Ganztagsbetreuung in den Schulferien

Ein eigener Gesetzentwurf der Länder, der auf eine Initiative des Landes Niedersachsen zurückgeht, steht am 13. Juni 2025 im Bundesrat auf der Tagesordnung. Er sieht eine Erweiterung der Möglichkeiten für Kommunen vor, den Anspruch von Grundschulkindern auf Ganztagsbetreuung zu erfüllen.

Anspruch auf Ganztagsbetreuung

Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben Kinder der ersten bis vierten Klasse einen gesetzlichen Anspruch auf Ganztagsbetreuung an Werktagen von bis zu acht Stunden. Dieser Anspruch kann durch Betreuung in Tageseinrichtungen oder Ganztagsgrundschulen erfüllt werden, wobei die Länder bis zu vier Wochen Schließzeiten während der Ferien gesetzlich festlegen können. Trotz dieser Regelung bestünden vor allem in den Ferienzeiten große Herausforderungen, da die Betreuungskapazitäten in den Tageseinrichtungen nicht flächendeckend ausreichen, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Nach bisheriger Rechtslage könne zudem der Anspruch auf Ganztagesbetreuung nur durch Angebote, die unter Schulaufsicht stehen, erfüllt werden.

Niedrigschwellige Ferienangebote

Niedersachsen schlägt deshalb mit dem Landesantrag vor, den Rechtsanspruch so zu erweitern, dass auch niedrigschwellige Ferienangebote der Jugendarbeit als anspruchserfüllend anerkannt werden. Es gebe zahlreiche bewährte und vor Ort sehr nachgefragte Ferienangebote der Jugendarbeit, die aber den bisher geltenden Anforderungen nicht entsprächen. Die Umsetzung der Ferienbetreuung im bisherigen gesetzlichen Rahmen werde als kaum realisierbar eingeschätzt, was vor allem die kommunalen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor erhebliche personelle, strukturelle und finanzielle Herausforderungen stelle.

Mehr Flexibilität für kommunale Träger

Durch die Erweiterung des Kreises der Angebote hätten die örtlichen Träger mehr Flexibilität, um bestehende Ferienangebote weiterzuführen und auszubauen. Landesrechtliche Schließzeiten von bis zu vier Wochen blieben weiterhin möglich und die Träger könnten ergänzend bedarfsgerechte Angebote in Tageseinrichtungen vorhalten. Ziel sei es, die Erfüllung des Anspruchs auf Ganztagsbetreuung auch während der Schulferien realistisch und flächendeckend sicherzustellen.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Abbau unnötiger bürokratischer Hürden – Beschluss der 96. Justizministerkonferenz

Die Justizministerkonferenz (JuMiKo) hat sich auf seiner Tagung vom 4. bis 6. Juni 2025 klar für den Abbau unnötiger bürokratischer Hürden im Betreuungsrecht ausgesprochen, um eine qualitativ hochwertige Betreuung auch künftig nachhaltig zu sichern. Die Länder betonen, dass die hohe Qualität der rechtlichen Betreuung – angesichts des demografischen Wandels und des wachsenden Bedarfs – nur erhalten werden kann, wenn sowohl ehrenamtliche als auch berufliche Betreuer von übermäßigen bürokratischen Belastungen entlastet werden.

Konkret fordern die Justizministerinnen und Justizminister

  • Eine Überprüfung und Reduzierung der Berichts-, Genehmigungs- und Rechnungslegungspflichten für Betreuer auf das unbedingt notwendige Maß, das zum Schutz der Betreuten erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere:
    • die Vorgaben für Jahresberichte,
    • die Rechnungslegungspflichten, auch wenn keine Vermögensgefährdung vorliegt,
    • die Genehmigungspflicht bei der bargeldlosen Annahme von Erlösen aus zulässigen Veräußerungen.
  • Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz wird gebeten, diese Pflichten auf mögliche Vereinfachungen hin kritisch zu überprüfen, um die Betreuungspraxis zu entlasten und die Qualität der Betreuung zu sichern.

Erleichterung der Registrierung beruflicher Betreuer

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Erleichterung der Registrierung als beruflicher Betreuer. Bislang ist eine Registrierung nur für Selbstständige oder Mitarbeiter von Betreuungsvereinen möglich. Künftig soll auch Angestellten eines beruflichen Betreuers die Registrierung ermöglicht werden, um die Nachwuchsgewinnung zu erleichtern und eine bessere Einarbeitung sowie Übergabe bei altersbedingten Rückzügen zu gewährleisten.

