlen von Standards zur Durchführung, zur rechtlichen Vertretung und zur Anfechtbarkeit der Ergebnisse. Es besteht die Gefahr, dass Minderjährige ohne Rechtsbeistand durch eine Volljährigkeitsschätzung in das Grenzverfahren geraten.  

Inhaftierung von Kindern nicht ausgeschlossen

Ein zentraler Kritikpunkt ist, dass die Gesetzentwürfe Inhaftierungen von Kindern – ob begleitet oder unbegleitet – im Migrationskontext nicht explizit ausschließen. UNICEF fordert eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die jede Form der Haft von Kindern ausschließt, da diese mit dem Kindeswohl unvereinbar sei. Ebenso wird die Möglichkeit neuer Sonderunterbringungen kritisiert, die mit Freiheitsbeschränkungen oder Leistungskürzungen einhergehen können.  

Bessere medizinische Versorgung

Positiv wird hingegen die geplante Erweiterung der medizinischen Versorgung für minderjährige Asylbewerberinnen und Asylbewerber gewertet. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sollen künftig uneingeschränkten Zugang zu Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII erhalten, was über die bisher nur auf Akutbehandlung und Schmerzzustände beschränkten Leistungen hinausgeht.

Weitergabe personenbezogener Informationen

Verfahrensgarantien, wie eine individuelle Kindeswohlprüfung und die unabhängige rechtliche Vertretung, müssen gesetzlich abgesichert werden. Zudem wird die geplante umfassende Weitergabe personenbezogener Informationen, insbesondere sogenannter „altersspezifischer Umstände“ an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), kritisiert, da dies den Schutz sensibler Daten verletzen könnte.

Was ist GEAS?

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist die Antwort der Europäischen Union auf die Herausforderungen in der Migrationspolitik. Ab 2026 gelten für alle EU-Staaten die gleichen Regeln, wie Asylverfahren ablaufen sollen. So soll sichergestellt werden, dass überall nach denselben Standards entschieden wird – unabhängig davon, in welchem Land ein Antrag gestellt wird.

Neuerungen im GEAS

  • EU-Außengrenzverfahren: Künftig kann noch vor Einreise an den EU-Außengrenzen eine schnelle Durchführung von Asylverfahren ermöglicht werden. Für diese Verfahren gibt es einen unabhängigen Kontrollmechanismus, der sicherstellt, dass Grund- und Menschenrechte eingehalten werden.
  • Schnelle und einheitliche Verfahren: Entscheidungen sollen innerhalb weniger Tage oder Wochen fallen – nicht erst nach Monaten.
  • Verantwortung und Solidarität in Europa: Staaten an den Außengrenzen sollen nicht alleingelassen werden. Alle EU-Staaten leisten ihren Beitrag – durch Aufnahme von Menschen oder durch finanzielle Unterstützung.

Stellungnahmen

Eine umfassende Stellungnahme und ausführliche Kritik zum gesamten Gesetzentwurf hat der deutsche Juristinnenbund veröffentlicht. Ebenso die AWO.

unicef, Save the Children und das Kompetenzzentrum Jugendcheck haben Stellungnahmen mit dem Fokus auf geflüchtete Kinder und Jugendliche abgegeben.

Quellen: Bundeskabinett, djb, AWO, unicef, KomJC, Save the Children

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Ganztag während der Schulferien

Während der Schulferien sollen nun auch Angebote der Jugendarbeit eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers gefördert werden können. Das Bundeskabinett hat am 1. Oktober das „Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien“ auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung greift damit auch auf eine Gesetzesinitiative des Bundesrats vom 13. Juni 2025 zurück.

Ziele

Ziel sei es, so die Bundesregierung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und Kindern bessere Bildungs- und Teilhabechancen zu ermöglichen. Mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) gelte ab dem 1. August 2026 stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter. Zur Umsetzung können Kindertageseinrichtungen oder Schulen mit externen Partnern wie Sportvereinen oder Jugendverbänden kooperieren. Mit der Änderung des § 24 SGB VIII soll ein Anspruch des Kindes eingeführt werden auf Förderung in Tageseinrichtungen an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch ist grundsätzlich auch in unterrichtsfreien Zeiten zu erfüllen. Die Länder können eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien (nicht notwendigerweise zusammenhängend) regeln.

