Schutz vor häuslicher Gewalt

Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zur „Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen“ (21/3068) vorgelegt. Damit sollen bestehende Schutzlücken im Umgang mit häuslicher Gewalt geschlossen werden. Der zivilrechtliche Gewaltschutz habe „einen unvermeidlichen zeitlichen Vorlauf“ und sei „nicht immer das optimale Schutzinstrument“, heißt es in der Begründung.

Hochrisikofälle

Mit der Neuregelung soll laut Länderkammer insbesondere auf Fälle reagiert werden, in denen Täter trotz gerichtlicher Schutzanordnungen weiter eskalierend handeln. Die Länderkammer verweist darauf, dass zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen zwar schnell ergehen könnten, deren praktische Wirksamkeit jedoch maßgeblich von verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Vorgaben abhänge. In streitigen oder manipulativen Konstellationen verfügten die Familiengerichte zudem nicht über die gleichen Ermittlungsinstrumente wie die Polizei. Dies könne dazu führen, dass hochgefährliche Täter trotz mehrfacher Verstöße nicht effektiv gestoppt würden.

Nach Darstellung des Bundesrates zeigen insbesondere Hochrisikofälle im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz deutliche Parallelen zu eskalierenden Stalking-Fällen. Das bestehende System aus Schutzanordnung, Ordnungsmitteln und zivilrechtlicher Vollstreckung könne dieser Dynamik nicht hinreichend entgegenwirken, da Ordnungsgelder nicht selten ins Leere gingen und Vollstreckungsverfahren zeitverzögernd wirkten. In solchen Situationen bedürfe es „wirksamer und abschreckender Interventionsmöglichkeiten, durch die gewalttätige Personen frühzeitig konsequent gestoppt und aktiv zur Verantwortung gezogen werden können“, heißt es weiter.

Strafrahmen anheben

Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, den Strafrahmen für besonders schwere Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz deutlich anzuheben. Künftig sollen etwa Zuwiderhandlungen, bei denen Täter Waffen mit sich führen, das Opfer erheblich gefährden oder durch wiederholte und fortgesetzte Taten dessen Lebensgestaltung maßgeblich beeinträchtigen, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden können. Zudem soll in diesen Fällen die Möglichkeit einer vorbeugenden „Deeskalationshaft“ nach Paragraf 112a Strafprozessordnung eröffnet werden. Nach Auffassung des Bundesrates entspricht dies den Erfordernissen eskalierender Gewaltbeziehungen, in denen Täter trotz polizeilicher Gefährderansprachen und zivilgerichtlicher Anordnungen nicht von weiteren Übergriffen abgehalten werden können. Durch eine befristete Inhaftierung könne eine akute Gewaltspirale unterbrochen und das Opfer geschützt werden, bevor sich das Risiko schwerer Gewalttaten weiter verdichte.

Verbesserung des Informationsflusses

Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs liegt auf der Verbesserung des Informationsflusses zwischen Familiengerichten und Polizei. Künftig sollen die Polizeibehörden bereits mit Eingang eines Antrags auf eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz unterrichtet werden. Dies soll den Behörden ermöglichen, Gefährdungslagen frühzeitig einzuschätzen, Erreichbarkeiten zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen der Gefahrenabwehr vorzubereiten. Nach Angaben des Bundesrates können so Schutzlücken vermieden werden, die entstehen, wenn eine verletzte Person noch vor Zustellung einer Entscheidung bedroht oder angegriffen wird.