Hintergrund und Zielsetzung

Die Länder reagieren damit auf den zunehmenden Nachwuchsmangel im Bereich der rechtlichen Betreuung und den steigenden Bedarf durch den demografischen Wandel. Ziel ist es, das Ehrenamt und den Beruf des Betreuers attraktiver zu machen und unnötige bürokratische Hürden abzubauen, ohne den Schutz der betreuten Menschen zu gefährden.

Den Beschluss im Wortlaut kann man hier nachlesen: https://www.justiz.sachsen.de/smj/download/Beschluesse96JuMiKoFruehjahr.pdf

DIN-Norm für Leichte Sprache

Was ist der Unterschied zwischen Alltagssprache, Leichter Sprache und Einfacher Sprache?

Leichte Sprache ist die sehr vereinfachte Form der Alltagssprache, die Menschen mit Leseschwierigkeiten die Teilhabe an Gesellschaft und Politik ermöglicht. Die Leichte Sprache verzichtet beispielsweise auf Nebensätze und erklärt einzelne Wörter. Die Einfache Sprache ist eine weniger stark vereinfachte Form der Alltagssprache, die eine größere Zielgruppe anspricht, z.B. ältere Menschen, Personen, die Deutsch als Fremdsprache lernen oder Tourist*innen.

DIN-Norm zum Download

Für den Gebrauch der „Deutschen Leichten Sprache“ gibt es nun erstmals eine vom DIN e.V. veröffentlichte Empfehlung als neue DIN-Norm. Das Dokument ist bei DIN Media als barrierefreies PDF im Download kostenlos erhältlich.

Damit stehen erstmals einheitliche Empfehlungen zur Deutschen Leichten Sprache zur Verfügung. Zuvor bestehende Empfehlungen wurden aufgegriffen und zusammengeführt. Dabei wurden sie auch weiterentwickelt oder aktualisiert. Die nun vorliegenden Empfehlungen sind ein Gesamtkonzept und umfassen auch Hinweise zur visuellen Gestaltung von Schrift- und Bildsprache oder Hinweise zu geeigneten Medienformaten, ihrer Gestaltung und zu technischen Anforderungen, damit die Produkte gut wahrnehmbar und verständlich sind. Die DIN SPEC enthält außerdem Empfehlungen zur Beteiligung von Menschen mit Lernschwierigkeiten im Prozess der Erarbeitung von Produkten in Leichter Sprache.

Im Auftrag des BMAS

Die Empfehlungen wurden im Auftrag des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beim DIN e. V. von einem Konsortium entwickelt. In dem Konsortium arbeiteten viele verschiedene Vertreterinnen und Vertreter zusammen: aus der Forschung und der Wissenschaft, der öffentlichen Hand, aus dem Kreis der Übersetzenden und Prüfenden, aus dem Kreis der visuell Gestaltenden, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit technischer Expertise und Menschen mit Lernschwierigkeiten.

Texte für alle verständlicher

Texte in Leichter Sprache informieren in einer verständlicheren Form. Sie richten sich an Menschen mit Einschränkungen beim Lesen und Verstehen. Leichte Sprache umfasst dabei Sprach- und Rechtschreibregeln sowie Empfehlungen zu Typografie und Mediengebrauch. Das heißt: Texte werden durch Leichte Sprache verständlicher – weil einfache Wörter, kurze Sätze, ein aktiver und verbaler Schreibstils, ein bestimmter Textaufbau und visuelle Gestaltung verwendet werden.

Entwickelt von der Behindertenrechtsbewegung

Entwickelt wurde die Leichte Sprache aus der Behindertenrechtsbewegung und von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen beziehungsweise mit Lernschwierigkeiten. Die 1974 gegründete US-Organisation „People First“ entwickelte in den 1990er Jahren das Konzept des „Easy Read“. Texte, Informationen, Dokumente sollten für alle Menschen verständlich sein. Mit einfachen Wörtern, kurzen Sätzen und dem Einsatz von Bildern wurde eine Schriftsprache entwickelt, die sich zunächst an Menschen mit Lernschwierigkeiten wendete. 1997 entstand in Deutschland ein erstes Netzwerk von Menschen mit Lernschwierigkeiten. 2001 gründete sich der Verein Mensch zuerst, er gab später zwei Wörterbücher in Leichter Sprache heraus.

