Kostenheranziehung im SGB VIII

Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf vorgelegt zur Abschaffung der Kostenheranziehung für junge Erwachsene im SGB VIII. Dieses Vorhaben war auch schon im Koalitionsvertrag formuliert worden.

Aktuelle Gesetzeslage

In der Kinder- und Jugendhilfe werden junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben und die ein eigenes Einkommen haben, zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen herangezogen. Dies gilt ebenfalls für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht sind (sogenannte Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII). Gemäß § 94 Absatz 6 SGB VIII haben junge Menschen sowie Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII bis zu 25 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Auch die Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII werden abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten aus ihrem Einkommen herangezogen.

Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe

Diese Regelung widerspricht nach Auffassung der Regierung und schon seit längerem der Auffassung der Sozialverbände dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe, junge Menschen darin zu unterstützen, sich zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Junge Menschen sollen darin gestärkt und dazu motiviert werden, Verantwortung zu übernehmen für einen erfolgreichen Weg in ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben.

erschwerter Start

Wachsen junge Menschen außerhalb ihrer Herkunftsfamilie auf, haben sie bereits mit zusätzlichen Herausforderungen umzugehen und dadurch einen schwierigeren Start in ein eigenständiges Leben. Dieser Start wird nochmal erschwert, wenn sie einen Teil ihres Einkommens, das sie zum Beispiel im Rahmen eines Schüler- oder Ferienjobs oder ihrer Ausbildung verdienen, abgeben müssen. Das Erreichen selbst gesteckter Ziele wie zum Beispiel die Finanzierung eines Führerscheins, die Finanzierung einer Reise, das Erarbeitung von Startkapital für ihre Zukunft, wird erschwert bzw. dauert insgesamt länger.

weniger Chancen

Damit können Erfolgserlebnisse durch eigenes Engagement unerreichbar erscheinen, gerade auch im Vergleich mit Gleichaltrigen, die ihre Einkommen behalten dürfen. Die Motivation, sich Ziele zu setzen und sich für diese einzusetzen, wird dadurch gedämpft. Dies kann zur Folge haben, dass eine Ausbildung gar nicht erst begonnen oder einer anderen Beschäftigung nicht nachgegangen wird. Dadurch werden nicht nur die Chancen der jungen Menschen am Arbeitsmarkt eingeschränkt, den jungen Menschen fehlen letztlich auch Mittel, um finanziell unabhängig zu werden.

Kostenheranziehung soll weg

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aufzuheben. Dadurch können die jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner vollständig über das Einkommen, das sie erzielen, verfügen.

Nachbesserungsbedarf

In einer Stellungnahme dazu begrüßt der Paritätische Gesamtverband das Vorhaben der Regierung. Er merkt aber an, dass auch beim Ausbildungsgeld Nachbesserungsbedarf besteht. Das Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III wird jungen Menschen mit Behinderung während der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (einschließlich einer Grundausbildung), einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung (nach § 55 SGB IX), einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder während einer beruflichen Erstausbildung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts dann gezahlt, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld existiert. 

nicht alle werden entlastet

Für Bezieher von Ausbildungsgeld gelte die Abschaffung der Kostenheranziehung allerdings nicht. Hier geht es um junge Menschen, die in Pflegefamilien oder sonstigen stationären Formen der Hilfe zur Erziehung (§ 34 SGB VIII) oder Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII leben.

Die jungen Menschen, die beispielsweise eine als Rehamaßnahme geförderte Ausbildung absolvieren oder an einer (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme für Rehabiltant*innen teilnehmen, bekommen keine sozialversicherungspflichtige Ausbildungsvergütung sondern eine Netto-Unterhaltszahlung. Tatsächlich wird dieser Unterhaltsbetrag aber als Ausbildungsgeld bezeichnet.

Ausbildungsgeld wird kassiert

Im § 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII wird festgelegt, dass Geldleistungen, die dem gleichen Zweck dienen nicht als Einkommen anzusehen sind und unabhängig vom Kostenbeitrag zur Finanzierung der Kinder- und Jugendhilfeleistung einzusetzen sind. Für viele junge Menschen, die in stationären Formen der Jugendhilfe (§§ 33, 34, 35a, 13 SGB VIII) leben, wird somit der gesamte Betrag des Ausbildungsgeldes von der Jugendhilfe einbehalten.

Quellen: BMSFJ, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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Neues aus dem Bundesrat

Wenn Gesetzesvorhaben den Bundesrat passiert haben, dauert es in der Regel nur noch wenige Tage bis sie nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und dem Erscheinen im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Am letzten Freitag, den 10.6.2022, gab der Bundesrat grünes Licht für zahlreiche Gesetze aus dem Bundestag – unter anderem die Grundgesetzänderung zum Milliarden-Sondervermögen der Bundeswehr, den Haushalt 2022, die Rentenerhöhung und den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro.

Auch der Pflegebonus für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, weitere Corona-Steuerhilfen und das so genannte Sanktionsmoratorium für Hartz-IV fanden die Billigung der Länder.

