Gesetzliche Notvertretungsrecht für Ehepartner

Ab 1. Januar 2023 gilt ein gegenseitiges Vertretungsrecht von Ehegatten in einer gesundheitlichen Notfallsituation. Bislang war eine Vertretung nur erlaubt, wenn der Ehepartner eine Vorsorgevollmacht für den anderen Ehegatten erstellt hat, die Regelungen zur Gesundheitssorge enthielt. War dies nicht der Fall musste der Ehegatte vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer bestellt werden.

Der nun ab 1. Januar 2023 in Kraft tretende § 1358 BGB gibt den Ehegatten zukünftig für den Akutfall ein gesetzliches gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Kann ein Ehegatte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seine eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung nicht mehr alleine regeln, so darf der andere Ehegatte künftig für ihn tätig werden.

Dieses Notvertretungsrecht ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden und gilt nur maximal sechs Monate. Das Notvertretungsrecht kommt zudem auch nur dann zur Anwendung, wenn die Ehegatten (noch) keine Regelungen zur Vertretung im Erkrankungsfall getroffen haben.

Letzte Bundesratssitzung 2022

Der Bundesrat versammelt sich am Freitag, den 16 Dezember zu seiner letzten Sitzung in diesem Jahr. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem

KiTa-Qualitätsgesetz

Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz wird das Gute-KiTa-Gesetz abgelöst, mit dem der Bund von 2019 bis 2022 den Ländern rund 5,5 Milliarden Euro für die Weiterentwicklung der Qualität und die Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung gestellt hat. Um die Qualitätsentwicklung weiter zu stärken, werden mit dem KiTa-Qualitätsgesetz die Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation des Gute-KiTa-Gesetzes aufgegriffen.

Das Einkommen, die Anzahl der Geschwister und die Betreuungszeiten sollen bundesweit verpflichtende Staffelungskriterien für Kita-Beiträge sein. Familien mit geringem Einkommen, die etwa Sozialleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, bleiben künftig bundesweit von den Beiträgen befreit.

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, die Situation der Pflege in den Krankenhäusern mittelfristig zu verbessern, indem Idealbesetzungen für die Stationen errechnet und durchgesetzt werden. Dazu wird ein Instrument zur Personalbemessung (PPR 2.0) eingesetzt, das im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege von allen Beteiligten entwickelt wurde. Nach einer ab dem 1. Januar 2023 beginnenden Erprobungsphase soll PPR 2.0 ab 2025 endgültig implementiert werden. Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs wird eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bilden, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen kann (§ 137k SGB V).

Wichtige Ergänzung: Nachdem im kürzlich verabschiedeten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, noch Hebammen ab 2025 im Pflegebudget ausgeschlossen waren, soll der Personalaufwand für Hebammen nun doch vollständig im Pflegebudget berücksichtigt werden. Es hatte zahlreiche Proteste gegeben, unter anderem von Hebammenverbänden und durch eine von mehr als 1,6 Millionen Unterstützern getragene Petition.

Chancen-Aufenthaltsgesetz

Mit § 104c AufenthG wird ein neues „Chancen-Aufenthaltsrecht“ eingeführt. Es sieht vor, dass Ausländer, die sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, eine auf 18 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten sollen, um ihnen die Chance einzuräumen, in dieser Zeit die weiteren Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und Identitätsnachweis). Für Angehörige der Kernfamilie wird von der Voraufenthaltsdauer abgesehen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist nur nach den §§ 25a und 25b AufenthG unter den dort normierten Voraussetzungen verlängerbar.

Straftäter bleiben von der Chancen-Regelung grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso Personen, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen und eigenen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung gegenwärtig verhindern. Das Chancen-Aufenthaltsrecht tritt drei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.

Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

Mit dem Gesetz soll ein Rechtsanspruch zur Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro für alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und -schüler geschaffen werden. Bei den Fachschüler*innen soll die Anspruchsberechtigung an Ausbildungsstätten angeknüpft werden, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz genannt sind. Damit soll im Vollzug des Gesetzes auf vorhandene Verzeichnisse der Länder zurückgegriffen werden können.
Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung von Stellen ausgezahlt werden, die von den Ländern zu bestimmen sind. Es ist vorgesehen, dass die Ausgaben der Länder vom Bund erstattet werden.

