Über unsere Verhältnisse

Dass wir „über unsere Verhältnisse leben“, hört man zur Zeit von vielen Seiten, von Politikern, Wirtschaftsweisen, Familienunternehmen. Mir fiel dabei als erstes folgende Überschrift ein: „Reichstes Zehntel verursacht Umweltschäden in Billionenhöhe“. Da lieg ich natürlich völlig daneben: Gemeint sind natürlich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, Rentner, Grundsicherunsgeldempfänger, Menschen, die auf Eingliederungshilfe angewiesen sind, Flüchtlinge, Kinder. Meistens kommen die „besorgten“ Statements von Leuten, die mehr Geld im Monat zur Verfügung haben, als andere im Jahr oder die in ihren Amtszeiten ungestraft Milliarden von Steuergeldern verzockt haben.

Entbürokratisierung und nachhaltige Kostensenkungen

Unbestritten ist, dass unser Sozialsystem dringender Reformen bedarf. Dabei gäbe es Möglichkeiten viel Geld einzusparen, ohne Benachteiligte zu belasten. Dazu veröffentlichte der Paritätische Gesamtverband das Positionspapier „Reform des Sozialstaats: Vorschläge zur Entbürokratisierung und für nachhaltige Kostensenkungen“. Als konstruktive Antwort auf die Kürzungsdebatten der Bundesregierung legt der Wohlfahrtsverband darin 37 konkrete Maßnahmen vor. Das Ziel ist es, die Effizienz des Sozialstaats durch strukturelle Reformen erheblich zu steigern, statt Benachteiligte zu belasten.

Vier zentrale Handlungsfelder

Darin wird vor Kürzungen gewarnt, die Kosten oft nur zeitlich verlagern oder künftige Kriseninterventionen verteuern, weil an der Vorsorge gespart wird. Stattdessen setzt das Papier auf eine ganzheitliche Betrachtung und gliedert sich in vier zentrale Handlungsfelder:

Staatsorganisation und Verwaltung:

Ein erhebliches Einsparpotenzial liegt im Staatsapparat. Parallele Förderstrukturen – wie doppelte Projektträger oder Kompetenzzentren, deren Verwaltungskosten teils 15 Prozent des Programmvolumens verschlingen – sollen zusammengelegt werden. Förderanträge sollen über einheitliche digitale Portale vereinfacht und durch mehrjährige Laufzeiten sowie Pauschalen statt aufwendiger Einzelbelegprüfungen entlastet werden. Zudem soll die Verbeamtung künftig auf Kernbereiche wie Polizei, Justiz und Militär beschränkt werden, um langfristige Pensionslasten zu senken.

Soziale Angebote und Tarifbindung:

Durch den Vorrang gemeinnütziger Träger verbleiben finanzielle Mittel im System, da diese im Gegensatz zu privaten Anbietern keine Gewinne ausschütten. Gleichzeitig fordert der Verband eine vollständige Refinanzierung tariflicher Löhne durch die Kostenträger, um systemrelevante Berufe zu sichern.

Eingliederungshilfe und Inklusion:

Am Beispiel Berlins, wo Verwaltungskosten inflationsbereinigt um 45 Prozent stiegen, obwohl Fallzahlen kaum zunahmen, wird Reformbedarf deutlich. Fragmentierte Strukturen müssen abgebaut und digitale Verfahren etabliert werden. Durch den Ausbau flächendeckender, barrierefreier Inklusionsangebote soll zudem der Bedarf an kostenintensiven Einzelfallhilfen verringert werden.

Kinder-, Jugendhilfe und Gesundheit:

Das Bildungs- und Teilhabepaket soll unbürokratisch pauschal ausgezahlt werden, da es derzeit wegen hoher Hürden nur 18 Prozent der berechtigten Kinder erreicht. Ebenso entlasten niedrigschwellige Frühförderung sowie vorausschauende Gesundheitsförderung (wie gesunde Kita- und Schulernährung, Hitzeschutz sowie Sucht- und Gewaltprävention) die Sozialkassen langfristig.

Fazit:

Der Verband zeigt auf, dass der Sozialstaat modernisiert und nicht kaputtgespart werden muss. Durch kluge Entbürokratisierung, Digitalisierung und eine Fokussierung auf Prävention lassen sich nachhaltig Kosten senken, während die soziale Sicherheit und der Zusammenhalt stabil bleiben.

Quellen: Paritätischer Gesamtverband, ZEIT

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Hörtests bei Neugeborenen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Vorgaben für das Neugeborenen-Hörscreening angepasst – in Hinblick auf den Algorithmus der Testverfahren, die Anzahl von Testversuchen bei der Erstuntersuchung und die Kontrolluntersuchung. Ziel ist es, die Qualität der Früherkennung auf angeborene Hörstörungen zu verbessern. Die Anpassungen beruhen auf Erkenntnissen aus systematischen Evaluationen der derzeitigen Abläufe sowie auf aktuellen internationalen Empfehlungen. Die Änderungen werden voraussichtlich ab Ende Juli 2026 greifen.

