Mutterschutz auch bei Fehlgeburten

Beim Mutterschutz zwischen Fehl- und Totgeburt unterschieden. Um eine Totgeburt handelt es sich, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. In diesem Fällen hat die Mutter ein Anrecht auf 18 Wochen Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Stirbt der Embryo hingegen vorher und wiegt unter 500 Gramm, wird von einer Fehlgeburt gesprochen. In diesen Fällen besteht bisher kein Anspruch auf Mutterschutz.

Bundesrats-Entschließung

Diesen Anspruch fordert nun der Bundesrat. Mit einer am 5. Juli 2024 gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, für Betroffene von Fehlgeburten Schutzfristen im Sinne des Mutterschutzgesetzes einzuführen. Die Entschließung geht auf eine Initiative des Saarlands, Niedersachsen und Hamburg zurück.

Die Entschließung spricht sich für einen freiwilligen Anspruch aus, um den individuellen Umständen und Bedürfnissen der Betroffenen gerecht zu werden. Der Mutterschutz bei Fehlgeburten solle deutlich vor der 20. Schwangerschaftswoche beginnen und sich gestaffelt entsprechend der Schwangerschaftsdauer verlängern.

Ungleichbehandlung

Die aktuelle Rechtslage führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Betroffenen einer Tot- und einer Fehlgeburt, heißt es in der Begründung des Bundesrates. Nach ca. 20 Schwangerschaftswochen seien die Embryos bereits so weit entwickelt, dass entbunden werde müsse und Schwangere einen Geburtsvorgang erlebten. Für eine Reform des Mutterschutzes sprächen neben der Gleichbehandlung psychologische Aspekte, da eine Fehlgeburt oft eine traumatische Erfahrung darstelle.

Notlösung: Krankschreibung

Ein angemessener Mutterschutz könne zudem sicherstellen, dass sich Betroffene erholen und so mögliche gesundheitliche Komplikationen vermieden werden. Bisher bliebe ihnen nur die ärztliche Krankschreibung. Durch eine Erweiterung des Mutterschutzes könne daher verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfiele das Abrutschen in den Krankengeldbezug.

Bundesregierung ist am Zug

Die Entschließung wurde an die Bundesregierung weitergeleitet. Diese kann entscheiden, ob und wann sie sich der Forderung annimmt. Gesetzliche Fristen dafür gibt es nicht.

Quellen: Bundesrat

Abbildung: pixabay.com baby-1531060_1280.jpg

Hilfe für Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern

Unter dem Titel „Prävention stärken – Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen“ brachten die Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gemeinsam einen Beschluss-Antrag in Bundestag ein. Der Antrag wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

Ziel

Ziel des Antrags, Kinder suchtkranker Eltern oder von Eltern mit psychischen Erkrankungen besser zu unterstützen. In Deutschland würde dies nach Auffassung von Experten etwa jedes vierte Kind betreffen. In dem Antrag heißt es, dass dies ein gesamtgesellschaftliches Problem sei, denn Kinder und Jugendliche aus Familien mit einem psychisch erkrankten Elternteil trügen ein drei- bis vierfach erhöhtes Risiko, selbst psychisch zu erkranken. Etwa die Hälfte der Kinder und Jugendlichen in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung habe mindestens ein psychisch erkranktes Elternteil. Verwiesen wird auch auf die Corona-Pandemie, die das Problem noch einmal verschärft habe.

Die Abgeordneten fordern die Bundesregierung deshalb unter anderem auf, die Empfehlung Nr. 18 der interdisziplinären Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen aus Familien mit psychisch kranken Eltern umzusetzen. Die Empfehlung besagt, gemeinsam mit den Ländern, den Kommunen und den Sozialversicherungsträgern einen Handlungsrahmen für ein kommunales Gesamtkonzept zur Entwicklung, Umsetzung, Evaluation und Verstetigung multiprofessioneller, qualitätsgesicherter und rechtskreisübergreifender Hilfesysteme zu erstellen.

Bedarfsorientiertes Angebot an „frühen Hilfen“

Außerdem soll das Präventionsgesetz mit Blick auf die Förderung der seelischen Gesundheit, auf Familienorientierung und die Belange von Kindern mit psychisch oder suchtkranken Eltern sowie auf eine Stärkung der Verhältnisprävention bei Suchtmitteln insgesamt weiterentwickelt werden. Eine dauerhafte Erhöhung der Mittel des Fonds „Frühe Hilfen“ solle geprüft werden, damit ein bedarfsorientiertes Angebot der frühen Hilfen bundesseitig flächendeckend gewährleistet werden kann. 

Die Fraktionen fordern ferner, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erweitern, um aufsuchende psychotherapeutische Versorgung bedarfsorientiert auch in Kitas und Schulen anzubieten, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass die therapeutische Versorgung das Kind erreicht.

