Rentenversicherungsbericht 2025

Über die zu erwartende Erhöhung der gesetzlichen Renten im kommenden Juli berichteten wir hier am 27.12.2025. Grundlage war unter anderem der Rentenversicherungsbericht 2025 des BMAS, der am 22.12.2025 dem Bundestag zur Unterrichtung vorgestellt wurde.

Gesetzlicher Auftrag

Der Rentenversicherungsbericht wird als gesetzlicher Auftrag einmal jährlich Ende November auf der Grundlage des § 154 Sozialgesetzbuch SGB VI erstellt und von der Bundesregierung vorgelegt. Die Hauptaufgabe des Rentenversicherungsberichtes ist es, über Entwicklungen aus dem Bereich der Rentenfinanzen in Gegenwart, Vergangenheit und Zukunft Auskunft zu geben. Kernstücke sind die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Vorausberechnungen zur Nachhaltigkeitsrücklage und zum erforderlichen Beitragssatz.

Ergebnisse des Berichts

Im Jahr 2024 sind rund 171.000 Menschen neu in den Bezug einer Erwerbsminderungsrente gekommen, deren durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag bei 1.041 Euro gelegen hat. Rund 937.000 Neu-Rentner sind mit einer regulären Altersrente aus dem Berufsleben ausgeschieden; deren durchschnittliche monatliche Höhe bei rund 1.100 Euro lag (Frauen: 981 Euro; Männer: 1.330 Euro).

Ost-West Unterschiede

Während es bei den Erwerbsminderungsrenten wenig regionale Unterschiede gebe, sei dies bei den Altersrenten anders. Dort zeigten sich deutliche Unterschiede zwischen Frauen in Ost und West: Während in Westdeutschland die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge von Frauen, mit Ausnahme von Hamburg (1.009 Euro), unter 1.000 Euro liegen, erhalten Rentnerinnen in den ostdeutschen Bundesländern im Durchschnitt mehr als 1.200 Euro Rente.

Bei Männern ist der Befund demnach genau andersherum: Während die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge an Männer in den ostdeutschen Bundesländern bei 1.291 Euro im Monat (Brandenburg) oder darunter liegen, beziehen Männer in den westdeutschen Bundesländern, zwischen 1.232 Euro (Bremen) und 1.475 Euro (Baden-Württemberg) Rente, heißt es in dem Bericht.

Grundrente

Zum Thema Grundrente geht aus der Unterrichtung hervor, dass rund 1,4 Millionen Rentenzahlungen zum 31. Dezember 2024 durch einen Grundrentenzuschlag aufgestockt wurden, wobei mit rund 1,2 Millionen Begünstigten vor allem die Altersrentnerinnen und -rentner profitieren. Etwa drei Viertel der Begünstigten sind Frauen (eine Million), die häufig in weniger gut bezahlten Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet haben.

Das spiegelt sich den Angaben zufolge auch in der Höhe des Grundrentenzuschlags wider: Während die Männer im Durchschnitt einen Zuschlag (Bruttobetrag) von 79 Euro im Monat erhalten, liegt dieser bei den Frauen 25 Euro höher. In Ostdeutschland beziehen die Menschen demnach häufiger einen Grundrentenzuschlag, die Höhe des monatlichen Zuschlags bei Altersrenten ist jedoch niedriger als in Westdeutschland.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, BMAS, wikipedia

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Fallmanagement in der Rentenversicherung

Anfang Juli 2025 hat das Bundesministerium für Arbeit den Referentenentwurf für das das „Rentenpaket 2025“ vorgestellt. Dabei geht es hauptsächlich um ein stabiles Rentenniveau und die Mütterrente. Nun gibt es eine weitere Gesetzesvorlage aus dem BMAS zur „Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze„. Ein wesentlicher Punkt darin ist die Einführung des Fallmanagements in der Rentenversicherung im neuen § 13a SGB VI.

