Sonderregelung beim Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat die Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023 verlängert. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt weitere sechs Monate.

Die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld wären zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen. Das Bundeskabinett hat die Regelung nun per Verordnung bis Mitte kommenden Jahres verlängert.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2023 herabgesetzt:

  • Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 30. Juni 2023.

Begründung

Zur Begründung teilt die Bundesregierung auf ihrer Homepage mit, dass sie bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt dazu ermächtigt sei, die oben genannten Zugangserleichterungen zu regeln. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine habe erhebliche Auswirkungen auf Lieferketten, die Preisbildung auf den Weltmärkten, insbesondere im Energiesektor, und damit auf die wirtschaftliche Entwicklung und den Arbeitsmarkt in Deutschland.

Die Entwicklung in den nächsten Wochen und Monaten sei mit großen Unwägbarkeiten verbunden. Noch sei das gesamte Ausmaß nicht absehbar. Viele Unternehmen hätten aber negative Erwartungen geäußert. Der Arbeitsmarkt entwickele sich zwar noch robust, aber die Auswirkungen der schwierigen wirtschaftlichen Lage seien erkennbar. So seit die Zahl der Personen, für die Kurzarbeit neu oder erneut angezeigt wurde, in den Monaten September und Oktober 2022 wieder gestiegen.

Mit der Verordnung solle sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden würden. Auch Verleiher sollen in die Lage versetzt werden, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu halten. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs verschaffe den Betrieben Planungssicherheit und trage zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei.

Verordnungsermächtigung

Damit die Bundesregierung weiterhin Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung erlassen kann, gilt bis 30. Juni 2023 eine Verordnungsermächtigung.

Quelle: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht

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Letzte Bundesratssitzung 2022

Der Bundesrat versammelt sich am Freitag, den 16 Dezember zu seiner letzten Sitzung in diesem Jahr. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem

KiTa-Qualitätsgesetz

Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz wird das Gute-KiTa-Gesetz abgelöst, mit dem der Bund von 2019 bis 2022 den Ländern rund 5,5 Milliarden Euro für die Weiterentwicklung der Qualität und die Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung gestellt hat. Um die Qualitätsentwicklung weiter zu stärken, werden mit dem KiTa-Qualitätsgesetz die Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation des Gute-KiTa-Gesetzes aufgegriffen.

Das Einkommen, die Anzahl der Geschwister und die Betreuungszeiten sollen bundesweit verpflichtende Staffelungskriterien für Kita-Beiträge sein. Familien mit geringem Einkommen, die etwa Sozialleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, bleiben künftig bundesweit von den Beiträgen befreit.

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, die Situation der Pflege in den Krankenhäusern mittelfristig zu verbessern, indem Idealbesetzungen für die Stationen errechnet und durchgesetzt werden. Dazu wird ein Instrument zur Personalbemessung (PPR 2.0) eingesetzt, das im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege von allen Beteiligten entwickelt wurde. Nach einer ab dem 1. Januar 2023 beginnenden Erprobungsphase soll PPR 2.0 ab 2025 endgültig implementiert werden. Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs wird eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bilden, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen kann (§ 137k SGB V).

Wichtige Ergänzung: Nachdem im kürzlich verabschiedeten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, noch Hebammen ab 2025 im Pflegebudget ausgeschlossen waren, soll der Personalaufwand für Hebammen nun doch vollständig im Pflegebudget berücksichtigt werden. Es hatte zahlreiche Proteste gegeben, unter anderem von Hebammenverbänden und durch eine von mehr als 1,6 Millionen Unterstützern getragene Petition.

Chancen-Aufenthaltsgesetz

Mit § 104c AufenthG wird ein neues „Chancen-Aufenthaltsrecht“ eingeführt. Es sieht vor, dass Ausländer, die sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, eine auf 18 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten sollen, um ihnen die Chance einzuräumen, in dieser Zeit die weiteren Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und Identitätsnachweis). Für Angehörige der Kernfamilie wird von der Voraufenthaltsdauer abgesehen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist nur nach den §§ 25a und 25b AufenthG unter den dort normierten Voraussetzungen verlängerbar.

