Verlängerung von Sonderregelungen in der Pflege

Der Bundestag berät am Donnerstag, 4. März 2021, abschließend über den von CDU/CSU und SPD vorgelegten Gesetzentwurf „zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ (19/26545).

Mit diesem Gesetz sollen  die Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI, Pflegeversicherung) zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert werden.

Das betrifft folgende Regelungen:

Qualitätsprüfungen

§ 114 SGB XI

Die gesetzliche Pflicht der Pflegekassen, in jeder Pflegeeinrichtung zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2021 eine Prüfung durchführen zu lassen (Absatz 2 Satz 2 alte Fassung), wird mit der Neuregelung in Absatz 2a entsprechend der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie zugunsten einer flexibleren Handhabung modifiziert. Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 wurden die Qualitätsprüfungen ausgesetzt. Seit dem 1. Oktober 2020 sollen Qualitätsprüfungen wieder regulär stattfinden.

Die Pflicht, jede Einrichtung im Jahr 2021 einmal zu prüfen, wird grundsätzlich aufrechterhalten, dem pandemischen Geschehen soll aber flexibel Rechnung getragen werden. Die Spitzenverbände der Kassen und der Medizinische Dienst bestimmen auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und mit dem Ziel, die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zu unterstützen, verbindlich das Nähere zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen und passen die Regelungen gegebenenfalls an.

Die Gemeinschaft der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung hat ein Hygienekonzept herausgegeben, das Empfehlungen für die Durchführung der Qualitätsprüfungen in der Pandemie abgibt. Die gesetzlich geforderten Konkretisierungen durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen könnten zum Beispiel auf dieses Hygienekonzept sowie auf bereits durchgeführte Impfungen Bezug nehmen. Die Lockerung der Prüfpflicht gilt bis Ende 2021.

Pflegegutachten

§ 147 SGB XI

Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 können nach § 147 Absatz 1 Gutachten aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen erstellt werden. Dies gilt für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gestellt werden. Zugleich werden die antragstellende Person und andere zur Auskunft fähige Personen von den Gutachterinnen und Gutachtern zur Person des Antragstellers in strukturierten Interviews telefonisch oder auf digitalem Weg befragt. § 147 Absatz 1 setzt voraus, dass eine Begutachtung ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist (bei Lockdown gegeben). Die Feststellung, wann eine Untersuchung im Wohnbereich des Versicherten unterbleibt, treffen der Medizinische
Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachter aufgrund der entwickelten Maßgaben nach § 147 Absatz 1 Satz 3.
Aufgrund der Pandemielage ist eine Verlängerung der Möglichkeit einer Begutachtung ohne persönliche Untersuchung auch für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. Juni 2021 gestellt werden, angezeigt.

Beratung

§ 148 SGB XI

Wenn Pflegebedürftige angesichts der erneut außerordentlich dynamischen Entwicklung der COVID-19-Pandemie lieber keinen fremden Menschen in ihrer Wohnung haben möchten, um sich insbesondere keinem zusätzlichen Infektionsrisiko auszusetzen, haben sie die Möglichkeit den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder mittels Einsatz von Videotechnik abzurufen. Im Hinblick auf die außerordentlich dynamische Entwicklung des Pandemiegeschehens in den vergangenen Wochen und Monaten besteht die Notwendigkeit, diese Regelung bis zum Juni 2021 zu verlängern.

Versorgungsengpass

§ 150 Abs. 5

Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, wenn vorrangige Maßnahmen nicht ausreichend sind, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge gewähren. Etwa, wenn kein ambulanter Pflegedienst eingesetzt werden kann. Die Regelung bleibt bis 30. Juni 2021.

Entlastungsbetrag

§ 150 Absätze 5b und 5c

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die zu Hause leben, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Der Einsatz dieses Betrages ist eingeschränkt auf Maßnahmen von in den einzelnen Bundesländern zugelassenen Diensten. Bis zum 30.06.2021 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 nun die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag auch abweichend vom geltenden Landesrecht für andere Hilfen bzw. andere – professionelle und nicht professionelle – Anbieter zu verwenden (z. B. durch Nachbarn). Voraussetzung ist, dass die Hilfe erforderlich ist, um coronabedingte Versorgungsengpässe zu überwinden.

Die Übertragbarkeit der nicht verbrauchten Leistungsbeträge aus den Jahren 2019 und 2020 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.

Vor dem Hintergrund der Umsetzung der Coronavirus-Testverordnung und der Impfstrategie ab dem Frühjahr 2021 wird mit einer sukzessiven Verbesserung der Leistungserbringung für zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gerechnet. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich für die angesparten Leistungsbeträge aus dem Jahr 2019 um die letzte Verlängerung der Übertragbarkeit handelt. Ebenso ist im Hinblick auf die angesparten Leistungsbeträge aus dem Jahr 2020 nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass auch sie keiner weiteren Verlängerung über den 30. September 2021 hinaus bedürfen.

Pflegezeitgesetz

§ 9 Pflegezeitgesetz

Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 30. Juni 2021 bestehen.