Konzept des Fallmanagements

Das Konzept des Fallmanagements ist im deutschen Sozialrecht nicht neu und wird bereits in verschiedenen Kontexten und Sozialgesetzbüchern angewendet. Es zielt darauf ab, eine Wechselbeziehung zwischen dem Versorgungssystem und seinen Akteuren im sozialen Raum einerseits und den einzelnen Leistungsnehmern andererseits herzustellen. Das Fallmanagement ist personenzentriert und beinhaltet eine umfassende interne und externe Vernetzungsarbeit. Beispielsweise wurden im SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz die „Leistungen aus einer Hand“ gesetzlich verankert.

Auch im Sozialen Entschädigungsrecht wurde Fallmangement als Teil der „Schnellen Hilfen“ mit dem § 30 SGB XIV eingeführt. In Jobcentern (SGB II) ist das Fallmagement ein besonderes Beratungsangebot für Menschen, die aufgrund von persönlichen Problemen Schwierigkeiten haben, eine Arbeit zu finden oder eine Ausbildung zu beginnen.

In der Rentenversicherung fehlt bisher ein klares und verbindliches gesetzliches Mandat für den Einsatz von Fallmanger:innen.

personenzentrierte Unterstützung mittels „Lotsen“

Die geplante Einführung des § 13a SGB VI zielt darauf ab, kritische Lücken in der Wiedereingliederung von Personen mit komplexen gesundheitlichen Bedarfen in das Erwerbsleben zu schließen. Dies soll durch eine koordinierte, personenzentrierte Unterstützung mittels „Lotsen“ erreicht werden. Der Vorschlag beabsichtigt, die derzeitige Fragmentierung und das Fehlen eines verbindlichen gesetzlichen Mandats für solche Dienstleistungen innerhalb der Rentenversicherung zu überwinden. Wesentliche Aspekte des Vorschlags umfassen die primäre Zuständigkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung, spezifische Leistungsempfängerkriterien, die sich auf schwer und multimorbid erkrankte Personen mit komplexen Bedarfen konzentrieren, sowie einen starken Fokus auf Koordination und Frühintervention zur Vermeidung von Erwerbsminderungsrenten.

Unterschied zur Beratung

Das Fallmanagement soll sich von der allgemeinen Rehabilitationsfachberatung dadurch unterscheiden, dass es sich koordinierend, begleitend und bei Bedarf rechtskreisübergreifend an Menschen wendet, deren Eigeninitiative durch die Komplexität ihrer Problemlage eingeschränkt ist und denen der Überblick über die individuellen Schritte auf dem Weg in die berufliche Wiedereingliederung fehlt.

Rahmenkonzept

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) soll hierzu ein Rahmenkonzept erarbeiten, das die Zielgruppen und das Verfahren näher beschreibt. Zu den Zielgruppen können insbesondere Menschen mit multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, mit Suchterkrankungen, mit psychischen Erkrankungen oder mit zusätzlichen einschränkenden beruflichen oder persönlichen Problemlagen (zum Beispiel Überschuldungen, familiäre Krisen, längere Arbeitslosigkeit) gehören.

Quellen: BMAS, Fokus-Sozialrecht,

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Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente

Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten.

Dies hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts entschieden. (Aktenzeichen B 5 R 3/24 R).Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, urteilten die Richter. Der allgemeine Gleichheitssatz werde dadurch nicht verletzt.  Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten könnten sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie trügen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei.

Zwar könne auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstige, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, sei im Rahmen des Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden, argumentierte das Gericht.

Rentner klagte gegen Rentenversicherung

Geklagt hatte ein 77-jähriger Rentner aus Baden-Württemberg. Er wollte von der Deutschen Rentenversicherung einen Grundrentenzuschlag gewährt bekommen. Der Grundrentenzuschlag ist ein zusätzlicher Betrag zur gesetzlichen Rente, der an Rentnerinnen und Rentner gezahlt wird, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten aufweisen.

