Entlastung 3 – heiße Luft?

Seit Sonntag Mittag wird das Dritte Entlastungspaket in sämtlichen Medien ausführlich behamdelt, gelobt, verrissen und auseinandergepflückt. Wenn die einzelnen Maßnahmen in tatsächlichen Gesetzentwürfen eingeflossen sind, werden wir hier auch näher darauf eingehen.

Nicht viel Neues

Ein nicht unerheblicher Teil des Entlastungspakets besteht dabei aus Maßnahmen, die entweder schon beschlossen wurden oder ohnehin fällig waren.

  • Die Erhöhung der SGB II – Grundsicherung ist Bestandteil des neuen Bürgergelds.
  • Die Erhöhung des Kindergelds gehört zur jährlichen Anpassung der Einkommenssteuer. Hier soll das Kindergeld aber deutlicher steigen als vom Finanzminister vorgesehen.
  • Eine deutliche Ausweitung des Wohngelds wurde schon im Koalitionsvertrag als Ziel angegeben.
  • Die Absetzbarkeit der Rentenbeiträge bei der Steuer ist eine Vorgabe des Bundesfinanzhofs von 2021.

Vage

Vieles aus dem Entlastungspaket bleibt vage, so der Strompreisdeckel und die Finanzierung desselben. Das muss erst mal mit der EU abgestimmt werden und gegebenenfalls ohne EU zurechtgebastelt werden. Vielleicht sollte man sich mal in Spanien oder Belgien umhören, wie man eine Übergewinnsteuer – so darf man das hierzulande übrigens auf keinen Fall nennen – funktioniert.

x-Euro-Ticket

Einen Nachfolger für das überaus erfolgreiche Neun-Euro-Ticket soll es auch geben. Aber erst nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen mit den Bundesländern. Finanziell schwächere Familien werden aber sicher keine 200 bis 250 Euro monatlich dafür ausgeben können, bei einem Preis von etwa 50 Euro und einer vier- oder fünfköpfigen Familie.

Studenten

200 Euro für Studenten, Problem ist noch, wie man die überhaupt auszahlen will. Man weiß es noch nicht.

Rentner

Keine derartigen Probleme dürfte es bei der Rentenversicherung im Dezember geben, wenn die 300 Euro für die Rentner ausgezahlt werden sollen. Die Probleme haben allerdings die ärmeren Rentner, die nicht wissen, wie sie damit die 1000 Euro Heizkostennachzahlung bezahlen sollen. Und die reicheren Rentner? Die können vielleicht ihren Enkeln ein 50(plus x)-Euro-Ticket davon kaufen.

Quellen: Tagesschau, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_158866271_Subscription_XXL.jpg

Lindners Mogelpackung

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Es sieht vor, für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation anzupassen, um so Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden. Im Einzelnen soll das so aussehen:

Einkommensteuertarif (§ 32a EStG)

  • Anhebung des Grundfreibetrags 2023 von 10.347 Euro auf 10.632 Euro
  • Anhebung des Grundfreibetrags 2024 von 10.632 Euro auf 10.932 Euro

Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG)

  • Rückwirkende Anhebung 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro
  • Anhebung 2023 von 2.810 Euro auf 2.880 Euro
  • Anhebung 2024 von 2.880 Euro auf 2.994 Euro

Kindergeld (§ 66 EStG)

Bisher für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Ab 1. Januar 2023:

  • Erhöhung für das erste und zweite Kind um 8 Euro und für das dritte Kind um 2
    Euro monatlich
  • für das vierte und jedes weitere Kind weiterhin 250 Euro

Ab 1. Januar 2024:

  • Erhöhung für das erste, zweite Kind und dritte Kind um 6 Euro monatlich, sodass
    das Kindergeld monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233
    Euro beträgt
  • für das vierte und jedes weitere Kind weiterhin 250 Euro

„Kalte Progression“ und Unterhaltsleistungen

Dazu werden die Steuertarif-Eckwerte erhöht, um die „kalte Progression“ aufzufangen und der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen angehoben und rückwirkend ab dem Jahr 2022 dynamisiert.

