EU – Strategien für Gesundheit

Die Europäische Kommission startete am 9. Juli 2025 zwei Initiativen im Rahmen ihrer Agenda für eine krisenfestere Gemeinschaft:

  • eine EU-Strategie für die Bevorratung und
  • eine Strategie für medizinische Gegenmaßnahmen.

Beide sollen den Zugang zu lebenswichtigen Gütern für die europäischen Bürger und Gesellschaften, Unternehmen und Volkswirtschaften verbessern und die Kontinuität lebenswichtiger Güter und lebensrettender medizinischer Versorgung jederzeit gewährleisten, insbesondere bei Krisen wie großen Energieausfällen, Naturkatastrophen, Konflikten oder Pandemien. Dies geht aus einer entsprechenden Pressemitteilung der EU-Kommission hervor. Zum besseren Verständnis der darin verwendeten Begriffe und Abkürzungen habe ich diese mit Webseiten (z.B. wikipedia, Bundesamt für Bevölkerungsschutz, usw.) verlinkt.

Bevorratungsstrategie 

Zu den wichtigsten Maßnahmen der Bevorratungsstrategie gehören:

  • Einrichtung eines EU-Bestandsaufnahmenetzes mit den Mitgliedstaaten, um bewährte Verfahren auszutauschen, Bestände zu koordinieren und gemeinsame Empfehlungen auszuarbeiten.
  • Ermittlung von Bestandslücken und Überschneidungen durch Informationsaustausch und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der EU.
  • Erweiterung der Lagerbestände auf EU-Ebene, um Lücken bei lebenswichtigen Gütern zu schließen, unterstützt durch Initiativen wie rescEU (Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe) für medizinische Ausrüstung, Unterkünfte, Generatoren und mehr.
  • Verbesserung von Transport und Logistik für eine schnelle Krisenreaktion.
  • Förderung zivil-militärischer, öffentlich-privater und internationaler Partnerschaften, um die Ressourcennutzung effizient und rechtzeitig zu maximieren.

medizinische Gegenmaßnahmen

Angesichts steigender Krankheitsausbrüche und wachsender antimikrobieller Resistenzen, die durch den Klimawandel, die Verschlechterung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sowie geopolitische Herausforderungen verschärft werden, zielt die EU-Strategie für medizinische Gegenmaßnahmen darauf ab, die Entwicklung, Produktion, Einführung und Zugänglichkeit lebensrettender medizinischer Instrumente zu beschleunigen.

Zu den wichtigsten Maßnahmen der Strategie gehören:

  • Weiterentwicklung von Grippeimpfstoffen der nächsten Generation, neue Antibiotika für antimikrobielle Resistenzen, antivirale Mittel für vektorübertragene Krankheiten und Verbesserung des Zugangs zu CBRN-Gegenmaßnahmen.
  • Förderung von Erkenntnissen und Überwachung durch die Erstellung einer EU-Liste vorrangiger medizinischer Gegenmaßnahmen, von Vorsorgefahrplänen und von EU/globalen Abwasser-Sentinel-Systemen.
  • Beschleunigung der Innovation über den Medical Countermeasures Accelerator (=Strategie der medizinischen Gegenmaßnahmen), F&E-Hubs (Forschungs- und Entwicklungszentren) und Erweiterung des HERA Invest-Programms. (HERA=EU-Kommission für Notfallvorsorge und Reaktion)
  • Sicherstellen einer skalierbaren Produktion durch die ständig wachsende Kapazität der EU-FAB (Netz von Impfstoffherstellern) und die neue RAMP UP-Partnerschaft (= enge Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Parteien, oft im Kontext eines Produktionsanlaufs oder eines Projekts, um gemeinsam gesteckte Ziele zu erreichen).
  • Verbesserung des Zugangs zu und des Einsatzes von Arzneimitteln durch gemeinsame Beschaffung und Unterstützung gebrauchsfertiger Labore.
  • Stärkung der globalen Zusammenarbeit und der sektorübergreifenden Zusammenarbeit, einschließlich zivil-militärischer Vorsorge, öffentlich-privater Bemühungen, Bürgerbereitschaft und Investitionen in Arbeitskräfte.

