Sanktionsmoratorium auf ein Jahr verlängert

Der Bundestag hat am Donnerstag, 19. Mai 2022, für eine Aussetzung der Hartz-IV-Sanktionen gestimmt. Ein entsprechender Entwurf der Bundesregierung für ein elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (20/1413) wurde in einer vom Ausschuss geänderten Fassung verabschiedet. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Sanktionsmoratorium bis Mitte 2023

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am Mittwoch, 18. Mai, den Gesetzentwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des SGB II der Koalitionsfraktionen geändert. Damit soll nun das Sanktionsmoratorium nicht zum Ende des Jahres 2022 auslaufen, sondern erst ein Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes. Die Leistungsminderungen sollen mit der im Koalitionsvertrag vereinbarten Einführung des Bürgergeldes neu geregelt werden.

Meldeversäumnisse werden weiter sanktioniert

Für das Moratorium gilt: Pflichtverletzungen (zum Beispiel die Weigerung, eine zumutbare Arbeit/Ausbildung aufzunehmen oder sich darum zu bewerben; Ablehnung oder Abbruch einer Weiterbildung) werden bis auf Weiteres nicht mit Kürzungen des Regelsatzes sanktioniert. Sanktionen bei Meldeversäumnissen oder Terminverletzungen sollen aber beibehalten werden. Jedoch sollen erst ab dem zweiten Meldeversäumnis Leistungen gemindert werden, beschränkt auf maximal zehn Prozent des Regelsatzes.

Weniger als das Existenzminimum?

Die Grundlage der Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019, das eine Kürzung der Leistungen auf maximal 30 Prozent begrenzt hat. Damit war die Totalsanktionierung, die es vorher durchaus gegeben hat, nicht mehr möglich. Aber auch das Verfassungsgericht musste einen gedanklichen Spagat vollziehen: Einerseits hält erklärt es, dass ein Existenzminimum unabdinbar ist, um ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Andererseits erlaubt es, wenn auch eingeschränkt, die Verletzung des eigentlich unantastbaren Rechts auf Menschenwürde mittels Sanktionen, als gäbe es unter dem Existenzminimum eine noch minimalere Existenzebene.

Scheinbar haben die heimlichen Anhänger der schwarzen Pädagogik in der Regierung deswegen erleichtert die Sanktionen für Meldeversäumnisse festgeschreiebn. Daran wird auch ein Bürgergeld nichts ändern.

Unterstützung statt Bestrafung

Rund 80 Prozent der Sanktionen gehen auf „Meldeversäumnisse“ zurück, also dem unangekündigten Fernbleiben bei Meldeterminen im Jobcenter. Sie treffen besonders Menschen mit psychischen Erkrankungen, fehlenden Sprachkenntnissen und mangelnder Behördenkompetenz. Diese Menschen verdienen eher Unterstützung statt Sanktionen. Eigentlich war auch das SGB II als Leistungsgesetz für unterstützungsbedürftige Menschen gedacht. Und nicht als Strafgesetzbuch.

„Bürgergeld“ kommt

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will im Sommer einen Gesetzentwurf für das angekündigte Bürgergeld vorlegen, das das heutige Hartz-IV-System ersetzen soll. Das teilte der SPD-Politiker am Mittwoch in der Regierungsbefragung im Bundestag mit. In der zweiten Jahreshälfte solle die «sehr große» Reform im Parlament beraten und beschlossen werden, sagte Heil vor den Abgeordneten.

Quelle: Bundestag

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Notfall-BAFöG

Am kommenden Freitag, den 20. Mai, wird über die 27. BAFöG-Reform im Bundesrat entschieden. Bildungsministerin legte nun einen Entwurf für eine 28. Änderung nach.

Notfallmechanismus

Mit dieser Änderung, die am Mittwoch im Kabinett beschlossen wurde, will die Regierung das BAföG um einen dauerhaften Notfallmechanismus ergänzen. Damit können künftig in einer Krisensituation wie der Corona-Pandemie Schüler und Studierende vorübergehend BAföG bekommen, auch wenn sie dazu eigentlich nicht berechtigt sind. So soll verhindert werden, dass junge Menschen ihre Ausbildung oder ihr Studium etwa wegen eines verlorenen Nebenjobs abbrechen müssen. 