Nichts Neues und nichts Dolles

Dabei fällt auf, dass sämtliche „Wohltaten“ von Herrn „Porsche“ (so die Bezeichnung für den Finanzminister Lindner in der Gebärdensprache) nichts weiter als die üblichen jährlichen Anpassungen bei Steuerfreibeträgen und Kindergeld sind. Und das auch nicht in besonderer Höhe, sondern im Rahmen des üblichen wie jedes Jahr. Offensichtlich bemüht sich der Finanzminister, der in der Ampelkoalition bisher als Bremsklotz aufgetreten ist, wenn es um die erklärten Ziele des Koalitionsvertrags wie Energiewende und soziale Gerechtigkeit geht. Dazu kommen noch Äußerungen wie „Gratismentalität“ zu den Befürwortern der Verlängerung des 9 Euro-Ticket und gleichzeitig strikte Ablehnung von Übergewinnsteuern bei den Krisen- und Kriegsgewinnlern in der Energiebranche oder von der Abschaffung des Dienstwagenprivilegs. Auch andere Subventionen in die Fossilwirtschaft werden nicht angetastet.

Beachtliche soziale Schieflage

Die Steuerpläne haben eine „beachtliche sozialer Schieflage„, so Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands. Von einem höheren Grundfreibetrag profitieren Reiche deutlich stärker als Niedrigeinkommensbezieher. Die Anhebung des Kinderfreibetrags sorgt dafür, dass reichere Familien deutlich mehr bekommen als einfache Kindergeld-Bezieher. Und natürlich nutzen denjenigen, die auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, weder Steuererleichterungen noch Kindergelderhöhung. Die gehen mit Verweis auf die Schuldenbremse mal wieder leer aus.

Quellen: Bundesfinanzministerium, Paritätischer Gesamtverband, FAZ

Abbildung: pixabay.com bluff-2757392_1280.jpg

Bürgergeld – Referentenentwurf

Jetzt liegt der Referentenentwurf zum Bürgergeld vor. Inhaltlich gibt es keine Überraschungen, die wesentlichen Änderungsvorhaben wurden schon in den Eckpunkten vorgestellt.

Wesentlicher Inhalt

Auch die Beschreibung des Referentenentwurfs auf der BMAS-Homepage wiederholt die schon veröffentlichten Eckpunkte:

  • Vereinbarung eines „Kooperationsplans“ zwischen Arbeitssuchenden und Jobcenter,
  • 6 Monate „Vertrauenszeit“, in denen  keine Leistungen gemindert werden.
  • der „Vermittlungsvorrang“  (also die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit) wird abgeschafft,
  • zusätzlicher finanzieller Ausgleich und neue Angebote für Weiterbildungen,
  • der Soziale Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) wird dauerhaft fortgeführt, dafür sollen – Referentenentwurf, Seite 59 – 2024 200 Mio, 2025 550 Mio Euro und noch mehr in den Folgejahren eingeplant werden. (wird schwierig, wenn der Kollege Finanzminister die ensprechenden Ausgaben in den nächsten Jahren auf 5 Mio Euro runterfahren will, siehe Haushaltsentwurf 2023 Seite 1534),
  • Überprüfung von Vermögen und Angemessenheit der Wohnung erst nach 24 Monaten Leistungsbezug,
  • Nach Ablauf der 24 Monate höheres Schonvermögen, Rücklagen für die Altersvorsorge werden geschützt,
  • Für Auszubildende, Schüler*innen und Studierende, die Bürgergeld beziehen, gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung oder den Nebenjob.

Was ist mit den Regelsätzen?

Dazu heißt es lediglich, dass sie zum 1. Januar 2023 angemessen und deutlich steigen.  Einzelheiten würden im Gesetzentwurf ergänzt, sobald die erforderlichen Berechnungen abgeschlossen sind. Ob damit eine neue Berechnungsgrundlage gemeint ist, also etwa die Einbeziehung der unteren 30 % der Haushalte, statt wie bisher die unteren 20 %, oder ob nur die übliche jährliche Steigerung gemeint ist, die aufgrund der gestiegenen Preise deutlich höher ausfallen dürfte als die letzte Erhöhung, bleibt unklar.