Die Jugendarbeit sei in den Zeiten der Schulferien von besonderer Bedeutung, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Ferienzeit schaffe für Kinder Raum für Erholung sowie für Selbstorganisation und kann nach den individuellen Interessen, Bedarfen und Wünschen der Kinder gestaltet werden.

Stellungnahme des BAGFW

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) begrüßt die Gesetzesinitiative in ihrer Stellungnahme vom 16.9.25. Es bestehe aber noch ein erheblicher Klärungs- und Konkretisierungsbedarf bezüglich der rechtsanspruchs-erfüllenden Umsetzung. Bund, Länder und Kommunen müssten die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen, um die benötigten verlässlichen Strukturen – sowohl in der Ganztagsförderung als auch der Jugendarbeit – zu sichern und auszubauen. Nur so könne gewährleistet werden, dass alle Kinder Zugang zu qualitativ hochwertigen Bildungs- und Betreuungsangeboten erhalten und bewährte Angebote gefestigt werden.

Quellen: Paritätischer Gesamtverband, Bundeskabinett

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Sachbezugswerte 2026

Mit der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jedes Jahr die Sachbezüge für das kommende Jahr festgeschrieben. Die entsprechende Verordnung für das Jahr 2026 existiert schon – als noch nicht frei zugänglicher Referentenentwurf. Das Internetportal des Haufe-Verlags hat offensichtlich schon Zugang zu dem Verordnungsentwurf. Auf haufe.de wurden die neuen Sachbezugswerte veröffentlicht und ausführlich beschrieben.

Sachbezug Verpflegung 2026

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2026 von 333 Euro auf 345 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,37 Euro (bisher 2,30 Euro)
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro (bisher 4,40 Euro)

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,51 Euro (bisher 11,10 Euro).

Sachbezug Unterkunft 2026

Ab 1.1.2026 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 285 Euro (bisher 282 Euro) betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2026 9,50 Euro (bisher 9,40 Euro) betragen.

Verbraucherpreisindex

Für die Sachbezüge 2026 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 maßgeblich.

Was ist ein Sachbezug?

Als Sachbezug bezeichnet man Einnahmen, die nicht in Geld bestehen oder geldwerte Vorteile (gwV), die den Empfänger bereichern, oder den Naturallohn. Damit gehört der Wert eines Sachbezugs bei einem Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Sachbezug wird jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis 50 Euro im Kalendermonat nicht zum Arbeitslohn gezählt (Freigrenze).

Quellen: Haufe, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia

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Schutz sexueller Identität im Grundgesetz

Den Schutz sexueller Identität im Grundgesetz zu verankern, ist Ziel eines Gesetzentwurfs, den der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am 26. September 2025 eingebracht hat. Ziel der Initiative ist es, ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität verfassungsrechtlich zu verankern.

Diskriminierungsverbot in Artikel 3

Neben dem allgemeinen Gleichheitssatz „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ enthält Artikel 3 des Grundgesetzes eine Reihe ausdrücklicher Diskriminierungsverbote. So darf beispielsweise niemand wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Herkunft oder seines Glaubens benachteiligt oder bevorzugt werden. Der Bundesrat schlägt nun vor, diesen Katalog um das Diskriminierungsmerkmal der sexuellen Identität zu erweitern.

Grundgesetzlicher Schutz erforderlich

Lesben, Schwule, Bisexuelle sowie trans-, intergeschlechtliche und queere Menschen (LSBTIQ) würden in der Gesellschaft nach wie vor benachteiligt und angefeindet und seien gewaltsamen Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Identität ausgesetzt, heißt es in der Begründung.