Straftäter bleiben von der Chancen-Regelung grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso Personen, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen und eigenen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung gegenwärtig verhindern. Das Chancen-Aufenthaltsrecht tritt drei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.

Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

Mit dem Gesetz soll ein Rechtsanspruch zur Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro für alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und -schüler geschaffen werden. Bei den Fachschüler*innen soll die Anspruchsberechtigung an Ausbildungsstätten angeknüpft werden, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz genannt sind. Damit soll im Vollzug des Gesetzes auf vorhandene Verzeichnisse der Länder zurückgegriffen werden können.
Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung von Stellen ausgezahlt werden, die von den Ländern zu bestimmen sind. Es ist vorgesehen, dass die Ausgaben der Länder vom Bund erstattet werden.

8. SGB IV-Änderungsgesetz 

Mit dem Gesetz sollen Regelungen zur Fortentwicklung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung,
aber auch der Sozialversicherungsträger untereinander auf den Weg gebracht werden.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2023 grundlegend reformiert. So entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.

Ein Großteil der Regelungen des Gesetzes betrifft die Umstellung von Verfahren, die bislang noch einen schriftlichen Informationsaustausch vorsehen, auf digitale elektronische Wege. Dazu gehört beispielsweise die Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber an die Krankenkasse.

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetz das Ziel, die Kostenheranziehung
in der Kinder- und Jugendhilfe von jungen Menschen, Leistungsberechtigten nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie deren Ehegatten oder Lebenspartnern abzuschaffen. Dies gilt sowohl für das Heranziehen zu den Kosten von stationären als auch von teilstationären Leistungen.

Junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben und über ein eigenes Einkommen verfügen, werden zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen. Gleiches gilt für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht sind (sogenannte Leistungsberechtigte). Sie haben bis zu 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen; Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten werden abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten herangezogen. Mit der Abschaffung der Kostenheranziehung wird dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung getragen, die Entwicklung junger Menschen hin zu eigenverantwortlichen und selbständigen Personen zu unterstützen, da sie somit vollständig über ihr erzieltes Einkommen verfügen können.

Jahressteuergesetz

Unter anderem mit

  • vollständigem Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023,
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags,
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags,
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung.

Quellen: Bundesrat, Bundetag, FOKUS-Sozialrecht

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Zweitmeinung

Das Zweitmeinungsverfahren gemäß § 27b SGB V bei geplanten Eingriffen ermöglicht Patienten, sich über die Notwendigkeit der Durchführung des Eingriffs oder alternative Behandlungsmöglichkeiten von einer anderen Ärzt*in beraten zu lassen. Diese sollen über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Das Einholen einer Zweitmeinung nach diesem Verfahren wird von der Krankenkasse bezahlt.

Richtlinie

Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, in einer Richtlinie zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht, und Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung festzulegen. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den folgenden Eingriffen:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
  • Implantation einer Knieendoprothese

Neu ab Januar

Wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun mitteilte, haben Patienten ab 1. Januar 2023 die Möglichkeit bei einer geplanten Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie) auf Kosten der Krankenkasse eine ärtliche Zweitmeinung einzuholen.

Der G-BA ist gesetzlich verpflichtet, jährlich mindestens zwei weitere Verfahren in die Richtlinien zum Zweitmeinungsverfahren aufzunehmen. 

Liste wird länger

Weitere Indikationen für das Zweitmeinungsverfahren werden folgen. Unabhängig von der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren bieten viele gesetzlichen Krankenkassen eine Zweitmeinung bei weiteren Eingriffen als Zusatzleistung.

Die Inanspruchnahme der Zweitmeinung ist für Patientinnen und Patienten freiwillig. Der G-BA bietet ein Patientenmerkblatt – auch in Leichter Sprache – mit den wichtigsten Informationen zum Leistungsumfang des Verfahrens und zur Inanspruchnahme.