Anspruchsdauer auf Pflegeunterstützungsgeld bzw. Betriebshilfe von 20 Arbeitstagen je Pflegebedürftigem. Keine Anrechnung von davor bereits beanspruchten Tagen Pflegeunterstützungsgeld auf die o. g. 20 Arbeitstage, ebenfalls bis 30. Juni.

Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen müssen. Die Familienpflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 enden. Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 5 nach einer Familienpflegezeit. Die Pflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 enden.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehörigen, auch wenn eine bereits in Anspruch genommene Pflegezeit beendet ist, wird verlängert. Damit haben Beschäftigte weiterhin die Möglichkeit, bislang nicht genutzte Monate in Anspruch zu nehmen, wenn sich Pflegearrangements aufgrund der Pandemie ändern. Die Pflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 beendet sein.

Familienpflegezeitgesetz

§ 3 Familienpflegezeitgesetz

Aufgrund des sich fortsetzenden Infektionsgeschehens und der andauernden SARS-CoV-2-Pandemie werden auf Antrag im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 auch weiterhin Kalendermonate bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts durch das Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben außer Betracht gelassen, in denen das Einkommen, zum Beispiel infolge von Kurzarbeit, abgesenkt war. Der Zusammenhang des geringeren Arbeitsentgelts mit der SARS-CoV-2-Pandemie wird weiterhin vermutet.

§ 16 Familienpflegezeitgesetz

Verlängert wird die Regelung in Absatz 3, wonach die oder der Beschäftigte das Recht hat, mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit nach einer beendeten Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen müssen. Die Familienpflegezeit kann längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme der Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer Familienpflegezeit gemäß Absatz 4. Auch hier muss die Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 enden.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehörigen, auch wenn eine bereits in Anspruch genommene Familienpflegezeit beendet ist, wird verlängert.
Die Familienpflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 beendet sein.

Quellen: Bundestag

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Corona im Bundestag

Heute, am 26.2.2021 beriet der Bundestag in zweiter und dritter Lesung gleich über zwei Gesetzespakete, die dazu beitragen sollen, die Folgen der Pandemie möglichst erträglich zu machen. Der Bundesrat kann dazu in seiner nächsten Sitzung am 5.3.2021 grünes Licht geben.

Drittes Corona-Steuerhilfepaket 

Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung

  • Das Gesetz sieht Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbstständige vor:
  • Wie schon im vergangenen Jahr erhalten auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.
  • Der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbstständige wird auf 10 Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021.

Sozialschutz-Paket III

Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung (mit veränderten Fristen)
siehe auch: Drittes Sozialschutzpaket und Nachbesserungen am Sozialschutzpaket angemahnt

Einmalzahlung

Mit dem Gesetz sollen zusätzliche pandemiebedingte Härten für die Bezieher von Grundsicherung für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 mit einer Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro abgemildert werden. Das entspricht einer monatlichen Kompensation von 25 Euro. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Beibehaltung der Maßnahmen aus dem Sozialschutz-Paket I

Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen soll sicherstellen, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Daher werden die meisten im Sozialschutz-Paket I getroffenen Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. So bleibt es bei der vereinfachten Vermögensprüfung. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten weiter automatisch als angemessen. Entsprechend verlängert hat der Bundestag auch die leichtere Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag.

Mittagsverpflegung für Bedürftige

Der Gesetzesbeschluss verlängert außerdem die Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus dem Sozialschutz-Paket II bis maximal zum 31. Dezember 2021. Damit können zum Beispiel bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas weiter mit Mittagessen versorgt werden. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Angeboten.

Unterstützung für soziale Dienstleister

Längere Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Der Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen, wird ebenfalls verlängert.

Versicherungsschutz für Künstler

Für die Künstlersozialversicherung gilt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3 900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

Fortgeltung der epidemischen Lage

Gesetzentwurf
siehe auch: Fortgeltung der epidemischen Lage

Bereits am 12.2.2021 befasste der Bundestag sich in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD „zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“. Der Entwurf wird nun im federführenden Gesundheitsausschuss weiterberaten.

Überprüfung alle drei Monate

Die Koalitionsfraktionen beabsichtigen mit ihrem Gesetzentwurf, dass die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen länger gelten. Der Bundestag hatte am 25. März 2020 nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite und am 18. November 2020 deren Fortbestehen festgestellt. Die an die Feststellung anknüpfenden Regelungen sind bis Ende März 2021 befristet.

Die zugrunde liegende Norm nach Paragraf 5 Absatz 1 des IfSG sowie die Regelungen zu Anordnungen und zum Erlass von Rechtsverordnungen in den Absätzen zwei bis fünf des Paragrafen 5 des IfSG sollen dem Entwurf zufolge nicht aufgehoben werden. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll jedoch als aufgehoben gelten, sofern der Bundestag nicht spätestens drei Monate danach das Fortbestehen feststellt.

Pandemie-Recht soll an epidemische Lage anknüpfen

Pandemiebedingte Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen sollen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage anknüpfen. Sie sollen nicht mehr Ende März 2021 oder im Fall einer Verordnung nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des IfSG (Gesundheitsberufe) Ende März 2022 außer Kraft treten.

