Im letzten Sommer war das Kinderwohngeld hier schon einmal Thema. Damals im Zusammenhang mit der Auszahlung des Kinderfreizeitbonus als Teil des Programms „Aufholen nach Corona„.
Nachbesserung beim Kinderfreizeitbonus
Schnellstmögliches Beantragen von Kinderwohngeld sollte bewirken, dass auch die in der Gesetzesformulierung (§ 71 SGB II) „vergessenen“ Kinder den Kinderfreizeitbonus beanspruchen können. Es ging hierbei um Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft, die wegen der Zahlung von Kindergeld und Unterhalt, bzw. Unterhaltsvorschuss, keinen eigenen Anspruch auf SGB II oder SGB XII – Leistungen hatten und somit vom Kinderfreizeitbonus zunächst ausgeschlossen waren. Eine spätere Nachbesserung brachte den ca. 160.000 betroffenen dann doch im Dezember eine entsprechende Nachzahlung.
Kinderwohngeld – und es lohnt sich doch
Damals schreib ich hier, dass sich Kinderwohngeld, abgesehen von der akuten Ausnahme, sich in der Regel nicht lohne. Offenbar wurden und werden (nicht nur von mir) die Möglichkeiten des Kinderwohngelds bei der Schließung einer Bedarfslücke aufgrund nicht anerkannter Unterkunftsbedarfe unterschätzt.
Bernd Eckhardt zeigt in Sozialrecht-Justament, einer Online-Publikation zum Sozialrecht, wie sich mit Hilfe des Kinderwohngelds Lösungen des Problems unangemessener Unterkunftsbedarfe für Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender finden lassen.
Was ist Kinderwohngeld?
Wenn Eltern oder ein Elternteil Hartz IV beziehen, ist für sie Wohngeld ausgeschlossen. Es sei denn, mit Wohngeld kann die Hilfebedürftigkeit überwunden werden. Diese Regelung ist für jedes Haushaltsmitglied einzeln anzuwenden. Bei Eltern oder Lebenspartnern wird das vorhandene Einkommen gleichmäßig auf beide verteilt. Deswegen kommt es so gut wie nie vor, dass in einer Bedarfsgemeinschaft einer der Partner Wohngeld bezieht und der andere Hartz IV.
Das Einkommen von Kindern wird aber gesondert berechnet. Kinder, die mit dem bei ihnen angerechneten Einkommen die Hilfebedürftigkeit überwinden, gehören dann nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Daher ist es möglich, dass für Kinder Wohngeld beantragt werden kann. Kinderwohngeld wird rechtlich ebenfalls als Einkommen des Kindes angesehen. Das Kind kann damit, beispielsweise mit
- Kindergeld,
- Unterhaltsvorschuss und
- Kinderwohngeld
die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II überwinden.
Höhere Grenzen beim Wohngeld
Wichtig hierbei ist, dass das beim Wohngeld, also auch beim Kinderwohngeld, die Höhe der Miete nicht wie bei Hartz IV durch Regelungen der Angemessenheit (Mietobergrenzen) beschränkt ist. Die Höchstbeträge beim Wohngeld sind deutlich höher als die Mietobergrenzen bei Hartz IV.
Tatsache ist, dass bei vielen Bedarfsgemeinschaften die Mietkosten nicht in voller Höhe übernommen werden, teilweise auch wegen rechtswidrig zu niedriger Richtwerte für Miete und Heizung. Im Jahr 2018 betraf das 546.000 Bedarfsgemeinschaften.
Wenn aber nun beim Hartz IV – Bezug, ob rechtswidrig oder nicht, weniger Unterkunftskosten übernommen werden als tatsächlich anfallen, kann diese Lücke zumindest teilweise mit dem Kinderwohngeld geschlossen werden.
Berechnungen und Beispiele
Wie das genau geht und wie es berechnet wird, zeigt Bernd Eckhardt in der Februar 2022 – Ausgabe von Sozialrecht-Justament (ab Seite 11) sehr anschaulich an Hand von Berechnungsbeispielen.
Quellen: FOKUS-Sozialrecht, Sozialrecht-Justament, Ulrike Müller, Referentin für Existenzsicherung bei der Fraktion DIE LINKE im Bundestag, Bundestag
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