Quellen: EU-Kommission, wikipedia, Bundesamt für Bevölkerungsschutz

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Covid-19-Schutzimpfung nicht ursächlich für Gesundheitsbeschwerden

Über folgende Sachverhalte hatten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts in zwei Berufungsverfahren zu entscheiden:

Das Hessische Landessozialgericht (1. Senat) hat am 11. Juli 2025 in zwei Berufungsverfahren (Az. L 1 VE 35/24 und L 1 VE 24/24) über Versorgungsleistungsanträge nach gesundheitlichen Beschwerden nach COVID‑19-Impfungen entschieden und jeweils einen Anspruch verneint.

Rechtliche Grundlagen

Nach dem „Impfrecht“ (§ 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, § 142 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV), § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG)) erhalten Betroffene Versorgungsleistungen, wenn sie durch eine von einer zuständigen Landesbehörde empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Voraussetzung ist u. a., dass Impfung, unübliche Impfreaktion und Schädigungsfolge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen; für den kausalen Zusammenhang genügt, dass „mehr für als gegen“ eine ursächliche Verknüpfung spricht.

76‑Jähriger mit Gehbehinderung

Ein 76‑jähriger Mann mit bereits seit 2010 bestehendem Grad der Behinderung von 80 (Wirbelsäulenfunktionsstörung, Beinlymphödem) war im Mai und August 2021 zweimal mit Comirnaty (BioNTech/Pfizer) geimpft. Er beantragte im April 2023 beim Versorgungsamt eine Versorgungsleistung wegen einer angeblich durch die Impfung verschlechterten Gehbehinderung. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht sahen keinen seltenen Impfreaktion vorliegen und hielten die bestehende Gangstörung für bereits vor der Impfung gegeben. Die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs sei daher nicht erfüllt; die Berufung wurde zurückgewiesen.

51‑Jähriger mit Myokarditis

Ein 51‑jähriger Mann entwickelte wenige Tage nach einer Janssen‑Impfung (Johnson & Johnson) eine Myokarditis. Das Versorgungsamt lehnte die Versorgungsleistung mangels überwiegender Indizien für eine Impfwirkung ab, das Sozialgericht sprach dem Kläger jedoch einen Grad der Schädigung (GdS) von 20 zu – eine Rente sei wegen geringer Beeinträchtigung nicht gerechtfertigt. In der Berufungsinstanz betonte die leitende Infektiologin am Universitätsklinikum Frankfurt, das Risiko einer Myokarditis nach Impfung sei „besonders gering“, während das wissenschaftlich belegte Risiko einer Myokarditis nach SARS‑CoV‑2-Infektion deutlich höher liege. Das Landessozialgericht folgte dieser medizinischen Lehrmeinung und wies die Berufung zurück, da nicht mehr für als gegen eine Impfursächlichkeit spreche.

In beiden Verfahren wurde die Revision nicht zugelassen.

Quellen: Sozialgerichtsbarkeit Hessen, Gesetze-im-Internet, Buzer.de, sozialgesetzbuch-sgb.de

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Familiennachzug im Bundesrat

Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gebilligt. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Der Empfehlung, den Vermittlungsausschuss anzurufen, stammte vom Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik. Keines der Ziele des Gesetzes würden, so die Begründung, mit diesem Gesetz erreicht. Die Empfehlung wurde abgelehnt.

Damit hat sich die CDU mit freundlicher Unterstützung der SPD durchgesetzt, in der trügerischen Hoffnung mit Hilfe einer rechtspopulistschen Politik den Rechtsradikalen Wählerstimmen abzunehmen.

Zuzug begrenzen

Das Gesetz ändert zunächst die Ziele des Aufenthaltsgesetzes. Künftig soll der Zuzug von Ausländern durch das Gesetz nicht nur gesteuert, sondern auch begrenzt werden. Damit werde auch ein deutliches Signal ins In- und Ausland gesetzt, dass unerlaubte Einreisen und Aufenthalte in Deutschland nicht hingenommen würden, so die Gesetzesbegründung.

Aussetzung des Familiennachzugs

Das Gesetz sieht unter anderem vor, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzbedürftigen für zwei Jahre auszusetzen. Dies betrifft Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, die zwar nicht wie Asylberechtigte oder Flüchtlinge aus bestimmten Gründen verfolgt werden, denen aber dennoch in ihrer Heimat schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Engste Familienangehörige – also Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern – konnten bisher aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bundesweit durften zuletzt monatlich 1.000 entsprechende Visa erteilt werden.

