Pflege-Mindestlöhne ab Juli 2026

Am 19. November 2025 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Die Pflegemindestlöhne werden hierbei wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen, nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 16,95 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 18,26 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 21,58 Euro pro Stunde. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.

Zusätzlicher Urlaub

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser soll weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche) betragen. Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis zum 30. September 2028 ausgesprochen.

Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne für Pflegehilfskräfte

Aktuell16,10 €
ab 01.07.202616,52 €
ab 01.07.202716,95 €

Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)

Aktuell17,35 €
ab 01.07.202617,80 €
ab 01.07.202718,26 €

Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne für Pflegefachkräfte

Aktuell20,50 €
ab 01.07.202621,03 €
ab 01.07.202721,58 €

Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. Juni 2026 gültig.

Verordnung kommt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet etwaiger höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

Pflegekommission

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, freigemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten. Die fünfte Pflegekommission hat ihre Arbeit unter dem Vorsitz der ehemaligen Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks im Dezember 2021 aufgenommen und amtiert für fünf Jahre.

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Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

Zahnärztliche Früherkennung im U-Heft

Frühkindliche Karies oder andere zahnmedizinische Probleme bei Kindern nehmen in Deutschland seit Jahren stetig ab. Damit diese Erfolgsgeschichte fortgesetzt wird und Eltern noch besser über die vorhandenen zahnärztlichen Früherkennungsangebote informiert sind, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Kinderuntersuchungsheft umfangreich angepasst: Künftig werden auch die Ergebnisse der sechs zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen in einem eigenen Abschnitt dokumentiert und mit Hinweisen für die Eltern ergänzt. Bisher erfolgte das gesondert in eigenen Heften der Zahnärzteschaft, den sogenannten Kinderzahnpässen. Auf der Umschlagseite des Kinderuntersuchungshefts sehen die Eltern zudem alle Zeitfenster für die sechs zahnärztlichen Früherkennungen.

6 zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen

Zwischen dem sechsten Lebensmonat und dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben Kinder Anspruch auf sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Zum Leistungsumfang gehört insbesondere, dass

  • die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Mundhöhle untersucht,
  • das Kariesrisiko des Kindes einschätzt,
  • zu Ernährungsrisiken durch zuckerhaltige Speisen und Getränke und zur richtigen Mundhygiene berät sowie
  • gegebenenfalls fluoridhaltige Zahnpasta empfiehlt.

Geregelt sind die Details in der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Diese Richtlinie hat der G-BA mit seinem heutigen Beschluss ebenso angepasst wie die Kinder-Richtlinie, die die Inhalte zum Kinderuntersuchungsheft definiert. Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Diese recht große Zeitspanne ist notwendig, um Druck und Versand von Dokumentationsbögen als Einleger für die bereits vorhandenen Kinderuntersuchungshefte zu gewährleisten. Außerdem werden Aufkleber für die Kinderuntersuchungshefte bereitgestellt, auf denen die Zeitfenster für die zahnärztlichen Früherkennungen vermerkt sind. Der G-BA wird gesondert informieren, wenn Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenhäuser und Hebammenverbände die Dokumentationsbögen und die Aufkleber bestellen können.

Weitere Informationen zur zahnärztlichen Früherkennung für Kinder und Jugendliche finden Sie auf der Website des G-BA unter: Prophylaxe und Früherkennung von Zahnerkrankungen

Quellen: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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Beschäftigung im Übergangsbereich

Nach amtlichen Daten lag die Zahl der Vollzeit-äquivalenten Midijobs (Beschäftigte mit durchgehendem Verdienst im Übergangsbereich) im Jahr 2022 bei etwa 1,40 Millionen.