Quelle: G-BA

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Nachträgliche Änderungen im SGB IV- Gesetz

Das „Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ bringt vor allem die Erleichterungen bei den Hinzuverdienstgrenzen für Rentner. Es ist ein sehr umfangreiches Gesetzespaket mit über 30 Artikeln und Änderungen in fast allen Sozialgesetzbüchern. Im Wesentlichen geht es um Datenaustausch und Digitalisierung in der Sozialversicherung.

Bevor das Gesetz endgültig im Bundesrat am 16. Dezember 2022 verabschiedet wird, hat die Regierungskoalition aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit noch zwei wichtige Änderungen eingebaut. Zum einen wurde eine Regelung aufgenommen, mit der gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine neue Bemessungsgrundlage beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld für Grenzgängerinnen und Grenzgänger geschaffen wird, sofern die Entgeltersatzleistung im Wohnsitzstaat der Grenzgängerinnen und Grenzgänger besteuert wird. Zum anderen enthält das Gesetz nun eine Regelung zur Entfristung des erleichterten Zugangs zum Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte.

Doppelbesteuerung

Mit der neuen Bemessungsregelung wird gesetzlich klargestellt, dass für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Fällen, in denen das Besteuerungsrecht für die Entgeltersatzleistungen Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zugebilligt wurde und dieser Staat das Besteuerungsrecht ausübt, das Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld ohne Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer zu berechnen ist.

Diese Regelung schreibt eine bereits aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geänderte Rechtsanwendung der Bundesagentur für Arbeit gesetzlich fest. Damit werden Doppelbelastungen der betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger verhindert.

Sonderreglung entfristet

Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte wird der erleichterte Zugang zum Arbeitslosengeld festgeschrieben. Damit wird die bisher bis zum Ende des Jahres 2022 befristete Sonderreglung entfristet. Nach dieser Regelung kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden. Für diesen Personenkreis reichen bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus. Ansonsten müssen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von 12 Monaten innerhalb des genannten Zeitraums vorliegen. Die Sonderregelung trägt den Besonderheiten von überwiegend kurz befristet Beschäftigten Rechnung. Dies sind oftmals Kunst- und Kulturschaffende.

Quelle: BMAS

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Sozialversicherungswerte und Rechengrößen 2023

Hier finden Sie die Werte für 2023 im Vergleich zum Vorjahr.

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Versicherungszweig20222023
Krankenversicherung (KV)
allgemein
(Arbeitgeberanteil 7,30%)
14,60%14,60%
ermäßigt
(Arbeitgeberanteil 7,00%)
14,00%14,00%
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag1,30%1,60%
KV insgesamt15,90%16,20%
davon Arbeitgeberanteil7,95%8,10%
Rentenversicherung (RV)
Allgemeine Rentenversicherung18,60%18,60%
Knappschaft24,70%24,70%
Agentur für Arbeit
Arbeitslosenversicherung (AV)2,40%2,60%
Insolvenzgeldumlage0,09%0,06%
Pflegeversicherung (PV)
Allgemeiner Beitragssatz3,05%3,05%
Beitragssatz für Kinderlose3,30%3,40%

Bezugsgrößen (§ 18 SGB IV)

Bezugsgrößen20222023
OstWestOstWest
Übersicht (im Bereich der KV, PV gilt für die neuen Bundesländer die Bezugsgröße West)
Bezugsgröße – jährlich37.800,00 €39.480,00 €39.480,00 €40.740,00 €
Bezugsgröße – monatlich3.150,00 €3.290,00 €3.290,00 €3.395,00 €
Bezugsgrößen im Einzelnen
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag105,00 €109,67 €109,67 €113,17 €
– Woche735,00 €767,67 €767,67 €792,17 €
– Monat3.150,00 €3.290,00 €3.290,00 €3.395,00 €
– Jahr37.800,00 €39.480,00 €39.480,00 €40.740,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
20222023
– Tag109,67 €113,17 €
– Woche767,67 €792,17 €
– Monat3.290,00 €3.395,00 €
– Jahr39.480,00 €40.740,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (bundesweit)