Anrechnung von Kindergeld

Auch bei der Anrechnung von Kindergeld sieht es nicht nach einer Änderung aus. Zwar wird in § 11 SGB II der Satz eingefügt, dass „…Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind“, was man ja ohne weiteres auf die Bundesrechtsvorschriften des Kindergelds im Einkommenssteuergesetz beziehen könnte, aber eine konkrete Änderung im EStG ist im Referentenentwurf nicht vorgesehen.

umfangreiche Änderungen

Das Bürgergeld-Gesetz ist eine sehr umfangreiche Gestzgebung. Nicht nur wegen der vielen Änderungen im SGB II, sondern sie erfordert auch weitreichende Änderungen im SGB XII, SGB III, SGB IV, SGB VI und anderen Gesetzen. Außerdem zieht sie einen Rattenschwanz an Änderungen nach sich, schon allein, um in allen Gesetzen, Verordnungen und anderen öffentlichen Verlautbarungen, die Wörter „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ durch „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ und „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ zu ersetzen. Manchmal reicht auch einfach „Bürgergeld“.

Quellen: BMAS, BMF, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_113739057_Subscription_XL.jpg

Aktuelle Urteile des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Heute, am 1.8.2022, wurden zwei Urteile veröffentlicht, die hier in FOKUS-Sozialrecht behandelte Themen betreffen.

Kindergeld für EU-Ausländer

Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht. Sofern er sich rechtmäßig aufhält, genießt er grundsätzlich Gleichbehandlung mit den inländischen Staatsangehörigen.

3 Monat kein Kindergeld

Eine Familienkasse lehnte es ab, in den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland Kindergeld an eine nach Deutschland gezogene Unionsbürgerin für ihre drei Kinder zu zahlen. Die Klage dagegen wurde abgewiesen, das Gericht forderte aber Klärung beim EuGH.

Jeder hat drei Monate Aufenthaltsrecht

Der EuGH weist darauf hin, dass jeder Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht, solange er und seine Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.

Kindergeld ist keine Sozialleistung

Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwar gemäß einer im Unionsrecht zu diesem Zweck vorgesehenen Ausnahmebestimmung einem wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts eine Sozialhilfeleistung verweigern. Kindergeld stellt aber keine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar. Es wird nämlich unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers gewährt und dient nicht der Sicherstellung seines Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.

Rettungsschiffe dürfen nicht grundlos kontrolliert werden

Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und Rettung von Personen auf See ausüben, können vom Hafenstaat einer Kontrolle unterzogen werden Festhaltemaßnahmen kann der Hafenstaat jedoch nur im Fall einer eindeutigen Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt treffen. In den konkreten Fällen ging es um das Festsetzen von Rettungsbooten von Seawatch in Italien. Der EuGH betont, dass die Pflicht besteht, Personen in einer Gefahren- oder Notlage auf See Hilfe zu leisten. Das heißt auch, dass die Flüchtlinge nicht auf dem Schiff festgehalten werden dürfen. Sollte es konkrete Anhaltspunkt wegen Sicherheitsmängeln oder sonstiges geben, könne anschließend eine Sicherheitsüberprüfung stattfinden.

Quellen: EuGH, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: AdobeStock_75661165-scaled.jpg

Neues zur Kindergrundsicherung

Bundesfamilienministerin Lisa Paus hat in einem Interview mit dem Handelsblatt (abgedruckt auf der Homepage des BMFSFJ) erläutert, wie sie sich die Kindergrundsicherung vorstellt.

Entlastungsbedarf für Familien

Sie sieht vor allem für Familien weiteren Entlastungsbedarf angesichts einer Inflationsrate von jetzt schon 8 Prozent. Diese Entlastungen sollten aber zielgenau bei Menschen mit kleinerem und mittleren Einkommen ankommen. Die von der FDP befürwortete Steuerentlastung bei der „kalten Progression“ führe eher zur Entlastung von Gut- und Spitzenverdienern.

Auch sieht die Familienministerin die Schuldenbremse nicht als Allheimittel an. Schließlich weiß man ja nicht, wie sich die die Lage in der Ukraine entwickelt, welche Folgen der Kurswechsel der Europäischen Zentralbank hat, wie es mit der Konjunktur weitergeht.

Strukturelle Entlastung

Man könne sich, so Frau Paus, nicht immer weiter von Einmalzahlung zu Einmalzahlung hangeln. Nötig seien strukturelle Entlasungen für die Familien. Daher sei es Zeit für die schon im Koalitionsvertrag beschlossene Kindergrundsicherung.

Was ist geplant?

Ein Teil der Familienleistungen soll gebündelt und zusammengefasst werden. Dazu gehören

  • Kindergeld,
  • die bisherigen Hartz-IV-Leistungen für Kinder,
  • Kinderzuschlag 
  • und Teile des Bildungs- und Teilhabepakets.

