Milliarden-Einsparungen?

Viel Geld sollte gespart werden durch die Umwandlung des Bürgergelds in Grundsicherungsgeld. Dass das hauptsächlich Wahlkampfgetöse war, haben wir hier schon einmal aufgezeigt.

Im jetzt im Bundestag vorgestellten Gesetzentwurf wird deutlich wie hoch die Einsparungen tatsächlich sind. Unter Punkt D (Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand) kann man folgendes lesen:

„Mit dem Gesetzentwurf sind Minderausgaben in den Jahren 2026 und 2027 verbunden, in den Jahren 2028 und 2029 entstehen hingegen geringfügige Mehrausgaben.“(ups!) Dazu gibt es folgende Tabelle:

Mehr- und Minderausgaben nach Gebietskörperschaft bzw. Körperschaft und
Jahr

Rechtskreiswechsel trifft Flüchtlinge aus der Ukraine

Auch der ebenfalls gestern im Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf über den Rechtskreiswechsel von Ukraine-Flüchtlingen vom SGB II in das Asylbewerberleistungsgesetz (21/3539) wird wohl keine Kosten einsparen. Mit der geplanten Änderung, zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zurückzukehren, verfolgt die Bundesregierung im sogenannten Leistungsrechtsanpassungsgesetz nach eigenen Aussagen das Ziel, Kosten einzusparen. „Der vorgelegte Gesetzentwurf, nach dem zukünftig alle nach dem 1. April 2025 eingereisten Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr im SGB II, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz versorgt werden sollen, spart aber kein Geld ein, sondern führt zu Mehrausgaben im Gesamthaushalt von mindestens 77 Millionen Euro“, rechnet die grüne Fraktion dagegen vor.

Bundesrat

Die Zustimmung des Bundesrats zu dem Leistungsrechtsanpassungsgesetz ist allerdings noch nicht sicher. Der Bund würde zwar Geld einsparen, Länder und Kommunen hätten aber die Mehrausgaben nach dem AsylBLGestetz am Hals.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Grundsicherungsgeld im Bundestag

Die Bundesregierung will zahlreiche Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB II) grundlegend ändern, unter anderem soll diese soziale Mindestsicherung nicht mehr „Bürgergeld“, sondern „Grundsicherungsgeld“ heißen (21/3541). Die Regierung schreibt im Entwurf unter anderem: „Ein langfristig starker Sozialstaat braucht klare, durchsetzbare Regeln und die Mitwirkungsbereitschaft aller erwerbsfähigen Menschen. Er wird getragen vom gemeinsamen Verständnis, dass es gerecht zugeht und nur diejenigen Unterstützung erhalten, die diese wirklich benötigen. Daher ist das Verhältnis zwischen Unterstützung und Mitwirkung, zwischen Solidarität und Eigenverantwortung immer wieder zu überprüfen und neu auszubalancieren.“

Mehr Fordern, weniger Fördern

Dazu gehört laut Entwurf unter anderem: Dem Grundsatz des Forderns gemäß Paragraf 2 des SGB II zufolge sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sein, „ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen“. Insbesondere alleinstehende Leistungsberechtigte sollen demnach zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden, wenn dies für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und individuell zumutbar ist. 

Die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit soll durch eine ausdrückliche Regelung des Vorrangs der Vermittlung verstärkt werden. Das Ziel der nachhaltigen und dauerhaften Integration, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung, bleibe uneingeschränkt erhalten. Dies gelte insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, schreibt die Regierung. Ferner soll der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende, soweit die Betreuung sichergestellt ist, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs in der Regel zumutbar ist, auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes abgesenkt werden.

Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung

Der Kooperationsplan soll durch die Aufnahme eines persönlichen Angebots der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung weiterentwickelt werden. Er soll damit noch transparenter die für die gemeinsame Integrationsarbeit vorgesehenen Schritte dokumentieren und in seiner Funktion als „roter Faden“ des Integrationsprozesses gestärkt werden. Die Karenzzeit beim Schonvermögen soll gestrichen, die Höhe des Schonvermögens nach Altersstufen gestaffelt werden. Die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft sollen begrenzt werden. Bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Unterkunft soll die Pflicht der Leistungsbeziehenden zu einer Kostensenkung festgelegt werden, auch in der Karenzzeit.

Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung soll „wirkungsvoller und praxistauglicher“ ausgestaltet werden. Der Regelbedarf soll für mindestens für einen Monat gestrichen werden können, insgesamt weiterhin für maximal zwei Monate. Zugleich sollen die Schutzmechanismen bei Leistungsminderungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen gestärkt werden.

Kürzung der Geldleistung

Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen als bislang. Der Regelbedarf soll um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden können. Wer den ersten Termin im Jobcenter versäumt, muss zunächst mit keinen Konsequenzen rechnen. Ab dem zweiten Versäumnis soll die Geldleistung dann um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Wenn jemand dreimal in Folge nicht zu einem vereinbarten Termin im Jobcenter erscheint, ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen. In letzter Konsequenz kann hier der Anspruch auf die Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfallen, das heißt auch die Kosten der Unterkunft.

Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, sollen umfassender beraten und unterstützt werden. Dafür sollen Förderlücken geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt werden.

Scharfe Kritik von Grünen und Linken

Monatelang habe man eine „zutiefst schäbige“ Debatte der Union um das Bürgergeld erlebt, in der von angeblichen Einsparungen in Milliardenhöhe die Rede gewesen sei. Die neue Grundsicherung sei ein „sozialpolitischer Tabubruch. Die Androhung von Obdachlosigkeit habe nichts mit Arbeitsvermittlung zu tun. Das Gesetz habe aber noch einen anderen Zweck: Es solle Druck auf die Beschäftigten ausüben, jede noch so schlechte Arbeit anzunehmen oder zu behalten.

Das Gesetz sei ein Startschuss für den größten Angriff auf den Sozialstaat, den es je gegeben habe, vorbereitet durch eine „faktenfreie Hetzkampagne“. 

Statt für Einsparungen zur sorgen, verursache das Projekt neue Kosten. Es gebe im Bürgergeldbezug allein 1,8 Millionen Kinder und rund 800.000 Aufstocker, aber die Koalition konzentriere sich in der Debatte lieber auf die rund 16.000 „Totalverweigerer“, dies sei ein „Treten nach unten“ und werde heftigen Widerstand erzeugen.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Buergergeld-Ende-1.png Walhalla-Verlag, bearbeitet von Thomas Knoche

Jugendberufsagenturen

Das Gesetzgebungsverfahren zum „SGB III Moderni­sierungs­gesetz“ konnte in der 20. Wahl- und Legislaturperiode (26. Oktober 2021 bis 25. März 2025) wegen des Endes der Ampelkoalition nicht abgeschlossen werden. Ein wesentliches Vorhaben war die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit am Übergang Schule–Beruf.

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ wird dieses Vorhaben wieder aufgenommen. Dazu sollen die im SGB III neu gefassten §§ 9b und 10 dienen.

Wesentlicher Inhalt

Die Agenturen für Arbeit sind verpflichtet, auf die Entstehung und Fortführung von Kooperationen (Jugendberufsagenturen) hinzuwirken.

Rechtskreisübergreifende Kooperation: Damit soll die Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsagentur (SGB III), den Jobcentern (SGB II) und der Jugendhilfe (SGB VIII) geregelt werden.

Zielsetzung: Junge Menschen sollen durch eine abgestimmte Beratung und Unterstützung aus einer Hand (One-Stop-Government) nachhaltig in Ausbildung oder Arbeit integriert werden.

Koordinierungspflicht: Die Agenturen für Arbeit übernehmen eine stärkere koordinierende Rolle bei der Vernetzung der beteiligten Akteure.

Ganzheitliche Beratung: Ergänzend zu § 10 sieht das Gesetz in § 28b SGB III eine umfassendere Beratung für junge Menschen vor, um Brüche im Erwerbsleben zu vermeiden.

Finanzierung: Die Zusammenarbeit und der Ausbau der Strukturen werden auch im Jahr 2026 weiter finanziell gefördert, um die flächendeckende Verfügbarkeit von Jugendberufsagenturen sicherzustellen.