Hörtests seit 2009

In Deutschland werden etwa 2 von 1000 Kindern mit einer Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit geboren. Um eine solche Hörstörung sehr früh zu erkennen, bieten alle gesetzlichen Krankenkassen seit 2009 ein Screening an. Denn je schneller eine Hörstörung erkannt wird, desto schneller kann im Sinne des Kindes reagiert werden. Nicht erkannte und unbehandelte Einschränkungen beim Hören prägen das Aufwachsen eines Kindes enorm: Sie erschweren das Sprechen lernen und die persönliche und soziale Entwicklung.

Zwei Verfahren

Für das Neugeborenen-Hörscreening können grundsätzlich zwei Verfahren angewendet werden: die Messung der sogenannten otoakustischen Emissionen oder die Hirnstammaudiometrie. Bislang musste ein auffälliges Ergebnis der Erstuntersuchung zwingend mit einer Hirnstammaudiometrie kontrolliert werden. Die Evaluation hat gezeigt, dass diese Vorgabe in der Praxis eine zu hohe Hürde ist und Kontrolluntersuchungen manchmal gänzlich unterbleiben. Um den Abklärungsprozess möglichst nicht abbrechen zu lassen, sieht die Richtlinie nun vor, dass für Erst- und Kontrolluntersuchung dasselbe Messverfahren anzuwenden ist. Zukünftig ist die Messung der otoakustischen Emissionen also auch als Kontrolluntersuchung möglich.

Maximal drei Testversuche

Der Test einer Erstuntersuchung kann misslingen, weil das Neugeborene beispielsweise unruhig ist oder sich Flüssigkeit in seinem Ohr befindet. Bislang ist nicht geregelt, wie viele Testversuche bei der Erstuntersuchung sinnvoll sind. Der G-BA stellt nun klar, dass die Erstuntersuchung maximal drei Testversuche pro Ohr umfassen darf. Sind die Tests auffällig, muss es eine Kontrolluntersuchung geben. Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch einseitig auffällige Tests eine Kontrolluntersuchung und ggf. eine Abklärungsdiagnostik erfordern.

Frühförderung

Angeborene Hörstörungen lassen sich in den meisten Fällen zwar nicht heilen, aber wirksam behandeln, sodass das betroffene Kind weitgehend normal am Leben teilhaben kann. Dazu ist meist die Versorgung mit einem oder zwei Hörgeräten nötig, manchmal auch eine Operation des Mittelohrs oder eine Versorgung mit einem Cochlea-Implantat (elektronische Innenohr-Prothese). Wichtig ist ebenso eine Frühförderung des Hörens und das Erlernen der Gebärdensprache. All diese Behandlungen sind umso wirksamer, je früher sie erfolgen.

Quellen: G-BA, wikipedia

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Verheerende Krise der Kinderrechte

Der von UNICEF veröffentlichte „Children’s Climate Risk Report 2026“ zeichnet ein tief besorgniserregendes Bild über die globalen Auswirkungen der fortschreitenden Erderwärmung auf die jüngste Generation. Berichten der ZEIT und der Tagesschau zufolge ist fast die Hälfte aller Kinder weltweit – rund 1,1 Milliarden – mindestens drei sich überschneidenden Klimagefahren gleichzeitig ausgesetzt. Nahezu jedes der weltweit 2,4 Milliarden Kinder leidet unter mindestens einem gravierenden Klimarisiko, was ihre Gesundheit, Bildung und ihr Überleben massiv bedroht.

Acht Hauptgefahren

Der Bericht analysiert mithilfe eines neuen, hochauflösenden Klimarisiko-Atlas acht Hauptgefahren:

  • Dürren,
  • extreme Hitze,
  • Hitzewellen,
  • Brände,
  • Küstenüberschwemmungen,
  • Flussüberschwemmungen,
  • Sand- und Staubstürme sowie
  • tropische Stürme.

Dazu kommen Krankheiten

Die häufigste Dreifach-Kombination besteht aus Dürren, extremer Hitze und Hitzewellen, wovon über 296 Millionen Kinder betroffen sind. Die zweithäufigste Kombination umfasst Dürren, extreme Hitze und tropische Stürme, was mehr als 115 Millionen junge Menschen gefährdet. Zusätzlich verschärfen Luftverschmutzung und Krankheiten wie Malaria die Situation dramatisch. Besonders hart trifft es Regionen wie die afrikanische Sahelzone sowie asiatische Länder wie Bangladesch und Pakistan, während Kinder in kleinen Inselstaaten vollständig von Tropenstürmen bedroht sind. Doch auch in wohlhabenden Ländern sind die Folgen spürbar: In Deutschland erleben laut den Berichten 97,5 Prozent der Kinder mindestens eine Klimaauswirkung und 66,5 Prozent sogar zwei gleichzeitig – meist Hitzewellen und Dürren.