Neben den „reinen“ Midijobs (ganzjährig im Bereich) gibt es viele Mischfälle, die nur zeitweise im Übergangsbereich verdienen. Rechnet man diese hinzu, ergibt sich eine deutlich höhere Gesamtzahl. Schätzungen gehen etwa davon aus, dass 2019 nahezu 3 Millionen Menschen Midijobs ausübten (knapp 9 % aller SV-Beschäftigten)

Midijobs werden überwiegend von Frauen ausgeübt. Der Männeranteil liegt nur bei etwa 21,8 %. Frauen mit Kindern unter 15 Jahren stellen rund 25 % der Midijobberinnen – deutlich mehr als der Bundesdurchschnitt von 12 %. Typische Tätigkeiten sind einfache Helfer-Jobs: Rund 39,6 % aller Reinigungskräfte und 21,3 % aller Verkaufskräfte arbeiten als Midijobber.

reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage

Midijobs sind voll sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung). Arbeitgeber zahlen die vollen üblichen Beiträge. Die Besonderheit liegt auf Seiten der Arbeitnehmer: Für sie wird eine reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage angewandt, wodurch der persönliche Beitragsanteil zu Beginn bei null beginnt und bis zur oberen Grenze gleitend ansteigt (am oberen Ende entsteht so insgesamt der normale Beitragssatz). Diese Ermäßigung soll Midijobber entlasten, ihre vollen Sozialversicherungsansprüche bleiben aber erhalten.

Berechnung 2026

Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt zum 1. Januar 2026 auch die Untergrenze für „Midi“-Jobs auf 603,01 Euro. Die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro.

Mit den seit Oktober 2022 geltenden Berechnungsformeln wird vermieden, dass der Nettolohn beim Eintritt in den Übergangsbereich durch – wenn auch geringe – Sozialversicherungsbeiträge zunächst sinkt. Dies wird mit der Formel zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag erreicht. Sie lautet:

  • BE=(2000 / (2000 – G) x (AE – G)

Die Formel zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme des Arbeitnehmers:

  • BE=F x G + ([2000 / (2000 – G)] – [G / (2000 – G)] x F) x (AE – G)

BE=beitragspflichtige Einnahme
AE=Arbeitseinkommen
G =Geringfügigkeitsgrenze (603 EUR)
F =Berechnungsfaktor (2026: 0,6619)
Der Faktor ergibt sich, wenn man 0,28 durch den durchschnittlichen Gesamtversicherungsbeitragssatz teilt (für das Jahr 2026: 42,30%).

Beispiele

Arbeitseinkommen in EUR603900120016002000
Faktor0,66190,66190,66190,66190,6619
Betrag der Beitragsbemessung399,13739,471.083,251.541,632.000,00

Quellen: Deutsche Rentenversicherung, WSI (Hans-Böckler-Stiftung), BMAS, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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Pflegekompetenzgesetz muss in den Vermittlungsausschuss

In seiner Plenarsitzung am 21. November 2025 hat der Bundesrat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung der Pflege in den Vermittlungsausschuss überwiesen.

Meistbegünstigungsklausel

Die Länder begründen ihre Entscheidung mit dem geplanten Aussetzen der Meistbegünstigungsklausel bei der Vergütung der Krankenhäuser für das Jahr 2026. Durch die vom Bundestag eingefügte Regelung sollen die gesetzlichen Krankenversicherungen finanziell entlastet und stabilisiert werden.

Die Länder befürchten, dass den Krankenhäusern damit Einnahmen von ca. 1,8 Milliarden Euro im Jahr verloren gehen. Die Aussetzung wirke sich auch in den darauffolgenden Jahren negativ auf die finanzielle Situation der Krankenhäuser aus. Die Regelung stehe außerdem im Widerspruch zur im Haushaltsbegleitgesetz des Bundes festgeschriebenen einmaligen Unterstützung für die Krankenhäuser in Höhe von vier Milliarden Euro, mit der die Inflationskosten aus den Jahren 2022 und 2023 kompensiert werden sollen.

KV-Beiträge

Laut Tagesschau warnten Krankenkassen und Opposition schon vor der Entscheidung im Bundesrat vor absehbaren Anhebungen der Zusatzbeiträge 2026, da viele Kassen Reserven auf vorgeschriebene Mindestwerte auffüllen müssen. Für die angespannte Lage bei den Rücklagen der Krankenkasse sorgte 2020 ausgerechnet Jens Spahn in seiner Amtszeit als Gesundheitsminister, als er die Kassen dazu verdonnerte, einen großen Teil seiner Gesundheitsreform aus ihren Rücklagen zu finanzieren.

