BEEP – Neues in der Pflege

Am 6.11.2025 hat der Bundestag das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“ beschlossen. Der Bundesrat stoppte das Gesetz zunächst wegen diesem Gesetz „angehängten“ fachfremden Regelungen, mit denen in die Finanzierung von Krankenhäusern eingegriffen werden sollte. Am 19.12.2025 wurde BEEP dann endgültig verabschiedet.

Eigentlicher Schwerpunkt des Gesetzes sind zahlreiche Änderungen die Pflege betreffend. Es sieht zahlreiche Maßnahmen vor, um diese auf mehr Schultern zu verteilen, die Versorgung in der Fläche zu sichern, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und Bürokratie abzubauen. Das Gesetz bringt zudem eine Reihe weiterer Änderungen mit sich, darunter einen verbesserten Zugang zu Präventionsdiensten für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Pflegekräfte erhalten mehr medizinische Befugnisse, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind oder von diesen angeordnet werden müssen. Ebenfalls werden Anträge und Formulare für Pflegeleistungen vereinfacht. Insgesamt weist das Gesetz mehr als 80 Änderungen im SGB XI auf.

Leistungsrechtliche Änderungen

Prävention wird gestärkt (§ 5 Abs. 1a SGB XI (neu))

Bisher wurde nur für Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen die Prävention explizit gefördert. Ab dem 1. Januar 2026 sollen die Pflegekassen auch Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege den Zugang zu Präventionsleistungen der Krankenkassen ermöglichen und aktiv unterstützen.

Die Pflegekassen müssen dabei zwei neue Aufgaben wahrnehmen:

  • Fachliche Beratung: Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und Pflegepersonen erhalten gezielte Informationen darüber, welche Möglichkeiten Gesundheitsförderung und Prävention bieten, um die gesundheitliche Situation zu verbessern und Ressourcen zu stärken.
  • Präventionsempfehlung: Pflegefachpersonen und qualifizierte Pflegeberater können künftig konkrete Präventionsmaßnahmen empfehlen. Diese Empfehlung soll frühestmöglich nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgen – idealerweise bereits im Anschluss an die Begutachtung, in der Pflegeberatung nach §§ 7a und 7c SGB XI, im Zusammenhang mit der Erbringung der Pflegesachleistungen nach § 36 oder bei Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

Pflegekassen werden zur Sicherstellung der Beratung verpflichtet (§ 7a Abs. 8 SGB XI)

Dem bisherigen Absatz 8 wird folgender Satz vorangestellt: „Die Pflegekassen stellen eine angemessene Beratung ihrer Versicherten sicher.“ In einer weiteren Ergänzung wird klargestellt, dass die Pflegekassen ihre Beratungsaufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen können.

Bericht zum Anstieg der Pflegebedürftigkeit bis 30.6.2026 (§ 15 Abs. 8 SGB XI)

Der GKV-Spitzenverband muss bis zum 30.6.2026 dem Bundesgesundheitsministerium einen wissenschaftlich fundierten Bericht vorlegen. Dies soll wohl der Vorbereitung der nächsten großen Pflegereform, an der aktuell auch die Bund-Länder-AG arbeitet, dienen. Der Bericht soll zwei Schwerpunkte haben: Erfahrungen und Wirkungsweisen des Begutachtungsinstruments und Vorschläge zur Weiterentwicklung sowie Gründe für den überproportionalen Anstieg der Pflegebedürftigen.

Elektronische Mitteilung bei eilbedürftigen Pflegeanträgen (§ 18c Abs. 1 Satz 3 SGB XI)

Bei einer sogenannten Eilbegutachtung müssen die Pflegekassen das Ergebnis unverzüglich dem Antragsteller mitteilen. Ob und wann das Entlassmanagement, welches den Eilantrag ausgelöst hat, informiert wird, ist dagegen nicht geregelt. Das wird nun geändert. Sofern die antragstellende Person eingewilligt hat, muss die Pflegekasse auch das Entlassmanagement unverzüglich informieren und zwar in elektronischer Form.

