Wohnkostenlücke – Leben unter dem Existenzminimum

Am 7. August 25 erschien im Spiegel ein Artikel über das Leben mit Bürgergeld, wenn die Miete über der „Angemessenheitsgrenze“ liegt. Im Untertitel heißt es: „Wie lebt es sich unter dem Existenzminimum?“

Eine Woche zuvor, am 31.7.25 beantwortete die Bundesregierung eine „kleine Anfrage“ der Linksfraktion im Bundestag zu eben diesem Thema.

Existenzminimum und Angemessenheit

Die Höhe des Bürgergeldes, so ist es gesetzlich geregelt, soll den Mindestbedarf der Lebenshaltungskosten der Leistungsempfangenden decken, also das Existenzminimum. Nicht eingerechnet sind die Wohnkosten. Die zahlt das Jobcenter zusätzlich. Wenn die Kosten „angemessen“ sind. Sind die Wohnkosten aber höher, muss der Leistungsempfangende den überschießenden Teil von seinem Existenzminimum abzweigen. Die Richtwerte für die Angemessenheit werden kommunal berechnet, was jedoch extrem schwierig ist und immer wieder zu Lücken beim Existenzminimum führt. Diese entstehende „Wohnkostenlücke“ bestreiten die Betroffenen oft aus dem Regelsatz, weil es schlicht keinen günstigeren Wohnraum gibt. Dadurch wird das Existenzminimum unterschritten: Das Geld fehlt dann für Nahrungsmittel, Kleidung, Bildung usw.

Im Durchschnitt über 100 Euro unter dem Existenzminimum

Aus der Antwort der Bundesregierung ergeben sich erschreckende Zahlen: Die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Leistungsberechtigte nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung hat sich im Jahr 2024 insgesamt auf rund 494 Millionen Euro erhöht. 334.000 Bedarfsgemeinschaften, also 12,6 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften, bekamen nicht die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung erstattet (2023: 12,2 Prozent). Diejenigen, die davon betroffen waren, mussten durchschnittlich rund 116 Euro im Monat (+ 13 % zu 2023: 103 Euro im Monat), rund 17 % der tatsächlichen Kosten (2023: 16 %), aus Regelbedarf oder Ersparnissen selbst finanzieren.

Jedes Jobcenter rechnet anders

Die ausführlichen Zahlen in der Antwort der Bundesregierung legen nahe, dass die Jobcenter sehr unterschiedlich „ihre“ Angemessenheitsgrenze definieren. So kappen einige Jobcenter schon bei kleinsten Überschreitungen die Kostenerstattung, andere erst, wenn die Wohkosten deutlich höher liegen. Scheinbar ist es Glücksache, ob jemand mit einer Wohnkostenlücke zurechtkommen muss oder nicht. Viele Kommunen hinken den steigenden Mietpreisen arg hinterher und rechnen mit völlig unrealistischen Mieten.

Lösungen?

Die Begrenzung der Wohnkosten im Bürgergeld, die Kanzler Merz neulich gefordert hat, wird von der Realität also schon längst übertroffen.

Über mögliche Lösungsansätze berichteten wir hier im Mai 25 und stellten dazu Eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) vor.

Quellen: SPIEGEL, Bundestag, MDR, IAB, FOKUS-Sozialrecht, Fraktion die Linke (Pressemitteilung vom 8.8.25)

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EuGH zum Umgang mit Flüchtlingen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. August 2025 neben dem viel beachteten Urteil über die Kriterien zur Einstufung „sicherer Herkunftsstaaten“ auch eine Entscheidung über den Umgang mit Asylbewerbern veröffentlicht. Grundtenor: Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf einen unvorhersehbaren
Zustrom von Antragstellern auf internationalen Schutz berufen, um sich seiner Pflicht zur Deckung der Grundbedürfnisse von Asylbewerbern zu entziehen.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zu einer Haftung des betreffenden Mitgliedstaats führen.