JAE KV/PV20222023
Allgemeine64.350,00 €66.600,00 €
Besondere58.050,00 €59.850,00 €

Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenzen20222023
OstWestOstWest
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag225,00 €235,00 €236,67 €243,33 €
– Woche1.575,00 €1.645,00 €1.656,67 €1.703,33 €
– Monat6.750,00 €7.050,00 €7.100,00 €7.300,00 €
– Jahr81.000,00 €84.600,00 €85.200,00 €87.600,00 €
knappschaftliche Rentenversicherung
– Monat8.350,00  €8.650,00 €8.700,00 €8.950,00 €
– Jahr100.200,00 €103.800,00 €104.400,00 €107.400,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
20222023
– Tag161,25 €166,25 €
– Woche1.128,75 €1.163,75 €
– Monat4.837,50 €4.987,50 €
– Jahr58.050,00 €59.850,00 €

Bemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte in der GKV

Mindestbemessungsgrundlagen monatlich
bundesweit
20222023
– allgemein1.096,67 €1.131,67 €
– Existenzgründer1.096,67 €1.131,67 €
– hauptberuflich Selbstständige1.096,67 €1.131,67 €
Regelbemessungsgrenze – hauptberuflich Selbstständige4.837,50 €4.987,50 €

Einkommensgrenzen, Hinzuverdienste

Einkommensgrenzen
bundesweit
20222023
Geringverdienergrenze für Auszubildende
– Tag10,83 €10,83 €
– Woche75,83 €75,83 €
– Monat325,00 €325,00 €
Geringfügigkeitsgrenzebis Sep. 450 €
520,00 €
520,00 €
Familienversicherung
Minijobber
– Monatbis Sep. 450 €
520,00 €
520,00 €
Sonstige Einkünfte (ohne Minijobs)
– Monat470,00 €485,00 €
Rentenunschädlicher Hinzuverdienst vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Bezieher einer Vollrente wegen Alters
– Jahr6.300,00 €entfällt
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
– Jahr6.300,00 €17.823,75 €

Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV)

Minijobs
bundesweit
2022
(bis Sep. 22)
2023
(seit Okt. 22)
Geringfügigkeitsgrenze
– Tag15,00 €17,33 €
– Woche105,00 €121,33 €
– Monat450,00 €520,00 €
Beitrag zur Rentenversicherung
Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte175,00 €175,00 €
Mindestbeitrag in der RV für geringfügig Beschäftigte32,55 €32,55 €
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur
Krankenversicherung (KV)13,00%13,00%
Krankenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt5,00%5,00%
Rentenversicherung (RV)15,00%15,00%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt5,00%5,00%
Aufstockungsbeitrag zur
Rentenversicherung3,60%3,60%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt13,60%13,60%
Steuer
Einheitliche Pauschsteuer2,00%2,00%
Übergangsbereich
Übergangsbereich Beginn (monatlich)450,01 €520,01 €
Übergangsbereich Ende (monatlich)1.300,00 €
Okt-Dez 22: 1.600
seit Januar 2023:
2.000,00 €
Übergangsbereich Faktor F0,7509
Okt-Dez 22: 0,7009
seit Januar 2023: 0,6922
Vereinfachte Formel zur Beitragsberechnung1,131876471*AE – 171,439411765
Okt-Dez 22:
1,144011111*AE – 230,417777778
seit Januar 2023:
1,106916216*AE – 213,832432432

Monatliche Mindestarbeitsentgelte

Mindestarbeitsentgelte20222023
OstWestOstWest
Menschen mit Behinderung
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV)630,00 €658,00 €658,00 €679,00 €
Rentenversicherung2.520,00 €2.632,00 €2.632,00 €2.716,00 €
Auszubildende und Praktikanten
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)31,50 €32,90 €32,90 €33,95 €

Höchstbeitragszuschuss für freiwillig versicherte GKV-Mitglieder und Mitglieder der PKV