Strafzahlung bei Fristüberschreitung innerhalb von 15 Arbeitstagen (§ 18c Abs. 5 Satz 1 SGB XI)

Hält die Pflegekasse die Bearbeitungsfrist für Anträge auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder Anträge auf einen höheren Pflegegrad von 25 Arbeitstagen nicht ein und hat die Verzögerung zu verantworten, war bisher nicht geregelt, wann die 70 € je angefangene Woche der Fristüberschreitung zu zahlen sind. Mit der neuen Regelung ab 1.1.2026 nimmt der Gesetzgeber jetzt eine konkrete Regelung vor. Danach müssen die Pflegekassen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf zahlen. Das gilt auch, wenn eine der verkürzten Begutachtungsfristen (5 Arbeitstage, 10 Arbeitstage) durch den MD nicht eingehalten wird. Wie bisher gilt: Ist der Antragsteller bereits in vollstationärer Pflege und hat mindestens Pflegegrad 2, besteht kein Anspruch auf diese Strafzahlung.

Neue Regelungen zum Ruhen des Pflegegeldes (§ 34 SGB XI)

Das Pflegegeld wird künftig in folgenden Fällen weitergezahlt:

  • bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland (nicht EU/EWR oder Schweiz) für die Dauer von bis zu acht Wochen
  • je Kalenderjahr sowie n je stationärem Aufenthalt im Krankenhaus oder einer Rehabilitations-/Vorsorgeeinrichtung für die Dauer von acht Wochen

Klargestellt wird zudem, dass auch die Leistungen zur Sozialen Sicherung der Pflegeperson für die Dauer von bis zu acht Wochen in diesen Fällen weitergezahlt werden.

Weniger Beratungseinsätze bei Pflegerad 4 oder 5 (§ 37 Abs. 3 SGB XI)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.

Das bedeutet: Die bisherige Verpflichtung zu vierteljährlichen Beratungsbesuchen bei Pflegegrad 4 und 5 wird in ein Wahlrecht umgewandelt. Sie können vierteljährlich eine Beratung abrufen, verpflichtend ist diese nur noch halbjährlich.

Zudem sollen ambulante Pflegedienste und Pflegefachpersonen, die die Beratungseinsätze durchführen, das Beratungsprotokoll direkt auf elektronischem Weg an die Pflegekassen senden oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung stellen.

Ausschlussfrist bei Kostenerstattung der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Es wird eine sogenannte Ausschlussfrist eingeführt. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf Kostenerstattung unwiderruflich – eine verspätete Antragstellung ist dann ausgeschlossen.

Höhere Leistungen für Digitale Pflegeanwendungen (§ 40b SGB XI)

Bisher dürfen Pflegekassen pro Monat insgesamt nur 53 Euro zahlen für die Nutzung von Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und die dazu erforderliche Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Künftig zahlt die Pflegekasse für die DiPA bis zu 40 Euro und für die Unterstützung zusätzlich bis zu 30 Euro pro Monat.

Neue Versorgungsform „stambulant“ (§ 45h SGB XI)

Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten künftig einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.

Zusätzliche Leistungen: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gemäß § 36 SGB XI. Wenn der Sachleistungsbetrag nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld (§ 38 Satz 1 und 2 i. V. m. § 37 SGB XI).

Weitere mögliche Leistungen: Es können zudem Leistungen gemäß den §§ 7a, 39a, 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 40a, 40b, 44a und 45 SGB XI in Anspruch genommen werden. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 besteht auch Anspruch auf Leistungen gemäß § 44 SGB XI sowie auf Kurzzeitpflege.

Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen wird definiert (§ 69 SGB XI)

Die Pflegekassen erhalten einen ausdrücklichen Sicherstellungsauftrag: Sie haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Pflegekassen müssen also aktiv dafür sorgen, dass ausreichend Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste zur Verfügung stehen. Zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags müssen sie die Erkenntnisse aus der Evaluation der regionalen Versorgungssituation, aus den Empfehlungen der Ausschüsse und aus Anzeigen von Pflegeeinrichtungen berücksichtigen. Die Pflegekassen müssen also die Versorgungssituation aktiv beobachten und bei Bedarf gegensteuern.

Leistungsbeträge stehen ab 2026 endlich im Gesetz

Die im SGB XI stehenden (veralteten) Leistungsbeträge wurden an den aktuellen Stand 1.1.2025 angepasst.