Die Deutsche Rentenversicherung hatte den Antrag des Mannes abgelehnt mit der Begründung, dass dieser nicht die erforderlichen 33 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorweisen könne. Konkret wurden dem Mann nur Zahlungen in 230 Monaten anerkannt, während 312 Monate freiwilliger Beitragszahlungen aus selbstständiger Tätigkeit unberücksichtigt blieben. Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung aus erster Instanz.

Quelle: PM des Bundessozialgerichtes vom 6. Juni 2025

Mütterrente 2025

„Wir werden die Mütterrente mit drei Rentenpunkten für alle vollenden – unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder –, um gleiche Wertschätzung und Anerkennung für alle Mütter zu gewährleisten.“

So steht es im Koalitionsvertrag. „Die Mütterrente vollenden“ bedeutet, dass künftig für jedes Kind, ob vor oder nach dem 1. Januar 1992 geboren, drei Rentenpunkte und damit 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten anerkannt werden sollen – auch für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden. Die Finanzierung soll aus Steuermitteln erfolgen, um die Rentenbeiträge nicht zusätzlich zu belasten.

Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung

Die sogenannte „Mütterrente“ hat sich in verschiedenen Stufen zu einer wichtigen sozialpolitischen Maßnahme zur Anerkennung von Kindererziehungsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt.

1986 „Babyjahr“

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten und zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450) führte Arbeits- und Sozialminister Norbert Blüm erstmals die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, die damlas noch in der „Reichsversicherungsordnung“ (RVO) geregelt war.

1992 – Einführung SGB VI

1992 löste das SGB VI den Teil der RVO ab, der die Rente regelte. Rechtsgrundlage ist seitdem § 56 SGB VI, wonach für jedes Kind in den ersten drei Lebensjahren rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten gewährt werden, allerdings nur für ab 1. Januar 1992 geborene Kinder. Für Kinder, die davor geboren wurden jedoch nur ein Jahr.

Mütterrente I – Reform 2014

Vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder bekamen historisch nur ein Jahr Kindererziehungszeit anerkannt (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI; bis Juni 2014). Am 23. Mai 2014 beschloss der Bundestag im Rahmen des Rentenpakets, diese Zeiten auf zwei Jahre zu verdoppeln. Die Neuregelung trat zum 1. Juli 2014 in Kraft und gilt also für alle vor diesem Stichtag geborenen Kinder.

Mütterrente II – Erweiterung 2019

Um die noch verbleibende Ungleichbehandlung weiter zu verringern, wurde ab 1. Januar 2019 ein zusätzliches halbes Jahr angerechnet – insgesamt also bis zu zweieinhalb Jahre pro Kind. Diese „Mütterrente II“ findet ihre gesetzliche Grundlage weiterhin in § 56 SGB VI sowie ergänzend in § 249a SGB VI, der die Berechnung des pauschalen Zuschlags für Bestandsrentner regelt.

Umsetzung noch 2025?

Ob die Mütterrente III tatsächlich gesetzlich umgesetzt wird, ist aktuell noch nicht absehbar. Kritik an der Einführung der Mütterrente III kommt von mehreren Seiten. Insbesondere wird die Finanzierung kritisiert, welche jährlich mit fünf Milliarden Euro zu Buche schlagen würde.

Wenn die parlamentarischen Beratungen zur Mütterrente noch im Jahr 2025 abgeschlossen würden, müssten die Rentenversicherungsträger von Amts wegen entsprechende Neuberechnungen vornehmen.

Nicht nur für Mütter

Die Mütterrente hat ihre Bezeichnung deshalb bekommen, da von den (erweiterten) Kindererziehungszeiten in erster Linie Mütter profitieren. Dennoch können auch Väter von den Leistungsverbesserungen profitieren, welche mit der Mütterrente I und Mütterrente II umgesetzt wurden, wenn diese die Kinder erzogen und die Kindererziehungszeit in ihrem Rentenversicherungskonto erhalten haben.

Quellen: Koalitionsvertrag 2025, sozialversicherung-kompetent.de, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia

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3,74 Prozent Rentenerhöhung

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Dies teilt das BMAS in seiner Presseerklärung vom 6. März 2025 mit.

