Bundesrat winkt Pflegefachassistenzausbildung durch

Ein einheitliches bundesweites Berufsbild für Pflegefachassistentinnen und -assistenten: das sieht das Gesetz zur Pflegefachassistenzausbildung vor, dem der Bundesrat am 17. Oktober 2025 zugestimmt hat. Ziel des Gesetzes sei es, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und zusätzliche Fachkräfte zu gewinnen, so die Bundesregierung.

Einheitliche Ausbildung ab 2027

Das Gesetz sieht für diesen Beruf ab dem 1. Januar 2027 eine bundesweit einheitliche Ausbildung vor. Es ersetzt damit die bisher 27 unterschiedlichen Landesregelungen und legt gemeinsame Standards für die Ausbildung in der Pflege fest.

Generalistische und praxisnahe Ausbildung

Die neue Ausbildung ist generalistisch angelegt und umfasst alle zentralen Versorgungsbereiche – die stationäre Langzeitpflege, die ambulante Pflege sowie die stationäre Akutpflege. Auszubildende erhielten dadurch einen umfassenden Einblick in das Berufsfeld und könnten flexibel in verschiedenen Einrichtungen eingesetzt werden, heißt es in der Begründung.

Dauer, Zugang und Vergütung

Die Dauer der Ausbildung beträgt in der Regel 18 Monate in Vollzeit. Teilzeitmodelle sowie Verkürzungen bei einschlägiger Berufserfahrung sind möglich. Voraussetzung ist in der Regel ein Hauptschulabschluss. Bewerberinnen und Bewerber können auch ohne formalen Schulabschluss zugelassen werden, wenn die Pflegeschule eine positive Eignungsprognose stellt. Erstmals ist im Gesetz eine verbindliche Ausbildungsvergütung für alle Auszubildenden vorgesehen.

Erleichterte Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Das Gesetz vereinfacht außerdem die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse: Künftig genügt eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang – eine aufwendige Gleichwertigkeitsprüfung ist nicht mehr erforderlich.

Gültig ab…

Da der Bundesrat zugestimmt hat, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am 1. Januar 2027 in Kraft.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Schutz sexueller Identität im Grundgesetz

Den Schutz sexueller Identität im Grundgesetz zu verankern, ist Ziel eines Gesetzentwurfs, den der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am 26. September 2025 eingebracht hat. Ziel der Initiative ist es, ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität verfassungsrechtlich zu verankern.

Diskriminierungsverbot in Artikel 3

Neben dem allgemeinen Gleichheitssatz „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ enthält Artikel 3 des Grundgesetzes eine Reihe ausdrücklicher Diskriminierungsverbote. So darf beispielsweise niemand wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Herkunft oder seines Glaubens benachteiligt oder bevorzugt werden. Der Bundesrat schlägt nun vor, diesen Katalog um das Diskriminierungsmerkmal der sexuellen Identität zu erweitern.

Grundgesetzlicher Schutz erforderlich

Lesben, Schwule, Bisexuelle sowie trans-, intergeschlechtliche und queere Menschen (LSBTIQ) würden in der Gesellschaft nach wie vor benachteiligt und angefeindet und seien gewaltsamen Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Identität ausgesetzt, heißt es in der Begründung.

Die Statistik zur politisch motivierten Kriminalität zeige, dass es im Jahr 2023 fast um die Hälfte mehr Delikte im Bereich „Sexuelle Orientierung“ gegeben habe als im Vorjahr. Im Themenfeld „Geschlechtsbezogene Diversität“ habe sich die Zahl der Straftaten sogar verdoppelt. Zwar habe sich die Lebenssituation der Betroffenen in den vergangenen zwei Jahrzehnten durch einfache Gesetze wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz deutlich verbessert. Nur ein im Grundgesetz verankertes Verbot schaffe aber einen stabilen Schutz und entziehe dieses Gleichheitsrecht dem Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte.

Wie es weitergeht

Nun kann sich die Bundesregierung zur Gesetzesinitiative der Länder äußern. Dann ist der Bundestag am Zug. Fristen, innerhalb derer dieser sich mit dem Gesetzentwurf befassen muss, gibt es nicht.