Pflegebonus

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten einen einmaligen Corona-Pflegebonus, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren. Die nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Prämie kann bis zu 550 Euro betragen und ist steuer- sowie abgabenfrei. Den höchsten Bonus erhalten Personen, die Vollzeit in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. Bezugsberechtigt sind auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, DRK-Schwesternschaften, ebenso Beschäftigte von Servicegesellschaften – sowohl in Krankenhäusern als auch in der Alten- und Langzeitpflege. Insgesamt stehen für den Corona-Pflegebonus eine Milliarde Euro bereit.
Tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Steuerhilfen

Das ursprüngliche Steuerhilfegesetz wurde noch mal verändert. So sind jetzt Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 4.500 Euro, statt 3.000 Euro steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. 
Tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Sanktionsmoratorium

Die Sanktionsregelungen für Pflichtverstöße von Hartz-IV-Empfängerinnen und -Empfängern werden für ein Jahr ausgesetzt. Als Zwischenschritt zu einer gesetzlichen Neuregelung setzt das Gesetz die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen befristet für ein Jahr ab Inkrafttreten aus. Danach soll das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten und die Folgen der Verstöße neu regeln.
Gilt ab 1. Juli 2022.

Rentenerhöhung

Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 hebt zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 Euro an. Damit steigen die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. In diesem Jahr wurden dabei der so genannte Nachholfaktor reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass künftig wieder jede aufgrund der Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung bei einer darauffolgenden positiven Rentenanpassung verrechnet wird. In der Corona-Pandemie war der Nachholfaktor ausgesetzt worden.
Gilt ab 1. Juli 2022.

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand, die von bisherigen Leistungsverbesserungen nicht erreicht wurden, profitieren ab 1. Juli 2024 von einem pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Die Zuschlagshöhe richtet sich danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde. 
Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.

12 Euro Mindestlohn

Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns weicht vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro, zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro. Einmalig zum Oktober 2022 wird er nun per Gesetz auf 12 Euro angehoben. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen.
Gilt ab 1. Oktober 2022.

Mini- und Midijob-Grenze

Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – die sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht das Gesetz die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie passt sich künftig gleitend an. Die Höchstgrenze für so genannte Midi-Jobs im Übergangsbereich steigt von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich.
Das Gesetz soll noch im Juni 2022 in Kraft treten.

Corona-Sonderregelungen

Mit dem Pflegebonusgesetz und dem Corona-Steuerhilfegesetz werden coronabedingte Sonderregelungen in der Pflege bis 31.12.2022 verlängert. Die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert, die Homeoffice-Pauschale bis Ende des Jahres.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Klage gegen Energiepreispauschale

Die viel diskutierten „Entlastungspakete“ sind gerade erst in Kraft getreten. Teile davon wirken sich schon aus, nicht unbedingt im Sinne der Erfinder.

Konzerne, Chaos und Tröpfchen

Wie vielfach befürchtet profitieren von der Spritsteuersenkung hauptsächlich die Mineralölkonzerne. Das auf drei Monate begrenzte 9-Euro-Ticket verursacht außer ein wenig Chaos keine nachhaltige Wirkung. Auch das war im Vorfeld schon bemängelt worden.

Mehr als heiße-Stein-Tröpfchen sind weder die Einmalzahlungen für Sozialleistung- und Kindergeldbezieher*innen noch der Sofortzuschlag für von Armut betroffenen Kinder von 20 Euro monatlich.

VDK kündigt Klage an

Nun kündigt der VDK eine Klage gegen die Energiepreispauschale an. Auch hier gab es im Vorfeld schon Kritik, vor allem, weil einige Bevölkerungsgruppen gar nicht berücksichtigt wurden.

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Wegen der anhaltend hohen Energiepreise zahlt die Ampelkoalition allen Erwerbstätigen eine einmalige Pauschale: Bis zu maximal 300 Euro – je nach Steuersatz – bekommen die meisten Bürgerinnen und Bürger im September dann zusätzlich zum Gehalt auf ihr Konto. Wer 2022 keine steuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, bekommt hingegen nichts. Zu den „Verlierern“ gehören Rentner und Rentnerinnen auch mit Erwerbsminderungsrente, Studierende, pflegende Angehörige, und alle, die im gesamten Jahr 2022 lediglich Kranken-, Übergangs oder Elterngeld bekommen. Damit werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

bis zum Verfassungsgericht

Der VDK will nun dagegen klagen und ist bereit, zur Not bis zum Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Allerdings muss zunächst der Weg durch die Instanzen gegangen werden. Der Verband braucht dafür einen konkreten Steuerbescheid für das Jahr 2022, gegen den dann Einspruch erhoben werden kann und bei Ablehnung des Einspruchs beim Finanzgericht geklagt wird. Somit kann das ganze Verfahren wohl erst im Sommer 2023 starten. Nach dem FInanzgericht folgt als nächste Instanz der Bundesfinanzhof und schlussendlich das Bundesverfassungsgericht.

Musterstreitverfahren

Der VdK wird ein Musterstreitverfahren führen, also für eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern klagen, die weder die 300 Euro Energiepreispauschale, noch eine Einmalzahlung erhalten, weil sie Grundsicherungs- oder Arbeitslosengeld-1-Empfängerinnen und -Empfänger sind. Sollte er vor dem Verfassungsgericht Recht bekommen, profitieren dann auch alle anderen davon, die gegen ihren Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben. Dies sollten sie tun, sobald das Musterstreitverfahren am Finanzgericht anhängig ist.

