Rentenversicherungsbericht 2025

Über die zu erwartende Erhöhung der gesetzlichen Renten im kommenden Juli berichteten wir hier am 27.12.2025. Grundlage war unter anderem der Rentenversicherungsbericht 2025 des BMAS, der am 22.12.2025 dem Bundestag zur Unterrichtung vorgestellt wurde.

Gesetzlicher Auftrag

Der Rentenversicherungsbericht wird als gesetzlicher Auftrag einmal jährlich Ende November auf der Grundlage des § 154 Sozialgesetzbuch SGB VI erstellt und von der Bundesregierung vorgelegt. Die Hauptaufgabe des Rentenversicherungsberichtes ist es, über Entwicklungen aus dem Bereich der Rentenfinanzen in Gegenwart, Vergangenheit und Zukunft Auskunft zu geben. Kernstücke sind die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Vorausberechnungen zur Nachhaltigkeitsrücklage und zum erforderlichen Beitragssatz.

Ergebnisse des Berichts

Im Jahr 2024 sind rund 171.000 Menschen neu in den Bezug einer Erwerbsminderungsrente gekommen, deren durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag bei 1.041 Euro gelegen hat. Rund 937.000 Neu-Rentner sind mit einer regulären Altersrente aus dem Berufsleben ausgeschieden; deren durchschnittliche monatliche Höhe bei rund 1.100 Euro lag (Frauen: 981 Euro; Männer: 1.330 Euro).

Ost-West Unterschiede

Während es bei den Erwerbsminderungsrenten wenig regionale Unterschiede gebe, sei dies bei den Altersrenten anders. Dort zeigten sich deutliche Unterschiede zwischen Frauen in Ost und West: Während in Westdeutschland die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge von Frauen, mit Ausnahme von Hamburg (1.009 Euro), unter 1.000 Euro liegen, erhalten Rentnerinnen in den ostdeutschen Bundesländern im Durchschnitt mehr als 1.200 Euro Rente.

Bei Männern ist der Befund demnach genau andersherum: Während die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge an Männer in den ostdeutschen Bundesländern bei 1.291 Euro im Monat (Brandenburg) oder darunter liegen, beziehen Männer in den westdeutschen Bundesländern, zwischen 1.232 Euro (Bremen) und 1.475 Euro (Baden-Württemberg) Rente, heißt es in dem Bericht.

Grundrente

Zum Thema Grundrente geht aus der Unterrichtung hervor, dass rund 1,4 Millionen Rentenzahlungen zum 31. Dezember 2024 durch einen Grundrentenzuschlag aufgestockt wurden, wobei mit rund 1,2 Millionen Begünstigten vor allem die Altersrentnerinnen und -rentner profitieren. Etwa drei Viertel der Begünstigten sind Frauen (eine Million), die häufig in weniger gut bezahlten Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet haben.

Das spiegelt sich den Angaben zufolge auch in der Höhe des Grundrentenzuschlags wider: Während die Männer im Durchschnitt einen Zuschlag (Bruttobetrag) von 79 Euro im Monat erhalten, liegt dieser bei den Frauen 25 Euro höher. In Ostdeutschland beziehen die Menschen demnach häufiger einen Grundrentenzuschlag, die Höhe des monatlichen Zuschlags bei Altersrenten ist jedoch niedriger als in Westdeutschland.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, BMAS, wikipedia

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Letzte Bundesratssitzung 2025

Am 19. Dezember verabschiedete der Bundesrat noch kurz vor Jahresschluss einige Regelungen, die uns im Jahr 2026 beschäftigen werden.

Pflegekompetenzgesetz

Nachdem er im November den Vermittlungsausschuss angerufen hatte, bestätigte der Bundesrat dessen Einigungsvorschlag vom 17. Dezember 2025 zur Krankenhausfinanzierung. Das Gesetz enthält viele Änderungen im SGB XI, wurde aber wegen der Krankenhausfinanzierung zunächst blockiert.