Schwerpunkt des Gesetzes

Das Gesetz sieht Maßnahmen vor, die die Pflege auf mehr Schultern verteilen soll, die Versorgung in der Fläche zu sichern, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und Bürokratie abzubauen. Allerdings wird die Umsetzung dieser Maßnahmen nun erst einmal verzögert.

So sollen Pflegekräfte mehr medizinische Befugnisse erhalten, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind oder von diesen angeordnet werden müssen. In den nächsten Jahren sollen Kataloge für die Leistungen erstellt werden, die Pflegefachkräfte künftig eigenverantwortlich erbringen dürfen. Das Gesetz bringt zudem eine Reihe weiterer Änderungen mit sich, darunter einen verbesserten Zugang zu Präventionsdiensten für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Außerdem soll die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen gefördert werden. Sie bieten sowohl bestehenden als auch neuen Versorgungsmodellen erweiterte Optionen im ambulanten System.

Weniger Bürokratie 

Das Gesetz sieht auch vor, Anträge und Formulare für Pflegeleistungen zu vereinfachen. Außerdem werden den Kommunen mehr Mitspracherechte bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen eingeräumt.

Einsparungen bei den Krankenkassen 

Der Bundestag hatte das Gesetz um ein Sparpaket für die gesetzlichen Krankenkassen erweitert. Neben der erwähnten Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel werden die Krankenkassen im Jahr 2026 auch von ihrer Verpflichtung zur Finanzierung des Innovationsfonds befreit. Außerdem sind die sächlichen Verwaltungskosten der gesetzlichen Krankenkassen für 2026 gedeckelt, wodurch sie einen Betrag von rund 100 Millionen Euro einsparen. 

Weiter bis zu 15 Kinderkrankentage

Das Gesetz enthält auch eine wichtige Regelung zu den Kinderkrankentagen. Eltern haben derzeit die Möglichkeit, für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind unter zwölf Jahren Kinderkrankengeld für bis zu 15 Arbeitstage im Jahr zu beantragen, Alleinerziehende können sogar 30 Tage in Anspruch nehmen. Diese Regelung soll im kommenden Jahr weiterhin gelten.

Wie es weitergeht

Wann der Vermittlungsausschuss zusammenkommt, um das Gesetz zu beraten, steht derzeit noch nicht fest. 

Quellen: Bundesrat, Fokus-Sozialrecht, Tagesschau

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Notfallrettung als Kassenleistung

Der Referentenentwurf für das Notfallgesetz (NotfallG) ist ein weiteres Projekt, dass die ehemalige Ampel-Regierung nicht zu Ende führen konnte.

Wesentliche Ziele

Es sollen die verschiedenen Bereiche der Notfallversorgung:

  • vertragsärztlicher Notdienst,
  • Notaufnahmen der Krankenhäuser,
  • Rettungsdienste

besser vernetzt und die Steuerung der Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene optimiert werden. Dadurch sollen Überlastungen, Fehlsteuerungen und unnötige Inanspruchnahmen insbesondere von Notaufnahmen und Rettungsdiensten verringert werden. Wichtige Maßnahmen sind

  • die Einführung von Akutleitstellen,
  • die Etablierung flächendeckender Integrierter Notfallzentren,
  • die Stärkung der telemedizinischen und aufsuchenden Versorgung sowie
  • die Anerkennung der medizinischen Notfallrettung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Reform der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Rettungsdienstes

Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt als Fahrkostenersatz finanziert. Der Entwurf sieht vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Somit wird das medizinische Notfallmanagement, die medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-medizinische Betreuung während des Transports ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der Transportauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. Wesentlich ist hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im neuen § 30 des SGB V.

rettungsdienstlicher Notfall

Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt laut Gesetzesbegründung vor, wenn aus „objektiver Sicht hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Versicherte in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sein Gesundheitszustand eine lebensbedrohende Verschlechterung erwarten lässt oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, sofern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt.

Dies soll auch gelten, wenn die Notwendigkeit einer präklinischen Notfallversorgung medizinisch nicht ausgeschlossen werden kann. Für die Beurteilung des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls wird eine objektivierte ex ante-Betrachtung
zugrunde gelegt. Maßstab ist immer ein gut ausgebildeter Durchschnittsdisponent, -notarzt oder -notfallsanitäter in der konkreten Situation.