Die Statistik zur politisch motivierten Kriminalität zeige, dass es im Jahr 2023 fast um die Hälfte mehr Delikte im Bereich „Sexuelle Orientierung“ gegeben habe als im Vorjahr. Im Themenfeld „Geschlechtsbezogene Diversität“ habe sich die Zahl der Straftaten sogar verdoppelt. Zwar habe sich die Lebenssituation der Betroffenen in den vergangenen zwei Jahrzehnten durch einfache Gesetze wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz deutlich verbessert. Nur ein im Grundgesetz verankertes Verbot schaffe aber einen stabilen Schutz und entziehe dieses Gleichheitsrecht dem Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte.

Wie es weitergeht

Nun kann sich die Bundesregierung zur Gesetzesinitiative der Länder äußern. Dann ist der Bundestag am Zug. Fristen, innerhalb derer dieser sich mit dem Gesetzentwurf befassen muss, gibt es nicht.

Um das Grundgesetz zu ändern, bedarf es im Bundestag einer Zwei-Drittel-Mehrheit – genau wie abschließend im Bundesrat, der – auch wenn die Initiative von ihm selbst ausging – am Ende des Gesetzgebungsverfahrens über seine Zustimmung zur Grundgesetzänderung entscheidet.

Quelle: Bundesrat

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Vorschläge zur Reform der Krankenversicherung

In einer Anhörung des Gesundheitsausschusses über einen Antrag (21/344) der Linksfraktion für eine gerechte Finanzierung der Krankenversicherung haben Gesundheitsfachleute Vorschläge für kurzfristige und langfristige Reformen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) erörtert.

Zu hohe Zahl an Krankenhausbehandlungen und Arztbesuchen?

Der Sozialökonom Simon Reif von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg erklärte, es gebe eine Reihe von Möglichkeiten, die Ausgaben zu senken, und nannte die hohe Zahl an Krankenhausbehandlungen und Arztbesuchen. Mit einer besseren Versorgungssteuerung und -planung ließen sich Kosten einsparen, und Patienten würden von weniger Über- und Fehlversorgung profitieren. Eine Dynamisierung des Bundeszuschusses an die GKV hält Reif für den falschen Weg. Das würde die Anreize zum wirtschaftlichen Handeln der GKV mindern.

Höhere Beitragsbelastungen

Richard Ochmann vom IGES-Institut für Gesundheits- und Sozialforschung verwies auf Projektionen seines Hauses, wonach die Beitragsbelastungen in den kommenden Jahren erheblich zunehmen werden. Daher seien Reformen nötig, die der Ausgabenentwicklung von Kranken- und Pflegeversicherung entgegenwirken. Mit der Krankenhausreform (Qualitätsorientierung) und der geplanten Notfallreform (Bedarfsorientierung) sei ein wichtiger Grundstein gelegt. Auch das geplante Primärarztsystem gehe grundsätzlich in die richtige Richtung.

Selbstbeteiligung von Patienten?

Strukturreformen forderte auch Christian Karagiannidis von der Universität Witten/Herdecke. Nötig sei eine bessere Steuerungsfunktion im System, sagte er und sprach sich für eine Selbstbeteiligung von Patienten aus. Diese könne ganz unterschiedlich und sozialverträglich ausgestaltet werden. Zu empfehlen sei das niederländische System. Dort liege der Satz derzeit bei 385 Euro pro Jahr. Erst ab diesem Betrag trete die Krankenversicherung in Kraft.

Finanzierungspflichten des Bundes

Ilias Essaidada vom Sozialverband VdK wies Forderungen nach mehr Eigenverantwortung zurück. Das schüre Angst unter den Versicherten, insbesondere unter Rentnern, und schädige das Vertrauen in den Sozialstaat. Er forderte stattdessen den Bund auf, seinen Finanzierungspflichten stärker nachzukommen. Der Bund müsse seinen Zuschuss zur GKV deutlich erhöhen. Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze wäre ebenfalls ein Schritt in die richtige Richtung.