Internationale Verpflichtungen

Der Entwurf verweist auf bestehende Defizite im Gewaltschutzrecht, insbesondere bei der praktischen Durchsetzung gerichtlicher Schutzanordnungen. Es wird auf internationale Verpflichtungen (Istanbul-Konvention, EU-Richtlinie 2024/1385) und Kritik aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft hingewiesen, wonach Sanktionen zu selten und nicht abschreckend genug seien. Statistiken zeigen steigende Fallzahlen bei Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz, aber vergleichsweise wenige Verurteilungen. Der Entwurf nimmt auch Bezug auf Forschungsergebnisse zu Dynamiken häuslicher Gewalt und Femiziden und greift Anregungen aus der familiengerichtlichen Praxis auf.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Entwurf ist vom Bundesrat eingebracht. Die Bundesregierung hat einen eigenen, parallelen Gesetzentwurf mit ähnlichen Zielen (u.a. elektronische Aufenthaltsüberwachung, Täterarbeit) vorgelegt und prüft die Vorschläge des Bundesrates teilweise. Der Entwurf ist mit EU- und völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar. Die Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Istanbul-Konvention und der neuen EU-Richtlinie von Bedeutung. Der Entwurf nimmt gezielt Hochrisikofälle in den Blick und enthält eine Verschärfung der Sanktionen für besonders schwere Verstöße. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht explizit erwähnt, aber die Dringlichkeit ergibt sich aus der Zielsetzung, Schutzlücken zu schließen und internationale Vorgaben umzusetzen.

Quellen: Bundesrat, Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht

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Altersvorsorgereformgesetz

Neben der gesetzlichen Rente soll eine ergänzende, freiwillige Altersvorsorge einen Beitrag dazu leisten, den persönlichen Lebensstandard im Alter zu sichern. Der Staat fördert daher sowohl die betriebliche Altersversorgung als auch die private Altersvorsorge, damit Bürgerinnen und Bürger durch Ersparnisbildung eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen. Ende 2024 gab es rund 15 Millionen private Altersvorsorgeverträge. Gegenüber den heutigen Bezieherinnen und Beziehern von Alterseinkünften haben seit der Einführung der Riester-Förderung im Jahr 2002 damit deutlich mehr Personen im erwerbsfähigen Alter eine zusätzliche Anwartschaft aufgebaut. Aber nach einer anfänglich stark steigenden Anzahl an Vertragsabschlüssen verlangsamte sich in den letzten Jahren diese Dynamik. Die Gesamtzahl der privaten Altersvorsorgeverträge ist seit dem Jahr 2018 sogar leicht rückläufig.

Referentenentwurf

Mit dem jetzt vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Referentenentwurf soll die private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden, um ein effizientes Angebot zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für breite Bevölkerungsgruppen zu schaffen.

Kernpunkte des Entwurfs

  • Zulassung renditeorientierter Altersvorsorgedepots ohne Garantien neben klassischen Garantieprodukten.
  • Einführung eines Standardprodukts („Standarddepot Altersvorsorge – Standarddepot“) mit klaren Vorgaben, z. B. einer maximalen jährlichen Effektivkostenobergrenze von 1,5 %.
  • Straffung der Zertifizierungskriterien zur Kostensenkung und besseren Vergleichbarkeit der Produkte.
  • Verteilung der Abschlusskosten über die gesamte Vertragslaufzeit zur Vermeidung von Doppelbelastungen bei einem Anbieterwechsel.
  • Flexibilisierung der Auszahlungsphase, z. B. durch die Wahl zwischen lebenslangen Leistungen oder langlaufenden Auszahlungsplänen.
  • Standardisierte Produktinformationen, die Vergleiche erleichtern.
  • Beibehaltung der Grundprinzipien der Förderung (Sonderausgabenabzug in der Ansparphase, nachgelagerte Besteuerung), aber vereinfachte und beitragsproportionale Zulagen für mehr Verständlichkeit und niedrigere Bürokratie.
  • Besondere Förderung von Personen mit geringen und mittleren Einkommen sowie von Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern mit Kindern.
  • Erhalt von Bestandsverträgen mit der Option zum Wechsel in die neue Förderung.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Stambulant

Wie berichtet, hat der Bundesrat wegen fachfremder Regelungen zur Krankenhausfinanzierung im geplanten Pflegekompetenzgesetz („Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“) dieses in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Dieser berät darüber am 17.12.25, zwei Tage später gibt es dann einen neuen Versuch im Bundesrat. Man kann aber davon ausgehen, dass die zum 1.1.2026 geplanten Neuregelungen im SGB XI im nächsten Jahr auch umgesetzt werden, eventuell mit etwas Verspätung oder rückwirkend.

