Bundesrat will Ergänzungen beim Kurzarbeitergeld

Die Corona-bedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30. Juni 2022 fort: Am 11. März 2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in Kraft treten.

Längere Bezugsdauer – vereinfachter Zugang

Das Gesetz erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30. Juni 2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31. März 2022 befristet.

Bundesrat für vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die aktuell zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31. März 2022 vollständig ausläuft. Schon seit Januar 2022 wurde die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von 100 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt.

Rücklagen aufgebraucht

Die Rücklagen der von den Eindämmungsmaßnahmen besonders betroffenen Branchen (zum Beispiel Gastgewerbe, Veranstaltungswirtschaft) seien – trotz der zwischenzeitlich beschlossenen Lockerungen – aufgrund der langen Dauer der Corona-Pandemie vielfach aufgebraucht. Diese Betriebe seien ohne eine vollständige und nicht an Qualifizierung gebundene Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge oft nicht in der Lage, die Arbeitsplätze für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin zu erhalten. Im Zuge der Öffnungsstrategie bräuchten sie diese Brücke, damit in der Schlussphase der aktuellen Corona-Welle diese Arbeitsplätze erhalten bleiben und keine weiteren Fachkräfte aus diesen Branchen abwandern.

nur noch bei Qualifizierungsmaßnahmen

Ab dem 1. April wäre eine 50-prozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während Kurzarbeit nur noch bei Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen möglich. Grundsätzlich sei die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne der Transformation zu begrüßen. Zur Durchführung dieser Qualifizierungsmaßnahmen bedürfe es jedoch eines Zeitraums der betrieblichen Vorplanung, der gerade in ad hoc Situationen und so auch, wenn die Mitarbeitenden aufgrund einer vorrübergehenden positiven Entwicklung aus dem Kurzarbeitergeldbezug herausgeholt werden können, nicht gegeben sei.

keine praktikable Alternative

Die gesetzliche vorgesehene Verknüpfung der künftigen Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen mit einer Qualifizierungsmaßnahme stelle aus Sicht des Bundesrates für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar.

Bundeszuschuss zum Ausgleich der Mehrausgaben

Um die Stabilität der Beitragssätze in der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefährden, bedürfe es weiterhin eines Bundeszuschusses: Dieser muss die Mehrausgaben der verlängerten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld ausgleichen, fordert der Bundesrat in seiner Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.

Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen

Ebenso bedauert der Bundesrat, dass auch die Öffnung der Kurzarbeitergeldregelungen für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen zum 31. März 2022 endet. Hierbei sei zu bedenken, dass Leiharbeit auch in Branchen, wie zum Beispiel der Automobilindustrie, die nach wie vor aufgrund von Material- und Lieferengpässen schwer von der Pandemie betroffen sind, erfolgt. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, die Leiharbeit über den März 2022 hinaus in die Regelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld einzubezogen wird.

Quelle: Bundesrat

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BAföG 2022/2023

Die Reform der Ausbildungsförderung wurde im Koalitionsvertrag angekündigt. Danach soll das BAföG elternunabhängiger werden. Der elternunabhängige Garantiebetrag im Rahmen der Kindergrundsicherung soll künftig direkt an volljährige Anspruchsberechtigte in Ausbildung und Studium ausgezahlt werden.

Ankündigungen im Kolitionsvertrag

  1. eine deutliche Erhöhung der Freibeträge,
  2. eine Anhebung der Altersgrenzen,
  3. die Erleichterung eines Studienfachwechsel,
  4. die Verlängerung der Förderhöchstdauer,
  5. eine Anhebung der Bedarfssätze auch vor dem Hintergrund steigender Wohnkosten,
  6. eine regelmäßige Anpassung von Freibeträgen und Bedarfssätzen
  7. eine Absenkung des Darlehensanteils.
  8. Studierende aus Bedarfsgemeinschaften sollen eine neue Studienstarthilfe bekommen.
  9. Die Beantragung und Verwaltung des BAföG soll schlanker, schneller und digitaler werden.