Die Hoffnung stirbt zuletzt

Vielleicht gibt es bis dahin ja noch bessere politische Lösungen, bei denen keiner zu kurz kommt. Hoffnung machen immerhin die Ankündigungen der Regierung auf weitere Entlastungspakete, auf eine Reform des SGB II („Bürgergeld„) und auf die Einführung einer Kindergrundsicherung.

Quellen: VDK, FOKUS-Sozialrecht

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Weitere Regelungen im Pflegebonusgesetz

Grippeschutzimpfungen durch Apotheker

Mit der Einführung von § 20c in das Infektionsschutzgesetz durch das Pflegebonusgesetz soll zur Erhöhung der Impfquoten bei Grippeschutzimpfungen in Deutschland ein weiterer, niedrigschwelliger Zugang für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dauerhaft ermöglicht werden. Die neue Regelung berechtigt zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten auch Apothekerinnen und Apotheker zur Durchf ührung von Grippeschutzimpfungen, soweit sie erfolgreich ärztlich geschult sind und sie für eine öffentliche Apotheke Grippeschutzimpfungen durchführen.

Die Durchführung von Schutzimpfungen umfasst neben dem Setzen der Spritze auch die Anamnese, Aufklärung, Impfberatung, die Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person sowie die Beobachtung im Anschluss an die Impfung und auch das Beherrschen und unter Umständen Anwenden von Notfallmaßnahmen im Falle von akuten Impfreaktionen. Um sicherzustellen, dass Apothekerinnen und Apotheker die Grippeschutzimpfungen auch für die zu impfende Person sicher durchführen können, wird geregelt, dass sie zuvor erfolgreich an einer ärztlichen Schulung teilnehmen müssen.

Öffentliche Apotheken bieten den geschulten Apothekerinnen und Apothekern eine geeignete Struktur für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen. Die Apothekerinnen und Apotheker müssen zum Personal der Apotheke, für die sie Grippeschutzimpfungen durchführen, gehören.

Pflegezeit und Familienpflegezeit – Verlängerung von Sonderregelungen

  • Die Möglichkeit, kurzzeitig eine Arbeitsverhinderung von bis zu 20 Arbeitstagen pro Akutfall in Anspruch zu nehmen, wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Auch die Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz, etwa eine kürzere Frist für die Ankündigung der Familienpflegezeit oder die Möglichkeit, diese per E-Mail anzukündigen, werden bis zum 31. Dezember 2022 gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt können auf Antrag auch bei der Ermittlung einer Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz Monate unberücksichtigt bleiben, in denen das Einkommen aufgrund der Pandemie geringer war.
  • Beschäftigte, die aufgrund der Sonderregelungen zur COVID-19-Pandemie Freistellungen in Anspruch genommen haben oder nehmen, können verbleibende Monate ihrer Freistellungsansprüche nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz auch nach dem Auslaufen dieser neuen Regelungen bis zur Höchstdauer beziehungsweise Gesamtdauer in Anspruch nehmen.
    mehr dazu in SOLEX.

Sonderregelungen bei Beratungsbesuchen bei Pflegegeldempfänger*innen (§ 37 Abs. 3 XI)

Die pandemiebedingte Sonderregelung wird in modifizierter Form ins Dauerrecht übernommen. Die Beratungsbesuche können künftig abwechselnd als Präsenzbesuch und per Videokonferenz stattfinden. D.h. im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 kann jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgt. Die erstmalige Beratung erfolgt jedoch in jedem Fall in Form der persönlichen Begegnung vor Ort in der Häuslichkeit. Von einer dauerhaften Übernahme der pandemiebedingten Sonderregelungen, dass die Beratung telefonisch oder digital durchgeführt werden kann, wird aufgrund der wichtigen Bedeutung der Beratung für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen jedoch Abstand genommen.

Digitale Pflegeanwendungen (§ 40 Abs. 2 SGB XI)

Die erstmalige Bewilligung einer Digitalen Pflegeanwendung (DiPA) wird auf höchstens 6 Monate begrenzt. Damit soll eine Überprüfung dahingehend ermöglicht werden, ob die digitale Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung bezogen auf die konkrete Versorgungssituation erreicht wird.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Pflegebonusgesetz

Am kommenden Freitag, den 10.6.2022 wird der Bundesrat endgültig den Pflegebonus verabschieden.

Eine Milliarde

Um die besonderen Belastungen für das Pflegepersonal in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege im Zusammenhang mit der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie finanziell anzuerkennen, wird aus dem Bundeshaushalt insgesamt 1 Milliarde Euro für Prämienzahlungen zur Verfügung gestellt. Dabei entfallen je 500 Millionen Euro für Prämienzahlungen im Krankenhausbereich und im Bereich der Langzeitpflege.

Viele bekommen nichts

Wieder mal gehen die Beschäftigten in Einrichtungsformen im Grenzbereich zur Altenhilfe, Betreuung und der Pflege leer aus. Dabei geht es um Einrichtungen, die z. B. der Eingliederungshilfe oder der Altenhilfe nahestehen, jedoch formal keinen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben. Gleiches gilt für Komplexeinrichtungsträger, also Träger, die in unterschiedlichen sozialen Bereichen aktiv sind. 

Erklären kann das den Kolleg*innen, die mit der Versorgung von beeinträchtigten Menschen eine nicht weniger anspruchsvolle und herausfordernde Arbeit leisten, keiner.