Frühe Hilfen

Frühe Hilfen als Leitbild des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) sind koordinierte Hilfsangebote an (werdende) Familien und ihre Kinder ab der Schwangerschaft bis in die ersten Lebensjahre, vor allem bis zum dritten Lebensjahr der Kinder. Eine erste Begriffsbestimmung „Frühe Hilfen“ wurde in Deutschland im Jahr 2006 vom NZFH entwickelt; das Konzept wurde in Modellprojekten in der Praxis erprobt, 2009 in Form einer Begriffsbestimmung weiterentwickelt und 2014 in Form eines von Leitsätzen formulierten Leitbildes gefasst.

Elternkompetenzen stärken

Im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) beschreibt § 1 Abs. 4 KKG „Frühe Hilfen“ als ein wesentliches Unterstützungselement für Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft. Frühe Hilfen verfolgen das Ziel, Elternkompetenzen von Anfang an zu stärken, um Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern bestmöglich zu fördern, Risiken für ihr Wohl möglichst früh wahrzunehmen und Gefährdungen systematisch abzuwenden. Indem Frühe Hilfen so auch dazu dienen, insbesondere in belastenden Lebenslagen (z. B. auf Grund der psychischen Erkrankung eines Elternteils, persönlicher Gewalterfahrung der Eltern, Verschuldung oder der chronischen Erkrankung des Kindes) und bei geschwächten familiären Bewältigungsressourcen Vernachlässigung und Misshandlung präventiv und wirksam vorzubeugen, sind sie Bestandteil eines weiten und umfassenden Verständnisses von Kinderschutz. Zielgruppe Früher Hilfen sind Kinder bereits während der Schwangerschaft bis zum Alter von ca. drei Jahren und damit Schwangere und werdende Väter sowie junge Mütter und Väter.

Budget steigt nur langsam

Nach einem Gesetzentwurf des Bundesrats vom Februar 2022 sollte das Bugdet der Frühen Hilfen von 51 auf 65 Millionen Euro angehoben werden. Im Bundeshaushalt 2024 sind allerdings nur 56 Millionen Euro dafür angesetzt. Auch eine Dynamisierung der Zahlungen ist bislang ausgeblieben.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, Bundesstiftung Frühe Hilfen, wikipedia, SOLEX

Abbildung: Fotolia_200192096_Subscription_XXL.jpg

BVaDiG im Bundesrat

Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) wird am Freitag, 5.7.2024 im Bundesrat beraten. Verabschiedet wurde es schon Mitte Juni im Bundestag.

Inhalt des Gesetzes

Mit dem Gesetz sollen berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung mit Abschluss erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, festgestellt und bescheinigt werden können. Diese „Validierung“ soll die Kompetenzen im System der beruflichen Bildung anschlussfähig machen. Zu dem Verfahren soll zugelassen werden können, wer das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer im Referenzberuf vorgesehen ist, in diesem tätig war. Ferner soll die berufliche Bildung digitaler werden, indem konsequent digitale Dokumente und medienbruchfreie digitale (Verwaltungs-)Prozesse ermöglicht werden. Dies entspreche dem Auftrag des Koalitionsvertrages und solle nun als Bestandteil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung umgesetzt werden, so die Bundesregierung in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs. Mit der gesetzlichen Verankerung des Feststellungsverfahrens werde zudem eine Vereinbarung aus der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt. Ausführlich berichteten wir hier und hier über das Gesetz.

Stellungnahme des Bundesrats

Der Bundesrat hatte in seinem ersten Durchgang zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung umfangreich Stellung genommen (vgl. BR-Drucksache 73/24). Die Länder sorgten sich, dass durch das Validierungsverfahren Fehlanreize geschaffen werden könnten, die die berufliche Erstausbildung schwächen. So sei eine Validierung erst zu ermöglichen, wenn die zweieinhalbfache Zeit der Berufsausbildung im Referenzberuf erbracht wurde. Ferner sei ein Mindestalter von 25 Jahren für die Validierung vorzusehen, um Konflikte mit Schulbesuchspflichten der Länder zu vermeiden; es sei sicherzustellen, dass berufliche Qualifikationen nur nach einer Mindestschulzeit von zwölf Jahren erworben werden können. Der Bundesrat wandte sich auch dagegen, dass Menschen, deren Qualifikation im Validierungsverfahren festgestellt wurden, die Ausbildereignung erhalten sollen. Nicht zuletzt wurde für die notwendigen Vorbereitungen der zuständigen Stellen ein späteres Inkrafttreten der Regelungen angeregt.

und Antwort der Regierung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf nun in seiner 176. Sitzung am 14.Juni 2024 auf der Grundlage der Beschlussempfehlung seines Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (vgl. BT-Drucksache 20/1182) mit Änderungen angenommen. Einige zentrale Forderungen des Bundesrates – etwa die Heraufsetzung des Mindestalters wegen einer Kollision mit der Schulbesuchspflicht – wurden dabei aufgegriffen.

