Anlässlich der Bekanntgabe der Prognoseergebnisse des GKV-Schätzerkreises, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbandes, erklärt Oliver Blatt, Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes in einer Pressemitteilung am 15.10.2026, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auch 2027 bei 2,9 Prozent bleibt.
Damit deute sich an, so heißt es in der Pressemitteilung, dass das mit dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz verfolgte Ziel stabiler GKV-Finanzen für das nächste Jahr erreicht werde.
Finanzielles Risiko
Oliver Blatt weist auf ein erhebliches finanzielles Risiko für die GKV durch das Vorhaben einer Standortklausel. Dabei gehe es darum, Pharmaunternehmen, die in Deutschland forschen und produzieren, unter bestimmten Bedingungen komplett oder von Teilen des zusätzlichen Herstellerrabatts für patentgeschützte Arzneimittel zu befreien. Das stelle klar eine industriepolitische Maßnahme dar, die nicht durch Beitragsgelder zu finanzieren wäre. Sollte eine Standortklausel umgesetzt werden, müsste diese vollständig gegenfinanziert werden, andernfalls drohe eine Belastung der Beitragszahlenden von bis zu 1,3 Mrd. Euro – und das wiederum hätte zur Folge, dass Zusatzbeitragssätze absehbar steigen müssten. Da zum Zeitpunkt der Schätzung kein Änderungsantrag oder Gesetzentwurf zur Standortklausel vorlag, konnte der Schätzerkreis dieses finanzielle Risiko bei seiner Schätzung nicht berücksichtigen.
Zum Jahreswechsel wird es auch weiterhin Krankenkassen geben, bei denen die Auffüllung der Mindestrücklage noch nicht abgeschlossen ist und die dadurch eventuell einen erhöhten Finanzbedarf haben. Unter Gesundheitsminister Spahn wurden die Kassen verpflichtet unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestrücklage zu gehen. Folge: Unter Spahn blieb der Zusatzbeitrag niedrig; weitere Folge: nach Spahn mussten die Kassen die Rücklagen wieder auffüllen. Der Zusatzbeitrag stieg seitdem massiv an.
Kassenindividueller Zusatzbeitrag
Ein stabiler durchschnittlicher Zusatzbeitrag bedeutet für die einzelnen Kassen nicht zwingend, dass die Beiträge ebenfalls stabil bleiben. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung, eine Obergrenze ist nicht vorgesehen. Die Höhe der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen kann man in der Krankenkassenliste nachschlagen.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Er gilt für nachfolgende Personengruppen, deren Beiträge von Dritten getragen werden:
- Versicherungspflichtige Empfänger von Arbeitslosengeld II;
- Jugendliche, die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf einen besseren Einstieg in das Berufsleben vorbereiten;
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an beruflichen Eingliederungs- und Erprobungsmaßnahmen;
- Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden;
- behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen etc., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag (2026: mtl. 791 EUR) nicht übersteigt;
- Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme;
- Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft bei einem Wehrdienst fortbesteht;
- Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 EUR Arbeitsentgelt erhalten, auch dann, soweit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten wird, sowie
- Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.
Beitragszuschuss
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird auch beim Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer berücksichtigt. Für diese ist der Betrag zu zahlen, der sich bei Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ergibt, maximal bis zur Hälfte des tatsächlichen Beitrags.
Quellen: GKV, FOKUS-Sozialrecht
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