Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung für das Jahr 2025 ist nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Regelsätze ändern sich nicht. Nach den amtlichen Berechnungsvorschriften hätte es sogar eine Senkung der Regelsätze geben müssen, allerdings greift hier der Bestandschutz nach § 28a Absatz 5 SGB XII.
Kein Bestandschutz für Flüchtlinge
Genau dieser Bestandschutz gilt nach Auffassung der Bundesregierung aber nicht für das Asylbewerberleistungsgesetz. Und das, obwohl das Bundesverfassungsgericht schon 2012 deutlich gemacht hat, dass eine Ungleichbehandlung Geflüchteter nicht zulässig ist. In der Begründung zu dem Urteil 56/2012 vom 18. Juli 2012 schrieben die Richter damals: „Auch migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“
Bekanntmachung
Dessen ungeachtet hat das BMAS am 29. Oktober 2024 die „Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2025“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Danach sinken die Leistungen für Asylbewerber im Schnitt um 20 EUro monatich.
Bedarfssätze ab 1.1.2025
Danach ergeben sich folgende Bedarfssätze zum 01.01.2025:
Stufe | Notwendiger Bedarf | Notwendiger persönlicher Bedarf | Grundleistung gesamt |
---|---|---|---|
1 (Alleinstehend oder Alleinerziehende) | 245 EUR | 196 EUR | 441 EUR |
2 (Paare in einer Wohnung/Unterbringung in Sammelunterkunft*) | 220 EUR | 177 EUR | 397 EUR |
3 (Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben) | 196 EUR | 157 EUR | 353 EUR plus 20 Euro Sofortzuschlag |
4 (Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren) | 258 EUR | 133 EUR | 391 EUR plus 20 Euro Sofortzuschlag |
5 (Kinder zwischen 6 und 13 Jahren) | 196 EUR | 131 EUR | 327 EUR plus 20 Euro Sofortzuschlag |
6 (Kinder bis 5 Jahren) | 173 EUR | 126 EUR | 299 EUR plus 20 Euro Sofortzuschlag |
Kritik
Deutliche Kritik kommt von vielen Sozialverbänden, dem Paritätischen Gesamtverband und Pro Asyl. Auf den Punkt gebracht hat es Harald Thome von tacheles e.V.: „Eine Nullrunde und Kürzungen sind der grundsätzlich falsche Weg. Menschenwürdiges Dasein und kulturelle Teilhabe sind mit diesem Hungergeld nicht umsetzbar. Damit sollen Sozialleistungsbeziehende dauerhaft in prekäre Beschäftigung und Niedriglohn im wahrsten Sinne des Wortes gehungert und die verschiedenen Gruppen gegeneinander ausgespielt, also die Gesellschaft weiter entsolidaritsiert werden.“
Quellen: Harald Thome, Bundesgesetzblatt, Bundesverfassungsgericht, Pro Asyl, FOKUS-Sozialrecht
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