Um das Grundgesetz zu ändern, bedarf es im Bundestag einer Zwei-Drittel-Mehrheit – genau wie abschließend im Bundesrat, der – auch wenn die Initiative von ihm selbst ausging – am Ende des Gesetzgebungsverfahrens über seine Zustimmung zur Grundgesetzänderung entscheidet.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat – Entwürfe zum Asylrecht

Der Bundesrat hat zwei Gesetzentwürfe eingebracht, mit denen sich nun der Bundestag befassen muss.

  • Gesetzentwurf „zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt“ (21/1384) und
  • Gesetzentwurf „zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln und der Übertragung von Verfahren auf den Einzelrichter“ (21/1380).

Früherer Arbeitsmarkt-Zugang

Mit der geplanten Regelung soll Asylbewerbern grundsätzlich nach drei Monaten Zugang zum regulären Arbeitsmarkt eröffnet werden, „unabhängig davon, ob sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, oder ob sie bereits in einer Anschlussunterbringung untergebracht sind“.

Auf diese Weise würden nicht nur der gesellschaftlichen Erwartungshaltung einer stärkeren Heranziehung von Asylbewerbern zur Arbeit und der Bereitschaft vieler Asylbewerber zur Aufnahme einer Arbeit Rechnung getragen, sondern vor allem die Sozialsysteme entlastet, schreibt der Bundesrat in der Vorlage. Nach der derzeitigen Rechtslage unterliegen Asylbewerber – je nachdem, ob sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen – den Angaben zufolge für drei beziehungsweise sechs Monate einem absoluten Beschäftigungsverbot.

Ausgeschlossen bleiben soll der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt laut Bundesrat für diejenigen Asylbewerber, bei denen die Gesetzeslage unabhängig von einer Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung ein absolutes Beschäftigungsverbot vorsieht, „weil sie das Asylrecht missbrauchen“. Dies betreffe vor allem Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten und solche, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde, heißt es in der Vorlage weiter.

Beschleunigung der Asylrechtsprechung

Die Asylrechtsprechung in Deutschland soll nach dem Willen des Bundesrates einheitlicher gestaltet und beschleunigt werden. Die Vorschriften des Asylgesetzes zur Berufungszulassung und Beschwerde sollen

neu gefasst und dadurch Leitentscheidungen ermöglicht werden, „die die Bearbeitung der Asylverfahren insgesamt einheitlicher, effektiver und schneller machen“.

In Hauptsacheverfahren sollen die Verwaltungsgerichte den Angaben zufolge bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und bei Divergenz künftig die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zulassen können. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird den Verwaltungsgerichten laut Vorlage die Möglichkeit der Zulassung der Beschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung eingeräumt.

In bestimmten Fällen soll zudem der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts neben dem Berufungsverfahren auch das Berufungszulassungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen können, wie aus der Vorlage weiter hervorgeht. Gelten soll dies danach für Fälle, in denen die Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat bereits durch eine Entscheidung des Senats geklärt ist und die Rechtssache „sonst keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat“.

Quellen: Bundestag, Bundesrat

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Familiennachzug im Bundesrat

Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gebilligt. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Der Empfehlung, den Vermittlungsausschuss anzurufen, stammte vom Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik. Keines der Ziele des Gesetzes würden, so die Begründung, mit diesem Gesetz erreicht. Die Empfehlung wurde abgelehnt.

Damit hat sich die CDU mit freundlicher Unterstützung der SPD durchgesetzt, in der trügerischen Hoffnung mit Hilfe einer rechtspopulistschen Politik den Rechtsradikalen Wählerstimmen abzunehmen.

Zuzug begrenzen

Das Gesetz ändert zunächst die Ziele des Aufenthaltsgesetzes. Künftig soll der Zuzug von Ausländern durch das Gesetz nicht nur gesteuert, sondern auch begrenzt werden. Damit werde auch ein deutliches Signal ins In- und Ausland gesetzt, dass unerlaubte Einreisen und Aufenthalte in Deutschland nicht hingenommen würden, so die Gesetzesbegründung.

Aussetzung des Familiennachzugs

Das Gesetz sieht unter anderem vor, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzbedürftigen für zwei Jahre auszusetzen. Dies betrifft Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, die zwar nicht wie Asylberechtigte oder Flüchtlinge aus bestimmten Gründen verfolgt werden, denen aber dennoch in ihrer Heimat schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Engste Familienangehörige – also Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern – konnten bisher aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bundesweit durften zuletzt monatlich 1.000 entsprechende Visa erteilt werden.