Kinder leiden stärker

Kinder leiden laut UNICEF ungleich stärker unter der Erderwärmung als Erwachsene, da ihre im Wachstum befindlichen Körper physisch anfälliger sind. Sie erhitzen sich schneller, schwitzen weniger effizient und atmen doppelt so schnell, wodurch sie mehr Schadstoffe aufnehmen. Zudem benötigen sie pro Kilogramm Körpergewicht mehr Nahrung und Wasser, während extreme Wetterereignisse ihre Überlebenschancen und psychische Gesundheit gefährden. Die Zerstörung von Schulen und Krankenhäusern raubt ihnen fundamentale Schutzräume.

Investitionen in klimaresistente Infrastruktur

Angesichts dieser systemischen Krise fordert UNICEF-Exekutivdirektorin Catherine Russell von den Regierungen weltweit dringendes Handeln. Es müsse massiv in eine kindgerechte, klimaresiliente Infrastruktur investiert werden. Dazu gehören

  • sichere, grüne Schulen,
  • krisenfeste Gesundheitssysteme,
  • funktionierende Frühwarnsysteme und
  • eine gesicherte Versorgung mit sauberem Wasser.

Der neue Risikoatlas soll Entscheidungsträgern helfen, diese Investitionen präzise dort zu tätigen, wo Kinder am verletzlichsten sind. Der Bericht verdeutlicht, dass die Klimakrise im Kern eine verheerende Krise der Kinderrechte darstellt.

Quellen: UNICEF, ZEIT, Tagesschau, FOKUS-Sozialrecht

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Petitionsausschuss zu Kürzungen bei der Eingliederungshilfe

Mitte April berichteten wir hier über Kürzungspläne bei Leistungen für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen. Die Reaktionen der Sozialverbände und Betroffenen war erwartbar deutlich. Letztlich werde der demokratischen Zusammenhalt aufs Spiel gesetzt.

Petition der Lebenshilfe

Ulla Schmid von der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. startete eine Petition gegen Kürzungen und Leistungsdeckelungen in der Eingliederungshilfe. Eingliederungshilfe sei kein Luxus und kein freiwilliger Zuschuss. Sie sei Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt leben und ihre Rechte wahrnehmen könnten. Mit der Ratifikation der Behindertenrechtskonvention habe Deutschland anerkannt, dass Teilhabe Menschenrecht ist – dies müsse der Maßstab bleiben.

Petition im Ausschuss

Am 8. Juni wurde die Petition im Ausschuss behandelt. Die Vertreterin des BMAS versuchte zu beruhigen: es solle keine Einschränkungen der Leistungen für Menschen mit Behinderungen geben. Vielmehr gehe es darum, zu identifizieren, „wo können wir Bürokratie abbauen und wo Prozesse verschlanken und effektivieren“.

notwendige Unterstützung im Alltag

Die ehemalige Bundesgesundheitsministerin Schmidt verweist in der 181.269-mal mitgezeichneten Petition auf öffentliche Diskussionen darüber, die Kosten für die Eingliederungshilfe zu begrenzen. „Diese Diskussionen verunsichern viele Menschen mit Behinderung, ihre Familien und Freunde zutiefst“, betont sie. Für Menschen mit Behinderung sei Eingliederungshilfe jedoch nicht irgendeine Leistung. „Sie ist die notwendige Unterstützung im Alltag: Assistenz beim Wohnen oder in der Schule, Hilfe bei der Arbeit, Begleitung in der Freizeit, Unterstützung bei der Kommunikation“, heißt es in der Petition.

weniger Bürokratie, mehr Effizienz

Solange es keine inklusive Gesellschaft und keine wirkliche Barrierefreiheit gibt brauche es mehr statt weniger Unterstützung, sagte Schmidt während der Sitzung. Dass Reformen benötigt werden, sei unstrittig. Sie müssten dort ansetzen, wo sie wirksam und notwendig seien. „Wir wollen weniger Bürokratie, mehr Effizienz in der Leistungserbringung.“ Man müsse über bundesweite Bedarfsermittlungen sprechen, über Digitalisierung, über längere Bewilligungszeiträume für Hilfen und damit weniger Anträge und auch über eine „Kultur des Vertrauens“.