Leistungen der Notfallrettung

Der Anspruch auf medizinische Notfallrettung umfasst:

  • Notfallmanagement (Annahme und Bearbeitung von Notrufen, ggf. telefonische/telemedizinische Beratung, Anleitung zu Sofortmaßnahmen, digitale Alarmierung von Ersthelfern)
  • Notfallmedizinische Versorgung vor Ort durch Rettungsfachpersonal, Notfallsanitäter oder Notärzte (auch telemedizinisch möglich)
  • Notfalltransport in eine geeignete Einrichtung (Krankenhaus oder ggf. andere geeignete Einrichtungen) einschließlich medizinischer Versorgung während des Transports,

Notverlegungen und Intensivtransporte sind eingeschlossen.

Die Zuzahlungen für Notfallrettung werden auf 10 Euro pro Einsatz begrenzt, auch wenn mehrere Leistungen (z.B. Versorgung vor Ort und Transport) zusammenfallen.

Leistungserbringer sind Ländersache

Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach dem neuen § 30 SGB V werden ausschließlich durch Leistungserbringer erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder damit beauftragt worden sind.

Quellen: BMG, FOKUS-Sozialrecht, bundestagszusammenfasser.de

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Mindestunterhalt und Unterhaltsvorschuss 2026

Grundsätzlich haben Kinder den Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Diese werden zunächst dadurch erbracht, dass die Eltern ihnen Wohnung, Kleidung und Essen gewähren und gegebenenfalls ein Taschengeld. Nichts anderes gilt zunächst bei der Trennung der Eltern. Beide bleiben weiterhin zu Unterhaltsleistungen für die Kinder verpflichtet, nur spaltet sich dann die Unterhaltsverpflichtung auf. Der Elternteil, bei dem die Kinder weiterhin wohnen, kommt für den sogenannten Naturalunterhalt auf, das heißt für die unmittelbare Betreuung, das Wohnen, Essen, Kleidung und die damit zusammenhängenden persönlichen Bedürfnisse.

Mindestunterhalt

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil erbringt regelmäßig seine Unterhaltsleistungen durch den sogenannten Barunterhalt. Der finanzielle Unterhalt richtet sich nach der Mindestunterhaltsverordnung, die zuletzt am 21. November 2024 für die Jahre 2025 und 2026 angepasst wurde, und der die Mindesthöhe des finanziellen Anspruchs regelt.

Erhöhung des Mindestunterhalts

Der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes erhöht sich ab 1. Januar 2026:

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres von 482 auf 486 EUR,
  • von siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres von 554 auf 558 EUR und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit von 649 auf 653 EUR.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die neuen Zahlen der Düsseldorfer Tabelle werden am Ende November oder Anfang Dezember 2025 traditionsgemäß vom Oberlandesgericht Düsseldorf bekanntgegeben. Wir werden darüber noch ausführlich berichten.

Unterhaltsvorschuss

Auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Unterhaltsvorschuss verfolgt das Ziel, den allein stehenden Elternteil zu entlasten und den Ausfall an Unterhalt für sein Kind nicht entstehen zu lassen.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

1.das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.innerhalb des Geltungsbereichs des UVG wohnt,
3.den Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat,
4.bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, dauernd getrennt oder geschieden ist und nicht in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem anderen Elternteil lebt (Lebenssituation des Elternteils),
5.nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge in Höhe des Regelbedarfs für nichteheliche Kinder erhält.

Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs

Hier gelten die Voraussetzungen (Ziffer 2 bis 5) wie oben. Zudem müssen aber noch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG vorliegen:

kein SGB II-Leistungsbezug des Kindes, oder
durch den Bezug von UVG-Leistungen kann Hilfebedürftigkeit nach den Grundsätzen des SGB II vermieden werden, oder
mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen des alleinerziehenden Elternteils vorliegt.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird seit dem 1. Januar 2016 durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Dies ist durch eine Änderung des § 1612a BGB möglich geworden. Damit ist der Mindestunterhalt unabhängig von den Kinderfreibeträgen.

Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Anspruch auf volles Kindergeld, so mindert sich die Unterhaltsleistung um das zu zahlende Kindergeld, also im Jahr 2026 um 259 EUR.

Quellen: Bundesanzeiger, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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UNICEF-Bericht zur Lage der Kinder 2025 in Deutschland

Der UNICEF-Bericht zur Lage der Kinder in Deutschland 2025, betitelt „Eine Perspektive für jedes Kind“, präsentiert eine nüchterne und alarmierende Bestandsaufnahme der Lebensbedingungen von knapp 14 Millionen Minderjährigen in Deutschland. Erstmals in Kooperation mit dem Deutschen Jugendinstitut (DJI) erstellt und unter direkter Beteiligung von 23 Jugendlichen, unterstreicht die Untersuchung die wachsende Kluft zwischen privilegierten und benachteiligten Kindern.

Jahrelange Stagnation

Die zentrale Kritik von UNICEF Deutschland fokussiert auf die jahrelange Stagnation bei der Bekämpfung von Kinderarmut und Chancengleichheit. Georg Graf Waldersee, Vorsitzender von UNICEF Deutschland, mahnte, dass sich „zu wenig für Kinder in Deutschland“ bewege, was rein nüchtern betrachtet als „fahrlässig“ zu bewerten sei, da es die Zukunft des gesamten Landes gefährde.

Hohe Armutsgefährdung

Die empirischen Ergebnisse belegen die anhaltend hohe Armutsgefährdung: Jedes siebte Kind in Deutschland ist armutsgefährdet, und insgesamt 1,9 Millionen Kinder leben in Familien, die auf Bürgergeld angewiesen sind. Für mehr als eine Million Kinder fehlen dadurch wesentliche Voraussetzungen für gesellschaftliche Teilhabe und späteren beruflichen Erfolg. Deutschland steht in puncto Armutsgefährdung von Kindern im Vergleich zu vielen wirtschaftlich stärkeren und auch schwächeren EU-Ländern schlecht da.

International dramatisch abgerutscht

Besonders besorgniserregend sind die psychosozialen Auswirkungen. Die gesundheitlichen Beschwerden von Kindern haben drastisch zugenommen: 40 Prozent der 11- bis 15-Jährigen litten 2022 mehrmals pro Woche oder täglich unter entsprechenden Symptomen, was eine deutliche Steigerung gegenüber 24 Prozent im Jahr 2014 darstellt. Im internationalen Vergleich des kindlichen Wohlbefindens ist Deutschland dramatisch von Platz 14 auf Platz 25 abgerutscht.

Kinder sollten höchste Priorität haben

UNICEF appelliert dringend an die Bundesregierung, Kinder zur höchsten politischen Priorität zu erklären und eine ressortübergreifende Gesamtstrategie zur Armutsreduktion zu implementieren, da ökonomisches Wachstum allein nicht zur Lösung der Krise beiträgt.

Keine Chancengleichheit

Die Ergebnisse des Berichts fügen sich in die Befunde des UNICEF Innocenti Report Card 19 ein, der Deutschland im Vergleich zu 43 OECD- und EU-Ländern einen Absturz beim kindlichen Wohlbefinden von Platz 14 auf Platz 25 attestiert. Dieser Rückgang, der sich in sinkenden schulischen Leistungen und einer abnehmenden Lebenszufriedenheit manifestiert, wurde durch die COVID-19-Pandemie zwar verstärkt, ist jedoch bereits davor entstanden.

Die Verschlechterung in einem wohlhabenden Land wie Deutschland deutet darauf hin, dass die grundlegenden Versprechen der Chancengesellschaft, die für das Vertrauen in die Zukunft essenziell sind, in den letzten Jahren nicht eingelöst werden konnten.

Quellen: Unicef, Tagesschau, Spiegel

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Krankenhausreform wieder im Bundestag

Die im vergangenen Jahr beschlossene Krankenhausreform soll nach dem Willen der Bundesregierung an einigen Stellen nachjustiert werden. Ihr Gesetzentwurf „zur Anpassung der Krankenhausreform“ (Krankenhausreformanpassungsgesetz, 21/2512) wird am Mittwoch, 12. November 2025, in erster Lesung im Bundestag beraten. Nach 30-minütiger Debatte soll der Entwurf an den federführenden Gesundheitsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen werden.