Gesetzentwurf

Nun hat die Bundesbildungsministerin einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, den Entwurf eines siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)

Vergleich

Wenn man die neun Punkte aus dem Koalitionsvertrag durchgeht, fällt auf, dass einige Ankündigungen es nicht in den Gesetzentwurf deschafft haben. Aber der Reihe nach:

Punkt 1: Erhöhung der Freibeträge
Die Freibeträge werden um rund 20 Prozent angehoben.
Der Vermögensfreibetrag für Geförderte wird auf 45.000 Euro angehoben und so dem für mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bereits derzeit geltenden Vermögensfreibetrag gleichgestellt.

Punkt 2: Anhebung der Altersgrenzen
Die Altersgrenze bei Beginn der geförderten Ausbildung wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben, ein unmittelbar an ein Bachelorstudium anschließendes Masterstudium ist auch danach noch förderungsfähig.

Punkt 3: Erleichterung eines Studienfachwechsel
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.

Punkt 4: Verlängerung der Förderhöchstdauer
Über eine Verordnungsermächtigung wird es der Bundesregierung ermöglicht, bei gravierenden Krisensituationen, die den Hochschulbetrieb nicht nur regional erheblich einschränken, die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG entsprechend angemessen zu verlängern.

Punkt 5: Anhebung der Bedarfssätze
Die Bedarfssätze werden um rund 5 Prozent angehoben. Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende wird auf 360 Euro angehoben.

Punkt 6: Anpassung von Freibeträgen und Bedarfssätzen
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.

Punkt 7: Absenkung des Darlehensanteils
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.
Aber: Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren wird auch für Rückzahlungsverpflichtete in Altfällen eröffnet.

Punkt 8: Studienstarthilfe für Studierende aus Bedarfsgemeinschaften
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.

Punkt 9: Vereinfachung der Beantragung
Für die Antragstellung auf Ausbildungsförderung wird auf das Schriftformerfordernis verzichtet, insbesondere um die digitale Antragstellung zu erleichtern.

Zusätzlich will die Bildungsministerin mit der BAföG-Reform die Förderung einjähriger, in sich abgeschlossener Studiengänge in Drittstaaten (außerhalb der EU) ermöglichen.

Höchstsatz

Der in den Medien immer wieder genannte BAföG-Höchstsatz steigt laut Gesetzentwurf von 861 Euro im Wintersemester 2021/2022 auf 903 Euro im Wintersemester 2022/2023. Der Höchstsatz ergibt sich aus dem Betrag für Studierende an Hochschulen, der Zulage für die Unterkunft für nicht bei den Eltern wohnende Studierende und die Beitragszuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung.

Natürlich hängt der individuelle BAföG-Satz von vielen Faktoren ab und wird in einem kompliziertem Verfahren errechnet. Wie die einzelnen Erhöhungen der Bedarfssätze und Freibeträge aussehen sollen, wird demnächst hier zu lesen sein.

Quelle: BMBF

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Massenzustrom-Richtlinie

Auch wenn es sich vielleicht so anhört, hat die Massenzustrom-Richtlinie nichts mit Energieversorgung zu tun. Hier geht es um den Umgang mit Flüchtlingen, aktuell den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine,und zwa auf EU-Ebene.

Richtlinie seit 2001

In Anbetracht der Folgen der Juguslawien-Kriege in den 90ern des letzten Jahrhunderts und der großen Fluchtbewegungen, die dies Katastrophe ausgelöst hatte, einigte sich die EU 2001 auf eine Richtlinie zum Umgang mit Ereignissen, die eine große Flüchtlingswelle auslöst.

Die Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, welche Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen festlegt.

