Beiträge zur studentischen KV und PV

Wegen der Anhebung des BAföG-Höchstsatzes steigen diesen Herbst auch wieder die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende.

bis 25. Lebensjahr: Familienversicherung

Grundsätzlich gilt: Gesetzlich versicherte Studenten sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern krankenversichert.

Sonderregelung

Die gesetzliche Sonderregelung über die Versicherungspflicht von Studenten während ihres Studiums findet sich im § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Wer als Student nicht mehr beitragsfrei in der Familienversicherung krankenversichert ist oder wenn die Eltern als Selbständige oder Beamte privat versichert sind, muss der studentischen Krankenversicherung beitreten.

Der Krankenkassenbeitrag für Studenten richtet sich nach dem BAföG-Höchstsatz. Steigt dieser, steigen auch die Kosten für die Krankenversicherung.

Aktuelle Beiträge

Der aktuelle Beitrag zur studentischen Krankenversicherung ab Wintersemester 2024/2025 beträgt 87,38 EUR.

Beiträge studentische Kranken und Pflegeversicherung ab Wintersemester 2024/2025:

Krankenversicherung87,38 EUR
durchschnittlicher Zusatzbeitrag*)14,54 EUR
Pflegeversicherung**)29,07 EUR
Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr34,20 EUR
möglicher höchster Gesamtbeitrag (Summe der Zeilen 1,2,4)136,12 EUR
*)der Zusatzbeitrag kann von Kasse zu Kasse variieren, Durchschnitt 2024: 1,7%.
**)der PV-Beitragssatz reduziert sich für Studenten mit Kindern ab dem zweiten Kind um jeweils 0,25% pro Kind. Also bei zwei Kindern: 26,93 EUR, bei drei Kindern: 24,80 EUR, usw.

Änderungszeitpunkte

Der Beitrag ändert sich bei einer Erhöhung des Bedarfssatzes bei Studenten einer Hochschule immer zum 1.10. (bzw. 1.4.) eines Jahres. Bei Studenten einer Fachhochschule immer zum 1.9. (bzw. 1.3.).

Ab 30. Lebensjahr: Ende der studentischen Krankenversicherung

Die studentische Krankenversicherung endet zum Ende des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kommt eine Verlängerung im Einzelfall in Betracht. Danach gilt der Student in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillig versicherter Student.

Für freiwillig versicherte Studenten gibt es durch die BaföG-Änderung 2024 einen höheren Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Zuschläge für Freiwillig Versicherte

Studierende und Auszubildende, die in der Regel ab dem 30. Lebensjahr nicht mehr in der Krankenversicherung der Studierenden versicherungspflichtig sind und als freiwillig Versicherte höhere Beiträge zahlen müssen, bekommen entsprechend höhere Zuschläge (vgl. § 13a Abs. 2 und 4 BAföG):

185 EUR für die Krankenversicherung,
48 EUR für die Pflegeversicherung,

Quellen: SOLEX

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BAFöG 2024/2025

Zum 1. August 2024 tritt die neue Bafög-Reform in Kraft. Die Bedarfssätze steigen damit um gut fünf Prozent, für Schüler zum 1. August, bei Studenten ab Oktober zum Start des Wintersemesters.

Ausbildungsbedarf

Ob ein Auszubildender, der eine förderungsfähige Ausbildung betreibt und die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt, BAföG erhält, hängt davon ab, ob seine finanziellen Mittel und die seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern ausreichen, seinen Ausbildungsbedarf zu decken. Maßgeblich sind nicht die bei einem Auszubildenden tatsächlich und individuell anfallenden Kosten (konkreter Bedarf), die aufgrund der großen Anzahl der Antragsteller nicht für jeden einzelnen ermittelt werden können, sondern der (abstrakte) Bedarf. Unter Bedarf versteht das BAföG danach die Geldsumme, die ein Auszubildender typischerweise für seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) und seine Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte etc.) benötigt.

Pauschalbeträge

Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte (z. B. Gymnasium, Universität) und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Seit 1. April 2001 gelten in den alten und neuen Bundesländern die gleichen Bedarfssätze. Eine Erhöhung erfolgte zu Beginn des neuen Schuljahrs 2008/2009, bzw. zum Beginn des Wintersemesters 2008/2009. Eine weitere Erhöhung erfolgte im Herbst 2010, mit dem 25. BaföG-Änderungsgesetz zum 1.8.2016 und mit dem 26. BaföG-Änderungsgesetz zum 1.8.2019.