Verbesserungsmöglichkeiten beim Bundesteilhabegesetz

Im Dialogprozess Eingliederungshilfe sei über Verbesserungsmöglichkeiten bei der praktischen Anwendung des Bundesteilhabegesetzes gesprochen worden, sagte Staatssekretärin Griese. Als „einigungsfähig auf der Fachebene“ identifiziert worden sei eine Ausweitung der Gesamtpläne von derzeit alle zwei Jahre auf alle fünf Jahre. „Das würde die Leistungsempfänger entstressen, aber auch Bürokratie abbauen und für die Leistungserbringer und Behörden das Ganze schlanker und übersichtlicher machen“, sagte sie.

Beim Thema „gemeinsame Inanspruchnahme“, das auch als Pooling bezeichnet werde, habe man klar gemacht, dass der Bedarf immer gedeckt sein müsse, so Griese. „Da, wo es in der Sache sinnvoll und möglich ist, und auch für die Menschen bedarfsgerecht ist, kann etwa bei der Schulbegleitung eine gemeinsame Inanspruchnahme stattfinden.“ Auch damit kam die Ministeriumsvertreterin der Petentin entgegen, die deutlich gemacht hatte, dass das Pooling von Leistungen nicht zu Lasten individueller Bedarfe erfolgen dürfe.

Ergebnisse in zwei Wochen

Griese kündigte die Veröffentlichung der Ergebnisse des Dialogprozesses Eingliederungshilfe innerhalb der nächsten zwei Wochen an. Sie wisse, dass auch viele Kürzungsvorschläge auf dem Tisch lägen, sagte sie. Umso froher sei sie über die Diskussionsbereitschaft der Länder im Rahmen des Dialogprozesses, die sicher noch eine Lösung ihrer Kommunalfinanzen thematisieren würden. Aus Sicht von Griese – wie auch der Petentin – ist jedoch klar, „dass man Kommunalfinanzen nicht mit Kürzungen der Eingliederungshilfe sanieren kann“.

Quellen: Bundestag – Petitionsausschuss, FOKUS-Sozialrecht

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Bundesrat kritisiert geplante Reform der gesetzlichen Krankenkassen

In einer umfangreichen Stellungnahme haben die Länder in der Bundesratssitzung am 12. Juni 2026 deutliche Kritik am von der Bundesregierung geplanten Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung geübt.

Forderung nach dem Ende der Finanzierung versicherungsfremder Leistungen

Darin betonen die Länder, dass es nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sei, versicherungsfremde Leistungen und gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu finanzieren. Es sei nicht vermittelbar, dass Versicherte, Leistungserbringer, Krankenkassen und die Pharmaindustrie weiter belastet würden, während diese Kostenfaktoren unangetastet blieben. Die von der Bundesregierung geplante erhöhte Finanzierung bei der Grundsicherung sei dafür nicht ausreichend. Angesichts der finanziellen Schieflage der Krankenkassen sei es zudem unverständlich, dass der Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen reduziert werden soll. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Beiträge für die Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung allein zu tragen.

Insolvenzgefahr für Krankenhäuser

Der Bundesrat warnt auch vor einer hohen Insolvenzgefahr für Krankenhäuser. Diese würden durch die Sparmaßnahmen überproportional belastet, obwohl sie durch die Aussetzung der Mehrbegünstigungsklausel im Jahr 2026 bereits einen Beitrag in Höhe von 1,8 Milliarden Euro zur Beitragsstabilisierung geleistet hätten. Die Länder fordern, im gesamten Gesundheitssektor­ den derzeitigen bürokratischen Aufwand abzubauen.

Abschläge in der Kritik

Auch die pharmazeutische Industrie werde nach Ansicht der Länder durch die Reform über Gebühr belastet. Durch einen möglicherweise höheren Herstellerabschlag, also den Rabatt, den Pharmaunternehmen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gesetzlich Versicherten gewähren müssen, werde ihr Planungssicherheit genommen. Auch dürfe der Apothekenabschlag nicht wie geplant von 1,77 Euro auf 2,07 Euro erhöht werden, um die Apotheker nicht noch mehr zu belasten.

Änderungen bei Mitversicherung

Ebenfalls kritisch sieht der Bundesrat die vorgesehenen Änderungen bei der Familienversicherung. So fordert er unter anderem, die Besonderheiten bei familiengeführten landwirtschaftlichen Betrieben zu berücksichtigen, in denen Ehepartnerinnen oder Ehepartner oft ohne eigenes Einkommen mitwirken. Es sei sicherzustellen, dass insbesondere die soziale Absicherung von Frauen gewährleistet bleibe. Außerdem befürchten die Länder Härten für ältere Personen, deren Familienmodell jahrzehntelang darauf beruhte, dass nur ein Ehepartner berufstätig sei. Sie fordern daher ausreichende Übergangsfristen und eine befristete Altersgrenze, um soziale Härten abzuschwächen.