Der Fall

Zwei Asylbewerber, ein afghanischer und ein indischer Staatsangehöriger, waren gezwungen, mehrere Wochen lang unter prekären Bedingungen in Irland zu leben, nachdem Irland es abgelehnt hatte, ihnen die im Unionsrecht im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen Mindestleistungen zu gewähren. Denn die irischen Behörden gaben ihnen zwar jeweils einen Einzelgutschein über 25 Euro, stellten ihnen aber keine Unterkunft zur Verfügung, was sie damit begründeten, dass die hierfür vorgesehenen Aufnahmezentren ungeachtet der Verfügbarkeit vorübergehender individueller Unterkünfte in Irland belegt seien. Mangels Unterbringung in einem solchen Aufnahmezentrum hatten die beiden Antragsteller keinen Anspruch auf die im irischen Recht vorgesehenen Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs. Sie schliefen daher auf der Straße oder gelegentlich in prekären Unterkünften. Sie gaben an, nicht immer genug zu essen gehabt zu haben, nicht in der Lage gewesen zu sein, ihre Hygiene zu wahren, und sich angesichts ihrer Lebensbedingungen und der Gewalt, der sie ausgesetzt gewesen seien, in einer Notlage befunden zu haben. Sie erhoben beim Hohen Gericht (Irland) Klage auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Höhere Gewalt?

Die irischen Behörden erkennen einen Verstoß gegen das Unionsrecht an, berufen sich jedoch auf einen Fall höherer Gewalt, der darin bestehe, dass die im irischen Hoheitsgebiet für Antragsteller auf internationalen Schutz üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft seien, da es nach dem Überfall auf die Ukraine einen massiven Zustrom von Drittstaatsangehörigen gegeben habe. Dagegen machen die irischen Behörden nicht geltend, dass sie objektiv daran gehindert worden wären, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse dieser Antragsteller zu gewähren.

Das Hohe Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob unter solchen Umständen die Haftung des Staates trotz der Pflichten aus der Aufnahmerichtlinie und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgeschlossen werden kann.

Grundbedürfnisse müssen gedeckt sein

In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie verpflichtet sind, Antragstellern auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen zu gewähren, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, sei es in Form von Unterkunft, Geldleistungen, Gutscheinen oder einer Kombination davon. Diese Leistungen müssen die Grundbedürfnisse, einschließlich einer angemessenen Unterbringung, der betroffenen Personen decken und deren physische und psychische Gesundheit schützen.

Verstoß gegen das Unionsrecht

Ein Mitgliedstaat, der es – und sei es auch nur vorübergehend – unterlässt, einem Antragsteller, der nicht über ausreichende Mittel verfügt, diese materiellen Leistungen zu gewähren, überschreitet demnach offenkundig und erheblich den Spielraum, über den er bei der Anwendung der Richtlinie verfügt. Eine solche Unterlassung kann daher einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen, der zu einer Haftung des betreffenden Mitgliedstaats führt.

Zwar sieht das Unionsrecht eine eng begrenzte Ausnahmeregelung vor, die es ermöglicht, die Aufnahmemodalitäten anzupassen, wenn die für Antragsteller auf internationalen Schutz üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind, jedoch darf diese Regelung nur in begründeten
Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt angewandt werden.

Eng begrenzte Ausnahmeregelungen

Diese Regelung ist u. a. dann anwendbar, wenn ein massiver und unvorhersehbarer Zustrom von Drittstaatsangehörigen zu einer vorübergehenden Vollauslastung der
Aufnahmekapazitäten führt. Aber auch in diesem Fall sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten unter allen Umständen die Grundbedürfnisse der betroffenen Personen im Einklang mit der in der Charta der Grundrechte verankerten Pflicht zur Achtung der Menschenwürde decken müssen.

Im vorliegenden Fall gibt es, so der EuGH, keinen Anhaltspunkt dafür, dass Irland objektiv daran gehindert worden wäre, seine Pflichten dadurch zu erfüllen, dass es den Antragstellern eine Unterkunft außerhalb des üblicherweise für ihre Unterbringung vorgesehenen Systems zur Verfügung stellt – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme – oder ihnen Geldleistungen oder Gutscheine gewährt.

Quellen: curia.europa.eu (Pressereferat des EuGH), Amtsblatt der Europäischen Union, FOKUS-Sozialrecht

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Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld 2026

Für die Jahre 2024 und 2025 wurde die Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld für Versicherte jeweils auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende festgelegt, längstens auf insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende. Die Regelung knüpfte an die vorherigen Sonderregelungen während der COVID-19-Pandemie an.

Kabinettsbeschluss

Das Bundeskabinett hat am 6. August 2025 im Zusammenhang mit dem Pflegekompetenzgesetz beschlossen, dass die Zahl der Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil für das Jahr 2026 weiterhin auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage festgeschrieben werden soll. Die Regierung begründet dies unter anderem mit der immer noch hohen Anzahl von Erkrankungen bei Kindern.