Rentenpaket

Neben dem Bundeshaushalt 2026, der Wehrdienstreform und dem Steueränderungsgesetz 2025 (u.a. Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale), wurde auch das Rentenpaket auf den Weg gebracht. Wesentliche Punkte sind darin die Stabilisierung des Rentenniveaus und die neue Aktivrente.

Abschiebungen ohne Anwalt

Die Länderkammer billigte ein Gesetz, das die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ermöglicht und die Anwaltspflicht bei Abschiebungshaft abschafft.

Elterngeld

Auf Initiative von Rheinland-Pfalz und Hamburg fordert der Bundesrat, das Elterngeld zu erhöhen und die Rolle von Pflegeeltern zu stärken. Eine Anpassung des Mindest- und Höchstsatzes sei überfällig, da diese seit fast 20 Jahren unverändert geblieben seien. Auch Pflegeeltern sollten gleichermaßen Anspruch auf Elterngeld bekommen.

Sachbezüge

Nachdem schon in der November-Sitzung die Verordnungen zur Anpassung von Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und Mindestlohn durchgewunken wurden, wurde nun auch die „Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ bestätigt, in der die Höhe der Sachbezüge festgelegt werden. Alle relevanten Zahlen für 2026 finden Sie hier.

Nächste Sitzung

Die nächste Plenarsitzung des Bundesrats findet am 30. Januar 2026 statt. 

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Rentenerhöhung im Juli 2026

Der Vorsitzende des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund, Alexander Gunkel deutete in einer Rede anlässlich des Presseseminars am 11. November 2025 in Würzburg eine Rentensteigerung von etwa 3,7 Prozent an. Damit erhöht sich der Rentenwert von 40,97 Euro im Jahr 2025 auf 42,31 Euro im Jahr 2026. Gunkel bezog sich dabei auch auf den Rentenversicherungsbericht 2025 aus dem BMAS, der am 13. November 2025 veröffentlicht wurde. Sollte die Inflationsrate wie erwartet im Jahr 2026 bei 2,1 Prozent liegen, werde die Kaufkraft der Renten auch im kommenden Jahr spürbar steigen, so Gunkel.

Renten folgen den Löhnen

Bei der Berechnung der Rentenanpassung für 2026 ist berücksichtigt, dass die Haltelinie von 48 Prozent beim Rentenniveau nach dem von der Bundesregierung beschlossenen Rentenpaket bis 2031 verlängert werden soll und damit auch im kommenden Jahr gilt. In diesem Fall greift der folgende Automatismus: Nachdem die Haltelinie erstmalig 2024 gegriffen hat, werden die Renten in den Folgejahren nach Maßgabe der Haltelinie angepasst – und das so lange, wie es die Haltelinie gibt. Mit der geplanten Verlängerung wäre das bis zum Jahr 2031 der Fall. Die Renten folgen bis dahin ausschließlich der Entwicklung der Löhne – jeweils nach Abzug von Beiträgen, aber vor Steuern und unter Berücksichtigung der Veränderungen der Sozialabgaben auf Renten und Lohneinkommen.

Auch 2027 ähnliche Erhöhung

Laut Berechnung im Rentenversicherungsbericht wird es auch 2027 eine ähnliche Erhöhung des Rentenwerts geben, dann auf 43,78 Euro, wobei dies die „pessimistischste“ Prognose ist bei geringem Lohnzuwachs und niedrigere Beschäftigungsquote. Die Spannbreite reicht 2027 bis zur „optimistischsten“ Annahme, die bei 44,75 Euro Rentenwert liegt. Rentenerhöhung 2027 also zwischen etwa 3,5 und 5,5 Prozent.

Beitragssatz steigt ab 2027

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung, der jahrelang bei 18,6 Prozent stabil blieb, wird nur noch im Jahr 2026 halten. Ab 2027 wird auf 19 Prozent steigen und ab 2028 auf über 20 Prozent.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, FOKUS-Sozialrecht

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Kurzarbeitergeld weiter 24 Monate

Mit der vom Bundeskabinett am 17.12.2025 beschlossenen Verordnung wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.