Hohe Belastung der Kommunen

Das Ausschöpfen dieses Kontingents beim Familienzuzug hätte die Kommunen in den Jahren 2023 und 2024 zusätzlich zu der hohen Zahl an weiteren Schutzsuchenden und Familiennachzugsfällen vor große Herausforderungen gestellt, heißt es in der Gesetzesbegründung. Häufig reisten Schutzsuchende allein ein, und die Familienangehörigen stellten später den Antrag auf Familienzusammenführung. Die Kommunen müssten dann Wohnraum für größere Familien organisieren. Länder und Kommunen hätten vor diesem Hintergrund verstärkt vor drohender Obdachlosigkeit von Schutzsuchenden gewarnt.

„von allen guten Geistern verlassen“

Vor etwa sieben, acht Jahren, als es schon einmal Diskussionen um die Begrenzung des Familiennachzugs ging, schrieb der mittlerweile verstorbene CDU-Politiker Norbert Blüm in einem Artikel in der FAZ, (hier veröffentlicht vom Flüchtlingsrat Niedersachsen) dass es den Grundüberzeugungen der christlichen Soziallehre widerspräche, den Familiennachzug für wie viele Flüchtlinge auch immer zu verbieten. Sein eindringlicher Appell an seine CDU gipfelte in dem Absatz: „Ist die CDU von allen guten Geistern verlassen? Zieht die Notbremse, liebe Verhandlungsführer, und verhindert den Verrat an unseren besten Ideen. Soll jetzt die christliche Soziallehre ausverkauft und auch noch die letzte Erinnerung an sie ausgekehrt werden? Das wäre meiner Christlich Demokratischen Union nicht würdig. Wenn der Familiennachzug ausgerechnet an der CDU scheitert, wünsche ich jedem Redner der Partei, dass ihm fortan das Wort im Hals steckenbleibt, wenn er die hehren Werte der Familie beschwört.

Quellen: Bundesrat, Flüchtlingsrat Niedersachsen, FOKUS-Sozialrecht vom Mai 2025, FOKUS-Sozialrecht vom Juli 2018

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Zukunftspakt Pflege

An eine umfassende Reform der Pflegeversicherung hat sich noch keine Bundesregierung herangetraut. Dabei wird das Problem immer drängender, die Finanzierung steht auf der Kippe, die betroffenen pflegebedürftigen Menschen können sich die Kosten für eine Pflege kaum noch leisten, obwohl sie schon jahrelang in ihre Pflegeversicherung eingezahlt haben.

Einen neuen Anlauf nimmt nun die neue Gesundheitsministerin und rief am 7. Juli in Berlin die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ ins Leben. Die arbeitsgruppe soll sich auf das weitere Vorgehen für eine Reform der Pflegeversicherung verständigen. Bis Ende des Jahres soll die Arbeitsgruppe gemeinsame Eckpunkte vorlegen, die im kommenden Jahr in ein Gesetzgebungsverfahren einfließen.

Beratungsinhalte

Beraten wird über

  • eine nachhaltige Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung,
  • eine Stärkung der ambulanten und häuslichen Pflege
  • sowie für einen einfachen und bürokratiearmen Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und Ihre Angehörigen.

Hierzu werden zwei Facharbeitsgruppen gebildet.

Fachgruppe Finanzierung

Im Rahmen des Themenbereichs „Nachhaltige Finanzierung und Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung“ sollen unter anderem folgende Punkte erörtert werden:

  • Anreize für eine eigenverantwortliche Vorsorge
  • Die Weiterentwicklung des Umlagesystems durch einen weiterentwickelten kapitalgedeckten Pflegevorsorgefonds
  • Eine Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile
  • Die Aufteilung der Finanzierungsanteile durch Beitragsmittel, Steuern und individuelle/private Beteiligung
  • Mögliche Stellschrauben für die Begrenzung der Ausgaben- sowie die Verbesserung der Einnahmenseite

Fachgruppe Nachhaltigkeit

Zum Arbeitsauftrag der Fachgruppe „Nachhaltige Sicherstellung der Versorgung und Stärkung der ambulanten und häuslichen Pflege“ zählen unter anderem:

  • Leistungsumfang und Ausdifferenzierung der Leistungsarten sowie die mögliche Bündelung und Fokussierung von Leistungen
  • Möglichkeiten zur Stärkung der pflegenden Angehörigen mittels eines leicht verständlichen, unbürokratischen, wohnortnahen Beratungs-, Unterstützungs- und Pflegeangebots
  • Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und zu verringern
  • Förderung von Innovation und Digitalisierung

Zusammensetzung der Bund-Länder-AG

Der Zukunftspakt Pflege setzt sich aus der Bundesministerin für Gesundheit und den für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerinnen und Ministern sowie Senatorinnen und Senatoren der Länder zusammen. Die kommunalen Spitzenverbände e.V. (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) nehmen an den Sitzungen des Zukunftspakts teil.

Mutige Reformen angemahnt

Der DGB fordert in seiner Stellungnahme zum Auftakt der AG schnelle Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Ziel der Kommission müsse sein, nicht nur eine kurze finanzielle Atempause zu erreichen, sondern eine mutige Reform einzuleiten, mit der gute Pflege finanziell sichergestellt werden könne.

Pflegebürgervollversicherung

Wichtigster Baustein sei der Deckel für die Eigenanteile in der stationären Pflege. Zusätzlich müsse der Steuerzuschuss zur Pflege wieder eingeführt werden. Außerdem gäbe es noch Schulden der Bundesregierung bei der Pflegeversicherung; nämlich 5,2 Milliarden Euro für die Auslagen in der Coronapandemie. Neben der Rückzahlung müsse die Bundesregierung die Pflegeversicherung von Kosten für Leistungen entlasten, die nicht zu ihren eigentlichen Aufgaben gehören – dafür müsse der Bund Steuermittel einsetzen.

Die beste Lösung bleibe eine Pflegebürgervollversicherung, bei der alle Pflegekosten von der Versicherung bezahlt werden.

Quellen: BMG, DGB

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Pflegemindestlohn seit 1. Juli 2025

Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns. Die stufenweise Anpassung erfolgt auf Grundlage der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist.

Die Höhe des Pflegemindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte und gilt im gesamten Bundesgebiet. Er ist für alle Arbeitgeber der Branche verbindlich – also in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro brutto pro Stunde.

Pflegemindestlöhne im Überblick

Mit Inkrafttreten der Sechsten Pflege­arbeits­bedingungs­verordnung werden auch weitere Verbesserungen in der Branche umgesetzt: So haben Pflegekräfte seit Februar 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche), sofern keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen bereits greifen. Auch Wegezeiten zwischen Pflegeeinsätzen sowie Bereitschaftsdienste werden verbindlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt.

Beschluss der Pflegekommission

Die aktuellen Regelungen basieren auf dem einstimmigen Beschluss der Pflegekommission. Sie sind ein wichtiger Schritt, um die Arbeitnehmer*innen vor Lohndumping zu schützen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb für Arbeitgeber zu ermöglichen.

Pflegekommission

Die 8-köpfige Pflegekomission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern von Arbeit- bzw. Dienstgebern und Arbeit- bzw. Dienstnehmern der Pflegebranche. Die Kommissionsmitglieder üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind dabei an Weisungen nicht gebunden.

Nach den Regelungen des Pflegelöhneverbesserungsgesetzes, das am 29. November 2019 in Kraft getreten ist, wird die Pflegekommission künftig dauerhaft eingerichtet (mit fünfjähriger Amtszeit).

Der Vorschlag der Kommission bildet die Grundlage für die Festsetzung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz enthält für die Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege) spezielle Regelungen, um dem Nebeneinander in der Branche von kirchlichen und nichtkirchlichen Pflegedienstanbietern mit je eigenen Regelwerken zu den Arbeitsbedingungen Rechnung zu tragen.

Zukunftspakt Pflege

Zuweilen wird der jetzt von der Bundesgesundheitsministerin ins Leben gerufene „Zukunftspakt Pflege“ ebenfalls als „Pflegekommission“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich aber um eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die eine Reform der Pflegeversicherung vorbereiten soll.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, BMG

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Pflegefachassistenzausbildung

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf soll ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz geschaffen werden. Die neue, vergütete Ausbildung soll die bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen ablösen.

