Eckpunkte zum Bürgergeld

Laut Koalitionsvertrag soll „Hartz IV“ abgeschafft werden. Stattdessen ist ein „Bürgergeld“ geplant. Seitdem wird spekuliert, ob es sich tatsächlich um eine grundlegende Änderung des SGB II handeln wird oder nur um kosmetische Verbesserungen mit einem hübschen neuen Namen.

Schwerpunkte

Nun hat Arbeitsminister Hubertus Heil die Eckpunkte für seine Reform vorgestellt und preist sie schon mal als „Größte Sozialstaatsreform seit 20 Jahren“ an. Schwerpunkte der Reform sind Weiterbildung und die Neuberechnung der Regelsätze.

Weiterbildung

  • Gemeinsam vereinbaren Arbeitsuchende und Jobcenter einen Kooperationsplan für den individuellen Weg in Arbeit.
  • Grundlage der Zusammenarbeit soll Vertrauen sein. In den ersten sechs Monaten, der sogenannten Vertrauenszeit, können deshalb künftig keine Leistungen mehr gemindert werden.
  • Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen im Vordergrund. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wird daher abgeschafft.
  • Für Weiterbildungen werden ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich und neue Angebote geschaffen. Wer etwa einen Berufsabschluss nachholt, kann künftig statt bisher zwei dann für bis zu drei Jahre gefördert werden.
  • Der Soziale Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) wird fortgeführt: Jobcenter können weiterhin sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse fördern, um Menschen nach besonders langer Arbeitslosigkeit zu aktivieren.
  • Menschen, denen es besonders schwerfällt, eine Arbeit zu finden oder aufzunehmen, können durch professionelles Coaching unterstützt werden.

Vermögen, Freibeträge

  • Vermögen und Angemessenheit der Wohnung werden erst nach 24 Monaten Bürgergeldbezug überprüft.
  • Nach Ablauf der 24 Monate (Karenzzeit) ist ein höheres Schonvermögen als bisher vorgesehen. Rücklagen für die Altersvorsorge werden ebenfalls besser geschützt.
  • Für Auszubildende, Schüler*innen und Studierende, die Bürgergeld beziehen, gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung oder den Nebenjob.

Regelsätze, Sanktionen

  • Die Regelsätze sollen zum 1. Januar 2023 angemessen und deutlich steigen. Einzelheiten werden im Gesetzentwurf ergänzt, sobald die erforderlichen Berechnungen abgeschlossen sind.
  • Die Vorgaben für Leistungsminderungen (sogenannte Sanktionen) werden auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 neu geregelt.
  • Für Rückforderungen zu viel ausgezahlter Beträge gilt künftig eine Bagatellgrenze.

Neuberechnung der Regelsätze

Zur Neuberechnung der Regelsätze sollen nicht mehr wie bisher die Ausgaben der ärmsten 20 Prozent als Grundlage dienen, sondern die der ärmsten 30 Prozent. Die könnte eine Steigerung um die 50 Euro bedeuten.

Wer sind die Leistungsempfänger?

In Kürze wird das BMAS einen Referentenentwurf vorlegen. Vorsichtshalber schießen die großen „Freiheits“-Kämpfer, vor allem aus dem FDP-Lager schon mal dagegen. Mit dem altbekannten Versuch, Menschen mit geringem Einkommen gegen Menschen mit SGB II -Bezug gegeneinader auszuspielen: „Wer arbeitet, soll mehr haben!“. Vergessen wird dabei gerne, dass viele Empfänger von Grundsicherung arbeiten, aber nicht davon leben können. Dass ein weiterer großer Teil der Leistungsempfänger Menschen mit chronischen Krankheiten, Erwerbsgeminderte, Alleinerzeiehende – meistens Frauen -, oder Empfänger von Grundsicherung im Alter sind.

Abwarten…

Ob die Reform wirklich das Hartz IV – System überwinden wird ist noch nicht ausgemacht. Dazu müssten die Regelsätze tatsächlich verfassungsgemäß das Existenzminimum abdecken und die Sanktionen verschwinden. Und es muss einigermaßen unbeschädigt den Gesetzgebungsprozess überstehen.