BAFöG-Änderungen der letzten 10 Jahre

Die BAföG-Novelle von 2016 sollte die Zahl der Leistungsempfänger um mehr als 100.000 erweitern. Eingetreten ist aber das Gegenteil. Die Zahl der Empfänger war weiter rückläufig.

2019 erfolgte der nächste Versuch, der wirtschaftlichen Entwicklung (steigende Mieten, Preise, Löhne) hinterher zu laufen. Eine echte Dynamisierung war aber nicht vorgesehen.

Auch die 27. bis 29. BAFöG-Novellen drücken sich um die Dynamisierung der Bedarfe. Stattdessen wurden die Bedarfssätze und Freibeträge teilweise kräftig angehoben; allerdings war der Effekt angesichts der zwischenzeitlich hohen Inflationsraten überschaubar.

  • Die Bedarfsätze werden zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2024/25 etwa 5 bis 6 Prozent angehoben, wie schon 2022/23.
  • Der Wohnzuschlag-Höchstsatz für auswärts Wohnende wird auf 380 Euro angehoben.
  • Der Kinderbetreuungszuschlag wurde 2022 um 5 Prozent angehoben, bleibt 2024 aber gleich.
  • Die Einkommensfreibeträge wurden 2022 um 20 Prozent erhöht, 2024 noch mal um 5 bis 6 Prozent.
  • Der Vermögensfreibetrag für eigenes Vermögen wurde zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2022/23 auf 45.000 Euro angehoben.

Ab Sommer 2024 geltende Zahlen

Hier die seit 1.8.2024 geltenden Bedarfsätze, sowie die bis dahin geltenden alten Beträge:

Personenkreisbis 31.7.2024ab 1.8.2024 (WS 2024/2025)
Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
(zu Hause)
262 EUR276 EUR
Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
(zu Hause)
474 EUR498 EUR
Schüler von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
(Notwendige auswärtige Unterbringung)
632 EUR666 EUR
Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
(Auswärtige Unterbringung)
736 EUR775 EUR
Studierende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs zzgl. Zulage für Unterkunft (siehe unten)421 EUR442 EUR
Studierende in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen zzgl. Zulage für Unterkunft (siehe unten)452 EUR475 EUR
Zulage Unterkunft für Studierende, die bei den Eltern wohnen56 EUR59 EUR
Zulage Unterkunft für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen360 EUR380 EUR

Höchstsatz

Der Höchstsatz beträgt ab Wintersemester 2024/2025: 992 EUR (davor: 934 EUR). Der Höchstsatz ergibt sich aus dem Betrag für Studierende an Hochschulen, der Zulage für die Unterkunft für nicht bei den Eltern wohnende Studierende und die Beitragszuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung erhalten aber nur diejenigen, die nicht über die Eltern familienversichert sind, weil sie über 25 Jahre alt sind oder ihre Eltern privat versichert sind (z.B. als Beamte oder Selbständige). Der Höchstsatz ohne die Zuschüsse beträgt ab dem Wintersemester 2024/2025: 855 EUR EUR (davor: 812 EUR). Dieser Betrag wird bei der Festlegung der Beiträge zur studentischen Pflege- und Krankenversicherung zu Grunde gelegt.

Quellen: SOLEX, Bundestag, Bundesrat

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BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld

Die Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2021 verstoßen gegen das Grundgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Da das Verwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat die 18. Kammer das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

BAFöG-Änderungsgesetz tritt in Kraft

Diese Entscheidung des VG Berlin kommt genau in dem Moment, als das 29. BAFöG-Änderungsgesetz verabschiedet wurde und die neuen Zahlen an die Öffentlichkeit kommen. Der neue Bedarfssatz ist mit 475 Euro um 88 Euro niedriger als das Bürgergeld (563 Euro). In dem Fall, dass das VG Berlin entschieden hat, ging es um eine Differenz von 19 Euro aus dem Jahren 2021/2022.

Ähnliches vom Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht legte im Mai 2021 dem Bundesverfassungsgericht einen ähnlichen Streitfall vor, weil es die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2014 für verfassungswidrig hielt. 