Höchstbeitragszuschüsse (monatlich)
bundesweit
20222023
Krankenversicherung (KV)
mit Anspruch auf Krankengeld384,58 €403,99 €
ohne Anspruch auf Krankengeld370,07 €389,03 €
Pflegeversicherung (PV)
bundeseinheitlich73,77 €76,06 €
Ausnahme: Bundesland Sachsen49,58 €51,12 €

Studentenbeitrag

Beiträge (monatlich)
bundesweit
20222023
Krankenversicherung (KV)76,04 €76,85 €
Pflegeversicherung (PV)22,69 €22,94 €
Pflegeversicherung (PV) für Kinderlose24,55 €25,57 €

Regelbeitrag für Selbstständige in der RV

Beitragssatz – monatlich
(gemäß Beitragssatz)
20222023
OstWestOstWest
in Prozent18,60%18,60%18,60%18,60%
ergibt monatlich579,39 €611,94 €611,94 €631,47  €

Sachbezüge (monatlich)

Art des Sachbezugs
bundesweit
20222023
Freie Verpflegung270,00 €288,00 €
Freie Unterkunft241,00 €265,00 €
Gesamtsachbezugswert511,00 €553,00 €

Gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohn
bundesweit
20222023
pro Stunde9,82 €
ab 01.07.2022: 10,45 €
ab 01.10.2022: 12,00 €
12,00 €

Quelle: SOLEX

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Deutsches Lieferkettengesetz reicht nicht

Das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ ist das deutsche Lieferkettengesetz. Es wurde am 11. Juni 2021 verabschiedet und wird zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab 3000 Mitarbeiter (2024: 1000 Mitarbeiter) dazu verpflichtet, „menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG). Über das Gesetzesvorhaben und seine Unzulänglichkeiten berichteten wir hier am 19. Mai 2021.

Nun haben sich am 1. Dezember 2022 der Rat der Europäischen Union auf ein EU-Lieferkettengesetz geeinigt. Dieses neue EU-Gesetz wird unterschiedliche nationale Lieferkettengesetze auf ähnliche Standards bringen. Als europäisches Gesetz kann es strenger und konsequenter sein als die nationalen Gesetze wie z.B. das deutsche oder das französische Lieferkettengesetz.

Wesentlicher Inhalt:

  1.  Unternehmen sind nur erfasst, wenn sie mehr als 500 Arbeitnehmer*innen und einen Umsatz von >150 Mio. Euro haben. Wenn sie mehr als 20 Mio. Euro Umsatz in Risikosektoren machen, sinkt die Umsatzschwelle auf 40 Mio. Euro und die Arbeitnehmer*innenschwelle auf 250. Die Risikosektoren umfassen u.a. Textil, Landwirtschaft, Lebensmittel, Rohstoffgewinnung, Metallverarbeitung. Ausgenommen ist der Maschinenbau. Für Unternehmen aus Drittstaaten gilt eine Schwelle von >150 Mio € Umsatz im Jahr in der EU (d.h. keine Arbeitnehmerschwelle) oder 40 – 150 Mio € Umsatz p.a. in der EU bei mind. 20 Mio Euro in Risikosektoren.
  2. Anders als im deutschen Lieferkettengesetz können Opfer von Menschenrechtsverletzungen auch zivilrechtliche Haftung durchsetzen.
  3. Das EU-Gesetz verpflichtet nun grundsätzlich alle Zulieferer – nicht nur solche mit einer längerfristig etablierten Geschäftsbeziehung, wie ursprünglich von der EU-Kommission geplant.
  4. Im deutschen Lieferkettengesetz kann die Einschaltung von Zwischengesellschaften die Verpflichtungen umgehen. Nach dem Willen der Mitgliedsstaaten ist diese Umgehungsmöglichkeit nun europaweit verschlossen.

Lücke bei Zertifizierungen

Der Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, dass Unternehmen auf private Zertifizierungen und Industrieinitiativen zurückgreifen können, um die Erfüllung von Sorgfaltspflichten nachzuweisen. Dafür gibt es bisher keine verbindlichen Anforderungen oder staatliche Kontrolle. Das wäre für Unternehmen ein gutes Schlupfloch, um die Regelungen zu umgehen.

