Zusatzbeitrag in der KV steigt weiter

Der Bundesrechnungshof hat in einem aktuellen Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf die sich zuspitzende Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hingewiesen. Die finanzielle Situation der GKV ist prekär, da die Ausgaben in den letzten Jahren stark angestiegen sind. Diese Entwicklung hat zu einem jährlichen Defizit von 6 bis 8 Milliarden Euro geführt, das die finanzielle Stabilität der GKV gefährdet.

Über 4 Prozent bis 2029

Der Bericht prognostiziert, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bis zum Jahr 2029 auf 4,05 Prozent ansteigen könnte, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Dies würde eine erhebliche finanzielle Belastung für die Versicherten darstellen. Seit 2015 ist der Zusatzbeitragssatz bereits von 0,9 Prozent auf 2,5 Prozent gestiegen. Die Prognosen deuten darauf hin, dass der Zusatzbeitrag jährlich um 0,3 Beitragssatzpunkte steigen könnte, was die finanzielle Belastung für die Versicherten weiter erhöhen würde.

kurzfristige Einsparungen, langfristige Konzepte

Der Bundesrechnungshof fordert daher kurzfristige Einsparungen und strukturelle Reformen, um die finanzielle Situation der GKV zu stabilisieren. Es werden Maßnahmen verlangt, die alle relevanten Leistungsbereiche umfassen, insbesondere solche mit hohen Kostensteigerungen. Zudem wird die Bundesregierung aufgefordert, ein Gesamtkonzept zur Stabilisierung der GKV zu erarbeiten und umzusetzen. Der Bericht betont, dass ohne solche Maßnahmen die Beiträge zur Krankenversicherung auf ein Niveau steigen könnten, das das Wirtschaftswachstum dämpfen würde.

zunehmende Belastung

Insgesamt zeigt der Bericht des Bundesrechnungshofes die dringende Notwendigkeit von Reformen und Einsparungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf. Ohne entsprechende Maßnahmen droht eine weitere Verschärfung der finanziellen Lage der GKV, was zu steigenden Beiträgen und einer zunehmenden Belastung der Versicherten führen würde.

Quellen: Bundesrechnungshof (in politico.eu), ZEIT, ZDF

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Ukraine-Flüchtlingen droht Rechtskreiswechsel

Mit dem Entwurf eines Leistungsrechtsanpassungsgesetz sollen Personen, die erstmals nach dem 31. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz aufgrund der Anwendung der Richtinline 2001/55/EG (Massenzustrom-Richtlinie) erhalten oder beantragt haben, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und nicht mehr Grundsicherung nach SGB II (Bürgergeld). Der Gesetzentwurf vom 8. August 2025 dient der Umsetzung einer Vereinbarung des Koalitionsvertrages für die 21. Wahlperiode.

keine Einsparungen

Politisch begründet wurde die Vereinbarung vor allem mit Einsparmöglichkeiten bei den Sozialleistungen. Die geplante Umstellung von Bürgergeld auf Asylbewerberleistungen für ukrainische Flüchtlinge, die ab dem 1. April 2025 nach Deutschland kommen, wird allerdings keine großen Einsparungen bringen und könnte sogar zu höheren Kosten für die Unterbringung führen. (Süddeutsche Zeitung)

keine schnellere Arbeitsmarktintegration

Auch eine schnellere Arbeitsmarktintegration von ukrainischen Flüchtlingen scheint mit dieser „Reform“ mehr als fraglich und hängt eher von individuellen Faktoren ab.

Stellungnahme

Der paritätische Gesamtverband hat zum Gesetzentwurf eine Stellungnahme veröffentlicht. Den geplanten Rechtskreiswechsel lehnt er grundsätzlich und mit Verweis auf eine Vielzahl von Problemen ab. Mit den geplanten Regelungen werden aus Sicht des Verbandes Armut gravierend verschärft und vulnerable Personen besonders getroffen, für die Arbeitsmarktintegration sind hingegen Rückschritte zu erwarten. Zudem ist mit Mehrausgaben und zusätzlichem Verwaltungsaufwand für die Kommunen zu rechnen. 

