Aktuelle Umfragen zur Pflegesituation

Die gegenwärtige Lage der deutschen Langzeitpflege ist durch eine akute Finanzkrise der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) und einen tiefgreifenden Vertrauensverlust in der Bevölkerung gekennzeichnet. Zwei aktuelle Berichte, der DAK-Pflegereport 2025 und eine Umfrage des Paritätischen Gesamtverbands, belegen diesen Reformdruck, schlagen jedoch unterschiedliche Wege zur Bewältigung der Krise vor: die DAK setzt auf Stabilisierung und Effizienzsteigerung, während der Paritätische einen grundlegenden Systemwechsel fordert.

Ergebnisse des DAK-Pflegereports 2025 (aktuelle Umfrage)

Der DAK-Pflegereport 2025 diagnostiziert eine kritische und unmittelbare Finanznot in der SPV. Aktuelle Berechnungen zeigen für 2025 ein Defizit von 1,65 Milliarden Euro, das sich 2026 voraussichtlich auf 3,5 Milliarden Euro mehr als verdoppeln wird. Die aktuelle Beitragssatzerhöhung wird als völlig unzureichend beurteilt, um den steigenden Bedarf zu decken. Die Bevölkerung reagiert mit großem Reformbedarf (fast 80 Prozent) und massivem Vertrauensverlust (85 Prozent sehen zu geringe politische Priorisierung). Ein besonders alarmierendes Ergebnis ist die Befürchtung von 92 Prozent der Befragten, gute Pflege werde vom eigenen Vermögen abhängen. Zur Bewältigung fordert die DAK einen Zwei-Stufen-Plan: kurzfristig die Rückzahlung von 5,2 Milliarden Euro an Coronahilfen zur Stabilisierung, gefolgt von einer Strukturreform. Letztere setzt auf das Konzept „Pflegestützpunkt Plus“, welches Care und Case Management zur Sicherstellung einer koordinierten, lokalen Versorgung vorsieht.   

Umfrageergebnisse des Paritätischen zur Pflegevollversicherung

Der Paritätische Gesamtverband, als Teil eines Bündnisses für eine solidarische Pflegevollversicherung, hebt die systemimmanente Kostenlücke der aktuellen Teilleistungsversicherung hervor, die Pflegebedürftige in die Armut treibt. Hohe Eigenanteile, die allein für die pflegerische Versorgung rund 1600 Euro betragen können, führen dazu, dass mehr als ein Drittel aller Heimbewohner auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Umfrage des Bündnisses belegt einen überwältigenden gesellschaftlichen Wunsch nach einer grundlegenden Wende: Eine deutliche Mehrheit von 65 Prozent der Bevölkerung spricht sich für den Ausbau der gesetzlichen Pflegeversicherung zu einer Vollversicherung aus, die sämtliche Pflegekosten übernimmt. Dieses Modell soll sicherstellen, dass der Zugang zu notwendiger und qualitativ hochwertiger Pflege ausschließlich vom Bedarf abhängt und nicht von der persönlichen Finanzkraft oder dem Vermögen.   

Vergleich der Umfragen

Beide Berichte sind sich in der Diagnose der Krise einig: Die SPV ist finanziell instabil, und die Bürger empfinden eine tiefe Verunsicherung bezüglich der Bezahlbarkeit und Qualität der Pflege. Die DAK-Ergebnisse, die zeigen, dass 92 Prozent der Menschen befürchten, gute Pflege sei vermögensabhängig , spiegeln direkt das systemische Problem wider, das der Paritätische durch die steigende Sozialhilfeabhängigkeit (über ein Drittel der Heimbewohner) aufzeigt. Der Kernunterschied liegt im Lösungsweg. Während die DAK primär eine Stabilisierung der Kassenlage (Rückzahlung von 5,2 Milliarden Euro) und eine Effizienzsteigerung durch strukturelle Optimierung (Pflegestützpunkt Plus) anstrebt , manifestiert die Umfrage des Paritätischen den öffentlichen Wunsch nach einem fundamentalen Systemwechsel. Die 65-prozentige Mehrheit für die Pflegevollversicherung  indiziert, dass strukturelle Anpassungen allein nicht als ausreichend erachtet werden, solange die existenzbedrohenden Eigenanteile nicht beseitigt sind.

Quellen: DAK, Paritätischer Gesamtverband, Tagesspiegel-Background

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Sozialversicherungswerte und Rechengrößen 2026

Hier finden Sie die Werte für 2026 im Vergleich zum Vorjahr.
Änderungen zum Vorjahr sind fett markiert.