Neue Versorgungsform

Eine Neuregelung beinhaltet die geplante neue Versorgungsform des § 45h SGB XI: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen, bekannt geworden unter dem Kofferwort „stambulant“. Der Begriff „stambulant“ beschreibt eine Mischform zwischen ambulanter und stationärer Pflege — also weder klassische häusliche Pflege (ambulant), noch konventionelle Pflege im Heim (stationär), sondern eine alternative Versorgungsform.

Kernidee

Pflegebedürftige wohnen in kleineren, gemeinschaftlichen Wohngemeinschaften oder Hausgemeinschaften — mit eigenem Zimmer, eigener Wohnungsgestaltung, Gemeinschaftsbereichen etc. — und erhalten gleichzeitig eine durchgehende Betreuung und Pflege vor Ort, vergleichbar mit stationärer Pflege, aber mit dem Alltag und der Selbstbestimmung wie in einem Wohnumfeld.

Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gemäß § 36. Zudem steht den Pflegebedürftigen für den nicht genutzten Teil des Sachleistungsanspruchs anteiliges Pflegegeld gemäß § 38 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37 zu.

Weitere Leistungen

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben außerdem Anspruch auf

  • Pflegeberatung gemäß § 7a,
  • Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Absatz 1 und 2,
  • digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,
  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß
    § 44a,
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

Kritik

Mehrere Sozial- und Fachverbände sowie Interessenvertretungen äußern größere Vorbehalte gegenüber dem Konzept „stambulant“ und seiner gesetzlichen Verankerung. Wichtige Kritikpunkte:

  • Der Sozialverband Deutschland (SoVD) spricht sich gegen die Einführung einer dritten Säule („stambulant“ neben ambulant und stationär) aus. Man befürchtet eine neue Mehrklassenversorgung: Menschen mit wenig Einkommen oder ohne Angehörige könnten benachteiligt werden.
  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege (BAH) fürchtet, dass das neue Konzept die bestehende Landschaft ambulant betreuter Wohngemeinschaften verdrängen könnte — insbesondere wenn die Finanzierung und Vergütung der neuen Form gegenüber bestehenden unterschiedlich oder ungünstig ausgestaltet ist.
  • Der Versuch, mit stambulant eine Mischform gesetzlich zu verankern, so die BAH, könnte zu hohem bürokratischen Aufwand, Regulierungskomplexität und Unklarheiten in Zuständigkeiten führen — was sowohl für Anbieter als auch für Pflegebedürftige problematisch sein kann.
  • Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) kritisiert, dass der monatliche Zuschuss von 450 € zu niedrig sein könnte, um eine stabile und hochwertige Versorgung, insbesondere bei höherem Pflegebedarf, sicherzustellen.

Schließlich gibt es prinzipielle Kritik daran, mit dem dritten Sektor nicht das Grundproblem der Versorgungssegregation (ambulant vs. stationär) aufzulösen, sondern das System noch komplexer zu machen. Die Forderung vieler Verbände ist stattdessen eine Stärkung bewährter, flexibler und bedarfsorientierter Pflegeformen, ohne neue starre Kategorien zu schaffen.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, SoVD, BAH, PKV

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Bundestag beschließt das Rentenpaket

Der Bundestag hat am Freitag, 5. Dezember 2025 das Rentenpaket der Bundesregierung beschlossen. In dritter Beratung votierten in namentlicher Abstimmung 318 Abgeordnete für den unveränderten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (21/1929), 224 Abgeordnete stimmten dagegen. Zur Abstimmung hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales eine Beschlussempfehlung (21/3112) und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/3113) vorgelegt.

Haltelinie

Der beschlossene Gesetzentwurf belässt das Rentenniveau über 2025 hinaus bei 48 Prozent („Haltelinie“). Der Nachhaltigkeitsfaktor, der dafür sorgen soll, dass die Renten langsamer steigen, wenn immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentner finanzieren müssen, bleibt bis 2031 außer Kraft gesetzt. Ab 2031 kann er dann nach gegenwärtiger Gesetzeslage wieder greifen.