Dagegen soll das Elterngeld eigenständig erhalten bleiben, ebenso wie das Wohngeld.

Garantiebetrag und Zusatzbetrag

Es wird einen einkommensunabhängigen Garantiebetrag für alle Kinder und Jugendlichen geben. Zudem soll es einen Zusatzbetrag geben, der vom Einkommen der Familie abhängt. Die Höhe wird sich am kindlichen Existenzminimum orientieren. Zur Zeit gibt es von den Grünen den Vorschlag den Grundbetrag auf 290 Euro, der Maximalbetrag 547 Euro pro Kind festzulegen. Dies wird sich aber unter Umständen noch ändern, wenn die neue Berechnung des soziokulturellen Existenzminimums vorliegt, aus dem sich das kindliche Existenzminimum ableitet. Dafür ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig, das im Herbst 2022 den neuen Existenzminimumbericht vorlegen wird.

Schnittstellen

Derzeit sind mehrere Ministerien mit dem Konzept zur Kindergrundsicherung beschäftigt, weil auch andere Vorhaben, wie die SGB II – Reform („Bürgergeld“) oder auch das geplante „Klimageld“ mit der Kindergrunsicherung abgestimmt werden müssen. Auch die Schnittstellen zum BAFöG müssen passen.

Ein dicker Brocken ist auch die Abstimmung mit dem Finanzministerium, wenn in die Kindergrundsicherung auch der Kinderfreibetrag einfließen soll. Bisher, so die Familienministerin, sei es so, dass Eltern mit hohen Einkommen viel stärker durch den Kinderfreibetrag entlastet würden als ärmere Eltern durch das Kindergeld. DIes entspreche nicht ihrer Vorstellung von sozialer Gerechtigkeit.

Abbau von Bürokratie

Ein weiterer Nebeneffekt soll auch der Abbau von Bürokratie und Doppelstrukturen sein. So sind etwa mit dem Kinderzuschlag sowohl Familienkassen als auch die Jobcenter befasst. Dadurch wird das ganze so kompliziert und undurchschaubar, dass gerade mal 30 Prozent der Anspruchsberechtigten den Zuschlag beantragen.

Frühere Beiträge zur Kindergrundsicherung:

Quellen: BMFSFJ, Handelsblatt

Abbildung: pixabay.com children-593313_1280.jpg

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt gegen EU-Recht

Am kommenden Freitag, 25.6.21, soll der Bundesrat abschließend über das Gesetz „gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ abstimmen. Der Entwurf ist schon mehr als zwei Jahre alt,

Ziel des Gesetzes

  • Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Teil der Zollverwaltung (FKS) soll damit nicht nur Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit prüfen, bei denen tatsächlich Dienst- oder Werkleistungen erbracht wurden, sondern sie soll in Zukunft auch die Fälle prüfen, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch nicht erbracht wurden, sich aber  bereits anbahnen.
  • Prüfen soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch die Fälle, in denen Dienst- oder Werkleistungen nur vorgetäuscht werden, um zum Beispiel unberechtigt Sozialleistungen zu erhalten.
  • Zusätzliche Kompetenzen sollen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in die Lage versetzen, Ermittlungen im Bereich Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Strafverfolgung in diesem Deliktfeld weiter zu stärken.
  • Besonders ins Visier nehmen soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch sogenannte Tagelöhner-Börsen.
  • Zur Bekämpfung des Missbrauchs beim Kindergeldbezug ist vorgesehen, dass nach Deutschland zugezogene Bürgerinnen und Bürger aus EU-Ländern während der ersten drei Monate von Kindergeldleistungen ausgeschlossen werden, sofern sie keine inländischen Einkünfte erzielen.

Gegen EU-Recht

Gerade der im letzten Punkt genannte Ausschluss von Kindergeldleistungen bedeutet, dass Unionsbürger*innen, die nicht erwerbstätig sind, künftig in vielen Fällen kein Kindergeld mehr erhalten können. Dies ist besonders dramatisch, wenn auch keine Leistungen nach SGB II oder XII erbracht werden.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2019 deutlich gemacht, dass „für den Anspruch einer Person auf Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat (…) weder Voraussetzung ist, dass diese Person in diesem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, noch, dass sie von ihm aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung bezieht“. Auch eine frühere Beschäftigung sei nicht Voraussetzung. Damit ist die vorgesehene Einschränkung von Kindergeldansprüchen nicht europarechtskonform, so der Paritätische Wohlfahrtsverband in seiner Stellungnahme zu Gesetzentwurf.