Die Regelung in Paragraf 56 Absatz 1a des IfSG (Entschädigungsregelung für erwerbstätige Eltern) soll ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft und die Befristung zum 31. März 2021 aufgehoben werden.

Impfziele sollen festgelegt werden

Festgelegt werden in einem neuen Abschnitt, in Paragraf 20 Absatz 2a des IfSG, die Impfziele. Damit werde der rechtliche Rahmen für die Prioritäten beim Impfen gestärkt. In der Rechtsverordnung nach Paragraf 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) soll die Priorisierung nach Personengruppen festgelegt werden können, wenn darin ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen Sars-CoV-2 festgelegt wird.

In Paragraf 87b Absatz 2a des SGB V (Krankenversicherung) soll geregelt werden, dass durch die Pandemie gefährdete vertragsärztliche Leistungserbringer ihren Versorgungsauftrag trotz Rückgangs der Fallzahlen fortsetzen können.

Sonderregelungen im Bereich Pflege sollen verlängert werden

Ferner sollen die Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI, Pflegeversicherung) zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert werden. Um die Mehrausgaben zu decken, soll mittels einer Rechtsverordnung die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung einen Bundeszuschuss erhält.

Schließlich soll das Bundesgesundheitsministerium eine externe wissenschaftliche Evaluation der gesamten Regelungen zur epidemischen Lage in Auftrag geben. Das Ergebnis soll bis Ende 2021 vorgelegt werden. 

Quellen. Bundestag, Bundesrat

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Nachbesserungen am Sozialschutzpaket angemahnt

Am kommenden Freitag, den 26. Februar, findet die zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten „Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (Sozialschutz-Paket III) statt. (Drucksache 19/26542)

Ergebnisse der Anhörung

Bei der Anhörung am 22.2. forderten insbesondere Sozialverbände Nachbesserungen für einkommensschwache Haushalte, die nicht im Grundsicherungsbezug sind. Arbeitgebervertreter wollen die erleichterten Zugangsbedingungen für die Grundsicherung nach dem Ende der Corona-Pandemie verhindern.

Inhalt des Pakets

Das neue Sozialschutzpaket sieht vor,

  • den erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme sowie
  • die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
  • Außerdem werden die Sonderregeln zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für behinderte Menschen bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
  • Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021.
  • Die besondere Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Wohngeld- und Kinderzuschlag

Die Sozialverbände und der DGB fordern, auch Menschen, die mit einem Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherung zurechtkommen müssen, die Einmalzahlung von 150 Euro zu gewähren. Die Existenznot bei Wohngeldberechtigten und Kinderzuschlagsberechtigten sei ebenso groß, betonte etwa Anna John vom Sozialverband Deutschland. Unter anderem Werner Hesse vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband wie auch Martin Künkler vom DGB forderten, die Sonderzahlung zu erhöhen, da sie den tatsächlichen Mehrbedarf in der Krise nicht abdecke. Martin Rücker von foodwatch Deutschland verwies darauf, dass 2020 allein die Preise für Obst um zehn Prozent gestiegen seien und forderte eine Erhöhung des monatlichen Regelsatzes in der Grundsicherung auf 600 Euro.

Monatelang Mehrausgaben

Kritisiert wird außerdem, dass nur Menschen berücksichtigt würden, die im Mai, wenn das Geld ausbezahlt werden soll, auch leistungsberechtigt sind. Viele leben seit Monaten mit erheblichen Einschränkungen und zusätzlichen Ausgaben. Sollten sie im Mai nicht mehr Leistungsbeziehende sein, würden sie noch nicht einmal mehr den Zuschlag von einmalig 150 Euro erhalten.

Keine Kürzung bei Heimbewohnern

Der noch im ersten Entwurf reduzierte Zuschlag für Pflegeheimbewohner, die Sozialhilfe beziehen („eine Einmalzahlung in Höhe von mindestens 27 Prozent“), ist im vorliegenden Gesetzentwurf gestrichen. Pflegeheimbewohner erhalten also im Mai zusätzlich zum Barbetrag ebenfalls 150 Euro (und nicht 40,50 Euro).

Quelle: Bundestag

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Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

Ein weiteres umfangreiches Gesetz aus dem Bundesministerium für Gesundheit steht am 26.2.2021 zur Beratung im Bundestag an: das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)

Ziele des Gesetzes

Mit dem Gesetz soll

  • die Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung durch verschiedene Maßnahmen gesteigert werden,
  • die aktuelle, dauerhafte und den Qualitätserfordernissen genügende Verfügbarkeit verlässlicher Daten zu den ökonomischen Strukturen und personellen Ressourcen im Gesundheitswesen durch eine entsprechende gesetzliche Verankerung sichergestellt werden,
  • Verbesserungen für gesetzlich Krankenversicherte erreicht werden, u. a. durch erweiterte Leistungsansprüche und -angebote,
  • die Hospiz- und Palliativversorgung durch die Koordination in Netzwerken gefördert und die ambulante Kinderhospizarbeit gestärkt werden.