Quelle: BMAS

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Sozialverbände klagen für höhere Regelsätze

Im Januar 2022 wurden die Regelsätze wie geplant nach den Vorschriften des Regelbedarfsermittlungsgesetz und der Regelbedarfsfortschreibungsverordnung erhöht. Die Erhöhung fiel mit 3 Euro, für Kinder unter 6 Jahren nur 2 Euro, ziemlich mager aus. Und das bei einer auch Anfang des Jahres grassierenden Inflation zwischen 7 und 8 Prozent. Auch der später eingeführte Kinderbonus von 20 Euro im Monat und die Einmalzahlung von 200 Euro konnte an der Prekären Situation der Regelsatzempfänger nicht viel ändern.

Vorgaben des Verfassungsrichts ignoriert

Immerhin hatte die Bundesregierung sich ja an das geltende Recht gehalten. Allerdings gibt es seit 2014 ein Urteil des Bundeverfassungsgerichtes, in dem eindeutig klargemacht wird, was bei extremen Preissteigerungen zu tun ist: „Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden (oben C II 2 e bb). Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten“.

Schon 2010 stellte das Bundesverfassungsgericht klar: „Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht“.

Musterstreitverfahren

Auf diese Vorgaben der Verfassungsrichter berufen sich der Sozialverband Deutschland (SoVD) und der Verband der Kriegsopfer (VdK). Die minimale Erhöhung der Regelsätze Anfang 2022 verstößt aus Sicht beider Verbände gegen den verfassungsmäßigen Auftrag, das Existenzminimum zeitnah sicherzustellen.

Es handelt sich um ein Musterstreitverfahren. Ein Musterstreitverfahren ist ein Verfahren, das die Verbände stellvertretend mit einigen Klägerinnen und Klägern im Fall von ungeklärten juristischen Fragen führt, die eine Vielzahl ihrer Mitglieder betrifft. Kommt es zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, können auch alle anderen, die von dieser Frage betroffen sind, davon profitieren.

Langer Weg

Die beiden Sozialverbände müssen in ihrer Klage zunächst ein behördliches Vorverfahren und die folgenden gerichtlichen Instanzen durchlaufen, um dann eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen zu können. Da die meisten Bescheide rechtskräftig sind, müssen Musterklägerinnen und -kläger also zunächst einen Überprüfungsantrag gegen ihren Regelsatzbescheid stellen mit der Begründung, dass die Höhe des derzeitigen Regelsatzes nicht ausreichend ist, um das Existenzminimum zu decken. Die zuständige Behörde wird dann einen Bescheid erteilen, gegen den der VdK und der SoVD jeweils Widerspruch einlegen können. Wird dieser zurückgewiesen, wird der VdK dagegen vor dem Sozialgericht klagen. Sollte die Klage erfolglos sein, kann Berufung am Landessozialgericht erhoben werden. Wird auch dort die Berufung abgewiesen, kann der VdK das Verfahren dem Bundessozialgericht vorlegen. Bei einem negativen Urteil ist schließlich der Weg frei zum Bundesverfassungsgericht.

Quellen: VDK, SoVD, Bundesverfassungsgericht, FOKUS-Sozialrecht

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Anerkennung als NS-Verfolgte

Kranke und behinderte Menschen wurden in der Nazi-Zeit verfolgt und ermordet. Bis heute sind sie nicht vom Staat als Opfer anerkannt. Das wollte die „Lebenshilfe“ im November 2019 ändern, als sie im Zusammenhang mit einer Anhörung zu einem ähnlichen Thema anmahnte, dass Menschen, die wegen Behinderungen und psychischen Erkrankungen von den Nationalsozialisten verfolgt wurden, immer noch nicht offiziell als Verfolgte des Nazi-Regimes anerkannt seien.

Gedenkstätte seit 2014

Seitdem sind wieder fast drei Jahre vergangen.
Die Ermordung kranker und behinderter Menschen, insbesondere die sogenannte Vernichtung lebensunwerten Lebens, – bewusst verharmlosend als „Euthanasie“ bezeichnet –, war Teil der nationalsozialistischen Rassenideologie. Erst im November 2011 fasste der Deutsche Bundestag den Beschluss, den ca. 300.000 Opfern dieser NSVerbrechen auch am historischen Ort der Täter in der Berliner Tiergartenstraße (Aktion T4) einen sichtbaren Gedenkort bereit zu stellen, der im September 2014 eingeweiht werden konnte.