Auch Unterkunftsbedarfssatz zu niedrig

Im jetzigen Beschluss hält das Verwaltungsgericht nicht nur den Bedarfssatz für zu niedrig, niedriger jedenfalls als das Existenzminimum, dass ja das Bürgergeld abbilden soll. Auch die Höhe des Unterkunftsbedarfs sei evident zu niedrig gewesen, weil im Sommersemester 2021 bereits 53 Prozent der Studierenden monatliche Mietausgaben von 351 Euro aufwärts gehabt hätten, dabei knapp 20 Prozent zwischen 400 und 500 Euro sowie weitere rund 20 Prozent mehr als 500 Euro. Zudem könne als Vergleichsmaßstab nicht ein Gesamtdurchschnitt der Unterkunftskosten im gesamten Bundesgebiet genommen werden, sondern nur ein Durchschnittswert der Unterkunftskosten am Studienort der studierenden Person oder jedenfalls an vergleichbaren Studienorten.

Pauschalierungsbefugnis hat verfassungsrechtliche Grenzen

Die Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers finde bei der Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Unterkunftsbedarfs von Studierenden jedenfalls dann eine verfassungsrechtliche Grenze, wenn – wie 2021 – die durchschnittlichen Unterkunftskosten Studierender im Vergleich der Bundesländer bis zu 140 Euro differieren (von 456 Euro in Hamburg bis 317 Euro in Thüringen), im Vergleich der einzelnen Hochschulorte sogar bis zu 230 Euro (von 495 Euro in München bis 266 Euro in Freiberg/Sachsen).

Methodische Fehler

Außerdem beruhe die Festlegung der Bedarfssätze auf verschiedenen schwerwiegenden methodischen Fehlern. So habe der Gesetzgeber fehlerhaft als Referenzgruppe solche Studierendenhaushalte miteinbezogen, die lediglich über ein Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen verfügten. Mögliche Nebenverdienste der Studierenden und Kindergeld dürften ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Es müsse eine Differenzierung zwischen Kosten für den Lebensunterhalt und Kosten für die Ausbildung bzw. zwischen Kosten der Unterkunft und Kosten für die Heizung erfolgen. Die Bedarfssätze müssten zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden. Diese Vorgaben seien hier nicht beachtet worden.

Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums verfehlt

Das verfassungsrechtliche Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) verpflichte den Gesetzgeber, für die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu tragen und im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten eine (Hochschul-) Ausbildung zu ermöglichen. Dem hieraus folgenden Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung habe der Gesetzgeber mit den BAföG-Regelungen zwar dem Grunde nach Rechnung getragen. Er habe jedoch mit der konkreten Festlegung der für 2021 geltenden Bedarfssätze für Studierende – sowohl mit dem Grundbedarf als auch mit dem Unterkunftsbedarf – die Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums verfehlt.

Bundesverfassungsgericht

Das letzte Wort hat also Karlsruhe. Wann allerdings dort darüber entschieden wird, ist noch völlig unklar.

Quellen: VG Berlin, LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V., Studis online,

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BAFöG – Studienstarthilfe

Die vom Bundestag beschlossene 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hat am 5. Juli 2024 den Bundesrat passiert. Junge Menschen aus besonders finanzschwachen Familien sollen mit einer Studienstarthilfe (§ 56 BAFöG) von 1.000 Euro einen weiteren Anreiz zur Aufnahme eines Studiums erhalten.

Berechtigte der Studienstarthilfe

  • Die Hilfe ist nur zum Beginn des ersten Studiums zugänglich.
  • Die/der zu Fördernde muss noch unter 25 Jahre alt sein.
  • Im Monat vor Studienbeginn muss der Antragsteller eine Sozialleistung erhalten haben.

Sozialleistungen

Sozialleistungen, die zum Erhalt der Studienstathilfe berechtigen sind:

  1. Bürgergeld (SGB II)
  2. Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
  3. Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4)
  4. Leistungen nach SGB XIV, § 93 oder § 145 (dauerhaft Geschädigte bzw. Hinterbliebene von Gewalttaten, Vernachlässigung oder Impfschäden)
  5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 SGB XIV
  6. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  7. Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
  8. Wohngeld (selbst oder als Haushaltsmitglied)

Finanzschwache Familien

Die Studienstarthilfe soll typischerweise jungen Menschen aus finanzschwachen Familien und noch vorhandenem Bezug zur Herkunftsfamilie den Übergang an eine Hochschule erleichtern und ihnen hierdurch eine ihren Neigungen und Eignungen entsprechende Ausbildung ermöglichen. Mit zunehmendem Alter schwindet der Einfluss des Elternhauses auf die ökonomische Situation bei Ausbildungsbeginn. Die Intention der Studienstarthilfe, junge Menschen unabhängig von einer familienbedingten finanziellen Ausstattung den Übergang an eine Hochschule zu ermöglichen, greift bei zunehmendem Alter daher zunehmend weniger.