Absenkung der Mehrwertsteuer auf Arzneimittel?

Antje Kapinsky vom Verband der Ersatzkassen (vdek) sagte mit Blick auf die Expertenkommissionen für GKV und SPV: „Es liegen genügend Ideen auf dem Tisch, sodass man sofort loslegen könnte.“ Zwar würden aufgrund der aktuellen Finanzentwicklung schnell wirksame Sofortmaßnahmen benötigt, langfristig seien jedoch strukturelle Änderungen erforderlich. Kurzfristig sei die Anhebung des Herstellerrabatts für Arzneimittel denkbar sowie eine Absenkung der Mehrwertsteuer auf Arzneimittel von 19 auf sieben Prozent.

Quelle: Bundestag

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So geht es nicht weiter

Europaweit gab es 2024 62.775 Hitzetote. Davon in Deutschland 6.282. Dies geht aus einer Studie des Instituto de Salud Global Barcelona (ISGlobal), veröffentlicht in „Nature Medicine„, hervor.

Hitzebedingte Übersterblichkeit

Das Forschungsteam analysierte Daten aus 654 Regionen in 32 Ländern und berechnete mithilfe epidemiologischer Modelle die hitzebedingte Übersterblichkeit. Dafür nutzte es tagesgenaue Temperatur- und Sterberegister, die präzisere Schätzungen ermöglichen als frühere Berechnungen auf Wochenbasis. Frauen waren dabei deutlich stärker gefährdet: Den Berechnungen zufolge lag die Zahl der hitzebedingten Todesfälle im Sommer 2024 bei Frauen um 46,7 Prozent höher als bei Männern. Besonders betroffen waren auch Personen über 75 Jahren, deren geschätzte Sterblichkeitsrate mehr als dreimal so hoch war als in allen anderen Altersgruppen zusammengerechnet.

Die globale Durchschnittstemperatur lag 2024 bei 1,55 Grad über dem vorindustriellen Niveau von 1850 bis 1900. Europa erwärmt sich doppelt so schnell wie der globale Durchschnitt.

Weniger Geld für Umwelt- und Klimaschutz

Mittlerweile in Deutschland: Klimaschutz „wird überbewertet“; Gaskraftwerke werden ausgebaut; Im Bundeshaushalt werden das Geld für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen gekürzt. Weiterhin gibt das Umweltministerium mehr als die Hälfte seines Etats für die Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfälle aus.

Für die Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sind wie im letzten Jahr knapp 39 Millionen eingeplant.

Auch die Ausgaben für den Naturschutz sollen sinken. Die Bundesregierung plant für 2026 mit Gesamtausgaben in Höhe von rund 199,67 Millionen Euro, das sind 650.000 Euro weniger als im laufenden Jahr.

Zum Stand der Dinge empfehle ich das Video von Harald Lesch mit dem Titel: „So geht es nicht weiter„.

Quellen: Bundestag, Spektrum, Nature Medicine, Harald Lesch

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Verbraucherzentrale zu IGeL-Angeboten

Im Mai 2023 berichteten wir hier umfassend über IGel. Das sind Selbstzahlerleistungen beim Arzt, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Es gibt unterschiedliche Gründe, warum die gesetzlichen Krankenkassen manche Leistungen nicht zahlen. Beispielsweise, weil keine medizinische Notwendigkeit besteht oder weil die Wirksamkeit dieser Leistungen nicht ausreichend wissenschaftlich belegt ist. Trotzdem werden den Patienten in den Arztpraxen oftmals solche Leistungen dringend empfohlen.

IGeL-Monitor

Einen guten Überblick bietet nach wie vor der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund. Hier werden die Leistungen wissenschaftlich fundiert bewertet, um Versicherte in die Lage zu versetzen, sich gut informiert für oder gegen eine IGeL zu entscheiden.

Besserer Schutz für Patient:innen

Nun hat der Bundesverband Verbraucherzentrale weitere Probleme bei den Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) aufgezeigt und fordert den Gesetzgeber auf, Patient:innen bei Selbstzahlerleistungen besser zu schützen.