Noch gilt die Niveauschutzklausel

Bis zum 1. Juli 2025 gilt für das Rentenniveau die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2025 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schließlich spielt auch die für Beschäftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Veränderung der Sozialabgaben eine Rolle, die wegen der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau zu einer leicht höheren Rentenanpassung im Vergleich zur anpassungsrelevanten Lohnentwicklung führt.

66 Euro

Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat.

Was passiert danach?

Das Rentenpaket II, offiziell das Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz, wurde am 29. Mai 2024 vom Bundeskabinett beschlossen und ist seitdem im parlamentarischen Verfahren. Es soll das Rentenniveau langfristig bei mindestens 48 Prozent sichern und durch den Aufbau eines Generationenkapitals (Kapitaldeckung über den Aktienmarkt) die Rentenversicherung zukunftssicher machen. Die zweite und dritte Lesung stehen noch aus, und angesichts des Endes der Ampel-Koalition ist unklar, ob und wann das Gesetz final verabschiedet wird.

Rentenreform wird neu verhandelt

Ohne die Niveauschutzklausel wird der Rentenwert wieder vollständig nach den regulären Anpassungsregeln in § 68 SGB VI berechnet. Das bedeutet, dass er von Faktoren wie der Lohnentwicklung, dem Nachhaltigkeitsfaktor (Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern) und der wirtschaftlichen Lage abhängt. In der Praxis könnte der Rentenwert dann stagnieren oder sogar sinken, wenn die Lohnentwicklung schwach ist oder der Nachhaltigkeitsfaktor die Rentenanpassung bremst. Es gibt keine automatische Garantie mehr für ein Mindestniveau. Für die neue Regierung heißt das, die Rente muss in den Koalitionsvertrag.

Quellen: BMAS, FOKUS Sozialrecht,

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Rentenversicherungsbericht 2024

Der Rentenversicherungsbericht 2024 gibt einen umfassenden Überblick über die aktuelle und zukünftige Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Er liefert wichtige Informationen für alle, die sich für ihre Altersvorsorge interessieren oder beruflich mit dem Thema befasst sind.

Kernpunkte des Berichts:

  • Finanzielle Entwicklung: Der Bericht prognostiziert die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung für die nächsten 15 Jahre. Hierbei werden Faktoren wie die demografische Entwicklung, die wirtschaftliche Lage und gesetzliche Änderungen berücksichtigt.
  • Rentenniveau: Es wird eine Prognose zum Rentenniveau abgegeben, das angibt, wie hoch die Renten im Verhältnis zu den durchschnittlichen Löhnen sind.
  • Beitragssatz: Der Bericht gibt Auskunft über den voraussichtlichen Beitragssatz, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Rentenversicherung zahlen müssen.
  • Nachhaltigkeitsrücklage: Die Entwicklung der Nachhaltigkeitsrücklage wird dargestellt. Diese Rücklage dient als Puffer für Schwankungen in der Rentenversicherung.
  • Auswirkungen gesetzlicher Änderungen: Der Bericht analysiert, wie sich geplante oder bereits beschlossene Gesetzesänderungen auf die Rentenversicherung auswirken.

Wichtige Erkenntnisse aus dem Bericht 2024:

  • Stabiles Rentenniveau: Trotz der demografischen Herausforderungen wird ein stabiles Rentenniveau in den kommenden Jahren prognostiziert.
  • Beitragssatz stabil: Der Beitragssatz soll in den kommenden Jahren stabil bleiben.
  • Auswirkungen des Rentenpakets II: Die Auswirkungen des Rentenpakets II, das eine Stabilisierung des Rentenniveaus und den Aufbau eines Generationenkapitals vorsieht, werden im Bericht bewertet.

Rentenhöhe 2023

Im Jahr 2023 hat die gesetzliche Rente aus Altersgründen bei durchschnittlich 1.099 Euro im Monat gelegen (Männer: 1.346 Euro; Frauen: 903 Euro). Die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente lag bei 972 Euro (Männer: 963 Euro; Frauen: 979 Euro). 

