Ende des Verrechnungsschecks

Eine wesentliche Veränderung im System der Sozialleistungsauszahlung steht bevor: Die Barauszahlung von Renten und anderen Leistungen mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) wird zum 31. Dezember 2025 vollständig eingestellt. Die Postbank und die Deutsche Post AG haben angekündigt, den Service ersatzlos einzustellen. Diese Umstellung betrifft nicht nur Rentenempfänger, sondern auch Bezieher von Bürgergeld, Grundsicherung und in Einzelfällen auch Arbeitslosengeld oder Kindergeld.

Rechtsgrundlage ist das geplante „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“. Über dieses Gesetzesvorhaben berichteten wir hier schon einmal im Zusammenhang mit der Einführung von Fallmanagement in der Rentenversicherung.

bisher: Wahlrecht

Die bisherige Rechtslage sah vor, dass Personen, die eine Sozialleistung empfangen, die Übermittlung der Geldleistung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verlangen können. Sie haben ein Wahlrecht, müssen im Gegenzug aber in der Regel die Kosten für die Übermittlung auf ein Konto tragen, die sich anstelle der kostenfreien Überweisung ergeben. Hintergrund ist der nach dem Zahlungskontengesetz grundsätzlich bestehende Anspruch auf ein Basiskonto für jeden Verbraucher, der es nicht rechtfertigt, dass die Kosten der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei den Sozialleistungsträgern und damit der Solidargemeinschaft verbleiben.

Lediglich soweit der Person, die Sozialleistungen empfängt, unverschuldet die Eröffnung eines Kontos nicht möglich ist, sollen ihr zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Kosten für die Übermittlung der Geldleistung an den Wohnsitz beziehungsweise Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nicht auferlegt werden. Als ein bedeutender und kostengünstiger Weg der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wurde bisher die ZzV (Verrechnungsscheck) eingesetzt. Diese Möglichkeit entfällt Ende 2025. Ein vergleichbares Produkt ist auf dem Markt derzeit nicht zu finden.

Wegfall des Wahlrechts

Vor diesem Hintergrund wird angesichts des Wegfalls der ZzV das Wahlrecht künftig abgeschafft. Personen, die Sozialleistungen empfangen, steht somit im Regelfall nur noch die kostenfreie Überweisung auf das Konto zur Verfügung. Sie können dabei weiterhin auch das Konto eines Dritten, zum Beispiel einer Vertrauensperson oder eines Wohlfahrtsverbandes, angeben.

Die Härtefallregelung bleibt allerdings erhalten, sodass auch in Zukunft der Anspruch auf die Geldleistung insgesamt ohne Kostenlast für die Personen, die Sozialleistungen empfangen, geltend gemacht werden kann, wenn sie nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Einzelfallprüfung bei Härtefällen

Die Anerkennung eines solchen Härtefalls erfordert wie bisher eine Einzelfallprüfung, in welcher die konkret zumutbaren Bemühungen um eine Kontoeröffnung im Rahmen einer Gesamtabwägung den geltend gemachten Hinderungsgründen (zum Beispiel persönliche Lebensumstände, gesund-
heitliche Einschränkungen, Mobilitätseinschränkungen, unzureichende Infrastruktur) gegenüberzustellen sind. Die Geldleistung wird bei einem Härtefall wie nach geltender Rechtslage auf anderem Weg als durch Zahlung auf ein Konto nach dem Zahlungskontengesetz kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, die Sozialleistungen empfängt, übermittelt.

Entsprechendes gilt für die zweite Ausnahme in Fällen, in denen Leistungen im Einzelfall keinen Aufschub dulden, etwa wenn die Geldleistung durch Überweisung auf ein Konto zur Beseitigung des existenzsichernden Leistungsbedarfs nicht rechtzeitig bei der Person, die Sozialleistungen empfängt, Empfänger ankommt. Dies sind im Regelfall daher wie bisher nicht die auf Dauer angelegten (beitragsfinanzierten) Versicherungsleistungen, sondern Leistungen, die sich auf Grund einer konkreten Bedürftigkeitssituation ergeben, aber nicht durch Überweisung auf ein (bestehendes) Konto erfüllt werden können. Geldleistungen zum Beispiel per Barcode oder Viacash sowie Auszahlungen über Kassenautomaten bei den Leistungsträgern bleiben daher auch künftig in den beiden genannten Ausnahmen möglich.