Die Regelungen aus dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) würden praxisgerecht fortentwickelt, heißt es im Entwurf für das Krankenhausreformanpassungsgesetz. Die grundsätzlichen Ziele der Reform – mehr Qualität und Effizienz in der Versorgung – sollen dabei gewahrt bleiben.

Zur Sicherstellung der Versorgung insbesondere im ländlichen Raum sind erweiterte Ausnahmen und Kooperationsmöglichkeiten für Krankenhäuser vorgesehen. Die Landesbehörden sollen künftig im Einvernehmen mit den Krankenkassen darüber entscheiden können, ob Ausnahmen erforderlich sind. Dabei sollen sie nicht mehr an die ursprünglich vorgesehenen Erreichbarkeitsvorgaben gebunden sein.

Nur noch 61 Leistungsgruppen

Für abrechnungsfähige Leistungen der Krankenhäuser gelten weiterhin Qualitätskriterien mit Mindestanforderungen. Jedoch werden die entsprechenden Leistungsgruppen von 65 auf 61 reduziert. Zudem sind Ausnahmeregelungen für die Zuweisung von Leistungsgruppen vorgesehen. So werden die Regelungen zur Förderung der Spezialisierung in der Onkochirurgie angepasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kann künftig für einzelne Indikationsbereiche eine niedrigere Fallzahlgrenze für die Auswahl von Krankenhäusern festlegen, die onkochirurgische Leistungen erbringen. Damit soll eine flächendeckende Versorgung ermöglicht werden.

Die Einführung der sogenannten Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben. Die mit der Krankenhausreform eingeführten Zuschläge und Förderbeträge sollen ebenfalls ein Jahr später in Kraft treten. Die geltenden Zuschläge für die Pädiatrie und Geburtshilfe werden in der Folge um ein Jahr verlängert. Die Jahre 2026 und 2027 werden, was die Vorhaltevergütung betrifft, als budgetneutral eingestuft. Die Konvergenzphase soll 2028 und 2029 folgen. Ab 2030 soll die Vorhaltevergütung voll finanzwirksam werden.

Bundesmittel

Geändert und erweitert wird zudem die Finanzierung des Bundesanteils am Krankenhaustransformationsfonds (KHTF), mit dem über zehn Jahre (2026 bis 2035) der Krankenhausstrukturwandel abgesichert werden soll. Vorgesehen waren 50 Milliarden Euro, die jeweils zur Hälfte von Bund und Ländern getragen werden sollten. Der Bundesanteil sollte dabei aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gespeist werden.

Nun sind für den Fonds Bundesmittel vorgesehen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Um die Länder zu entlasten, will der Bund auch die geplanten Jahrestranchen von bis zu 2,5 Milliarden Euro aufstocken. Von 2026 bis 2029 sollen jeweils 3,5 Milliarden Euro gezahlt werden, 2030 bis 2035 jeweils 2,5 Milliarden Euro. Insgesamt erhöht der Bund damit seine Beteiligung um vier Milliarden auf 29 Milliarden Euro. Aus den Fondsmitteln sollen künftig auch Universitätskliniken gefördert werden können.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten

Mit der Festlegung der Bezugsgröße für das Jahr 2026 auf bundeseinheitlich 47.460 Euro steigen auch die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten.

Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achteln (0,75) des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße

Die Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt somit im Jahr 2026:

0,75 x 14 x 3.955,00 EUR = 41.527,50 EUR.

Die so ermittelten Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich zum 1. Juli neu berechnet.

Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße, das sind im Jahr 2026

0,375 x 14 x 3.955,00 EUR = 20.763,75 EUR.

Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet.

Bei Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze wird der Hinzuverdienst unter Zugrundelegung einer Jahresdurchschnittsbetrachtung stufenlos angerechnet. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bewirkt nicht, dass die Rente über den eigentlichen Hinzuverdienst hinaus gekürzt wird; stattdessen besteht dann Anspruch auf Teilrente.