Antrag der Linksfraktion

Nun gibt es einen Entschließungsantrag, eingebracht von der Linksfraktion, in dem der Bundestag anerkennen soll, dass die ca. 300.000 Opfer der NS-„Euthanasie“ und die ca. 400.000 Opfer von Zwangssterilisation als Verfolgte des NS-Regimes anerkannt werden und die gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen allesamt typisches NS-Unrecht waren. Die über das Bundesentschädigungsgesetz erfolgten Ausschlüsse ganzer Opfergruppen aus der Anerkennung als NS-Verfolgte haben keinerlei Gültigkeit mehr.

Kaum Wiedergutmachung bisher

Die Mehrzahl der Zwangssterilisierten und „Euthanasie“-Geschädigten erlebte nach 1945 keine angemessene Wiedergutmachung für das ihnen zugefügte Leid. Ihre Traumatisierung und Stigmatisierung, ihre gesundheitlichen Schäden werden bis heute in der Öffentlichkeit zu wenig wahrgenommen.

Entschädigung zweiter Klasse

Erst ab 1980 konnten Zwangssterilisierte Einmalzahlungen und monatliche Beihilfen als sog. Härteleistungen beantragen, „Euthanasie“-Geschädigte hingegen erst seit dem Jahr 1988, also eine „Entschädigung zweiter Klasse“. Für die meisten Geschädigten kamen diese Regelungen aber zu spät. Im Jahr 2013 erhielten zum Beispiel 428 Zwangssterilisierte und gerade einmal 2 „Euthanasie“-Geschädigte laufende monatliche Leistungen. Fast alle schwer traumatisierten Kinder, die von Zwangsscheidung der Eltern, Ermordung eines Elternteils oder Einweisung in NS-Kinderheime betroffen waren, gingen leer aus.

Juristisch Aufarbeitung mangelhaft

Auch bei der juristischen Aufarbeitung taten sich die Bundesrepublik und die ehemalige DDR schwer: Nach 1945 wurden zwar in allen Besatzungszonen Ermittlungsverfahren wegen der Krankenmorde eingeleitet, aber keine der Anstalten wurde geschlossen.

„tiefstehend Geisteskranke“

Vor allem Ärzte und Pflegekräfte standen hier im Fokus, wobei letztere in der Regel lediglich kürzere Haftstrafen zu befürchten hatten. Aufgrund groß angelegter Amnestien, Interventionen von Ärztekollegen, Politikern usw. in der Bundesrepublik musste jedoch keine/r der Täter*innen seine Haftstrafe voll verbüßen. Ab 1948/49 fielen die Urteile weit geringer aus, da Gerichte zumeist nur noch auf Totschlag oder Beihilfe erkannten und den Angeklagten einen sogenannten „Verbotsirrtum“ zugebilligten. Als strafmildernd wurde anerkannt, dass sich die Tötungen sowieso „ausschließlich auf tiefstehende Geisteskranke ohne wahrnehmbares Gefühlsleben“
beschränkt hätten.

Aufarbeitung dringend

Die Aufarbeitung dieser Verbrechen sollte zügig vorangetrieben werden. Eine längst überfällige Anerkennung der Opfer von NS-„Euthanasie“ und Zwangssterilisation als Verfolgte des Nationalsozialismus, könnte den Weg bereiten.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Bundesrat will mehr Mittel für Frühe Hilfen

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Beitrag des Bundes für die Bundesstiftung Frühe Hilfen zu erhöhen. Am 10. Juni 2022 beschloss er auf Anregung von 14 Ländern, einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Forderung

Der Bund müsse die seit 2014 unveränderten Fördermittel entsprechend veränderter Rahmenbedingungen und der Preisentwicklung ab dem Jahr 2023 schrittweise um 45 Millionen Euro auf 96 Millionen im Jahr 2025 erhöhen und in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Anzahl der Kinder von null bis drei Jahren, der Tarifsteigerungen des öffentlichen Dienstes und des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts anpassen.