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Versicherungszweig20252026
Krankenversicherung (KV)
allgemein
(Arbeitgeberanteil 7,30%)
14,60%14,60%
ermäßigt
(Arbeitgeberanteil 7,00%)
14,00%14,00%
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag2,50%2,90%
KV insgesamt17,10%17,50%
davon Arbeitgeberanteil8,55%8,75%
Rentenversicherung (RV)
Allgemeine Rentenversicherung18,60%18,60%
Knappschaft24,70%24,70%
Agentur für Arbeit
Arbeitslosenversicherung (AV)2,60%2,60%
Insolvenzgeldumlage0,06%0,06%
Pflegeversicherung (PV)
Allgemeiner Beitragssatz3,60% 3,60%
Beitragssatz für Kinderlose4,20% 4,20%


Pflegeversicherung Beitragsstaffelung nach Anzahl der Kinder

Anzahl KinderBeitragArbeitgeber-AnteilArbeitnehmer-Anteil
keine Kinder4,20%1,80%2,40%
ein Kind3,60%1,80%1,80%
2 Kinder3,35%1,80%1,55%
3 Kinder3,10%1,80%1,30%
4 Kinder2,85%1,80%1,05%
5 und mehr Kinder2,60%1,80%0,80%

Bezugsgrößen (§ 18 SGB IV)

Bezugsgrößen20252026
BundesgebietBundesgebiet
Bezugsgröße – jährlich44.940,00 €47.460,00
Bezugsgröße – monatlich3.745,00 €3.955,00 €
Bezugsgröße – wöchentlich873,83 €922,83 €
Bezugsgröße – täglich124,83 €131,83 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (bundesweit)

JAE KV/PV20252026
Allgemeine73.800,00 €77.400,00 €
Besondere66.150,00 €69.750,00 €

Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenzen20252026
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag268,33  €281,77 €
– Woche1.878,33 €1.971,67 €
– Monat8.050,00 €8.450,00 €
– Jahr96.600,00 €101.400,00 €
knappschaftliche Rentenversicherung
– Monat9.900,00 €10.400,00 €
– Jahr118.800,00 €124.800,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
20252026
– Tag183,75 €193,75 €
– Woche1.286,25 €1.356,25 €
– Monat5.512,50 €5.812,50 €
– Jahr66.150,00 €69.750,00 €

Bemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte in der GKV

Mindestbemessungsgrundlagen monatlich
bundesweit
20252026
– allgemein1.248,33 €1.318,33 €
– Existenzgründer1.248,33 €1.318,33 €
– hauptberuflich Selbstständige1.248,33 €1.318,33 €
Regelbemessungsgrenze – hauptberuflich Selbstständige5.512,00 €5.812,00 €

Einkommensgrenzen, Hinzuverdienste

Einkommensgrenzen
bundesweit
20252026
Geringverdienergrenze für Auszubildende
– Tag10,83 €10,83 €
– Woche75,83 €75,83 €
– Monat325,00 €325,00 €
Geringfügigkeitsgrenze556,00 €603,00 €
Familienversicherung
Minijobber
– Monat556,00 €603,00 €
Sonstige Einkünfte (ohne Minijobs)
– Monat535,00 €565,00 €
Rentenunschädlicher Hinzuverdienst vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Bezieher einer Vollrente wegen Alters
– Jahrentfälltentfällt
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
– Jahr19.661,25 €20.763,75 €

Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV)

Minijobs
bundesweit
20252026
Geringfügigkeitsgrenze
– Tag18,53 €20,10 €
– Woche129,73 €140,70 €
– Monat556,00 €603,00 €
Beitrag zur Rentenversicherung
Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte175,00 €175,00 €
Mindestbeitrag in der RV für geringfügig Beschäftigte32,55 €32,55 €
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur
Krankenversicherung (KV)13,00%13,00%
Krankenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt5,00%5,00%
Rentenversicherung (RV)15,00%15,00%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt5,00%5,00%
Aufstockungsbeitrag zur
Rentenversicherung3,60%3,60%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt13,60%13,60%
Steuer
Einheitliche Pauschsteuer2,00%2,00%
Übergangsbereich
Übergangsbereich Beginn (monatlich)556,01 €603,01 €
Übergangsbereich Ende (monatlich)2.000,00 €2.000,00 €
Übergangsbereich Faktor F0,66830,6619
Vereinfachte Formel zur Beitragsberechnung1,143174732*AE – 286,3494631351,145937223*AE – 291,874445240