Ausschuss – Empfehlungen

  • Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Innere
    Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat,
    dem Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5, 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
  • Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner eine begleitende
    Entschließung, mit der er u. a. auf die die fehlende Vorbereitungszeit wegen des
    frühen Inkrafttretens des Gesetzes schon zum 1. Januar 2025 hinweist und eine
    Verschiebung für ein Jahr für unerlässlich hält.
  • Auch der Innenausschuss empfiehlt, sich in einer Entschließung noch einmal
    inhaltlich zu dem Gesetz zu äußern: Das neue Gesetz sehe eine Änderung in
    den §§ 54 und 59 BBiG vor, wonach zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes keine Fortbildungsprüfungs- und Umschulungsprüfungsregelungen mehr erlassen dürften. Dieser über Jahrzehnte von Bund und Ländern
    aufgebauten und bewährten Struktur der Personalgewinnung öffentlichen
    Dienst solle, insbesondere angesichts des Fachkräftemangels, nicht die Grundlage entzogen werden. Daher sei eine Interimslösung zu schaffen, damit die
    Länder weiter zum Erlass von Fortbildungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung ermächtigt bleiben, solange der Bund von seinen Regelungskompetenzen keinen Gebrauch macht.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com man-597178_1280.jpg

Verfolgte zweiter Klasse

Die Entschädigungspolitik der Nachkriegszeit in Deutschland grenzte die Opfer und die Angehörigen der Opfer der „Euthanasie“-Morde und Zwangssterilisierte von Anfang an aus. Das Bundesentschädigungsgesetz von 1953 erkannte ihr Leid nicht als Folge »typischen NS-Unrechts« an.

Keine Leistungen nach BEG

Wie die Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas in einem Beitrag zu den „Euthanasie“-Morden schreibt, schaffte es erst der 1987 gegründete Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten, dass der Bundestag 1988 das Zwangssterilisations-Gesetz zum „NS-Unrecht“ erklärte; 1998 hob er die Urteile der „Erbgesundheitsgerichte“ formal auf. Erst 2007 ächtete das Parlament das Gesetz. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz haben »Euthanasie«-Opfer und Zwangssterilisierten bis heute nicht, auch wenn sie Leistungen nach einer Härtefallregelung erhalten können.

Antrag abgelehnt

Vor gut 2 Jahren versuchte die Linksfraktion in einem Entschließungsantrag die Anerkennung der Betroffenen als „Verfolgte des NS-Regimes“ durchzusetzen. Der Antrag wurde in den Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen und dort im November 2023 ohne Aussprache abgelehnt.

Neuer Entschließungsantrag

Nun gibt es einen erneuten Anlauf. Die Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sprechen sich in einem gemeinsamen Antrag dafür aus, dass die Aufarbeitung der „Euthanasie“ und der Zwangssterilisationen während der nationalsozialistischen Diktatur intensiviert werden soll. Unter anderem solle der Deutsche Bundestag ausdrücklich feststellen, „dass die Opfer der NS-„Euthanasie” und die Opfer von Zwangssterilisation als Verfolgte des NS-Regimes anzuerkennen sind“, heißt es in dem Antrag.

Projekt und Fachtagungen

In dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, ein Projekt zu initiieren, um bundesweit Patientenakten und Personalunterlagen der Täter zu lokalisieren, zu sichern und zu konservieren, um sie für Forschung, Bildung und Anfragen nutzbar zu machen. Das Projekt soll unter der Beteiligung der Gedenkstätten an den Orten ehemaliger „Euthanasie“-Tötungsanstalten, des Instituts für Geschichte der Medizin und Ethik in der Medizin an der Berliner Charité, den Verbänden von Menschen mit Behinderungen sowie geeigneten Vertretern der Disability Studies durchgeführt werden. Zudem soll eine nationale Fachtagung durchgeführt werden. 

Unterstützung der Gedenkstätten

Darüber hinaus fordern die vier Fraktionen die Bundesregierung auf, die Gedenkstätten an den Orten der ehemaligen „T4“-Tötungsanstalten auch in Zukunft nachhaltig zu unterstützen, um die bauliche Substanz vor Ort zu erhalten und um die zunehmenden Herausforderungen bei der Aufarbeitung von Archivmaterialien und den zu leistenden Beratungsaufgaben bewältigen zu können. 

in den Ausschuss…

Die nationalsozialistischen „Euthanasie“-Morde an schätzungsweise 300.000 Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen sowie die aufgrund des 1934 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ an etwa 400.000 Menschen durchgeführten Zwangssterilisationen seien Ausdruck der menschenverachtenden rassistischen nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, heißt es im Antrag.

Nach 25-minütiger Beratung am 27.6.2024 im Bundestag wurde der Entschließungsantrag in den Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen.

Quellen: Bundestag, Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia

Abbildung: privat Hadamar.jpg (Kindergrab in der Gedenkstätte Hadamar)

Bundestag berät über Krankenhausreform

Am Donnerstag wurde im Bundestag der Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) in der ersten Lesung hitzig diskutiert. Über alle Parteigrenzen hinweg herrschte Einigkeit darüber, dass eine Reform des Krankenhauswesens dringend notwendig ist. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) warnte, dass bis 2030 ohne Reform 25 Prozent der Krankenhäuser insolvent gehen könnten. Explodierende Kosten und deutliche Fallzahlrückgänge würden maßgeblich zur wirtschaftlichen Schieflage der Kliniken beitragen.