Quellen: BMAS, Paritätischer Gesamtverband, Süddeutsche Zeitung, FOKUS-Sozialrecht

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Fallmanagement in der Rentenversicherung

Anfang Juli 2025 hat das Bundesministerium für Arbeit den Referentenentwurf für das das „Rentenpaket 2025“ vorgestellt. Dabei geht es hauptsächlich um ein stabiles Rentenniveau und die Mütterrente. Nun gibt es eine weitere Gesetzesvorlage aus dem BMAS zur „Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze„. Ein wesentlicher Punkt darin ist die Einführung des Fallmanagements in der Rentenversicherung im neuen § 13a SGB VI.

Konzept des Fallmanagements

Das Konzept des Fallmanagements ist im deutschen Sozialrecht nicht neu und wird bereits in verschiedenen Kontexten und Sozialgesetzbüchern angewendet. Es zielt darauf ab, eine Wechselbeziehung zwischen dem Versorgungssystem und seinen Akteuren im sozialen Raum einerseits und den einzelnen Leistungsnehmern andererseits herzustellen. Das Fallmanagement ist personenzentriert und beinhaltet eine umfassende interne und externe Vernetzungsarbeit. Beispielsweise wurden im SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz die „Leistungen aus einer Hand“ gesetzlich verankert.

Auch im Sozialen Entschädigungsrecht wurde Fallmangement als Teil der „Schnellen Hilfen“ mit dem § 30 SGB XIV eingeführt. In Jobcentern (SGB II) ist das Fallmagement ein besonderes Beratungsangebot für Menschen, die aufgrund von persönlichen Problemen Schwierigkeiten haben, eine Arbeit zu finden oder eine Ausbildung zu beginnen.

In der Rentenversicherung fehlt bisher ein klares und verbindliches gesetzliches Mandat für den Einsatz von Fallmanger:innen.

personenzentrierte Unterstützung mittels „Lotsen“

Die geplante Einführung des § 13a SGB VI zielt darauf ab, kritische Lücken in der Wiedereingliederung von Personen mit komplexen gesundheitlichen Bedarfen in das Erwerbsleben zu schließen. Dies soll durch eine koordinierte, personenzentrierte Unterstützung mittels „Lotsen“ erreicht werden. Der Vorschlag beabsichtigt, die derzeitige Fragmentierung und das Fehlen eines verbindlichen gesetzlichen Mandats für solche Dienstleistungen innerhalb der Rentenversicherung zu überwinden. Wesentliche Aspekte des Vorschlags umfassen die primäre Zuständigkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung, spezifische Leistungsempfängerkriterien, die sich auf schwer und multimorbid erkrankte Personen mit komplexen Bedarfen konzentrieren, sowie einen starken Fokus auf Koordination und Frühintervention zur Vermeidung von Erwerbsminderungsrenten.

Unterschied zur Beratung

Das Fallmanagement soll sich von der allgemeinen Rehabilitationsfachberatung dadurch unterscheiden, dass es sich koordinierend, begleitend und bei Bedarf rechtskreisübergreifend an Menschen wendet, deren Eigeninitiative durch die Komplexität ihrer Problemlage eingeschränkt ist und denen der Überblick über die individuellen Schritte auf dem Weg in die berufliche Wiedereingliederung fehlt.

Rahmenkonzept

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) soll hierzu ein Rahmenkonzept erarbeiten, das die Zielgruppen und das Verfahren näher beschreibt. Zu den Zielgruppen können insbesondere Menschen mit multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, mit Suchterkrankungen, mit psychischen Erkrankungen oder mit zusätzlichen einschränkenden beruflichen oder persönlichen Problemlagen (zum Beispiel Überschuldungen, familiäre Krisen, längere Arbeitslosigkeit) gehören.

Quellen: BMAS, Fokus-Sozialrecht,

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Mindestmengen in der Krankenhausversorgung

Die Bundesländer Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt haben Klage beim Bundesverfassungsgericht gegen die Mindestmengen- und Personalvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eingereicht. Dieser Schritt ist eine Reaktion auf die aus Sicht der Länder unzulässigen Eingriffe des G-BA in ihre verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit bei der Krankenhausversorgung.  