Die Regelungen des Pflegebonusgesetz:

Krankenhäuser

  • Eine halbe Milliarde wird an 837 Krankenhäuser ausgezahlt, die im Jahr 2021 mehr als zehn COVID-19-Beatmungsfälle behandelt haben, die mehr als 48 Stunden beatmet werden mussten.
  • In diesen Krankenhäusern erhalten jeweils Pflegefachkräfte sowie Intensivpflegefachkräfte, in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen, in dem Krankenhaus beschäftigt waren, Prämien in einheitlicher Höhe.
  • Sie müssen allerdings 2021 für mindestens 185 Tage in dem Krankenhaus beschäftigt gewesen sein.
  • Die Prämienhöhe für Intensivpflegefachkräfte liegt dabei beim 1,5fachen der Höhe einer Prämie für Pflegefachkräfte.

Langzeitpflege

  • Eine halbe Milliardegeht an Betreiber von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und weitere Arbeitgeber in der Langzeitpflege. Sie werden verpflichtet, ihren Beschäftigten eine zusätzliche finanzielle Anerkennung (Corona-Pflegebonus) für ihre besonderen Leistungen und Belastungen zu zahlen.
  • Die Beschäftigten müssen innerhalb des Bemessungszeitraums (1. November 2020 bis 30. Juni 2022) für mindestens drei Monate dort tätig und am 30. Juni 2022 dort noch beschäftigt sein.
  • Sie erhalten einen nach verschiedenen Kriterien (Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit) gestaffelten Rechtsanspruch auf einen steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreien Corona-Pflegebonus in Höhe von bis zu 550 Euro.
  • Den höchsten Bonus erhalten dabei Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und
    Betreuung.
  • Einen Pflegebonus in Höhe von bis zu 370 Euro erhalten alle weiteren Mitarbeitenden, die in der Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen in der Einrichtung tätig sind (soweit diese nicht schon der ersten Gruppe zuzurechnen sind). Dies können Beschäftigte aus der Verwaltung, der Haustechnik, der Küche, der Gebäudereinigung, des Empfangs- und des Sicherheitsdienstes, der Garten- und Geländepflege, der Wäscherei oder der Logistik sein, wenn sie mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.
  • Ein Pflegebonus in Höhe von bis zu 190 Euro erhalten alle übrigen Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen.
  • Freiwilligendienstleistende und Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr erhalten einen Pflegebonus in Höhe von 60 Euro.
  • Auszubildende, die mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung tätig waren, erhalten einen Corona-Pflegebonus in Höhe von 330 Euro.

Auszahlung an die Einrichtungen bis 1. Oktober

Die Pflegekassen haben für die Sonderzahlung im Jahr 2022 sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber entsprechend der gemeldeten Beträge eine Vorauszahlung in dieser Höhe bis spätestens 1. Oktober 2022 erhalten. Damit dies möglich ist, haben die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber den Pflegekassen den Betrag, den sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigen, bis spätestens 31. Juli 2022 zu melden. Um die Verwendung der Mittel und die Auszahlung an die Beschäftigten und Arbeitnehmer sicherzustellen, haben die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber den Pflegekassen die tatsächliche Auszahlung des im Rahmen der Vorauszahlung angezeigten Pflegebonus bis zum 15. Februar 2023 mitzuteilen.

Pflegeeinrichtungen können aufstocken

Der Corona-Pflegebonus kann durch die zugelassenen Pflegeeinrichtungen über die genannten Höchstbeträge hinaus für alle Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen wird es ermöglicht, beispielsweise eine Aufstockung des Corona-Bonus als Personalaufwendungen in ihre prospektiven Pflegesatz- bzw. Pflegevergütungsvereinbarungen aufzunehmen und im Einzelfall ihre laufenden Vereinbarungen entsprechend § 85 Absatz 7 SGB XI anzupassen. 

Weitere Regelungen im Gesetz

Mit dem Pflegebonusgesetz wurde das Infektionsschutzgesetz geändert, um die Geltungsdauer pandemiebedingter Sonderregelungen in der Pflege zu verlängern sowie Apotheken in die Regelversorgung mit Grippeschutzimpfungen einzubeziehen. Dazu kommt hier zeitnah ein gesonderter Beitrag.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Kein Smartphone?

Frei nach Loriot: „Ein Leben ohne Smartphone ist möglich, aber sinnlos.“

Allerdings gibt es viele Menschen, die sehen das überhaupt nicht so. Und das sind nicht unbedingt alles alte Menschen, die von der technischen Entwicklung überfordert sind.

Petition: „Keine Ungleichbehandlung von Menschen ohne Smartphone“

Eine Petition aus dem letzten Jahr hatte genau das zum Thema. Der Petent war besorgt, dass Menschen ohne Smartphone zunehmend ausgeschlossen werden könnten, weil immer mehr Produkte und Dienstleistungen nur mit Hilfe eines Smartphones erlangt werden können. Mit der Petition wird gefordert, dass Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, deren Natur das Vorhandensein eines Smartphones nicht technisch zwingend erfordert, dies nicht willkürlich zur Voraussetzung machen, und Nichtbesitzer als Kunden ausschließen dürfen.