Renten gehen ausschließlich aufs Konto

Abweichend hiervon sieht der geänderte § 118 SGB VI vor, dass die Auszahlung von Rentenleistungen zukünftig ausschließlich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut erfolgt.

keine Zahlen über die Anzahl der Betroffenen

Obwohl ein gesetzlicher Anspruch auf ein Basiskonto besteht, wird dieser Anspruch in der Praxis durch hohe, unangemessene Gebühren und bürokratische Hürden konterkariert. Das Fehlen von genauen statistischen Daten über die betroffene Gruppe – geschätzt ein Prozent der Bedarfsgemeinschaften – erschwert zudem die zielgerichtete Gestaltung von Lösungen. Immerhin hat das BMAS in einem Rundschreiben klargestellt, dass die zuständigen Stellen in den Sozialämtern und Jobcentern weiterhin Möglichkeiten vorhält, mit denen jeder Anspruchberechtigte an sein Geld kommt.

Quelle: BMAS, tacheles, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Bürgergeld und Sozialhilfe 2026

Das Bundeskabinett hat am 10.9.2025 der Festsetzung der Regelbedarfe im Bürgergeld und der Sozialhilfe für das Jahr 2026 zugestimmt. Nach der jetzt vorgelegten Fortschreibungs-Verordnung sollen die Leistungsbeziehenden von Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung nach SGB II) und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe nach SGB XII) im Jahr 2026 Regelbedarfe in derselben Höhe wie in den Jahren 2024 und 2025 erhalten.

Tabelle

Regelbedarfsstufe 1563 Euro
Regelbedarfsstufe 2506 Euro
Regelbedarfsstufe 3451 Euro
Regelbedarfsstufe 4471 Euro
Regelbedarfsstufe 5390 Euro
Regelbedarfsstufe 6357 Euro

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, vorgesehener Termin ist der 17. Oktober 2025.

Gesetzlich festgelegter Fortschreibungsmechanismus

Die Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt in zwei Schritten:

  • Im ersten Schritt erfolgt eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex bestehend zu 70 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter. Der Mischindex wird für den 12-Monats-Zeitraum von Juli bis Juni bestimmt. Ausgangspunkt der Fortschreibung ist das Ergebnis der Basisfortschreibung aus dem Vorjahr, nicht die aktuell geltenden Euro-Beträge der Regelbedarfsstufen.
  • Im zweiten Schritt wird durch eine „ergänzende Fortschreibung“ das Ergebnis der Basisfortschreibung durch die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung des zweiten Quartals (von April bis Juni) fortgeschrieben und auf volle Euro gerundet.

Der gesetzlich festgelegte Fortschreibungsmechanismus führt zum 1. Januar 2026 aufgrund der Anwendung einer Besitzschutzregelung zu keiner Veränderung der Regelbedarfshöhen. Dies ergibt sich wie folgt:

Ausgangspunkt ist nicht der geltende Betrag von 563 Euro, sondern das Ergebnis der Basisfortschreibung zum 1. Januar 2025. Dies sind für alleinlebende, volljährige Personen mit der Regelbedarfsstufe 1 (RBS 1) 535,50 Euro. Auf den Betrag von 535,50 Euro ist bei der Fortschreibung zum 1. Januar 2026 die Basisfortschreibung mit dem Mischindex anzuwenden. Die Basisfortschreibung erfolgt mit 2,25 Prozent. Der sich aus der Basisfortschreibung ergebende Betrag von 547,55 Euro ist dann mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung fortzuschreiben. Aufgrund sehr niedriger Preisanstiege im zweiten Quartal 2025 beträgt diese 1,8 Prozent. Rechnerisch ergibt sich so für die RBS 1 ein Wert von 557 Euro, also weniger als der geltende Betrag von 563 Euro. Aufgrund des gesetzlichen Besitzschutzes bleiben die Regelbedarfe daher zum 1. Januar 2026 gegenüber 2025 unverändert – für die RBS 1 gelten also die 563 Euro auch für 2026.

Neuermittlung der Regelbedarfe im nächsten Jahr

Die geltende Fortschreibungsregelung wird voraussichtlich letztmalig angewendet. Für das kommende Jahr steht eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe an. In diesem Gesetzgebungsverfahren wird in Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD auch über die künftige Ausgestaltung der jährlichen Fortschreibung zu entscheiden sein.