Dublin-System entfällt

Die Richtlinie bietet einen Mechanismus einer EU-weit koordinierten Aufnahme einer großen Zahl von Flüchtlingen jenseits des individuellen Asylverfahrens und jenseits des Dublin-Systems. Zuständig dafür, einen Massenzustrom festzustellen, ist der Rat der Europäischen Union.

aktiviert für Ukraine-Flüchtlinge

Da die Richtlinie insbesondere bei Kriegsflüchtlingen anzuwenden ist, beschlossen die Mitgliedstaaten am 3. März 2022 zum Schutz der Flüchtlinge aus der Ukraine diese Richtlinie erstmals zu aktivieren.

Die Mitgliedstaaten geben dabei an, wie viele Personen sie jeweils freiwillig aufnehmen; finanzielle Unterstützung gewährt der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (früher: der Europäischer Flüchtlingsfonds). Der vorübergehende Schutz kann dann auf schnelle und unbürokratische Weise gewährt werden, wobei der jeweilige Mitgliedstaat zur Registrierung verpflichtet ist und unter anderem für eine angemessene Unterbringung und für den Lebensunterhalt zu sorgen hat.

bis zu 3 Jahren

Personen mit vorübergehendem Schutz haben Zugang zum Arbeitsmarkt und müssen nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder Flüchtlingsunterkünften wohnen. Der Schutz endet nach einem Jahr (verlängerbar auf insgesamt bis zu zwei Jahren bzw. mit erneutem qualifiziertem Mehrheitsbeschluss des Rates auf insgesamt maximal drei Jahre) oder endet jederzeit, sobald der Rat dies mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bietet also keine langfristige Bleibeperspektive. Den Betroffenen ist es nicht verwehrt, einen Antrag auf Asyl zu stellen.

Ziele dieser Richtlinie sind:

  • die Schaffung von sozialen Mindeststandards für Personen, die vorübergehenden Schutz benötigen,
  • die Schaffung eines Solidaritätsmechanismus zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur ausgewogenen Verteilung und
  • das Ermöglichen eines zeitlich beschränkten Aufenthaltsstatus für die Schutzsuchenden.

Personengruppen

Schutzsuchende aus der Ukraine haben europaweit Zugang zu Arbeit, Bildung sowie Sozialleistungen und medizinischer Versorgung. Es geht um folgende Personengruppen:

  • Ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich bis zum 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie ihre Familienangehörigen, sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem oder am 24. Februar mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können

Flüchtlinge aus Drittstaaten

In einer Stellungnahme dazu weist der Paritätische Gesamtverband darauf hin, dass Deutschland gemäß Artikel 7 der Richtlinie die Möglichkeit hat, weitere Personen aufzunehmen. Viele Drittstaatenangehörige aus der Ukraine seien hier in Deutschland gestrandet sind und benötigten genauso Schutz.

In Deutschland greift durch die EU-Richtlinie der § 24 des Aufenthaltsgesetzes. Demnach haben die Flüchtlinge aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.  Einen direkten Anspruch auf Hartz IV haben sie nicht.

weitreichende Regelungen nötig

Erwerbstätigkeit und der Zugang zu Bildung müssen nach den Vorgaben der Richtlinie gewährt werden. Auch hier gelte es, so der Paritätische Gesamtverband, bei der nun anstehenden Umsetzung in Deutschland möglichst weitreichende Regelungen zu treffen, damit bundesweit die Zugänge zu Kita, Schule, Integrationskursen und Arbeitsmarkt, aber auch allen anderen sozialen und medizinischen Unterstützungsangeboten wirklich sichergestellt werden.

Warum nicht schon 2015?