Beschlussvorlage des Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss des Bundestags hat nun diese Anregung aufgenommen und eine Beschlussvorlage für den Bundestag erstellt. Darin heißt es, dass es bei Leistungen der Daseinsvorsorge stets eine alternative Nutzungsmöglichkeit zur Verwendung eines Smartphones geben muss, um die Spaltung der Gesellschaft nicht weiter zu vertiefen und eine gleichberechtigte Teilhabe aller Bürger am wirtschaftlichen Leben sicherzustellen. Der Petitionsausschuss empfiehlt, dass Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen von allgemeinem Interesse den Besitz von Smartphones nicht willkürlich zur Voraussetzung machen dürfen, wenn dies technisch nicht zwingend notwendig ist. Gefordert seien nun das Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Freie Entscheidung

Der Petent schreibt zur Begründung seiner öffentlichen Petition (ID 123033), die Anschaffung eines Smartphones müsse „unter allen Umständen“ die individuelle und freie Entscheidung jedes einzelnen bleiben. Dies dürfe auch nicht durch indirekten Zwang kompromittiert werden, „indem man beispielsweise dazu genötigt wird, ein solches Gerät zu besitzen, um das Ergebnis eines PCR-Tests zeitnah mitgeteilt zu bekommen“ oder um unterwegs sein Elektroauto an einer öffentlichen Ladesäule zu betanken.

Analoge Kommunikation weiter möglich

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss darauf, dass im Verhältnis Bürger – Staat eine Multikanalstrategie verfolgt werde. Es könne also weiterhin analog wie bisher mit der Verwaltung kommuniziert werden.

Im Hinblick auf das Verhältnis Bürger – Unternehmen gelte es, die unternehmerische Freiheit im Blick zu behalten. Diese umfasse auch das Recht, Dienstleistungen und Produkte anzubieten, die so gestaltet sind, dass auf Seiten der Nutzer bestimmte technische Voraussetzungen vorhanden sein müssen, um sie zu nutzen – beispielsweise eine Internetverbindung oder bestimmte Endgeräte wie ein Computer oder ein Smartphone. Eine Beschränkung dieses Rechts in dem Sinne, dass neben dem Einsatz eines Smartphones als Zugangsberechtigung oder Nutzungsvoraussetzung auch eine analoge Form der Teilnahme gewährleistet werden muss, sei gegenwärtig rechtlich nicht vorgesehen, heißt es.

Diskriminierungsfreie Leistungen der Daseinsvorsorge

Anders zu bewerten sei es, wenn es sich um Leistungen der Daseinsvorsorge (Wasser-, Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung, Telekommunikation, Mobilität, öffentlicher Nahverkehr, Wohnraumversorgung, Gesundheit, Soziales, Jugend und Familie, Bildung und Kultur) handeln würde und nur Smartphone-Nutzer diese Leistungen in Anspruch nehmen könnten, schreiben die Abgeordneten. „Die Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge muss flächendeckend, diskriminierungsfrei und für jedermann zugänglich sein“, heißt es in der Beschlussempfehlung.

Quelle: Bundestag

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Keine telefonische Krankschreibung mehr

Ab 1. Juni 2022 wird eine Krankschreibung nicht mehr telefonisch möglich sein. Dafür müssen Patientinnen und Patienten wieder in die Arztpraxis kommen. Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.

Nach Auffassung des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) lässt es die aktuelle Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie zu, zeitlich befristete Sonderregelungen in der Gesundheitsversorgung auslaufen zu lassen.

Videosprechstunde

Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen gilt, dass Versicherte aufgrund einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu 3 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu 7 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

Entlassmanagement

Nach einem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums soll die SARS-CoV-2-Arzneimittelverordung bis zum 25. November 2022 zu verlängert werden. Das bedeutet, dass die Sonderregelungen beim Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt weiter gelten. Krankenhausärztinnen und -ärzte könnten dann eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 (statt 7) Kalendertage bescheinigen. Ebenso könnten sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen. Auch Arzneimittel könnten weiterhin flexibler verordnet werden.

Quelle: G-BA

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Beiträge zur Pflegeversicherung

Jedem ist klar, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung in Zukunft steigen werden. Vor allem, wenn die Pflegeversicherung weiter ausgebaut werden soll in Richtung Vollversicherung, wie es viele Sozialverbände seit langem fordern. Selbst wenn dabei der Staat aus Steuermitteln zuschießt, werden wir um einen höheren Pflegeversicherungsbeitrag nicht herumkommen.

Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden, dass dabei nicht nur – wie bisher – der Umstand berücksichtigt werden muss, ob der Versicherte Kinder hat oder nicht, sondern auch, wie viele Kinder vorhanden sind.

es geht um wenige Euro

Der Unterschied in der Beitragshöhe zwischen Kinderlosen und Familien mit Kindern ist nicht sehr groß. Er beträgt bei einem Durchschnittseinkommen etwa 7 Euro im Monat. So wird es bei der Staffelung nach Anzahl der Kinder, die laut Gesundheitsminister bis Mitte 2023 umgesetzt werden wird, auch nur um geringe Euro-Beiträge gehen, letztlich für eine Familie mit mehr als einem Kind auch nur ein Tröpfchen auf dem heißen Stein. Oder eine halbe Pizza mehr im Monat.

Ableitungen aus Artikel 3

Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung mit dem „Belastungsgleichheitsgebot“ und mit dem „Differenzierungsgebot“, dass aus Artikel 3, Absatz 1 („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“) abzuleiten sei.