Weitere Informationen zur Umsetzung vor Ort findet man bei den Servicestellen der Jugendberufsagenturen.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, Servicestellen JBA

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Krankenhausbegleitung – Evaluationsbericht

Das Bundesministerium für Arbeit veröffentlichte im Dezember einen Forschungsbericht über die Umsetzung und Wirkung der gesetzlichen Regelungen zur Krankenhausbegleitung von Menschen mit Behinderungen (§ 44b SGB V und § 113 Abs. 6 SGB IX), die seit dem 1. November 2022 gelten.

Im Mittelpunkt des Berichts steht die Frage, ob diese Regelungen eine bedarfsgerechte und rechtlich abgesicherte Begleitung im Krankenhaus ermöglichen und wie sie in der Praxis ausgestaltet sind. Untersucht wird, ob die Begleitung zur Sicherstellung der Krankenhausbehandlung beiträgt, welche rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen bestehen und ob die Regelungen in SGB V und SGB IX kohärent ineinandergreifen.

Inanspruchnahme und Kosten

Zentrale Forschungsfragen betreffen die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen, die entstehenden Kosten in den jeweiligen Leistungssystemen, die Abläufe der Verwaltungsverfahren, die konkreten Tätigkeiten und den zeitlichen Umfang der Begleitung sowie die Abstimmung mit dem Krankenhauspersonal. Die Begleitung kann sowohl durch vertraute Bezugspersonen als auch durch Fachkräfte der Eingliederungshilfe erfolgen. Die Evaluation zeigt, dass die neuen Regelungen einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus darstellen, aber in der Praxis noch Herausforderungen bei der Umsetzung bestehen, insbesondere bei der Finanzierung und Koordination zwischen den Leistungsträgern.

Die Inanspruchnahme der Leistungen hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter

  • die Art der Behinderung,
  • die Verfügbarkeit von Begleitpersonen und
  • die Koordination zwischen den Leistungsträgern.

Besonders herausfordernd sind die Finanzierung der Begleitung und die Abstimmung mit dem Krankenhauspersonal. Die Regelungen sehen vor, dass Begleitpersonen aus dem engsten Umfeld unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld haben, während die Finanzierung durch die Eingliederungshilfe erfolgt, wenn die Begleitung durch Fachkräfte erfolgt.

Ergebnisse und Handlungsempfehlungen

Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die neuen Regelungen einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus darstellen. Gleichzeitig werden noch Optimierungsbedarfe identifiziert, insbesondere bei der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und der besseren Verzahnung der verschiedenen Leistungssysteme. Die Evaluation betont, dass eine gelungene Begleitung nicht nur die medizinische Versorgung sichert, sondern auch die Lebensqualität der Betroffenen während des Krankenhausaufenthalts deutlich verbessert.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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BEEP – Neues in der Pflege

Am 6.11.2025 hat der Bundestag das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“ beschlossen. Der Bundesrat stoppte das Gesetz zunächst wegen diesem Gesetz „angehängten“ fachfremden Regelungen, mit denen in die Finanzierung von Krankenhäusern eingegriffen werden sollte. Am 19.12.2025 wurde BEEP dann endgültig verabschiedet.

Eigentlicher Schwerpunkt des Gesetzes sind zahlreiche Änderungen die Pflege betreffend. Es sieht zahlreiche Maßnahmen vor, um diese auf mehr Schultern zu verteilen, die Versorgung in der Fläche zu sichern, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und Bürokratie abzubauen. Das Gesetz bringt zudem eine Reihe weiterer Änderungen mit sich, darunter einen verbesserten Zugang zu Präventionsdiensten für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Pflegekräfte erhalten mehr medizinische Befugnisse, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind oder von diesen angeordnet werden müssen. Ebenfalls werden Anträge und Formulare für Pflegeleistungen vereinfacht. Insgesamt weist das Gesetz mehr als 80 Änderungen im SGB XI auf.