Begründung der Klage

Die Länder befürchten, dass die G-BA-Vorgaben die flächendeckende und wohnortnahe Versorgung gefährden könnten. Ein zentraler Streitpunkt ist die Anhebung der Mindestmenge für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht unter 1250 Gramm von 14 auf 25 Fälle pro Krankenhaus und Jahr. Die Länder sehen darin eine Bedrohung für die Existenz kleinerer Perinatalzentren, insbesondere in ländlichen Gebieten, was zu längeren Transportwegen und Versorgungsengpässen führen könnte. Auch die Personalvorgaben der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) werden angegriffen, da die Länder befürchten, dass deren Sanktionen ab 2026 zu Klinikschließungen oder Leistungseinschränkungen führen könnten.

Begründung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)

Der G-BA rechtfertigt die Mindestmengen mit dem Ziel der Qualitätssicherung und Patientensicherheit. Die Annahme ist, dass bei komplexen und risikoreichen Eingriffen eine höhere Durchführungshäufigkeit zu besseren Behandlungsergebnissen und weniger Komplikationen führt. Mindestmengen sollen „Gelegenheitsversorger“ ausschließen, die schwierige Eingriffe nur selten durchführen und somit ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Festlegung basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zeigen, dass unterhalb einer bestimmten Fallzahl die Qualität statistisch nicht mehr belastbar messbar ist.  

Gesetzesgrundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Mindestmengen findet sich in § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Dieser Paragraph ermächtigt den G-BA, einen Katalog planbarer Leistungen mit Mindestmengen festzulegen. Der G-BA hat zudem den gesetzlichen Auftrag, die Evidenz für Mindestmengen kontinuierlich zu prüfen. Die Klage der Länder stellt die Verfassungsmäßigkeit dieser Kompetenz im Hinblick auf ihre eigene Planungshoheit in Frage.  

Stellungnahmen

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) lehnt die erhöhten Frühchen-Mindestmengen ab und befürchtet eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung. Sie fordert umfassende Folgenabschätzungen und warnt vor einem Missbrauch der Mindestmengen für Strukturbereinigungen.

Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Mindestmengen als Instrument der Patientensicherheit und kritisiert die Klage der Länder als „nicht nachvollziehbar“.

ver.di konzentriert sich auf die Personalvorgaben in der Psychiatrie (PPP-RL) und kritisiert deren Verwässerung und die Verschiebung von Sanktionen, da fehlendes Personal Menschenleben kosten könne.

Die Deutsche Gesellschaft für gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) wägen zwischen Patientensicherheit durch Spezialisierung und regionaler Zugänglichkeit ab, wobei längere Wege für bessere Überlebenschancen akzeptiert werden, aber auch die Sorge um Schließungen in ländlichen Gebieten besteht.

Quellen: Deutsches Ärzteblatt, G-BA, Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband, ver.di, DGGG

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Wohnkostenlücke – Leben unter dem Existenzminimum

Am 7. August 25 erschien im Spiegel ein Artikel über das Leben mit Bürgergeld, wenn die Miete über der „Angemessenheitsgrenze“ liegt. Im Untertitel heißt es: „Wie lebt es sich unter dem Existenzminimum?“

Eine Woche zuvor, am 31.7.25 beantwortete die Bundesregierung eine „kleine Anfrage“ der Linksfraktion im Bundestag zu eben diesem Thema.

Existenzminimum und Angemessenheit

Die Höhe des Bürgergeldes, so ist es gesetzlich geregelt, soll den Mindestbedarf der Lebenshaltungskosten der Leistungsempfangenden decken, also das Existenzminimum. Nicht eingerechnet sind die Wohnkosten. Die zahlt das Jobcenter zusätzlich. Wenn die Kosten „angemessen“ sind. Sind die Wohnkosten aber höher, muss der Leistungsempfangende den überschießenden Teil von seinem Existenzminimum abzweigen. Die Richtwerte für die Angemessenheit werden kommunal berechnet, was jedoch extrem schwierig ist und immer wieder zu Lücken beim Existenzminimum führt. Diese entstehende „Wohnkostenlücke“ bestreiten die Betroffenen oft aus dem Regelsatz, weil es schlicht keinen günstigeren Wohnraum gibt. Dadurch wird das Existenzminimum unterschritten: Das Geld fehlt dann für Nahrungsmittel, Kleidung, Bildung usw.