Präventiver Kinderschutz und Gesundheitsförderung

Bei den Frühen Hilfen, die unter dem Aspekt des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen entwickelt und aufgebaut worden sind, inzwischen aber auch als Maßnahme der Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern verstanden werden, handele es sich um ein verhältnismäßig junges Arbeitsfeld, betont der Bundesrat in einem Gesetzentwurf.

Die ersten Ansätze und Programme seien in den Jahren 2005 bis 2010 entwickelt und – in der Regel mit Modellcharakter – umgesetzt worden. Am Anfang hätte dabei vor allem die aufsuchende Arbeit durch fortgebildete Familienhebammen im Vordergrund gestanden. Insbesondere auf Grund des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz und der rechtlich auf diesem Gesetz beruhenden Bundesinitiative Frühe Hilfen – seit 1. Januar 2018 Bundesstiftung Frühe Hilfen – hätten sich die Frühen Hilfen zu einem eigenständigen sozial- und gesundheitspolitischen Handlungsfeld entwickelt, das sich bundesweit zunehmend professionalisiert und immer stärker durch fachliche Standards geprägt sei.

Gesetzesinitiative schon 2019

Schon 2019 hatte der Bundesrat einen inhaltlich entsprechenden Entwurf in den Bundestag eingebracht. Dort wurde er jedoch nicht abschließend beraten und unterfiel mit Ende der Legislaturperiode der so genannten Diskontinuität.

Diskontinuität

Nach diesem Grundsatz verfallen am Ende der Wahlperiode im Bundestag alle noch nicht abschließend behandelten Vorlagen (vgl. § 125 Geschäftsordnung des Bundestages). Die bisherigen Abgeordneten verlieren ihr Mandat und Fraktionen oder Ausschüsse müssen neu gebildet werden. Für den Bundesrat als kontinuierlich tagendes Organ gilt dieser Grundsatz nicht.

keine feste Fristen

Der Bundesrat startet nun einen erneuten Versuch, das Thema weiterzuverfolgen. Der Entwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie nimmt dazu Stellung und legt dann beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristen, wann dieser sich damit befasst, gibt es nicht.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Soziarecht

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Zusatzbeitrag steigt 2023

Gesundheitsminister Lauterbach hat Ende Juni einen Gesetzentwurf zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt. Den gesetzlichen Krankassen drohen in den näcshsten Jahren enorme Defizite.

Stückwerk seit Jahren

Jetzt rächt sich, dass in den vergangenen Jahren niemals eine grundlegende Reform der Krankenversicherung gelungen ist. Beispielsweise eine Steuerfinanzierung von versicherungsfemden Leistungen wie etwa die Finanzierung von Krankenversicherungsbeiträgen für ALG II-Empfänger oder die Kosten der Familienversicherung. Statt dessen wurde immer wieder hier ein Loch gestopft, da der Zuschuss erhöht und dort eine neue Leistung eingeführt.

Durch die massiven Ausgabensteigerungen während der Corona-Pandemie droht das System jetzt zusammenzubrechen. Dazu kommen die massiven Preisteigerungen und die hohen Energiekosten, die durch Russlands Überfall auf die Ukraine noch weiter Fahrt aufgenommen haben.

Zusatzbeitrag 1,6 Prozent

Offensichtlich ist dem neuen Gesundheitsminister aber auch nichts anderes eingefallen als seinen Vorgängern. Wieder werden Zuschüsse erhöht und ein Großteil der Last auf die Beitragszahler abgewälzt.

So sollen die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im kommenden Jahr von 1,3 auf 1,6 Prozent steigen. Damit können etwa 5 Milliarden des erwarteten 17 Milliarden-Defizits finanziert werden. Darüber hinaus sollen Finanzreserven der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds weiter abgeschmolzen werden. Die Pharmaindustrie soll einen „Solidarbeitrag“ in Höhe von einer Milliarde Euro zahlen. „Effizienzverbesserungen ohne Leistungskürzungen in der Versorgung“ sollen weitere drei Milliarden Euro einsparen.