Quelle: Bundeskabinett

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Beitragsbesmessungsgrenzen 2026

Wie jedes Jahr wird die Ankündigung der neuen Zahlen über die Rechengrößen in der Sozialversicherung mit großem Getöse in der Öffentlichkeit diskutiert, als stecke eine politische Absicht dahinter, die man noch schnell in die eine oder andere Richtung verändern könne. Ähnlich wie bei der Ankündigung, das Bürgergeld auch 2026 nicht zu erhöhen, sind die Zahlen aber nur die Folge der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsgrundlagen.

Rechtsgrundlage

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für jedes Kalenderjahr fortzuschreiben. Mit dem jetzt bekannt gewordenen Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums sollen die neuen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung insbesondere für das Jahr 2026 festgelegt werden. Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um relevante Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2025 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2024 fortgeschrieben. Die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 beträgt 5,16 Prozent. Für die Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024 ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 für die alten Länder in Höhe von 5,26 Prozent maßgebend.

Daraus ergeben sich folgende Werte:

MonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung8.450 €101.400 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche RV10.400 €124.800 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung8.450 €101.400 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung6.450 €77.400 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.812,50 €69.750 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.955 €47.460 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung für 2026
51.944 €
endgültiges Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung
47.085 €

Quelle: BMAS

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Internationale Gesundheitsvorschriften

Die Bundesregierung will mit einem Gesetzentwurf (21/1508) die Voraussetzungen für die völkerrechtliche Bindung Deutschlands an die von der 77. Weltgesundheitsversammlung angenommenen Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) schaffen. Die Änderungen treten am 19. September 2025 völkerrechtlich in Kraft und erfordern innerstaatlich ein Vertragsgesetz.

Begriffe und Aufgaben

Die am 1. Juni 2024 angenommenen Änderungen der IGV beinhalten den Angaben zufolge unter anderem die Einführung des Begriffs „pandemische Notlage“. Außerdem werden die Begriffe „Gerechtigkeit“ und „Solidarität“ als Grundsätze der IGV aufgenommen.

Pandemische Notlage

  • Pandemische Notlage bedeutet eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, die von einer übertragbaren Krankheit verursacht wird und
  • die eine weitreichende geographische Ausdehnung auf mehrere Staaten und innerhalb dieser Staaten aufweist oder bei der ein hohes Risiko dafür besteht,
  • die die Leistungsfähigkeit von Gesundheitssystemen hinsichtlich der Reaktion auf die Notlage in diesen Staaten übersteigt oder bei der ein hohes Risiko dafür besteht,
  • die schwere soziale und/oder wirtschaftliche Störungen, einschließlich der Störung des internationalen Verkehrs und Handels, verursacht oder bei der ein hohes Risiko dafür besteht, und
  • die schnelles, gerechtes und verstärktes koordiniertes internationales Handeln mit ressortübergreifenden und gesamtgesellschaftlichen Ansätzen erfordert.

Informationspflicht und abgestimmte Gesundheitsmaßnahmen

Ferner umfassen die Änderungen ein Gebot für Vertragsstaaten, bei unklaren Ereignissen betreffend die öffentliche Gesundheit die Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu informieren und sich mit ihr rechtzeitig über geeignete Gesundheitsmaßnahmen abzustimmen.

Schutz der Bevölkerung

Die Änderungen ermöglichten es der WHO und den Vertragsstaaten, schneller und effizienter auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu reagieren und die Bevölkerung zu schützen, heißt es im Gesetzentwurf.

Am nicht verpflichtenden Charakter der Empfehlungen der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors der WHO im Falle einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite ändert sich nichts. Die nationale Souveränität bleibt von den Beschlüssen unberührt, so das Bundesgesundheitsministerium.

Quellen: Bundestag, BMG, FOKUS-Sozialrecht vom 16. April 2025

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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ sollen gute Betriebsrenten eine noch höhere Verbreitung finden. Dazu werden die Rahmenbedingungen für deren weiterhin freiwilligen Auf- und Ausbau im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht verbessert. Außerdem werden mit dem Gesetz weitere Sozialgesetze punktuell geändert.

Neuauflage aus der Ampelzeit

Dieses Gesetzgebungsverfahren konnte in der 20. Legislaturperiode (Ampel) nicht abgeschlossen werden. Der Gesetzentwurf ist daher nicht in Kraft getreten. In der laufenden 21. Legislaturperiode steht das Vorhaben nun erneut auf der Tagesordnung.

