„Wir werden die Mütterrente mit drei Rentenpunkten für alle vollenden – unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder –, um gleiche Wertschätzung und Anerkennung für alle Mütter zu gewährleisten.“
So steht es im Koalitionsvertrag. „Die Mütterrente vollenden“ bedeutet, dass künftig für jedes Kind, ob vor oder nach dem 1. Januar 1992 geboren, drei Rentenpunkte und damit 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten anerkannt werden sollen – auch für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden. Die Finanzierung soll aus Steuermitteln erfolgen, um die Rentenbeiträge nicht zusätzlich zu belasten.
Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung
Die sogenannte „Mütterrente“ hat sich in verschiedenen Stufen zu einer wichtigen sozialpolitischen Maßnahme zur Anerkennung von Kindererziehungsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt.
1986 „Babyjahr“
Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten und zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450) führte Arbeits- und Sozialminister Norbert Blüm erstmals die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, die damlas noch in der „Reichsversicherungsordnung“ (RVO) geregelt war.
1992 – Einführung SGB VI
1992 löste das SGB VI den Teil der RVO ab, der die Rente regelte. Rechtsgrundlage ist seitdem § 56 SGB VI, wonach für jedes Kind in den ersten drei Lebensjahren rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten gewährt werden, allerdings nur für ab 1. Januar 1992 geborene Kinder. Für Kinder, die davor geboren wurden jedoch nur ein Jahr.
Mütterrente I – Reform 2014
Vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder bekamen historisch nur ein Jahr Kindererziehungszeit anerkannt (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI; bis Juni 2014). Am 23. Mai 2014 beschloss der Bundestag im Rahmen des Rentenpakets, diese Zeiten auf zwei Jahre zu verdoppeln. Die Neuregelung trat zum 1. Juli 2014 in Kraft und gilt also für alle vor diesem Stichtag geborenen Kinder.
Mütterrente II – Erweiterung 2019
Um die noch verbleibende Ungleichbehandlung weiter zu verringern, wurde ab 1. Januar 2019 ein zusätzliches halbes Jahr angerechnet – insgesamt also bis zu zweieinhalb Jahre pro Kind. Diese „Mütterrente II“ findet ihre gesetzliche Grundlage weiterhin in § 56 SGB VI sowie ergänzend in § 249a SGB VI, der die Berechnung des pauschalen Zuschlags für Bestandsrentner regelt.
Umsetzung noch 2025?
Ob die Mütterrente III tatsächlich gesetzlich umgesetzt wird, ist aktuell noch nicht absehbar. Kritik an der Einführung der Mütterrente III kommt von mehreren Seiten. Insbesondere wird die Finanzierung kritisiert, welche jährlich mit fünf Milliarden Euro zu Buche schlagen würde.
Wenn die parlamentarischen Beratungen zur Mütterrente noch im Jahr 2025 abgeschlossen würden, müssten die Rentenversicherungsträger von Amts wegen entsprechende Neuberechnungen vornehmen.
Nicht nur für Mütter
Die Mütterrente hat ihre Bezeichnung deshalb bekommen, da von den (erweiterten) Kindererziehungszeiten in erster Linie Mütter profitieren. Dennoch können auch Väter von den Leistungsverbesserungen profitieren, welche mit der Mütterrente I und Mütterrente II umgesetzt wurden, wenn diese die Kinder erzogen und die Kindererziehungszeit in ihrem Rentenversicherungskonto erhalten haben.
Quellen: Koalitionsvertrag 2025, sozialversicherung-kompetent.de, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia
Abbildung: pixabay.com doll-550582_1280.jpg