Leistungsrechtliche Änderungen

Prävention wird gestärkt (§ 5 Abs. 1a SGB XI (neu))

Bisher wurde nur für Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen die Prävention explizit gefördert. Ab dem 1. Januar 2026 sollen die Pflegekassen auch Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege den Zugang zu Präventionsleistungen der Krankenkassen ermöglichen und aktiv unterstützen.

Die Pflegekassen müssen dabei zwei neue Aufgaben wahrnehmen:

  • Fachliche Beratung: Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und Pflegepersonen erhalten gezielte Informationen darüber, welche Möglichkeiten Gesundheitsförderung und Prävention bieten, um die gesundheitliche Situation zu verbessern und Ressourcen zu stärken.
  • Präventionsempfehlung: Pflegefachpersonen und qualifizierte Pflegeberater können künftig konkrete Präventionsmaßnahmen empfehlen. Diese Empfehlung soll frühestmöglich nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgen – idealerweise bereits im Anschluss an die Begutachtung, in der Pflegeberatung nach §§ 7a und 7c SGB XI, im Zusammenhang mit der Erbringung der Pflegesachleistungen nach § 36 oder bei Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

Pflegekassen werden zur Sicherstellung der Beratung verpflichtet (§ 7a Abs. 8 SGB XI)

Dem bisherigen Absatz 8 wird folgender Satz vorangestellt: „Die Pflegekassen stellen eine angemessene Beratung ihrer Versicherten sicher.“ In einer weiteren Ergänzung wird klargestellt, dass die Pflegekassen ihre Beratungsaufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen können.

Bericht zum Anstieg der Pflegebedürftigkeit bis 30.6.2026 (§ 15 Abs. 8 SGB XI)

Der GKV-Spitzenverband muss bis zum 30.6.2026 dem Bundesgesundheitsministerium einen wissenschaftlich fundierten Bericht vorlegen. Dies soll wohl der Vorbereitung der nächsten großen Pflegereform, an der aktuell auch die Bund-Länder-AG arbeitet, dienen. Der Bericht soll zwei Schwerpunkte haben: Erfahrungen und Wirkungsweisen des Begutachtungsinstruments und Vorschläge zur Weiterentwicklung sowie Gründe für den überproportionalen Anstieg der Pflegebedürftigen.

Elektronische Mitteilung bei eilbedürftigen Pflegeanträgen (§ 18c Abs. 1 Satz 3 SGB XI)

Bei einer sogenannten Eilbegutachtung müssen die Pflegekassen das Ergebnis unverzüglich dem Antragsteller mitteilen. Ob und wann das Entlassmanagement, welches den Eilantrag ausgelöst hat, informiert wird, ist dagegen nicht geregelt. Das wird nun geändert. Sofern die antragstellende Person eingewilligt hat, muss die Pflegekasse auch das Entlassmanagement unverzüglich informieren und zwar in elektronischer Form.

Strafzahlung bei Fristüberschreitung innerhalb von 15 Arbeitstagen (§ 18c Abs. 5 Satz 1 SGB XI)

Hält die Pflegekasse die Bearbeitungsfrist für Anträge auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder Anträge auf einen höheren Pflegegrad von 25 Arbeitstagen nicht ein und hat die Verzögerung zu verantworten, war bisher nicht geregelt, wann die 70 € je angefangene Woche der Fristüberschreitung zu zahlen sind. Mit der neuen Regelung ab 1.1.2026 nimmt der Gesetzgeber jetzt eine konkrete Regelung vor. Danach müssen die Pflegekassen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf zahlen. Das gilt auch, wenn eine der verkürzten Begutachtungsfristen (5 Arbeitstage, 10 Arbeitstage) durch den MD nicht eingehalten wird. Wie bisher gilt: Ist der Antragsteller bereits in vollstationärer Pflege und hat mindestens Pflegegrad 2, besteht kein Anspruch auf diese Strafzahlung.