Kritik und Verwirrung

Wie sagte schon Majestix, der Häuptling des bekannten gallischen Dorfes: „Es ist noch nicht aller Tage Abend“ bevor ihm der Himmel auf den Kopf fällt. Von allen Seiten hagelt es Kritik an dem Gesetzentwurf von Ärzten, Krankenkassen, Patientenvertretern und der Pharmaindustrie. Dazu kommen noch Unstimmigkeiten in der Koalition: Während das Finanzministerium erklärt, die Ressortabstimmung zum Entwurf sei abgeschlossen, hieß es aus Christian Lindners Finazministerium nun, die Ressortabstimmung sei nicht abgeschlossen. Dies berichtet der Tagesspiegel am 12.Juli. 
Es lässt sich also vermuten, dass es im geplanten Gestz noch einige Änderungen geben wird.

Zusatzbeitrag

Seit 2015 liegt der Beitrag für die Krankenversicherung bei 14.6 Prozent. Die Krankenkassen können aber einen Zusatzbeitrag erheben, der je nach Kasse unterschiedlich ausfällt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 SGB V zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100. Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises (§ 220 Abs. 2 SGB V) die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr fest und macht diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Tagesspiegel, SOLEX

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Bundesratsbeschlüsse vor der Sommerpause

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat unter anderem der BAFöG-Reform zugestimmt. Sie kann daher wie geplant zum neuen Schuljahr, bzw. zum neuen Semester in Kraft treten.

Inflationsausgleich

Die 27. Novelle des Bundeausbildungsförderungsgesetzes beinhaltet eine Erhöhung der Bedarfssätze um 5,75 Prozent und eine Erhöhung der Freigrenzen um 20,75 Prozent, als Ausgleich für steigende Lebenshaltungskosten.

höhere Altersgrenze

Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende liegt künftig bei 360 Euro, der Vermögensfreibetrag von Geförderten bis zum 30. Lebensjahr bei 15.000 Euro sowie für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, bei 45.000 Euro. Die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben.

Darlehen

Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren für Altfälle gilt künftig auch für jene Rückzahlungsverpflichteten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist der vorangegangenen 26. BAföG-Novelle den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen.

Notfall-BAFöG

Ebenfalls am 8. Juli 2022 hat sich der Bundesrat mit Plänen zur nächsten, der 28. BAföG-Änderung befasst: Er äußerte keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der diese zur Ausweitung des Berechtigtenkreises im Falle einer nationalen Notlage vorsieht. Vermutlich im Herbst kommt die Vorlage nochmal zur abschließenden Beratung in den Bundesrat.

§ 219a ersatzlos gestrichen

Ebenfalls gebilligt hat der Bundesrat ersatzlose Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a Strafgesetzbuch gebilligt. Der Bundestag hatte die Aufhebung am 24. Juni 2022 beschlossen.

Künftig können Ärztinnen und Ärzte ausführlich über Möglichkeiten zum Abbruch einer Schwangerschaft informieren, ohne mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen zu müssen. Schwangere sollen so einfacher als bisher Ärztinnen und Ärzte für eine Abtreibung finden können, heißt es in der amtlichen Gesetzesbegründung.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Sozialer Arbeitsmarkt am Ende?

In einem Interview mit der „Wirtschaftswoche“, abgedruckt am 24. Juni 2022 auf der Homepage des BMAS, betonte Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Bedeutung des Sozialen Arbeitsmarktes: „Bei Langzeitarbeitslosen, die lange draußen waren, kommen wir nicht umhin, Brücken zu bauen. Dafür haben wir den sozialen Arbeitsmarkt geschaffen, bei dem die Betreuung besonders intensiv ist und auch Lohnzuschüsse gezahlt werden. Auf diesem Weg haben immerhin schon 50.000 Menschen wieder Tritt gefasst und sozialversicherungspflichtige Arbeit gefunden.