Lehren aus der Pandemie

Eine solche Notlage muss dann der Deutsche Bundestag feststellen. Die Corona-Pandemie habe deutlich gemacht, so die Bildungsministerin, wie schnell junge Menschen finanziell in Schwierigkeiten geraten könnten. Die Pandemie sei ohnehin eine große Belastung für sie gewesen. Deshalb sei der neue Mechanismus auch das klare Signal, dass sie gesehen würden und wie schon durch den Heizkostenzuschuss unsere Unterstützung erhielten.

Verordnungsermächtigung

Mit dem 28. BAföGÄndG wird eine Verordnungsermächtigung ins BAföG aufgenommen, die vorsieht, dass im Falle einer vom Bundestag zu beschließenden Notlage auch ein normalerweise von BAföG-Leistungen ausgeschlossener Personenkreis Leistungen nach dem BAföG erhalten kann.

Dies betrifft beispielsweise Studierende, die zu häufig oder zu spät die Fachrichtung ihres Studiums gewechselt haben, über die Regelstudienzeit hinaus studieren, die Altersgrenze überschritten haben, ihren Studienfortschritt nicht nachweisen konnten oder deren Eltern ein zu hohes Einkommen haben.

Zwei Instrumente

Zur Krisenbewältigung stehen zwei Instrumentarien zur Verfügung: Zum einen die hälftige Zuschussförderung bei Studierenden oder der Vollzuschuss bei Schülerinnen und Schülern, die den Nachweis einer individuellen Betroffenheit von der Notlage voraussetzt, etwa durch einen Jobverlust. Zum andern kann der Verordnungsgeber ohne einen solchen Nachweis die Möglichkeit zum Bezug eines zinslosen BAföG-Darlehens eröffnen.

Verlängerung der Förderungshöchstdauer

In der jetzt dem Bundesrat vorliegenden BAFöG-Änderungsgesetz ist im neuen § 15a Abs. 1b BAFöG schon eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, die es der Bundesregierung ermöglicht, bei gravierenden Krisensituationen, die den Hochschulbetrieb nicht nur regional erheblich einschränken, die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG entsprechend angemessen zu verlängern.

Quellen: Bundesrat, BMBF, FOKUS-Sozialrecht

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Digitale Mitgliederversammlungen

Derzeit haben Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen stattzufinden. Die Abhaltung von virtuellen Mitgliederversammlungen ist nur dann möglich, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich vorsieht oder alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.

Pandemiebedingte Sonderregelung…

Die pandemiebedingte Sonderregelung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie (COVMG) ermöglicht es den Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Diese Regelung ist noch bis 31. August 2022 in Kraft.

…soll dauerhaft gelten

Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzentwurf eingebracht, in dem diese Regelung dauerhaft übernommen werden soll. Der Bundesrat behandelt den Entwurf in seiner Sitzung Ende dieser Woche, am 20. Mai 2022.

Die Covid-Sonderregelung soll in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden, um die dauerhafte Anwendung der Norm sicherzustellen. § 32 BGB soll daher um einen entsprechenden Absatz 1a ergänzt werden.

Alle Mitglieder müssen zustimmen

Den Vereinsmitgliedern soll es nach der Neuregelung freigestellt sein, an der Versammlung vor Ort oder im Wege der digitalen bzw. elektronischen Kommunikation teilzunehmen. Der neue § 32 Abs. 1a BGB soll es dem Vorstand allerdings nicht ermöglichen, Mitgliederversammlungen vollständig im Wege der
elektronischen Kommunikation durchzuführen, sofern sich hiermit nicht alle Mitglieder ausdrücklich einverstanden erklären.

Förderung des Ehrenamts

Bayern begründet seinen Gesetzentwurfmit der voranschreitenden Digitalisierung. Die Regelung führe außerdem zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und einer Förderung des ehrenamtlichen Engagements.

Darüber hinaus sei zu erwarten, dass die Vereine künftig vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, ihre Mitgliederversammlungen digital abzuhalten. Dadurch würden die Rechte der Vereinsmitglieder gestärkt, weil ihnen die Art der Teilnahme an der Versammlung freistehe. So könnten sich die Vereinsmitglieder, die nicht über die erforderlichen Kommunikationsmedien verfügten oder technisch nicht versiert genug sind, am Versammlungsort zusammenfinden, während auch Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnähmen und dort ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben könnten, denen ein Erscheinen am Versammlungsort nicht möglich sei (z.B. wegen einer langen Anreise, aus terminlichen oder gesundheitlichen Gründen).