Die Frage stellt sich natürlich, warum nicht auch 2015 die Massenzustrom-Richtlinie aktiviert wurde, als überwiegend syrische Kriegsflüchtlinge nach Europa und Deutschland kamen. Damals war die EU zerstritten, ob überhaupt die Grenzen geöffnet werden sollten und es gab keine Einigung über die Verteilung der Flüchtlinge. Seitdem hat sich Europa massiv und unter Inkaufnahme von schweren Menschenrechtsverletzungen abgeschottet (hier und hier). Jetzt handelt es sich um europäische Flüchtlinge; das scheint das ausschlaggebende Kriterium zu sein, warum EU-weit die Hilfsbereitschaft so groß ist. Das ist sehr zu begrüßen, lässt aber trotzdem einen faden Beigeschmack zurück. Oder wie es Thomas Fischer im Spiegel am 8.3.2022 ausdrückte: „Selten klang Rassismus edelmütiger.“

Quellen: Rat der Europäischen Union, Paritätischer Gesamtverband, wikipedia, Spiegel

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Sanktionsmoratorium

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte am 28. Februar 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung eines Sanktionsmoratoriums vor.

Übergangsregelungen durch das BVG

Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. November 2019 zu den Leistungsminderungen (sog. „Sanktionen“) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende geurteilt (1 BvL 7/16). Demnach darf der Gesetzgeber grundsätzlich Mitwirkungspflichten mithilfe von Leistungsminderungen durchsetzen. Allerdings sind bestimmte Sanktionsregelungen mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unvereinbar. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht Übergangsregelungen angeordnet, die bundesweit in den Jobcentern Anwendung finden.

Kern des jetzt vorgelegten Gesetzentwurfs ist die Schaffung einer Übergangsregelung zur befristeten Aussetzung aller Sanktionen im SGB II.

Neuregelung mit dem Bürgergeld

Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sieht die Einführung eines Bürgergeldes vor. In diesem Zusammenhang soll auch die vom Bundesverfassungsgericht geforderte gesetzliche Neuregelung der SGB II-Sanktionen erfolgen. Als Zwischenschritt bis zur gesetzlichen Neuregelung werden die Sanktionen bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt. Danach wird das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten neuregeln. Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen aus der Zeit der Pandemie können ausgewertet und in die Konzeption des Bürgergeldes einbezogen werden.

2022 keine Sanktionen

Durch die Aussetzung der Minderungsvorschriften nach § 31a ff. SGB II können im Zeitraum des Moratoriums keine Sanktionen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen festgestellt werden. Minderungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens festgestellt werden, sind ab dem Inkrafttreten aufzuheben. Zuweisungen in arbeitsmarktpolitische Maßnahmen erfolgen auch im Zeitraum des Sanktionsmoratoriums weiterhin mit Hinweis auf die Rechtsfolgen, die bei Pflichtverletzungen nach Ende des Moratoriums eintreten können.

Das Gesetz soll sofort nach Verkündung in Kraft treten.

Jobcenter sollten die Zeit nutzen

Der Paritätische Wohlfahrtsverband regte in einer Stellungnahme an, das Sanktionsmoratorium in den Jobcentern zu nutzen, um wieder verstärkt mit den Leistungsberechtigten in Kontakt zu treten, motivierende Beratungsangebote und Möglichkeiten der Förderung ohne Sanktionsdruck zu unterbreiten. Das Sanktionsmoratorium falle in eine Zeit, in der die Jobcenter nach einer langen Phase strenger Infektionsschutzmaßnahmen in einem deutlich reduzierten Kontakt zu den Leistungsberechtigten standen. 

Quellen: BMAS, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Nur noch ein kleines Zeitfenster

Das ist eine der Kernaussagen des am 28.2.2022 veröffentlichten Berichts des UNO-Weltklimarates (IPCC). Es handelt sich um den zweiten Teil des sechsten Sachstandsberichts. Im ersten Teil, veröffentlicht im letzten August, ging es um die naturwissenschaftlichen Grundlagen; im jetzt veröffentlichten Teil geht es um die Folgen des Klimawandels und der Anpassung. Ein weiterer, dritter Teil steht noch aus zur Reduktion von Treibhausgasen.