SGB VIII

Auch junge Menschen, die stationär im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind, gehören zu dem Kreis der Berechtigten der Studienstarthilfe, wenn die Einkommen ihrer Eltern unterhalb der Einkommensgrenze für Kostenbeiträge nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) liegen. Dies soll ihnen den Start in ein Studium erleichtern.

Auslandsstudium

Studienstarthilfe kann auch für eine Ausbildung an einer ausländischen Hochschule
oder gleichgestellten Einrichtung bezogen werden.

Antrag

Der Antrag auf Studienstarthilfe ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Für die Beantragung der Studienstarthilfe ist hierbei nicht erforderlich, dass die antragstellende Person ein elektronisches Ausweisdokument besitzt, vielmehr kann – analog zur Beantragung von BAföG – eine Antragstellung auch über ein einfaches Nutzerkonto erfolgen. Alleinige Voraussetzung ist das Vorhalten einer
E-Mail-Adresse zwecks Registrierung via Nutzername/Passwort.

Personen, für die eine elektronische Beantragung nicht möglich ist, weil sie beispielsweise keine entsprechenden Endgeräte besitzen, können zur elektronischen Antragstellung die Hilfe des zuständigen Amtes in Anspruch nehmen. Der Antrag auf Studienstarthilfe kann bis zum Ende des Monats, der auf den Ausbildungsbeginn folgt, gestellt werden.

Dem Antrag sind die in der Regelung genannten Nachweise (Sozialleistungsbezug und Immatrikulation) beizufügen. Für den Nachweis des Sozialleistungsbezugs reicht es aus, dass der Bezug im Vormonat des Ausbildungsbeginns vorgelegen hat.

1.000 Euro

Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in
Höhe von 1.000 Euro geleistet. Die Studienstarthilfe ist bei Sozialleistungen, deren Gewährung einkommensabhängig erfolgt, und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe wird auch nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, Studis-online

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Bundestag beschließt 29. BAFöG Änderung

Die BAföG-Sätze und Freibeträge sollen zum kommenden Wintersemester steigen. Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. Juni 2024, die von der Bundesregierung vorgelegte 29. BAföG-Novelle gebilligt. Für den Gesetzentwurf „zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ (20/11313) in der vom Bildungsausschuss geänderten Fassung (20/11815) stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP.

Bedarfssätze steigen um 5 Prozent

Mit dem entsprechenden Gesetz steigen zum Herbst die Grundbedarfssätze um fünf Prozent und die Wohngeldpauschale um 20 Euro von 360 auf 380 Euro. Zudem sollen Studierende aus ärmeren Haushalten zukünftig eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Auch soll das BAföG ein Semester über die Regelstudienzeit hinaus bezahlt und ein Wechsel der Fachrichtung erleichtert werden.

Verwaltungsvereinfachungen

Die Gesetzesnovelle zielt laut Bundesregierung auf Verwaltungsvereinfachungen durch „angemessene Pauschalierungen“ ab. Künftig soll auf Anrechnungsregelungen verzichtet werden. Der Entwurf sieht außerdem vor, die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und Ehe- oder Lebenspartner der Geförderten sowie der Freibeträge bei der Darlehensrückzahlung um fünf Prozent anzuheben. Dies ermögliche es Studierenden zukünftig, einem Minijob mit einem Einkommen von 556 Euro pro Monat nachzugehen, ohne dass dieser auf die BAföG-Bezüge angerechnet wird, heißt es. 

Zudem sollen die Zuschüsse für die Pflege- und Krankenversicherung erhöht werden, um „dem Durchschnittswert des kassenindividuellen Zusatzbeitrages für 2024 Rechnung zu tragen“. Eine BAföG-Satzerhöhung ist in der Novelle nicht vorgesehen. 