Neue Regelungen zum Ruhen des Pflegegeldes (§ 34 SGB XI)

Das Pflegegeld wird künftig in folgenden Fällen weitergezahlt:

  • bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland (nicht EU/EWR oder Schweiz) für die Dauer von bis zu acht Wochen
  • je Kalenderjahr sowie n je stationärem Aufenthalt im Krankenhaus oder einer Rehabilitations-/Vorsorgeeinrichtung für die Dauer von acht Wochen

Klargestellt wird zudem, dass auch die Leistungen zur Sozialen Sicherung der Pflegeperson für die Dauer von bis zu acht Wochen in diesen Fällen weitergezahlt werden.

Weniger Beratungseinsätze bei Pflegerad 4 oder 5 (§ 37 Abs. 3 SGB XI)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.

Das bedeutet: Die bisherige Verpflichtung zu vierteljährlichen Beratungsbesuchen bei Pflegegrad 4 und 5 wird in ein Wahlrecht umgewandelt. Sie können vierteljährlich eine Beratung abrufen, verpflichtend ist diese nur noch halbjährlich.

Zudem sollen ambulante Pflegedienste und Pflegefachpersonen, die die Beratungseinsätze durchführen, das Beratungsprotokoll direkt auf elektronischem Weg an die Pflegekassen senden oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung stellen.

Ausschlussfrist bei Kostenerstattung der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Es wird eine sogenannte Ausschlussfrist eingeführt. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf Kostenerstattung unwiderruflich – eine verspätete Antragstellung ist dann ausgeschlossen.

Höhere Leistungen für Digitale Pflegeanwendungen (§ 40b SGB XI)

Bisher dürfen Pflegekassen pro Monat insgesamt nur 53 Euro zahlen für die Nutzung von Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und die dazu erforderliche Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Künftig zahlt die Pflegekasse für die DiPA bis zu 40 Euro und für die Unterstützung zusätzlich bis zu 30 Euro pro Monat.

Neue Versorgungsform „stambulant“ (§ 45h SGB XI)

Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten künftig einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.

Zusätzliche Leistungen: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gemäß § 36 SGB XI. Wenn der Sachleistungsbetrag nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld (§ 38 Satz 1 und 2 i. V. m. § 37 SGB XI).

Weitere mögliche Leistungen: Es können zudem Leistungen gemäß den §§ 7a, 39a, 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 40a, 40b, 44a und 45 SGB XI in Anspruch genommen werden. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 besteht auch Anspruch auf Leistungen gemäß § 44 SGB XI sowie auf Kurzzeitpflege.

Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen wird definiert (§ 69 SGB XI)

Die Pflegekassen erhalten einen ausdrücklichen Sicherstellungsauftrag: Sie haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Pflegekassen müssen also aktiv dafür sorgen, dass ausreichend Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste zur Verfügung stehen. Zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags müssen sie die Erkenntnisse aus der Evaluation der regionalen Versorgungssituation, aus den Empfehlungen der Ausschüsse und aus Anzeigen von Pflegeeinrichtungen berücksichtigen. Die Pflegekassen müssen also die Versorgungssituation aktiv beobachten und bei Bedarf gegensteuern.

Leistungsbeträge stehen ab 2026 endlich im Gesetz

Die im SGB XI stehenden (veralteten) Leistungsbeträge wurden an den aktuellen Stand 1.1.2025 angepasst.

Neben diesen Änderungen im Leistungsrecht gibt es zahlreiche weitere Änderungen, z. B.:

  • Die Personalbemessung wird weiterentwickelt und an den tatsächlichen Versorgungsbedarf angepasst.
  • Digitale Verfahren sollen Antrags-, Dokumentations- und Prüfprozesse spürbar vereinfachen.
  • Pflegefachpersonen erhalten in ausgewählten Bereichen erweiterte Befugnisse zur eigenverantwortlichen Durchführung bestimmter heilkundlicher Tätigkeiten – ein Baustein zur Entlastung und zur verbesserten Versorgung.

Quelle: SOLEX, FOKUS-Sozialrecht, Bundestag, Bundesrat

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Eckpunkte zur Frühstartrente

Die im Koalitionsvertrag anvisierte „Frühstartrente“ wird in abgespeckter Form kommen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu ein Eckpunkte-Papier veröffentlicht. Erst mal sollen nur die Geburtsjahrgänge ab 2020 davon profitieren.