Kein Kontinent bleibt verschont

Fazit des Berichts über die Folgen des Klimawandels und der Anpassung ist, dass bereits jetzt schwere und dauerhafte Verluste und Schäden für Mensch und Natur entstehen. „Weltweit führt der Klimawandel zunehmend zu Verwundbarkeiten, Krankheiten, Unterernährung, Bedrohung der körperlichen und geistigen Gesundheit, des Wohlbefindens und sogar zu Todesfällen“, heißt es in der Zusammenfassung des Berichts. Es gebe keinen Kontinent, der verschont bleibt.

wir sind bei 1,2 Grad

An der Klimaanpassung führe kein Weg vorbei. Selbst wenn die Menschheit morgen schlagartig alle fossilen Kraftwerke abschaltet und den CO₂-Ausstoß drastisch senkt, gehe die Klimakrise noch weiter. Ein schnelles Handeln und ein Begrenzen auf maximal 1,5 Grad durchschnittliche globale Erwärmung (derzeit sind es rund 1,2 Grad), könnte die Verluste und Schäden eindämmen, aber nicht vollständig beseitigen.

Kostenfalle kein Klimaschutz

Einen informativen Spiegel-Artikel gibt es dazu von der Journalistin Susanne Götze, die zusammen mit Annika Joeres 2020 das „großartige, aber auch erschreckende Buch“ (Harald Lesch) „Die Klimaschmutzlobby: Wie Politiker und Wirtschaftslenker unsere Zukunft verkaufen.“ veröffentlichte. Leider benutzt auch der Spiegel oft reißerische Titel a la BILD wie neulich die Titelgeschichte zur Notwendigkeit der Sanierung von Altbauten. Titel: „Kostenfalle Klimaschutz„. Inhaltlich hätte allerdings die Überschrift: „Kostenfalle kein Klimaschutz“ besser gepasst.

Immer mehr Krisen

Nun ist es ja mehr als unangenehm, wenn wir nun schon wieder mit dem leidigen Thema Klima belästigt werden. Haben wir nicht mit der endlosen Pandemie und jetzt auch noch mit einem kriegslüsternen Autokraten genug Sorgen?

Dieser Krieg und die unweigerlich folgende Rüstungsspirale wird den CO2-Ausstoß weltweit weiter anfeuern. Eine weltweite Einigung auf Klimaschutzmaßnahmen wird durch den Krieg fast unmöglich, wenn man nicht mehr miteinander reden kann.

100 Milliarden Euro

Allerdings gibt es auch Lichtblicke: Für alle deutlich ist nun, dass ein schneller Ausstieg aus fossilen Energien nicht nur klimapolitisch geboten ist, sondern eine friedenssichernde Wirkung hat. Das schnelle Bereitstellen von 100 Milliarden Euro für die Bundeswehr zeigt, dass Geld verfügbar wäre für überlebenswichtige Aufgaben, wenn der politische Wille da ist. Das 100-Milliarden-Euro-Paket zeigt außerdem, dass Deutschland zu jedem Zeitpunkt fähig gewesen wäre, frühzeitig in erneuerbare Energien zu investieren und sich von Russland energiepolitisch unabhängig zu machen. Sowohl in der Pandemie wie auch in der Klimakrise wurden die notwendigen Investitionen zum Schutz von Menschen und Natur bisher aber nicht ermöglicht.

Über die 100 Milliarden freut sich erst mal die Rüstungsindustrie. Sie können für zukünftige Kriege nun kräftig produzieren und verkaufen. Der Ukraine wird damit aber aktuell kaum geholfen.

Klimastreik am 25.März

Um zu verhindern, dass die Regierungspolitik ihr wichtigstes Ziel, nämlich die Klimaneutralität, nicht aus den Augen verliert, ist es wichtig, dass Bürger, Gewerkschaften, Wissenschaftler und auch die Entscheider in der Wirtschaft gemeinsam mit Fridays For Future am 25. März 2022 auf die Straße gehen. Damit wir das kleine Zeitfenster, was bleibt, nutzen, um die schlimmsten Folgen des Klimwandels noch zu verhindern.