Im Durchschnitt über 100 Euro unter dem Existenzminimum

Aus der Antwort der Bundesregierung ergeben sich erschreckende Zahlen: Die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Leistungsberechtigte nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung hat sich im Jahr 2024 insgesamt auf rund 494 Millionen Euro erhöht. 334.000 Bedarfsgemeinschaften, also 12,6 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften, bekamen nicht die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung erstattet (2023: 12,2 Prozent). Diejenigen, die davon betroffen waren, mussten durchschnittlich rund 116 Euro im Monat (+ 13 % zu 2023: 103 Euro im Monat), rund 17 % der tatsächlichen Kosten (2023: 16 %), aus Regelbedarf oder Ersparnissen selbst finanzieren.

Jedes Jobcenter rechnet anders

Die ausführlichen Zahlen in der Antwort der Bundesregierung legen nahe, dass die Jobcenter sehr unterschiedlich „ihre“ Angemessenheitsgrenze definieren. So kappen einige Jobcenter schon bei kleinsten Überschreitungen die Kostenerstattung, andere erst, wenn die Wohkosten deutlich höher liegen. Scheinbar ist es Glücksache, ob jemand mit einer Wohnkostenlücke zurechtkommen muss oder nicht. Viele Kommunen hinken den steigenden Mietpreisen arg hinterher und rechnen mit völlig unrealistischen Mieten.

Lösungen?

Die Begrenzung der Wohnkosten im Bürgergeld, die Kanzler Merz neulich gefordert hat, wird von der Realität also schon längst übertroffen.

Über mögliche Lösungsansätze berichteten wir hier im Mai 25 und stellten dazu Eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) vor.

Quellen: SPIEGEL, Bundestag, MDR, IAB, FOKUS-Sozialrecht, Fraktion die Linke (Pressemitteilung vom 8.8.25)

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EuGH zum Umgang mit Flüchtlingen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. August 2025 neben dem viel beachteten Urteil über die Kriterien zur Einstufung „sicherer Herkunftsstaaten“ auch eine Entscheidung über den Umgang mit Asylbewerbern veröffentlicht. Grundtenor: Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf einen unvorhersehbaren
Zustrom von Antragstellern auf internationalen Schutz berufen, um sich seiner Pflicht zur Deckung der Grundbedürfnisse von Asylbewerbern zu entziehen.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zu einer Haftung des betreffenden Mitgliedstaats führen.

Der Fall

Zwei Asylbewerber, ein afghanischer und ein indischer Staatsangehöriger, waren gezwungen, mehrere Wochen lang unter prekären Bedingungen in Irland zu leben, nachdem Irland es abgelehnt hatte, ihnen die im Unionsrecht im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen Mindestleistungen zu gewähren. Denn die irischen Behörden gaben ihnen zwar jeweils einen Einzelgutschein über 25 Euro, stellten ihnen aber keine Unterkunft zur Verfügung, was sie damit begründeten, dass die hierfür vorgesehenen Aufnahmezentren ungeachtet der Verfügbarkeit vorübergehender individueller Unterkünfte in Irland belegt seien. Mangels Unterbringung in einem solchen Aufnahmezentrum hatten die beiden Antragsteller keinen Anspruch auf die im irischen Recht vorgesehenen Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs. Sie schliefen daher auf der Straße oder gelegentlich in prekären Unterkünften. Sie gaben an, nicht immer genug zu essen gehabt zu haben, nicht in der Lage gewesen zu sein, ihre Hygiene zu wahren, und sich angesichts ihrer Lebensbedingungen und der Gewalt, der sie ausgesetzt gewesen seien, in einer Notlage befunden zu haben. Sie erhoben beim Hohen Gericht (Irland) Klage auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Höhere Gewalt?

Die irischen Behörden erkennen einen Verstoß gegen das Unionsrecht an, berufen sich jedoch auf einen Fall höherer Gewalt, der darin bestehe, dass die im irischen Hoheitsgebiet für Antragsteller auf internationalen Schutz üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft seien, da es nach dem Überfall auf die Ukraine einen massiven Zustrom von Drittstaatsangehörigen gegeben habe. Dagegen machen die irischen Behörden nicht geltend, dass sie objektiv daran gehindert worden wären, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse dieser Antragsteller zu gewähren.