Mit diesem Gesetz soll der rechtliche Rahmen für eine weiterhin grundsätzlich freiwillige betriebliche Altersversorgung „zielgerichtet“ fortentwickelt werden. In den letzten Jahren deutlich gewordene Verbreitungshindernisse sollen beseitigt und neue Anreize gesetzt werden, damit in möglichst vielen Unternehmen gute Betriebsrenten selbstverständlich und zum festen Bestandteil der Altersvorsorge der Beschäftigten werden.

Schwerpunkte

Schwerpunkte des Gesetzes sind dabei Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.

  • Im Arbeitsrecht wird u. a. das 2018 eingeführte und auf Tarifvertrag beruhende Sozialpartnermodell weiterentwickelt. Insbesondere werden neue Möglichkeiten eröffnet, damit auch nichttarifgebundene und damit häufig kleinere Unternehmen und ihre Beschäftigten an dieser Form einfacher, effizienter und sicherer Betriebsrenten teilnehmen können. Außerdem wird das Arbeitsrecht im Hinblick auf eine möglichst hohe Verbreitungswirkung punktuell modifiziert.
  • Die Einführung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene wird erleichtert.
  • Das Abfindungsrecht wird flexibler gestaltet. Der vorzeitige Bezug von Betriebsrenten wird an das neue Hinzuverdienstrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

Entbürokratisierung

Mit diesen Maßnahmen verbunden ist eine erhebliche Vereinfachung und Entbürokratisierung der betrieblichen Altersversorgung.

Quelle: BMAS

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Bürgergeld um 10% kürzen?

Die Regierungspartei CDU will auf keinen Fall an den fossilen Subventionen von jährlich über 65 Millarden Euro etwas ändern (im Gegenteil), ebensowenig wagt sie sich an eine Vermögenssteuer oder an eine Änderung bei der Erbschaftssteuer. Stattdessen behauptet Kanzler Merz, dass beim Bürgergeld 10 Prozent Einsparungen ja wohl machbar seien.

Papier aus Würzburg

Wie das hinzukriegen sei, ist im Beschlusspapier der Klausurtagung von CDU/CSU und SPD vom 29.8.2025 nachzulesen. Das Bürgergeld soll zu einer „neuen Grundsicherung“ umgearbeitet werden. Dabei soll gelten:

  • Rechte und Pflichten sollen klarer und verbindlich geregelt werden.
  • Jobcenter erhalten mehr Mittel.
  • Jede arbeitslose Person soll ein individuelles Angebot an Beratung, Unterstützung und Vermittlung erhalten.
  • Der Passiv-Aktiv-Transfer wird gesetzlich verankert und ausgeweitet.
  • Vorrang der Vermittlung für alle, die arbeiten können.
  • Bei Vermittlungshemmnissen: Qualifizierung, Gesundheitsförderung und Reha.
  • Mitwirkungspflichten und Sanktionen sollen schneller und einfacher durchgesetzt werden.
  • Wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit = kompletter Leistungsentzug.
  • Besondere Situation von Menschen mit psychischen Erkrankungen soll berücksichtigt werden.
  • Schonvermögen wird an die „Lebensleistung“ gekoppelt – Karenzzeit entfällt.
  • Bei unverhältnismäßig hohen Unterkunftskosten entfällt die Karenzzeit ebenfalls.

Vorgaben von Verfassungsgericht

Wie das alles mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum (2010) und zu Sanktionen (2019) in Übereinstimmung gebracht werden soll, ist aber noch offen.

Quellen: Germanwatch, Harald Thome (Beschlusspapier), Caritas, FOKUS-Sozialrecht

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RSV-Propylaxe bei Neugeborenen

Seit 14. September 2024 haben alle Kinder im ersten Lebensjahr, unabhängig vom individuellen Risikoprofil, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Nirsevimab zur RSV-Prophylaxe als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

beträchtlicher Zusatznutzen

Der G-BA teilte nun in einer Pressemitteilung mit, dass er dem Wirkstoff der Impfung, „Nirsevimab“, einen „beträchtlichen“ Zusatznutzen attestiere. Es geht um die Prävention von Erkrankungen der unteren Atemwege verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV). Diese Bewertung gilt für den Einsatz des Wirkstoffs bei Neugeborenen und Säuglingen unter einem Jahr während ihrer ersten RSV-Saison, die nicht im Therapiehinweis zu RSV-Antikörpern adressiert sind. Dies sind vor allem gesunde Kinder ohne gesundheitliche Risikofaktoren. Die Studienlage zu diesem erstmalig zu bewertenden Anwendungsgebiet zeigt, dass der Wirkstoff die Zahl der (schweren) RSV-bedingten Infektionen der unteren Atemwege bei diesen Kindern in ihrer ersten RSV-Saison deutlich reduziert.