Die neue Ausbildung

Der Referentenentwurf sieht die Einführung einer generalistischen Pflegefachassistenzausbildung vor, welche zur Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ berechtigt. Im Kern sieht die neue Ausbildung Folgendes vor:

  • Die Dauer der Ausbildung beträgt 18 Monate (in Teilzeit bis zu 36 Monate), es soll gleichzeitig umfassende Verkürzungsmöglichkeiten insbesondere bei beruflicher Vorerfahrung geben (zum Beispiel auf 12 Monate oder weniger).
  • Voraussetzung für die Ausbildung ist grundsätzlich ein Hauptschulabschluss. Gleichzeitig ist eine Zulassung ohne Schulabschluss bei einer positiven Prognose der Pflegeschule zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich.
  • Die Ausbildung umfasst Pflichteinsätze in den drei großen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege und stationäre Akutpflege.
  • Der Aufbau der Ausbildung folgt dem Vorbild des Pflegeberufegesetzes und macht eine verkürzte Qualifizierung zur Pflegefachperson möglich.

Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Bisher erhielten nur rund die Hälfte der Auszubildenden eine Vergütung. Die Finanzierung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie bei der Ausbildung zur Pflegefachperson gemäß Pflegeberufegesetz.

Ausbildungsbedingungen

Mit der neuen Ausbildung soll die Attraktivität des Berufs gesteigert werden, um mehr Interessentinnen und Interessenten für die Ausbildung zu gewinnen. Die Auszubildenden erhalten während der gesamten Ausbildungsdauer eine angemessene Ausbildungsvergütung. Für die Absolventinnen und Absolventen besteht die Möglichkeit, deutschlandweit in allen Versorgungsbereichen in der Pflege zu arbeiten. So entsteht ein vielfältiges, attraktives und durchlässiges Bildungssystem in der Pflege – von der Assistenzausbildung über die berufliche Fachkraftausbildung bis zur hochschulischen Qualifikation auf Bachelor-Niveau.

Aufgabenverteilung in der Pflege

Zur Sicherstellung der Qualität der pflegerischen Versorgung ist es notwendig, dass die Verteilung von pflegerischen Aufgaben zwischen Pflegefachpersonen und Pflegefachassistenzpersonen weiterentwickelt wird. Pflegefachassistenzpersonen sollen zukünftig vermehrt Aufgaben durchführen können, die heute noch teilweise von Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Damit werden Pflegefachpersonen deutlich entlastet; die Effizienz der pflegerischen Versorgung kann verbessert und Wegezeiten können reduziert werden.

Gesetzentwurf der vorigen Regierung überarbeitet

Der vorliegende Referentenentwurf knüpft an den Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung der 20. Legislaturperiode an, der aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden konnte. Er wurde jetzt umfassend aktualisiert. Insbesondere wurden Hinweise der Länder aus der Stellungnahme des Bundesrates berücksichtigt. Das betrifft zum Beispiel den Ausbildungszugang auch mit abgeschlossener Berufsausbildung, die Anrechnungsregelungen sowie Übergangsvorschriften unter anderem für Anerkennungsverfahren und die Ermöglichung der Förderung im Wege der Assistierten Ausbildung und der Einstiegsqualifikation.

Verfassungsrechtliches Gutachten

In Vorbereitung einer bundesgesetzlichen Regelung haben das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit ein verfassungsrechtliches Gutachten zur Frage einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes vergeben. In einer Bund-Länder Expertinnen- und Expertengruppe wurden fachliche Empfehlungen zur Frage der inhaltlichen Ausrichtung und Struktur der neuen Pflegeassistenzausbildung erarbeitet. Die 18-monatige Ausbildung zur „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ folgt diesen Empfehlungen.

Quelle: Bundesfamilienministerium, FOKUS-Sozialrecht

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Asylverschärfung im Bundestag

Der Bundestag berät am 10. Juli 2025 über einen Gesetzentwurf, der die Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vorsieht. Die Regierungskoalitionen von CDU/CSU und SPD haben den Gesetzentwurf eingebracht, der auch eine Regelung zu sicheren Herkunftsstaaten beinhaltet. Die Abschaffung des anwaltlichen Vertreters soll die Justiz und Verwaltung entlasten.