Monatliche Mindestarbeitsentgelte

Mindestarbeitsentgelte20252026
BundesgebietBundesgebiet
Menschen mit Behinderung
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV)749,00 €791,00 €
Rentenversicherung2.996,00 €3.164,00 €
Auszubildende und Praktikanten
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)37,45 €39,55 €

Höchstbeitragszuschuss für freiwillig versicherte GKV-Mitglieder und Mitglieder der PKV

Höchstbeitragszuschüsse (monatlich)
bundesweit
20252026
Krankenversicherung (KV)
mit Anspruch auf Krankengeld471,32 €508,59 €
ohne Anspruch auf Krankengeld454,78 €491,16 €
Pflegeversicherung (PV)
bundeseinheitlich99,23 €104,63 €
Ausnahme: Bundesland Sachsen71,66 €75,56 €

Studentenbeitrag

Beiträge (monatlich)
bundesweit
2025 *2026 **
Krankenversicherung (KV) (ohne Zusatzbeitrag)82,99 €87,38 €
Pflegeversicherung (PV)29,23 €30,78 €
Pflegeversicherung (PV) für Kinderlose34,10€35,91 €
* = bis 07/25
** = seit 08/25

Regelbeitrag für Selbstständige in der RV

Beitragssatz – monatlich
(gemäß Beitragssatz)
20252026
in Prozent18,60%18,60%
ergibt monatlich696,57 €735,63 €

Sachbezüge (monatlich)

Art des Sachbezugs
bundesweit
20252026
Freie Verpflegung333,00 €345,00 €
Freie Unterkunft282,00 €285,00 €
Gesamtsachbezugswert615,00 €630,00 €

Gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohn
bundesweit
20252026
pro Stunde12,82 €13,90 €

Quelle: SOLEX

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Keine Abschiebehaft ohne Richter

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 28. Oktober 2025 (Pressemitteilung Nr. 97/2025) mehrere Verfassungsbeschwerden von ausländischen Staatsangehörigen erfolgreich beschieden, die sich gegen ihre Festnahme vor der Anordnung einer Abschiebungshaft richteten.

Verletzung des Grundrechts auf Freiheit

Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit aus Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt wurden. Dieses Grundrecht garantiert, dass die Festnahme einer Person nur aufgrund einer richterlichen Anordnung oder einer gesetzlich normierten Ermächtigungsgrundlage erfolgen darf.

Das BVerfG bemängelte, dass für die erfolgte Freiheitsentziehung, welche der richterlich angeordneten Abschiebungshaft unmittelbar vorausging, eine tragfähige gesetzliche Grundlage in Form eines förmlichen Gesetzes fehlte. Die zuständigen Behörden hatten sich bei den Festnahmen unter anderem auf Vorschriften der EU-Aufnahmerichtlinie und der Rückführungsrichtlinie berufen.

Unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien

Hierzu stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass Regelungen aus EU-Richtlinien zwar in bestimmten Fällen unmittelbare Wirkung entfalten können – nämlich dann, wenn Mitgliedstaaten die Richtlinien nicht fristgerecht oder unzureichend umgesetzt haben und die fragliche Vorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist.

Allerdings kann diese unmittelbare Anwendung von Richtlinien-Vorschriften lediglich dazu dienen, Rechte des Einzelnen zu begründen. Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert den Mitgliedstaat, der die unzureichende oder verspätete Umsetzung der Richtlinie zu verantworten hat, daran, diese Richtlinien-Vorschriften als Ermächtigungsgrundlage für ein staatliches Vorgehen gegen den Einzelnen zu nutzen, das dessen Grundrechte – wie hier die persönliche Freiheit – beschränkt.

Fazit des Urteils

Die beanstandeten Entscheidungen, die die Festnahmen für rechtmäßig erklärten, wurden aufgehoben. Das Urteil bekräftigt damit das Gesetzlichkeitsprinzip und den Richtervorbehalt im deutschen Recht bei jeder Form der Freiheitsentziehung und stellt sicher, dass selbst im Kontext von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Freiheit des Einzelnen nur auf Basis eines klaren nationalen Gesetzes eingeschränkt werden darf.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Abbildung: pixabay.com the-federal-constitutional-court-5180750_1280.jpg

„Ein populistisches Ablenkungsmanöver“

So beschreibt der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), Marcel Fratzscher, die geplante SGB II – Reform der Bundesregierung in einem Interview in der Neuen Osnabrücker Zeitung. Es werde der vermeintlich Faule bestraft, damit der Rest der Bevölkerung sich besser fühlt. Das, was die Bundesregierung vorgelegt habe, werde das Ziel nicht erreichen, mehr Menschen in Arbeit zu bringen. Es gäbe Menschen, die das System missbrauchten, aber das seien sehr wenige. Die meisten Bürgergeldempfänger hätten jedoch keine Qualifikationen oder gesundheitliche Probleme. Dann hülfen auch die strengste Sanktion nicht dabei, sie in Arbeit zu bringen.