Zeitpunkt der Impfung

Säuglinge, die zwischen April und September geboren werden, sollten Nirsevimab laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut im Herbst, also vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison (Oktober bis März), erhalten. Neugeborene, die während der RSV-Saison zur Welt kommen, sollten Nirsevimab möglichst zeitnah nach der Geburt erhalten.

Zweites Lebensjahr: nur bei Risiko-Kindern

Für Kinder bis zum Alter von 2 Jahren sind die monoklonalen Antikörper Palivizumab (Synagis®) und Nirsevimab (Beyfortus®) als Sekundärprophylaxe in der zweiten RSV-Saison nur bei Vorliegen eines bestimmten Risikoprofils angezeigt. Hier ist der Therapiehinweis des G-BA zu Respiratorisches Synzytial-Virus-Antikörpern weiterhin zu berücksichtigen. Ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf durch RSV besteht beispielsweise bei Frühgeborenen sowie bei Kindern mit chronischen Lungenerkrankungen, angeborenen schweren Herzfehlern oder mit Trisomie 21.

Quellen: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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Bundesrat – Entwürfe zum Asylrecht

Der Bundesrat hat zwei Gesetzentwürfe eingebracht, mit denen sich nun der Bundestag befassen muss.

  • Gesetzentwurf „zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt“ (21/1384) und
  • Gesetzentwurf „zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln und der Übertragung von Verfahren auf den Einzelrichter“ (21/1380).

Früherer Arbeitsmarkt-Zugang

Mit der geplanten Regelung soll Asylbewerbern grundsätzlich nach drei Monaten Zugang zum regulären Arbeitsmarkt eröffnet werden, „unabhängig davon, ob sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, oder ob sie bereits in einer Anschlussunterbringung untergebracht sind“.

Auf diese Weise würden nicht nur der gesellschaftlichen Erwartungshaltung einer stärkeren Heranziehung von Asylbewerbern zur Arbeit und der Bereitschaft vieler Asylbewerber zur Aufnahme einer Arbeit Rechnung getragen, sondern vor allem die Sozialsysteme entlastet, schreibt der Bundesrat in der Vorlage. Nach der derzeitigen Rechtslage unterliegen Asylbewerber – je nachdem, ob sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen – den Angaben zufolge für drei beziehungsweise sechs Monate einem absoluten Beschäftigungsverbot.

Ausgeschlossen bleiben soll der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt laut Bundesrat für diejenigen Asylbewerber, bei denen die Gesetzeslage unabhängig von einer Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung ein absolutes Beschäftigungsverbot vorsieht, „weil sie das Asylrecht missbrauchen“. Dies betreffe vor allem Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten und solche, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde, heißt es in der Vorlage weiter.

Beschleunigung der Asylrechtsprechung

Die Asylrechtsprechung in Deutschland soll nach dem Willen des Bundesrates einheitlicher gestaltet und beschleunigt werden. Die Vorschriften des Asylgesetzes zur Berufungszulassung und Beschwerde sollen

neu gefasst und dadurch Leitentscheidungen ermöglicht werden, „die die Bearbeitung der Asylverfahren insgesamt einheitlicher, effektiver und schneller machen“.

In Hauptsacheverfahren sollen die Verwaltungsgerichte den Angaben zufolge bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und bei Divergenz künftig die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zulassen können. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird den Verwaltungsgerichten laut Vorlage die Möglichkeit der Zulassung der Beschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung eingeräumt.

In bestimmten Fällen soll zudem der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts neben dem Berufungsverfahren auch das Berufungszulassungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen können, wie aus der Vorlage weiter hervorgeht. Gelten soll dies danach für Fälle, in denen die Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat bereits durch eine Entscheidung des Senats geklärt ist und die Rechtssache „sonst keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat“.