Neben diesen Änderungen im Leistungsrecht gibt es zahlreiche weitere Änderungen, z. B.:

  • Die Personalbemessung wird weiterentwickelt und an den tatsächlichen Versorgungsbedarf angepasst.
  • Digitale Verfahren sollen Antrags-, Dokumentations- und Prüfprozesse spürbar vereinfachen.
  • Pflegefachpersonen erhalten in ausgewählten Bereichen erweiterte Befugnisse zur eigenverantwortlichen Durchführung bestimmter heilkundlicher Tätigkeiten – ein Baustein zur Entlastung und zur verbesserten Versorgung.

Quelle: SOLEX, FOKUS-Sozialrecht, Bundestag, Bundesrat

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Eckpunkte zur Frühstartrente

Die im Koalitionsvertrag anvisierte „Frühstartrente“ wird in abgespeckter Form kommen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu ein Eckpunkte-Papier veröffentlicht. Erst mal sollen nur die Geburtsjahrgänge ab 2020 davon profitieren.

Kernpunkte

Ab dem 1. Januar 2026 (zunächst rückwirkend für den Geburtsjahrgang 2020) zahlt der Staat für jedes Kind vom vollendeten sechsten bis zum 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro in ein individuelles Altersvorsorgedepot ein. Voraussetzung für diesen Anspruch ist der Besuch einer Bildungseinrichtung in Deutschland. Das angesparte Kapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.

Wahlfreiheit

Eltern können bei einem privaten Anbieter ihrer Wahl ein spezielles Altersvorsorgedepot für ihr Kind eröffnen. Dieses soll bürokratiearm, kostengünstig und renditeorientiert (ohne starre Garantievorgaben) gestaltet sein. Für Familien, die nicht eigenständig aktiv werden, sieht das Papier eine Auffanglösung vor. Dabei werden die Mittel kollektiv in Kohorten angelegt, um sicherzustellen, dass kein Kind aufgrund mangelnder Initiative der Erziehungsberechtigten benachteiligt wird.

Langfristigkeit

Nach dem 18. Lebensjahr geht das Depot in die Verfügungsgewalt des Kindes über. Es kann dann im Rahmen der reformierten privaten Altersvorsorge (pAV) mit eigenen Beiträgen weiter bespart werden. Ein wesentlicher Vorteil ist die Steuerfreiheit: Sämtliche Erträge im Depot bleiben bis zum Renteneintritt steuerfrei. Durch den extrem langen Anlagehorizont von bis zu 60 Jahren soll der Zinseszinseffekt optimal genutzt werden, um selbst aus kleinen monatlichen Beträgen signifikante Summen für den Lebensabend zu generieren.

Zeitplan

Die Einführung erfolgt stufenweise. Während 2026 mit dem Jahrgang 2020 begonnen wird, sollen ab 2029 zusätzliche Jahrgänge integriert werden. Finanziert werden soll diese Ausweitung unter anderem aus Dividenden von Bundesbeteiligungen. Neben der finanziellen Absicherung soll das Projekt auch die finanzielle Bildung stärken, indem Kinder und Eltern frühzeitig an die Logik langfristiger Kapitalmarktanlagen herangeführt werden.

Kritik

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bezeichnet das Modell als „Symbolpolitik“ und „ineffektiv“.

  • Zehn Euro monatlich seien viel zu wenig, um Altersarmut zu verhindern. Der DGB fordert stattdessen eine Stärkung der gesetzlichen Rente und eine Einbeziehung von Selbstständigen.
  • Die Verwaltung kleiner Depots über Jahrzehnte sei unverhältnismäßig teuer und diene eher der Subventionierung der Finanzwirtschaft.

Der Sozialverband VdK warnt vor einer „Fiskaldenke“, die soziale Folgen ausblendet.

  • Menschen mit geringem Einkommen könnten es sich nicht leisten, das Depot später privat weiterzubesparen. Das Modell vertiefe die Kluft zwischen Kindern aus reichen und armen Haushalten.
  • Staatliche Mittel sollten eher in das Rentenniveau (Stabilisierung bei 48 %) und in die Inklusion am Arbeitsmarkt fließen.

Quellen: BMF, FOKUS-Sozialrecht, DGB, VDK,

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Rentenversicherungsbericht 2025

Über die zu erwartende Erhöhung der gesetzlichen Renten im kommenden Juli berichteten wir hier am 27.12.2025. Grundlage war unter anderem der Rentenversicherungsbericht 2025 des BMAS, der am 22.12.2025 dem Bundestag zur Unterrichtung vorgestellt wurde.