Mehrfachrenten

Aus dem Bericht geht auch hervor, dass von den rund 21,2 Millionen Rentnerinnen und Rentnern in der gesetzlichen Rentenversicherung 19,6 Prozent (rund 4,2 Millionen) mehr als eine Rente erhielten, also sogenannte Mehrfachrentnerinnen und -rentner waren. Diese Zahl hat sich gegenüber 2022 kaum verändert; 85 Prozent der Mehrfachrentner waren demnach Frauen.

Kleinstrenten

Zu den Kleinstrenten führt die Regierung aus, dass sowohl bei Paaren als auch bei alleinstehenden Personen jeweils nur vier bis acht Prozent der Haushalte Renten unter 500 Euro monatlich beziehen. Bei Paaren machen diese Kleinstrenten demnach aber nur sechs Prozent des gesamten Haushaltsbruttoeinkommens aus. Weitere Einkünfte neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen dazu, dass diese Gruppe sogar über ein überdurchschnittlich hohes Bruttoeinkommen verfügt. Dies gilt auch für alleinstehende Männer mit Renten unter 500 Euro. Der Anteil dieser Renten am Gesamteinkommen beträgt bei ihnen zehn Prozent, ihr Bruttoeinkommen ist ebenfalls überdurchschnittlich. Bei alleinstehenden Frauen mit Kleinstrenten liegt das Bruttoeinkommen unter dem Durchschnitt. Bei ihnen ist auch die Bedeutung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Anteil von 17 Prozent am Gesamteinkommen höher.

Quelle: Bundestag, Bundesregierung

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Rentenreform auf Pump

Christian Lindner, strikter Verteidiger der Schuldenbremse, will also eine Menge Schulden machen, um die Rentenbeiträge auf Dauer nicht in die Höhe zu treiben. Das ist zumindest erklärungsbedürftig. Vielleicht hat es ja damit zu tun, dass der Finanzminister doch den Unterschied zwischen Schulden und Investitionen kennt. Auf Bundesebene werden dringende Investitionen in Klimaschutz, Bildung Gesundheitsversorgung und Infrastruktur blockiert, weil diese „Schulden“ ja die nächsten Generationen belasten würden. Als ob sich unsere Kinder darüber feuen würden, wenn wir ihnen ein marodes Land hinterlassen und ihnen die unbezahlbaren Kosten für die Folgen des Klimawandels aufbürden. Hauptsache wenig Schulden.

200 Milliarden

Um das im Rentenpaket II vorgesehene kreditfinanzierte Generationenkapital aufzubauen, müssen, wie der Name schon sagt, Schulden gemacht werden (mindestens 200 Milliarden übrigens), oder sind es Investitionen? Mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt und Vermögenswerten vom Bund soll ein Kapitalstock aufgebaut werden. Seine Erträge sollen künftig dazu beitragen, die Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren. Die Gelder aus dem Generationenkapital müssen als Ausschüttung an die gesetzliche Rentenversicherung verwendet werden. Ab 2036 sind Ausschüttungen von durchschnittlich zehn Milliarden Euro jährlich vorgesehen. Beitragsgelder fließen nicht in das Generationenkapital. 

Riskant und keine Entlastung

Dieses Konstrukt beruht auf dem Prinzip Hoffnung, dass bei allen Risiken und Schwankungen des Kapitalmarktes verlässliche Erträge zu erzielen wären. Dies sei riskant und bringe kurz und mittelfristig keinerlei Entlastung, so die Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes.

Johannes Geyer, Experte für Staatsfinanzen beim Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) sagt: „Die Bundesregierung betreibt hier in erster Linie Symbolpolitik. Die Summen, um die es geht, sind im Verhältnis zum Geld, das wir für die gesetzlichen Rentenkassen benötigen, quasi nichts.“ Um die abzusehende Finanzlücke aufzufüllen, hat das DIW ausgerechnet, bräuchte es eher 800 bis 900 Milliarden Euro anstatt 200. Dies berichtet correctiv am 30.Mai 2024.