Keine Satzungsänderung nötig

Die Vereine bräuchten dafür nicht ihre Satzung zu ändern, was immer ein bürokratischer und finanzieller Aufwand ist.

Die vereinfachte Möglichkeit, an einer Mitglieder- bzw. Vorstandsversammlung teilzunehmen bzw. diese zu organisieren, werde letztlich dazu führen, dass mehr Bürgerinnen und Bürger Vereinen beitreten und sich dort aktiv betätigen. Dadurch werde das Vereinswesen in Deutschland gefördert und das ehrenamtliche Engagement gestärkt.

Diese Ausführungen gelten für Stiftungen bzw. ihre Organe und ihre gesellschaftliche bedeutsame Funktion im Gemeinnützigkeitswesen entsprechend.

In Kraft treten soll te das Gesetz im Anschluss an das Auslaufen der Corona-Sonderregelung, also zum 1. September 2022.

Quelle: Bundesrat

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Häusliche Pflege am Limit

Mehr als 80 Prozent der 4,1 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause von nahestehenden Menschen versorgt, entweder von diesen allein oder mit Hilfe von ambulanten Pflegediensten (3,3 Millionen). Nach einer vom Sozialverband VdK in Auftrag gegebene Studie ziehen auch in Zukunft die meisten Deutschen die Pflege zu Hause der in einem Pflegeheim vor. Nur zehn Prozent können sich vorstellen in einem Pflegeheim versorgt zu werden, bei den Pflegebedürftigen sind es sogar nur 2,3 Prozent.

12 Milliarden nicht genutzt

Zur Unterstützung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen sieht das SGB XI eine Reihe Leistungen vor, von Pflegesachleistungen über Pflegegeld bis Pflegehilfsmittel. Nun ergab die erwähnte Online-Befragung des VDK mit 56.000 Teilnehmern, dass weniger als die Hälfte der Leistungen, auf die sie Anspruch hätten, überhaupt abgerufen wird, je nach Art der Leistung zwischen 63 und 93 Prozent. Damit werden Pflegeleistungen in Höhe von 12 Milliarden Euro nicht genutzt.

Die Studie zeigt auch, woran das liegt. Beklagt werden

  • zu wenig Kapazitäten
  • zu viel Bürokratie
  • zu hohe Zuzahlungen

Beispiel Hilfe im Haushalt:

Demnach stehen monatlich 125 Euro für die Unterstützung im Haushalt zur Verfügung. 80 Prozent der Pflegebedürftigen rufen diesen Betrag nicht ab, damit entgehen ihnen jährlich knapp vier Milliarden Euro. Für die Inanspruchnahme muss den Angaben zufolge insbesondere nachgewiesen werden, dass anerkannte Dienstleister im Haushalt helfen. Jedes Bundesland regele das allerdings unterschiedlich. Hilfen in Baden-Württemberg etwa müssen eine bis zu 120-stündige Fortbildung nachweisen.

Beispiel Kurzzeitpflege:

Kurzzeitpflege, die Angehörigen bei Krankheit oder zur Erholung eine Auszeit ermöglichen soll, von 86 Prozent noch nie beantragt worden sei. Die Voraussetzungen, die pflegende Angehörige erbringen müssten, um Leistungen abzurufen, seien „teilweise absurd und unangebracht“, sagte VdK-Präsidentin Verena Bentele der „Welt am Sonntag“. Ihr Verband fordert, einige der Leistungen in einem Budget zusammenzufassen und dieses Pflegebedürftigen unkompliziert zur Verfügung zu stellen.

zu wenig Plätze

Nicht genügend Kapazitäten gibt es bei den Plätzen für Tagespflege. Der VDK fordert daher einen Rechtsanspruch auf einen Tagespflegeplatz, so wie es einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz gebe.

Wann kommt das flexibel einsetzbare Entlastungsbudget?