8. SGB IV-Änderungsgesetz 

Mit dem Gesetz sollen Regelungen zur Fortentwicklung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung,
aber auch der Sozialversicherungsträger untereinander auf den Weg gebracht werden.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2023 grundlegend reformiert. So entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.

Ein Großteil der Regelungen des Gesetzes betrifft die Umstellung von Verfahren, die bislang noch einen schriftlichen Informationsaustausch vorsehen, auf digitale elektronische Wege. Dazu gehört beispielsweise die Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber an die Krankenkasse.

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetz das Ziel, die Kostenheranziehung
in der Kinder- und Jugendhilfe von jungen Menschen, Leistungsberechtigten nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie deren Ehegatten oder Lebenspartnern abzuschaffen. Dies gilt sowohl für das Heranziehen zu den Kosten von stationären als auch von teilstationären Leistungen.

Junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben und über ein eigenes Einkommen verfügen, werden zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen. Gleiches gilt für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht sind (sogenannte Leistungsberechtigte). Sie haben bis zu 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen; Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten werden abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten herangezogen. Mit der Abschaffung der Kostenheranziehung wird dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung getragen, die Entwicklung junger Menschen hin zu eigenverantwortlichen und selbständigen Personen zu unterstützen, da sie somit vollständig über ihr erzieltes Einkommen verfügen können.

Jahressteuergesetz

Unter anderem mit

  • vollständigem Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023,
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags,
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags,
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung.

Quellen: Bundesrat, Bundetag, FOKUS-Sozialrecht

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Zweitmeinung

Das Zweitmeinungsverfahren gemäß § 27b SGB V bei geplanten Eingriffen ermöglicht Patienten, sich über die Notwendigkeit der Durchführung des Eingriffs oder alternative Behandlungsmöglichkeiten von einer anderen Ärzt*in beraten zu lassen. Diese sollen über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Das Einholen einer Zweitmeinung nach diesem Verfahren wird von der Krankenkasse bezahlt.

Richtlinie

Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, in einer Richtlinie zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht, und Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung festzulegen. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den folgenden Eingriffen:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
  • Implantation einer Knieendoprothese

Neu ab Januar

Wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun mitteilte, haben Patienten ab 1. Januar 2023 die Möglichkeit bei einer geplanten Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie) auf Kosten der Krankenkasse eine ärtliche Zweitmeinung einzuholen.

Der G-BA ist gesetzlich verpflichtet, jährlich mindestens zwei weitere Verfahren in die Richtlinien zum Zweitmeinungsverfahren aufzunehmen. 

Liste wird länger

Weitere Indikationen für das Zweitmeinungsverfahren werden folgen. Unabhängig von der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren bieten viele gesetzlichen Krankenkassen eine Zweitmeinung bei weiteren Eingriffen als Zusatzleistung.

Die Inanspruchnahme der Zweitmeinung ist für Patientinnen und Patienten freiwillig. Der G-BA bietet ein Patientenmerkblatt – auch in Leichter Sprache – mit den wichtigsten Informationen zum Leistungsumfang des Verfahrens und zur Inanspruchnahme.

Quelle: G-BA

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Soziale Absicherung im Renten-Nebenjob

Es war wohl eine gute Nachricht, dass die Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten wegfallen oder bei Renten wegen Erwerbsminderung gestiegen sind. Oder etwa doch nicht?

Anhörung zu Hinzuverdienstgrenzen

In einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf (20/3900) der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze am Montag wurden zwar vielfach die positiven Wirkungen einer solchen Regelung betont. Gleichzeitig wurde aber auch auf die Gefahren hingewiesen.

Rentner verlieren Krankengeldanspruch

Wenn jemand trotz Rente noch mehr als geringfügig arbeitet, tut er dies in der Regel, um seinen Lecensunterhalt abzusichern. Er ist dann also sowohl auf Rente als auch auf den Zusatzjob angewiesen. Im Krankheitsfall, vor allem bei längerer Krankheit, fällt aber das Einkommen aus dem Zusatzjob weg. Fatalerweise haben Rentner nach den §§ 50 und 51 SGB V aber keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Gerade bei älteren Beschäftigten steigt das Risiko einer längeren Erkrankung naturgemäß.