Kaum Einsparpotential

Von den groß angekündigten Einsparungen von bis zu 30 Milliarden Euro bei der Reform sind nun, wie man im Gesetzentwurf nachlesen kann, nicht einmal 90 Millionen übrig geblieben. Über die angekündigten Sanktionen und die heikle verfassungsgemäße Rechtslage der Pläne berichteten wir im Beitrag „Namensänderungen“ am 13. Oktober 2025.

Weitere Änderungspläne im Entwurf

Hier ein kleiner Überblick über einige der Änderungsvorschläge im Referentenentwurf. Ausführlicheres dazu und zu allen anderen relevanten Vorschriftenänderungen wird in den nächsten Monaten hier zu lesen sein. Einen ausführlicheren Überblick gibt es auch schon von tacheles-sozialhilfe.

Zu berücksichtigendes Vermögen (§ 12 SGB II):

Die bisherige einjährige Karenzzeit für nicht erhebliches Vermögen in Höhe von
40.000 Euro für die erste Person entfällt.

Neu ist eine altersabhängige Staffelung der Freibeträge:

Alter Freibetrag in Euro
bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres5.000
ab dem 21. Lebensjahr10.000
ab dem 41. Lebensjahr12.500
ab dem 51. Lebensjahr15.000

Unterkunftskosten (§ 22 SGB II)

die Kosten der Unterkunft (KdU) werden künftig nur noch bis zur 1,5-fachen örtlichen Mietobergrenze übernommen. Damit wird die bisherige Regelung, wonach die tatsächlichen Aufwendungen in der Regel anerkannt werden, de facto aufgehoben.

Pflicht zur Arbeitsaufnahme ab dem 1. Geburtstag des Kindes (§ 10 SGB II)

Die Pflicht, eine Arbeit, eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme oder einen Integrationskurs aufzunehmen, greift künftig bereits ab dem ersten Geburtstag des Kindes (statt bisher ab dem dritten), sofern eine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege gesichert ist.

Ausweitung der Eingliederungsleistungen (§ 16 SGB II)

Die Eingliederungsleistungen werden deutlich ausgeweitet und umfassen künftig auch:
• Beratung junger Menschen,
• Förderung schwer erreichbarer junger Menschen.
Damit wird der Zugang zu Förderangeboten für junge Leistungsberechtigte erheblich erweitert.

Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (§ 16e SGB II)

Statt – wie bisher – auf die Langzeitarbeitslosigkeit, wird künftig auf die Dauer des
Leistungsbezugs nach dem SGB II abgestellt. Damit sind Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gemeint, die innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 21 Monate SGB-II-Leistungen bezogen haben. Damit wird der Zugang zur Förderung ausgeweitet – auch für Personen, die nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt waren.

Zeitplan

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2026 gelten. Da die Regelungen zur umfassenden Beratung junger Menschen und zur Förderung schwer erreichbarer junger Menschen hohe Umsetzungs- und Implementierungsaufwände erforderten, sowie Abstimmungsaufwände mit Jobcentern und Jugendhilfe, könne dies nur
mit einem Inkrafttreten dieser Änderungen zum 1. August 2027 gewährleistet werden.

Quellen: Neue Osnabrücker Zeitung, BMAS, FOKUS-Sozialrecht, tacheles

Abbildung: Helena Steinhaus (@helenasteinhaus.bsky.social)

Lebendorganspende

Der Gesetzentwurf zur Lebendorganspende-Reform wurde in der 20. Legislaturperiode am 17. Juli 2024 im Kabinett verabschiedet. Eine Befassung im Bundestag erfolgte durch den Bruch der damaligen Koalition nicht.

Mit dem Gesetzentwurf soll die Überkreuzlebendspende für Nieren ermöglicht und Rechtsgrundlagen für den Aufbau eines Programms für die Überkreuzlebendnierenspende geschaffen werden. Gleichzeitig soll der Schutz der Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen und Gewebe gestärkt werden. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf wird die Lebendorganspende-Reform in aktualisierter Form erneut auf den Weg gebracht.