Hohe Belastung der Kommunen

Das Ausschöpfen dieses Kontingents beim Familienzuzug hätte die Kommunen in den Jahren 2023 und 2024 zusätzlich zu der hohen Zahl an weiteren Schutzsuchenden und Familiennachzugsfällen vor große Herausforderungen gestellt, heißt es in der Gesetzesbegründung. Häufig reisten Schutzsuchende allein ein, und die Familienangehörigen stellten später den Antrag auf Familienzusammenführung. Die Kommunen müssten dann Wohnraum für größere Familien organisieren. Länder und Kommunen hätten vor diesem Hintergrund verstärkt vor drohender Obdachlosigkeit von Schutzsuchenden gewarnt.

„von allen guten Geistern verlassen“

Vor etwa sieben, acht Jahren, als es schon einmal Diskussionen um die Begrenzung des Familiennachzugs ging, schrieb der mittlerweile verstorbene CDU-Politiker Norbert Blüm in einem Artikel in der FAZ, (hier veröffentlicht vom Flüchtlingsrat Niedersachsen) dass es den Grundüberzeugungen der christlichen Soziallehre widerspräche, den Familiennachzug für wie viele Flüchtlinge auch immer zu verbieten. Sein eindringlicher Appell an seine CDU gipfelte in dem Absatz: „Ist die CDU von allen guten Geistern verlassen? Zieht die Notbremse, liebe Verhandlungsführer, und verhindert den Verrat an unseren besten Ideen. Soll jetzt die christliche Soziallehre ausverkauft und auch noch die letzte Erinnerung an sie ausgekehrt werden? Das wäre meiner Christlich Demokratischen Union nicht würdig. Wenn der Familiennachzug ausgerechnet an der CDU scheitert, wünsche ich jedem Redner der Partei, dass ihm fortan das Wort im Hals steckenbleibt, wenn er die hehren Werte der Familie beschwört.

Quellen: Bundesrat, Flüchtlingsrat Niedersachsen, FOKUS-Sozialrecht vom Mai 2025, FOKUS-Sozialrecht vom Juli 2018

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Rentenwert 2025 im Bundesrat

Die noch von der alten Bundesregierung erlassene Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 steht im nächsten Plenum am 13.6.2025 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Diese enthält unter anderem die Bestimmung des ab dem 1. Juli 2025 geltenden Rentenwertes in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie des allgemeinen Rentenwertes für Landwirte.

Anhebung des aktuellen Rentenwertes

Durch die Verordnung wird der aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2025 bundeseinheitlich auf 40,79 Euro festgesetzt. Dies entspricht einem Anstieg um 3,74 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeute die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat, so die Bundesregierung. Der allgemeine Rentenwert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an, wieviel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält. Die Anpassung an die wirtschaftliche Situation erfolgt jährlich durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

Weitere Bestimmungen

Auch für Landwirte wird der allgemeine Rentenwert von 18,15 Euro auf 18,83 Euro erhöht. Für die gesetzliche Unfallversicherung werden der Mindest- und der Höchstbetrag des Pflegegeldes auf 462 Euro und 1838 Euro monatlich festgesetzt.

Quellen: Bundesrat

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Bundesrat zu „Zwei-Mütter-Familien“

Mit einer am 23. Mai 2025 gefassten Entschließung ruft der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, das Abstammungsrecht bei Zwei-Mütter-Familien zu ändern. Die Initiative dazu geht von Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen aus.

Entschließung

In der Entschließung stellt der Bundesrat fest, dass trotz der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 eine Gleichstellung von Regenbogenfamilien im Abstammungsrecht nicht erreicht ist. Zwei-Mütter-Familien müssen aktuell noch immer den Weg der Stiefkindadoption beschreiten, damit das in die Familie geborene Kind zwei rechtliche Eltern hat. Bei Elternpaaren mit einem Mann und einer Frau wird hingegen durch das Abstammungsrecht als zweites Elternteil automatisch der Mann zugeordnet, welcher mit der gebärenden Mutter verheiratet ist oder die Elternschaft anerkennt.