Wirkten sich staatlich geforderten Abgaben, wie Beiträge zur Sozialversicherung innerhalb der Gruppe der Familien zu Lasten bestimmter Familienkonstellationen nachteilig aus, so müsse der Staat den besonderen Schutz beachten, den er der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet.

Differenzierung im Sozialversicherungsrecht

Eine Gleichbehandlung für alle sei nur dann rechtens, wenn nach der Verhältnismäßigkeitsprüfung tatsächlich für alle eine gleiche relative Belastung erfolge. Eine daraus folgende differenzierende Regelung zugunsten von Benachteiligten sei dann möglich, das angestrebte Regelungsziel ohne Belastung Dritter oder der Allgemeinheit gleich wirksam erreicht werden kann. Im Sozialversicherungsrecht müsse eine Differnzierung eben dort festgelegt werden. Die sei beispielsweise in der Krankenversicherung durch die Familienversicherung der Fall.

Mehr Kinder – mehr Belastung

Bei der Pflegeversicherung reicht den Verfassungsrichtern aber nicht die einfache Differenzierung nach Kinder oder nicht Kinder. Hier führe die die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Daraus folgt, dass es eine Differenzierung auch nach der Anzahl der Kinder geben muss.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Wann Bubatz legal?

Neulich konnte man, sofern man sich Twitter antut, dort folgenden Tweet von Finanzminister Christian Lindner lesen: „Eine Frage, die mir viele immer wieder stellen: „Wann Bubatz legal?“. Ich würde sagen: Bald.“ Auch ein bekannter Kinderarzt und Buchautor überraschte dort mit der beruhigenden Antwort auf Erziehungsprobleme einer Mutter: „Später kifft ihr mal zusammen. Ist doch auch schön.“

Koalitionsvertrag

Tatsächlich ist die Legalisierung von Cannabis, also Bubatz (sagt man wohl so in der Hip-Hop-Szene – ich kann mich an gefühlt noch 100 andere Bezeichnungen aus meiner Jugenzeit daran erinnern) eines der Projekte aus dem Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition.

Allerdings ist das Thema ein wenig untergegangen – kein Wunder bei den aktuellen Krisen, Kriegen, Katastrophen und drohenden Katastrophen.

Positionspapier

Trotzdem hat der Paritätische Gesamtverband, damit das Ganze nicht vollends in Vergessenheit gerät, nun ein Positionspapier veröffentlicht mit dem programmatischen Titel: „Neuorientierung der Cannabispolitik: Cannabisabgabe, Jugendschutz und Entkriminalisierung“.

Verbote wirken nicht

Darin wird festgestellt, dass die Verbotspolitik nicht zu einer Konsumreduktion von Cannabis in der Gesellschaft geführt hat. Der Schwerpunkt der Drogenpolitik liege aktuell im Bereich der Repression und Angebotsreduzierung. Allerdings habe die Abschreckung durch Strafverfolgung nicht zu einer nachhaltigen Konsumreduktion in der Gesellschaft geführt. Sie halte weder Jugendliche und Erwachsene davon ab Cannabis zu konsumieren, noch sei sie in der Lage, den Handel von Drogen auf dem Schwarzmarkt nachhaltig zu unterbinden, heißt es in dem Papier.

Die Forderungen sind:

  • Der Anbau von Genusscannabis soll reguliert erlaubt werden.
  • Der Verkauf von Cannabisprodukten soll ausschließlich in lizenzierten Fachgeschäften mit dafür ausgebildetem Personal erfolgen.
  • Bei der Schaffung eines neuen Marktes mit potenziellen Suchtmitteln müssen Marktgestaltung und Preise staatlich reguliert werden.
  • Es muss ein vollständiges Werbeverbot für Cannabisprodukte gelten.
  • Cannabisprodukte zu Genusszwecken dürfen ausschließlich an Volljährige mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgegeben werden.
  • Die maximale Cannabis-Besitzmenge für Privatpersonen soll auf der Grundlage des THC-Gehaltes festgelegt werden.
  • Der maximale THC-Gehalt soll auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegt werden.
  • Die Entstehung und Entwicklung von Schwarzmärkten sollen im Rahmen des Möglichen verhindert und bekämpft werden.

Besteuerung

Damit sich die positiven Effekte eines Cannabisregulierungsgesetzes entfalten können und problematischer Konsum verhindert wird, muss der Gesetzgeber aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Angebote der Aufklärung, Suchtprävention, Frühintervention und Suchtberatung flächendeckend auch mit Steuereinnahmen durch Cannabisverkauf ausgebaut werden.

Aufgrund der vielen Regelungsfragen bei der gesetzlichen Umsetzung setzt sich der Paritätische für die Beteiligung der Suchthilfe und Suchtselbsthilfe in einer Begleitkommission ein.

Hanf – Pflanze mit Zukunft

Es gäbe interessante Nebeneffekte, würde hierzulande wieder mehr Hanf angebaut (Hanffasern werden vor allem aus China importiert). Und zwar nicht um genügend Bubatz herzustellen, sondern zum Beispiel einen Anschub zu schaffen für leichteren Zugang zu medizinischem Cannabis mit seinen erstaunlichen Effekten bei der Schmerzbekämpfung.