Betriebe, die sich bereits in Kurzarbeit befinden, haben dadurch die Möglichkeit, anstelle der regulären Bezugsdauer von 12 Monaten bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten zu beziehen. Der Koalitionsausschuss hatte sich am 27. November 2025 auf die Verlängerung verständigt.

Planungssicherheit

Mit der Verlängerung, so das BMAS, sollen Betriebe in Deutschland in Anbetracht derzeitiger handels- und geopolitischer Risiken Planungssicherheit für die kommenden Monate haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien so vor Arbeitslosigkeit geschützt und könnten ihre Einkommen sichern.

Die durch Kurzarbeit frei werdenden Arbeitszeitkapazitäten können von den Betrieben z. B. für Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden. Bei verbesserter Situation können die Betriebe ohne Such- und Einarbeitungsaufwände die Auslastung kurzfristig wieder erhöhen.

Bis Ende 2026

Die Regelungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft. Danach, ab 1. Januar 2026, gilt wieder die gesetzliche Bezugsdauer von maximal 12 Monaten.

Quelle: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Neues in 2026

Einige Änderungen im Sozialrecht treten im neuen Jahr in Kraft. Ein Überblick:

Kindergeld

Das Kindergeld wird zum Jahresanfang um vier Euro von 255 Euro auf 259 Euro erhöht. Weiterhin werden Menschen mit höherem Einkommen durch den steuerlichen Kinderfreibetrag bevorzugt.

Kinderkrankengeld

Die Zahl der Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil bleibt auch im Jahr 2026 bei 15 Tage und für Alleinerziehende bei 30 Tage. Die Regelung war ursprünglich bis Ende 2025 begrenzt.

GKV-Zusatzbeitrag

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei den gesetzlichen Krankenkassen wird von 2,5 auf 2,9 Prozent erhöht. Allgemein wird bei vielen Kassen ein noch höherer Zusatzbeitrag erwartet.

Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde. Ab 2027 dann auf 14,60 Euro. Die Mindestlöhne in der Pflege werden ebenfalls erhöht, allerdings erst zum Juli 2026.

Minijob

Da seit 2022 die Minijobgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) an die Höhe des Mindestlohns geknüpft ist, steigt diese 2026 auf 603 Euro. Auch die Berechnungen der reduzierten Sozialbeiträge im sogenannten Übergangsbereich – Einkünfte zwischen 603 und 2.000 Euro – ändert sich

Fallmanagement in der Rentenversicherung

In der Rentenversicherung wird ein individuelles, personenzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt.

Sozialleistungen bargeldlos

Sozialleistungen sollen grundsätzlich nicht mehr bar ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass eine Überweisung auf ein Girokonto Standard werden soll. Barzahlungen sollen nur noch in Ausnahmefällen gestattet sein, wenn den Leistungsempfängerinnen und -empfängern eine Kontoeröffnung nicht möglich ist.

Bemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung betragen nun 69.750 Euro (5.812,50 im Monat), in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 101.400 Euro (8.450 im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 77.400 Euro (6.450 im Monat).

Pflegeversicherung und Grundsicherung für Arbeitssuchende

Die Änderungen im SGB XI wurden am 19.12.2025 auch im Bundesrat endgültig verabschiedet. Die Reform des SGB II wurde im Bundeskabinett verabschiedet, hat de parlamentarischen Gang also noch vor sich. Beides Stoff für weitere Beiträge hier im neuen Jahr.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht

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SGB II im Kabinett

Laut Pressemitteilung des BMAS hat das Bundeskabinett am 17.12.2025 den Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Die Bundesregierung setzt mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz den entsprechenden Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um. Mit dem Gesetz soll das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch neu ausbalanciert werden. Dabei komme es sowohl auf die Mitwirkung der leistungsbeziehenden Menschen an, als auch darauf, den Jobcentern wirksamere Instrumente an die Hand zu geben, mit denen diese eingefordert werden kann. Zugleich sollten die Jobcenter Langzeitarbeitslose noch besser auf dem Weg in Arbeit unterstützen können. Jobcenter erhiellten darüber hinaus wirksamere Instrumente zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs.