Mütterrente

In dem Gesetzentwurf wird auch die „Mütterrente“ ausgeweitet. Ziel der Ausweitung der für die Rente anrechnungsfähigen Kindererziehungszeiten sei es, mit der Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder – unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes – die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten zu schaffen. Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird künftig für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Die Mehrkosten, die sich daraus ergeben, sollen ebenfalls vom Bund erstattet werden.

Anschlussverbot aufgehoben

Außerdem wird Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert. Deshalb wurde das Anschlussverbot des Paragrafen 14 im Teilzeit- und Befristungsgesetz für diesen Personenkreis aufgehoben. Damit ist in diesen Fällen– auch wiederholt – ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich.

Weitere Gesetzentwürfe im Rentenpaket

Darüber hinaus stimmte der Bundestag den Gesetzentwürfen der Bundesregierung zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, 21/1859) und zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz, 21/2673) zu. Beide Gesetzentwürfe wurden mit Koalitionsmehrheit angenommen.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Behindertengleichstellungsgesetz

Der Referentenentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes verfolgt für den privaten Bereich das Ziel, den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig zu verbessern, ohne dabei Unternehmen unverhältnismäßig stark zu belasten. Im öffentlichen Bereich verfolgt der Entwurf das Ziel, die bauliche und kommunikative Barrierefreiheit in Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes zu verbessern.

In Deutschland leben laut Statistischem Bundesamt rund 13 Millionen Menschen mit Behinderungen – das sind etwa 16 Prozent der Gesamtbevölkerung. Nur 3 Prozent dieser Behinderungen sind angeboren – die große Mehrheit entsteht im Laufe des Lebens, vor allem im Alter. Aufgrund des demografischen Wandels wird die Zahl der Menschen mit Behinderungen steigen.

wesentliche Inhalte des Entwurfs

Ermöglichung von individuellen, praktikablen Lösungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

Der Gesetzentwurf sieht vor, das bewährte Regelungskonzept der angemessenen Vorkehrungen auch im privaten Bereich anzuwenden. Danach sollen private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten ermöglichen. Statt detaillierter Barrierefreiheitsvorschriften setzt das Regelungskonzept damit auf Eigenverantwortung und Dialog der Beteiligten. Dies trägt auch der Tatsache Rechnung, dass schon heute viele private Anbieter den Zugang zu ihren Angeboten barrierefrei gestalten.

Einrichtung eines Bundeskompetenzzentrums für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

Mit dieser neuen Aufgabe für die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Ziel ist es, die Behörden auf Bundesebene zu beraten, damit sie mehr öffentliche und politische Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung stellen.

Effektive Ahndung von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot

Der Entwurf sieht vor, dass benachteiligte Personen Beseitigung oder Unterlassung der Benachteiligung verlangen können. Gegen öffentliche Stellen nach § 12 können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Konkretisierung der Pflichten des Bundes zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit

Die Pflicht des Bundes zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit wird verschärft, um die noch bestehenden baulichen Barrieren abzubauen. Die Bauaufgaben des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen daher barrierefrei gestaltet werden. Der Bund soll vorhandene Barrieren in Bestandsbauten bis 2035 abbauen. Bis 2045 müssen die Barrieren abgebaut werden. Mit den Neuregelungen wird der Koalitionsvertrag umgesetzt.

Stärkung des Amtes der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird gestärkt. So wird im Gesetz klargestellt, dass die Tätigkeit der beauftragten Person unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend erfolgt. Darüber hinaus wird die frühzeitige Beteiligung der beauftragten Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben normiert, soweit die Vorhaben Fragen der Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Weichen die Ressorts von der Stellungnahme der beauftragten Person ab, sind sie künftig ver­pflichtet, ihr die Gründe hierfür darzulegen. Die beauftragte Person wird ermächtigt, Stellungnahmen der öffentlichen Stellen einzufordern, wenn Anhaltspunkte für einschlägige Rechtsverstöße vorliegen. Schließlich wird die Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Länder und ähnlichen Stellen der EU normiert.