Studienstarthilfe von 1.000 Euro

Das Kindergeld soll künftig nicht mehr als Elternunterhalt vom BAföG abgezogen werden, wenn ein Vorleistungsantrag vorliegt, heißt es in der Regelung. Die Bundesregierung will darüber hinaus eine Studienstarthilfe von 1.000 Euro einführen. 

Den einmaligen Zuschuss sollen Studierende unter 25 Jahren aus einkommensschwachen Haushalten mit Sozialleistungsbezug bekommen, um sich für den Studienstart beispielsweise mit einem Laptop oder Lehr- und Lernmaterialien auszustatten.

Flexibilitätssemester und Fachwechsel

Mit dem Änderungsgesetz will die Bundesregierung zudem ein sogenanntes Flexibilitätssemester einführen. Ein solches Semester soll es Studierenden ermöglichen, „ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester gefördert zu werden“. Auch sollen Studierende ein Semester länger Zeit bekommen, um aus „wichtigem Grund“ die Fachrichtung zu wechseln.

Liegt ein wichtiger Grund vor, können Studierende zukünftig bis zum Beginn des fünften Semesters das Fach wechseln. Ohne Angabe von Gründen soll ein Fachwechsel bis zum vierten Semester möglich sein. Bisher war ein Wechsel der Fachrichtung nur bis zu Beginn des dritten Semesters möglich. Wie es in dem Gesetzentwurf weiter heißt, soll die monatliche Rückzahlungsrate ab dem kommenden Wintersemester um 20 Euro von 130 Euro auf 150 Euro steigen. 

Änderungen im Ausschuss

Der Bildungsausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch, 12. Juni, für den Gesetzentwurf der Bundesregierung gestimmt, jedoch einige Änderungen beschlossen. Mit ihrem Änderungsantrag (20/11815) legten die Koalitionsfraktionen unter anderem die Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge um rund fünf Prozent fest. 

Auch die Anhebung der Wohnkostenpauschale um 20 Euro war mit dem Änderungsantrag (20/11740) vorgesehen. Die zuvor geplante Erhöhung der Darlehensbeiträge wurde mit dem Änderungsantrag gestrichen.

Weitere Artikel

Über den Werdegang des 29. BAFöG-Änderungsgesetzes berichteten wir hier im Januar, März, April und Juni.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Jetzt doch: Erhöhung der BAföG-Sätze

In seiner Stellungnahme zu den aktuellen BAföG Reformplänen hatte der Bundesrat es am 26. April 2024 für erforderliche gehalten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Bedarfssätze mindestens auf das Bürgergeld-Niveau anzuheben. Der derzeitige BAföG-Bedarf für Studierende liege mit 452 Euro deutlich unter dem Grundbedarf beim Bürgergeld in Höhe von 563 Euro. Eine derartige Ungleichbehandlung sei nicht zu rechtfertigen. Die gestiegenen Lebenshaltungskosten sollten bei den Bedarfssätzen berücksichtigt werden, damit das BaföG existenzsichernd ausgestaltet sei.

Existenzsichernde Bedarfssätze

Auch die Mehrheit der Experten in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung am letzten Mittwoch beanstandete die ausbleibende Erhöhung des BAföG-Grundbedarfs und forderte existenzsichernde Bedarfssätze.

Noch am gleichen Tag beschloss das Bundeskabinett genau das zu tun mit einer „Formulierungshilfe„, mit der in den Gesetzentwurf auch eine Erhöhung der Bedarfssätze eingebaut werden soll.

Bedarfssätze und Freibeträge steigen

Durch die nun vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen sollen sowohl die Grundbedarfsätze als auch die Freibeträge und die Wohnkostenpauschale steigen. Konkret bedeutet dies, dass Grundbedarfsätze um 5 Prozent, die Freibeträge um insgesamt 5,25 Prozent und die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler von 360 auf 380 Euro angehoben werden.