Kernpunkte

Das BMAS fasst die wesentlichen Änderungen wie folgt zusammen:

  • Umbenennung der Geldleistung „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“
  • Einfordern bedarfsdeckender Integration (Vollzeit)
  • Stärkung der Vermittlung und des Vermittlungsvorrangs
  • Frühzeitigere Integration von Erziehenden in den Arbeitsmarkt
  • Verbindliche Einladung zu einem persönlichen Erstgespräch
  • Höhere Verbindlichkeit beim Kooperationsplan
  • Verbesserung bei der Eingliederung Langzeitleistungsbeziehender (§ 16e SGB II)
  • Konsequentere Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen
  • Wirksames, gestuftes Verfahren bei Terminverweigerung – mit Möglichkeit, die Leistung vollständig einzustellen
  • Wirkungsvollere und praxistauglichere Ausgestaltung der Regelung bei Arbeitsverweigerung
  • Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, Kopplung der Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter
  • Deckelung der Wohnkosten schon in der Karenzzeit
  • Berücksichtigung einer örtlich festgelegten Mietpreisbremse
  • Möglichkeit, eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen
  • Regelungen zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch
  • Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers zur Stärkung des Prinzips „Arbeit statt Leistungsbezug“
  • Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Jugendlichen in der Arbeitsförderung des SGB III
  • Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen sowie Pilotierung neuer Technologien

Zeitplan

Das Gesetz soll im ersten Quartal 2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Die Regelungen sollen größtenteils voraussichtlich zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Weitere Informationen veröffentlicht das BMAS auf seiner „Fragen und Antworten“ – Seite.

Kritik

Massive Kritik gibt es von verschiedenen Sozialverbänden bis hin zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der verschärften Sanktionsregelungen

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Buergergeld-Ende-1.png (Walhalla, T.Knoche)

„Zukunftspakt Pflege“

Die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum „Zukunftspakt Pflege“ skizzieren einen Fahrplan („Roadmap“) für eine umfassende Pflegereform bis Ende 2026. Das Papier identifiziert zentrale Handlungsfelder, um die pflegerische Versorgung angesichts des demografischen Wandels zukunftsfest zu machen. Ein Kernaspekt ist die Stärkung der häuslichen Pflege, unter anderem durch die Einführung eines neuen „Pflegebudgets“, das ambulante Sachleistungen flexibler bündeln soll. Zudem sollen Prävention und Rehabilitation (z. B. durch einen „Check-up 60+“) gestärkt werden, um Pflegebedürftigkeit hinauszuzögern.

Im Bereich der stationären Versorgung zielen die Eckpunkte auf eine Begrenzung der Eigenanteile ab, wobei Deckelungen zwischen 1.000 und 1.200 Euro diskutiert werden. Weitere Entlastungen sollen durch die Übernahme von Ausbildungskosten und Behandlungspflege durch die Krankenkassen sowie eine stärkere Beteiligung der Länder an den Investitionskosten erreicht werden.

Zeitplan

Die „Roadmap“ sieht vor, dass konkrete Gesetzentwürfe im Jahr 2025 erarbeitet werden, um das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abzuschließen. Dabei sollen innovative Ansätze wie Digitalisierung und KI die Pflegekräfte entlasten und Bürokratie abgebaut werden. In der Finanzierung werden Elemente einer breiteren Einnahmenbasis, wie ein Finanzausgleich zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung, als Optionen für eine nachhaltige Absicherung genannt. Dennoch bleibt vieles unter dem Vorbehalt weiterer Prüfungen, die sich teilweise bis ins Jahr 2028 erstrecken, was eine zeitnahe Umsetzung erschweren könnte.

Kritik

Der Paritätische Wohlfahrtsverband äußert sich tief enttäuscht über die Ergebnisse des „Zukunftspakts Pflege“. Die Kritik richtet sich vor allem gegen den fehlenden echten Systemwechsel. Statt der geforderten solidarischen Pflegevollversicherung (Bürgerversicherung), die auch Privatversicherte und weitere Einkommensarten einbeziehen würde, setze die Arbeitsgruppe auf „Stückwerk“ und unverbindliche Prüfaufträge.