Sinnvoll sei ein einheitliches Budget, in das alle Ansprüche einfließen. Dann würden nicht genutzte Leistungen auch nicht mehr verfallen. Man nutzt das Geld für die Leistung, die einem was bringt. Zudem muss es möglich sein, dass damit auch die Personen bezahlt werden, die die Betroffenen schnell und verlässlich unterstützen und entlasten können: die Nachbarin, jemand aus dem Freundeskreis, Ehrenamtliche. Es würde das System zudem übersichtlicher machen und vereinfachen. Schon 2020 gab es dazu ein Diskussionspapier des Pflegebeauftragten der Bundesregierung

Bessere Beratung

Nötig sei auch ein verbessertes und unabhängiges Beratungsangebot.  Denn die Studie zeige auch: Erhält ein pflegender Angehöriger keine Beratung, werden deutlich weniger Pflegeleistungen in Anspruch genommen. Wird beraten, steigt die Wahrscheinlichkeit eine Pflegeleistung zu nutzen um ein Vielfaches – etwa bei der Tagespflege von 17 auf 83 Prozent.

Pflegende am Limit

Die Befragung zeigt auch, dass den pflegenden Angehörigen selbst durch die Pflege und vor allem durch mangelnde Unterstützung gesundheitlicher Schaden droht. Die Mehrheit der Pflegenden sind weiblich (72 Prozent), Die Hälfte der Pflegenden ist selbst im Rentenalter. 59 Prozent gaben an, wegen der Pflege die eigene Gesundheit zu vernachlässigen.

Kampagne des VDK

Um auf die Missstände aufmerksam zu machen und dringende Reformen zu fordern, startete der VDK am 9.5.2022 eine Kampagne unter der Überschrift „Nächstenpflege braucht Kraft und Unterstützung“. Die Forderungen des VdK, die Studienergebnisse, weitere Hintergrundinformationen und Bildmaterial gibt es auf der Kampagnen-Seite des VDK, ebenso Informationen für die Presse.

Quellen: VDK, Tagesschau, T-Online, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Sofortzuschlag und Einmalzahlung – Update

Das „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ – Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz wird am kommenden Donnerstag, den 12. Mai 2022 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag behandelt.

Änderungsantrag

Dazu gibt es einen Änderungsantrag der Koalitionsparteien. Zunächst wird schon mal die Überschrift geändert. Sie lautet nun: „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze“. Das deutet darauf hin, dass in den Gesetzentwurf noch einiges hineingepackt wurde.

Zuschlag bleibt – Einmalzahlung verdoppelt

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf bleibt es bei dem Zuschlag von 20 Euro beim Kinderzuschlag – der Höchst-Kinderzuschlag steigt damit von 209 auf 229 Euro ab Juli -, die Einmalzahlung für Leistungsempfänger Grundsicherungen wird auf 200 Euro verdoppelt. Die Zahlung soll im Juli 2022 erfolgen.

Rechtskreiswechsel für Ukraine-Flüchtlinge

Mit ihm Gesetzespaket ist der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Wechsel von hilfebedürftigen geflüchteten Menschen aus der Ukraine vom AsylbLG in das SGB II oder SGB XII . Die Regelung tritt zum 1. Juni 2022 in Kraft.

Voraussetzung ist, dass sie einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, im Ausländerzentralregister erfasst wurden und die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.

Sofern Betroffene in Deutschland eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähige Ausbildung absolvieren, können sie unter den gleichen Voraussetzungen Leistungen nach dem BAföG erhalten.

Durch den Rechtskreiswechsel werden künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und die Integration gewährleistet. Die aus der Ukraine geflüchteten Menschen werden damit den im Asylverfahren anerkannt Schutzberechtigten leistungsrechtlich gleichgestellt. Dem entsprechend werden zur Gewährleistung und Erleichterung der Integration der Arbeitsmarktzugang klargestellt und Erleichterungen bei Wohnsitzauflagen insbesondere in Fällen der Aufnahme einer Beschäftigung, beim Besuch von Integrationskursen und von Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, Bundestag

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Mobilitätsprämie

In einer kleinen Anfrage der Linksfraktion und in der Antwort der Bundesregierung dazu geht es unter anderem um die Mobilitätsprämie.

Was ist das?

Eingeführt wurde die Mobiltätsprämie noch von der letzten Regierungkurz vor den Wahlen. Weil das Bundesverfassungsgericht das ursprünglich Klimaschutzgesetz gründlich verrissen hatte, bedurfte es einer umfassenden Nachbesserung.