Quelle: BMAS

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Klimakrise und Resilienz

Wie überlebenswichtig eine Klimapolitik ist, die an den Pariser Zielen festhält, haben wir hier schon häufiger thematisiert, gerade für vulnerable Gruppen und Kinder. Leider ist die Weltgemeinschaft bis jetzt nicht bereit oder in der Lage, die nötigen Entscheidungen zu treffen, um unseren Planeten für unsere Kinder und Enkel in einem lebenswerten Zustand zu erhalten. So muss man zusätzlich darüber nachdenken, wie man zukünftig in einer lebensfeindlicheren Welt überleben kann. Eine zentrale Rolle dabei spielen lokale Initiativen, die in Städten, Quartieren, Gemeinden und Dörfern entstehen, um die Resilienz zu stärken.

Soziale Aufgabe

Der Paritätische Gesamtverband hat dazu einen Text veröffentlicht, der deutlich macht, dass Klimaanpassung in Städten und Dörfern nicht nur eine Umwelt-, sondern auch eine soziale Aufgabe ist. Denn bei Hitze, Überschwemmungen oder anderen Klimafolgen sind besonders Menschen mit geringen finanziellen Ressourcen oder vulnerabler sozialer Lage betroffen — obwohl sie wenig zur Verursachung der Klimakrise beitragen.

Für eine gerechte und wirksame Klimaanpassung müssen Stadtplanung und sozialräumliche Gestaltung Hand in Hand gehen. Städte sind sowohl Verursacher großer Emissionsmengen als auch besonders anfällig für Klima-Risiken. Daher brauchen wir eine integrative und gemeinwohlorientierte Stadt- und Infrastrukturplanung, die gemeinsam mit Bewohner:innen — insbesondere vulnerablen Gruppen — entschieden wird.

Eine zentrale Rolle übernehmen laut Paritätische die Soziale Arbeit und Gemeinwesenarbeit: Sie erreichen an den Lebensrealitäten der Menschen und können mit partizipativen Ansätzen deren Bedürfnisse in Bezug auf Klimafolgen erfassen. So wird durch Gemeinschaftsprojekte, Nachbarschaftshilfe und soziale Netzwerke die Widerstandsfähigkeit („Resilienz“) lokaler Quartiere gestärkt.

Beispiele

Als Beispiele werden verschiedene Projekte und Initiativen vorgestellt:

  • In den Saarbrücker Quartieren Brebach und Folsterhöhe — im Rahmen des Projekts „Klima und Gesundheit“ — wurde mittels einer sog. „Nadelmethode“ erhoben, wo Bewohner:innen Klimarisiken und soziale Probleme sehen. Die Ergebnisse führten zu konkreten Vorschlägen wie schattige Plätze, Begrünung und Wasserelemente, um Quartiere klimaresilienter und lebenswerter zu machen.
  • In Hannover engagiert sich eine kommunale Wohnungsbaugenossenschaft mit Quartiersmanagement in mehreren Stadtteilen: Dort werden Bewohner:innen aktiv in Planungs- und Umsetzungsprozesse eingebunden — mit Blick auf Müllreduzierung, nachhaltige Mobilität und Gesundheitsförderung.
  • In Berlin und Brandenburg verbindet der Verein Bär meets Adler e.V. Nachbarschaftsengagement mit Klimaanpassung, z. B. durch ein Netzwerk von „Hitzehelfer:innen“, Schulungen und Informationsangebote, um insbesondere bei Hitzetagen solidarisch zu unterstützen.

Fazit

Der Artikel zieht das Fazit, dass Klimaanpassung nur dann erfolgreich und gerecht sein kann, wenn ökologische und soziale Ziele zusammengedacht werden. Klimaresiliente Städte brauchen eine aktive Beteiligung ihrer Bewohner:innen, eine starke soziale Infrastruktur und klimagerechte Gestaltung des öffentlichen Raums — damit niemand zurückgelassen wird.

Handlungsempfehlungen

1. Klimaanpassung sozial denken und vulnerable Gruppen priorisieren

Klimarisiken treffen nicht alle gleich. Kommunen und Träger sollten Maßnahmen gezielt dort beginnen, wo Hitze, Überschwemmung oder schlechte Infrastruktur besonders sozial benachteiligte Menschen gefährden. Sozialdaten und Klimadaten gehören dafür zusammengeführt.