Nutzerkreis wird größer

Der Nutzerkreis hat sich inzwischen ausgeweitet. Die Leichte Sprache erleichtert nicht nur Menschen mit Lernschwierigkeiten das Verstehen. Von ihr profitieren auch Menschen mit funktionalem Analphabetismus, mit Aphasie (erworbene Sprachstörung), prälingualer Hörschädigung oder Demenz. Auch Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können von Informationen in Leichter Sprache profitieren.

Quellen: DIN Media, BMAS, wikipedia, FOKUS-Sozialrecht

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Rentenwert 2025 im Bundesrat

Die noch von der alten Bundesregierung erlassene Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 steht im nächsten Plenum am 13.6.2025 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Diese enthält unter anderem die Bestimmung des ab dem 1. Juli 2025 geltenden Rentenwertes in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie des allgemeinen Rentenwertes für Landwirte.

Anhebung des aktuellen Rentenwertes

Durch die Verordnung wird der aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2025 bundeseinheitlich auf 40,79 Euro festgesetzt. Dies entspricht einem Anstieg um 3,74 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeute die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat, so die Bundesregierung. Der allgemeine Rentenwert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an, wieviel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält. Die Anpassung an die wirtschaftliche Situation erfolgt jährlich durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

Weitere Bestimmungen

Auch für Landwirte wird der allgemeine Rentenwert von 18,15 Euro auf 18,83 Euro erhöht. Für die gesetzliche Unfallversicherung werden der Mindest- und der Höchstbetrag des Pflegegeldes auf 462 Euro und 1838 Euro monatlich festgesetzt.

Quellen: Bundesrat

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Änderungen beim Mutterschutz

Seit 1. Juni 2025 gibt es Verbesserungen für Frauen, die eine Frühgeburt oder eine Totgeburt erlitten haben:

Staffelung

Mutterschutzfristen nach Fehlgeburten werden künftig nach Schwangerschaftswochen (SSW) gestaffelt:

  • Ab der 13. SSW: 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. SSW: 6 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. SSW: 8 Wochen Mutterschutz

Während dieser Fristen besteht ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich bereit, zu arbeiten.

Information an den Arbeitgeber

Frauen müssen sich nicht mehr ärztlich krankschreiben lassen, um Anspruch auf Schutzfristen und Leistungen zu erhalten. Sie haben automatisch Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist. Allerdings müssen sie ihren Arbeitgeber über die Fehlgeburt informieren. Der Arbeitgeber kann dafür einen Nachweis verlangen.

Der bereits bestehende viermonatige Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche bleibt bestehen und wird durch die neuen Mutterschutzfristen ergänzt.

Totgeburten ab 24. Woche

Bei Totgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche gilt weiterhin eine einheitliche Mutterschutzfrist von 14 Wochen. Ein Verzicht auf diese Schutzfrist ist frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung und nur mit ärztlichem Attest möglich.

Quelle: SOLEX, Zeit.de

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Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Bundeskabinett hat eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen. Die Möglichkeit einer Einbürgerung bereits nach drei Jahren Aufenthalt soll entfallen.

Fünf Jahre mindestens

Bereits mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 war die reguläre Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre verkürzt worden. Zusätzlich ermöglichte die Reform eine Einbürgerung nach nur drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen. Diese Möglichkeit entfällt nun.

Zukünftig gilt für alle Antragstellenden eine Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren – vorausgesetzt, die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen werden erfüllt. Dazu zählen unter anderem auskömmliche Deutschkenntnisse oder eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. 

Spürbar mehr Einbürgerungen

Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, die im Juni letzten Jahres in Kraft trat, hatte – vor allem auch im Vorfeld, in Erwartung der Reform – spürbar zu mehr Einbürgerungen geführt. Sie verkürzte die allgemeine Mindestaufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre und ermöglicht eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren bei Nachweis „besonderer Integrationsleistungen“. Eine zentrale Neuerung war zudem die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit, die eine langjährige Hürde für viele Antragstellende beseitigte.

Wie auch auf der Homepage des Bundesinnenministeriums nachzulesen ist, deuten erste Daten für 2024 und Anfang 2025 deuten auf einen deutlichen Anstieg der Einbürgerungsanträge und tatsächlichen Einbürgerungen hin. (Mehr Zahlen dazu beim Mediendienst-Integration) Im Jahr 2024 gab es bundesweit rund 250.000 Einbürgerungen, ein signifikanter Zuwachs gegenüber 200.095 im Jahr 2023 und 168.545 im Jahr 2022. Dieser Aufwärtstrend wird maßgeblich durch die Erwartung und Umsetzung des neuen Gesetzes getragen, insbesondere durch die Akzeptanz der doppelten Staatsbürgerschaft, die viele, insbesondere Personen türkischer Herkunft, zuvor von einer Einbürgerung abhielt.