Höhere Krankheitszahlen bei Kindern

Auch für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie, so die Gesetzesbegründung, zeigten die Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) für Kinder im Alter von bis zu vier Jahren bzw. von fünf bis 14 Jahren durchschnittlich deutlich erhöhte Inzidenzen von akuten respiratorischen Erkrankungen im Vergleich zu den vorpandemischen Jahren. In den Kalenderwochen 40 bis 20 des Folgejahres seien die durchschnittlichen Werte der Kalenderwochen für die Saisons der Jahre 2023/2024 und 2024/2025 jeweils höher als in den Saisons der Jahre 2015/2016 bis 2018/2019. Dies gelte für beide Altersgruppen. Darüber hinaus ergäben Auswertungen des RKI, dass in der Saison der Jahre 2023/2024 insgesamt eine höhere Krankheitslast von schweren akuten Atemwegserkrankungen (SARI) im Vergleich zu den vorpandemischen Saisons der Jahre 2015/2016 bis 2018/2019 bestand. Ausgenommen hiervon sei nur die Altersgruppe bis zum Abschluss des ersten Lebensjahres (Epidemiologischen Bulletin 41/2024 vom 10. Oktober 2024).

„zeitweise“ Verlängerung

Mit der Anpassung in § 45 Absatz 2a SGB V wird der längere Anspruchszeitraum daher auch für das Jahr 2026 fortgeschrieben. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sehe die Einrichtung einer Kommission unter Beteiligung von Expertinnen und Experten und Sozialpartnern vor, die Ansätze für eine Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung entwickeln und in diesem Rahmen auch die Leistungen der Krankenkassen auf ihre Zweckmäßigkeit untersuchen soll, heißt es weiter in der Gestzesbegründung. Um der Bewertung dieser Kommission zum Umfang des Kinderkrankengeldes nicht vorzugreifen, sei eine zeitweise Verlängerung der Regelung sachgerecht.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), RKI, FOKUS-Sozialrecht

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Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung im Sozialrecht

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat Ende Mai 2025 Empfehlungen verabschiedet, die Anregungen zu Rechtsvereinfachung und
Entbürokratisierung im Sozialrecht geben sollen. Die Empfehlungen richten sich an den Bundes- und Landesgesetzgeber, die Ministerien in Bund und Ländern sowie die öffentlichen Träger und Erbringer sozialer Leistungen.

Vielzahl von Regelungen

Das Sozialrecht in Deutschland ist durch eine hohe Komplexität und eine Vielzahl von Regelungen gekennzeichnet, die zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen. Der Deutsche Verein stellt fest, dass das Sozialrecht die Leistungsgewährung erschwert und das Vertrauen in den Sozialstaat untergräbt. Er fordert, dass Sozialleistungen stärker gebündelt und an Lebenslagen ausgerichtet werden, um ein bürgerfreundliches, digitales Verwaltungssystem zu schaffen.

Vereinheitlichung und Harmonisierung von Rechtsbegriffen

Der Deutsche Verein empfiehlt die Einführung einheitlicher Rechtsbegriffe im Sozialrecht, insbesondere für zentrale Begriffe wie beispielsweise

  • „Einkommen“,
  • „Alleinerziehende“ und
  • „Altersgruppen“.

So würde eine klare, rechtskreisübergreifend anschlussfähige Definition von Einkommen die Rechtssicherheit und Effizienz der Rechtsanwendung sowohl in analoger als auch digitaler Form deutlich steigern. Die Vereinheitlichung soll Missverständnisse und Abgrenzungsfragen vermeiden und die Verwaltungspraxis vereinfachen. Zudem wird empfohlen, die Einführung neuer Begrifflichkeiten zu vermeiden, um weitere Komplexität zu verhindern. Diese Maßnahme würde nicht nur die interne Verwaltung erleichtern, sondern auch die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden und Institutionen verbessern und Doppelarbeit vermeiden.

Verlängerung von Bewilligungszeiträumen

Ein weiterer zentraler Vorschlag ist die Verlängerung von Bewilligungszeiträumen. Der Deutsche Verein schlägt vor, die Bewilligungs- und Bemessungszeiträume so zu gestalten, dass monatliche Berechnungen, Änderungen und Rückforderungen vermieden werden können. Dies würde zu einer besseren Planbarkeit und einer Vereinfachung der Antragstellung und des Verwaltungsvollzugs führen. Allerdings wird auch auf die potenziellen Risiken hingewiesen, wie zeitweise Bedarfsunterdeckungen oder Überzahlungen, die Rückforderungen notwendig machen könnten. Die Verlängerung der Bewilligungszeiträume könnte die Stabilität und Kontinuität der sozialen Leistungen für die Leistungsberechtigten erhöhen und den Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren.