Gesetzlicher Auftrag

Der Rentenversicherungsbericht wird als gesetzlicher Auftrag einmal jährlich Ende November auf der Grundlage des § 154 Sozialgesetzbuch SGB VI erstellt und von der Bundesregierung vorgelegt. Die Hauptaufgabe des Rentenversicherungsberichtes ist es, über Entwicklungen aus dem Bereich der Rentenfinanzen in Gegenwart, Vergangenheit und Zukunft Auskunft zu geben. Kernstücke sind die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Vorausberechnungen zur Nachhaltigkeitsrücklage und zum erforderlichen Beitragssatz.

Ergebnisse des Berichts

Im Jahr 2024 sind rund 171.000 Menschen neu in den Bezug einer Erwerbsminderungsrente gekommen, deren durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag bei 1.041 Euro gelegen hat. Rund 937.000 Neu-Rentner sind mit einer regulären Altersrente aus dem Berufsleben ausgeschieden; deren durchschnittliche monatliche Höhe bei rund 1.100 Euro lag (Frauen: 981 Euro; Männer: 1.330 Euro).

Ost-West Unterschiede

Während es bei den Erwerbsminderungsrenten wenig regionale Unterschiede gebe, sei dies bei den Altersrenten anders. Dort zeigten sich deutliche Unterschiede zwischen Frauen in Ost und West: Während in Westdeutschland die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge von Frauen, mit Ausnahme von Hamburg (1.009 Euro), unter 1.000 Euro liegen, erhalten Rentnerinnen in den ostdeutschen Bundesländern im Durchschnitt mehr als 1.200 Euro Rente.

Bei Männern ist der Befund demnach genau andersherum: Während die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge an Männer in den ostdeutschen Bundesländern bei 1.291 Euro im Monat (Brandenburg) oder darunter liegen, beziehen Männer in den westdeutschen Bundesländern, zwischen 1.232 Euro (Bremen) und 1.475 Euro (Baden-Württemberg) Rente, heißt es in dem Bericht.

Grundrente

Zum Thema Grundrente geht aus der Unterrichtung hervor, dass rund 1,4 Millionen Rentenzahlungen zum 31. Dezember 2024 durch einen Grundrentenzuschlag aufgestockt wurden, wobei mit rund 1,2 Millionen Begünstigten vor allem die Altersrentnerinnen und -rentner profitieren. Etwa drei Viertel der Begünstigten sind Frauen (eine Million), die häufig in weniger gut bezahlten Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet haben.

Das spiegelt sich den Angaben zufolge auch in der Höhe des Grundrentenzuschlags wider: Während die Männer im Durchschnitt einen Zuschlag (Bruttobetrag) von 79 Euro im Monat erhalten, liegt dieser bei den Frauen 25 Euro höher. In Ostdeutschland beziehen die Menschen demnach häufiger einen Grundrentenzuschlag, die Höhe des monatlichen Zuschlags bei Altersrenten ist jedoch niedriger als in Westdeutschland.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, BMAS, wikipedia

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Letzte Bundesratssitzung 2025

Am 19. Dezember verabschiedete der Bundesrat noch kurz vor Jahresschluss einige Regelungen, die uns im Jahr 2026 beschäftigen werden.

Pflegekompetenzgesetz

Nachdem er im November den Vermittlungsausschuss angerufen hatte, bestätigte der Bundesrat dessen Einigungsvorschlag vom 17. Dezember 2025 zur Krankenhausfinanzierung. Das Gesetz enthält viele Änderungen im SGB XI, wurde aber wegen der Krankenhausfinanzierung zunächst blockiert.

Rentenpaket

Neben dem Bundeshaushalt 2026, der Wehrdienstreform und dem Steueränderungsgesetz 2025 (u.a. Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale), wurde auch das Rentenpaket auf den Weg gebracht. Wesentliche Punkte sind darin die Stabilisierung des Rentenniveaus und die neue Aktivrente.

Abschiebungen ohne Anwalt

Die Länderkammer billigte ein Gesetz, das die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ermöglicht und die Anwaltspflicht bei Abschiebungshaft abschafft.

Elterngeld

Auf Initiative von Rheinland-Pfalz und Hamburg fordert der Bundesrat, das Elterngeld zu erhöhen und die Rolle von Pflegeeltern zu stärken. Eine Anpassung des Mindest- und Höchstsatzes sei überfällig, da diese seit fast 20 Jahren unverändert geblieben seien. Auch Pflegeeltern sollten gleichermaßen Anspruch auf Elterngeld bekommen.