Kindeswohl und Grundrechte

Gefordert wird die Abschaffung der Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren bzw. Partnerschaften mit einem Mann und einer Frau und Ehepaaren bzw. Partnerschaften zweier Frauen in Bezug auf die Erlangung der Elternstellung. Im Sinne des Kindeswohls und der Wahrung der Grundrechte, so der Bundesrat, muss es allen Kindern ermöglicht werden, unmittelbar nach ihrer Geburt zwei rechtliche Eltern zu haben.

Begründung

Nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 wurde
das Abstammungsrecht nicht geändert, so die Begründung der Bundesrat-Entschließung. Bei Frauenpaaren mit Kinderwunsch führen die Definitionen von Elternschaft im Abstammungsrecht faktisch zu einer Exklusion der nicht-gebärenden Frau. Diese kann zur Erlangung der Elternschaft nur den Weg der Stiefkindadoption gehen, welcher für die Familie zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht nur eine Belastung, sondern auch eine Phase der rechtlichen Unsicherheit bedeutet.

Weitere Reformvorhaben

Um für Zwei-Mütter-Familien auf schnellstem Wege die dringend gebotenen
Erleichterungen zu erreichen und ihre Diskriminierung zu beenden, fokussiert
sich diese Entschließung ausschließlich auf die genannte Zielgruppe. Weitere
Reformvorhaben, welche der Vielfalt an Familienkonstellationen in Deutschland Rechnung tragen, wie z.B. rechtliche Grundlagen für Konstellationen der
Mehrelternschaft in Regenbogen- oder Patchworkfamilien oder die Regelung
von Elternschaft von trans*- oder nicht-binären Personen, bleiben davon unbenommen.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet, die sich damit auseinandersetzen kann. Ob und wann sie dies tun muss, ist gesetzlich nicht geregelt.

Quelle: Bundesrat

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Transformationsfond für Krankenhäuser

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich mit Maßgaben zugestimmt. Die Verordnung stellt den nächsten Schritt der Krankenhausreform dar. Über sie sollen Krankenhäuser bei Umstrukturierungen finanziell unterstützt werden.

Konkretisierung der Voraussetzungen

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, das im November vergangenen Jahres den Bundesrat passierte, wurde ein sogenannter Transformationsfonds eingerichtet. Die darin enthaltenen Fördermittel belaufen sich über einen Zeitraum von zehn Jahren auf bis zu 50 Milliarden Euro und werden zur Hälfte von den Ländern, zur Hälfte aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgebracht. Die nun vom Bundesrat bestätigte Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen für die Förderung der Umstrukturierung von Krankenhäusern und grenzt die förderfähigen Kosten ab. 

Die Verordnung regelt zudem die Antragstellung und Auszahlung sowie den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel. 

Bundesrat beschließt Maßgaben

Mit Maßgaben meist technischer Art hat der Bundesrat auf die finale inhaltliche Ausgestaltung der Verordnung Einfluss genommen. So sollen beispielsweise Nachhaltigkeitsaspekte bei der Förderung stärker berücksichtigt werden. Zudem sollen nicht verbrauchte Fördermittel nicht zurückgefordert werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Vorhabens erneut zur Verbesserung der Versorgung in das Krankenhaus investiert wurden.

Ländern fordern Mitfinanzierung durch den Bund

In einer begleitenden Entschließung begrüßen die Länder das zügige Inkrafttreten der Verordnung, um Umstrukturierungen durch Investitionen fördern zu können. Eine Finanzierung ohne Beteiligung des Bundes sei jedoch nicht sachgerecht – er müsse vielmehr den größten Anteil leisten. Die Länder fordern die Bundesregierung daher auf, einen Anteil von 40 Prozent aus dem Bundeshaushalt bereitzustellen.

Inkrafttreten

Nach der Zustimmung des Bundesrates tritt die Verordnung nun am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Terminvergabe in Arztpraxen

Am 21. März findet die erste Bundesratssitzung nach der Bundestagswahl statt. Dominiert wird sie vermutlich von den geplanten Grundgesetzänderungen zu den Milliarden-Sonderfonds für Rüstung und Infrastruktur.