Der Gesetzentwurf enthält Änderungen an 15 Gesetzen und Verordnungen. Interessante und wichtige Punkte sind die Ausweitung der gesetzlichen Vorgaben zum Recht auf Zweitmeinung bei planbaren Operationen, die Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung und die Entlastung der ambulanten Notfallversorgung

Zweitmeinung

Das Zweitmeinungsverfahren gemäß § 27b SGB V bei geplanten Eingriffen ermöglicht Patienten, sich über die Notwendigkeit der Durchführung des Eingriffs oder alternative Behandlungsmöglichkeiten von einer anderen Ärzt*in beraten zu lassen. Diese sollen über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Das Einholen einer Zweitmeinung nach diesem Verfahren wird von der Krankenkasse bezahlt. Allerdings gibt es bisher nur wenige planbare Operationen, für die der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien zum Zweitmeinungsverfahren konkret den Anspruch und das Verfahren festgelegt hat:

  • Mandeloperationen
  • Gebärmutterentfernungen
  • Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
  • Implantationen einer Knieendoprothese

Das neue Gesetz verpflichtet den G-BA ab 2022 pro Jahr mindestens zwei weitere Verfahren in die Richtlinie aufzunehmen. Durch die Ausweitung der Regelungen zum Zweitmeinungsverfahren auf weitere Eingriffe, für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht, soll der Rechtsanspruch der Versicherten, sich vor sogenannten mengenanfälligen planbaren Eingriffen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zur medizinischen Notwendigkeit und Sachgerechtigkeit des vorgesehenen Eingriffs einzuholen, gestärkt werden.

Hospiz- und Palliativversorgung

  • Die Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken wird gefördert: Krankenkassen sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zahlen und sich gemeinsam mit kommunalen Trägern der Daseinsvorsorge an dem Aufbau und der Förderung von bedarfsgerechten, regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken beteiligen.
  • Die ambulante Kinderhospizarbeit wird dadurch gestärkt, dass künftig eine gesonderte Rahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche abzuschließen ist.

Entlastung der ambulanten Notfallversorgung

  • Es soll ein einheitliches Ersteinschätzungsverfahren für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus eingeführt werden, die Anwendung dieses Verfahrens soll künftig als Voraussetzung für die Abrechnung ambulanter Notfallleistungen gelten.
  • Darüber hinaus soll der Zugang zur Terminvermittlung durch die Terminservicestellen nach Vorstellung in der Notfallambulanz dadurch erleichtert werden, dass keine Überweisung mehr erforderlich ist.

Quelle: BMG

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Sanktionen im Asylbewerberleistungsgesetz

Im November 2019 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die bestehenden Sanktionen für Hartz IV-Empfänger etwa bei „mangelnder Mitwirkung“ verfassungswidrig sind.

Im Januar 2021 legte das BMAS einen Gesetzentwurf vor, der die Vorgaben des Verfassungsgerichts umsetzen soll. Das Asylbewerberleistungsgesetz kommt in dem Gesetzentwurf nicht vor.

Große Anfrage im Bundestag

Anlass genug für eine Große Anfrage der Linksfraktion im Bundestag. Unter anderem geht es dabei um die Frage, ob der Bundesregierung denn überhaupt Erkenntnisse vorliegen, dass Sanktionen die gewünschte Wirkung erzielten. Weiter wollen die Abgeordneten wissen, ob die grundsätzlichen Überlegungen und
Vorgaben des BVerfG, die über die konkret beurteilte Norm des § 31a Absatz 1 SGB II hinausgehen, auch auf andere Gesetze und Normen übertragbar sind, etwa auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

22 verschiedene Sanktionstatbestände

Im Asylbewerberleistungsgesetz sind 22 verschiedene Sanktionstatbestände aufgelistet, die eine Kürzung der ohnehin schon mageren Leistungen vorsehen. Die Kürzungen liegen im Falle eines Ausreisepflichtigen bei 47 %. Wenn jemand gar nicht in Deutschland sein sollte, sondern in einem anderen für sein Verfahren zuständigen EU-Staat, droht die komplette Streichung, auch wenn in einige Länder wie Griechenland Flüchtlinge gar nicht mehr überstellt werden.

Folgende Tatbestände können zu einer Einschränkung führen:

  • Einreiseabsicht zum Bezug von Sozial(hilfe)leistungen (§ 1a Abs. 1 AsylbLG)
  • Nichtausreise trotz Möglichkeit, Ausreisepflicht (§ 1a Abs. 2 AsylbLG)
  • Missbräuchliche Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG)
  • Besondere EU-Verteilung (§ 1a Abs. 4 AsylbLG)
  • Verstoß gegen die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 1a Abs. 5 AsylbLG)
  • Nichtangabe von Vermögen, finanzielle Situation (§ 1a Abs. 6 AsylbLG)
  • Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit (§ 5 Abs. 4 AsylbLG)
  • Weigerung der Teilnahme an Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (§ 5a Abs. 3 AsylbLG)
  • Weigerung der Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 5b Abs. 2 AsylbLG)
  • Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung (§ 11 Abs. 2 AsylbLG)
  • Verschuldete Verzögerung bei Ausstellung eines Ankunftsnachweises (§ 11 Abs. 2a AsylbLG)

Die Sanktionen übertreffen oft weit die 30 %-Grenze, die das Bundesverfassungsgericht für das SGB II vorgegeben hat.