Sachbezüge

Nachdem schon in der November-Sitzung die Verordnungen zur Anpassung von Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und Mindestlohn durchgewunken wurden, wurde nun auch die „Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ bestätigt, in der die Höhe der Sachbezüge festgelegt werden. Alle relevanten Zahlen für 2026 finden Sie hier.

Nächste Sitzung

Die nächste Plenarsitzung des Bundesrats findet am 30. Januar 2026 statt. 

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Rentenerhöhung im Juli 2026

Der Vorsitzende des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund, Alexander Gunkel deutete in einer Rede anlässlich des Presseseminars am 11. November 2025 in Würzburg eine Rentensteigerung von etwa 3,7 Prozent an. Damit erhöht sich der Rentenwert von 40,97 Euro im Jahr 2025 auf 42,31 Euro im Jahr 2026. Gunkel bezog sich dabei auch auf den Rentenversicherungsbericht 2025 aus dem BMAS, der am 13. November 2025 veröffentlicht wurde. Sollte die Inflationsrate wie erwartet im Jahr 2026 bei 2,1 Prozent liegen, werde die Kaufkraft der Renten auch im kommenden Jahr spürbar steigen, so Gunkel.

Renten folgen den Löhnen

Bei der Berechnung der Rentenanpassung für 2026 ist berücksichtigt, dass die Haltelinie von 48 Prozent beim Rentenniveau nach dem von der Bundesregierung beschlossenen Rentenpaket bis 2031 verlängert werden soll und damit auch im kommenden Jahr gilt. In diesem Fall greift der folgende Automatismus: Nachdem die Haltelinie erstmalig 2024 gegriffen hat, werden die Renten in den Folgejahren nach Maßgabe der Haltelinie angepasst – und das so lange, wie es die Haltelinie gibt. Mit der geplanten Verlängerung wäre das bis zum Jahr 2031 der Fall. Die Renten folgen bis dahin ausschließlich der Entwicklung der Löhne – jeweils nach Abzug von Beiträgen, aber vor Steuern und unter Berücksichtigung der Veränderungen der Sozialabgaben auf Renten und Lohneinkommen.

Auch 2027 ähnliche Erhöhung

Laut Berechnung im Rentenversicherungsbericht wird es auch 2027 eine ähnliche Erhöhung des Rentenwerts geben, dann auf 43,78 Euro, wobei dies die „pessimistischste“ Prognose ist bei geringem Lohnzuwachs und niedrigere Beschäftigungsquote. Die Spannbreite reicht 2027 bis zur „optimistischsten“ Annahme, die bei 44,75 Euro Rentenwert liegt. Rentenerhöhung 2027 also zwischen etwa 3,5 und 5,5 Prozent.

Beitragssatz steigt ab 2027

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung, der jahrelang bei 18,6 Prozent stabil blieb, wird nur noch im Jahr 2026 halten. Ab 2027 wird auf 19 Prozent steigen und ab 2028 auf über 20 Prozent.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, FOKUS-Sozialrecht

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Kurzarbeitergeld weiter 24 Monate

Mit der vom Bundeskabinett am 17.12.2025 beschlossenen Verordnung wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.

Betriebe, die sich bereits in Kurzarbeit befinden, haben dadurch die Möglichkeit, anstelle der regulären Bezugsdauer von 12 Monaten bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten zu beziehen. Der Koalitionsausschuss hatte sich am 27. November 2025 auf die Verlängerung verständigt.

Planungssicherheit

Mit der Verlängerung, so das BMAS, sollen Betriebe in Deutschland in Anbetracht derzeitiger handels- und geopolitischer Risiken Planungssicherheit für die kommenden Monate haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien so vor Arbeitslosigkeit geschützt und könnten ihre Einkommen sichern.

Die durch Kurzarbeit frei werdenden Arbeitszeitkapazitäten können von den Betrieben z. B. für Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden. Bei verbesserter Situation können die Betriebe ohne Such- und Einarbeitungsaufwände die Auslastung kurzfristig wieder erhöhen.

Bis Ende 2026

Die Regelungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft. Danach, ab 1. Januar 2026, gilt wieder die gesetzliche Bezugsdauer von maximal 12 Monaten.