Mehr Kinderarmut

Laut Informationen der Paritätischen Mitgliedsorganisationen, die im Bereich Migrationsberatung und Wohnungslosenhilfe tätig sind, befinden sich die von den oben genannten Ausschlüssen betroffene EU-Bürger*innen zunehmend in einer prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage. Der im Regierungsentwurf vorgesehene Ausschluss vom Kindergeld wird zu noch stärkerer Verelendung führen, was diese Gruppe noch stärker für Ausbeutung durch kriminelle Strukturen anfällig machen wird. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die unmittelbar Leidtragenden des Ausschlusses Kinder sind. Somit wird der Ausschluss noch mehr Fälle von Kinderarmut verursachen, als es in Deutschland bereits gibt.

Falsche Signale

Die geplante Gesetzesänderung sendet falsche Signale: sowohl integrationspolitisch, indem sie EU-Bürger*innen, die mit dem Ziel der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und vorerst zur Arbeitssuche nach Deutschland einwandern, unter pauschalen Verdacht des Sozialleistungsmissbrauchs stellt und somit für unerwünscht erklärt, als auch wirtschaftspolitisch, indem sie den potentiellen, so notwendigen Arbeitskräften die Bedingungen für die Arbeitssuche erschwert.

In seiner Stellungnahme begrüßt der Paritätische die Bekämpfung von organisierten kriminellen Strukturen. Der rechtmäßige Anspruch auf Kindergeld von EU-Bürger*innen in den ersten drei Monaten des Aufenthalts, mit dem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche und die Tatsache, dass dieser Anspruch entsprechend der aktuellen Gesetzeslage geltend gemacht wird, seien weder die Ursache noch der Kern des Problems. In beschriebenen Missbrauchsfällen wurden die Kindergeldleistungen aufgrund von gefälschten Geburtsurkunden und Schulbescheinigungen für nicht existierende Kinder beantragt. Solch gesetzeswidriges Handeln mit einer Gesetzesänderung und mit pauschalen Ausschlüssen zu bekämpfen, sei nicht zielführend.

Quelle: Bundestag, Bundesrat, Paritätischer Wohlfahrtsverband, GGUA Flüchtlingshilfe

Abbildung: Fotolia_91457673_M.jpg

Gesetze im Bundesrat

In seiner Sitzung am 27.11.2020 machte der Bundesrat den Weg frei für 24 Bundestagsbeschlüsse – sie können nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Darunter einige, die hier schon thematisiert wurden.

Höheres Kindergeld und höhere Freibeträge

Verabschiedet wurde das Zweite Familienentlastungsgesetz.

Zum 1. Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro und beträgt damit

  • für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro,
  • für das dritte Kind 225 Euro und
  • für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für die Einkommenssteuer wird pro Elternteil um 144 Euro angehoben. Damit kommt ein Elternpaar insgesamt auf eine Summe von 8.388 Euro jährlich, auf die keine Einkommenssteuer fällig wird.

Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt ebenfalls an. Von jetzt 9.408 Euro steigt er

  • 2021 auf 9.744 Euro und
  • 2022 auf 9.984 Euro.

Regelsätze

Verabschiedet wurde das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe.

Ab 1.1.2021 gelten folgende Regelsätze im SGB II und SGB XII:

  • Regelbedarfsstufe 1 / Alleinstehende von 432 € auf 446 € / + 14 €
  • Regelbedarfsstufe 2 / Partner innerhalb BG von 389 € auf 401 € / + 12 €
  • Regelbedarfsstufe 3 / U 25 im Haushalt der Eltern von 345 € auf 357 € / + 12 €
  • Regelbedarfsstufe 4 / Jugendliche von 15 bis 17 J. von 328 € auf 373 € / + 45 €
  • Regelbedarfsstufe 5 / Kinder von 6-14 J. von 308 € auf 309 € / + 1 €
  • Regelbedarfsstufe 6 / Kinder von 0 bis unter 6 Jahren von 250 € auf 283 € / + 33 €

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung bis Ende März

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wird zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert. Solo-Selbstständige wie Kulturschaffende, die wirtschaftlich von der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, können damit länger Unterstützung erhalten.