Bündelung von Geldleistungssystemen

Der Deutsche Verein spricht sich für die Bündelung bzw. Zusammenführung von Geldleistungssystemen aus. Derzeit existieren zahlreiche sozialrechtliche Leistungen nebeneinander, die unterschiedliche Voraussetzungen haben und bei verschiedenen Behörden zu beantragen sind. Dies führt zu parallelen Beantragungen und einem hohen Mehraufwand. Eine Bündelung der Leistungen, die das gleiche Ziel verfolgen oder den gleichen Bedarf absichern, würde den Leistungsbezug aus einer Hand ermöglichen und den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren. Dies könnte die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit für die Leistungsberechtigten erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessern.

Stärkung der Beratungspflichten

Eine weitere wichtige Empfehlung ist die Stärkung der gesetzlichen Beratungspflichten und deren verständliche und barrierefreie Umsetzung. Der Deutsche Verein betont, dass bereits im Vorfeld einer Beantragung von Sozialleistungen niedrigschwellige und barrierefreie Informationsmöglichkeiten sowohl analog als auch digital zur Verfügung stehen sollten. Dies würde eine für alle zugängliche und verständliche Information zu den Leistungen ermöglichen und die Nutzung von digitalen Tools und Informationsplattformen fördern. Eine solche Maßnahme könnte die Effizienz der Verwaltung steigern und die Zugänglichkeit zu sozialen Leistungen verbessern, indem sie die Bürgerinnen und Bürger besser über ihre Rechte und Möglichkeiten informiert.

Rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit

Der Deutsche Verein empfiehlt, die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit gesetzlich abzusichern und den Datenaustausch mitzuregeln. Dies würde die Schnittstellen zwischen den verschiedenen Leistungen gut gestalten bzw. abbauen und systematische Verschlechterungen für Leistungsberechtigte im Vergleich zum Status Quo vermeiden. Die Schaffung von gemeinsamen Datenbanken und die Einführung von verbindlichen Kooperationsvereinbarungen könnten den Informationsaustausch erleichtern und Doppelarbeit vermeiden. Eine solche Regelung würde die Verwaltung entlasten und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden und Institutionen im Sozialbereich verbessern.

Wer ist der „Deutsche Verein“?

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (kurz Deutscher Verein) mit Sitz in Berlin ist der Zusammenschluss der öffentlichen und freien Träger sozialer Arbeit. Er ist ein eingetragener Verein, der als gemeinnützig anerkannt ist. Der Verein hat über 2.500 Mitglieder, hierzu gehören Landkreise, Städte und Gemeinden sowie deren Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege ebenso wie Bundesministerien und -behörden, Länderverwaltungen, überörtliche Träger der Sozialhilfe, Universitäten und Fachhochschulen, Vereine, soziale Einrichtungen, Ausbildungsstätten, Einzelpersonen und Unternehmen der Sozialwirtschaft. Gegründet wurde er 1880. Nach seiner geltenden Satzung fördert er Bestrebungen auf dem Gebiet der sozialen Arbeit, insbesondere der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Gesundheitshilfe sowie der Armenpflege in der Bundesrepublik Deutschland. Praktische Sozialarbeit ist nicht Aufgabe des Vereins, sondern die seiner Mitglieder.

Quellen: Deutscher Verein, wikipedia

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Können es nur noch die Gerichte richten? – Fortsetzung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. August 2025 in den Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 über die Kriterien zur Einstufung „sicherer Herkunftsstaaten“ entschieden. Er stellte dabei zwei zentrale Anforderungen auf:

  • Erstens müssen die EU-Mitgliedstaaten die Informationsquellen, auf denen ihre Bewertungen beruhen, offenlegen, damit eine effektive gerichtliche Überprüfung möglich ist.
  • Zweitens muss ein Land in seiner Gesamtheit für alle Personengruppen Schutz bieten; die bloße Sicherheit für bestimmte Gruppen (etwa Mehrheitsbevölkerung) reicht nicht aus, um als „sicher“ zu gelten.

Albanien-Modell

Hintergrund war Italiens sogenanntes „Albanien-Modell“, in dessen Rahmen Asylanträge ausgewiesener Männer aus als sicher eingestuften Herkunftsstaaten im Ausland, nämlich in Lagern in Albanien, in Schnellverfahren geprüft werden sollten. Der EuGH beanstandete, dass der italienische Gesetzgebungsakt von Oktober 2024 keine Transparenz über die zugrundeliegenden Erkenntnisquellen bot und damit weder Betroffene noch Gerichte eine rechtliche Nachprüfung ermöglichten. Zudem betonte das Gericht, dass Staaten, die bestimmte Gruppen – etwa LGBTQ-Personen – nicht schützen, bis zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Juni 2026 grundsätzlich nicht als „sicher“ eingestuft werden dürfen.