Quelle: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Neues in 2026

Einige Änderungen im Sozialrecht treten im neuen Jahr in Kraft. Ein Überblick:

Kindergeld

Das Kindergeld wird zum Jahresanfang um vier Euro von 255 Euro auf 259 Euro erhöht. Weiterhin werden Menschen mit höherem Einkommen durch den steuerlichen Kinderfreibetrag bevorzugt.

Kinderkrankengeld

Die Zahl der Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil bleibt auch im Jahr 2026 bei 15 Tage und für Alleinerziehende bei 30 Tage. Die Regelung war ursprünglich bis Ende 2025 begrenzt.

GKV-Zusatzbeitrag

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei den gesetzlichen Krankenkassen wird von 2,5 auf 2,9 Prozent erhöht. Allgemein wird bei vielen Kassen ein noch höherer Zusatzbeitrag erwartet.

Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde. Ab 2027 dann auf 14,60 Euro. Die Mindestlöhne in der Pflege werden ebenfalls erhöht, allerdings erst zum Juli 2026.

Minijob

Da seit 2022 die Minijobgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) an die Höhe des Mindestlohns geknüpft ist, steigt diese 2026 auf 603 Euro. Auch die Berechnungen der reduzierten Sozialbeiträge im sogenannten Übergangsbereich – Einkünfte zwischen 603 und 2.000 Euro – ändert sich

Fallmanagement in der Rentenversicherung

In der Rentenversicherung wird ein individuelles, personenzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt.

Sozialleistungen bargeldlos

Sozialleistungen sollen grundsätzlich nicht mehr bar ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass eine Überweisung auf ein Girokonto Standard werden soll. Barzahlungen sollen nur noch in Ausnahmefällen gestattet sein, wenn den Leistungsempfängerinnen und -empfängern eine Kontoeröffnung nicht möglich ist.

Bemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung betragen nun 69.750 Euro (5.812,50 im Monat), in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 101.400 Euro (8.450 im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 77.400 Euro (6.450 im Monat).

Pflegeversicherung und Grundsicherung für Arbeitssuchende

Die Änderungen im SGB XI wurden am 19.12.2025 auch im Bundesrat endgültig verabschiedet. Die Reform des SGB II wurde im Bundeskabinett verabschiedet, hat de parlamentarischen Gang also noch vor sich. Beides Stoff für weitere Beiträge hier im neuen Jahr.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht

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SGB II im Kabinett

Laut Pressemitteilung des BMAS hat das Bundeskabinett am 17.12.2025 den Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Die Bundesregierung setzt mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz den entsprechenden Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um. Mit dem Gesetz soll das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch neu ausbalanciert werden. Dabei komme es sowohl auf die Mitwirkung der leistungsbeziehenden Menschen an, als auch darauf, den Jobcentern wirksamere Instrumente an die Hand zu geben, mit denen diese eingefordert werden kann. Zugleich sollten die Jobcenter Langzeitarbeitslose noch besser auf dem Weg in Arbeit unterstützen können. Jobcenter erhiellten darüber hinaus wirksamere Instrumente zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs.

Kernpunkte

Das BMAS fasst die wesentlichen Änderungen wie folgt zusammen:

  • Umbenennung der Geldleistung „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“
  • Einfordern bedarfsdeckender Integration (Vollzeit)
  • Stärkung der Vermittlung und des Vermittlungsvorrangs
  • Frühzeitigere Integration von Erziehenden in den Arbeitsmarkt
  • Verbindliche Einladung zu einem persönlichen Erstgespräch
  • Höhere Verbindlichkeit beim Kooperationsplan
  • Verbesserung bei der Eingliederung Langzeitleistungsbeziehender (§ 16e SGB II)
  • Konsequentere Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen
  • Wirksames, gestuftes Verfahren bei Terminverweigerung – mit Möglichkeit, die Leistung vollständig einzustellen
  • Wirkungsvollere und praxistauglichere Ausgestaltung der Regelung bei Arbeitsverweigerung
  • Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, Kopplung der Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter
  • Deckelung der Wohnkosten schon in der Karenzzeit
  • Berücksichtigung einer örtlich festgelegten Mietpreisbremse
  • Möglichkeit, eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen
  • Regelungen zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch
  • Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers zur Stärkung des Prinzips „Arbeit statt Leistungsbezug“
  • Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Jugendlichen in der Arbeitsförderung des SGB III
  • Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen sowie Pilotierung neuer Technologien

Zeitplan

Das Gesetz soll im ersten Quartal 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Die Regelungen sollen größtenteils voraussichtlich zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Weitere Informationen veröffentlicht das BMAS auf seiner „Fragen und Antworten“ – Seite.