Quellen: Spiegel, Heinrich-Böll-Stiftung

Abbildung: fridaysforfuture.de

Entlastungsschritte

So nennt der Koalitionsausschuss die Ergebnisse vom 23.2.2022. Das Finanzministerium hat ein Papier veröffentlicht, in dem „10 Entlastungschritte für unser Land“ aufgelistet sind.

Einiges davon ist schon in Gesetzesform gegossen und muss nur noch vom Bundesrat verabschiedet werden, andere Punkte sind Absichtserklärungen, die die Koaltion in den nächsten Wochen und Monaten umsetzen will. Für diese Punkte existieren noch keine Gesetzesvorlagen oder sie sind noch nicht veröffentlicht.

Schon auf den Weg gebracht:

Weitere Vorhaben:

EEG-Umlage fällt weg

Angesichts der gestiegenen Strompreise für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für die Wirtschaft wird die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bereits zum 1. Juli 2022 entfallen. Die Koalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, werden ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 1. Januar 2023 überprüft und angepasst.

Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu unterstützen, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Grundfreibetrag wird erhöht

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Fernpendlerpauschale wird angehoben

Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität wird die am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie vorgezogen.Sie beträgt damit rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 38 Cent. Die Bundesregierung strebt noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale an, die ökologisch-soziale Belange der Mobilität besser berücksichtigt.

Coronazuschuss wird eingeführt

Erwachsende Beziehende von existenzsichernden Leistungen werden mit einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro unterstützt. Davon profitieren insbesondere diejenigen, die Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhalten.

Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder

Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder wird zum 1. Juli 2022 auf den Weg gebracht. Er soll in Höhe von 20 Euro pro Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung denjenigen Kindern helfen, die besondere finanzielle Unterstützung brauchen.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Corona: weitere Verlängerungen

Das Bundeskabinett hat am 23.2.2022 eine Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie beschlossen.

Mitteilung des BMAS

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilte mit, um welche Regelungen es geht. Leider schafft es die Bundesregierung offensichtlich nicht, die zugrundeliegenden Gesetzentwürfe mit zu veröffentlichen, so dass man sich erst mal einige Zeit mit den Presseerklärungen begnügen muss.

Seit März 2020

Die Bundesregierung will den vereinfachten Zugang zu Grundsicherungsleistungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängern. Diese Vereinfachung sei als Reaktion auf die Corona-Pandemie schon im März 2020 eingeführt worden und immer wieder verlängert worden.

Vermögensprüfung, Kosten der Unterkunft

Konkret geht es um die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung und die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Mittagsverpflegung in Werkstätten

Außerdem soll die Regelung bis 31. Dezember 2022 verlängert werden, dass für Menschen mit Behinderung weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung steht. Das sei wichtig, wenn das Mittagessen pandemiebedingt nicht in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen eingenommen werden kann.

BAföG

In der Verordnung ist zudem die Verlängerung der Anwendung der Regelung zur vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübten Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen von BAföG-Geförderten bis zum 31. Dezember 2022 enthalten.

Quelle: BMAS

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Beratungspflicht pausiert

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen und gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen nachzuweisen. Die Beratung erfolgt in der Regel durch einen zugelassenen Pflegedienst.

Ergänzung im Gesetz

Mit einem Zusatz in § 148 SGB XI wird nun bestimmt, dass die „die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen“ darf, wenn die oder der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben diese Ausnahmeregelung den Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.“