Das Hohe Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob unter solchen Umständen die Haftung des Staates trotz der Pflichten aus der Aufnahmerichtlinie und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgeschlossen werden kann.

Grundbedürfnisse müssen gedeckt sein

In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie verpflichtet sind, Antragstellern auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen zu gewähren, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, sei es in Form von Unterkunft, Geldleistungen, Gutscheinen oder einer Kombination davon. Diese Leistungen müssen die Grundbedürfnisse, einschließlich einer angemessenen Unterbringung, der betroffenen Personen decken und deren physische und psychische Gesundheit schützen.

Verstoß gegen das Unionsrecht

Ein Mitgliedstaat, der es – und sei es auch nur vorübergehend – unterlässt, einem Antragsteller, der nicht über ausreichende Mittel verfügt, diese materiellen Leistungen zu gewähren, überschreitet demnach offenkundig und erheblich den Spielraum, über den er bei der Anwendung der Richtlinie verfügt. Eine solche Unterlassung kann daher einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen, der zu einer Haftung des betreffenden Mitgliedstaats führt.

Zwar sieht das Unionsrecht eine eng begrenzte Ausnahmeregelung vor, die es ermöglicht, die Aufnahmemodalitäten anzupassen, wenn die für Antragsteller auf internationalen Schutz üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind, jedoch darf diese Regelung nur in begründeten
Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt angewandt werden.

Eng begrenzte Ausnahmeregelungen

Diese Regelung ist u. a. dann anwendbar, wenn ein massiver und unvorhersehbarer Zustrom von Drittstaatsangehörigen zu einer vorübergehenden Vollauslastung der
Aufnahmekapazitäten führt. Aber auch in diesem Fall sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten unter allen Umständen die Grundbedürfnisse der betroffenen Personen im Einklang mit der in der Charta der Grundrechte verankerten Pflicht zur Achtung der Menschenwürde decken müssen.

Im vorliegenden Fall gibt es, so der EuGH, keinen Anhaltspunkt dafür, dass Irland objektiv daran gehindert worden wäre, seine Pflichten dadurch zu erfüllen, dass es den Antragstellern eine Unterkunft außerhalb des üblicherweise für ihre Unterbringung vorgesehenen Systems zur Verfügung stellt – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme – oder ihnen Geldleistungen oder Gutscheine gewährt.

Quellen: curia.europa.eu (Pressereferat des EuGH), Amtsblatt der Europäischen Union, FOKUS-Sozialrecht

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Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld 2026

Für die Jahre 2024 und 2025 wurde die Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld für Versicherte jeweils auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende festgelegt, längstens auf insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende. Die Regelung knüpfte an die vorherigen Sonderregelungen während der COVID-19-Pandemie an.

Kabinettsbeschluss

Das Bundeskabinett hat am 6. August 2025 im Zusammenhang mit dem Pflegekompetenzgesetz beschlossen, dass die Zahl der Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil für das Jahr 2026 weiterhin auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage festgeschrieben werden soll. Die Regierung begründet dies unter anderem mit der immer noch hohen Anzahl von Erkrankungen bei Kindern.

Höhere Krankheitszahlen bei Kindern

Auch für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie, so die Gesetzesbegründung, zeigten die Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) für Kinder im Alter von bis zu vier Jahren bzw. von fünf bis 14 Jahren durchschnittlich deutlich erhöhte Inzidenzen von akuten respiratorischen Erkrankungen im Vergleich zu den vorpandemischen Jahren. In den Kalenderwochen 40 bis 20 des Folgejahres seien die durchschnittlichen Werte der Kalenderwochen für die Saisons der Jahre 2023/2024 und 2024/2025 jeweils höher als in den Saisons der Jahre 2015/2016 bis 2018/2019. Dies gelte für beide Altersgruppen. Darüber hinaus ergäben Auswertungen des RKI, dass in der Saison der Jahre 2023/2024 insgesamt eine höhere Krankheitslast von schweren akuten Atemwegserkrankungen (SARI) im Vergleich zu den vorpandemischen Saisons der Jahre 2015/2016 bis 2018/2019 bestand. Ausgenommen hiervon sei nur die Altersgruppe bis zum Abschluss des ersten Lebensjahres (Epidemiologischen Bulletin 41/2024 vom 10. Oktober 2024).