Mittel werden gekürzt

Sein Kabinettskollege Christian Lindner, seines Zeichens Finanzminister, plant nun offenbar das Ende des viel gelobten Erfolgsmodells, in dem er die dafür erforderlichen Mittel streichen will. Der Entwurf des Haushalts 2023 sieht eine drastische Senkung der Mittel für Hartz IV vor. Unter anderem laut „Spiegel“ soll im Haushaltsentwurf 2023 der Posten „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ bei der Grundsicherung von Arbeitssuchenden kräftig eingestampft werden. Die Rede ist von 609 Millionen weniger Mittel.

Mehrjährige Förderung begrenzt

Mittelfristig sollen vor allem die Mittel für mehrjährige Förderungen weitgehend reduziert werden. Bis zum Jahre 2029 sollen die Fälligkeiten entsprechender Verpflichtungsermächtigungen auf jährlich nur noch fünf Millionen Euro reduziert sein.

Wenn es bei diesem Plan bliebe, hieße das de facto das Ende des Sozialen Arbeitsmarktes nach § 16i des SGB II.

Worum geht es?

Seit dem 1. Januar 2019 gilt der § 16i SGB II, mit dem die Bundesregierung einen Sozialen Arbeitsmarkt geschaffen wurde. Damit sollen langzeitarbeitslosen Menschen über 25 Jahren neue Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden. Durch individuelle Beratung und intensive Betreuung sollen sie bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz unterstützt werden. Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu den Lohnkosten, die Beschäftigten eine beschäftigungsbegleitende Unterstützung.

längerfristige Perspektiven

Es handelt sich um ein bewerberorientiertes Vorgehen der Jobcenter, insbesondere die gezielte Stellenakquise in der direkten Arbeitgeberansprache. Das Jobcenter bietet dazu eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (sog. Coaching) für diesen Personenkreis, der in absehbarer Zeit keine realistische Chance auf eine ungeförderte Beschäftigung hätte. Dies soll eine längerfristige Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnen. Neben der Eröffnung von Teilhabechancen bleibt die Förderung von Beschäftigungsfähigkeit und damit der Übergang aus der geförderten in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges das Ziel.

Höhe und Dauer

§ 16i Abs. 2 SGB II regelt Höhe und Dauer der Förderung.

Der Lohnkostenzuschuss ist der Höhe nach pauschal festgelegt und degressiv ausgestaltet. Die degressive Ausgestaltung berücksichtigt, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit im Regelfall mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses ansteigt. Damit wird gerechtfertigt, den Anreiz für die Beschäftigung nach und nach abzusenken.

Der Zuschuss beträgt:

in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses100 Prozent
im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses90 Prozent
im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses80 Prozent
im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses70 Prozent

Voraussetzungen

Teilnehmer am sozialen Arbeitsmarkt müssen mindestens sieben Jahre lang Hartz IV bezogen haben und sechs Jahre lang arbeitssuchend sein.

Darüber hinaus spielen bestimme „Vermittlungshemmnisse“ eine Rolle – zu diesen gehören Umstände, die eine erfolgreiche Arbeitsplatzvermittlung schwierig oder bislang unmöglich gemacht haben. Nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeit wird dieses Angebot derzeit von etwa 42.000 Menschen angenommen. Die Aufwendungen dafür betragen bislang pro Jahr etwa vier Milliarden Euro.

Kein Geld?

Wenn man bedenkt, wie schnell mal so eben 100 Milliarden für die Bundeswehr bereitgestellt wurden, muten die geplanten Kürzungen bei den Ärmsten der Gesellschaft seltsam an.

Quellen: BMAS, Bundesfinanzministerium, T-Online, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Mittagessen in der WfbM

Im Jahr 2019 erschien hier eine 19-teilige Artikelserie Beiträge zum Bundesteilhabegesetz. In Teil 10 der Reihe ging es um die Soziale Teilhabe.

Gesetzeslage

Bestandteil der Sozialen Teilhabe ist nach § 113 Abs. 4 SGB IX auch die Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Allerdings übernimmt die Soziale Teilhabe der Eingliederungshilfe nicht den Warenwert eines Mittagessens, sondern nur die erforderliche sächliche Ausstattung, die personelle Ausstattung und die erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.

Die reinen Verpflegungskosten dagegen gehören zu den existenzsichernden Leistungen und werden für Bezieher von Grundsicherungsleistungen (SGB XII, SGB II) pauschal als Mehrbedarf erstattet, zur Zeit 3,57 Euro pro Mittagessen.