Ein weites Feld mit vielen Möglichkeiten auch im Sinne von Umwelt- und Klimaschutz wäre die Produktion von Nutzhanf etwa für Kleidung. Beim Hanfanbau werden fast keine Düngemittel und Pestizide gebraucht, der Wasserverbrauch im Vergleich zu Baumwolle ist minimal. Hanffasern lassen sich vielfach einsetzen, so auch als Dämmaterial. Wie gesagt, ein weites Feld.

Quellen: Koalitionsvertrag. Paritätischer Gesamtverband

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Entlastungspakete – Zusammenfassung

Schon im Jahr 2021 zogen die Preise, vor allem für Energie deutlich an. Die Situation hat sich seit dem Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 erheblich verschärft.

Im Krisenmodus

Auch der schon durch die Corona-Krise arg gebeutelte weltweite Handel wird durch den Krieg noch weiter in Mitleidenschaft gezogen. Lieferketten sind unterbrochen, Rohstoffe werden knapp, die Lebensmittelpreise gehen durch die Decke. In den armen Ländern der Südhalbkugel drohen verheerende Hungersnöte.

Auch hierzulande sind gerade die Menschen in prekären Lebensverhältnissen besonders von hohen Lebensmittelpreisen und Energiekosten betroffen. Die Bundesregierung hat daher, um die Folgen abzumildern, eine Reihe von Hilfspaketen beschlossen. Es handelt sich oft um Steuererleichterungen, manche dauerhaft, andere für einen begrenzten Zeitraum. Dazu kommen Einmalzahlungen und Zuschläge für diverse Sozialleistungsempfänger.

Alle Maßnahmen

Hier werden alle Maßnahmen aufgezählt und beschrieben, sowie auf die entsprechenden SOLEX-Texte verwiesen, wenn es sich um für SOLEX relevante Themen aus dem Sozialleistungsrecht handelt. Vielfach berechtigte Kritik an der einen oder anderen Maßnahme kommt hier nicht vor. Kritisch beleuchtet werden sie in anderen Beiträgen auf FOKUS-Sozialrecht.


Steuererleichterungen – dauerhaft

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) :

  • erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer,
  • erhöht den steuerlichen Grundfreibetrag
  • erhöht die Entfernungspauschale

Das Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher sieht eine vorzeitige Absenkung der EEG-Umlage vor. (Entwurf)

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten pauschal anerkannt. Dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Relevant unter anderem bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes.

Steuerlicher Grundfreibetrag

§ 32a Abs. 1 EStG

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ist der Verdienst, der noch steuerfrei ist. Alles, was darüber liegt, unterliegt der Steuerpflicht. Der Grundfreibetrag wird von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Relevant unter anderem bei der Festlegung der Pfändungsfreigrenzen.

Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)

§ 9 Abs. 1 EStG

Mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) können Beschäftigte Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto zur Arbeitsstelle gelangen. Die Pauschale beträgt pro Kilometer 0,30 Euro. Ab dem 21. Kilometer beträgt sie seit 2021 0,35 Euro, Seit Anfang 2022 0,38 Euro.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis Ende 2026.

Relevant unter anderem für schwerbehinderte Menschen beim behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage dient zur Finanzierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien und ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Zukünftig sollen Erneuerbaren Energien über den Energie- und Klimafonds finanziert werden. Deswegen sollte die EEG-Umlage schrittweise abgebaut werden. Die neue Regelung sieht eine Streichung der EEG-Umlage schon ab 1.7.2022 vor, mit der Vorgabe, dass die Stromanbieter verpflichtet werden, die Kostensenkung an die Endverbraucher weiterzugeben.

Gilt ab 1.7.2022.

Steuererleichterungen – einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum

Das schon erwähnte Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) führt eine einmalige Energiepreispauschale ein.

Mit dem Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG – Entwurf) werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie von 2003 für drei Monate reduziert.

Durch eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes (Entwurf übernimmt der Bund die Kosten für das 9-Euro-Ticket. Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets erfolgt in der Zuständigkeit der Länder.

Energiepreispauschale

§ 112 bis § 122 EStG

Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. In der Sozialversicherung entfallen auf diese Pauschale keine Beiträge, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

Einmalige Zahlung im September 2022.

Senkung der Energiesteuer

§ 68 Energiesteuergesetz

Das Energiesteuergesetz besteuert den Verbrauch aller Energiearten sowohl fossiler Herkunft als auch nachwachsender Energieerzeugnisse. Die Höhe der Steuer beruht auf einer EU-weiten Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und regelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen.

Gültig vom 1. Juni bis 31. August 2022.

9-Euro Ticket

§ 8 Regionalisierungsgesetz

Bürgerinnen und Bürger können mit ermäßigten Tickets im Nahverkehr in den Monaten Juni, Juli und August für jeweils neun Euro monatlich den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Ziel ist es, die Bevölkerung von den stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität zu entlasten und einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr und zur Einsparung von Kraftstoffen zu setzen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die konkrete Ausgestaltung des ermäßigten Tickets obliegt allerdings den Ländern und Kommunen, da sie für den öffentlichen Nahverkehr zuständig sind.

Zur Finanzierung der Kosten überträgt das Gesetz den Ländern zusätzliche so genannte Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro für das Jahr 2022. Weitere 1,2 Milliarden Euro dienen dazu, pandemiebedingte Einnahmeausfälle im Regionalverkehr zumindest teilweise auszugleichen.