Das Europäische Parlament wird voraussichtlich im Mai 2023 über seine Position darüber abstimmen. Erfahrungsgemäß ist aber mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union die größte Hürde für ein EU-Gesetz überwunden. Allerdings könnte das Europäische Parlament noch Nachbesserungen einfordern.

Das Gesetz abgelehnt oder sich enthalten haben Österreich, Belgien, Bulgarien, Estland, Litauen, Niederlande und der Slowakei.

Quellen: Verbraucherzentrale Bundesverband, wikipedia, Sven Giegold (Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium)

Abbildung: wikimedia.org: Samynandpartners – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0 Europa_building_February_2016.jpg

Soziale Absicherung im Renten-Nebenjob

Es war wohl eine gute Nachricht, dass die Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten wegfallen oder bei Renten wegen Erwerbsminderung gestiegen sind. Oder etwa doch nicht?

Anhörung zu Hinzuverdienstgrenzen

In einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf (20/3900) der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze am Montag wurden zwar vielfach die positiven Wirkungen einer solchen Regelung betont. Gleichzeitig wurde aber auch auf die Gefahren hingewiesen.

Rentner verlieren Krankengeldanspruch

Wenn jemand trotz Rente noch mehr als geringfügig arbeitet, tut er dies in der Regel, um seinen Lecensunterhalt abzusichern. Er ist dann also sowohl auf Rente als auch auf den Zusatzjob angewiesen. Im Krankheitsfall, vor allem bei längerer Krankheit, fällt aber das Einkommen aus dem Zusatzjob weg. Fatalerweise haben Rentner nach den §§ 50 und 51 SGB V aber keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Gerade bei älteren Beschäftigten steigt das Risiko einer längeren Erkrankung naturgemäß.

DGB fordert Absicherung

Daher fordert beispielsweise der DGB in seiner Stellungnahme, sichergestellt sein müsse, dass allen Beschäftigten das Krankengeld unabhängig davon gezahlt werde, ob sie eine Vollrente, eine Teilrente oder keine Rente beziehen. Dies schließe auch ein, dass die Krankenversicherungen die Bezieher*innen von Krankengeld vor der Regelaltersgrenze künftig nicht mehr auf eine (Alters)Rente verweisen dürfen können. Dies müsse gleichermaßen auch für eine Erwerbstätigkeit nach der Regelaltersgrenze gelten. Wer eine Teilrente oder keine Rente beziehe, zahle jenseits der Regelaltersgrenze den vollen Krankenkassenbeitrag inkl. Beitragsanteil für das Krankengeld, könne im Falle des Krankengeldbezugs aber mit Frist von zehn Wochen zur Beantragung der Vollrente aufgefordert werden und verliere mit Beginn der Vollrente den Krankengeldanspruch vollständig. Dies erscheine aus Gleichheitsgründen wie auch der Zweckbindung der Beiträge rechtlich problematisch.

Bundesregierung weist Bedenken zurück

Den Hinweis, dass die Arbeit neben der Rente nicht genügend abgesichert sei gegen Risiken wie Krankheit und Arbeitslosigkeit, ließ die Bundesregierung nicht gelten. Für eine zusätzliche Absicherung gebe es derzeit keinen Bedarf, man werde das aber im Zuge der Evaluierung überprüfen und gegebenenfalls nachbessern, hieß es.

Quellen: Bundestag, DGB

Abbildung: pixabay.com old-people-1555705_1920.jpg

Einbürgerungsrecht

Die Pläne der Bundesinnenministerin zum Einbürgerungsrecht sorgen mal wieder für Aufregung. Nicht nur die üblichen Verdächtigen aus CDU und AFD bekommen bei dem Gedanken an die vielen Ausländer überall auf der Welt Schnappatmung, besonders, wenn sich einige davon feiwillig oder gezwungenermaßen dazu entschließen, dauerhaft in Deutschland bleiben zu wollen. Auch die verzweifelt nach einem Profil suchende FDP macht es ihrer eigenen Koalition mal wieder möglichst schwer, zu vernünftigen Lösungen zu kommen. Koalitionsvertrag hin oder her.