Das Gesetz sah unter anderem eine Erhöhung der Pendlerpauschale vor, die aber Menschen mit geringen Einkommen gar nichts brachte. Es handelt sich schließlich um eine Steuerentlastung. Arbeitnehmer*innen, die unterhalb der Steuerfreigrenze liegen, profitieren nicht davon, müssen aber nichtsdestotrotz genauso die aufgrund des steigenden CO2-Preises höheren Kosten für Fahrten zur Arbeit stemmen.

Um hier einen Ausgleich zu schaffen, wurde im Einkommenssteuergesetz die Mobilitätsprämie eingeführt (§§ 101 EStG).

Ausgleich für wenig Verdienende

Die Bundesregierung wollte damit für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitäts-prämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu wählen. 14 Prozent entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Hierdurch sollen all diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. In die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie werden die vollen 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer einbezogen und nicht nur der aktuelle Erhöhungsbetrag von 5 Cent.

Fakten zur Mobilitätsprämie

  • Die Mobilitätsprämie wird für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt. Der Anspruch darauf entsteht mit Ablauf des Jahres. Somit wird die Prämie erstmals in 2022 für 2021 ausgezahlt.
  • Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.
  • Um die Mobilitätsprämie zu beantragen, muss eine (komplette) Steuererklärung abgegeben werden.
  • Von der Mobilitätsprämie profitieren, wer die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro überschreitet.
  • Die Mobilitätsprämie muss mindestens 10 Euro betragen, um ausgezahlt zu werden – eine Auszahlung von Beträgen unter 10 Euro nehmen die Finanzämter nicht vor.
  • Die Mobilitätsprämie ist gedeckelt, das heißt, sie wird nicht in unbegrenzter Höhe ausgezahlt: Sie ist begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet (bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag). 

Antwort auf die kleine Anfrage

In der der oben erwähnten parlamentarischen Anfrage ging es darum, in wie vielen Fällen die Mobilitätsprämie in Anspruch genommen wurde und wird und wie hoch die daraus resultierenden Mindereinnahmen geschätzt werden.

Die Bundesregierung erwartet, dass etwa 250.000 Pendler*innen Anspruch auf eine Mobilitätsprämie haben und diese auch beantragen. Die Zahl der Steuerpflichtigen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2021 einen Anspruch auf die Mobilitätsprämie geltend gemacht haben, werde zwar statistisch erfasst. Allerdings liege die Aufbereitung der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für den Veranlagungszeitraum 2021 erst mit einem Zeitverzug von mehreren Jahren vor. Nach bisherigen Schätzungen könnten die Steuermindereinnahmen für die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2021 bis 2023 pro Jahr rund 40 Millionen Euro betragen.

Quellen: Bundestag, Bundesfinanzministerium

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Kontaktstelle für Geflüchtete mit Behinderung

Das Deutsche Rote Kreuz hat zusammen mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Arbeit und Soziales eine neue Kontaktstelle für geflüchtete Menschen mit Behinderungen und/oder Pflegebedürftige eingerichtet.

Fluchtrouten sind nicht barrierefrei

Täglich kommen Tausende Geflüchtete in Deutschland an. Darunter viele, die auf spezielle Hilfe angewiesen sind. Laut der Lebenshilfe haben in der Ukraine offiziell mehr als 261.000 ukrainische Menschen eine Behinderung, unter ihnen 159.000 Kinder. Fluchtrouten sind in der Regel nicht barrierefrei. Eigenständige Flucht ohne Hilfe ist für viele Menschen mit Behinderung und/oder Pflegebedürftige nicht möglich.

Sprachbarrieren

Wenn sie hier ankommen, drohen oft unerträglich lange Wartezeiten. Keiner weiß, wie und wo er die Hilfen, die er benötigt schnellstmöglich bekommen kann. Auch die Verständigung ist oft schwierig.

Sputnik e.V.

Es gibt eine Vereinigung russischsprachiger Familien mit Kindern mit Beeinträchtigungen in Deutschland, „Die Sputniks e.V.„, der als erste Hilfsorganisation in Deutschland ein spezieller Etat zur Verfügung gestellt wurde, in dessen Rahmen geflüchtete Familien mit Kindern mit Behinderung temporäre kostenlose Unterkünfte angeboten werden können. Der Verein ist in Berlin tätig, hat aber mittlerweile auch ein paar Zweigstellen in anderen Bundesländern.