Überkreuzlebendspende

Eine Überkreuzlebendspende ist ein Austauschprogramm, bei dem zwei oder mehr Paare, die jeweils aus einem kranken Empfänger und einem spendenbereiten Angehörigen bestehen, die Nieren untereinander tauschen. Dieser Prozess kommt zum Einsatz, wenn Spender und Empfänger des ursprünglichen Paares aus medizinischen Gründen, wie etwa einer inkompatiblen Blutgruppe oder Gewebemerkmalen, nicht direkt transplantieren können.

Derzeitige Rechtslage

Aktuell ist die Organspende zu Lebzeiten in Deutschland nach geltendem Recht nur in engen Grenzen zugelassen. Nach § 8 Absatz 1 TPG ist die Lebendorganspende auf einen engen Spender-Empfängerkreis begrenzt. Derzeit ist sie nur zulässig bei einer Spende an Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die der Spenderin oder dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.

Vor dem Hintergrund der zu niedrigen Organspendezahlen bei verstorbenen Spenderinnen und Spendern (postmortale Organspende) und der langen Wartezeiten von bis zu acht Jahren auf eine Nierentransplantation soll mit der Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende die Versorgungssituation der Patientinnen und Patienten verbessert werden.

Was ändert sich?

Mit dem Gesetzesentwurf wird der Organspender- und Organempfängerkreis bei der Lebendorganspende erweitert. Abweichend von dem Erfordernis eines besonderen Näheverhältnisses nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG (Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen in besonderer persönlicher Verbundenheit) werden die Voraussetzungen für eine Überkreuzlebendnierenspende und eine sog. ‚nicht gerichtete anonyme Nierenspende‘in Deutschland geschaffen. Gleichzeitig wird der Schutz der Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen und Gewebe gestärkt.

Schutz der Spenderinnen und Spender

Mit der Erweiterung der Möglichkeiten einer Lebendorganspende wird gleichzeitig der Schutz der Spenderinnen und Spender deutlich gestärkt. Die Organlebendspende ist kein Heileingriff. Sie ist vielmehr eine chirurgische Maßnahme, die in die körperliche Unversehrtheit der Spenderin oder des Spenders eingreift und mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Spenderinnen und Spender sind zudem oftmals in einer emotional außergewöhnlich belastenden Situation, in der eine potenziell lebensverändernde Entscheidung zu treffen ist, und werden mit Ängsten und Unsicherheiten konfrontiert. Besondere Maßnahmen zum Spenderschutz sind daher geboten.

Ziel des Gesetzesentwurfs ist es daher auch, über die bestehenden Maßnahmen zum Spenderschutz hinaus eine umfassende Aufklärung zu gewährleisten sowie eine unabhängige psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderinnen und Spender vor einer Spende und eine individuelle Betreuung im Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess vor, während und nach der Spende sicherzustellen.

Im Rahmen der nicht gerichteten anonymen Nierenspende werden besondere Anforderungen an die Aufklärung gestellt. Die Spenderin oder der Spender sind umfassend über die nicht gerichtete anonyme Nierenspende und ihre Folgen aufzuklären. Die psychosoziale Beratung und Evaluation hat im besonderen Maße die Bewegründe des Spenders und dessen geistige Fähigkeit oder Bereitschaft, die Risiken zu erfassen und in den Eingriff einzuwilligen, zugrunde zu legen.

Quelle: BMG

Abbildung: pixabay.com hospital-840135_1280.jpg

KV Zusatzbeitrag

Steigt er? Oder bleibt er gleich? Glaubt man der Ansage der CDU-Gesundheitsministerin in der Tagesschau, so bleibt der Beitrag 2026 stabil. Also so wie letztes Jahr? 2,5 Prozent? Nein, er wird auf 2,9 Prozent steigen. Dies errechnete auch der Schätzerkreis der „Bundesstelle für Soziale Entschädigung“. „Stabil“ ist allerdings nicht völlig falsch, die durchschnittlichen Zusatzbeiträge der Krankenkassen lagen im Jahr 2025 tatsächlich bei etwa 2,9 Prozent. Die Krankenkassen sind für das kommende Jahr allerdings weniger optimistisch als die Ministerin. Sie gehen davon aus, dass die Beiträge steigen werden, trotz angekündigtem Sparpaket.