Reaktionen

  • Italien: Die italienische Ministerpräsidentin Giorgia Meloni kritisierte das Urteil scharf und bezeichnete es als „beunruhigend“ und „überraschend“. Sie warf dem EuGH vor, seine Zuständigkeiten zu überschreiten und die Entscheidung über die Migrationspolitik nationalen Richtern zu überlassen. Meloni betonte, dass die Verantwortung für die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten bei der Politik liege.
  • DIE ZEIT zieht das Fazit, dass der EuGH damit die Hürden für beschleunigte Asylverfahren spürbar erhöht hat. Die Entscheidung treffe vor allem das Prestigeprojekt von Ministerpräsidentin Giorgia Meloni und stelle eine deutliche Einschränkung nationaler Souveränität dar. Bis zum Inkrafttreten der neuen EU-Asylregelung dürften Mitgliedstaaten nur Staaten nennen, deren gesamtes Staatsvolk umfassend geschützt ist.
  • Die Tagesschau hebt hervor, dass Abschiebungen aus der EU künftig noch schwerer werden. Die Transparenz- und Vollständigkeitsanforderungen des EuGH bedeuten, dass Beschleunigungsverfahren in Drittstaaten wie im „Albanien-Modell“ nur noch unter engen Voraussetzungen stattfinden können.
  • PRO ASYL kritisiert das Urteil als Alarmsignal gegen „return hubs“ außerhalb Europas. Die Menschenrechts-Organisation warnt, dass durch Intransparenz und pauschale Inhaftierungen in Rückführungszentren menschenrechtliche Standards unterlaufen werden und fordert stattdessen faire, rechtsstaatliche Verfahren innerhalb der EU.

Pläne des Innenministers

In Deutschland wird das Urteil ebenfalls aufmerksam verfolgt, da auch hier per Rechtsverordnung sichere Herkunftsstaaten bestimmt werden sollen. Das EuGH-Votum dürfte die Bundesregierung zu weiteren Anpassungen ihres Gesetzentwurfs zwingen.

Quellen: curia.europa.eu, Merkur, ZEIT, Tagesschau, pro asyl, Bundesinnenministerium

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Pflegekompetenzgesetz – Wiedervorlage

Das Pflegekompetenzgesetz (PKG) wurde am 18. Dezember 2024 im Kabinett der Ampelregierung verabschiedet und wird nun in aktualisierter Form erneut auf den Weg gebracht. In der vorangegangenen Legislaturperiode war eine Befassung im Bundestag aufgrund des Bruchs der Koalition nicht erfolgt. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Pflegekompetenz zu stärken und umfasst verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegequalität und der Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte.

eigenverantwortliche Heilkundeausübung

Ein Kernpunkt ist die explizite Anerkennung und Erweiterung der „eigenverantwortlichen Heilkundeausübung“ von Pflegefachpersonen im Rahmen des SGB V und SGB XI. Dies umfasst die Befugnis für Pflegefachpersonen, Präventionsempfehlungen auszusprechen, Pflegehilfs- und Hilfsmittel zu verordnen sowie Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege (HKP) auszustellen.

Aktualisierungen und Ergänzungen

Der aktuelle Referentenentwurf (25. Juni 2025) ist inhaltlich „nahezu deckungsgleich“ mit dem Kabinettsentwurf aus der vorherigen 20. Legislaturperiode (18. Dezember 2024). Der neue Referentenentwurf enthält aber auch spezifische Aktualisierungen und Ergänzungen. Zu den Änderungen gehören:

  • Die Einführung einer neuen Regelung in § 73a SGB XI, die Maßnahmen zur Sicherstellung der Pflegeversorgung bei absehbaren und bereits eingetretenen Rahmenbedingungen vorschreibt und damit „Corona-Regelungen“ verfestigt.
  • Eine Erhöhung des Betrags für die Nutzung digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) von 50 auf 70 Euro, mit einer Differenzierung basierend auf den Kosten der DiPA selbst und der Unterstützung bei deren Anwendung.
  • Die Aufnahme eines neuen § 45h SGB XI bezüglich „Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung“.