Zahlreiche Änderungsvorschläge

Darüber hinaus schlagen die Länder in der umfangreichen Stellungnahme vor, zahlreiche Einzelregelungen im Gesetzentwurf zu streichen oder zu überarbeiten. Dazu gehören die Streichung des Facharztvorbehalts in der Kieferchirurgie und die Entbudgetierung der Kinder- und Jugendmedizin. Außerdem sollen beispielsweise Regelungen zu Krankentransportleistungen aus dem Gesetz genommen werden, da diese bereits im Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung enthalten seien.

Was die Bundesregierung vorhat

Um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren, möchte die Bundesregierung mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz deren Ausgaben reduzieren und Einnahmen steigern. Hierfür sieht sie zahlreiche Maßnahmen vor: So sollen unter anderem kostenintensive Sondervergütungen und Doppelfinanzierungen abgeschafft werden. Die jährlichen Vergütungsanstiege sollen auf die tatsächlichen Kostensteigerungen begrenzt werden, wobei die durchschnittliche Entwicklung der Bruttolöhne als Obergrenze gelten soll. Zudem ist geplant, die Vergütungen von Führungskräften der Krankenkassen und die Ausgaben für Verwaltung und Werbung zu begrenzen.

Die Zuzahlungsbeiträge für Versicherte sollen einmalig um 50 Prozent und die monatliche Bemessungsgrenze einmalig um 300 Euro erhöht werden. Außerdem sollen keine Kosten mehr für homöopathische Mittel übernommen werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, für mitversicherte Partner einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Partners zu erheben, wobei es Ausnahmen geben soll, zum Beispiel bei Kindern.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Die Bundesregierung kann sich nun zur Stellungnahme des Bundesrates positionieren. Dann ist der Bundestag am Zug. Wenn er das Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in die Länderkammer, die dann entscheidet, ob sie den Vermittlungsausschuss anruft oder das Gesetz passieren lässt.

Quellen: Bundesrat, Bundestag

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Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG

Das Gesundheitsministerium hat am 4.6.2026 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung“ (PNOG) vorgestellt. Und damit für Kritik von allen Seiten (Krankenkassen, Sozialverbände, Opposition und auch Koalitionspartner) gesorgt.

  • Die Vorschläge gingen zu Lasten der Pflegebedürftigen,
  • das Paket sei für unausgewogen,
  • es drohe mehr Altersarmut.

Inhalt

Mit dem Gesetz soll die Finanzierung der Pflegeversicherung wieder auf eine stabile Grundlage gestellt werden, so die Gesetzesbegründung. Der Finanzbedarf ist so hoch, dass er nur durch eine Kombination von Maßnahmen auf der Ausgaben- und Einnahmenseite gedeckt werden kann. Damit die Lohnnebenkosten nicht weiter steigen, kommen Beitragssatzanhebungen nicht in Betracht.

Maßnahmen auf der Ausgabenseite

  • die Stärkung von Prävention und Rehabilitation,
  • eine Anpassung der Dynamisierung im Jahr 2028 im Zusammenhang mit der Einführung einer regelhaften Dynamisierung,
  • fachlich sinnvolle Anpassungen des Begutachtungsinstruments mit dem Ziel einer Verlangsamung des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen,
  • Änderungen bei der Bezugsdauer des verweildauergestaffelten prozentualen Leistungszuschlags bei vollstationärer Pflege (höhere Zuschläge erfolgen nach längerer Verweildauer),
  • eine präventionsorientierte Fokussierung der Leistungen bei Pflegegrad 1 sowie bei erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 bei Pflegebedürftigen, die das Entlastungsbudget beziehen,
  • eine Reduzierung des Beitrags der Pflegeversicherung für künftige Rentenansprüche von Pflegepersonen,
  • die Korrektur nicht-intendierter Folgen der sog. „Flexi-Rente“,
  • eine Begrenzung des Anstiegs der Verwaltungskostenerstattung der Pflege- an die Krankenkassen,
  • Verschiebung der Rückzahlung der bestehenden Bundesdarlehen auf einen späteren Zeitpunkt (2035 – 2039).

Maßnahmen auf der Einnahmenseite

  • die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung auf
    die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV),
  • eine geringfügige Anhebung des Beitragssatzes kinderloser Mitglieder der SPV,
  • eine Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern,
  • die Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung auch für Minijobs.

Ziel der Bundesregierung sei es darüber hinaus, einen Beitrag zur Entlastung der Kommunen durch steigende Sozialhilfekosten zu leisten. Sie strebe daher in einem separaten Verfahren eine Rücknahme der im Zuge des Angehörigenentlastungsgesetzes von 2020 eingeführten Regelungen zur Begrenzung der Anrechnung von Einkommen Angehöriger bei der Berechnung des Anspruchs auf Hilfe zur Pflege im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an.