Krankenhausreform als „notwendige Therapie für das kriselnde System“

Lauterbach betonte, dass vor allem der Personalmangel eine akute Gefahr für die Routineversorgung und die Versorgung im ländlichen Raum darstellt. Der Grünen-Politiker und Neurologe Armin Grau unterstützte diese Sichtweise und bezeichnete die Krankenhausreform als notwendige Therapie für das kriselnde System. Ricarda Lang (Grüne) ergänzte, dass der Status quo nicht haltbar sei und dass jahrelang keine wirkungsvollen Änderungen vorgenommen wurden. Die Ampelregierung sei jedoch bereit, sich auch an große Reformen heranzuwagen.

Ziele der neuen Reform

Analog zu Karl Lauterbach formulierte Ricarda Lang die drei Ziele der Reform: Erstens soll dem Kliniksterben im ländlichen Raum entgegengewirkt werden. Zweitens soll eine Absicherung und Verbesserung der medizinischen Qualität durch Spezialisierung der Kliniken erfolgen. Und drittens soll dem Fachkräftemangel in einer alternden Gesellschaft entgegengewirkt werden. Ein zentraler Hebel ist dabei die Schwächung des Systems der Fallpauschalen und die Einführung von Vorhaltepauschalen.

Aktuelles Gesundheitssystem zu teuer

Andrew Ullmann, gesundheitspolitischer Sprecher der FDP-Fraktion, kritisierte das aktuelle deutsche Gesundheitssystem als eines der teuersten und ineffektivsten weltweit. Die geplante Reform solle Bürokratie abbauen und Fehlanreize beseitigen. Ullmann verglich die Krankenhausreform mit einem modernen ICE, der jedoch auf einem unzureichenden Schienennetz – den fehlenden Investitionen der Länder – fahren müsse.

Heike Baehrens, gesundheitspolitische Sprecherin der SPD, hob die Bedeutung der geplanten Level-1i-Kliniken hervor, die eine sektorenübergreifende Versorgung ermöglichen und eine wichtige Rolle in der alternden Gesellschaft spielen sollen. Sie bezeichnete die Reform als einen Paradigmenwechsel in der Krankenhauspolitik.

Kritik an der neuen Reform

Die Opposition stimmte der Notwendigkeit der Reform grundsätzlich zu, kritisierte jedoch die mangelnde Einbindung von Praktikern und relevanten Akteuren im Gesundheitswesen allen voran den Ländern. So wurde mehrfach betont, dass die Bundesländer gegen die Reform stünden. Tino Sorge (CDU) und Thomas Dietz (AfD) bemängelten zudem, dass auch die Kliniken selbst im Reformprozess zu wenig berücksichtigt wurden. Sorge forderte eine bessere Bedarfsanalyse und eine Auswirkungsstudie zur Reform.

Die Finanzierung des Transformationsfonds durch Beiträge der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde ebenfalls kritisiert. Sepp Müller (CDU) bezeichnete dies als unfair und warnte vor möglichen Beitragssatzsteigerungen, die die Bürger zusätzlich belasten würden. Die Abschaffung der Einzelfallprüfungen des Medizinischen Dienstes (MD) könnte laut der CDU-Abgeordneten Simone Borchardt zu erheblichen finanziellen Schäden führen.

Minister Lauterbachs Vorschlag, das System der diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG) abzuschaffen, stieß auf gemischte Reaktionen. Die Linke kritisierte die geplante duale Finanzierung aus DRG-Pauschalen und Vorhaltefinanzierung als bürokratisch und ineffizient. Janosch Dahmen (Grüne) warf der Union vor, in ihrer Regierungszeit keine wirksamen Lösungen gefunden zu haben.

Einführung von Leistungsgruppen und sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen

Die Krankenhausreform sieht die Einführung von 65 Leistungsgruppen vor, die einheitliche Qualitäts- und Ausstattungskriterien festlegen sollen. Die Bundesländer sollen im Rahmen ihrer Krankenhausplanung den Krankenhäusern diese Leistungsgruppen zuweisen können. Gelegenheitsversorgung soll ausgeschlossen und die Qualität der Patientenversorgung verbessert werden.

Die Reform soll zudem sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen einführen, um die Grundversorgung insbesondere in ländlichen Regionen sicherzustellen. Trotz der Kritik soll die Reform nach Anhörungen im Gesundheitsausschuss im Herbst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Quellen: bundestag.de, aerzteblatt.de,

Zusammenführung von Sozialhilfe und Grundsicherung

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge berichtet über ein Eckpunktepapier des Bundesarbeitsministeriums (BMAS), in dem die Zusammenführung des Dritten und Vierten Kapitels des SGB XII in ein neues Lebensunterhaltskapitel geplant ist. Ziel der Reformabsichten ist es, mit einem neuen Lebensunterhaltskapitel im SGB XII „für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung ein transparentes und einheitliches Existenzsicherungssystem für nicht erwerbsfähige Personen“ zu schaffen.