Stellungnahme der BAGFW

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat am 14. Juli 2025 eine umfassende Stellungnahme abgegeben, in der sie den aktuellen PKG-Entwurf grundsätzlich als wichtigen Schritt zur Stärkung der Pflegekompetenzen begrüßt. Besonders positiv werden die gesetzliche Verankerung der eigenständigen Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen im SGB XI und SGB V, die Anerkennung der Pflegeprozessverantwortung sowie die Regelungen zu Präventionsempfehlungen und der Verordnung von Hilfsmitteln hervorgehoben. Die BAGFW begrüßt zudem die erhöhte Förderung für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und die Verfestigung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung unter veränderten Rahmenbedingungen (§ 73a SGB XI).

Herausforderungen

Wie die umfassende Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) jedoch deutlich macht, wird der Erfolg des PKG maßgeblich von der Bewältigung erheblicher praktischer, finanzieller und bürokratischer Herausforderungen abhängen. Während die Kompetenzerweiterung begrüßt wird, unterstreichen Bedenken hinsichtlich angemessener Vergütung, zugänglicher Weiterbildung, beschleunigter Pflegesatzverhandlungen und umfassender Entbürokratisierung die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes, der sowohl die berufliche Entwicklung der Pflegekräfte als auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Pflegeanbieter unterstützt.

Quellen: BMG, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Können es nur noch die Gerichte richten?

Spricht man vom „Klimaschutz“ weiß natürlich jeder, dass nicht das Klima geschützt werden muss. Es geht darum, dass die Menschen davor geschützt werden in einer immer lebensfeindlicheren Umgebung leben zu müssen. Klimaschutz bedeutet Menschenschutz.

Führt man sich das vor Augen, dann wirken Äußerungen von aktuellen Regierungsmitgliedern erschreckend: Klimaschutz (=Menschenschutz) werde überbetont. Es wird so getan, als sei der Schutz der natürlichen Umwelt und damit der Menschen das Hobby von ein paar grünen Spinnern. Auch Kanzler Merz rutscht auf das Niveau von rechtslastigen Klimawandelleugnern ab („nur 2 Prozent CO2“).

Hoffnung durch den IGH

Hoffnung macht dagegen die Richtungsentscheidung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag vom 23. Juli 2025. Den Haag sieht Staaten völkerrechtlich verpflichtet, alles zu tun, um ihren CO2-Ausstoß zu senken und die Klimakrise zu stoppen. Das weltweit höchste Gericht unterstreicht damit die völkerrechtliche Verantwortung der Staaten zum Klimaschutz entsprechend der Ziele des Pariser Klimaabkommens. Regierungen und Konzerne müssen Verantwortung übernehmen für die Klimakrise, die sie verursacht haben. Sie müssen die Klimakrise mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln abwenden.

Grundvoraussetzung für alle Menschenrechte

Das 2023 in der UN-Hauptversammlung beauftragte und jetzt vorgestellte Gutachten macht damit in aller Deutlichkeit klar, dass Nationale Klimaziele einzuhalten sind, Staaten eine Sorgfaltspflicht haben, das Klima angemessen zu schützen und dass diese Sorgfaltspflicht einklagbar ist. Es stellt fest, dass Klimaschutz für die Wahrung der Menschenrechte unabdingbar ist und dass das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt eine Grundvoraussetzung für alle anderen Menschenrechte ist.

Wie schon der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts 2021 betonten die Richter in Den Haag, dass die heutige Politik nicht zulasten der jungen Menschen von heute und künftiger Generationen gehen darf.

Paris ist verpflichtend

Die Regierungen müssen sich an die 2015 in Paris gemachten Versprechen halten. Vor zehn Jahren haben sich die Regierungen verpflichtet, eine sichere und gerechte Zukunft für alle zu schaffen. Es ist ihre rechtliche Pflicht, nationale Klimaschutzpläne mit möglichst hohen Ambitionen vorzulegen, um den globalen Temperaturanstieg unter 1,5 Grad zu halten und die Menschen und den Planeten zu schützen. Die Stellungnahme unterstreicht dabei, dass der nationale Ermessensspielraum für die Klimapläne begrenzt ist, da alle Länder dem 1,5 Gradlimit verpflichtet sind und alle Klimapläne zusammengenommen das Temperaturlimit in Reichweite halten müssen. 