Besondere Integrationsleistungen

Der Weg zur Einbürgerung nach drei Jahren aufgrund „besonderer Integrationsleistungen“ soll schnelle und vorbildliche Integration fördern. Die Kriterien hierfür sind anspruchsvoll und umfassen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau, herausragende schulische, berufliche oder berufsqualifizierende Leistungen sowie bürgerschaftliches Engagement und finanzielle Eigenständigkeit. Spezifische, auf diese dreijährige Regelung bezogene Statistiken nach Inkrafttreten des Gesetzes sind aufgrund der kurzen Zeitspanne und der Datenverfügbarkeit noch nicht öffentlich zugänglich. Es wird jedoch erwartet, dass diese Bestimmung zu schnelleren Einbürgerungen eines hochintegrierten Teils der Zuwanderungsbevölkerung beitragen wird.

Fachkräfte unerwünscht?

Der paritätische Gesamtverband kritisiert in seiner Stellungnahme die Abschaffung der Einbürgerung nach 3 Jahren, weil sie sich negativ auf die Gewinnung von Fachkräften auswirken dürfte, wie selbst die Bundesregierung in der Begründung des Referentenentwurfs einräumt. Sollte das Gesetz so beschlossen werden, fordert der Paritätische eine Übergangsregelung, die es ermöglicht, bereits vor Inkrafttreten der Regelung gestellte Anträge auf Einbürgerung nach der derzeit geltenden Rechtslage zu bewilligen.

Vulnerable von der Einbürgerung weiter ausgeschlossen

Darüber hinaus weist der Paritätische darauf hin, dass die in der vorigen Reform abgeschafften Ausnahmen von der Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts wiederhergestellt werden sollten. Ohne solche Ausnahmen würden auch weiterhin Menschen mit einer chronischen Erkrankung oder Behinderung und ihre pflegenden Angehörigen, aber auch ältere Menschen sowie Alleinerziehenden dauerhaft von der Möglichkeit einer Einbürgerung ausgeschlossen. (siehe auch hier)

Quellen: Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht, Bundesinnenministerium, Mediendienst-Integration

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„Verbaler Beitrag zur Spaltung der Gesellschaft“

So bezeichnet eine Kommentatorin der Tagesschau heute, am 28. Mai 2025, das Pressestatement von Innenminister Dobrindt zu dem gerade erfolgten Kabinettsbeschluss zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Die Bundesregierung habe, so Dobrindt, Entscheidungen getroffen zur Reduzierung der illegalen Migration. Dabei verdeutlicht der Tagesschau-Kommentar, dass gerade der Familiennachzug eine der wenigen kontrollierten Instrumente regulärer Migration ist, die Deutschland hat.

Inhalt der geplanten Gesetzesänderung

Zunächst soll künftig im Aufenthaltsgesetz nicht nur die Steuerung, sondern auch die Begrenzung der Zuwanderung als gesetzliches Ziel genannt werden. Diese Ergänzung soll in der Praxis dazu beitragen, migrationspolitische Entscheidungen stärker an den Belastungsgrenzen von Staat, Gesellschaft und Integrationssystemen auszurichten.

Ebenfalls beschlossen wurde eine vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre. Damit soll eine Überlastung von Aufnahmeeinrichtungen und Integrationsangeboten vermieden werden – insbesondere in den Ländern und Kommunen. Härtefallregelungen bleiben selbstverständlich bestehen, um besondere individuelle Lebenslagen weiterhin zu berücksichtigen.

Was bedeutet subsidiärer Schutz?

Subsidiären Schutz erhalten Menschen, denen weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden kann, die aber in ihrem Herkunftsland ernsthafter Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären – etwa durch Folter oder die Todesstrafe (§ 4 Asylgesetz).