Kritik

Massive Kritik gibt es von verschiedenen Sozialverbänden bis hin zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der verschärften Sanktionsregelungen

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Buergergeld-Ende-1.png (Walhalla, T.Knoche)

„Zukunftspakt Pflege“

Die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum „Zukunftspakt Pflege“ skizzieren einen Fahrplan („Roadmap“) für eine umfassende Pflegereform bis Ende 2026. Das Papier identifiziert zentrale Handlungsfelder, um die pflegerische Versorgung angesichts des demografischen Wandels zukunftsfest zu machen. Ein Kernaspekt ist die Stärkung der häuslichen Pflege, unter anderem durch die Einführung eines neuen „Pflegebudgets“, das ambulante Sachleistungen flexibler bündeln soll. Zudem sollen Prävention und Rehabilitation (z. B. durch einen „Check-up 60+“) gestärkt werden, um Pflegebedürftigkeit hinauszuzögern.

Im Bereich der stationären Versorgung zielen die Eckpunkte auf eine Begrenzung der Eigenanteile ab, wobei Deckelungen zwischen 1.000 und 1.200 Euro diskutiert werden. Weitere Entlastungen sollen durch die Übernahme von Ausbildungskosten und Behandlungspflege durch die Krankenkassen sowie eine stärkere Beteiligung der Länder an den Investitionskosten erreicht werden.

Zeitplan

Die „Roadmap“ sieht vor, dass konkrete Gesetzentwürfe im Jahr 2025 erarbeitet werden, um das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abzuschließen. Dabei sollen innovative Ansätze wie Digitalisierung und KI die Pflegekräfte entlasten und Bürokratie abgebaut werden. In der Finanzierung werden Elemente einer breiteren Einnahmenbasis, wie ein Finanzausgleich zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung, als Optionen für eine nachhaltige Absicherung genannt. Dennoch bleibt vieles unter dem Vorbehalt weiterer Prüfungen, die sich teilweise bis ins Jahr 2028 erstrecken, was eine zeitnahe Umsetzung erschweren könnte.

Kritik

Der Paritätische Wohlfahrtsverband äußert sich tief enttäuscht über die Ergebnisse des „Zukunftspakts Pflege“. Die Kritik richtet sich vor allem gegen den fehlenden echten Systemwechsel. Statt der geforderten solidarischen Pflegevollversicherung (Bürgerversicherung), die auch Privatversicherte und weitere Einkommensarten einbeziehen würde, setze die Arbeitsgruppe auf „Stückwerk“ und unverbindliche Prüfaufträge.

Besonders bemängelt der Verband, dass die geplanten Eigenanteilsdeckel von 1.000 bis 1.200 Euro Pflegebedürftige kaum entlasten, da diese Beträge schon heute für viele zu hoch seien. Zudem drohe der ambulante Bereich abgehängt zu werden: Das vorgeschlagene Budget für häusliche Pflege berge die Gefahr verdeckter Leistungskürzungen, falls es auf Basis nicht genutzter Leistungen kalkuliert wird. Der Paritätische kritisiert zudem, dass viele Maßnahmen – wie der Bürokratieabbau – zwar richtig seien, aber aufgrund langer Prüffristen bis 2028 zu spät kämen, um die aktuelle Krise wirksam zu bekämpfen. Insgesamt fehle ein kohärentes Gesamtkonzept für eine würdevolle und finanzierbare Pflege.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Paritätischer Wohlfahrtsverband

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Schutz vor häuslicher Gewalt

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zur „Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen“ (21/3068) vorgelegt. Damit sollen bestehende Schutzlücken im Umgang mit häuslicher Gewalt geschlossen werden. Der zivilrechtliche Gewaltschutz habe „einen unvermeidlichen zeitlichen Vorlauf“ und sei „nicht immer das optimale Schutzinstrument“, heißt es in der Begründung.