Keine einvernehmliche Prognose

Wie dem auch sei: Ein „offizieller“ durchschnittlicher Beitragssatz wird gebraucht, etwa für die Berechnung der studentischen Krankenversicherung, beim Basistarif in der privaten Krankenversicherung oder bei den Sozialversicherungabzügen bei Midi-Jobs. Nun ist der Schätzerkreis aber zu keiner einvernehmlichen Prognose der Höhe der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung gekommen. Daher wurden die 2,9 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag nur unter Vorbehalt empfohlen. Endgültig soll der Prozentsatz das Bundesministerium für Gesundheit – nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises – festlegen und zum 1. November im Bundesanzeiger bekanntgeben.

Krankenkassenliste des GKV

Zu vermuten ist, dass das Gesundheitsministerium bei den 2,9 Prozent für 2026 bleiben wird, damit die Aussage: „die Beiträge bleiben stabil“ wenigstens halbwegs wahr bleibt. Zu vermuten ist weiter, dass die Krankenkassen ihre individuellen Zusatzbeiträge weiter erhöhen. Ende nächsten Jahres werden wir dann wissen, wie hoch der tatsächliche durchschnittliche Zusatzbeitrag dann war. Auf der Krankenkassenliste des GKV wird man in den nächsten Wochen verfolgen können, welche Kassen wann ihre Beiträge erhöhen. Gegebenfalls kann man sich dort eine günstigere Kasse aussuchen und dorthin wechseln.

Quellen: Tagesschau, Merkur, Bundesstelle für Soziale Entschädigung, FOKUS-Sozialrecht, GKV

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Bundesrat winkt Pflegefachassistenzausbildung durch

Ein einheitliches bundesweites Berufsbild für Pflegefachassistentinnen und -assistenten: das sieht das Gesetz zur Pflegefachassistenzausbildung vor, dem der Bundesrat am 17. Oktober 2025 zugestimmt hat. Ziel des Gesetzes sei es, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und zusätzliche Fachkräfte zu gewinnen, so die Bundesregierung.

Einheitliche Ausbildung ab 2027

Das Gesetz sieht für diesen Beruf ab dem 1. Januar 2027 eine bundesweit einheitliche Ausbildung vor. Es ersetzt damit die bisher 27 unterschiedlichen Landesregelungen und legt gemeinsame Standards für die Ausbildung in der Pflege fest.

Generalistische und praxisnahe Ausbildung

Die neue Ausbildung ist generalistisch angelegt und umfasst alle zentralen Versorgungsbereiche – die stationäre Langzeitpflege, die ambulante Pflege sowie die stationäre Akutpflege. Auszubildende erhielten dadurch einen umfassenden Einblick in das Berufsfeld und könnten flexibel in verschiedenen Einrichtungen eingesetzt werden, heißt es in der Begründung.

Dauer, Zugang und Vergütung

Die Dauer der Ausbildung beträgt in der Regel 18 Monate in Vollzeit. Teilzeitmodelle sowie Verkürzungen bei einschlägiger Berufserfahrung sind möglich. Voraussetzung ist in der Regel ein Hauptschulabschluss. Bewerberinnen und Bewerber können auch ohne formalen Schulabschluss zugelassen werden, wenn die Pflegeschule eine positive Eignungsprognose stellt. Erstmals ist im Gesetz eine verbindliche Ausbildungsvergütung für alle Auszubildenden vorgesehen.

Erleichterte Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Das Gesetz vereinfacht außerdem die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse: Künftig genügt eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang – eine aufwendige Gleichwertigkeitsprüfung ist nicht mehr erforderlich.

Gültig ab…

Da der Bundesrat zugestimmt hat, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am 1. Januar 2027 in Kraft.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Aktivrente

Das Bundeskabinett hat am 15.10.25 das Referentenentwurf zur Aktivrente verabschiedet. Diese soll Rentnern ermöglichen, monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuzuverdienen. Die Regierung verspricht sich davon, dass mehr ältere Menschen weiter erwerbstätig sind und die Wirtschaft von ihrem Erfahrungsschatz profitiert. 890 Millionen Euro soll die Aktivrente pro Jahr kosten. Man rechnet mit etwa 168.000 Nutzern. Eine Abstimmung im Bundestag steht noch aus.

Ziele

In der Gesetzesbegründung werden die Ziele benannt: Der deutsche Arbeitsmarkt stehe infolge des demographischen Wandels vor strukturellen Herausforderungen. Die geburtenstarken Jahrgänge träten in den kommenden Jahren sukzessive in den Ruhestand ein, während weniger junge Menschen nachrückten. Dies führe in vielen Branchen zu einem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften. Die Aktivrente setze daher einen gezielten Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen. Indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert werde,
werde Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver.