Anwalt bei Abschiebehaft

Die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam wurde erst Anfang 2024 im Aufenthaltsgesetz geregelt, nachdem der Deutsche Anwaltverein diesen Schritt befürwortet hatte. Die aktuelle Regelung in § 62d AufenthG sieht vor, dass Betroffene einen Rechtsbeistand erhalten, wenn Abschiebehaft angeordnet wird. Die Streichung dieser Regelung stößt auf Kritik, da der Deutsche Anwaltverein die Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands in solchen Fällen betont. 

Stellungnahme der Anwälte

In einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf schreibt der Deutsche Anwaltverein, dass die Komplexität des materiellen Haftrechts sowie die umfassenden
verfahrensrechtlichen Ansprüche es betroffenen Personen praktisch
unmöglich machten, ihre Rechte ohne anwaltlichen Beistand wahrzunehmen. Selbstverständlich bestehe das Recht, sich zu jedem Zeitpunkt anwaltlichen Beistands zu versichern; Abschiebungshäftlinge seien aber häufig nicht in der Lage, anwaltlichen Beistand selbst zu finanzieren, da es ihnen in der Regel nicht gelungen sei, sich während ihres Aufenthalts wirtschaftlich zu integrieren. Zudem könnten Betroffene oft nicht beurteilen, ob ein selbst gewählter anwaltlicher Beistand die erforderliche Fachkunde besitze. Vor diesem Hintergrund sei die Vorschrift des § 62d AufenthG völlig zu Recht geschaffen worden.

Außerdem lehnt der Deutsche Anwaltverein die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ab. Diese stehe mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.

Quellen: Bundestag, Deutscher Anwaltverein

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Altersvorsorge-Modelle

Die Bundesregierung möchte die bisherige Riester-Rente durch ein neues privates Altersvorsorge-Modell ersetzen. Dieses solle von bürokratischen Hemmnissen befreit und mit dem Verzicht auf zwingende Garantien sowie der Reduzierung der Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten reformiert werden, wie die Regierung in einer Antwort (21/605) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ausführt. Eine Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten soll demnach geprüft werden. „Das neue Produkt soll mit einer möglichst einfachen staatlichen Förderung für Bezieherinnen und Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen begleitet werden. Kern der reformierten Riester-Rente wird ein Anlageprodukt sein, das es auch in Form eines Standardproduktes geben soll.“

Die Bundesregierung betont zugleich, dass diese Reform der privaten Altersvorsorge gerade vorbereitet werde, Aussagen zu Einzelfragen deshalb derzeit noch nicht gegeben werden könnten.

Kritik an der Riester-Rente

Ein zentraler Kritikpunkt sind die übermäßig hohen Kosten für Abschluss und Verwaltung sowie die hohen Provisionen für Anbieter und Makler. Diese Kosten schmälern die Rendite der Sparer erheblich und führen dazu, dass Riester-Verträge, insbesondere fondsgebundene, kaum tatsächliche Gewinne erzielen.

Mögliche Modelle

Neben der „reformierten“ Riester-Rente, wie sie die Bundesregierung ankündigt, gibt es noch weitere Modelle, wie die Renten zukünftig finanziert werden könnten.

Bürgerrente

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) hat das Konzept der „Bürgerrente“ vorgestellt, um der staatlich geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge neuen Schwung zu verleihen. 1 Es handelt sich dabei noch nicht um ein fertiges Produkt, sondern um einen Rahmenentwurf für die zukünftige Ausgestaltung der staatlich geförderten Altersvorsorge.

Deutschland-Rente

Bereits 2018 brachte das Land Hessen einen Entschließungsantrag zur Einführung einer „Deutschland-Rente“ in den Bundesrat ein. Die Kernidee besteht darin, eine kostengünstige und transparente Alternative zu den bisherigen privaten Riester-Produkten zu schaffen. Dies soll durch einen staatlich organisierten Fonds, den sogenannten „Deutschlandfonds“, geschehen, der ohne eigenes Gewinninteresse operiert und zwei Riester-ähnliche Standardprodukte anbieten würde.

ETF-basierte Altersvorsorgedepot

Die Lieblingsidee von Christian Lindner hatte es in den Gesetzentwurf zum Rentenpaket 2 der Ampel-Regierung geschafft. Mit dem Ende der Ampelkoalition verschwand auch das Rentenpaket 2. Das Konzept sah ein staatlich gefördertes „Altersvorsorgedepot“ vor, das direkte Investitionen in ETFs und Einzelaktien ermöglichen sollte.