Hochrisikofälle

Mit der Neuregelung soll laut Länderkammer insbesondere auf Fälle reagiert werden, in denen Täter trotz gerichtlicher Schutzanordnungen weiter eskalierend handeln. Die Länderkammer verweist darauf, dass zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen zwar schnell ergehen könnten, deren praktische Wirksamkeit jedoch maßgeblich von verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Vorgaben abhänge. In streitigen oder manipulativen Konstellationen verfügten die Familiengerichte zudem nicht über die gleichen Ermittlungsinstrumente wie die Polizei. Dies könne dazu führen, dass hochgefährliche Täter trotz mehrfacher Verstöße nicht effektiv gestoppt würden.

Nach Darstellung des Bundesrates zeigen insbesondere Hochrisikofälle im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz deutliche Parallelen zu eskalierenden Stalking-Fällen. Das bestehende System aus Schutzanordnung, Ordnungsmitteln und zivilrechtlicher Vollstreckung könne dieser Dynamik nicht hinreichend entgegenwirken, da Ordnungsgelder nicht selten ins Leere gingen und Vollstreckungsverfahren zeitverzögernd wirkten. In solchen Situationen bedürfe es „wirksamer und abschreckender Interventionsmöglichkeiten, durch die gewalttätige Personen frühzeitig konsequent gestoppt und aktiv zur Verantwortung gezogen werden können“, heißt es weiter.

Strafrahmen anheben

Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, den Strafrahmen für besonders schwere Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz deutlich anzuheben. Künftig sollen etwa Zuwiderhandlungen, bei denen Täter Waffen mit sich führen, das Opfer erheblich gefährden oder durch wiederholte und fortgesetzte Taten dessen Lebensgestaltung maßgeblich beeinträchtigen, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden können. Zudem soll in diesen Fällen die Möglichkeit einer vorbeugenden „Deeskalationshaft“ nach Paragraf 112a Strafprozessordnung eröffnet werden. Nach Auffassung des Bundesrates entspricht dies den Erfordernissen eskalierender Gewaltbeziehungen, in denen Täter trotz polizeilicher Gefährderansprachen und zivilgerichtlicher Anordnungen nicht von weiteren Übergriffen abgehalten werden können. Durch eine befristete Inhaftierung könne eine akute Gewaltspirale unterbrochen und das Opfer geschützt werden, bevor sich das Risiko schwerer Gewalttaten weiter verdichte.

Verbesserung des Informationsflusses

Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs liegt auf der Verbesserung des Informationsflusses zwischen Familiengerichten und Polizei. Künftig sollen die Polizeibehörden bereits mit Eingang eines Antrags auf eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz unterrichtet werden. Dies soll den Behörden ermöglichen, Gefährdungslagen frühzeitig einzuschätzen, Erreichbarkeiten zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen der Gefahrenabwehr vorzubereiten. Nach Angaben des Bundesrates können so Schutzlücken vermieden werden, die entstehen, wenn eine verletzte Person noch vor Zustellung einer Entscheidung bedroht oder angegriffen wird.

Internationale Verpflichtungen

Der Entwurf verweist auf bestehende Defizite im Gewaltschutzrecht, insbesondere bei der praktischen Durchsetzung gerichtlicher Schutzanordnungen. Es wird auf internationale Verpflichtungen (Istanbul-Konvention, EU-Richtlinie 2024/1385) und Kritik aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft hingewiesen, wonach Sanktionen zu selten und nicht abschreckend genug seien. Statistiken zeigen steigende Fallzahlen bei Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz, aber vergleichsweise wenige Verurteilungen. Der Entwurf nimmt auch Bezug auf Forschungsergebnisse zu Dynamiken häuslicher Gewalt und Femiziden und greift Anregungen aus der familiengerichtlichen Praxis auf.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Entwurf ist vom Bundesrat eingebracht. Die Bundesregierung hat einen eigenen, parallelen Gesetzentwurf mit ähnlichen Zielen (u.a. elektronische Aufenthaltsüberwachung, Täterarbeit) vorgelegt und prüft die Vorschläge des Bundesrates teilweise. Der Entwurf ist mit EU- und völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar. Die Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Istanbul-Konvention und der neuen EU-Richtlinie von Bedeutung. Der Entwurf nimmt gezielt Hochrisikofälle in den Blick und enthält eine Verschärfung der Sanktionen für besonders schwere Verstöße. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht explizit erwähnt, aber die Dringlichkeit ergibt sich aus der Zielsetzung, Schutzlücken zu schließen und internationale Vorgaben umzusetzen.

Quellen: Bundesrat, Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht

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