Aktuelle Änderungspläne sind nun:

  • Die Grundbedarfsätze des BAföG werden um fünf Prozent angehoben.
  • Die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler wird von 360 auf 380 Euro angehoben.
  • Wer vor der Aufnahme eines Studiums bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise -partner der Geförderten werden um insgesamt 5,25 Prozent angehoben.
  • Ebenso werden die Freibeträge, die bei der Darlehensrückzahlung gelten, um nun insgesamt 5,25 Prozent erhöht.
  • Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wird so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs hinzuverdienen können, ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.
  • Es wird ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt, das allen Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten. Damit ist es zum Beispiel möglich, sich ganz auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird.
  • Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ohne negative Folgen für den BAföG-Anspruch auch noch etwas später im Studium vorgenommen werden.
  • Zudem soll der bürokratische Aufwand bei der Beantragung und Bewilligung des BAföG reduziert werden. Dies soll beispielsweise durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen geschehen.

Keine Erhöhung der Mindestraten

Wie die Tagesschau berichtet, wird der ursprüngliche Plan, die Mindestraten (§ 18 BAföG) bei der BAföG-Rückzahlung von 130 auf 150 Euro im Monat zu erhöhen, nicht umgesetzt. Es bleibt dabei, dass maximal 10.010 Euro Schulden getilgt werden müssen, denn nach 77 abgezahlten Raten wird in der Regel der Rest erlassen.

Gültig ab August/Oktober 2024

Auch das BAföG für Schüler soll angehoben werden. Die vorgesehenen Änderungen des BAföG sollen zum Beginn des Schuljahres 2024/25 beziehungsweise zum Wintersemester 2024/25 in Kraft treten.

Quellen: Bundestag, Bundesregierung, Tagesschau, FOKUS-Sozialrecht

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BAföG im Bundesrat

Der Bundesrat beriet am 26. April 2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). In einer Stellungnahme fordert der Bundesrat Nachbesserungen. Mehr zum Entwurf hier.

Studienstarthilfe

Der finanzielle Rahmen der Reform von 150 Millionen Euro, den der Haushaltsausschuss des Bundestages vorgegeben hatte, wurde nicht ausgeschöpft. Es wäre möglich gewesen, die geplante Studienstarthilfe auf alle Studienanfänger auszudehnen, da man davon ausgehen könne, dass jeder, der BAföG beziehe, bedürftig sei. Das Prüfen weiterer Voraussetzungen und Nachweise für die Zahlung der Pauschale koste zusätzlich Geld und Zeit.

Bedarfssätze

Der Bundesrat hält es für erforderlich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
Bedarfssätze mindestens auf das Bürgergeld-Niveau anzuheben. Der derzeitige BAföG-Bedarf für Studierende liegt mit 452 Euro deutlich unter dem Grundbedarf beim Bürgergeld in Höhe von 563 Euro. Eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen. Die gestiegenen Lebenshaltungskosten sollten bei den Bedarfssätzen berücksichtigt werden, damit das BaföG existenzsichernd ausgestaltet ist.

Flexibilitätssemester

Die Intention der Einführung eines Flexibilitätssemesters ist zwar begrüßenswert, greift jedoch mit der Verlängerungsmöglichkeit um ein Semester zu kurz. Um die Studienrealität der meisten Studierenden besser abzubilden und zur Vereinfachung des BAföG-Vollzugs bittet der Bundesrat daher, stattdessen die Förderungshöchstdauer um zwei Semester zu verlängern. Die Einführung eines Flexibilitätssemesters ist mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand verbunden, der durch die pauschale Verlängerung der Förderungshöchstdauer um zwei Semester vermieden werden kann. Darüber hinaus berücksichtigt eine Verlängerung um zwei Semester die tatsächlichen Studienverläufe der meisten Studierenden.

Bundesregierung muss reagieren

Die Stellungnahme des Bundesrates wird der Bundesregierung zugeleitet, die darauf reagieren kann. Der Bundestag entscheidet, ob und in welcher Form er das Gesetz beschließt. Dann kommt es erneut im Bundesrat auf die Tagesordnung.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: bafoeg-digital.jpg (Startseite des online-portals BAFöG-Digital)

BAföG im Kabinett

Viel Kritik vor allem von den Studierenden-Vertretern erntet der Gesetzentwurf über die 29. BAFöG- Änderung. Hauptkritikpunkt ist, dass weder die Wohnkostenpauschale noch die Bedarfssätze erhöht werden und es deshalb nicht mehr Geld für die BAföG-Empfänger gibt.