70 Euro im Monat

Schwierig wird es für langjährige Mitarbeiter in der WfbM, die zusätzlich zu dem (geringen) Werkstattentgelt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen und damit – meistens knapp – die Einkommensgrenze für die Grundsicherung (im Alter und bei Erwerbsminderung) überschreiten. Sie müssen monatlich etwa 70 Euro für Verpflegung in der WfbM selber bezahlen.

Klage beim LSG

Dagegen hat ein Betroffener beim Landessozialgericht Baden Württemberg geklagt und ist am 17. März 2022 mit seiner Klage gescheitert. Sowohl das SG als auch das LSG bewerten die Kosten des Mittagessens als existenzsichernde Leistungen. Sie stellten keine Leistungen dar, die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringen seien. Das Mittagessen sei nach dem Willen des Gesetzgebers kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen, soweit die Kosten des Mittagessens die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht überschreiten. Lediglich für den Fall, dass die Kosten für die Herstellung und Bereitstellung hierdurch nicht gedeckt würden, seien sie der Eingliederungshilfe zuzuordnen. In diesem speziellen Fall seien aber die kompletten Kosten vom pauschalierten Mehrbedarfsbetrag gedeckt.

Nur wenn es mehr kostet, übernimmt die Eingliederungshilfe

Auch das Argument, dass ja in den 3,57 Euro auch die Kosten für die sächliche und personelle Ausstattung enthalten seien, die dem Kläger somit als Eingliederungshilfeleistung zu erstatten seien, hatte keinen Erfolg. Nur, wenn aus dem Mehrbedarf nicht alle über den Warenwert hinausgehenden Kosten für die Zubereitung und Bereitstellung gedeckt werden können, sei der ungedeckte Teilbetrag von der Eingliederungshilfe zu übernehmen.

Revision möglich

Das Landessozialgericht hat eine Revision beim Bundessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Quellen: LSG Baden Württemberg, FOKUS-Sozialrecht

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Wenn die Rentenerhöhung zu weniger Geld führt

Viele Rentner*innen werden sich Ende Juli über die kräftig gestiegene Rente freuen, auch wenn die Freude natürlich getrübt ist, weil die hohe Inflation die Rentenerhöhung wieder auffrisst. Aber immerhin, besser als gar nichts.

Keine Erhöhung für Bezieher*innen von Grundrente

Gar nichts davon, von der Rentenerhöhung, haben allerdings die Rentner*innen, die ihre geringe Rente mit der Grundsicherung aufstocken müssen, um über die Runden zu kommen. Um Grundsicherung zu bekommen, wird der Bedarf festgestellt, von dem die Einnahmen, also die Rente abgezogen werden. Der Bedarf enspricht bei einer allein lebenden Renterin der Höhe des maßgebenden Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen, also 449 Euro. Dazu kommen die Kosten für das Wohnen. Hat also unserer Rentnerin Wohn- und Heizkosten von 451 Euro, liegt der Bedarf bei 900 Euro. Da sie eine Rente von 800 Euro bezieht, hat sie Anspruch auf 100 Euro Grundrente. Insgesamt stehen ihr also 900 Euro monatlich zur Verfügung.

Mit der Rentenerhöhung steigt die Rente auf 843 Euro, gleichzeitig sinkt aber der Anspruch auf Grundrente auf 57 Euro. Somit bleibt es bei monatlichen 900 Euro.

Verlust im Juli

Dazu kommt noch ein Verlust im Monat Juli, der mit dem Auszahlungsystem der Renten zusammenhängt. Renten werden immer Ende des Monats ausgezahlt, die Rente für Juni ist also praktisch der Lebensunterhalt für den Juli, entsprechend kann man die höhere Rente für den Juli erst im August ausgeben.