2. Quartiersnahe soziale Arbeit aktiv einbinden

Soziale Arbeit ist nah an den Menschen, kennt Bedarfe und Barrieren. Sie sollte integraler Bestandteil von Klimaanpassungsstrategien werden: zur Information, Aktivierung, Begleitung von Beteiligungsprozessen und für Unterstützungsnetzwerke (z. B. Hitzehelfer:innen).


3. Partizipative Methoden nutzen, um Bedarfe präzise zu erfassen

Werkzeuge wie die „Nadelmethode“ zeigen, dass Bewohner:innen wertvolle lokale Expertise haben. Kommunale Planung sollte solche Methoden systematisch einsetzen, um Hotspots für Hitze, fehlende Aufenthaltsqualität oder Angsträume sichtbar zu machen und darauf abgestimmte Lösungen zu entwickeln.


4. Klimagerechte und gesundheitsfördernde Gestaltung des Quartiers vorantreiben

Mehr Schatten, Grünflächen, Wasserelemente, klimaresiliente Wegegestaltung und Orte für Begegnung sind zentrale Bausteine. Dabei sollte gleichzeitig auf Müllvermeidung, nachhaltige Mobilität und Barrierefreiheit geachtet werden.


5. Selbstorganisation und Nachbarschaftsnetzwerke stärken

Resilienz entsteht durch Verbundenheit. Initiativen wie Hitze-Patenschaften, Nachbarschaftshilfen oder lokale Lern- und Mitmachformate fördern Gemeinschaft, Wissen und gegenseitige Unterstützung — besonders in Klimaextremen.

Quelle: Sozialraum.de, Der Paritätische, FOKUS-Sozialrecht

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Düsseldorfer Tabelle 2026

Die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden. 

Einkommensgruppen

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2025 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 EUR, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 EUR.

1. Bedarfssätze

a) Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359). Danach erhöht sich der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2026 in allen Altersstufen um 4 EUR und beträgt

–    für Kinder der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 486 EUR,

–    für Kinder der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 558 EUR,

–    für Kinder der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 653 EUR.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis 2.100 EUR). Ihre Anhebung gegenüber 2025 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

b) Volljährige Kinder

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, werden zum 1. Januar 2026 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2025 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

c) Studierende

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 990 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete) gegenüber 2025 unverändert. Von diesem Bedarf kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

2. Anrechnung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang aufgeführt. 

3. Selbstbehalte

a) Allgemeines

Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht. Für eine Anhebung bestand insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen sozialhilferechtlichen Regelbedarfs kein Anlass. 

b) Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Erstmals seit 2020 beziffert die Düsseldorfer Tabelle für 2026 wieder den angemessenen Selbstbehalt, der Kindern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern zu belassen ist. 

Zuletzt hat die Tabelle hierzu auf Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom 10.12.2019 verwiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2024 ausgeführt, der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern sei auch für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes nicht an dessen Vorgaben auszurichten. Der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse gegenüber dem angemessenen Selbstbehalt beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder einen konstanten Zuschlag aufweisen, dürfe zu diesem allerdings auch nicht außer Verhältnis stehen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes mit Rücksicht auf die darin enthaltenen Grundgedanken dem Unterhaltspflichtigen gegenüber Eltern ein Anteil von etwa 70 % des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens belassen werde (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24, Rn. 31, 50, 52).

Auf dieser Grundlage ist der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern angesichts eines angemessenen Selbstbehalts beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder von 1.750 EUR auf einen Mindestbetrag von 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete) beziffert worden. Die Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens ist auf 70 % festgelegt worden.

c) Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Enkelunterhalt

Neu aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen der Enkel zu belassen. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Großeltern gegenüber Enkeln als angemessenen Selbstbehalt den Betrag verteidigen, der auch Kindern gegenüber Eltern zugebilligt wird (BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21, Rn. 27). Dementsprechend ist der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auch gegenüber Enkeln auf einen Mindestbetrag von 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete) beziffert worden. Das darüber hinausgehende Einkommen bleibt bei der Inanspruchnahme auf Enkelunterhalt zur Hälfte anrechnungsfrei.