„zeitweise“ Verlängerung

Mit der Anpassung in § 45 Absatz 2a SGB V wird der längere Anspruchszeitraum daher auch für das Jahr 2026 fortgeschrieben. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sehe die Einrichtung einer Kommission unter Beteiligung von Expertinnen und Experten und Sozialpartnern vor, die Ansätze für eine Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung entwickeln und in diesem Rahmen auch die Leistungen der Krankenkassen auf ihre Zweckmäßigkeit untersuchen soll, heißt es weiter in der Gestzesbegründung. Um der Bewertung dieser Kommission zum Umfang des Kinderkrankengeldes nicht vorzugreifen, sei eine zeitweise Verlängerung der Regelung sachgerecht.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), RKI, FOKUS-Sozialrecht

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Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung im Sozialrecht

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat Ende Mai 2025 Empfehlungen verabschiedet, die Anregungen zu Rechtsvereinfachung und
Entbürokratisierung im Sozialrecht geben sollen. Die Empfehlungen richten sich an den Bundes- und Landesgesetzgeber, die Ministerien in Bund und Ländern sowie die öffentlichen Träger und Erbringer sozialer Leistungen.

Vielzahl von Regelungen

Das Sozialrecht in Deutschland ist durch eine hohe Komplexität und eine Vielzahl von Regelungen gekennzeichnet, die zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen. Der Deutsche Verein stellt fest, dass das Sozialrecht die Leistungsgewährung erschwert und das Vertrauen in den Sozialstaat untergräbt. Er fordert, dass Sozialleistungen stärker gebündelt und an Lebenslagen ausgerichtet werden, um ein bürgerfreundliches, digitales Verwaltungssystem zu schaffen.

Vereinheitlichung und Harmonisierung von Rechtsbegriffen

Der Deutsche Verein empfiehlt die Einführung einheitlicher Rechtsbegriffe im Sozialrecht, insbesondere für zentrale Begriffe wie beispielsweise

  • „Einkommen“,
  • „Alleinerziehende“ und
  • „Altersgruppen“.

So würde eine klare, rechtskreisübergreifend anschlussfähige Definition von Einkommen die Rechtssicherheit und Effizienz der Rechtsanwendung sowohl in analoger als auch digitaler Form deutlich steigern. Die Vereinheitlichung soll Missverständnisse und Abgrenzungsfragen vermeiden und die Verwaltungspraxis vereinfachen. Zudem wird empfohlen, die Einführung neuer Begrifflichkeiten zu vermeiden, um weitere Komplexität zu verhindern. Diese Maßnahme würde nicht nur die interne Verwaltung erleichtern, sondern auch die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden und Institutionen verbessern und Doppelarbeit vermeiden.

Verlängerung von Bewilligungszeiträumen

Ein weiterer zentraler Vorschlag ist die Verlängerung von Bewilligungszeiträumen. Der Deutsche Verein schlägt vor, die Bewilligungs- und Bemessungszeiträume so zu gestalten, dass monatliche Berechnungen, Änderungen und Rückforderungen vermieden werden können. Dies würde zu einer besseren Planbarkeit und einer Vereinfachung der Antragstellung und des Verwaltungsvollzugs führen. Allerdings wird auch auf die potenziellen Risiken hingewiesen, wie zeitweise Bedarfsunterdeckungen oder Überzahlungen, die Rückforderungen notwendig machen könnten. Die Verlängerung der Bewilligungszeiträume könnte die Stabilität und Kontinuität der sozialen Leistungen für die Leistungsberechtigten erhöhen und den Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren.