Für die Anrechnung bei der Grundsicherung zählt aber der Rentenbetrag, der im gleichen Monat ausgezahlt wird, auch wenn es erst der letzte Tag im Monat ist. Das bedeutet für unsere Beispielrentnerin, dass sie im Juli mit der Rente von 800 Euro, ausgezahlt am 30. Juni, plus 57 Euro Grundsicherung auskommen muss, weil hier schon der höhere Rentenbetrag vom 31. Juli angerechnet wird, den sie ja noch gar nicht hat. Also hat sie im Juli nur 857 Euro zur Verfügung.

Es gibt auch keinen Ausgleich dafür. Im August bekommt sie wieder 900 Euro, als sei nichts geschehen.

Sonderregelung wurde gestrichen

Bis zum 1. Januar 2016 galt eine Sonderregelung, nach der Änderungen, die zum Nachteil von leistungsberechtigten Personen führen, erst ab dem Folgemonat greifen. Diese wurde gestrichen.

Der VDK machte auf diesen Missstand aufmerksam und fordert eine Wiedereinführung dieser Regelung.

Quelle: VDK, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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Rehabilitations-Richtlinie

Seit Freitag, den 1. Juli 2022 ist die Anpassung der Rehabilitations-Richtlinie in Kraft. Dies teilte der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Pressemitteilung mit.

Damit wird für Patientinnen und Patienten der Zugang zu Rehabilitationsleistungen erleichtert. Das betrifft

  • den Zugang zur geriatrischen Rehabilitation und
  • Anschlussrehabilitationen nach einem Krankenhausaufenthalt.

Geriatrische Rehabilitation

Verordnen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte künftig Versicherten ab 70 Jahren eine geriatrische Rehabilitation, prüfen gesetzliche Krankenkassen nicht mehr, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist. Damit dieses schlanke Verfahren greifen kann, überprüfen die Vertragsärztinnen und -ärzte anhand festgelegter Kriterien den medizinischen Bedarf der geriatrischen Rehabilitation und machen auf der Verordnung die rehabilitationsbegründenden Angaben.

Zu den erforderlichen Angaben gehören neben dem Alter der Patientin oder des Patienten Informationen zur medizinischen Diagnose (rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose) sowie zu den körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen – denn diese haben Auswirkungen auf die Aktivitäts- und Teilhabemöglichkeiten der Betroffenen. Fachleute sprechen hier von sogenannten geriatrietypischen Diagnosen. Mit zwei Funktionstests müssen diese Diagnosen durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt überprüft und auf der Verordnung dokumentiert werden.

Anschlussrehabilitation

In einigen Fällen entfällt zukünftig eine Vorab-Überprüfung der Krankenkassen, ob eine medizinische Erforderlichkeit vorliegt.

Zum Beispiel bei erheblichen funktionalen Einschränkungen der Patientinnen und Patienten, die bereits vor einer stationären Behandlung bestehen und bei denen der Krankenhausaufenthalt oft mit schweren Verläufen und/oder Komplikationen einhergeht. Zu den dafür in Frage kommenden Fallkonstellationen gehören z. B.

  • Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems,
  • Krebserkrankungen,
  • Behandlungen des Bewegungsapparats,
  • der Atmungsorgane und
  • neurologische Erkrankungen. 

Nach dem Willen des Gesetzgebers wird somit der Zugang zu einer Anschlussrehabilitation für Patientinnen und Patienten erleichtert. Grundvoraussetzung bleibt, dass bei den Versicherten die Voraussetzungen für eine Rehabilitation (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -ziele und positive Rehabilitationsprognose) vorliegen.

Richtlinie

Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Verfahren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der ambulanten Versorgung für gesetzlich Versicherte verordnet werden können, regelt die Rehabilitations-Richtlinie des G-BA.

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV‑IPReG) hatte der G-BA den Auftrag erhalten, bis Ende 2021 die geriatrische Rehabilitation zu stärken sowie einen schnelleren Zugang zu einer Anschlussrehabilitation zu ermöglichen. Bereits im Gesetz war vorgegeben, dass der G-BA Details zur Auswahl und zum Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente definieren (§ 40 Absatz 3 Satz 2 SGB V) soll. Ebenso sollte er jene Fälle festlegen, in denen Anschlussrehabilitation erbracht werden kann, ohne dass eine gesetzliche Krankenkasse vorab überprüft (§ 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V).

Quelle: G-BA

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