Kernpunkte

Dort, im Koalitionsvertrag, steht nämlich genau das drin, was Frau Fazer jetzt umsetzen will. Kernpunkte sind:

  • In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern sollen automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren „seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland hat.
  • Die für eine Einbürgerung von Ausländern erforderliche Aufenthaltsdauer im Land solle von derzeit acht auf nur noch fünf Jahre verkürzt werden. Bei „besonderen Integrationsleistungen“ sei eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren möglich.
  • Eine doppelte Staatsbürgerschaft soll ermöglicht werden.

schwache Gegenargumente

Die FDP argumentiert dagegen, dass es mit den Abschiebungen ja noch nicht klappe. Ein ähnlich stringentes Argument wie: Tempolimit ist nicht möglich, weil nicht genug Schilder da sind. Bei den Einwanderungsregeln geht es nicht um die Rückführung illegal in Deutschland lebender Menschen deht, sondern in der Regel um Menschen, die schon seit Jahren bei uns leben, zum Teil seit Generationen und oft gut integriert sind.

Auch die Befürchtung, das die Sozialkassen zu stark belastet würden, zieht nicht. Eingebürgert kann nur jemand werden, der für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann. Daran wird sich auch nichts ändern. Im Gegenteil zahlen die Menschen, um die es hier geht schon kräftig Steuern und Sozialbeiträge und könnten helfen, den akuten Mangel an Arbeitskräften abzubauen.

demokratisches Defizit

Millionen Menschen leben zur Zeit in Deutschland ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Sie zahlen Steuern, Versicherungen, sind aber von den Wahlen auf Bundesebene und teilweise auch auf kommunaler Ebene ausgeschlossen. Das bedeute ein gravierendes demokratisches Defizit, so der Paritätische Gesamtverband.

Verbot ist realitätsfern

Die Verbotsparteien CDU und FDP fordern das Verbot der Mehrfachstaatsangehörigkeit beizubehalten. Dazu der Paritätische Gesamtverband: „Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit(en) ist ein Hindernis für ein Einbürgerungsverfahren, nicht nur aus identifikatorischen und psychologischen Aspekten, sondern auch aus sehr praktischen Gründen. Die Aufgabe einer Staatsangehörigkeit ist immer mit Zeit- und Kostenaufwand für die Betroffenen verbunden. In 2021 wurden 69% der Einbürgerungen mit der Beibehaltung der bisherigen Staatangehörigkeit durchgeführt, da es zahlreiche Ausnahmen gibt, z.B. für EU-Bürger*innen, oder für Menschen aus Drittländern bei der die Entlassung der bisherigen Staatangehörigkeit nicht zumutbar ist, oder bei der ihr Land einfach nicht ausbürgert. Insofern geht die Forderung die Hinnahme der Mehrfachstaatsangehörigkeit weiterhin zu verbieten bereits an der Realität vorbei.

Quellen: Bundesinnenministerium, Paritätischer Gesamtverband, Tagesschau

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„Sonderbedarfsstufe“ im AsylbLG ist verfassungswidrig

Mit dem „Migrationspaket“ der alten GroKo-Regierung wurden zum 1. September 2019 die Regeln für Asylbewerber verschärft. Unter anderem wurde seitdem mit dem § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), eine eigene Bedarfsgruppe für Asylbewerber in Sammelunterkünften geschaffen, deren Leistungen aufgrund des „Synergieeffektes“ geringer ausfallen. Dabei wurde einfach mal angenommen, dass Menschen aus völlig unterschiedlichen Herkunfts- und persönlichen Hintergründen, von Natur aus so gut miteinander können, dass sie sich auch gegenseitig unterstützen.

Unvereinbar mit dem Grundgesetz

Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nun kassiert. Mit dem am 24. November 2023 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist.