Besonders bemängelt der Verband, dass die geplanten Eigenanteilsdeckel von 1.000 bis 1.200 Euro Pflegebedürftige kaum entlasten, da diese Beträge schon heute für viele zu hoch seien. Zudem drohe der ambulante Bereich abgehängt zu werden: Das vorgeschlagene Budget für häusliche Pflege berge die Gefahr verdeckter Leistungskürzungen, falls es auf Basis nicht genutzter Leistungen kalkuliert wird. Der Paritätische kritisiert zudem, dass viele Maßnahmen – wie der Bürokratieabbau – zwar richtig seien, aber aufgrund langer Prüffristen bis 2028 zu spät kämen, um die aktuelle Krise wirksam zu bekämpfen. Insgesamt fehle ein kohärentes Gesamtkonzept für eine würdevolle und finanzierbare Pflege.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Paritätischer Wohlfahrtsverband

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Schutz vor häuslicher Gewalt

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zur „Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen“ (21/3068) vorgelegt. Damit sollen bestehende Schutzlücken im Umgang mit häuslicher Gewalt geschlossen werden. Der zivilrechtliche Gewaltschutz habe „einen unvermeidlichen zeitlichen Vorlauf“ und sei „nicht immer das optimale Schutzinstrument“, heißt es in der Begründung.

Hochrisikofälle

Mit der Neuregelung soll laut Länderkammer insbesondere auf Fälle reagiert werden, in denen Täter trotz gerichtlicher Schutzanordnungen weiter eskalierend handeln. Die Länderkammer verweist darauf, dass zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen zwar schnell ergehen könnten, deren praktische Wirksamkeit jedoch maßgeblich von verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Vorgaben abhänge. In streitigen oder manipulativen Konstellationen verfügten die Familiengerichte zudem nicht über die gleichen Ermittlungsinstrumente wie die Polizei. Dies könne dazu führen, dass hochgefährliche Täter trotz mehrfacher Verstöße nicht effektiv gestoppt würden.

Nach Darstellung des Bundesrates zeigen insbesondere Hochrisikofälle im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz deutliche Parallelen zu eskalierenden Stalking-Fällen. Das bestehende System aus Schutzanordnung, Ordnungsmitteln und zivilrechtlicher Vollstreckung könne dieser Dynamik nicht hinreichend entgegenwirken, da Ordnungsgelder nicht selten ins Leere gingen und Vollstreckungsverfahren zeitverzögernd wirkten. In solchen Situationen bedürfe es „wirksamer und abschreckender Interventionsmöglichkeiten, durch die gewalttätige Personen frühzeitig konsequent gestoppt und aktiv zur Verantwortung gezogen werden können“, heißt es weiter.

Strafrahmen anheben

Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, den Strafrahmen für besonders schwere Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz deutlich anzuheben. Künftig sollen etwa Zuwiderhandlungen, bei denen Täter Waffen mit sich führen, das Opfer erheblich gefährden oder durch wiederholte und fortgesetzte Taten dessen Lebensgestaltung maßgeblich beeinträchtigen, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden können. Zudem soll in diesen Fällen die Möglichkeit einer vorbeugenden „Deeskalationshaft“ nach Paragraf 112a Strafprozessordnung eröffnet werden. Nach Auffassung des Bundesrates entspricht dies den Erfordernissen eskalierender Gewaltbeziehungen, in denen Täter trotz polizeilicher Gefährderansprachen und zivilgerichtlicher Anordnungen nicht von weiteren Übergriffen abgehalten werden können. Durch eine befristete Inhaftierung könne eine akute Gewaltspirale unterbrochen und das Opfer geschützt werden, bevor sich das Risiko schwerer Gewalttaten weiter verdichte.

Verbesserung des Informationsflusses

Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs liegt auf der Verbesserung des Informationsflusses zwischen Familiengerichten und Polizei. Künftig sollen die Polizeibehörden bereits mit Eingang eines Antrags auf eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz unterrichtet werden. Dies soll den Behörden ermöglichen, Gefährdungslagen frühzeitig einzuschätzen, Erreichbarkeiten zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen der Gefahrenabwehr vorzubereiten. Nach Angaben des Bundesrates können so Schutzlücken vermieden werden, die entstehen, wenn eine verletzte Person noch vor Zustellung einer Entscheidung bedroht oder angegriffen wird.