Kernpunkte

Ab dem 1. Januar 2026 (zunächst rückwirkend für den Geburtsjahrgang 2020) zahlt der Staat für jedes Kind vom vollendeten sechsten bis zum 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro in ein individuelles Altersvorsorgedepot ein. Voraussetzung für diesen Anspruch ist der Besuch einer Bildungseinrichtung in Deutschland. Das angesparte Kapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.

Wahlfreiheit

Eltern können bei einem privaten Anbieter ihrer Wahl ein spezielles Altersvorsorgedepot für ihr Kind eröffnen. Dieses soll bürokratiearm, kostengünstig und renditeorientiert (ohne starre Garantievorgaben) gestaltet sein. Für Familien, die nicht eigenständig aktiv werden, sieht das Papier eine Auffanglösung vor. Dabei werden die Mittel kollektiv in Kohorten angelegt, um sicherzustellen, dass kein Kind aufgrund mangelnder Initiative der Erziehungsberechtigten benachteiligt wird.

Langfristigkeit

Nach dem 18. Lebensjahr geht das Depot in die Verfügungsgewalt des Kindes über. Es kann dann im Rahmen der reformierten privaten Altersvorsorge (pAV) mit eigenen Beiträgen weiter bespart werden. Ein wesentlicher Vorteil ist die Steuerfreiheit: Sämtliche Erträge im Depot bleiben bis zum Renteneintritt steuerfrei. Durch den extrem langen Anlagehorizont von bis zu 60 Jahren soll der Zinseszinseffekt optimal genutzt werden, um selbst aus kleinen monatlichen Beträgen signifikante Summen für den Lebensabend zu generieren.

Zeitplan

Die Einführung erfolgt stufenweise. Während 2026 mit dem Jahrgang 2020 begonnen wird, sollen ab 2029 zusätzliche Jahrgänge integriert werden. Finanziert werden soll diese Ausweitung unter anderem aus Dividenden von Bundesbeteiligungen. Neben der finanziellen Absicherung soll das Projekt auch die finanzielle Bildung stärken, indem Kinder und Eltern frühzeitig an die Logik langfristiger Kapitalmarktanlagen herangeführt werden.

Kritik

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bezeichnet das Modell als „Symbolpolitik“ und „ineffektiv“.

  • Zehn Euro monatlich seien viel zu wenig, um Altersarmut zu verhindern. Der DGB fordert stattdessen eine Stärkung der gesetzlichen Rente und eine Einbeziehung von Selbstständigen.
  • Die Verwaltung kleiner Depots über Jahrzehnte sei unverhältnismäßig teuer und diene eher der Subventionierung der Finanzwirtschaft.

Der Sozialverband VdK warnt vor einer „Fiskaldenke“, die soziale Folgen ausblendet.

  • Menschen mit geringem Einkommen könnten es sich nicht leisten, das Depot später privat weiterzubesparen. Das Modell vertiefe die Kluft zwischen Kindern aus reichen und armen Haushalten.
  • Staatliche Mittel sollten eher in das Rentenniveau (Stabilisierung bei 48 %) und in die Inklusion am Arbeitsmarkt fließen.

Quellen: BMF, FOKUS-Sozialrecht, DGB, VDK,

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Rentenversicherungsbericht 2025

Über die zu erwartende Erhöhung der gesetzlichen Renten im kommenden Juli berichteten wir hier am 27.12.2025. Grundlage war unter anderem der Rentenversicherungsbericht 2025 des BMAS, der am 22.12.2025 dem Bundestag zur Unterrichtung vorgestellt wurde.

Gesetzlicher Auftrag

Der Rentenversicherungsbericht wird als gesetzlicher Auftrag einmal jährlich Ende November auf der Grundlage des § 154 Sozialgesetzbuch SGB VI erstellt und von der Bundesregierung vorgelegt. Die Hauptaufgabe des Rentenversicherungsberichtes ist es, über Entwicklungen aus dem Bereich der Rentenfinanzen in Gegenwart, Vergangenheit und Zukunft Auskunft zu geben. Kernstücke sind die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Vorausberechnungen zur Nachhaltigkeitsrücklage und zum erforderlichen Beitragssatz.