Kritik schon im Vorfeld

Die beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland wenden sich gegen den Plan den Familiennachzug von vielen Geflüchteten auszusetzen. In der Folge müssten Bürgerkriegsflüchtlinge längere Zeit getrennt von ihren engsten Familienmitgliedern leben. Das sei ethisch überaus fragwürdig und wirke sich auch negativ auf die Integration aus. Das Grundgesetz stelle die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Stellungnahme des Paritätischen

Der Paritätische Gesamtverband fasste die Kritik in einer Stellungnahme zusammen:

  • Das Vorhaben verstößt gegen das grund- und menschenrechtlich garantierte Recht auf Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK, Art. 3, 10 UN-KRK, Art. 7, 24 Abs. 2 GRCh und Art. 6 GG) der Betroffenen, die in der Regel schon seit Jahren auf ein Visum zum Familiennachzug warten.
  • Sichere Zugangswege, wie der Familiennachzug, sind die einzigen Einreisemöglichkeiten für Schutzsuchende, insbesondere für Frauen und Kinder, bei denen sie sich nicht auf lebensgefährliche Wege begeben müssen.
  • Die Aussetzung entlastet weder Gerichte noch Behörden, sondern führt zu erheblicher Mehrbelastung durch unzählige Eilverfahren und Verfahren zur Aufnahme im Einzelfall gemäß §§ 22, 23 AufenthG.
  • Eine dauerhafte Trennung von der Familie schadet der Integration derjenigen, die bereits hier leben und perspektivisch auch bleiben werden.

Rechtliche Bedenken

Schon als im Januar die CDU scheiterte, mit Hilfe der AFD das „Zustrombegrenzungsgesetz“ durchzusetzen, in dem ebenfalls die Aussetzung des Familiennachzugs festgeschrieben war, schrieben Expertinnen im Verfassungsblog über das rechtlich dünne Eis, auf dem sich ein solcher Vorstoß bewegt, und darüber ob eine solche Regelung tatsächlich im öffentlichen Interesse sei. Denn: Familiennachzug erleichtert Integration, wirkt  gewaltpräventiv und dem demographischen Wandel entgegen. Das öffentliche Interesse an einer erneuten Aussetzung ist daher als marginal zu bewerten; das öffentliche Interesse und das Interesse der betroffenen Familien an einer Aufrechterhaltung und Ausweitung des Familiennachzugs überwiegen deutlich.

Behörden besser austatten

Im Kommentar der Tagesschau schreibt Bianca Schwarz dazu: „Dobrindt begründet die Maßnahme auch mit der Überlastung der Behörden. Gegenvorschlag: Warum nicht endlich etwas tun gegen die Überlastung der Behörden? Warum die Ausländerbehörden nicht nach zehn Jahren Debatte endlich mal mit mehr Personal ausstatten?“

Quellen: Bundeskabinett, Tagesschau, Paritätischer Gesamtverbvand, dejure, Verfassungsblog, wikipedia, gesetze-im-internet.de

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Bundesrat zu „Zwei-Mütter-Familien“

Mit einer am 23. Mai 2025 gefassten Entschließung ruft der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, das Abstammungsrecht bei Zwei-Mütter-Familien zu ändern. Die Initiative dazu geht von Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen aus.

Entschließung

In der Entschließung stellt der Bundesrat fest, dass trotz der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 eine Gleichstellung von Regenbogenfamilien im Abstammungsrecht nicht erreicht ist. Zwei-Mütter-Familien müssen aktuell noch immer den Weg der Stiefkindadoption beschreiten, damit das in die Familie geborene Kind zwei rechtliche Eltern hat. Bei Elternpaaren mit einem Mann und einer Frau wird hingegen durch das Abstammungsrecht als zweites Elternteil automatisch der Mann zugeordnet, welcher mit der gebärenden Mutter verheiratet ist oder die Elternschaft anerkennt.

Kindeswohl und Grundrechte

Gefordert wird die Abschaffung der Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren bzw. Partnerschaften mit einem Mann und einer Frau und Ehepaaren bzw. Partnerschaften zweier Frauen in Bezug auf die Erlangung der Elternstellung. Im Sinne des Kindeswohls und der Wahrung der Grundrechte, so der Bundesrat, muss es allen Kindern ermöglicht werden, unmittelbar nach ihrer Geburt zwei rechtliche Eltern zu haben.

Begründung

Nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 wurde
das Abstammungsrecht nicht geändert, so die Begründung der Bundesrat-Entschließung. Bei Frauenpaaren mit Kinderwunsch führen die Definitionen von Elternschaft im Abstammungsrecht faktisch zu einer Exklusion der nicht-gebärenden Frau. Diese kann zur Erlangung der Elternschaft nur den Weg der Stiefkindadoption gehen, welcher für die Familie zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht nur eine Belastung, sondern auch eine Phase der rechtlichen Unsicherheit bedeutet.