Magere Antwort der Bundesregierung

Die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage ist ernüchternd.

  1. Die Prüfung, ob das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch auf andere Gesetze anwendbar ist, ist noch nicht abgeschlossen.
  2. Die Bundesregierung hat keine Untersuchungen oder Studien unternommen, beauftragt oder geplant, um die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Sanktionsregelungen im Asylbewerberleistungsgesetz zu prüfen.
  3. Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Informationen über andere unabhängige wissenschaftliche Studien vor.

Wolfgang Janisch schreibt dazu am 17.2.2021 in der Süddeutschen:
„Und so geht es weiter. Um wie viel Prozent genau gekürzt werde? Könne man nicht beantworten, weil die Kosten der Gemeinschaftsunterkunft „nicht pauschal in Euro darstellbar sind“. Dass sogar Leistungen gestrichen werden können, die das Gesetz selbst als „unerlässlich“ bezeichne? Für den Schutz der Gesundheit werde jedenfalls gesorgt. Ob die Leistungen an Minderjährige nie gekürzt werden dürften? Könne man so allgemein nicht sagen.“

BSG – BVG

Im Jahr 2017 hatte das Bundessozialgericht in einem umstrittenen Urteil die Sanktionen im Asylbewerberleistungsgesetz noch für rechtens erklärt. Dagegen hat der Betroffene vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Eine Entscheidung steht noch aus.

Immerhin hatte das BVG schon entschieden, dass Asylbewerberleistungen im Wesentlichen nicht von solchen abweichen dürfen, die nach den Sozialgesetzbüchern II und XII gezahlt werden – und zwar bedingungslos. 

Quellen: Bundestag, Süddeutsche, FOKUS-Sozialrecht

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150 € einmalig oder 129 € im Monat?

Im Entwurf des dritten Sozialschutzpakets ist eine eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021 für alle erwachsenen Leistungsberechtigten der sozialen Mindestsicherungssysteme vorgesehen. Geplant ist, den Betrag im kommenden Mai auszuzahlen.

Armutspolitisches Trauerspiel

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hält dies Regelung für ein „armutspolitisches Trauerspiel“. Nötig wäre stattdessen ein monatlicher Zuschuss für die Dauer der Krise, um die coronabedingten Mehrbelastungen auch nur annähernd auszugleichen. Die aktuellen Regelsätze in Hartz und Altersgrundsicherung reichten nicht einmal aus, um unabhängig von Corona die Grundbedarfe zu decken. Gemeinsam mit über 30 weiteren bundesweiten Verbänden und Gewerkschaften fordert der Verband eine Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro sowie für die Dauer der Krise einen pauschalen Mehrbedarfszuschlag von 100 Euro pro Monat.

Sozialgericht Karlsruhe

Passend dazu erreicht uns nun das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021.

Sozialgericht Karlsruhe: Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129,- € zahlen.

Mit diesem Beschluss hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe dem Eilantrag eines Arbeitsuchenden auf Gewährung eines im Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21.06.2021 stattgegeben.

20 Masken wöchentlich oder 129 € im Monat

Sozialgericht Karlsruhe – Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129,- € zahlen.

Die Kammer meint, ein besonderer Mehrbedarf an wöchentlich 20 FFP2-Masken sei glaubhaft gemacht. Ohne Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Standards seien Empfänger:innen von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Nach drei Monaten Lockdown müssten Arbeitsuchende wieder am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können.

Infektionsschutz der Allgemeinheit

Die Anerkennung individueller Mehrbedarfe an FFP2-Masken diene nicht nur der Befriedigung privater Bedürfnisse. Sie bezwecke den Infektionsschutz der Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus. Zur effektiven Abwehr dieser gesteigerten Ansteckungsgefahr müsse die Mehrbedarfsgewährung wöchentlich 20 FFP2-Masken umfassen. Dem Infektionsschutz werde ein Bärendienst erwiesen, falls nicht mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich ca. zwei weitere neue Ersatz-FFP2-Masken bereitgestellt würden. Es sei davon auszugehen, dass wenige Personen bereit und fähig seien, fortlaufend zuverlässig die sehr hohen Sorgfaltsanforderungen an die private Wiederverwendung von FFP2-Masken zu erfüllen. Diese seien zum Einmalgebrauch für geschultes Medizinpersonal konstruiert. Ohne die Beachtung der zum Trocknen notwendigen Hygiene-Routinen würden ggfs. über mehrere Tage und Wochen hinweg für den Infektionsschutz ungeeignete oder sogar virushaltige Masken getragen. Diese erweckten nur den falschen Anschein des Infektionsschutzes. Der massenhaft irreführende Anschein der Verwendung pandemie-adäquater FFP2-Masken wäre aber dem Infektionsschutz nicht zu-, sondern abträglich.