Quellen: BMG, Tagesschau, FOKUS Sozialrecht

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SGB II – Karenzzeit ab Juli 2026

Der Begriff „Karenzzeit“ taucht im SGB II in der Fassung seit 1.1.2023 („Bürgergeld“) zweimal auf:

  • beim zu berücksichtigen Vermögen (§ 12) und
  • bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22).

Karenzzeit beim Vermögen

Die durch das Bürgergeld eingeführte Karenzzeit von einem Jahr ab dem Monat des Leistungsbeginns für Vermögen entfällt. Bis 30.6.2026 wurde Vermögen während dieser Zeit nur berücksichtigt, wenn es als erheblich galt (bei der ersten Person 40.000 EUR und bei jeder weiteren Person 15.000 EUR).

Für Bewilligungszeiträume, die schon 2022 begonnen haben, galten noch die Freigrenzen der Corona-Sonderregelungen, also 60.000 Euro plus 30.000 Euro pro weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Regelung ab Juli 2026

An die Stelle dieser Regelung tritt nun ein gestaffeltes Schonvermögen; der jeweilige Freibetrag richtet sich nach dem Alter und damit nach der bisherigen Lebensleistung. Der Freibetrag gilt ab dem Monat, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Wie bisher wird das Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft als Gesamtschonvermögen zusammengefasst.

Freibetrag:

AlterFreibetrag
bis zum 30. Lebensjahr5.000 EUR
ab dem 31. Lebensjahr10.000 EUR
ab dem 41. Lebensjahr12.500 EUR
ab dem 51. Lebensjahr20.000 EUR

Selbstgenutztes Wohneigentum

Mit dem „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ wurde also die durch das Bürgergeld eingeführte Karenzzeit von einem Jahr ab dem Monat des Leistungsbeginns für Vermögen wieder abgeschafft. Nicht von der Abschaffung betroffen ist nur noch selbstgenutztes Wohneigentum. Dieses wird unabhängig von ihrem Wert und ihrer Größe während der Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt. Während der Karenzzeit gelten die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II angegebenen Immobiliengrößen also noch nicht (Hausgrundstück bis 140 Quadratmeter, Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter Wohnfläche). Sie kommen erst zum Tragen, wenn die Karenzzeit vorbei ist.

Karenzzeit bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung

Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen, den Weg in Arbeit zu finden, besonders hoch. Die Menschen sollen den Kopf frei haben für die Arbeitssuche oder Qualifizierung, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen. Von daher wurde auch bei den KdU-Kosten eine Karenzzeit eingeführt.

Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung/das Eigenheim werden in der Karenzzeit für ein Jahr übernommen. Erst danach wird überprüft, ob die Wohnung den Angemessenheitskriterien entspricht.

Schutzwirkung eingeschränkt

Zum 01.07.2026 wurde § 22 SGB II nun erneut erheblich verändert. Zwar bleibt die Karenzzeit für Unterkunftskosten formal bestehen, ihre Schutzwirkung wurde jedoch deutlich eingeschränkt. Es gilt grundsätzlich weiterhin eine Karenzzeit von zwölf Monaten ab Beginn des Leistungsbezugs. Eine neue Karenzzeit entsteht, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden.

Während der Karenzzeit werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft jedoch nicht mehr uneingeschränkt übernommen. Seit dem 01.07.2026 gilt vielmehr eine gesetzliche Obergrenze: Unterkunftskosten werden innerhalb der Karenzzeit nur noch anerkannt, soweit sie das Eineinhalbfache (= 150-Prozent-Grenze) der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten nicht überschreiten (§ 22 Absatz 1 Satz 6).

Beispiel:

  • Die örtlich angemessene Bruttokaltmiete beträgt 600 Euro.
  • Die zulässige Obergrenze während der Karenzzeit liegt damit bei 900 Euro (150%).
  • Beträgt die tatsächliche Miete 975 Euro, werden lediglich 900 Euro anerkannt.
  • Die Differenz von 75 Euro muss die leistungsberechtigte Person selbst tragen.

Damit wird die Funktion der Karenzzeit grundlegend verändert. Während bis 30.6.2026 selbst deutlich überhöhte Unterkunftskosten im ersten Leistungsjahr grundsätzlich übernommen wurden, greift nun bereits ab Beginn des Leistungsbezugs eine unmittelbare Begrenzung der anerkannten Unterkunftskosten. Ziel des Gesetzgebers ist, unverhältnismäßig hohe Unterkunftskosten zu vermeiden und missbräuchliche Gestaltungen – insbesondere extrem hohe Quadratmeterpreise bei Kleinstwohnungen – einzudämmen.