Es geht um Medizinische Leistungen, die grundsätzlich von der GKV übernommen werden, aber von Ärzt:innen als Privatleistung angeboten werden. Der Grund ist, dass die KV die Leistungen nur übernimmt, wenn die jeweiligen Fachärzte dafür eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) haben. Um diese Genehmigung zu bekommen, müssen die Ärztinnen und Ärzte unter anderem an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen. Nur mit der Fortbildung darf die Leistung über die Gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden. Die Facharztpraxen können sie aber trotzdem als IGeL anbieten. Dies betrifft zum Beispiel Hautkrebsscreenings und Mammosonografien.

Ergebnisbericht

Die Verbraucherzentrale hat zwischen März 2024 und Juni 2025 583 Meldungen von Verbrauchern zu diesem Thema bekommen, ausgewertet und jetzt in einem Ergebnisbericht veröffentlicht. Auch correctiv berichtet darüber

In den Meldungen geht es beispielsweise darum, dass die Bestimmung des Vitamin-D-Werts privat gezahlt werden musste, obwohl eine chronische Erkrankung vorlag, für deren Behandlung eine regelmäßige Bestimmung dieses Wertes essenziell ist. Auch zur Fachrichtung Gynäkologie gab es Rückmeldungen: Verbraucher:innen schildern, dass sie für Ultraschalluntersuchungen zahlen sollten, obwohl Schmerzen bestanden oder relevante Vorbefunde vorlagen. Die Zuzahlungen wurden von den Ärzt:innen unter anderem damit begründet, dass die Krankenkassen Rückforderungen stellen können – etwa wenn die Praxis angeblich zu viele Leistungen erbracht habe.

bürokratische Hürden

Verbraucher:innen, die sich gegen unzulässige Abrechnungen oder fragwürdige Selbstzahlerforderungen zur Wehr setzen möchten, benötigen zunächst fundiertes Wissen über Zuständigkeiten und Ansprechpartner im Gesundheitssystem. Besteht aus Sicht der Patient:innen ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten, sind die Möglichkeiten, bestehendes Recht individuell durchzusetzen, jedoch durch bürokratische Hürden begrenzt. Außerdem besteht die Sorge, dass bei Beschwerden, das Vertrauensverhältnis zu behandelnden Ärzt:innen belastet werden. Ein Arztwechsel ist zudem insbesondere in ländlichen Regionen oder bei Fachärzt:innen mitunter nur schwer möglich. Teils längere Wartezeiten und mangelnde Verfügbarkeit freier Termine erschweren den Zugang zusätzlich.

Forderungen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen fordert deswegen

  • IGeL sollten nur in gesonderten IGeL-Sprechstunden, klar getrennt von den GKV-Sprechstundenzeiten, verkauft werden dürfen.
  • Der Gesetzgeber muss Vertragsärzt:innen verpflichten, genehmigungspflichtige Leistungen als Kassenleistung anzubieten, wenn die grundsätzlichen arzttypischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
  • Ärzt:innen dürfen etwa nicht bewusst Fortbildungen versäumen, um Leistungen privat erbringen zu können.
  • Für das Anbieten von IGeL ist ein einheitlicher Muster-Behandlungsvertrag einzuführen und verpflichtend einzusetzen.
  • Sämtliche IGeL-Verkäufe sind den Kassenärztlichen Vereinigungen zu melden und zu veröffentlichen.
  • Standardisierte, evidenzbasierte Gesundheitsinformationen zu IGeL-Angeboten sind von den Ärzt:innen verpflichtend den Patient:innen mitzugeben.
  • Evidenzbasierte Gesundheitsinformationen sind bereits vielfach vorhanden, zum Beispiel im IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund. Diese sollten in der elektronischen Patientenakte (ePA) und in der Praxissoftware integriert werden.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht, IGel-Monitor, Bundesverband Verbraucherzentrale, correctiv,

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