Freibeträge für Menschen mit Behinderung

Verabschiedet wurde das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge.

Für die Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge werden sowohl die Voraussetzungen als auch die Höhe der Beträge angepasst, und sowohl der Nachweisaufwand als auch der Prüfungsaufwand verringert. Weitere Steuervereinfachungen sollen Steuerpflichtige mit Behinderungen von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • die Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge einschließlich Aktualisierung der Systematik,
  • die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
  • der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages bei einem Grad der Behinderung kleiner
    als 50,
  • die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom
    Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person und
  • die Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.

Weitere Gesetze

Folgende Gesetze wurden außerdem genehmigt:

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: bundesrat.jpg

Höheres Kindergeld ab 2021

Das Bundeskabinett hat das Zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen. Schon während der Debatte um das Erste Familienentlastungsgesetz im Herbst 2018 wurde bekannt, dass eine weitere Kindergelderhöhung um 15 Euro für den 1.1.2021 geplant sei. Dies wird nun verwirklicht. Die Regierung nimmt damit die Ergebnisse des noch nicht veröffentlichten 13. Existenzminimumberichtes vorweg.

Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Zum 1. Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro und beträgt damit

  • für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro,
  • für das dritte Kind 225 Euro und
  • für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für die Einkommenssteuer wird pro Elternteil um 144 Euro angehoben. Damit kommt ein Elternpaar insgesamt auf eine Summe von 8.388 Euro jährlich, auf die keine Einkommenssteuer fällig wird.

Erhöhung von Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt ebenfalls an. Von jetzt 9.408 Euro steigt er

  • 2021 auf 9.696 Euro und
  • 2020 auf 9.984 Euro.

Satire?

Die Bundesregierung schreibt auf ihrer Webseite dazu unter anderem folgende bemerkenswerte Sätze: „Der Koalitionsvertrag sieht aber vor, den Kinderfreibetrag an die Kindergeld-Erhöhung zu koppeln. Deshalb übersteigt der Freibetrag das Kinderexistenzminimum. So setzt sich die Bundesregierung nachhaltig gegen Kinderarmut ein.“

Kinderarmut grassiert hauptsächlich unter den Menschen die auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Dort kommt das Kindergeld und natürlich auch die Erhöhung gar nicht an.

Auch Alleinerziehende, die für ihre Kinder Unterhaltsvorschuss beziehen, haben nach einer Kindergelderhöhung nicht mehr Geld zur Verfügung als vorher, weil das Kindergeld – anders als beim Unterhalt – in vollem Umfang auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet wird. Der Betrag des Unterhaltsvorschusses sinkt so um den Betrag, um den das Kindergeld erhöht wurde.

Höhere Einkommen profitieren wie auch bisher von den Kinderfreibeträgen, wie ein Beispiel aus SOLEX zeigt (Zahlen nach dem Stand vom 1.1.2020):

Beispiel

Ein Ehepaar erzielt ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 120.000 EUR (ohne Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages) und hat 2 Kinder.

Variante 1: Kindergeld
Kindergeld für 2 Kinder führt zu einer Vergünstigung in Höhe von 4.896 EUR pro Jahr.
Variante 2: Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag beträgt bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, pro Kind und Monat 651 EUR. Daraus ergibt sich für zwei Kinder pro Jahr insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 15.624 EUR. Bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 120.000 EUR ergibt sich eine Steuerbelastung in Höhe von 32.472 EUR. Der Kinderfreibetrag senkt das zu versteuernde Einkommen auf 104.376 EUR und die Steuerbelastung entsprechend auf 26.010 EUR. Damit beträgt die Steuerersparnis aufgrund des Freibetrages 6.462 EUR.
Ergebnis:
Die Steuervariante führt gegenüber der Kindergeldvariante zu einem um 1.566 EUR besserem Ergebnis. Das entspräche einem monatlichen Kindergeld pro Kind von 269 Euro.

Fazit

Für kleine und mittlere Einkommen ist die Kindergelderhöhung positiv, zumal sie vielleicht sogar stärker ausfallen wird als der kommende Existenzminimumbericht hergibt. Höhere Einkommen profitieren wie immer am meisten.

Bei den Kindern, die von Armut betroffen sind, kommt aber gar nichts an. Die großspurig angekündigte Bekämpfung der Kinderarmut durch die Bundesregierung findet nicht statt.

Quellen: Bundesregierung, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com children-593313_1280.jpg