Verwaltet und global angelegt werden soll das Generationenkapital von einer unabhängigen, öffentlich-rechtlichen Stiftung. Für die Aufgaben der Stiftung sollen zunächst die operativen Strukturen des „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (KENFO), einem bereits etablierten öffentlichen Vermögensverwalter, genutzt werden. Investitionen also global. Es spricht nichts gegen globale Investitionen, es sei denn, nationale Investitionen werden gleichzeitig als „Schulden“ diffamiert und verhindert.

Wer ist KENFO?

Der KENFO wurde 2017 eingerichtet und soll die Finanzierung der sicheren Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie in Deutschland sicherstellen. Bei der Geldanlage sollen neben der Rendite auch die Kriterien Umwelt, Soziales und verantwortungsvolle Unternehmensführung (auch Environment Social Governance–Kriterien oder ESG–Kriterien) in die Anlagestrategie integriert werden. Diese Kriterien zu erfüllen, scheint nicht recht zu gelingen. So hatte der KENFO Ende 2021 757,9 Millionen Euro in Öl- und Gasunternehmen investiert, sowie 26 Millionen Euro in den russischen Ölkonzern Lukoil. Außerdem hatte der Fonds in Großbanken investiert, die in den Cum-Ex-Skandal verwickelt waren und gegen die von den Staatsanwaltschaften in Köln und Frankfurt ermittelt wurde. Mehr über KENFO im Handelsblatt vom 6.März 2023.

Rentenpaket II im Kabinett verabschiedet

Der Gesetzentwurf zur Rente („Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz“) wurde am 29.5.2024 im Kabinett verabschiedet. Neben der Einführung des Generationenkapital enthält das Paket als zweiten Schwerpunkt die Stabilisierung des Rentenniveaus auf 48 Prozent bis 2039. Mehr dazu in unserem Beitrag vom März 2024 oder auf der Homepage der Bundesregierung.

Quellen: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht, Paritätischer Gesamtverband, ZEIT-online, wikipedia, correctiv.org, Handelsblatt

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Rentenpaket 2

Ziel der jetzt vorgestellten Rentenreform der Bundsregierung ist es, das Rentenniveau dauerhaft bei 48 Prozent zu halten. Das ist eine Konsequenz aus dem letzten Rentenversicherungsbericht von 2023, der ohne Gegenmaßnahmen ein Absinken des Rentenniveaus bis Mitte der 30er Jahre auf nur noch 45 Prozent prognostizierte.

Sicherungsniveau dauerhaft konstant

Um das Rentenniveau zu stabilisieren, soll im neuen § 154 Absatz 3 festgelegt werden, dass „das Sicherungsniveau vor Steuern über das Jahr 2039 hinaus bei 48 Prozent konstant zu halten“ ist. Da dies aber eine drastische Steigerung des Beitragssatzes nach sich ziehen würde, sucht man nach Lösungen, um diese Steigerung zu begrenzen.

Helfen soll dabei ein Lieblingsprojekt des Finanzministers: die Finanzierung mittels Aktien.

Wie soll das funktionieren?

Um die Beitragszahler langfristig zu entlasten, wird mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt und der Übertragung von Eigenmitteln vom Bund ein dauerhaft bestehender Kapitalstock aufgebaut. Es werden keine Beitragsmittel in diesen Kapitalstock fließen.

Stiftung „Generationenkapital“

Die zusätzliche Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Stiftung „Generationenkapital“ soll ab 2036 eine Entlastung des Beitragssatzes durch Ausschüttungen von durchschnittlich 10 Milliarden Euro jährlich ermöglichen. Diese Mittel werden renditeorientiert und global diversifiziert am Kapitalmarkt angelegt.

strikt zweckgebunden

Innerhalb des Generationenkapitals wird ein Sicherheitspuffer bei Ausschüttungen eingerichtet, mit dem die Substanz des Stiftungsvermögens, insbesondere die gewährte Darlehenssumme, geschützt wird. Die Mittel aus dem Generationenkapital sind strikt an den Zweck gebunden, als Ausschüttung an die gesetzliche Rentenversicherung verwendet zu werden.