Im aktuell gültigen SGB XII gibt es tatsächlich noch erhebliche Unterschiede zwischen den Vorschriften zur Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel) und denen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel).

Die Sozialhilfe besteht aus

  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Hilfen zur Gesundheit,
  • Hilfe zur Pflege,
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

Grundsicherung nur auf Antrag

Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Ausnahme: Grundsicherung. Diese wird nur auf Antrag gewährt.

Diese Antragserfordernis erschwert in der Praxis den Zugang zur Grundsicherung für einen besonders vulnerablen Personenkreis, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind. Der Antrag wirkt hier unter Abweichung von Grundprinzipien des Sozialhilferechts auf den Monatsersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird. Beides führt in der Praxis zu unterschiedlichen und unbefriedigenden Ergebnissen bei der Bewilligung der Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII. Insbesondere bei einem Wechsel der Zuständigkeit innerhalb eines Monats, aber auch im Hinblick auf die Berücksichtigung anderer Leistungen, wie z.B. Unterkunftskosten, ergäbe sich durch eine Vereinheitlichung eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens.

Vorläufige Entscheidung

Ein weiterer Unterschied ist, dass es im Vierten Kapitel die Möglichkeit der „Vorläufigen Entscheidung“ (§ 44a SGB XII) gibt, nicht aber bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei existenzsichernden Leistungen ist es wichtig, dass Leistungsansprüche zeitnah erfüllt werden, sobald der Bedarf entsteht. Lässt sich die Entscheidung hierüber nicht bald erreichen, muss der Leistungsträger die Nichtabsicherung des Existenzminimums zumindest vorläufig sicherstellen.

Kosten der Unterkunft

Auch im Bereich der Kosten für Unterkunft und Heizung (§§ 35 und 42a SGB XII) könnten Regelungen des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII angenähert werden. Im Vierten Kapitel werden Regelungen für verschiedene Wohnformen getroffen, die
sich im Dritten Kapitel SGB XII und dem SGB II nicht wiederfinden. Eine Harmonisierung z.B. bei der Frage bei Wohngemeinschaften, der Differenzmethode und der Kopfteilmethode wäre im Sinne einer Gleichbehandlung sehr erstrebenswert.

besondere Wohnformen

Dazu empfiehlt der Deutsche Verein, dass bei der Begrenzung der Aufwendungen für die Unterkunft für besondere Wohnformen auf 125 % der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts nicht ausreichend berücksichtigt wird, dass für besondere Wohnformen höhere bauliche Standards gesetzlich vorgeschrieben und darüber hinaus in Bezug auf Barrierefreiheit andere Flächen und Ausstattungen als für normale Wohnungen zu beachten sind. Die hierdurch entstehenden höheren Kosten sind systematisch dem Bereich der Existenzsicherung zuzuordnen und nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 5 SGB IX zu refinanzieren. Idealerweise sollte daher die Begrenzung auf 125 % gestrichen werden.

Harmonisierung mit SGB II

Inwieweit diese Punkte bei den Gesetzes-Plänen des BMAS berücksichtigt werden, ist noch nicht klar, die Absicht, das neue Lebensunterhaltskapitel neu zu konzeptionieren und zu modernisieren, sei aber zu begrüßen, so der DV. In dem Zusammenhang weist er auch noch einmal darauf hin, dass genauso die Notwendigkeit einer Harmonisierung mit dem SGB II besteht, vorwiegend im Bereich des Einkommens und Vermögens. Eine Angleichung der Freibetrags- und
Schonvermögensbeträge sei nicht nur aus Teilhabeaspekten angebracht, sondern sie trage bei gemischten Bedarfsgemeinschaften sowie beim Wechsel zwischen den Leistungssystemen zur Verwaltungsvereinfachung und einer besseren Nachvollziehbarkeit der Regelungen für die Leistungsbeziehenden bei.

Quellen: Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge

Abbildung: seminar_Sozialhilfe-grundsicherung_AdobeStock_342720042.jpg

Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Das Bundeskabinett hat den „Gesetzentwurf zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen“ auf den parlamentarischen Weg gebracht.

Hohe Zahl an Gewaltopfer

Kinder und Jugendliche vor allen Formen von Gewalt, insbesondere vor sexueller Gewalt und Ausbeutung zu schützen, zählt zu den grundlegenden Aufgaben des Staates und der Gesellschaft. Aus den in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2023 ersichtlichen Entwicklungen resultiert ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Denn die Daten der jährlichen PKS zu kindlichen Gewaltopfern weisen ein konstant hohes Niveau aus, das nicht hingenommen werden kann. Die PKS weist 3.443 Fälle von Kindesmisshandlung mit insgesamt 4.336 Opfern aus. Insbesondere aber die Fallzahlen des sexuellen Missbrauchs von Kindern sind mit 16.375 Fällen (2022: 15.520) konstant hoch. Insgesamt weist die PKS hier 18.497 Opfer aus, 75,6 Prozent davon waren weiblich. 16.291 Opfer waren zwischen sechs und 14 Jahren alt, 2.206 betroffene Kinder waren jünger als sechs Jahre.