Tausende Familien haben sich mittlerweile an die Sputniks gewandt, die mit ihren ehrenamtlichen Helfern an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen. Über die Schwierigkeiten von ukrainischen Flüchtlingen mit Behinderung oder mit Kindern mit Beeinträchtigungen schrieb Sonja Smolenski in einem lesenswerten Artikel in der TAZ vom 6. April 2022.

Information und Koordination

Die Situation für die Betroffenen zu verbessern ist Ziel der neuen Kontaktstelle beim Roten Kreuz. Die Bundeskontaktstelle stellt grundlegende Informationen rund um das Thema Flucht und Behinderung/Pflegebedarf über einen Internetauftritt sowie eine Hotline zur Verfügung. Sie fungiert als Schaltstelle der zahlreichen in das Fluchtgeschehen involvierten Akteure, an der wichtige Informationen zusammenlaufen und zügig weitergeleitet werden. In Zusammenarbeit mit den für die Versorgung primär zuständigen Ländern trägt die Bundeskontaktstelle so dazu bei, schnell passende Hilfsangebote zu vermitteln. Mit einem Monitoring über bereits erfolgte und anstehende Transporte hilft sie ferner dabei, das Fluchtgeschehen transparenter zu gestalten.

Landeskoordinierungsstellen geplant

Je länger der russische Angriffskrieg auf die Ukraine andauert, desto länger wird es auch einen Bedarf an bundesweiter Koordinierung der Aufnahme und Versorgung von Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen geben. Dieser Herausforderung gerecht zu werden, setzt die Bereitschaft zur Kooperation aller betroffenen staatlichen und nichtstaatlichen Ebenen voraus. Mit der Bundeskontaktstelle werden daher gleichzeitig von den Ländern 16 Landeskoordinierungsstellen aufgebaut, die die Betreuungssituation vor Ort im Blick haben und auch konkrete Unterbringungsangebote vermitteln können.

Die Bundeskontaktstelle erreichen Sie auf folgendem Weg:

Tel.: 030 – 85 404 789 (von 9 bis 17 Uhr) oder Bundeskontaktstelle – Aktuelles – DRK Wohlfahrtspflege (drk-wohlfahrt.de)

Quellen: DRK, BMG, BMAS, TAZ

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Pfändungsfreigrenzen

Durch das geplante Steuerentlastungsgesetz 2022 werden auch die Pfändungsfreigrenzen stärker steigen als ursprünglich vorgesehen.

Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO maßgebenden Beträge ändern sich jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Bis zum 1.7.2021 geschah dies nur alle zwei Jahre. Der nun jährliche Rhythmus wird damit begründet, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der dafür höhere Verwaltungsaufwand von immer geringerer Bedeutung sei.

Die jährliche Erhöhung wird jeweils in einer eigenen Bekanntmachung veröffentlicht. Zu verwenden sind die Freigrenzen, die sich aus der jeweiligen Bekanntmachung ergeben.

Wann kommt die neue Pfändungstabelle?

Das Finanzministerium hält aber die aktuelle Bekanntmachung, die ab 1.7.2022 gelten soll noch zurück, wohl damit das Steuerentlastungsgesetz 2022 berücksichtigt werden kann. Dort wird nämlich der steuerliche Grundfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2022 erhöht. Ursprünglich sollte der Steuerfreibetrag zum letzten Jahreswechsel von 9.744 Euro auf 9.984 Euro im Jahr 2022 steigen. Nun soll der Freibetrag aber 2022 auf 10.374 Euro steigen.

Pfändungsfreibetrag und Unterhaltsfreibeträge

Das bedeutet, dass die Pfändungsfreigrenze zum 1. Juli nicht auf 1.283,49 Euro steigen wird, sondern auf 1.330,16 Euro.

Der pfändungsfreie Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall aufgestockt werden. So können auch Freibeträge gewährt werden, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich in diesem Fall zum 1.7.2022:

  • für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um 500,61 EUR, (ursprünglich vorgesehen: 483,05 EUR)
  • für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, um 278,90 EUR, (ursprünglich vorgesehen: 269,11 EUR).

Pfändungsschutz, grundsätzliches

Die Leistung des Sozialstaates besteht nicht nur darin, dem bedürftigen Bürger Geld- oder Sachleistungen zu gewähren, sondern diese Leistungen, die in der Regel gerade ein Existenzminimum sichern, vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dies stellt u.a. der Pfändungsschutz sicher.