Internationale Verpflichtungen

Der Entwurf verweist auf bestehende Defizite im Gewaltschutzrecht, insbesondere bei der praktischen Durchsetzung gerichtlicher Schutzanordnungen. Es wird auf internationale Verpflichtungen (Istanbul-Konvention, EU-Richtlinie 2024/1385) und Kritik aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft hingewiesen, wonach Sanktionen zu selten und nicht abschreckend genug seien. Statistiken zeigen steigende Fallzahlen bei Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz, aber vergleichsweise wenige Verurteilungen. Der Entwurf nimmt auch Bezug auf Forschungsergebnisse zu Dynamiken häuslicher Gewalt und Femiziden und greift Anregungen aus der familiengerichtlichen Praxis auf.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Entwurf ist vom Bundesrat eingebracht. Die Bundesregierung hat einen eigenen, parallelen Gesetzentwurf mit ähnlichen Zielen (u.a. elektronische Aufenthaltsüberwachung, Täterarbeit) vorgelegt und prüft die Vorschläge des Bundesrates teilweise. Der Entwurf ist mit EU- und völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar. Die Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Istanbul-Konvention und der neuen EU-Richtlinie von Bedeutung. Der Entwurf nimmt gezielt Hochrisikofälle in den Blick und enthält eine Verschärfung der Sanktionen für besonders schwere Verstöße. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht explizit erwähnt, aber die Dringlichkeit ergibt sich aus der Zielsetzung, Schutzlücken zu schließen und internationale Vorgaben umzusetzen.

Quellen: Bundesrat, Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht

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Altersvorsorgereformgesetz

Neben der gesetzlichen Rente soll eine ergänzende, freiwillige Altersvorsorge einen Beitrag dazu leisten, den persönlichen Lebensstandard im Alter zu sichern. Der Staat fördert daher sowohl die betriebliche Altersversorgung als auch die private Altersvorsorge, damit Bürgerinnen und Bürger durch Ersparnisbildung eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen. Ende 2024 gab es rund 15 Millionen private Altersvorsorgeverträge. Gegenüber den heutigen Bezieherinnen und Beziehern von Alterseinkünften haben seit der Einführung der Riester-Förderung im Jahr 2002 damit deutlich mehr Personen im erwerbsfähigen Alter eine zusätzliche Anwartschaft aufgebaut. Aber nach einer anfänglich stark steigenden Anzahl an Vertragsabschlüssen verlangsamte sich in den letzten Jahren diese Dynamik. Die Gesamtzahl der privaten Altersvorsorgeverträge ist seit dem Jahr 2018 sogar leicht rückläufig.

Referentenentwurf

Mit dem jetzt vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Referentenentwurf soll die private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden, um ein effizientes Angebot zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für breite Bevölkerungsgruppen zu schaffen.

Kernpunkte des Entwurfs

  • Zulassung renditeorientierter Altersvorsorgedepots ohne Garantien neben klassischen Garantieprodukten.
  • Einführung eines Standardprodukts („Standarddepot Altersvorsorge – Standarddepot“) mit klaren Vorgaben, z. B. einer maximalen jährlichen Effektivkostenobergrenze von 1,5 %.
  • Straffung der Zertifizierungskriterien zur Kostensenkung und besseren Vergleichbarkeit der Produkte.
  • Verteilung der Abschlusskosten über die gesamte Vertragslaufzeit zur Vermeidung von Doppelbelastungen bei einem Anbieterwechsel.
  • Flexibilisierung der Auszahlungsphase, z. B. durch die Wahl zwischen lebenslangen Leistungen oder langlaufenden Auszahlungsplänen.
  • Standardisierte Produktinformationen, die Vergleiche erleichtern.
  • Beibehaltung der Grundprinzipien der Förderung (Sonderausgabenabzug in der Ansparphase, nachgelagerte Besteuerung), aber vereinfachte und beitragsproportionale Zulagen für mehr Verständlichkeit und niedrigere Bürokratie.
  • Besondere Förderung von Personen mit geringen und mittleren Einkommen sowie von Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern mit Kindern.
  • Erhalt von Bestandsverträgen mit der Option zum Wechsel in die neue Förderung.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Stambulant