Auch telefonische oder digitale Beratung weiterhin möglich

Nach Satz 1 des § 148 kann die Beratung während der COVID-19-Pandemie telefonisch, digital oder per Videokonferenz erfolgen, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht. Damit findet einerseits Berücksichtigung, dass die Beratung der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden dient. Sie hat somit eine wichtige Bedeutung sowohl für die Pflegebedürftigen als auch für die Pflegenden. Andererseits bestehen aber auch Ängste vor einer Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus, die nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Rufen Pflegebedürftige die Beratung nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld gemäß § 37 Absatz 6 angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Um das vorhandene Pflegekräfteangebot in der aktuellen Situation der sich schnell verbreitenden Omikron-Variante des SARS-CoV-2-Virus auf die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung zu konzentrieren, soll das Pflegegeld in dem Zeitraum vom 1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 bezogen werden können, ohne dass ein Beratungseinsatz abgerufen werden muss. Kürzungen und Entziehungen des Pflegegeldes erfolgen somit nicht. Danach werden die Beratungsbesuche im ursprünglichen Rhythmus wieder aufgenommen und durchgeführt.

Bekanntmachen der Ausnahmeregelung

Es ist erforderlich, dass die Pflegegeldbezieher von der Ausnahmeregelung kurzfristig Kenntnis erlangen. Daher werden die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Ausnahmeregelung kurzfristig in geeigneter Form bekannt zu machen. Gleichzeitig sollte den Pflegegeldbeziehern mitgeteilt werden, dass die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Beratung selbstverständlich weiterhin besteht und insbesondere im Fall von Unterstützungsbedarf auch genutzt werden sollte. Dies gilt sowohl für eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit als auch für eine Beratung in telefonischer oder digitaler Form oder per Videokonferenz.

Beschlussempfehlung

Diese Änderung hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales als Empfehlung in das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ eingebaut. Das Gesetz wurde so am letzten Freitag vom Bundesrat verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen, wie schon berichtet, die Akuthilfen in der Pflege sowie die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld verlängert werden.

Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Wann kommt das Klimageld?

Im Wahlkampf vor allem von den Grünen versprochen, im Koalitionsvertrag nur vage, vor allem über den Zeitpunkt der Einführung, erwähnt: das Klimageld, manchmal auch Energiegeld oder Klimaprämie genannt. Im Koalitionsvertrag auf Seite 64 heißt es: „Um einen künftigen Preisanstieg (durch die Erhöhung des CO2-Preises) zu kompensieren und die Akzeptanz des Marktsystems zu gewährleisten, werden wir einen sozialen Kompensationsmechanismus über die Abschaffung der EEG-Umlage hinaus entwickeln (Klimageld).“

schnelle Einführung gefordert

Dieses Instrument zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger möglichst schnell einzuführen fordert nun ein Bündnis aus Umwelt- und Sozialverbänden sowie der Kirchen. Ein wichtiges Ziel dabei ist, die Akzeptanz der notwendigen Klimaschutzmaßnahmen zu erhöhen, denn gegen den Willen der Bevölkerung lässt sich das Klima nicht retten. Zugleich sollen vor allem Bezieher von kleineren Einkommen, die durch die Verteuerung der Energiepreise arg gebeutelt sind, spürbar und nachhaltig entlastet werden.

Machbarkeitsstudie

Das Bündnis bestehend aus:

beruft sich auf eine von ihm in Auftrag gegebene Studie, die zu dem Schluss kommt, die Klimaprämie (das Klimageld) sei

  • gerecht, weil sie einkommensschwächere Haushalte entlastet,
  • effektiv, weil sie beim Klimaschutz hilft und
  • machbar, weil sie bestehende Auszahlungswege nutzen kann.

Die Studie von Prof. Dr. Gisela Färber und Prof. Dr. Joachim Wieland von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer liegt seit Mitte Februar 2022 vor.

Das Modell

Das Modell der Klimaprämie sieht vor, dass die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung an die Haushalte zurückgegeben werden. Jede Person erhält denselben Betrag. Da Menschen mit unteren und mittleren Einkommen statistisch einen geringeren CO2-Fußabdruck haben, werden sie durch die Klimaprämie stärker finanziell entlastet. Gleichzeitig fördert der steigende CO2-Preis den Umstieg auf klimafreundliche Verkehrsmittel und Heizungen. Die Klimaprämie ist aktuell das überzeugendste Modell, das bei steigenden CO2-Preisen einkommensschwache Haushalte zuverlässig entlastet. Die bisherigen sozialen Ausgleichsmaßnahmen der Bundesregierung stellen dies nicht ausreichend sicher.

und die EEG-Umlage?