Neuer Standard für internationales Recht

Die Entscheidung der IGH ist aufgrund ihres Charakters einer Stellungnahme nicht rechtlich bindend. Aber sie zeigt auf, wie das Gericht entscheiden würde, wenn entsprechende Verfahren bei ihm landen. Sie stellt also klar, wie geltendes Recht ausgelegt werden soll. Doch die Wirkkraft und Konsequenzen dieser Stellungnahme sind nicht zu unterschätzen, denn das Gericht schafft damit einen neuen Standard, auf dem internationales Recht weiter aufgebaut werden kann. Außerdem ziehen nationale Gerichte solche Stellungnahmen bei Verhandlungen von Klimafällen heran. Der US-Präsident Donald Trump kann also nicht direkt vom IGH zu mehr Klimaschutz verdonnert werden, aber die IGH-Stellungnahme kann Klimaklagen weltweit, auch in den USA, einen enormen Schub verleihen und als neue Grundlage für Hunderte von laufenden und künftigen Klimaklagen weltweit dienen.

Quellen: Spiegel, Greenpeace, FOKUS-Sozialrecht, ZEIT,

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Rentenpaket 2025

Anfang Juli 2025 hat das Bundesministerium für Arbeit den Referentenentwurf für das das „Rentenpaket 2025“ vorgestellt. Es trägt den Titel: „Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“.

Ziele

Ziel des Gesetzes sei, so das BMAS, die gesetzliche Rente als tragende Säule der Alterssicherung über 2025 hinaus im Hinblick auf das Rentenniveau stabil zu halten, also bei 48 Prozent. Des Weiteren soll im Hinblick auf die Kindererziehungszeiten mit der Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder – unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes – die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten geschaffen werden.

Das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen soll für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgehoben werden.

Lösung: Steuermittel

Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent wird bis zum Jahr 2031 verlängert, so dass die Abkopplung der Renten von den Löhnen bis dahin verhindert wird. Die sich daraus ergebenden Mehraufwendungen der Rentenversicherung werden aus Steuermitteln vom Bund erstattet. Durch die Erstattung werden Auswirkungen auf den Beitragssatz grundsätzlich vermieden.

Zudem wird geregelt, dass die Bundesregierung im Jahr 2029 einen Bericht über die Entwicklung des Beitragssatzes und der Bundeszuschüsse vorzulegen hat. Ziel dieses Berichts ist es, zu prüfen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um das Rentenniveau von 48 Prozent über das Jahr 2031 hinaus beizubehalten.

Mütterrente III

Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird künftig für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses am 2. Juli 2025 soll die Mütterrente III bereits zum 1. Januar 2027 umgesetzt werden.

In einer Stellungnahme zum Referentenentwurf hat die Deutsche Rentenversicherung Bund allerdings darauf hingewiesen, dass dass die Umsetzung der Mütterrente III aufgrund des erheblichen Aufwands in der Programmierung frühestens ab 2028 erfolgen könne. Sie müsse bei mehr als 10 Millionen Renten, die zunächst aus dem Gesamtbestand von 26 Millionen Renten herauszufiltern sind, unter Berücksichtigung der individuellen Erwerbsbiografien und aller Rechtsstände der Vergangenheit eingepflegt und umgesetzt werden. Die Neuberechnung unter Berücksichtigung der oft Jahrzehnte zurückliegenden Kindererziehungszeiten erforderten umfassende Anpassungen der IT-Systeme.

Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen

Das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit-Befristungsgesetz (TzBfG) beschränkt die Befristung eines Arbeitsvertrages nach auf Neueinstellungen, womit Befristungsketten verhindert werden. Um Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, wird das Anschlussverbot für diesen Personenkreis aufgehoben.

Damit wird der Abschluss eines nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber ermöglicht. Die Erleichterung einer freiwilligen Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll insbesondere einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten.

Die Aufhebung wird begrenzt

  • durch die maximale Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen oder
  • durch die Gesamtdauer von acht Jahren von befristeten Arbeitsverträgen.

Quelle: BMAS, DRV-Bund

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Künstlersozialversicherungsabgabe sinkt auf 4,9 %

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte am 24. Juli 2025 mit, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2026 auf 4,9 Prozent sinken werde. Zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) hat das BMAS die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. In den letzten Jahren betrug die Abgabe jeweils 5 Prozent.

Trotz schwacher Wirtschaftslage

Der Abgabesatz sinke, so das BMAS, trotz einer insgesamt schwachen Wirtschaftslage. Möglich werde das, weil sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt hab, als noch im vergangenen Jahr prognostiziert wurde.

Künstlersozialversicherung

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten tragen, wie abhängig Beschäftigte die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent), finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit noch 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht,

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Bruchlandung für die ePA?