Große Dunkelziffer

Empirische Studien sowie Schätzungen der WHO (WHO 2013 „Europäischer Bericht über die Prävention von Kindesmisshandlung“) und des Europarates geben zudem berechtigte Hinweise darauf, dass das Dunkelfeld der nicht systematisch erfassten Fälle von allen Formen von Gewalt gegen Kinder um ein Vielfaches größer ist.

Ziele des Gesetzes

Der Gesetzentwurf verfolgt daher folgende Ziele:

  1. Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen und Einführung einer forschungsbasierten Berichtspflicht,
  2. stärkere Beachtung der Belange von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,
  3. Fortentwicklung von Aufarbeitungsprozessen in Deutschland und Sicherstellung beratender Unterstützung zur individuellen Aufarbeitung und
  4. die weitere Stärkung von Prävention und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz.

    Dieser Gesetzentwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen und Missbrauch und Ausbeutung von Kindern, den Kinderhandel, Folter und alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden.

Unabhängige Bundesbeauftragte

Den Hauptbestandteil des Gesetzentwurfes stellt die gesetzliche Verankerung der Struktur der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter) selbst dar. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte steht zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Zu ihrer oder seiner Struktur gehören der Arbeitsstab der oder des Unabhängigen Beauftragten, ein dort angesiedelter Betroffenenrat, der die Einbeziehung der Belange von Betroffenen sicherstellt, und eine Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs, die dem berechtigten Interesse der Betroffenen, aber auch der Notwendigkeit für Staat und Gesellschaft Rechnung trägt, Unrecht an Kindern und Jugendlichen individuell und institutionell aufzuarbeiten, es öffentlich zu benennen und die öffentliche Debatte hierüber versachlicht zu führen.

Berichtspflicht

Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Berichtspflicht für die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten vor, die einen wiederkehrenden Lagebericht zum Ausmaß sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche (on- und offline) beinhaltet und die Identifizierung von Lücken und Bedarfen für wirkungsvolle Ansätze zur Prävention und Intervention und für Hilfen sowie zur Forschung und Aufarbeitung enthält.

Beratungsservice

Um Betroffene wirksam und verlässlich bei individuellen Aufarbeitungsprozessen zu unterstützen, wird der Bund ein Beratungssystem bereitstellen. Es wird ein Beratungsservice finanziert, der geeignet ist, die individuelle Aufarbeitung zu fördern und damit die Lebenssituation von Betroffenen zu verbessern. Betroffene werden dadurch auch darin unterstützt, Aufarbeitungsprozesse gegenüber dem sozialen Nahbereich oder der Institution, in der sie sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erlitten haben, aktiv mitzugestalten.

Die Verbindlichkeit des staatlichen Auftrags zur allgemeinen Aufklärung, Sensibilisierung und Qualifizierung wird durch einen gesetzlichen Auftrag an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung konkretisiert. Denn für einen wirkungsvollen Schutz ist kindzentrierte Prävention, Aufklärung und Fortbildung von zentraler Bedeutung.

Schutzkonzepte

Der Gesetzentwurf beinhaltet darüber hinaus eine Erweiterung der verpflichtenden Anwendung von Schutzkonzepten. Eine verbindliche Qualitätsentwicklung und -sicherung zum Gewaltschutz soll nicht mehr nur auf Einrichtungen und Familienpflege beschränkt sein, sondern sich auf alle Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe beziehen. Um aus Fällen wie „Staufen“ und „Lügde“ zu lernen, werden Fallanalysen problematischer Kinderschutzverläufe ausdrücklich als Bestandteil der dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Qualitätsentwicklung geregelt und durch die notwendigen datenschutzrechtlichen Regelungen flankiert. Betroffene bekommen ausdrücklich Zugang zu Akten bei den nach Landesrecht zuständigen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (in der Regel das Jugendamt), das ihnen hierzu auch Auskunft erteilt. Zudem stellt der nach Landesrecht zuständige Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (in der Regel das Jugendamt) durch Vereinbarungen sicher, dass Betroffene auch bei Leistungserbringern Einsicht in die Akten und Auskünfte hierzu erhalten. Darüber hinaus wird dauerhaft ein telefonisches Beratungsangebot im medizinischen Kinderschutz verankert.

Quelle: BMFSFJ, Bundesregierung, UNRIC, wikipedia, WHO

Abbildung: pixabay.com fist-1131143_1280.jpg

Reform der Notfallversorgung

Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Verbesserung und Vernetzung der bisherigen Teilbereiche der medizinischen Notfall- und Akutversorgung. Hierfür sollen sog. Integrierte Notfallzentren eingerichtet und so künftig bundesweit eine einheitliche sektorübergreifende Notfallinfrastruktur gewährleistet werden. Zudem sollen die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen Vereinigung ausgebaut bzw. durch die verpflichtende Einrichtung eines telemedizinischen Versorgungsangebots eine bessere Erstversorgung der Patientinnen und Patienten sichergestellt werden.