Infektionsschutz und soziale Teilhabe

Eine sachangemessene Bemessung des Bedarfs an FFP2-Masken folgt richtigerweise anhand einer Gefahrenabwehrprognose. Nach deren Ergebnis ist glaubhaft, dass die Bereitstellung von wöchentlich 20 neuen FFP2-Masken geeignet, erforderlich und angemessen ist, um dem Risiko einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende sachangemessen entgegenzuwirken. Erst die Verfügungsmöglichkeit über FFP2-Masken in einer solchen Anzahl und Regelmäßigkeit versetzt Arbeitsuchende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Lage, in zumutbarer Weise am Infektionsschutz mitzuwirken. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass sie mithilfe von wöchentlich 20 neuen FFP2-Masken im Rahmen einer pandemieadäquaten sozialen Teilhabe sowohl sich als auch andere davor schützen können, respiratorisch virushaltige Partikel beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen aufzunehmen und auszustoßen.

Warum 20?

Über diese durchschnittlich an jedem beliebigen Tag (und mithin wöchentlich sieben) erforderlichen FFP2-Masken hinaus bedürfen Arbeitsuchende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchschnittlich anlässlich jedes Maskengebrauchs zwei weitere neue FFP2-Masken, um für den Fall ihres Funktionsverlusts durchschnittlich zwei Mal täglich (bzw. abgerundet ca. 13 Mal wöchentlich) eine Ersatz-FFP2-Maske sofort aufsetzen zu können. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass FFP2-Masken bei jedem Einsatzanlass durchschnittlich ca. zwei Mal funktionslos und ersatzbedürftig werden. Es ist glaubhaft gemacht, dass Arbeitsuchende im Durchschnitt sehr häufig beim privaten Gebrauch von FFP2-Masken den sehr hohen Sorgfaltsanforderungen genügen werden, weil ein ihre Infektionsschutzwirkung erhaltender Gebrauch ganz außerordentlich anspruchsvoll ist.

Preis aus dem Online-Handel

Die im Falle der Erbringung als Geldleistung fällige Höhe des Mehrbedarfs schätzt das Gericht auf der Grundlage von § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO auf 129,- EUR monatlich, ohne dass es hierbei die schwankende Anzahl von Monatstagen berücksichtigen dürfte (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Hierbei legt die Kammer die im Online-Handel diesbezüglich derzeit vorliegenden Angebote zugrunde. Es scheint hiernach überwiegend wahrscheinlich, in der Größenordnung von 20 Exemplaren zum Stückpreis von 1,50 EUR FFP2-, KN95- und N95- Corona-Schutzmasken auch ohne zusätzliche Lieferkosten beschaffen zu können. Bei durchschnittlich 4,3 Wochen je Kalendermonat resultiert rechnerisch ein Mehrbedarf an 86 FFP2-Masken zu einem geschätzten Gesamtpreis von 129,- EUR.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, Paritätischer Wohlfahrtsverband

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Impfplan – Überarbeitung

Seit 8.2.2021 gilt die veränderte Impfverordnung, die die Reihenfolge der Impfungen bestimmt. (Zum Vergleich: unser Bericht über die Impfverordnung vom Dezember)

Wesentliche Änderungen:

  • Mehr Menschen mit Vorerkrankungen in Gruppe 2 (hohe Priorität)
  • Zwei (statt bisher eine) enge Kontaktpersonen können benannt werden.
  • Personen unter 65 Jahre sollen vorrangig mit AstraZeneca-Impfstoff geimpft werden.
  • Abweichung von der Reihenfolge möglich aus organisatorischen Gründen.
  • zeitversetzte Einladungen zur Impfung sind möglich

Anpassung nötig

Das BMG begründet die Anpassung der Impfverordnung vor allem damit, dass der dritte zugelassene Impfstoff der Firma AstraZeneca zunächst nur an Menschen unter 65 Jahren verabreicht werden soll. Menschen unter 65 Jahren, die der Gruppe mit der höchsten Priorität zuzuordnen sind – zum Beispiel Pflegekräfte – sollen nun vorrangig mit dem neu zugelassenen Impfstoff von AstraZeneca geimpft werden. Damit können gleichzeitig mehr betagte Menschen mit den Impfstoffen von BioNTech/Pfizer und Moderna geimpft werden.

Höchste Priorität

In dieser Gruppe gibt es keine Veränderung. Es geht um über 80-Jährige und Menschen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind.
Hinzu kommen aber noch Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben.

Diese Personengruppen sollen bis Ende März ein Impfangebot erhalten haben.

Hohe Priorität

Vermutlich ab April sind die Personen mit hoher Priorität an der Reihe. Hier sind einige dazugekommen, die unter bestimmtem Vorerkrankungen leiden.

Wie bisher gehören in die Gruppe alle Menschen über 70, Menschen mit Trisomie 21, Menschen mit Demenz und Menschen nach einer Organtransplantation.