Ergebnisse des Berichts

Im Jahr 2024 sind rund 171.000 Menschen neu in den Bezug einer Erwerbsminderungsrente gekommen, deren durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag bei 1.041 Euro gelegen hat. Rund 937.000 Neu-Rentner sind mit einer regulären Altersrente aus dem Berufsleben ausgeschieden; deren durchschnittliche monatliche Höhe bei rund 1.100 Euro lag (Frauen: 981 Euro; Männer: 1.330 Euro).

Ost-West Unterschiede

Während es bei den Erwerbsminderungsrenten wenig regionale Unterschiede gebe, sei dies bei den Altersrenten anders. Dort zeigten sich deutliche Unterschiede zwischen Frauen in Ost und West: Während in Westdeutschland die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge von Frauen, mit Ausnahme von Hamburg (1.009 Euro), unter 1.000 Euro liegen, erhalten Rentnerinnen in den ostdeutschen Bundesländern im Durchschnitt mehr als 1.200 Euro Rente.

Bei Männern ist der Befund demnach genau andersherum: Während die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge an Männer in den ostdeutschen Bundesländern bei 1.291 Euro im Monat (Brandenburg) oder darunter liegen, beziehen Männer in den westdeutschen Bundesländern, zwischen 1.232 Euro (Bremen) und 1.475 Euro (Baden-Württemberg) Rente, heißt es in dem Bericht.

Grundrente

Zum Thema Grundrente geht aus der Unterrichtung hervor, dass rund 1,4 Millionen Rentenzahlungen zum 31. Dezember 2024 durch einen Grundrentenzuschlag aufgestockt wurden, wobei mit rund 1,2 Millionen Begünstigten vor allem die Altersrentnerinnen und -rentner profitieren. Etwa drei Viertel der Begünstigten sind Frauen (eine Million), die häufig in weniger gut bezahlten Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet haben.

Das spiegelt sich den Angaben zufolge auch in der Höhe des Grundrentenzuschlags wider: Während die Männer im Durchschnitt einen Zuschlag (Bruttobetrag) von 79 Euro im Monat erhalten, liegt dieser bei den Frauen 25 Euro höher. In Ostdeutschland beziehen die Menschen demnach häufiger einen Grundrentenzuschlag, die Höhe des monatlichen Zuschlags bei Altersrenten ist jedoch niedriger als in Westdeutschland.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, BMAS, wikipedia

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Letzte Bundesratssitzung 2025

Am 19. Dezember verabschiedete der Bundesrat noch kurz vor Jahresschluss einige Regelungen, die uns im Jahr 2026 beschäftigen werden.

Pflegekompetenzgesetz

Nachdem er im November den Vermittlungsausschuss angerufen hatte, bestätigte der Bundesrat dessen Einigungsvorschlag vom 17. Dezember 2025 zur Krankenhausfinanzierung. Das Gesetz enthält viele Änderungen im SGB XI, wurde aber wegen der Krankenhausfinanzierung zunächst blockiert.

Rentenpaket

Neben dem Bundeshaushalt 2026, der Wehrdienstreform und dem Steueränderungsgesetz 2025 (u.a. Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale), wurde auch das Rentenpaket auf den Weg gebracht. Wesentliche Punkte sind darin die Stabilisierung des Rentenniveaus und die neue Aktivrente.

Abschiebungen ohne Anwalt

Die Länderkammer billigte ein Gesetz, das die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ermöglicht und die Anwaltspflicht bei Abschiebungshaft abschafft.

Elterngeld

Auf Initiative von Rheinland-Pfalz und Hamburg fordert der Bundesrat, das Elterngeld zu erhöhen und die Rolle von Pflegeeltern zu stärken. Eine Anpassung des Mindest- und Höchstsatzes sei überfällig, da diese seit fast 20 Jahren unverändert geblieben seien. Auch Pflegeeltern sollten gleichermaßen Anspruch auf Elterngeld bekommen.