Defizite bei der Steuerung

Laut Bundesministerium für Gesundheit gebe es Defizite bei der effizienten Steuerung von Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene, so dass Hilfesuchende zunächst selbst über den für sie richtigen Versorgungsbereich entscheiden. Erschwerend kommt hinzu, dass derzeit die Steuerung von Hilfesuchenden grundsätzlich durch zwei unterschiedliche telefonische Anlaufstellen erfolgt – einerseits über die Telefonnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen andererseits durch die Notrufnummer 112, die bei den Rettungsleitstellen entgegengenommen werden.

Akutleitstelle

Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich der Akutfallvermittlung soll zukünftig die sogenannte Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung wahrnehmen. Deren Vernetzung mit den Rettungsleitstellen soll eine bessere Steuerung von Hilfesuchenden ermöglichen. Dabei soll die digitale Fallübergabe mit medienbruchfreier Übermittlung bereits erhobener Daten wechselseitig möglich sein. Im Ergebnis werden durch diese bedarfsgerechte Steuerung sowohl Notaufnahmen als auch Rettungsdienste entlastet.

telemedizinische und aufsuchende Versorgung

Darüber hinaus soll die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen Vereinigungen durch Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages ausgebaut werden. Zur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, durchgängig eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen. Durch die stärkere Nutzung der Möglichkeiten der Telemedizin kann die Versorgung von Patientinnen und Patienten verbessert und gleichzeitig eine Entlastung von Ärztinnen und Ärzten erreicht werden. Eine aufsuchende und telemedizinische Versorgung trägt der demografischen Entwicklung und dem Wohl immobiler Patientinnen und Patienten Rechnung.

Integrierte Notfallzentren

Integrierte Notfallzentren werden als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen etabliert. In diesen arbeiten zugelassene Krankenhäuser und die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich so zusammen, dass immer eine bedarfsgerechte ambulante medizinische Erstversorgung bereitsteht. Die Integrierten Notfallzentren bestehen

  • aus der Notaufnahme eines Krankenhauses,
  • einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung im oder am Krankenhausstandort
  • und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und ausgewählte Krankenhäuser werden verpflichtet, sich an Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Zusätzlich sollen zu Sprechstundenzeiten vertragsärztliche Leistungserbringer als „Kooperationspraxen“ an Integrierte Notfallzentren angebunden werden können.

Standorte

Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Falle nicht fristgemäßer Einigung entscheidet das jeweilige Land über die Standortfestlegung. Integrierte Notfallzentren werden flächendeckend etabliert.

Notfallzentren für Kinder

Für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche können geeignete Standorte ausgewählt werden, an denen ein besonderer Bedarf an einer integrierten Notfallversorgungseinrichtung für Kinder und Jugendliche besteht. Wo die Einrichtung von speziellen Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und – ärzte für Kinder- und Jugendmedizin gewährleistet.

Apotheken

Zudem soll die Versorgung von Patientinnen und Patienten von Notdienstpraxen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten durch die Einführung von Versorgungsverträgen mit öffentlichen Apotheken verbessert werden.

Quellen: BMG, Kompetenzzentrum Jugendcheck

Abbildung: pixabay.com: opel-record-c-6543583_1280.png

Bundestag beschließt 29. BAFöG Änderung

Die BAföG-Sätze und Freibeträge sollen zum kommenden Wintersemester steigen. Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. Juni 2024, die von der Bundesregierung vorgelegte 29. BAföG-Novelle gebilligt. Für den Gesetzentwurf „zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ (20/11313) in der vom Bildungsausschuss geänderten Fassung (20/11815) stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP.

Bedarfssätze steigen um 5 Prozent

Mit dem entsprechenden Gesetz steigen zum Herbst die Grundbedarfssätze um fünf Prozent und die Wohngeldpauschale um 20 Euro von 360 auf 380 Euro. Zudem sollen Studierende aus ärmeren Haushalten zukünftig eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Auch soll das BAföG ein Semester über die Regelstudienzeit hinaus bezahlt und ein Wechsel der Fachrichtung erleichtert werden.

Verwaltungsvereinfachungen

Die Gesetzesnovelle zielt laut Bundesregierung auf Verwaltungsvereinfachungen durch „angemessene Pauschalierungen“ ab. Künftig soll auf Anrechnungsregelungen verzichtet werden. Der Entwurf sieht außerdem vor, die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und Ehe- oder Lebenspartner der Geförderten sowie der Freibeträge bei der Darlehensrückzahlung um fünf Prozent anzuheben. Dies ermögliche es Studierenden zukünftig, einem Minijob mit einem Einkommen von 556 Euro pro Monat nachzugehen, ohne dass dieser auf die BAföG-Bezüge angerechnet wird, heißt es. 