Dazu kommen nun

  • Menschen mit einer schweren psychiatrischen Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
  • Krebspatienten- und patientinnen sowie Menschen, deren Krebserkrankung weniger als fünf Jahre zurückliegt,
  • Menschen mit schweren chronischen Lungenkrankheiten wie etwa COPD oder Mukoviszidose,
  • Menschen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
  • Menschen mit chronischer Nierenerkrankung,
  • Menschen mit Diabetes mellitus, bei denen der sogenannte HbA1c-Wert mindestens 7,5 Prozent beträgt,
  • Menschen mit einem Body-Mass-Index über 40, also sehr starkem Übergewicht.

Außerdem werden in dieser Gruppe auch Personen berücksichtigt,

die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.

Weiter können hier auch Personen geimpft werden, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Darüber entscheidet eine Stelle, die von dem jeweiligen Bundesland extra dafür eingerichtet werden soll.

Erhöhte Priorität

Hier geht es um die über 60-Jährigen. Einige aus dieser Gruppe, die keine 60 sind, aber vorerkrankt, sind jetzt in die Gruppe mit hoher Priorität aufgerückt.

Die Aufzählungen der Vorerkrankungen wurden teilweise spezifiziert und ergänzt, beispielsweise mit Personen mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung.

Kontaktpersonen

Pflegebedürftige Menschen ab 70 Jahren und Schwangere, sowie Personen, die in der Gruppe mit höchster und hoher Priorität aufgelistet sind, können jetzt zwei enge Kontaktpersonen benennen, die mit hoher Priorität geimpft werden. Bisher konnten sie nur eine Person benennen.

AstraZeneca

Der Impfstoff der Firma AstraZeneca ist bislang nur für Personen unter 65 freigegeben, weil die entsprechenden Untersuchungs- und Testergebnisse noch nicht vorliegen. Möglich ist aber, dass auch dieser Impfstoff irgendwann auch für Ältere freigegeben wird. Bis dahin soll das Pflege- und Betreuungspersonal, Begleitpersonen und Risikopatienten, die noch keine 65 Jahre alt sind, vorrangig mit AstraZeneca geimpft werden, sodass mehr Impfungen mit BioNTech/Pfizer und Moderna an ältere Personen gegeben werden können. Das BMG verspricht sich davon eine Beschleunigung der Impfkampagne.

Organisatorische Gründe

Bislang konnte von der Reihenfolge abgewichen werden, wenn es neue infektiologischen Erkenntnisse oder neue Empfehlungen des RKIs geben sollte.

Nun darf auch aus organisatorischen Gründen von der Reihenfolge abgewichen werden, etwa, wenn abends Impfstoff übrig bleibt, der wegen der geringen Haltbarkeit ansonsten entsorgt werden müsste.

zeitversetzte Einladungen

Um eine Überlastung bei der Terminvergabe zu vermeiden, sollen nicht alle, die an der Reihe sind, gleichzeitig eine Einladung zur Impfung bekommen. Also getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen.

Stufenplan der STIKO

Das Robert-Koch-Institut hat ebenfalls seinen aktualisierten Stufenplan für die Impfung veröffentlicht. Wieder gibt es Abweichungen zur Impfverordnung vom BMG. Auch, wenn der Plan der Ständigen Impfkomission schöner anzusehen ist, so gilt im Zweifelsfall die Verordnung.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Drittes Sozialschutzpaket

In der nächsten Kabinettsitzung will die Bundesregierung über das neueste Sozialschutzpaket entscheiden. Dazu liegt eine Formulierungshilfe des BMAS vor. In Kraft treten soll es am 1. April.

Wesentliche Inhalte sind:

1. Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen

Die im SGB II, SGB XII und BVG getroffenen Sonderregelungen sollen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Im Einzelnen betrifft dies:

  • die befristete Aussetzung der Berücksichtigung von erheblichem Vermögen und
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen.

Nicht verlängert wird die Regelung zur Nichtabrechnung vorläufig erbrachter Leistungen. Sie ist nicht mehr erforderlich, weil die voraussichtlichen Einnahmen im Bewilligungszeitraum wieder besser prognostiziert werden können.

2. Verlängerung der Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus Sozialschutz-Paket II

Die bis zum 31. März 2021 befristeten Regelungen im SGB II, dem SGB XII und dem BVG zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

3. Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Die Einmalzahlung ist mit keiner speziellen Verwendungsvorgabe verbunden. Berechtigt sind alle erwachsenen Personen, die im festgelegten Auszahlungsmonat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII oder nach dem AsylbLG sind, oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung nach dem BVG beziehen. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich; der einmalige Zusatzbedarf gilt als vom Haupt- bzw. Weiterbewilligungsantrag umfasst bzw. wird von Amts wegen erbracht. Auch auf eine Konkretisierung oder einen Nachweis der Mehraufwendungen im Einzelfall kann wegen der derzeitigen Lebensumstände verzichtet werden. Von einem allgemeinen pandemiebedingten Zusatzbedarf ist auszugehen. Eine Berücksichtigung der jeweiligen Bedarfe in Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaften nach den Maßstäben des § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II erfolgt nicht.