Arbeitseinkommen ist grundsätzlich pfändbar; dies gilt auch für Hinterbliebenenbezüge und Renten. Eine ganze Reihe von Einkommensarten sind jedoch unpfändbar. Mehr dazu in SOLEX.

Quellen: Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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9 Euro-Ticket

Das Bundeskabinett hat am 27.4. das zweite Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Dazu wird das Steuerentlastungsgesetz 2022 geändert. Dort soll der 100-Euro-Zuschlag (Kinderbonus 2022) und die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro an einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige untergebracht werden.

Für die temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe bastelt das Finanzministerium an einem Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG).

Um die das 9 Euro-Ticket auf den Weg zu bringen bedarf es einer Änderung im Regionalisierungsgesetz.

Regionalisierungsgesetz

Das Regionalisierungsgesetz war Teil der Bahnreform 1994. Es beinhaltete den Wechsel der Zuständigkeit für den schienengebundenen Personen-Nahverkehr (SPNV) vom Bund auf die Länder zum 1. Januar 1996. Der Wechsel der Zuständigkeit umfasst auch einen finanziellen Ausgleich. So erhalten die Länder vom Bund jährlich sogenannte Regionalisierungsmittel, die für die Finanzierung des SPNV vorgesehen sind. An dieser Stelle soll das 9 Euro Ticket eingebaut werden, wobei der Bund davon ausgeht, dass die dafür bereitgestellten 2,5 Milliarden Euro ausreichen. Das bezweifeln die Länder allerdings. Neben der Kritik an der Finanzierung werden auch Stimmen laut, die die ganze Aktion für ein schnell verpuffendes Strohfeuer halten. Das Geld sei besser angelegt, wenn es für zusätzliche Verbindungen mit Bahn und Bus und für eine bessere Taktung verwendet würde.

Drei Monate

Ab dem 1. Juni 2022 wird drei Monate lang ein stark verbilligtes ÖPNV-Ticket für 9 Euro pro Kalendermonat in Deutschland angeboten. Das Ticket gilt deutschlandweit in Bussen und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr. Ausgenommen sind der Fernverkehr der DB AG, also z.B. ICE, IC, EC sowie die Flix-Züge und Busse. Das Ticket soll über die üblichen Vertriebswege wie Automaten und Schalter angeboten werden. Es ist derzeit auch eine gemeinsame Online-Plattform geplant, über die das Ticket digital gebucht werden kann.

Abonennten

Kunden und Kundinnen mit Abo zahlen für drei Monate jeweils nur 9 Euro. Der Differenzbetrag wird in den Folgemonaten ausgeglichen. Gleichzeitig bleiben alle Abo-Vorteile im jeweils geltenden Verkehrsverbund bzw. Verkehrsunternehmen erhalten. Auch für diese Tickets arbeiten die Verkehrsunternehmen an der Erstattung für den Zeitraum Juni bis August.

und langfristig? Eine Arbeitsgruppe!

Dazu schreibt das Verkehrsministerium: „Auf Vorschlag von Herrn Bundesminister Dr. Wissing wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Ausbau- und Modernisierungspaktes für den ÖPNV eingesetzt, um den ÖPNV auch langfristig zu verbessern. In dieser Arbeitsgruppe unter paritätischer Leitung des VMK-Vorsitzlandes und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr sollen die Themen Mindeststandards, Qualitätskriterien, Erreichbarkeit, Attraktivitätssteigerung, Digitalisierung, Vernetzung und Tarife sowie Kapazitätsverbesserungen erörtert und dazu Vorschläge entwickelt werden. Bis zur Verkehrsministerkonferenz im Herbst soll ein Ausbau- und Modernisierungspakt erarbeitet und beschlossen werden. Damit haben wir nicht nur die Chance, die Finanzierung des ÖPNV langfristig auf solide Füße zu stellen, sondern vor allem die Möglichkeit, den ÖPNV für alle Bürgerinnen und Bürger deutlich komfortabler und attraktiver zu machen.“

Quellen: wikipedia, Bundesverkehrsministerium, Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht, RND

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Inklusiver Arbeitsmarkt

Am 25. April befasste sich der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit Vorschlägen und Anträgen der CDU und der Linken zur Förderung des inklusiven Arbeitsmarktes. Dazu eingeladen waren Fachverbände, Gewerkschaft und Arbeitgebervertreter und Betroffenen-Organisationen.