Zudem sollen die Zuschüsse für die Pflege- und Krankenversicherung erhöht werden, um „dem Durchschnittswert des kassenindividuellen Zusatzbeitrages für 2024 Rechnung zu tragen“. Eine BAföG-Satzerhöhung ist in der Novelle nicht vorgesehen. 

Studienstarthilfe von 1.000 Euro

Das Kindergeld soll künftig nicht mehr als Elternunterhalt vom BAföG abgezogen werden, wenn ein Vorleistungsantrag vorliegt, heißt es in der Regelung. Die Bundesregierung will darüber hinaus eine Studienstarthilfe von 1.000 Euro einführen. 

Den einmaligen Zuschuss sollen Studierende unter 25 Jahren aus einkommensschwachen Haushalten mit Sozialleistungsbezug bekommen, um sich für den Studienstart beispielsweise mit einem Laptop oder Lehr- und Lernmaterialien auszustatten.

Flexibilitätssemester und Fachwechsel

Mit dem Änderungsgesetz will die Bundesregierung zudem ein sogenanntes Flexibilitätssemester einführen. Ein solches Semester soll es Studierenden ermöglichen, „ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester gefördert zu werden“. Auch sollen Studierende ein Semester länger Zeit bekommen, um aus „wichtigem Grund“ die Fachrichtung zu wechseln.

Liegt ein wichtiger Grund vor, können Studierende zukünftig bis zum Beginn des fünften Semesters das Fach wechseln. Ohne Angabe von Gründen soll ein Fachwechsel bis zum vierten Semester möglich sein. Bisher war ein Wechsel der Fachrichtung nur bis zu Beginn des dritten Semesters möglich. Wie es in dem Gesetzentwurf weiter heißt, soll die monatliche Rückzahlungsrate ab dem kommenden Wintersemester um 20 Euro von 130 Euro auf 150 Euro steigen. 

Änderungen im Ausschuss

Der Bildungsausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch, 12. Juni, für den Gesetzentwurf der Bundesregierung gestimmt, jedoch einige Änderungen beschlossen. Mit ihrem Änderungsantrag (20/11815) legten die Koalitionsfraktionen unter anderem die Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge um rund fünf Prozent fest. 

Auch die Anhebung der Wohnkostenpauschale um 20 Euro war mit dem Änderungsantrag (20/11740) vorgesehen. Die zuvor geplante Erhöhung der Darlehensbeiträge wurde mit dem Änderungsantrag gestrichen.

Weitere Artikel

Über den Werdegang des 29. BAFöG-Änderungsgesetzes berichteten wir hier im Januar, März, April und Juni.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung:  Fotolia_105362974_Subscription_XXL.jpg

Bundesrat billigt Rentenerhöhung

Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Am 14. Juni 2024 hat der Bundesrat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt.

Erstmals einheitliche Anpassung in Ost und West

Die Erhöhung zum 1. Juli 2024 beträgt in den alten und neuen Ländern 4,57 Prozent. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 39,32 Euro in ganz Deutschland. Nachdem im letzten Jahr der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Jährliche Anpassung

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer abschlagsfreien monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht. Die Bundesregierung legt ihn jeweils zum 1. Juli eines Jahres per Verordnung fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Ab 1. Juli 2024 gilt für sie ein allgemeiner Rentenwert von 18,15 Euro.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung kann nach der Zustimmung des Bundesrates nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Weitere Auswirkungen

Durch die Anhebung des Rentenwerts steigen nicht nur die Renten bei der

  • Altersrente
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Witwen- und Witwerrenten
  • Waisenrente,
  • Sozialversicherung der Landwirte

auch die Hinzuverdienstgrenzen sind betroffen:

  • für Rentner wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, deren Rentenbeginn vor dem 30.6.2017 lag.
  • für die Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten

Auch für die Unfallversicherung ist der Rentenwert relevant:

Die Höhe des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII wird jährlich entsprechend der Rentenentwicklung angepasst. Das Pflegegeld beträgt unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe ab 1.7.2020 monatlich

  • zwischen 443 EUR und 1.773 EUR in den alten Bundesländern
    (bis 30.6.2024: zwischen 426 EUR und 1.695 EUR) und
  • zwischen 439 EUR und 1.755 EUR in den neuen Bundesländern
    (bis 30.6.2024: zwischen 418 EUR und 1.678 EUR) festzusetzen.

Die Blindenhilfe ist ebenfalls an den Rentenwert gekoppelt:

So wird das Blindengeld zum 1. Juli

  • für Personen über 18 Jahre von 841,77 auf 880,28 EUR und
  • für Personen unter 18 von 421,61 auf 440,90 EUR steigen.

Auch die Blindenhilfe einiger Bundesländer, die ihre Leistung an den Rentenwert gekoppelt haben, steigt. Es sind dies:

  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen.

Quelle; Bundesrat, BMASSOLEX, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_158866271_Subscription_XXL.jpg