Vor diesem Hintergrund kommt den sozialen Ausgleichsmaßnahmen bei der Ausgestaltung der CO2-Bepreisung eine entscheidende Rolle zu. Die aktuell dafür vorgesehenen Maßnahmen wie die Absenkung der EEG-Umlage, die Erhöhung der Pendlerpauschale, die teilweise Kostenübernahme durch die Vermieter oder die Erhöhung des Wohngeldes sind entweder mittelfristig nicht ausreichend, um die sozialen Belastungen steigender CO2-Preise wirksam kompensieren zu können oder wirken den klimapolitischen Zielen entgegen.
Die Senkung der EEG-Umlage beispielsweise entlastet zwar ärmere Haushalte relativ gesehen stärker als reichere Haushalte, läuft jedoch der klimapolitischen Lenkungswirkung zuwider und kann bei hohen CO2-Preisen nicht für alle Bevölkerungsgruppen eine angemessene soziale Kompensation gewährleisten.

bürokratiearme Umsetzung

Bedenken gab es darüber, wie das Klimageld ohne ein zusätzliches neues Bürokratiemonster zu generieren, effektiv und für alle schnell ausgezahlt werden kann.

Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Klimaprämie noch in dieser Legislaturperiode bürokratiearm, kosteneffizient, rechtssicher sowie im Einklang mit dem Datenschutz umgesetzt werden kann. Die Grundlage des vorgeschlagenen Konzepts ist die Integration der Klimaprämie in bereits bestehende Auszahlungswege, wie etwa der Lohnsteuererstattung, der Grundsicherungsauszahlung, der Zahlung von Rentenleistungen oder des Kindergelds. Dafür sieht die Studie die Einrichtung eines digitalen “Klimaprämienregisters” beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vor, welches auf Grundlage der Steuer-ID die Erfassung nahezu aller Empfangsberechtigten sicherstellt. Über die monatliche Auszahlung der Prämie kann sichergestellt werden, dass untere und mittlere Einkommen frühzeitig, kontinuierlich und transparent entlastet werden.

Quellen: siehe oben

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Verlängerungen der Akuthilfen in der Pflege

Heute, 16.2.22, wurde der „Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ in erster Lesung vom Bundestag in die Ausschüsse verwiesen. Am Freitag, 18.2.22 soll er dann in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden.

Zunächst geht es hier um die Verlängerungen der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld. Dazu gab es hier Ende letzter Woche einen Beitrag.

Ein weiterer Teil des Entwurfs beschäftigt sich mit den Verlängerungen der Sonderregelungen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Es soll sichergestellt werden, dass die Regelungen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf notwendig sind, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022 gelten.

20 Arbeitstage für die Pflege

Beschäftigte können in einer akut aufgetretenen Pflegesituation unter den Voraussetzungen des § 2 des Pflegezeitgesetzes befristet weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Flexible Familienpflegezeit

Beschäftigte können die Familienpflegezeit und Pflegezeit weiterhin flexibel in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Wer die Höchstdauer bzw. Gesamtdauer einer möglichen Freistellung für pflegebedürftige nahe Angehörige nicht ausgeschöpft hat, kann erneut eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Ein unmittelbarer Anschluss ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Ankündigungsfrist für Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz liegt bei zehn Arbeitstagen. Die Ankündigung der Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz kann weiterhin in Textform statt in Schriftform erfolgen. Während der Familienpflegezeit kann die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden bis zu einem Monat unterschritten werden.

Erleichterungen beim Darlehen

Bei der Ermittlung der Darlehenshöhe während der Freistellungen können Monate mit einem pandemiebedingt geringeren Einkommen auf Antrag weiterhin unberücksichtigt bleiben.

Quelle: Bundestag

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