Härtefallregelung:

Um besondere Belastungssituationen zu berücksichtigen, enthält § 22 Absatz 1 Satz 7 eine Härtefallregelung. Danach können auch während der Karenzzeit Unterkunftskosten oberhalb der 150-Prozent-Grenze anerkannt werden, wenn:

  • die höheren Kosten unabweisbar sind oder
  • sie in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.

Ein unabweisbarer Fall kann insbesondere vorliegen bei:

  • notwendiger Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften,
  • fehlenden realistischen Alternativen auf dem Wohnungsmarkt,
  • gesundheitlich erforderlicher Barrierefreiheit,
  • langer Wohndauer,
  • Alleinerziehung oder
  • Umgangsrechten mit Kindern.

Die Härtefallregelung soll verhindern, dass besonders schutzbedürftige Personen kurzfristig ihre Wohnung verlieren oder unzumutbaren Wohnsituationen ausgesetzt werden.

Quellen: SOLEX, Walhalla Fachredaktion, Arbeitsbuch Bürgergeld-Reform: Das neue SGB II Walhalla Fachverlag, Regensburg 2026; Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag, Regensburg 2026; FOKUS-Sozialrecht

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Verfassungsgericht zu Leistungen für Asylbewerber

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 15. April 2026, Az. 1 BvL 5/21 die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für „im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar“ erklärt. Es ging im Urteil um den Zeitraum von September 2018 bis August 2019.

verfassungsgemäß – verfassungswidrig

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 die Höhe der existenzsichernden Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung lebende Menschen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland in den Bedarfsstufen 1 und 5 beanspruchen konnten, im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar war.

Gleichzeitig bemängelt der 1. Senat aber, dass die Berechnungsgrundlage für die Höhe der damaligen Leistungen auf veralteten Daten beruhten, obwohl neuere Zahlen vorlagen. Somit seien die damaligen Berechnungen verfassungswidrig.

Besser schlecht als gar nicht

Der Beschluss klingt einigermaßen paradox. Das Verfassungsgericht erklärt dazu, dass die Leistungsbeträge zwar zu niedrig waren, es aber schlimmer wäre, wenn gar keine Leistungen gewährt würden. „Die Regelungen…sind in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für mit der Verfassung unvereinbar, nicht jedoch für nichtig zu erklären. Durch eine Nichtigerklärung würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige.“ Der Gesetzgeber sei deswegen nicht verpflichtet, die Leistungen rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu festzusetzen. 

Einordnungen

Das Urteil wurde übrigens nicht einstimmig gefällt. Deutlich kritisiert wird es von pro Asyl. Eine zusammenfassende Einordnung und die Hintergründe zu dem konkreten Fall gibt es bei Legal Tribune Online.

Mahnung an den Gesetzgeber

Das Verfassungsgericht mahnt in seiner Urteilsbegründung an, dass der Gesetzgeber Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen müsse – und bewertete die mehrjährige Nichterhöhung der Sätze entsprechend als verfassungswidrig. Es hält auch fest, dass bei der Wahrung des physischen Existenzminimums der Spielraum des Gesetzgebers enger ist, als wenn es um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.

Quellen: Bundesverfassungsgericht, Pro Asyl, LTO

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Armutsbericht 2026 des Paritätischen Gesamtverbandes

Der am 2. Juni 2026 veröffentlichte Armutsbericht des Paritätischen Gesamtverbandes mit dem Titel „Wachsende Armut, schrumpfende Sicherheit“ zeichnet ein besorgniserregendes Bild der sozialen Lage in Deutschland. Die relative Einkommensarmut hat im Jahr 2025 mit einer Quote von 16,1 Prozent einen historischen Höchststand im seit 2020 erfassten Beobachtungszeitraum erreicht. Insgesamt sind rund 13,3 Millionen Menschen hierzulande von Armut betroffen. Damit setzt sich eine deutliche negative Trendwende fort: Nach einem vorübergehenden Rückgang der Armut bis zum Jahr 2023 (14,4 Prozent) stieg die Quote bereits 2024 auf 15,5 Prozent und kletterte im Folgejahr weiter nach oben.

Alleinerziehende, Ein-Personen-Haushalte, Altersarmut

Besonders gefährdet sind spezifische soziodemografische Gruppen. Nahezu jede dritte Person in Ein-Personen-Haushalten (30,3 Prozent) sowie bei den Alleinerziehenden (28,9 Prozent) lebt unterhalb der Armutsschwelle. Auch im Alter nimmt das Risiko drastisch zu: Die Armutsquote der über 65-Jährigen liegt bei 19,5 Prozent, was fast jedem Fünften entspricht. Der Bericht warnt eindringlich davor, dass der Lebensabend in Deutschland zunehmend zur Armutsfalle wird.