Bündelung von Geldleistungssystemen

Der Deutsche Verein spricht sich für die Bündelung bzw. Zusammenführung von Geldleistungssystemen aus. Derzeit existieren zahlreiche sozialrechtliche Leistungen nebeneinander, die unterschiedliche Voraussetzungen haben und bei verschiedenen Behörden zu beantragen sind. Dies führt zu parallelen Beantragungen und einem hohen Mehraufwand. Eine Bündelung der Leistungen, die das gleiche Ziel verfolgen oder den gleichen Bedarf absichern, würde den Leistungsbezug aus einer Hand ermöglichen und den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren. Dies könnte die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit für die Leistungsberechtigten erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessern.

Stärkung der Beratungspflichten

Eine weitere wichtige Empfehlung ist die Stärkung der gesetzlichen Beratungspflichten und deren verständliche und barrierefreie Umsetzung. Der Deutsche Verein betont, dass bereits im Vorfeld einer Beantragung von Sozialleistungen niedrigschwellige und barrierefreie Informationsmöglichkeiten sowohl analog als auch digital zur Verfügung stehen sollten. Dies würde eine für alle zugängliche und verständliche Information zu den Leistungen ermöglichen und die Nutzung von digitalen Tools und Informationsplattformen fördern. Eine solche Maßnahme könnte die Effizienz der Verwaltung steigern und die Zugänglichkeit zu sozialen Leistungen verbessern, indem sie die Bürgerinnen und Bürger besser über ihre Rechte und Möglichkeiten informiert.

Rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit

Der Deutsche Verein empfiehlt, die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit gesetzlich abzusichern und den Datenaustausch mitzuregeln. Dies würde die Schnittstellen zwischen den verschiedenen Leistungen gut gestalten bzw. abbauen und systematische Verschlechterungen für Leistungsberechtigte im Vergleich zum Status Quo vermeiden. Die Schaffung von gemeinsamen Datenbanken und die Einführung von verbindlichen Kooperationsvereinbarungen könnten den Informationsaustausch erleichtern und Doppelarbeit vermeiden. Eine solche Regelung würde die Verwaltung entlasten und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden und Institutionen im Sozialbereich verbessern.

Wer ist der „Deutsche Verein“?

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (kurz Deutscher Verein) mit Sitz in Berlin ist der Zusammenschluss der öffentlichen und freien Träger sozialer Arbeit. Er ist ein eingetragener Verein, der als gemeinnützig anerkannt ist. Der Verein hat über 2.500 Mitglieder, hierzu gehören Landkreise, Städte und Gemeinden sowie deren Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege ebenso wie Bundesministerien und -behörden, Länderverwaltungen, überörtliche Träger der Sozialhilfe, Universitäten und Fachhochschulen, Vereine, soziale Einrichtungen, Ausbildungsstätten, Einzelpersonen und Unternehmen der Sozialwirtschaft. Gegründet wurde er 1880. Nach seiner geltenden Satzung fördert er Bestrebungen auf dem Gebiet der sozialen Arbeit, insbesondere der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Gesundheitshilfe sowie der Armenpflege in der Bundesrepublik Deutschland. Praktische Sozialarbeit ist nicht Aufgabe des Vereins, sondern die seiner Mitglieder.

Quellen: Deutscher Verein, wikipedia

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Können es nur noch die Gerichte richten? – Fortsetzung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. August 2025 in den Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 über die Kriterien zur Einstufung „sicherer Herkunftsstaaten“ entschieden. Er stellte dabei zwei zentrale Anforderungen auf:

  • Erstens müssen die EU-Mitgliedstaaten die Informationsquellen, auf denen ihre Bewertungen beruhen, offenlegen, damit eine effektive gerichtliche Überprüfung möglich ist.
  • Zweitens muss ein Land in seiner Gesamtheit für alle Personengruppen Schutz bieten; die bloße Sicherheit für bestimmte Gruppen (etwa Mehrheitsbevölkerung) reicht nicht aus, um als „sicher“ zu gelten.

Albanien-Modell

Hintergrund war Italiens sogenanntes „Albanien-Modell“, in dessen Rahmen Asylanträge ausgewiesener Männer aus als sicher eingestuften Herkunftsstaaten im Ausland, nämlich in Lagern in Albanien, in Schnellverfahren geprüft werden sollten. Der EuGH beanstandete, dass der italienische Gesetzgebungsakt von Oktober 2024 keine Transparenz über die zugrundeliegenden Erkenntnisquellen bot und damit weder Betroffene noch Gerichte eine rechtliche Nachprüfung ermöglichten. Zudem betonte das Gericht, dass Staaten, die bestimmte Gruppen – etwa LGBTQ-Personen – nicht schützen, bis zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Juni 2026 grundsätzlich nicht als „sicher“ eingestuft werden dürfen.