Wie berichtet, hat der Bundesrat wegen fachfremder Regelungen zur Krankenhausfinanzierung im geplanten Pflegekompetenzgesetz („Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“) dieses in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Dieser berät darüber am 17.12.25, zwei Tage später gibt es dann einen neuen Versuch im Bundesrat. Man kann aber davon ausgehen, dass die zum 1.1.2026 geplanten Neuregelungen im SGB XI im nächsten Jahr auch umgesetzt werden, eventuell mit etwas Verspätung oder rückwirkend.

Neue Versorgungsform

Eine Neuregelung beinhaltet die geplante neue Versorgungsform des § 45h SGB XI: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen, bekannt geworden unter dem Kofferwort „stambulant“. Der Begriff „stambulant“ beschreibt eine Mischform zwischen ambulanter und stationärer Pflege — also weder klassische häusliche Pflege (ambulant), noch konventionelle Pflege im Heim (stationär), sondern eine alternative Versorgungsform.

Kernidee

Pflegebedürftige wohnen in kleineren, gemeinschaftlichen Wohngemeinschaften oder Hausgemeinschaften — mit eigenem Zimmer, eigener Wohnungsgestaltung, Gemeinschaftsbereichen etc. — und erhalten gleichzeitig eine durchgehende Betreuung und Pflege vor Ort, vergleichbar mit stationärer Pflege, aber mit dem Alltag und der Selbstbestimmung wie in einem Wohnumfeld.

Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gemäß § 36. Zudem steht den Pflegebedürftigen für den nicht genutzten Teil des Sachleistungsanspruchs anteiliges Pflegegeld gemäß § 38 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37 zu.

Weitere Leistungen

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben außerdem Anspruch auf

  • Pflegeberatung gemäß § 7a,
  • Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Absatz 1 und 2,
  • digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,
  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß
    § 44a,
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

Kritik

Mehrere Sozial- und Fachverbände sowie Interessenvertretungen äußern größere Vorbehalte gegenüber dem Konzept „stambulant“ und seiner gesetzlichen Verankerung. Wichtige Kritikpunkte:

  • Der Sozialverband Deutschland (SoVD) spricht sich gegen die Einführung einer dritten Säule („stambulant“ neben ambulant und stationär) aus. Man befürchtet eine neue Mehrklassenversorgung: Menschen mit wenig Einkommen oder ohne Angehörige könnten benachteiligt werden.
  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege (BAH) fürchtet, dass das neue Konzept die bestehende Landschaft ambulant betreuter Wohngemeinschaften verdrängen könnte — insbesondere wenn die Finanzierung und Vergütung der neuen Form gegenüber bestehenden unterschiedlich oder ungünstig ausgestaltet ist.
  • Der Versuch, mit stambulant eine Mischform gesetzlich zu verankern, so die BAH, könnte zu hohem bürokratischen Aufwand, Regulierungskomplexität und Unklarheiten in Zuständigkeiten führen — was sowohl für Anbieter als auch für Pflegebedürftige problematisch sein kann.
  • Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) kritisiert, dass der monatliche Zuschuss von 450 € zu niedrig sein könnte, um eine stabile und hochwertige Versorgung, insbesondere bei höherem Pflegebedarf, sicherzustellen.

Schließlich gibt es prinzipielle Kritik daran, mit dem dritten Sektor nicht das Grundproblem der Versorgungssegregation (ambulant vs. stationär) aufzulösen, sondern das System noch komplexer zu machen. Die Forderung vieler Verbände ist stattdessen eine Stärkung bewährter, flexibler und bedarfsorientierter Pflegeformen, ohne neue starre Kategorien zu schaffen.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, SoVD, BAH, PKV

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