Die Höhe der Teilrente bestimmt sich dabei wie folgt:

  • Erster Schritt: Es wird geprüft, ob der jährliche Hinzuverdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze übersteigt.
  • Zweiter Schritt: Ein Zwölftel des übersteigenden Betrages wird zu 40% auf die Vollrente angerechnet.

Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

Quellen: SOLEX, Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung, Thomas Knoche, walhalla 2026, FOKUS-Sozialrecht

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Befugnis­erweiterung in der Pflege

Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD hat der Bundestag am Donnerstag, 6. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ verabschiedet. Dabei wurde der Gesetzentwurf durch die Fassung des Gesundheitsausschusses noch einmal deutlich verändert.

Attraktivität des Pflegeberufs

Bei den Pflegekräften gingen die Prognosen angesichts des demografischen Wandels von künftigen Engpässen aus, heißt es in der Vorlage weiter. So habe das Bundesinstitut für Berufsbildung 2024 einen Bedarf von 150.000 zusätzlichen Pflegekräften für das Jahr 2040 prognostiziert. Daher müsse die Attraktivität des Pflegeberufs weiter gestärkt werden. Die Stärkung der Pflegefachpersonen und ihrer Befugnisse sei ein wichtiges Ziel, um den Beruf noch attraktiver zu machen und damit gegen den in der Pflege festzustellenden Fachkräfteengpass anzugehen.

Um die Rahmenbedingungen in der Pflege zu verbessern, sollen die vielfältigen Kompetenzen von Pflegefachpersonen in der Versorgung stärker genutzt werden. Demnach sollen Pflegefachpersonen künftig neben Ärzten eigenverantwortlich weitergehende Leistungen als bisher und, je nach Qualifikation, auch Leistungen erbringen können, die bisher Ärzten vorbehalten waren. Dies soll zu einer besseren Versorgung, etwa beim Management chronischer Erkrankungen sowie in der Prävention und Gesundheitsförderung, führen. Im Gesetz genannt werden Aufgaben in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz.

Die konkreten Aufgaben von Pflegefachpersonen in der Versorgung sollen in einem sogenannten „Muster-Scope of Practice“ differenziert beschrieben werden. Diese Beschreibung soll Grundlage für weitere Entwicklungsschritte hinsichtlich der leistungsrechtlichen Befugnisse von Pflegefachpersonen werden.

Kompetenzen in der Heilkunde

Im Pflegeberufegesetz soll der Vorlage zufolge klargestellt werden, dass Pflegefachpersonen im Rahmen der erworbenen Kompetenzen Heilkunde ausüben dürfen. Zugleich wird für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in einem neuen Paragrafen 15a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V, Krankenversicherung) und parallel in Paragraf 28 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI, Pflegeversicherung) festgelegt, dass Pflegefachpersonen bestimmte Aufgaben der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich erbringen dürfen. 

Ergänzend wird für die beiden Sozialversicherungen (SGB V und SGB XI) grundsätzlich klargestellt, dass die berufsrechtlich geregelten Vorbehaltsaufgaben von Pflegefachpersonen nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeprozessverantwortung) bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Leistungen und der Leistungserbringung zu berücksichtigen sind.

Eigenverantwortliche Leistungen

In einem neuen Paragrafen 73d des SGB V können künftig Leistungen der ärztlichen Behandlung, die von Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung oder der häuslichen Krankenpflege eigenverantwortlich erbracht werden dürfen, in einem Vertrag vereinbart werden. Zudem können Leistungen vereinbart werden, die in der häuslichen Krankenpflege von Pflegefachpersonen eigenverantwortlich als Folgeverordnung veranlasst werden können, einschließlich der benötigten Hilfsmittel.

Die Regelung sehe abgestufte Umsetzungsmöglichkeiten sowohl für beruflich als auch hochschulisch qualifizierte Pflegefachpersonen vor, heißt es. Pflegefachpersonen sollen in der hochschulischen Pflegeausbildung oder über bundesweit einheitliche Weiterbildungen zusätzliche heilkundliche Kompetenzen erwerben können. 

Quelle: Bundestag

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