Antrag der CDU

Die Unionsfraktion fordert in ihrem Antrag  unter anderem eine bessere wirtschaftliche Absicherung von Inklusionsbetrieben und den Ausbau von Beratungsangeboten für Arbeitgeber. Das Budget für Arbeit solle durch eine Erhöhung der Lohnkostenzuschüsse attraktiver gemacht werden. Außerdem soll nach den Vorstellungen der Abgeordneten ein bundesweites Förderprogramm dafür sorgen, die barrierefreie digitale Infrastruktur in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten und die digitale Kompetenz von Auszubildenden und deren Ausbildern zu verbessern.

Antrag der Linken

Die Linken fordern in ihrem Antrag die volle Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen zu garantieren. Diese sei Kernelement der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), jedoch im politischen Handeln noch nicht selbstverständlich, kritisiert die Fraktion. Sie verlangt transparente Kriterien für eine barrierefreie, volle Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen und Verbänden mit diesen zusammen zu erarbeiten. Barrierefreie Partizipation soll nicht nur räumliche, sondern auch kommunikative und digitale Barrierefreiheit umfassen. Alle Bedarfe für alle Menschen mit unterschiedlichen Behinderungsformen müssen dabei abgedeckt werden, verlangen die Abgeordneten. Die Regierung soll außerdem einen Gesetzentwurf vorlegen, um im Rahmen der Selbsthilfeförderung bedarfsdeckende finanzielle Mittel für Selbstvertretungsorganisationen zuzuweisen.

Ziele werden begrüßt

Die Sachverständigen begrüßten die Ziele,  Beratungsangebote für Arbeitgeber zur Schaffung inklusiver Arbeitsplätze auszubauen, Inklusionsbetriebe zu stärken und die Budgets für Arbeit und Ausbildung zu entbürokratisieren und so weiterzuentwickeln. Auch für die stärkere politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen müssten noch viele Hindernisse aus dem Weg geräumt werden.

Höhere Ausgleichsabgabe

Darüber hinausgehend forderte der Deutsche Gewerkschaftsbund, eine vierte Stufe der Ausgleichsabgabe einzuführen, um die Unternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen, Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen zu schaffen. Nötig seien höhere Beiträge der Ausgleichsabgabe.

Förderung von Inklusionsfirmen

Claudia Rustige von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsfirmen e. V. nannte die Forderung nach Zugang der Inklusionsfirmen zu Wirtschaftsförderprogrammen längst überfällig. Aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit seien diese Betriebe davon häufig ausgeschlossen, das sei ein Wettbewerbsnachteil. Auch übten diese Betriebe schon lange mehr als eine „Brückenfunktion“ aus, sagte Rustige.

Träger für Ausbildungen unterstützen

Matthias Münning von der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe BAGüS mahnte an, das Budget für Ausbildung funktioniere nicht allein für sich und nicht allein über Geld. Man brauche immer auch einen Träger, der begleitende Maßnahmen anbiete.

Ptenziale in Unternehmen nutzen

Monika Labruier von der ProjektRouter gGmbH verwies darauf, dass die Unternehmen viel stärker darin unterstützt werden müssten, ihre Potenziale zu nutzen. „Wenn sie die nötige Unterstützung bekommen, haben sie schon ein großes Interesse daran, Menschen mit Behinderungen einzustellen“, betonte sie.

Menschen sichtbar machen

Stephan Göthling vom Mensch zuerst-Netzwerk People First Deutschland e.V. verwies darauf, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten im politischen Prozess nicht sichtbar seien. Für eine solche Mitarbeit aber bräuchten sie Zeit, zum Beispiel, um Texte zuerst einmal in Leichte Sprache zu übersetzen. Die Fristen für die Abgabe von Stellungnahmen seien aber oft viel zu kurz dafür, kritisierte Göthling.

Entgeltsystem in Werkstätten

Die Lebenshilfe fordert in ihrer ausführlichen Stellungnahme auch eine auskömmliche Entlohnung für die in Werkstätten und bei anderen Leistungsanbietern beschäftigten Menschen mit Behinderung.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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