Bürgerversicherung

Sozialverbände, Gewerkschaften und Verbraucherschützer sind nach wie vor skeptisch gegenüber neuen kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukten. Sie fordern stattdessen:

  • Stärkung der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Erhalt und Reform bestehender Förderprodukte,
  • Transparenz und Verbraucher*innenschutz

Quellen: Bundestag, finanztip, GDV, Land Hessen, Fokus-Sozialrecht, Sozialverband Deutschland

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Neu ab 1. Juli 2025

Zum 1. Juli treten einige Neuregelungen in Kraft, die hier noch mal zusammengefasst sind. Ausführliches zu den einzelnen Punkten wurde hier schon beschrieben.

Rentenerhöhung

Die Bezüge für rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner steigen bundesweit um 3,74 Prozent. Für einen Rentner mit durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet dies damit künftig etwa 66 Euro mehr im Monat. Mehr dazu hier.

Opfer des SED-Regimes

Das Gesetz sieht vor, die Opfer des SED-Regimes besser abzusichern. So steigt die monatliche Rente für ehemalige DDR-Häftlinge ab Juli 2025 von 330 auf 400 Euro. Außerdem steigt die Opferrente künftig automatisch mit der allgemeinen Rentenentwicklung und ist nicht mehr an die Bedürftigkeit der Empfänger gekoppelt. Mehr dazu hier.

Pflegende Angehörige

In der sozialen Pflegeversicherung erstmals ein einheitlicher „Gemeinsamer Jahresbetrag“ für Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege eingeführt. Dieser neue Gesamtleistungsbetrag beträgt jährlich 3.539 Euro und entspricht der bisherigen Summenhöchstgrenze aus Verhinderungspflege (1.685 Euro) und Kurzzeitpflege (1.854 Euro). Mehr dazu hier.

Mindestlöhne in der Altenpflege

Die Erhöhung ist die dritte und letzte Stufe der Anhebungen, die die Pflegekommission im August 2023 beschlossen hatte. Pflegefachkräfte erhalten dann mindestens 20,50 Euro pro Stunde. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte steigt der Mindestlohn auf 17,35 Euro, für Pflegehilfskräfte auf 16,10 Euro. Mehr dazu hier.

Barrierefreiheit

Bereits zum 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Am 22. Juli 2021 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG ) – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seine Anforderungen gelten grundsätzlich für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Mehr dazu hier.
Zum BFSG gibt es auch ausführliche Informationen auf der Webseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Quelle: FOKUS-Sozialrecht

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Mindestlohn bleibt unter 15 Euro

Offenbar einstimmig, so die Tagesschau, einigte sich die Mindestlohnkommission am 27. Juni 2025 auf folgenden Kompromiss:

  • Der Mindestlohn in Deutschland soll 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde steigen.
  • Zum 1. Januar 2027 ist eine weitere Anhebung um 70 Cent auf 14,60 Euro geplant.

Aktuell liegt die Lohnuntergrenze bei 12,82 Euro.

Alle zwei Jahre

Die Mindestlohnkommission entscheidet alle zwei Jahre über die Anpassung. Hier verhandeln Spitzenvertreterinnen und -vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgebern miteinander. Die Bundesregierung setzt den Beschluss dann per Verordnung um.

Minijobs sind auch betroffen

Mit dem Mindestlohn erhöht sich auch die Minijob- bzw. Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV.

Die Geringfügigkeitsgrenze wird definiert als dynamische Obergrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze ist das im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung höchstens zulässige Arbeitsentgelt im Monat.

Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze:

Für die monatliche Geringfügigkeitsgrenze braucht man die monatliche Anzahl der Wochen. Das sind durchschnittlich 4 1/3 Wochen, also 13/3 Wochen. Diese werden mit den 10 Arbeitsstunden multipliziert, man erhält also 130/3. Die vereinfachte Rechnung lautet also: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3. Es erfolgt eine Aufrundung auf volle Euro.

  • Die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze seit 01.01.2025 beträgt: 12,82 EUR mal 130, geteilt durch 3, gleich 556 EUR.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2026 beträgt: 13,90 EUR mal 130, geteilt durch 3, gleich 603 EUR.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2027 beträgt: 14,60 EUR mal 130, geteilt durch 3, gleich 633 EUR.

Quellen: Tagesschau, SOLEX

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