DGB fordert Absicherung

Daher fordert beispielsweise der DGB in seiner Stellungnahme, sichergestellt sein müsse, dass allen Beschäftigten das Krankengeld unabhängig davon gezahlt werde, ob sie eine Vollrente, eine Teilrente oder keine Rente beziehen. Dies schließe auch ein, dass die Krankenversicherungen die Bezieher*innen von Krankengeld vor der Regelaltersgrenze künftig nicht mehr auf eine (Alters)Rente verweisen dürfen können. Dies müsse gleichermaßen auch für eine Erwerbstätigkeit nach der Regelaltersgrenze gelten. Wer eine Teilrente oder keine Rente beziehe, zahle jenseits der Regelaltersgrenze den vollen Krankenkassenbeitrag inkl. Beitragsanteil für das Krankengeld, könne im Falle des Krankengeldbezugs aber mit Frist von zehn Wochen zur Beantragung der Vollrente aufgefordert werden und verliere mit Beginn der Vollrente den Krankengeldanspruch vollständig. Dies erscheine aus Gleichheitsgründen wie auch der Zweckbindung der Beiträge rechtlich problematisch.

Bundesregierung weist Bedenken zurück

Den Hinweis, dass die Arbeit neben der Rente nicht genügend abgesichert sei gegen Risiken wie Krankheit und Arbeitslosigkeit, ließ die Bundesregierung nicht gelten. Für eine zusätzliche Absicherung gebe es derzeit keinen Bedarf, man werde das aber im Zuge der Evaluierung überprüfen und gegebenenfalls nachbessern, hieß es.

Quellen: Bundestag, DGB

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Klarstellung beim Krankentransport

Ein immer wieder schwieriges Thema ist die Frage, wann und wie Patienten bei Fahrten zum Arzt, zu Therapien oder ins Krankenhaus mit einer Kostenübernahme der Krankenkassen rechnen können.

Gesetzliche Grundlage

Die Grundsätze für die Übernahme der Kosten für Fahrten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung durch die gesetzlichen Krankenkassen hat der Gesetzgeber in § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Beispielsweise dürfen Fahrkosten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen werden.

Richtlinen vom G-BA

Der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) regelt in der Krankentransport-Richtlinie die genauen Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der Verordnung von

  • Krankenfahrten,
  • Krankentransporten und
  • Rettungsfahrten

durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten.

Fahrten zu Kuren oder zu Rehabilitationsmaßnahmen sind kein Regelungsbestandteil der Krankentransport-Richtlinie des G-BA. Fragen der Kostenübernahme für diese Fahrten müssen direkt mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.

Klarstellung zu Vorsorge und Früherkennung

Nach Hinweisen aus der Versorgungspraxis hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 20. Oktober 2022 eine Klarstellung in der Krankentransport-Richtlinie vorgenommen. Durch eine Ergänzung im § 8 der Richtlinie wird abgesichert, dass zu den von den gesetzlichen Krankenkassen übernommenen Fahrten von dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigten pflegebedürftigen und schwerbehinderten Personen zu ambulanten Behandlungen aus zwingenden medizinischen Gründen ausdrücklich auch Fahrten zu

  • Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene und Kinder gemäß den §§ 25 und 26 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen einschließlich den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen gemäß den §§ 25 und 25a SGB V gehören.

Zugang zu Früherkennungsangeboten

In der Vergangenheit kam es offenbar zu unterschiedlichen Auslegungen. Sie bestanden vor allem bei der Frage, ob auch Fahrten zu organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen verordnet werden können, wenn diese zum Beispiel durch eine zentrale Einladungsstelle organisiert und vereinbart wurden. Mit der Klarstellung will der G-BA sichergehen, dass auch Versicherte mit einer dauerhaft eingeschränkten Mobilität – beispielsweise durch eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit – einen Zugang zu Früherkennungsangeboten erhalten.

Berechtigte

Die Krankenfahrt zu einer Gesundheits- oder Krebsfrüherkennungsuntersuchung kann für Versicherte verordnet werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß Sozialgesetzbuch XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorlegen und bei einer Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Ferner sind die Verordnungsvoraussetzungen auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens den Pflegegrad 3 erhalten haben.