Weitere Reformvorhaben

Um für Zwei-Mütter-Familien auf schnellstem Wege die dringend gebotenen
Erleichterungen zu erreichen und ihre Diskriminierung zu beenden, fokussiert
sich diese Entschließung ausschließlich auf die genannte Zielgruppe. Weitere
Reformvorhaben, welche der Vielfalt an Familienkonstellationen in Deutschland Rechnung tragen, wie z.B. rechtliche Grundlagen für Konstellationen der
Mehrelternschaft in Regenbogen- oder Patchworkfamilien oder die Regelung
von Elternschaft von trans*- oder nicht-binären Personen, bleiben davon unbenommen.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet, die sich damit auseinandersetzen kann. Ob und wann sie dies tun muss, ist gesetzlich nicht geregelt.

Quelle: Bundesrat

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Mehr Zeit für den Ganztagsausbau

Der Bundestag hat am Donnerstag, 22. Mai 2025, erstmals den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgelegten Gesetzentwurf „zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau“ (21/216) beraten. Die Abgeordneten überwiesen die Vorlage im Anschluss zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Hintergrund dafür ist das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) aus dem Jahr 2021, mit dem ab dem Schuljahr 2026/27 stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter der Klassenstufen 1 bis 4 eingeführt wird. 

Milliardenschweres Förderprogramm

Dafür hat der Bund den Ländern ein milliardenschweres Förderprogramm bereitgestellt, dessen Mittel aber vielfach nicht rechtzeitig innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen abgerufen worden sind. „Als Investitionshemmnisse sind insbesondere bei größeren Bauvorhaben (Planungs-)Unsicherheiten für Länder und deren Kommunen festzustellen. Mitunter sind die Landesprogramme, die die jeweilige landesrechtliche Ausgestaltung der Förderanträge regeln, erst im Jahr 2024 in Kraft getreten, sodass Unsicherheiten bestehen, ob entsprechende Baumaßnahmen bis Ende 2027 aufgrund umfangreicher Planungsprozesse, aktueller und erwarteter Fachkräfteengpässe in Bau(planungs-)berufen sowie Lieferengpässen abgeschlossen werden können“, führen die Fraktionen in dem nun vorgelegten Entwurf aus.

Verlängerung um 2 Jahre

Deshalb wollen Union und SPD das Investitionsprogramm Ganztagsausbau um zwei Jahre verlängern. Das bedeutet konkret eine Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes GaFinHG, (2021) damit Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden können und deren Abrechnung bis zum 30. Juni 2030 erfolgen kann. Darauf aufbauende Fristenregelungen, insbesondere zur Mittelumverteilung, werden entsprechend angepasst. Die Frist zur Auflösung des Sondervermögens im Ganztagsfinanzierungsgesetz GaFG (2020) wird damit ebenfalls um zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2030, verlängert. 

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Fachpsychotherapie: Neue Berufsbezeichnung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die neue Berufsbezeichnung „Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut“ als zusätzliche Gruppe von Leistungserbringenden nun vollständig in seinen Richtlinien abgebildet. Aktuell wurden die Richtlinien im Bereich Methodenbewertung und veranlasste Leistungen angepasst. In die Bedarfsplanungs-Richtlinie hatte der G-BA die neue Berufsbezeichnung schon im Februar 2025 aufgenommen und in die Psychotherapie-Richtlinie bereits im August 2024. Hintergrund sind Änderungen im Psychotherapeutengesetz.

GKV-Leistung

Sobald die aktuellen Beschlüsse in Kraft getreten sind, dürfen Fachpsychotherapeutinnen und -therapeuten ebenso wie die Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten spezifische GKV-Leistungen im Bereich der Methodenbewertung und der veranlassten Leistungen erbringen oder verordnen:

  • Diagnostik und Therapie im Rahmen der neuropsychologischen Therapie
  • Verordnung von Krankentransporten, Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, Rehabilitation, Krankenhauseinweisungen.

Reform der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung

Mit Wirkung zum 1. September 2020 hatte der Gesetzgeber die psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung grundlegend reformiert. Ein insgesamt fünfjähriges Direktstudium der Psychotherapie wird mit einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung abgeschlossen. Die Approbation (Erlaubnis zur Behandlung) wird bei bestandener Prüfung erteilt und befähigt zu einer fachpsychotherapeutischen Weiterbildung in einem der drei Gebiete:

  • Psychotherapie für Kinder und Jugendliche,
  • Psychotherapie für Erwachsene oder
  • Neuropsychologische Psychotherapie.

Dadurch entstand die neue Berufsgruppe der Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten. Sie wird zusätzlich zu den dort schon genannten psychotherapeutischen Berufsgruppen in die einschlägigen Richtlinien des G-BA aufgenommen.

Quelle: G-BA

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