Die Festlegung einer gegenüber dem Elternunterhalt abweichenden – niedrigeren – Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens beruht auf folgenden Erwägungen:

Zwar ist der Selbstbehalt beim Enkelunterhalt grundsätzlich wie beim Elternunterhalt zu bemessen. Gegenüber Eltern wurde dem Unterhaltspflichtigen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2024 die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zusätzlich belassen (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020, Anmerkung D.I). Die Anhebung dieser Quote auf 70 % hat der Bundesgerichtshof mit den Grundgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes begründet und auf die Belastung Angehöriger durch Pflegebedürftige sowie die gestiegenen Pflegekosten und den damit verbundenen steigenden Unterhaltsbedarf pflegebedürftig gewordener Eltern verwiesen (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24, Rn. 52). Diese Gesichtspunkte kommen im Verhältnis unterhaltspflichtiger Großeltern zu ihren Enkeln nicht zum Tragen. Auch ist Enkeln im Verhältnis zu Eltern in der gesetzlichen Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter gemäß § 1609 Nr. 5, 6 BGB ein höherer Rang zugewiesen.     

4. Ausblick

Inwieweit sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2027 ändern, wird sich aus der im Lauf des Jahres 2026 zu erwartenden neuen Mindestunterhaltsänderungsverordnung ergeben. Für die künftige Höhe der Selbstbehalte wird es maßgeblich auf die weitere Entwicklung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs ankommen.

Quellen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Bundesgerichtshof, FOKUS-Sozialrecht

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Pflege-Mindestlöhne ab Juli 2026

Am 19. November 2025 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Die Pflegemindestlöhne werden hierbei wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen, nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 16,95 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 18,26 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 21,58 Euro pro Stunde. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.

Zusätzlicher Urlaub

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser soll weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche) betragen. Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis zum 30. September 2028 ausgesprochen.

Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne für Pflegehilfskräfte

Aktuell16,10 €
ab 01.07.202616,52 €
ab 01.07.202716,95 €

Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)

Aktuell17,35 €
ab 01.07.202617,80 €
ab 01.07.202718,26 €

Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne für Pflegefachkräfte

Aktuell20,50 €
ab 01.07.202621,03 €
ab 01.07.202721,58 €

Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. Juni 2026 gültig.

Verordnung kommt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet etwaiger höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

Pflegekommission

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, freigemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten. Die fünfte Pflegekommission hat ihre Arbeit unter dem Vorsitz der ehemaligen Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks im Dezember 2021 aufgenommen und amtiert für fünf Jahre.

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Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

Zahnärztliche Früherkennung im U-Heft

Frühkindliche Karies oder andere zahnmedizinische Probleme bei Kindern nehmen in Deutschland seit Jahren stetig ab. Damit diese Erfolgsgeschichte fortgesetzt wird und Eltern noch besser über die vorhandenen zahnärztlichen Früherkennungsangebote informiert sind, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Kinderuntersuchungsheft umfangreich angepasst: Künftig werden auch die Ergebnisse der sechs zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen in einem eigenen Abschnitt dokumentiert und mit Hinweisen für die Eltern ergänzt. Bisher erfolgte das gesondert in eigenen Heften der Zahnärzteschaft, den sogenannten Kinderzahnpässen. Auf der Umschlagseite des Kinderuntersuchungshefts sehen die Eltern zudem alle Zeitfenster für die sechs zahnärztlichen Früherkennungen.

6 zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen

Zwischen dem sechsten Lebensmonat und dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben Kinder Anspruch auf sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Zum Leistungsumfang gehört insbesondere, dass

  • die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Mundhöhle untersucht,
  • das Kariesrisiko des Kindes einschätzt,
  • zu Ernährungsrisiken durch zuckerhaltige Speisen und Getränke und zur richtigen Mundhygiene berät sowie
  • gegebenenfalls fluoridhaltige Zahnpasta empfiehlt.