Überprüfung der Rechtslage

Ein schon festgelegter Tagesordnungspunkt befasst sich mit dem alltäglichen Ärger von Patienten, die sich am einen Arzttermin bemühen. Ein Entschließungsantrag des Landes Niedersachsen sieht vor, dass die (neue) Bundesregierung prüfen möge, ob die aktuelle Rechtslage bei der Terminvergabe in Arztpraxen zu einer Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Krankenversicherten führt. Die Bundesregierung solle auch ermitteln, ob durch eine Änderung von Vorschriften ein gleicher Zugang zur ärztlichen Versorgung für alle Patienten sichergestellt werden könne, damit gesetzliche Versicherte genauso schnell einen Arzttermin erhalten wie Privatpatienten.

Gerechtes Gesundheitssystem

Der Zugang zu schneller, qualitativ hochwertiger medizinischer Versorgung sei Grundvoraussetzung für ein gerechtes Gesundheitssystem, das Sicherheit und Verlässlichkeit gewährleistet. Allen Bürgerinnen und Bürgern müsse dieser Zugang unabhängig von ihrem Einkommen, ihrem Wohnort oder der Frage, ob sie privat oder gesetzlich krankenversichert sind, möglich sein, heißt es in der Antragsbegründung.

Lösungsansätze

Um Ungleichheiten bei der Terminvergabe abzubauen, seien die bestehenden gesetzlichen Regelungen auf ihre Auswirkungen hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auch neue Lösungsansätze seien dabei in Betracht zu ziehen, wie beispielsweise

  • Kontingente für Privatversicherte,
  • Mindestquoten für gesetzlich Versicherte oder
  • finanzielle Anreize für Ärzte, die überwiegend gesetzlich Versicherte behandeln.

Weitere Beratung

Sollte der Bundesrat die Entschließung annehmen, wird das Anliegen in den zuständigen Ausschüssen weiter beraten.

Quelle: Bundesrat

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Letzte Bundesratssitzung vor den Wahlen

In ihrer ersten Sitzung des Jahres und der zugleich letzten in dieser Legislaturperiode behandelten die Mitglieder des Bundesrates mehr als 60 Punkte, darunter 17 Gesetze aus dem Bundestag, die nun in Kraft treten können. Darunter sind auch einige aus dem Bereich Sozialrecht:

Gewalthilfegesetz

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, sich schützend und fördernd vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu stellen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt seien ein strukturelles Problem mit massiven Folgen für die Betroffenen, aber auch für die Gesellschaft insgesamt. Nach wie vor fänden nicht alle Betroffenen bedarfsgerechten Schutz und Unterstützung. Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen seien nicht flächendeckend vorhanden. Zudem fehle es an Personal und passgenauen Angeboten.

Verlässliches Hilfesystem schaffen

Ziel des Gesetzes sei es daher, ein verlässliches Hilfesystem zu schaffen. Der Zugang von Gewaltbetroffenen zu Schutz und Beratung soll durch die Einführung eines Rechtsanspruchs sichergestellt werden. Die Länder werden verpflichtet, hierfür ein ausreichendes Netz von Schutz- und Beratungseinrichtungen vorzuhalten. 

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu.

Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt sie bis zu zwei Wochen, ab der 17. bis zu sechs Wochen und ab der 20. bis zu acht Wochen. Das Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur, wenn sich die Betroffene nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Bundesrat hatte Ausweitung des Mutterschutzes gefordert

Der Bundesrat hatte am 5. Juli 2024 in einer Entschließung an die Bundesregierung das Eingreifen des Mutterschutzes deutlich vor der 20. Woche gefordert. Dadurch könne verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfiele so das Abrutschen in den Krankengeldbezug, hatten die Länder argumentiert.

Verbesserung der Gesundheitsversorgung in der Kommune

Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist es, Patientinnen und Patienten den Zugang zu Hausarztterminen zu erleichtern. Es umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:

Abschaffung der Budgets

Alle hausärztlichen Leistungen, einschließlich Hausbesuchen, werden zukünftig ohne Kürzungen vergütet. Die Einführung von Quartalsbudgets entfällt, so dass die Honorare steigen können, wenn neue Patientinnen und Patienten aufgenommen werden oder mehr Leistungen erbracht werden als bisher.