Quellen: Bundestag, Bundesrat

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Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung

Die „Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel“ gibt es seit 2017. Ziel ist es, nachhaltige Strukturen zur Prävention, zum Schutz Betroffener und zur effektiven Strafverfolgung der Täter*innen auf- und auszubauen. Sie wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstützt.

„Kleine Anfrage“

Aktuell wurde die Servicestelle durch eine kleine Anfrage der AFD-Fraktion im Bundestag ins Rampenlicht geholt. Die AFD versucht gemäß ihrer verfassungsfeindliche Agenda alles, was irgendwie mit Migration zu tun hat, in ein schlechtes Licht zu rücken. Die in der Anfrage gestellten Fragen z.B. nach „Anzahl von Betroffenen“, denen die Servicestelle „geholfen“ habe, zielt darauf ab, die Arbeit der Servicestelle in ein schlechtes Licht zu rücken, wohl wissend, dass dies nichts mit der Aufgabe und dem Auftrag der Servicestelle zu tun hat.

Keine Beratungsstelle für Betroffene

Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ausführt, trägt die Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel dazu bei, bundesweit Kooperationsstrukturen gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel auf- und auszubauen und somit die Kompetenzen der zuständigen Stellen zu stärken. Im Mittelpunkt stehen dabei die Bewusstseinsschaffung und die Vermittlung von Kenntnissen zu ausbeuterischen Arbeits- und Zwangssituationen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene. Insbesondere führt die Servicestelle Schulungen durch, um Behörden für das Vorliegen von Arbeitsausbeutung und den Umgang mit Betroffenen zu sensibilisieren. Die Servicestelle ist keine Fachberatungsstelle, an die sich betroffene Personen wenden, um individuelle Beratung und Unterstützung zu erhalten.

Aktionsplan wird umgesetzt

Die Bundesregierung stellt klar, dass der unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entwickelte Nationale Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung (NAP A/Z) in der aktuellen Legislaturperiode umgesetzt wird. Die Umsetzung erfolgt auf der Grundlage des Kabinettsbeschlusses vom 12. Februar 2025.

Quellen: Bundestag, BMAS

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Zusatzbeitrag in der KV steigt weiter

Der Bundesrechnungshof hat in einem aktuellen Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf die sich zuspitzende Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hingewiesen. Die finanzielle Situation der GKV ist prekär, da die Ausgaben in den letzten Jahren stark angestiegen sind. Diese Entwicklung hat zu einem jährlichen Defizit von 6 bis 8 Milliarden Euro geführt, das die finanzielle Stabilität der GKV gefährdet.

Über 4 Prozent bis 2029

Der Bericht prognostiziert, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bis zum Jahr 2029 auf 4,05 Prozent ansteigen könnte, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Dies würde eine erhebliche finanzielle Belastung für die Versicherten darstellen. Seit 2015 ist der Zusatzbeitragssatz bereits von 0,9 Prozent auf 2,5 Prozent gestiegen. Die Prognosen deuten darauf hin, dass der Zusatzbeitrag jährlich um 0,3 Beitragssatzpunkte steigen könnte, was die finanzielle Belastung für die Versicherten weiter erhöhen würde.

kurzfristige Einsparungen, langfristige Konzepte

Der Bundesrechnungshof fordert daher kurzfristige Einsparungen und strukturelle Reformen, um die finanzielle Situation der GKV zu stabilisieren. Es werden Maßnahmen verlangt, die alle relevanten Leistungsbereiche umfassen, insbesondere solche mit hohen Kostensteigerungen. Zudem wird die Bundesregierung aufgefordert, ein Gesamtkonzept zur Stabilisierung der GKV zu erarbeiten und umzusetzen. Der Bericht betont, dass ohne solche Maßnahmen die Beiträge zur Krankenversicherung auf ein Niveau steigen könnten, das das Wirtschaftswachstum dämpfen würde.

zunehmende Belastung

Insgesamt zeigt der Bericht des Bundesrechnungshofes die dringende Notwendigkeit von Reformen und Einsparungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf. Ohne entsprechende Maßnahmen droht eine weitere Verschärfung der finanziellen Lage der GKV, was zu steigenden Beiträgen und einer zunehmenden Belastung der Versicherten führen würde.

Quellen: Bundesrechnungshof (in politico.eu), ZEIT, ZDF

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