4. Verlängerung des Sicherstellungsauftrags nach dem SodEG

Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG durch die Auszahlung von monatlichen Zuschüssen. Im Gegenzug sollen die sozialen Dienstleister bei der Krisenbewältigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten unterstützen. Der Sicherstellungsauftrag wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

5. Aussetzen der jährlichen Mindesteinkommensgrenze nach § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz im Jahr 2021 sowie Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes für das Jahr 2022

Zur Abmilderung der erheblichen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie für Versicherte wie für abgabepflichtige Unternehmen wird im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 keine negative Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat und ein krisenbedingter Anstieg der Künstlersozialabgabe durch einen Entlastungszuschuss an die Künstlersozialkasse ausgeschlossen wird.

Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband, BMAS

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Fortgeltung der epidemischen Lage

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 wurden im Wesentlichen die rechtlichen Grundlagen für die Einschränkungen  von Grundrechten gelegt, mit dem Ziel einer Eindämmung der Pandemie in Deutschland.  Diese Einschränkungen sollten spätestens am 31.03.2021 enden; oder früher, wenn der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt.

Nun sieht es so aus, dass trotz Impfbeginn und zur Zeit sinkender Fallzahlen die Pandemie noch lange nicht überwunden ist. Das liegt nicht nur an dem langsamen Impftempo, sodern vor allem an der Bedrohung durch einige Virus-Mutationen, die durch das höhere Ansteckungsrisiko im März/April eine dritte Welle auslösen können.

Verlängerung für jeweils drei Monate

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ soll sichergestellt werden, dass auch über den 31. März 2021 hinaus notwendige Maßnahmen zur Eindämmung und zum Schutz getroffen werden können.

Wichtigster Punkt ist somit, dass die der Feststellung einer epidemischen Lage zu Grunde liegende Norm des § 5 IfSG nicht außer Kraft tritt. Der Deutsche Bundestag hat jedoch bei entsprechender Lage mindestens alle drei Monate über die Fortdauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erneut zu entscheiden.

Weitere wesentliche Inhalte:

Pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen werden an eine epidemische Lage von nationaler Tragweite angeknüpft und treten nicht automatisch nach dem 31. März 2021 außer Kraft.

  • Die Regelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird befristet verlängert. Das betrifft den Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen, Kitas, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
  • Rückwirkend zum 01.01.2021 wird der Absatz 2a des 87b SGB V (Vergütung der Ärzte) nicht aufgehoben. Damit wird sicherbestellt, dass bei einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Fallzahlrückgang in Folge eines Ereignisses, das der vertragsärztliche Leistungserbringer nicht zu verantworten hat, wie eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis, die Vergütung entsprechend angepasst wird.
  • Es werden angesichts der Infektionslage insbesondere die pandemiebedingten Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert. Um trotz der mit der Verlängerung der Regelungen im Bereich der Pflegeversicherung verbundenen Mehrausgaben die Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung und damit die Einhaltung der Sozialgarantie 2021 zu gewährleisten, erhält diese einen einmaligen Bundeszuschuss von drei Milliarden Euro.

Zu dem Gesetzentwurf gibt es bereits eine ausführliche Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW)

Quellen: Bundestag, Paritätischer Wohlfahrtsverband, FOKUS-Sozialrecht.

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Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

Die aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit sieht vor, Kosten für digitale Endgeräte durch die Jobcenter zu bezuschussen, wenn diese für das Homeschooling benötigt, aber nicht von den Schulen bereitgestellt werden.

Auch bei einmaligem Bedarf

Aufgrund des „Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020“ (BGBl. I-S. 2855) wurde u. a. der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II angepasst. Daher ist nun unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einmaligen unabweisbaren besonderen Bedarfen ein Zuschuss möglich.

Pandemiebedingt

Digitale Endgeräte sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu beschaffen (oder gegebenenfalls über ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II). Doch war es bislang nicht erforderlich, dass jedem Schüler und jeder Schülerin ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Schulunterricht zur Verfügung steht. Durch die pandemiebedingte Aussetzung des Präsenzunterrichtes hat sich diese Ausgangslage geändert. Aufgrund der aktuellen Beschlusslage auf Landesebene findet derzeit Schulunterricht flächendeckend nahezu ausschließlich digital statt.

zu viel für ein Darlehen

Soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Dieser Bedarf ist aufgrund seiner Höhe auch nicht über ein Darlehen nach § 21 Absatz 6 SGB II i. V. m. § 24 Absatz 1 SGB II zu decken. Der Bedarf ist daher in diesen Fällen durch einen Zuschuss zu decken.

Berechtigte

Grundsätzlich berechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Berechtigt sind auch solche Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Rückwirkend zum 1.1.2021

Die Anerkennung dieses Mehrbedarfs kommt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Betracht.

Höhe

Die Höhe des Mehrbedarfs ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00 EUR je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör, z. B. Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht übersteigen. Dabei ist der auf einen Drucker entfallende Anschaffungspreis auf alle zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Schülerinnen und Schüler nach Köpfen aufzuteilen. Gegebenenfalls kann ein Mehrbedarf auch nur zur Beschaffung eines Druckers anerkannt werden.

Urteile zum Mehrbedarf

In der Vergangenheit hat es schon mehrfach Urteile von Sozialgerichten gegeben, die den Mehrbedarf für digitale Endgeräte anerkannt haben.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, FOKUS-Sozialrecht

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