Der Höchstsatz ohne Unterkunftskosten liegt seit Herbst 2022 bei 452 Euro. Verglichen mit dem in der Düsseldorfer Tabelle als Richtwert für den Elternunterhalt voregebenen Richtwert von 520 Euro, so das Deutsche Studierendenwerk, liege das BAFöG deutlich darunter, ebenso unter dem Grundbedarf von 563 Euro beim Bürgergeld.

Änderungen beim BAföG

Ungeachtet dessen hat das Bundeskabinett die BaföG-Reform am 6.März 2024 auf den parlamentarischen Weg gebracht. Wesentliche Punkte des Entwurfs sind:

  • Wer vor der Aufnahme eines Studiums bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partner der Geförderten werden um fünf Prozent angehoben. Ebenso werden die Freibeträge, die bei der Darlehensrückzahlung gelten, um fünf Prozent erhöht
  • Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wird so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs hinzuverdienen können, ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.
  • Es wird ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt, das allen Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten. Damit ist es zum Beispiel möglich, sich ganz auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird.
  • Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ohne negative Folgen für den BAföG-Anspruch auch noch etwas später im Studium vorgenommen werden. 
  • Zudem soll der bürokratische Aufwand bei der Beantragung und Bewilligung des BAföG reduziert werden. Dies soll beispielsweise durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen geschehen.

Ab Herbst 2024

Die vorgesehenen Änderungen des BAföG sollen zum Beginn des Schuljahres 2024/25 beziehungsweise zum Wintersemester 2024/25 in Kraft treten.

Quellen: Bundesregierung, WDR, DSW, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_105362974_Subscription_XXL.jpg

Studienstarthilfe und Flexibilitätssemester

Das sind zwei Begriffe aus der anstehenden Bafög-Reform. Dass eine Erhöhung der Bedarfssätze nicht geplant ist, aber einige Freibeträge schon und andere Anpassungen erfolgen sollen, ist im verlinkten Artikel nachzulesen. Hier nun mehr zu Studienstarthilfe und Flexibilitätssemester.

Flexibilitätssemester

Das Flexibilitätssemester (§ 15 Abs. 3 BAFöG) soll jedem Studierenden einmalig die Möglichkeit geben, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester gefördert zu werden.

Bei Studiengängen an Hochschulen und Akademien wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) geleistet. Die tatsächliche Studienzeit überschreitet jedoch in vielen Fällen die Regelstudienzeit. Dieser Entwicklung soll Rechnung getragen werden, indem Auszubildende künftig ohne Angabe besonderer Gründe ein sogenanntes Flexibilitätssemester in Anspruch nehmen können. Das Flexibilitätssemester wird pro Person einmalig bewilligt. Das heißt beispielsweise bei mehrstufigen Studiengängen im Bachelor-/Mastersystem entweder einmalig im Bachelor oder einmalig im Master. Es soll dem Auszubildenden mehr Flexibilität bei der Durchführung seines Studiums und dem Umgang mit studienverlängernden Umständen geben, da er ohne Angabe besonderer Gründe auch nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer noch gefördert werden kann.

Studienstarthilfe

Jungen Menschen aus einkommensschwachen Haushalten soll durch Einführung einer Studienstarthilfe (§ 56 BAFöG) als ein strukturell neues Instrument die Entscheidung für eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Hochschulausbildung erleichtert werden, und finanzielle Eingangshürden abgebaut werden.

Dabei sollen gerade die zu Beginn des Studiums in besonderem Maße anfallenden Aufwendungen (beispielsweise Mietkaution, IT-Ausstattung, Bücher) finanziert werden, deren Charakter als Anfangsinvestition durch die sonst gleichmäßig als monatlicher Auszahlungsbetrag geleistete Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht abgebildet ist. Die Ausgestaltung als Zuschuss soll zudem Bedenken mit Blick auf eine zukünftige Rückzahlungspflicht
ausräumen.

Voraussetzung

Studienstarthilfe kann beantragen, wer als Auszubildender oder Studierender das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

  • Leistungen nach dem SGB II,
  • Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • selbst oder ihre Eltern für sie einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen.

1.000 Euro

Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in
Höhe von 1.000 Euro geleistet. Die Studienstarthilfe ist bei Sozialleistungen, deren Gewährung einkommensabhängig erfolgt, und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe wird auch nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet.