Sachbezüge

Nachdem schon in der November-Sitzung die Verordnungen zur Anpassung von Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und Mindestlohn durchgewunken wurden, wurde nun auch die „Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ bestätigt, in der die Höhe der Sachbezüge festgelegt werden. Alle relevanten Zahlen für 2026 finden Sie hier.

Nächste Sitzung

Die nächste Plenarsitzung des Bundesrats findet am 30. Januar 2026 statt. 

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Rentenerhöhung im Juli 2026

Der Vorsitzende des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund, Alexander Gunkel deutete in einer Rede anlässlich des Presseseminars am 11. November 2025 in Würzburg eine Rentensteigerung von etwa 3,7 Prozent an. Damit erhöht sich der Rentenwert von 40,97 Euro im Jahr 2025 auf 42,31 Euro im Jahr 2026. Gunkel bezog sich dabei auch auf den Rentenversicherungsbericht 2025 aus dem BMAS, der am 13. November 2025 veröffentlicht wurde. Sollte die Inflationsrate wie erwartet im Jahr 2026 bei 2,1 Prozent liegen, werde die Kaufkraft der Renten auch im kommenden Jahr spürbar steigen, so Gunkel.

Renten folgen den Löhnen

Bei der Berechnung der Rentenanpassung für 2026 ist berücksichtigt, dass die Haltelinie von 48 Prozent beim Rentenniveau nach dem von der Bundesregierung beschlossenen Rentenpaket bis 2031 verlängert werden soll und damit auch im kommenden Jahr gilt. In diesem Fall greift der folgende Automatismus: Nachdem die Haltelinie erstmalig 2024 gegriffen hat, werden die Renten in den Folgejahren nach Maßgabe der Haltelinie angepasst – und das so lange, wie es die Haltelinie gibt. Mit der geplanten Verlängerung wäre das bis zum Jahr 2031 der Fall. Die Renten folgen bis dahin ausschließlich der Entwicklung der Löhne – jeweils nach Abzug von Beiträgen, aber vor Steuern und unter Berücksichtigung der Veränderungen der Sozialabgaben auf Renten und Lohneinkommen.

Auch 2027 ähnliche Erhöhung

Laut Berechnung im Rentenversicherungsbericht wird es auch 2027 eine ähnliche Erhöhung des Rentenwerts geben, dann auf 43,78 Euro, wobei dies die „pessimistischste“ Prognose ist bei geringem Lohnzuwachs und niedrigere Beschäftigungsquote. Die Spannbreite reicht 2027 bis zur „optimistischsten“ Annahme, die bei 44,75 Euro Rentenwert liegt. Rentenerhöhung 2027 also zwischen etwa 3,5 und 5,5 Prozent.

Beitragssatz steigt ab 2027

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung, der jahrelang bei 18,6 Prozent stabil blieb, wird nur noch im Jahr 2026 halten. Ab 2027 wird auf 19 Prozent steigen und ab 2028 auf über 20 Prozent.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, FOKUS-Sozialrecht

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Kurzarbeitergeld weiter 24 Monate

Mit der vom Bundeskabinett am 17.12.2025 beschlossenen Verordnung wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.

Betriebe, die sich bereits in Kurzarbeit befinden, haben dadurch die Möglichkeit, anstelle der regulären Bezugsdauer von 12 Monaten bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten zu beziehen. Der Koalitionsausschuss hatte sich am 27. November 2025 auf die Verlängerung verständigt.

Planungssicherheit

Mit der Verlängerung, so das BMAS, sollen Betriebe in Deutschland in Anbetracht derzeitiger handels- und geopolitischer Risiken Planungssicherheit für die kommenden Monate haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien so vor Arbeitslosigkeit geschützt und könnten ihre Einkommen sichern.

Die durch Kurzarbeit frei werdenden Arbeitszeitkapazitäten können von den Betrieben z. B. für Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden. Bei verbesserter Situation können die Betriebe ohne Such- und Einarbeitungsaufwände die Auslastung kurzfristig wieder erhöhen.

Bis Ende 2026

Die Regelungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft. Danach, ab 1. Januar 2026, gilt wieder die gesetzliche Bezugsdauer von maximal 12 Monaten.

Quelle: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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