Reaktionen

  • Italien: Die italienische Ministerpräsidentin Giorgia Meloni kritisierte das Urteil scharf und bezeichnete es als „beunruhigend“ und „überraschend“. Sie warf dem EuGH vor, seine Zuständigkeiten zu überschreiten und die Entscheidung über die Migrationspolitik nationalen Richtern zu überlassen. Meloni betonte, dass die Verantwortung für die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten bei der Politik liege.
  • DIE ZEIT zieht das Fazit, dass der EuGH damit die Hürden für beschleunigte Asylverfahren spürbar erhöht hat. Die Entscheidung treffe vor allem das Prestigeprojekt von Ministerpräsidentin Giorgia Meloni und stelle eine deutliche Einschränkung nationaler Souveränität dar. Bis zum Inkrafttreten der neuen EU-Asylregelung dürften Mitgliedstaaten nur Staaten nennen, deren gesamtes Staatsvolk umfassend geschützt ist.
  • Die Tagesschau hebt hervor, dass Abschiebungen aus der EU künftig noch schwerer werden. Die Transparenz- und Vollständigkeitsanforderungen des EuGH bedeuten, dass Beschleunigungsverfahren in Drittstaaten wie im „Albanien-Modell“ nur noch unter engen Voraussetzungen stattfinden können.
  • PRO ASYL kritisiert das Urteil als Alarmsignal gegen „return hubs“ außerhalb Europas. Die Menschenrechts-Organisation warnt, dass durch Intransparenz und pauschale Inhaftierungen in Rückführungszentren menschenrechtliche Standards unterlaufen werden und fordert stattdessen faire, rechtsstaatliche Verfahren innerhalb der EU.

Pläne des Innenministers

In Deutschland wird das Urteil ebenfalls aufmerksam verfolgt, da auch hier per Rechtsverordnung sichere Herkunftsstaaten bestimmt werden sollen. Das EuGH-Votum dürfte die Bundesregierung zu weiteren Anpassungen ihres Gesetzentwurfs zwingen.

Quellen: curia.europa.eu, Merkur, ZEIT, Tagesschau, pro asyl, Bundesinnenministerium

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Fast 69.500 Kinder 2024 in Obhut genommen 

Wenn das familiäre Umfeld kein sicherer Ort ist, greift der Staat ein: 69.477 Kinder und Jugendliche wurden in Deutschland 2024 zu ihrem Schutz vorübergehend in Obhut genommen. Das waren gut 5100 Jungen und Mädchen weniger als im Jahr zuvor (-7 Prozent). Damit ist die Zahl der Schutzmaßnahmen laut Statistischem Bundesamt erstmals wieder zurückgegangen, nachdem sie die drei Jahre zuvor gestiegen war. 

Zurückzuführen ist der Rückgang laut Bundesamt auf den Rückgang von Inobhutnahmen nach unbegleiteten Einreisen aus dem Ausland: Deren Zahl ist 2024 im Vergleich zum Vorjahr um rund 8500 Fälle gesunken. Gleichzeitig stieg die Zahl der dringenden Kindeswohlgefährdungen um knapp 2600 Fälle (+10 Prozent) und durch Selbstmeldungen von betroffenen Jungen oder Mädchen um rund 850 Fälle (+10 Prozent).  

Die häufigsten Anlässe waren Überforderung der Eltern (17.478 Fälle), Vernachlässigung (8.481 Fälle), körperliche Misshandlung (7.375 Fälle), psychische Misshandlung (5.549 Fälle) oder sexuelle Gewalt (1.234 Fälle).  

Mehr Minderjährige als im Vorjahr (+10 Prozent) suchten aus eigenem Antrieb Hilfe beim Jugendamt. Nur ein Viertel (24 Prozent) kehrte im Anschluss an die Inobhutnahme an den vorherigen Aufenthaltsort zurück. 

Quelle: www.destatis.de

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