Zudem führe dies insgesamt zu einer erhöhten Erwerbsquote und trüge insofern dazu bei, volkswirtschaftliches Wachstum zu steigern und staatliche Einnahmen zu erhöhen. Da mit der Aktivrente für Personen, die über die Regelaltersgrenze hinaus nichtselbständig beschäftigt seien, Sozialversicherungsbeiträge geleistet würden, erhöhe dies auch die Einnahmenseite der Sozialversicherungen und stabilisiere sie.

Kritik von Sozialverbänden

Die Caritas-Präsidentin Eva Maria Welskop-Deffaa sprach im Onlineportal „t-online“ von einem teuren Steuergeschenk zulasten der jüngeren Generation. Die Aktivrente führe „im Generationenverhältnis zu schwer erklärbaren Ungerechtigkeiten“. Längst überfällig sei vielmehr, die Selbstständigen in die Rentenversicherung miteinzubeziehen.

Die Präsidentin des Verbands VdK Verena Bentele erklärte: „Die Mehrheit der älteren Menschen, die im Ruhestand weiterarbeiten, werden von der Aktivrente nicht profitieren. Sie sind entweder selbstständig tätig oder machen dies als Minijob. Minijobber arbeiten jetzt schon weitgehend steuerfrei.“ Die Aktivrente sei attraktiv für gesunde Menschen in wenig belastenden Berufen, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten wollen. „Als Einzelmaßnahme wird sie statt zusätzlichen Arbeitsplätzen vor allem Mitnahmeeffekte und massive Steuerausfälle produzieren und dem Fachkräftemangel in nur geringem Maße entgegenwirken“, stellte Bentele fest.

Der DGB fordert – statt pauschaler Steuervorteile für einige wenige – bessere Arbeitsbedingungen, damit Menschen gesund bis 65 arbeiten können, altersgerechte Arbeitsplätze und Wege für Frauen aus unfreiwilliger Teilzeit.

Quellen: Bundeskabinett, mdr.de (vom 21.9.25 zu den Kritiken der Sozialverbände)

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Namensänderungen

Zur Zeit scheint es vielen wichtig zu sein, Bezeichnungen für alles Mögliche der politischen Agenda anzupassen. So soll die vegane Wurst nicht mehr Wurst heißen dürfen und das SGB II nicht mehr Bürgergeld. Noch nicht betroffen sind bislang die Kinderschokolade, Leberkäs, Bärchenwurst und das Verteidigungsministerium, zumindest in Deutschland.

Drei Jahre „Bürgergeld“

Wir werden also bald alle Texte und Bücher im Sozialrecht durchforsten, um aus dem Bürgergeld wieder die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu machen oder gar die Neue Grundsicherung. Schon 2023 war es für die SPD enorm wichtig, dass die unselige Bezeichnung „Hartz IV“ aus dem allgemeinen Sprachgebrauch verschwindet. Mit dem Begriff „Bürgergeld“ hatte man scheinbar eine elegante Lösung gefunden. Allerdings blieb die Reaktion nicht lange aus und es folgte eine Kampagne, ähnlich heftig und fake-news-behaftet wie beim „Heizungsgesetz“.

Bürgergeldempfänger seien arbeitsscheu und würden für das Nichtstun mehr bekommen als hart arbeitende Handwerker. Milliarden ließen sich einsparen, würde man die Faulenzer endlich zur Rechenschaft ziehen und ihnen die Stütze streichen. Natürlich hat sich das letztlich alles als heiße Luft und Wahlkampfgetöse herausgestellt. Aber irgendwie musste die neue Regierung ja etwas anbieten, hatte sie doch versprochen, die Grundsicherung „vom Kopf auf die Füße“ zu stellen.

Koalitionsausschuss

Als erstes wird also der Name geändert. Was die Einsparungen angeht, scheint man sich nicht ganz einig zu sein, was oder wer überhaupt gemeint ist. Im Koalitionsausschuss haben sich die Vorsitzenden der Koalitionsparteien „auf konkrete Punkte bei der Reform des Bürgergeldsystems geeinigt. Für Menschen, die arbeiten können, soll grundsätzlich der Vermittlungsvorrang gelten: Sie sollen schnellstmöglich in Arbeit gebracht werden. Außerdem gilt das Prinzip Fördern und Fordern: Wer nicht mitwirkt, muss mit schärferen Sanktionen rechnen.“

geplante Sanktionen

Die Sanktionen sollen bis zur völligen Streichung der Grundsicherung gehen. Geplant sind offenbar (laut Verein „sanktionsfrei“) folgende Sanktionen:

Bei Terminversäumnissen:

  • 30 % Kürzung nach zwei Terminen 
  • 100 % Kürzung nach drei Terminen
  • Entzug von Regelsatz und Miete nach vier Terminen

Bei Pflichtverletzungen:

  • 30 % Kürzung beim ersten Verstoß
  • 100 % Kürzung bei Ablehnung eines Arbeitsangebots
  • Entzug von Regelsatz und Miete bei mehrfacher Ablehnung

„Sanktionsfrei“ nennt dies einen kalkulierten Verfassungsbruch. Immerhin hatte das Bundesverfassungsgericht 2019 die vollständige Streichung von Leistungen für verfassungswidrig erklärt.

unterschiedliche Gruppen

Arbeitsministerin Bas weiß das natürlich und bezieht sich im ZDF-Interview vom 12.10.25 hilfsweise auf den „Mitwirkungs“-Paragrafen § 66 des SGB I. Menschen, die nicht mehr „auffindbar“ seien, also völlig verschwunden, bräucht man ja wohl keine Leistungen mehr zahlen. Dass sie damit eine andere Klientel meint wie Kanzler März, hat sie in dem Interview eingräumt: „Wir reden von unterschiedlichen Gruppen.“

Quellen: Bundesregierung, sanktionsfrei.de, ZDF, FOKUS-Sozialrecht

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Anerkennung ausländischer Heilberufsabschlüsse

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 1. Oktober 2025, einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen beschlossen. Mit diesem Entwurf werden die Anerkennungsverfahren von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Hebammen deutlich entbürokratisiert, vereinheitlicht und digitalisiert. Dies soll zu einer Beschleunigung der Verfahren beitragen.

Der Gesetzentwurf wird noch durch Regelungen in den jeweiligen Verordnungen der Berufe ergänzt, die in einem eigenen Verordnungsgebungsverfahren zeitnah im Anschluss an dieses Gesetzgebungsverfahren folgen.

Die wichtigsten Regelungen:

  • Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall der Anerkennung ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Berufsqualifikation aus Drittstaaten. Das Verfahren der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung wird nur noch wahlweise angeboten. Dies entlastet antragstellende Personen wie auch die zuständigen Stellen der Länder gleichermaßen und ist ein wichtiger Schritt zur Entbürokratisierung des Verfahrens.
  • Im Hebammengesetz wird ein Wahlrecht bezüglich der Durchführung einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung aufgenommen. Es kann nunmehr ein Verzicht auf die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erklärt werden, sodass die antragstellende Person mit Berufsqualifikation aus einem Drittstaat direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren kann.
  • Durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfungen bzw. des Wahlrechts im Hebammengesetz ergibt sich ein Einsparungspotenzial für Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung von knapp 16 Millionen Euro im Jahr.
  • Der Gesetzentwurf regelt, dass als Alternative zur schriftlichen Übermittlung auch eine elektronische Übermittlung (z.B. Datenaustausch zwischen Behörden) sowie als Alternative zur Schriftform auch die elektronische Form (z.B. Verzicht auf die Approbation) zulässig ist.
  • Um einen rechtssicheren Informationsaustausch zwischen den Ländern zu gewährleisten, werden Regelungen eingeführt, die den Ländern untereinander die Klärung ermöglichen, bereits bestehende Verfahren auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur Berufsausübung zu überprüfen.
  • Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde kann in Ausnahmefällen künftig auch unbefristet erteilt werden. Diese Möglichkeit schafft Rechtssicherheit für die betroffenen Personen und die zuständigen Behörden – etwa im Falle einer vorliegenden Erkrankung, die der Approbationserteilung im Wege stehe – und trägt zudem höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechnung.
  • Mit dem Gesetzentwurf werden zudem die rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Möglichkeit einer partiellen Berufserlaubnis für den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Beruf geschaffen. Dies betrifft Berufsqualifikationen, die in EU/EWR/gleichgestellten Staaten erworben wurden und dem Berufsbild in Deutschland nur partiell entsprechen.
  • Außerdem enthält der Gesetzentwurf weitere Klarstellungen und Erleichterungen des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G) sowie des Hebammengesetzes. So wird unter anderem die Nachweisfrist für Schulen zur staatlichen Anerkennung nach dem ATA-OTA-G um vier Jahre verlängert.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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