Versorgungs- und Vorhaltepauschalen

Müssen viele chronisch kranke Patientinnen und Patienten derzeit aus abrechnungstechnischen Gründen in jedem Quartal neu einbestellt werden, kann künftig stattdessen eine Versorgungspauschale für bis zu ein Jahr abgerechnet werden. Somit entfallen unnötige Abrechnungstermine. Darüber hinaus sollen Praxen, die einen wesentlichen Beitrag zur hausärztlichen Versorgung leisten, durch eine Vorhaltepauschale besonders honoriert werden.

Schnellere Bewilligungsverfahren für Hilfsmittel

Das Gesetz sieht ebenso vor, die Bewilligungsverfahren für medizinisch notwendige Hilfsmittel zu vereinfachen und zu beschleunigen. Menschen mit schweren Krankheiten oder Behinderungen sollen so schneller und unbürokratischer Zugang zu wichtigen Hilfsmitteln erhalten.

Erweiterte Notfallverhütung

In Fällen von sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung können zukünftig alle Frauen – und nicht nur unter 23-Jährige – Notfallverhütungsmittel vom Hausarzt oder der Hausärztin verordnet bekommen.

Entschädigungsleistungen für Opfer des SED-Regimes

Das Gesetz sieht vor, die Opfer des SED-Regimes in der ehemaligen DDR angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten besser abzusichern. So steigt die monatliche Rente für ehemalige DDR-Häftlinge ab Juli 2025 von 330 auf 400 Euro. Außerdem steigt die Opferrente künftig automatisch mit der allgemeinen Rentenentwicklung und ist nicht mehr an die Bedürftigkeit der Empfänger gekoppelt.

Auch für in der DDR beruflich Verfolgte steigt ab Juli 2025 die Ausgleichsleistung von 240 auf 291 Euro. Ab dem Jahr 2026 ist dafür ebenfalls eine Dynamisierung vorgesehen. Die erforderliche Mindestverfolgungszeit für den Bezug dieser Leistung wird um ein Jahr verkürzt.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Letzte Bundesratsitzung 2024

Einige der Änderungen für 2025, über die wir hier in den letzten Wochen schon berichtet haben, sind am 20.12.2024 in der letzten Bundesratssitzung dieses Jahres nun endgültig bestätigt worden. Im Bereich sozialrecht geht es dabei um

Beitrag zur Pflegeversicherung

Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 hat am 20. Dezember 2024 die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Mit der Verordnung hebt die Bundesregierung den Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Punkte an. Er liegt dann bei 3,6 Prozent. Die höheren Beiträge sollen Mehreinnahmen der sozialen Pflegeversicherung von rund 3,7 Milliarden Euro generieren, so die Bundesregierung. Langfristig steige der Beitrag damit entsprechend der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung. Die Anhebung stelle die Finanzierung bereits vorgesehener Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ab 2025 wieder sicher.

Kindergeld

Mit der Zustimmung zum Steuerfortentwicklungsgesetz hat der Bundesrat unter anderem die Erhöhung des Kindergeldes abgesegnet.

Das Kindergeld steigt 2025 um fünf Euro auf 255 Euro monatlich, 2026 um weitere vier Euro auf 259 Euro.

Der Kindersofortzuschlag steigt von 20 Euro auf 25 Euro im Monat. Der Zuschlag wird seit Juli 2022 Kindern und Jugendlichen gewährt, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen oder deren erwerbstätige Eltern nur über ein geringes Einkommen verfügen.

Steuerfreibeträge

Ebenfalls mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz tritt ein Maßnahmenkatalog in Kraft, um die Einkommenssteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen. Dazu gehören beispielsweise:

  • die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro (2026: 12.348 Euro)
  • die Anhebung des Kinderfreibetrages auf 9.600 Euro (2026: 9.756 Euro)
  • die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs um 2,6 % (2026: 2,0 %)

Mit diesen Maßnahmen soll unter anderem die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Darunter versteht man Steuermehreinnahmen, die entstehen, wenn ein höheres Einkommen, zum Beispiel eine Gehaltserhöhung, zum Inflationsausgleich, direkt durch die Inflation „aufgefressen“ wird und somit dennoch zu einer höheren Besteuerung führen würde. Ohne den Progressionsausgleich hätte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verfügung.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, Tagesschau

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