Gültig vom 1. Juni bis 31. August 2022.

Sozialleistungen – dauerhaft

Die einzige Regelung, die in den Sozialleistungsgesetzen auf Dauer angelegt ist, ist der Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich für von Armut betroffene Kinder und Jugendliche. Eingeführt wurde dies mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz (Regierungsentwurf)

Die Bundesregierung will den Sofortzuschlag als Vorgriff auf die geplante Kindergrundsicherung verstanden wissen. Dabei handele es sich um eine zusätzliche Leistung, die dazu beitragen soll, Lebensumstände und Chancen der Kinder zu verbessern.

Sofortzuschlag

§ 72 SGB II, § 145 SGB XII, § 16 Asylbewerberleistungsgesetz, § 88f BVG, § 6a Abs. 2 BKGG.

20 Euro mehr monatlich erhalten ab Juli von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im SGB II, SGB XII, BVG und AsylbLG, die Leistungen nach den für Kinder geltenden Regelbedarfsstufen erhalten oder für die die Eltern Kinderzuschlag nach dem BKGG erhalten.

Im SGB II erhöhen sich damit die Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 jeweils um 20 Euro. Der Zuschlag wird auch gezahlt, wenn Anspruch auf zumindest eine konkrete Bildungs- und Teilhabeleistung besteht. Auch Kinder, die nur wegen des Bezugs von Kindergeld keinen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben, bekommen den Zuschlag.

Im SGB XII werden die Regelungen für den Sofortzuschlag übernommen. Ausnahme: Der Zuschlag wird nicht an Bezieher der Regelbedarfsstufe 3 gezahlt. Im SGB XII handelt es sich bei diesem Personenkreis ausschließlich um Personen, die in einer stationären Einrichtung leben (dies sind in der Regel Einrichtungen der stationären Pflege). Die im SGB II vorgenommene Differenzierung, wonach junge Erwachsenen zwischen der Vollendung des 18. und des 25. Lebensjahres, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben, einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten, gibt es im SGB XII nicht.

Asylbewerber: Der im SGB II vorgesehene Sofortzuschlag wird auch im AsylbLG eingeführt. Das betrifft minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben.

Bundesversorgungsgesetz: Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu § 28 des SGB XII bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

Kinderzuschlag: Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro, ist damit dauerhaft um 20 Euro höher als das Existenzminimum eines Kindes.

Gültig ab 1. Juli 2022.

Sozialleistungen – einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum

Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz (Regierungsentwurf) bekommen Bezieher von Sozialleistungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Empfänger von Arbeitslosengeld 1 bekommen einen Zuschlag von 100 Euro.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) gibt es für jedes einen einmaligen Bonus zum Kindergeld.

Das Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten – HeizkZuschG (BGBl. I S. 698 Nr. 15), seit 29.4.2022 in Kraft, gewährt Empfängern von Wohngeld einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Anspruchsberechtigt sind außerdem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie Beziehende von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld.

Einmalzahlung

§ 73 SGB II, § 144 SGB XII, § 17 Asylbewerberleistungsgesetz, § 88d BVG, § 421d SGB III

Die Regelung schafft einen Anspruch auf eine weitere, die Regelbedarfe ergänzende einmalige pauschale Zusatzleistung von 200 Euro zum Regelbedarf als Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen. Diese entstehen beispielsweise für den Kauf spezieller Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel (insbesondere FFP2-Masken), aber auch in Folge der pandemiebedingten Inflation. Die Zahlung erhählt, wer im Monat Juli 2022 einen Anspruch auf die jeweilige Sozialleistung hat. Sie wird nur an Leistungsberechtigte erbracht, deren Regelbedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, bei SGB XII und BVG – Empfängern auch nach Stufe 3. Bis auf diesen kleinen Unterschied sind die Regelungen für alle Sozialleistungen inhaltsgleich.
Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.

Auszahlung im Juli 2022.

Relevant ist die Regelung für Bezieher von

  • SGB II – Leistungen,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Bundesversorgungsgesetz),
  • Leistungen für Asylbewerber.

Kinderbonus

§ 6 Abs. 3 BKGG und § 66 Abs. 1 EStG

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise wird im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt. Dazu wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.

Der Kinderbonus wird unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt. Er wird dort nicht als Einkommen zu berücksichtigt.

Auszahlung im Juli 2022

Relevant ist die Regelung für Bezieher von Kindergeld.

Heizkostenzuschuss

Heizkostenzuschussgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, vor dem Hintergrund gestiegener Heizkosten Empfängern von Wohngeld, BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Beziehern von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss zukommen zu lassen. Anspruchsberechtigt ist aber nur, wer im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 mindestens in einem Monat eine entsprechende Leistung bezogen hat.

Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt bei Empfängern von Wohngeld für

  • eine zu berücksichtigende Person 270 Euro,
  • zwei zu berücksichtigende Personen 350 Euro und
  • jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 70 Euro.

Für die übrigen Anspruchsberechtigten beträgt der Zuschuss 230 Euro.

Eine Anrechnung des einmaligen Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen erfolgt nicht.

Auszahlung ab Juni 2022

Relevant ist die Regelung für Bezieher von

  • Wohngeld
  • BAFöG
  • Berufsausbildungsbeihilfe
  • Ausbildungsgeld
  • Aufstiegs-BAföG

Quellen: Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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