Frauen eher betroffen als Männer

Frauen sind mit 16,7 Prozent insgesamt häufiger betroffen als Männer (15,6 Prozent). Diese Schere geht vor allem im Alter weit auseinander: Bei den über 65-jährigen Frauen liegt die Quote bei 21,3 Prozent, was primär auf strukturelle Benachteiligungen im Erwerbsleben, ungleiche Verteilung von Sorgearbeit und daraus resultierende geringere Rentenansprüche zurückzuführen ist. Weitere Hochrisikogruppen sind Arbeitslose, Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft sowie Personen mit niedrigem Bildungsstand.

Materielle Entbehrung bei 1 Million Kinder und Jugendlichen

Neben der Einkommensarmut beleuchtet die Analyse die materielle und soziale Deprivation. Demnach leben aktuell 4,6 Millionen Menschen in erheblicher materieller Entbehrung – darunter etwa eine Million minderjährige Kinder und Jugendliche sowie 650.000 Altersrentner*innen. Zudem zeigt die Statistik tiefe regionale Gräben: Während in Bayern etwa jede achte Person als arm gilt, ist es in Sachsen-Anhalt mehr als jede fünfte und im Bundesland Bremen sogar mehr als jede vierte Person.

Kampagnen gegen Sozialleistungsbeziehende

Der Paritätische Gesamtverband übt scharfe Kritik an aktuellen politischen Sparplänen. Vorgeschlagene Kürzungen der Regierung, etwa beim Wohngeld oder beim Unterhaltsvorschuss, würden die Situation von ohnehin vulnerablen Gruppen wie Rentnern und Alleinerziehenden weiter verschärfen. Der Verband fordert stattdessen eine gezielte Stärkung der sozialen Infrastruktur, gute Löhne, bezahlbaren Wohnraum und eine verlässliche Existenzabsicherung, um den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die demokratische Stabilität zu sichern. Gleichzeitig wird vor einer Stigmatisierung und politischen Kampagnen gegen Sozialleistungsbeziehende gewarnt.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband, Tagesschau, Zeit

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Vom Opt-in zum Opt-out

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vorgelegt und will damit auch § 44 Abs 4 SGB V ändern. Krankenkassen dürfen ab 2027 arbeitsunfähige Versicherte auch ohne deren vorherige Zustimmung ansprechen.

Hierbei handelt es sich um eine hochbrisante Neuregelung des sogenannten Krankenkassen-Fallmanagements. Der Kern des Entwurfs sieht einen Systemwechsel vom „Opt-in“ zum „Opt-out“ vor: Krankenkassen dürfen arbeitsunfähige Versicherte künftig auch ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung aktiv kontaktieren und deren Sozialdaten verarbeiten, um „Beratung und Hilfestellung“ (etwa zur Wiedereingliederung oder Reha) anzubieten. Die Versicherten müssen der Kontaktaufnahme aktiv widersprechen, wenn sie das nicht möchten.

Bürokratieabbau?

Während die Regierungsseite und die Krankenkassen von einer entbürokratisierten, schnelleren Hilfe für Erkrankte sprechen, bewerten Opposition, Gewerkschaften und Ärzte die Streichung der Vorab-Einwilligung als Werkzeug zur Kostenreduktion, das Patientenschutz und Datensouveränität gefährdet.

oder Abbau des Datenschutzes?

Verbraucherschützer, Gewerkschaften und Sozialverbände kritisieren die Regelung scharf. Der Wegfall der obligatorischen Einwilligung wird als massiver Abbau des Datenschutzes zulasten kranker Arbeitnehmer gewunden. Es wird befürchtet, dass der „Beratungsdruck“ der Kassen auf Versicherte im Krankengeldbezug drastisch zunimmt. Ziel sei oft nicht das Wohl der Patienten, sondern die schnelle Beendigung der Krankengeldzahlung, um Kosten zu sparen.

Zeitdruck

Die Verbändeanhörung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz der Bundesregierung fand am 20. April 2026 statt. Die extrem kurze Frist für den Referentenentwurf (veröffentlicht am 16. April, Stellungnahme bis 20. April 2026) sorgte für scharfen Protest. Das Gesetz soll 12. Juni 2026 wird das Gesetz sowohl im Bundesrat (1. Durchgang) als auch im Bundestag (1. Lesung) behandelt. Im Anschluss daran wird das Vorhaben zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse, federführend den Gesundheitsausschuss, überwiesen.

Quellen: Bundestag, Bundestagzusammenfasser, FOKUS-Sozialrecht

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