Beitragssatz bis 2045

Der Beitragsatz, der laut Bundesregierung bis 2027 bei 18,6 Prozent gehalten werden kann, werde bis 2035 auf 22,3 Prozent steigen und ab dann mit Hilfe des „Generationenkapitals“ bis 2045 stabil bleiben.

Warnung vor Aktien auf Pump

Aus den Reaktionen – vor allem der Sozialverbände – wird deutlich, dass diese aktienbasierte Rentenfinanzierung bei vielen mulmige Gefühle auslöst. So schreibt der paritätische Gesamtverband, Aktien auf Pump zu kaufen, bringe kaum Rendite und sei extrem risikoreich. Die gesetzliche Rentenversicherung sei denkbar ungeeignet, um damit an der Börse zu spekulieren.

Bürgerversicherung

Um die gesetzliche Rente als Herzstück der Sozialversicherungen armuts- und zukunftsfest zu machen, brauche es vielmehr die Umgestaltung zu einer echten Bürgerversicherung, fordert der Wohlfahrtsverband; eine Bürgerversicherung, in die ohne Ausnahme alle einzahlten – auch Beamte, Politiker und Selbständige. Die Beiträge seien nicht allein an den Löhnen, sondern an allen Einkünften, auch Kapitalerträgen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu bemessen. 

Ziel einer durchgreifenden Reform müsse es sein, die Rente armutsfest zu machen, fordert der Verband und schlägt dazu u.a. die Wiederanhebung des Rentenniveaus, die Einführung einer armutsvermeidenden Mindestrente und eine deutliche Erhöhung der Altersgrundsicherung vor. 

Quelle: BMAS, Paritäischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Versicherungsnummernachweis

Der Versicherungsnummernachweis ersetzt seit 1. Januar 2023 den Sozialversicherungsausweis. Seitdem ist die Datenstelle der Rentenversicherung verpflichtet, für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis auszustellen.

Der neue Ausweis enthält – wie bisher der Sozialversicherungsausweis – die Versicherungsnummer, Vorname(n), Familienname, Geburtsname und das Ausstellungsdatum.

Neuerungen

Darüber hinaus profitieren die Versicherten von folgenden Neuerungen:

  • Der Verlust oder das Wiederauffinden eines Versicherungsnummernachweises / Sozialversicherungsausweises muss der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger nicht mehr mitgeteilt werden.
  • Zugleich entfällt die Pflicht, unbrauchbare Versicherungsnummernachweise an die zuständige Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger zurückzugeben.
  • Beschäftigte sind außerdem nicht mehr generell verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen Versicherungsnummernachweis vorzulegen. Nur, wenn keine eindeutige Versicherungsnummer im nunmehr verpflichtenden automatisierten Abruf seitens der Arbeitgeber bei der Datenstelle der Rentenversicherung zurückgemeldet werden kann, ist dieser beizubringen.

elektronisches Abrufverfahren

Das elektronisches Abrufverfahren zur automatischen Abfrage der Versicherungsnummer direkt bei der Rentenversicherung ist seit Juli 2016 verfügbar und seit dem 1.1.2023 verpflichtend, wenn der Arbeitnehmer seine Sozialversicherungsnummer zu Beginn der Beschäftigung nicht vorlegt. Dies macht die Vorlagepflicht des Sozialversicherungsausweises überflüssig.

Alle bisher ausgestellten Sozialversicherungsausweise bleiben weiterhin gültig.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

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Rentenversicherungsbericht 2022

Die Bundesregierung hat den „Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2022)“ vorgelegt.

gesetzlicher Auftrag

Die Bundesregierung hat gemäß § 154 Absatz 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) den gesetzgebenden Körperschaften jährlich bis zum 30. November einen Rentenversicherungsbericht vorzulegen.