Seit Januar 2025 erhalten alle GKV-Versicherte in Deutschland automatisch eine elektronische Patienten-Akte (ePA) von ihrer Krankenkasse. Hausärztinnen und Hausärzte sind nach der Einführungs- und Testphase gesetzlich verpflichtet, diese mit bestimmten Daten zu befüllen, die im Rahmen der aktuellen Behandlung der Patientinnen und Patienten erhoben werden (§ 347 Abs.1 SGB V).

nur schleppend angenommen

Wie die Rheinische Post am 21.7.2025 meldete, wird die ePA von den Patient:innen nur schleppend angenommen. Für wichtige Gesundheitsdaten wie Untersuchungsbefunde und Laborwerte haben die allermeisten gesetzlich Versicherten inzwischen auch eine elektronische Patientenakte (ePA). Millionen benutzen sie bisher aber noch nicht für sich selbst, um hineinzusehen oder sensible Angaben zu sperren. Der Hausärzteverband kritisierte deswegen hauptsächlich die Krankenkassen.

bessere Aufklärung nötig

Der ePA drohe eine Bruchlandung, so der Der Bundesvorsitzende des Hausärzteverbandes, Markus Beier, in der Rheinuschen Post. Die Zahl der aktiven Nutzer sei ernüchternd. Er forderte eine bessere Aufklärung von Patientinnen und Patienten durch die Krankenkassen. Bislang hätten sich die Kassen darauf beschränkt, Briefe mit allgemeinen Informationen zu verschicken.

nicht alltagstauglich

Die elektronische Patientenakte sei in ihrer aktuellen Form schlichtweg nicht alltagstauglich, sagte der Hausärzte-Chef und verwies etwa auf einen aus seiner Sicht komplizierten Registrierungsprozess und störanfällige Technik.

Falls die ePA scheitert, wäre das gerade für die Patienten eine schlechte Nachricht. Eine gut umgesetzte ePA habe zweifellos das Potenzial, die Versorgung spürbar zu verbessern und zu vereinfachen.

GKV sieht erstklassige Arbeit der Kassen

Die Kassen sehen das natürlich anders. In einer Meldung vom 22.7.2025 betont der GKV-Spitzenverband, die Krankenkassen hätten erstklassige Arbeit geleistet, indem sie in kurzer Zeit termingerecht über 70 Millionen elektronische Patientenakten angelegt und die Versicherten darüber informiert hätten. Jetzt gehe es darum, die Akzeptanz und den praktischen Nutzen der ePA weiter zu erhöhen, damit sie tatsächlich in der Breite der Versorgung ankomme und diese verbessern könne.

nächster Schritt im Oktober

Der nächste große Schritt sei zum 1. Oktober geplant, denn ab dann seien alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, neue Diagnosen und Befunde in der elektronischen Patientenakte abzulegen.

Selbstversuch

Ich habe aufgrund dieser Meldungen ebenfalls versucht, meine persönliche ePA einmal anzuschauen. Vielleicht, so mein erster Gedanke, gehört für viele Menschen der Inhalt seiner ePA ja nicht gerade zu den aktuell drängendsten Problemen. Nun gut, reinschauen kann ich ja mal, vielleicht steht ja doch was drin, was ich noch nicht wusste. Oder was ich sperren könnte, obwohl ich auf Anhieb nicht weiß, was das bei mir sein könnte.

Also gut. Anmelden. Um die ePA zu nutzen, muss ich eine App installieren. Die fordert mich auf, erst die Krankenkassen-App zu installieren. Das geht relativ schnell, ich benutze die Zugangsdaten von meinem PC. Die hab ich schon länger. Dann wieder zurück zur ePA-App. Und hier muss ich erst einmal aufgeben. Da ich weniger der Smartphone-Mensch bin, benutze ich schon länger kein neueres Modell mehr. Fürs Telefonieren, Kurznachrichten, Online-Banking und die Uhrzeit reichte das bisher. Aber nicht für die ePA. Mein Smartphone sei nicht NFC-fähig. Ich muss also persönlich bei meiner Krankenkassen-Filiale erscheinen und mir die App freischalten lassen.

Jetzt muss ich an die – zugegebenen nur noch wenigen – Mitmenschen denken, die nicht über ein Smartphone verfügen und auch mit PCs kaum etwas anfangen können. Es gibt sie aber. Wir sollten sie nicht zurücklassen.

Quellen: Rheinische Post, Hausärzteverband, GKV, FOKUS-Sozialrecht

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