Geregelt sind die Details in der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Diese Richtlinie hat der G-BA mit seinem heutigen Beschluss ebenso angepasst wie die Kinder-Richtlinie, die die Inhalte zum Kinderuntersuchungsheft definiert. Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Diese recht große Zeitspanne ist notwendig, um Druck und Versand von Dokumentationsbögen als Einleger für die bereits vorhandenen Kinderuntersuchungshefte zu gewährleisten. Außerdem werden Aufkleber für die Kinderuntersuchungshefte bereitgestellt, auf denen die Zeitfenster für die zahnärztlichen Früherkennungen vermerkt sind. Der G-BA wird gesondert informieren, wenn Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenhäuser und Hebammenverbände die Dokumentationsbögen und die Aufkleber bestellen können.

Weitere Informationen zur zahnärztlichen Früherkennung für Kinder und Jugendliche finden Sie auf der Website des G-BA unter: Prophylaxe und Früherkennung von Zahnerkrankungen

Quellen: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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Beschäftigung im Übergangsbereich

Nach amtlichen Daten lag die Zahl der Vollzeit-äquivalenten Midijobs (Beschäftigte mit durchgehendem Verdienst im Übergangsbereich) im Jahr 2022 bei etwa 1,40 Millionen.

Neben den „reinen“ Midijobs (ganzjährig im Bereich) gibt es viele Mischfälle, die nur zeitweise im Übergangsbereich verdienen. Rechnet man diese hinzu, ergibt sich eine deutlich höhere Gesamtzahl. Schätzungen gehen etwa davon aus, dass 2019 nahezu 3 Millionen Menschen Midijobs ausübten (knapp 9 % aller SV-Beschäftigten)

Midijobs werden überwiegend von Frauen ausgeübt. Der Männeranteil liegt nur bei etwa 21,8 %. Frauen mit Kindern unter 15 Jahren stellen rund 25 % der Midijobberinnen – deutlich mehr als der Bundesdurchschnitt von 12 %. Typische Tätigkeiten sind einfache Helfer-Jobs: Rund 39,6 % aller Reinigungskräfte und 21,3 % aller Verkaufskräfte arbeiten als Midijobber.

reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage

Midijobs sind voll sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung). Arbeitgeber zahlen die vollen üblichen Beiträge. Die Besonderheit liegt auf Seiten der Arbeitnehmer: Für sie wird eine reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage angewandt, wodurch der persönliche Beitragsanteil zu Beginn bei null beginnt und bis zur oberen Grenze gleitend ansteigt (am oberen Ende entsteht so insgesamt der normale Beitragssatz). Diese Ermäßigung soll Midijobber entlasten, ihre vollen Sozialversicherungsansprüche bleiben aber erhalten.

Berechnung 2026

Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt zum 1. Januar 2026 auch die Untergrenze für „Midi“-Jobs auf 603,01 Euro. Die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro.

Mit den seit Oktober 2022 geltenden Berechnungsformeln wird vermieden, dass der Nettolohn beim Eintritt in den Übergangsbereich durch – wenn auch geringe – Sozialversicherungsbeiträge zunächst sinkt. Dies wird mit der Formel zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag erreicht. Sie lautet:

  • BE=(2000 / (2000 – G) x (AE – G)

Die Formel zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme des Arbeitnehmers:

  • BE=F x G + ([2000 / (2000 – G)] – [G / (2000 – G)] x F) x (AE – G)

BE=beitragspflichtige Einnahme
AE=Arbeitseinkommen
G =Geringfügigkeitsgrenze (603 EUR)
F =Berechnungsfaktor (2026: 0,6619)
Der Faktor ergibt sich, wenn man 0,28 durch den durchschnittlichen Gesamtversicherungsbeitragssatz teilt (für das Jahr 2026: 42,30%).

Beispiele

Arbeitseinkommen in EUR603900120016002000
Faktor0,66190,66190,66190,66190,6619
Betrag der Beitragsbemessung399,13739,471.083,251.541,632.000,00

Quellen: Deutsche Rentenversicherung, WSI (Hans-Böckler-Stiftung), BMAS, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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