Der Rentenversicherungsbericht liefert ausgehend von den aktuellen Daten auf Basis geltenden Rechts einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung und beschreibt mittels Modellrechnungen die zukünftige Entwicklung der Rentenfinanzen über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren.

Ausgangslage, Berechnungs-Grundannahmen

Der Bericht beschreibt zunächst die Ausgangslage,die geprägt ist durch eine Reihe von Krisen: Pandemie, Krieg, Inflation, Energieknappheit. Dann werden die demografischen und ökonomischen Grundannahmen für die Berechnungen vorgestellt.

Löhne

Für das Jahr 2022 wird ein Lohnzuwachs in Höhe von 4,5 % angenommen, der sich im Jahr 2023 mit 5,0 % und im Jahr 2024 mit 4,7 % fortsetzt. Für die Folgejahre wird von einem Zuwachs von 3,0 % ausgegangen.

Beschäftigte

Bei der Zahl der Beschäftigten erfolgen annahmegemäß Zuwächse in Höhe von 1,5 % im Jahr 2022, 0,4 % im Jahr 2023 und 0,2 % im Jahr 2024. Danach wird bis zum Jahr 2027 mit einem jahresdurchschnittlichen Rückgang von -0,4 % im Zuge der demografischen Entwicklung gerechnet.

Lebenserwartung, Geburten, Zuwanderung

Die mittlere fernere Lebenserwartung 65-Jähriger beträgt demnach im Jahr 2035 bei Männern 19,1 Jahre und bei Frauen 22,2 Jahre. Die zusammengefasste Geburtenziffer beträgt langfristig 1,55. Bezüglich der Außenwanderung wird für die Vorausberechnung von einem positiven langfristigen Wanderungssaldo in Höhe von
250.000 Personen jährlich ausgegangen.

Ergebnisse

  • Im Jahr 2022 sind die gesamten Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung bis September gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um rund 4,9 % gestiegen. Für das Jahresende 2022 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage von rund 41,7 Mrd. Euro geschätzt. Dies entspricht knapp 1,7 Monatsausgaben.
  • In der mittleren Variante der Vorausberechnungen bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2026 beim aktuellen Wert von 18,6 % stabil. Die bis zum Jahr 2025 geltende Haltelinie gemäß dem RV-Leistungsverbesserungsund -Stabilisierungsgesetz, wonach der Beitragssatz den Wert von 20 % nicht überschreiten darf, greift nicht. Nach 19,3 % im Jahr 2027 steigt der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 auf 20,2 % und bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2036 auf 21,3 %.
  • Das Sicherungsniveau vor Steuern liegt aktuell bei rund 48,1 % und bleibt auch bis zum Jahr 2024 knapp oberhalb von 48 %. Im Jahr 2025 greift die Haltelinie für das Mindestsicherungsniveau und der aktuelle Rentenwert wird soweit angehoben, dass das Mindestsicherungsniveau in Höhe von 48 % eingehalten wird. Längerfristig sinkt das Sicherungsniveau vor Steuern über 46,6 % im Jahr 2030 bis auf 44,9 % zum Ende
    des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2036.
  • Bis zum Jahr 2036 steigen die Renten um insgesamt gut 43 %. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 2,6 % pro Jahr.
  • Gemäß § 154 Absatz 3 SGB VI hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der Vorausberechnungen bis zum Jahr 2030 den Wert von 22 % überschreitet und wenn das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Jahr 2030 den Wert von 43 % unterschreitet. In der mittleren Variante werden diese Vorgaben eingehalten.

gesetzliche Rente reicht nicht

Der Rückgang des Sicherungsniveaus vor Steuern macht deutlich, dass für die Versicherten Handlungsbedarf besteht, die Einkommen im Alter zu verbessern. Es ist daher ratsam, frühzeitig die finanziellen Spielräume des Alterseinkünftegesetzes und die staatliche Förderung zu nutzen, um eine zusätzliche Vorsorge aufzubauen. Zentral für die Altersversorgung wird aber auch weiterhin die gesetzliche Rente bleiben.

Quelle: Bundesregierung

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