Quellen: BMBF, FOKUS-Sozialrecht

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BAföG-Reform 2024

Studienstarthilfe und Flexibilitätssemester: Das sind Begriffe aus der kommenden BAföG-Reform. Der Referentenentwurf dazu liegt vor. Die schlechte Nachricht zuerst: Eine Eine Erhöhung des BAföG-Sätze ist nicht vorgesehen. Damit würde das BAföG mindestens drei Jahre ohne Erhöhung bleiben, wahrscheinlich sogar vier, denn 2025 dürfte es wegen der Bundestagswahlen gar keine BAföG-Anpassung geben. Offenbar ist die FDP-Bildungsministerin der Ansicht, Student*innen seien von steigenden Preisen und Inflation nicht betroffen.

Keine Erhöhung der Bedarfsätze

Über eine Anpassung der BAföG-Sätze berät der Bundestag am Mittwoch, 17. Januar 2024. Den Abgeordneten liegt dazu der „Dreiundzwanzigste Bericht nach Paragraf 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach Paragraf 21 Absatz 2“ (20/9870) als Unterrichtung vor. Er umfasst die Jahre 2021 und 2022, wie aus der Vorlage hervorgeht. Nach 40-minütiger Debatte ist die Überweisung an den federführenden Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vorgesehen.

Laut Gesetz sind „die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach Paragraf 21 Absatz 2 alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten“.

Preisentwicklung im Blick behalten

In den Berichtszeitraum fällt den Angaben zufolge ein Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro für Studenten, Fachschüler und Berufsfachschüler. Die entsprechende Rechtsgrundlage trat zum 21. Dezember 2022 in Kraft. Mehr als 3,55 Millionen Antragsberechtigte an mehr als 4.500 Ausbildungsstätten konnten die Einmalzahlung nach einer Pilotphase ab dem 28. Februar 2023 und bundesweit ab dem 15. März und bis zum 2. Oktober 2023 beantragen. Es wurden dem Bericht zufolge rund 2,84 Millionen Anträge bewilligt und insgesamt mehr als 568 Millionen Euro ausgezahlt.

Der Bericht empfiehlt nicht ausdrücklich eine Erhöhung der BAFöG-Sätze, sondern empfiehlt, „das Spannungsverhältnis zwischen gestiegenen Verbraucherpreisen, der finanzwirtschaftlichen Gesamtentwicklung und dem Vertrauen in ein bedarfsgerechtes BAföG als selbstverständliche Rahmenbedingung für Ausbildungsentscheidungen andererseits im Blick zu behalten.“

Klage läuft

Ob das BAföG in seiner aktuellen Form gegen das Grundgesetz verstößt, prüft zur Zeit das Bundesverfassungsgericht. Die anstehende BAFöG-Reform kostet laut Bildungsministerium 62 Millionen Euro. Der Haushaltsauschuss hatte dafür ursprünglich 150 Millionen vorgesehen. Dann wäre ja noch Spielraum,sollte es zu einer Klatsche aus Karlsruhe kommen.

Was bringt die BAFöG-Reform sonst?

  • Einführung eines Flexibilitätssemesters, das jedem Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester gefördert zu werden,
  • Verschiebung der Frist für die förderungsunschädliche Vornahme eines Fachrichtungswechsels aus wichtigem Grund und Erweiterung der Regelvermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes um jeweils ein Semester,
  • Einführung einer Studienstarthilfe. Der einmalige Zuschuss zum Studienstart soll jungen Menschen aus finanzschwachen Familien einen Anreiz zur Studienaufnahme geben und finanzielle Hürden beim Übergang in ein Hochschulstudium abbauen.
  • Die Anhebung der Freibeträge, die für Leistungen nach dem BAföG gelten, sowie der
    Freibeträge für die Rückzahlung des Darlehensanteils um fünf Prozent. Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Auszubildenden wird so angepasst, dass die ab dem 1. Januar 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Absatz 1a SGB IV berücksichtigt ist und Auszubildende damit ohne Anrechnung auf ihre Förderung bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs einer ausbildungsbegleitenden Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Außerdem werden die Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse an Veränderungen der Beitragssätze und der Bemessungsgrundlagen angepasst und dabei auch der für 2024 geltende Durchschnittswert für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag berücksichtigt.

Quellen: Studis online, BMBF, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: bafoeg-digital.jpg (Startseite des online-portals BAFöG-Digital)