„Sonderbedarfsstufe“

Die Entscheidung betrifft alleinstehende Erwachsene, die in sogenannten Sammelunterkünften wohnen und sich seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ihnen hat der Gesetzgeber ab dem 1. September 2019 einen um 10 % geringeren Bedarf an existenzsichernden Leistungen zugeschrieben, indem nicht mehr die Regelbedarfsstufe 1, sondern die in § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG neu geschaffene „Sonderbedarfsstufe“ der Regelbedarfsstufe 2 zugrunde gelegt wird. Dies ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar.

Es ist nicht erkennbar, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % tragen würden. Daneben kann der Gesetzgeber zwar im Sinne des Nachrangs staatlicher Leistungen grundsätzlich auch eine von den Bedürftigen nicht genutzte, ihnen aber an sich tatsächlich eröffnete und zumutbare Möglichkeit von Einsparungen berücksichtigen. Doch fehlt es an hinreichend tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Voraussetzungen dafür in den Sammelunterkünften tatsächlich gegeben sind.

Quellen: Bundesverfassungsgericht, FOKUS-Sozialrecht

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Wohngeld Plus im Bundesrat

Am kommenden Freitag, dem 25.11.2023 berät der Bundesrat abschließend über das Wohngeld-Plus-Gesetz. Sehr wahrscheinlich wird der Bundesrat das Gesetz durchwinken und damit der Empfehlung des des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung folgen.

Ausschuss-Empfehlung

Der Ausschuss empfiehlt allerdings nicht nur die Zustimmung, sondern auch eine begleitende Entschließung. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert das Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes auf den 1. April 2023 zu verschieben, um dessen Umsetzung administrierbar zu gestalten. Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, noch in der ersten Hälfte dieser Legislaturperiode eine umfassende Reform auf den Weg zu bringen, die über die wenigen, im Wohngeld-Plus-Gesetz enthaltenen Regelungen zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands hinaus wesentliche Verfahrensvereinfachungen und Nachweiserleichterungen im Wohngeldrecht umsetzt.

Ursprünglicher Entwurf kaum geändert

Die Anregungen des Bundesrats seien nur geringfügig berücksichtigt worden. Insbesondere der Forderung nach einer Erhöhung des Bundesanteils bei den Wohngeldausgaben folgt die Bundesregierung mit Verweis auf die bereits beim Heizkostenzuschuss vollständig übernommene finanzielle Verantwortung nicht.

Die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderungen zum Gesetzentwurf
betreffen unter anderem die Einführung von Bagatellgrenzen im Falle von Rückforderungen sowie die Möglichkeit der Verlängerung des Bewilligungszeitraums von 18 auf 24 Monate. Auch sollen die Effekte der neuen, dauerhaften Komponenten für Heizkosten und Klima nach zwei Jahren evaluiert werden.

Wesentliche Inhalte

Das Gesetz verfolgt das Ziel, angesichts steigender Wohnkosten, drastisch steigender Energiekosten sowie des starken Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten, die dadurch bedingten Mehrbelastungen der Wohngeldempfänger abzufedern. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Heizkosten

Es soll eine dauerhafte Heizkostenkomponente eingeführt werden, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingeht.

Klimakomponente

Durch die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld soll ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung erfolgen. Damit können strukturelle Mieterhöhungen im Wohngeld aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich im gesamten Wohnungsbestand oberhalb der bisherigen Höchstbeträge berücksichtigt werden.

Wohngeldformel

Durch eine ergänzende Anpassung der Wohngeldformel soll auch an den Einkommensrändern des Wohngeldes eine durchschnittliche Wohnkostenbelastung von rund 40 Prozent gewährleistet und zusätzlichen Haushalten ein Anspruch auf Wohngeld ermöglicht werden. Insgesamt werden diese Maßnahmen dazu führen, dass das Wohngeld ab dem 1.Januar 2023 durchschnittlich um 190 Euro pro Monat auf 370 Euro steigt.

Kosten teilen sich Bund und Länder

Die Kosten für das Wohngeld werden insgesamt rund 1,85 Milliarden Euro betragen, die Bund und Länder je zur Hälfte übernehmen.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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