Das Einholen einer Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn die Krankenfahrt beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen verordnet wird. Ist während der Fahrt eine medizinisch-fachlichen Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung der Patientin oder des Patienten notwendig, muss für die Krankenfahrt mit dem Krankentransportwagen vorab eine Genehmigung eingeholt werden.

Quelle: Beschluss des G-BA vom 20. Oktober 2022: Krankentransport-Richtlinie: Klarstellung zur Verordnungsmöglichkeit von Krankenfahrten nach § 8 der Krankentransport-Richtlinie zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, Weitere Informationen zu Krankenbeförderung auf der Website des G-BA.

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Wohngeld-Reform 2023

Wohngeld-Plus“ ist im Bundestag angekommen. Am 13.10.2022 fand die erste Lesung statt. Zusammen mit der Neuauflage eines Heizkostenzuschusses wird das Wohngeld-Plus-Gesetz nun weiter in den Ausschüssen beraten.

Heizkosten

Die Bundesregierung plant, Wohngeldempfängerinnen und -empfängern für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 einmalig einen zweiten Heizkostenzuschuss zu zahlen: für eine Person 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro. Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende sollen jeweils 345 Euro erhalten. 

Wohngeld

Ab dem 1. Januar 2023 soll dann das neue „Wohngeld plus“ mit deutlich höheren Zuschüssen zur Miete und einem stark ausgeweiteten Empfängerkreis greifen. Statt bisher rund 180 Euro pro Monat sollen Berechtigte fast das Doppelte bekommen, nämlich rund 370 Euro pro Monat. Die Zahl der anspruchsberechtigten Haushalte soll sich sogar verdreifachen, von 600.000 auf zwei Millionen. Darüber hinaus schlägt die Bundesregierung die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente vor, die entweder als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete ausgezahlt werden oder – im Falle von Wohneigentum – als Belastung in die Wohngeldberechnung eingehen soll. Mit einer ebenfalls dauerhaften Klimakomponente will die Bundesregierung Mieterhöhungen wegen energetischen Gebäudesanierungen abfedern. 

Auszahlung dauert

Die Bauministerin sprach insgesamt von einem „großen Kraftakt“ bei der Umsetzung der Reform. Die Wohngeldstellen der Kommunen würden sich schon jetzt darauf vorbereiten und ihr Ministerium stehe zur Unterstützung bereit.

Dennoch würde die Auszahlung „einige Zeit in Anspruch nehmen“, dämpfte sie die Erwartungshaltungen. Sie ging damit indirekt auf die Alarmsignale der Kommunen ein, die schon seit Wochen warnen, sie könnten die zu erwartende Antragsflut wegen des Personalnotstands in ihren Verwaltungen nicht bewältigen. Das Wohngeld könne daher für die Fülle der neuen Berechtigten kaum zum Jahresanfang 2023 an alle ausgezahlt werden.  

Finanzierungsstreit

Unklar ist noch, wer das neue Wohngeld – die Bundesregierung beziffert die Kosten auf knapp vier Milliarden Euro – bezahlen soll. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung sollen sich Bund und Länder diese je zur Hälfte teilen. Die Länder wollen hingegen, dass der Bund die kompletten Kosten übernimmt. Eine Lösung ist bislang nicht in Sicht.

Expertenanhörung

Klar ist bisher nur, dass der Bund die auf etwa 550 Millionen Euro bezifferten Ausgaben für den zweiten Heizkostenzuschuss übernimmt. Mit dieser Einmalzahlung befasst sich der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen am Montag, dem 17. Oktober 2022, im Rahmen einer Expertenanhörung.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Heizkostenzuschuss

Für die im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten soll nun ein zweiter Heizkostenzuschuss ausgezahlt werden. Dies sieht der Gesetzentwurf zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes vor, den die Bundesregierung nun vorgelegt hat.

Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses

Im Juni 2022 begann die Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses, nachdem im März das entsprechende Gesetz verabschiedet wurde. Es sah für Empfängern von Wohngeld, BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Beziehern von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 270 Euro für Wohngeldempfänger und 230 Euro für alle anderen vor.

Allerdings sind noch längst nicht alle Berechtigten in den Genuss des Geldes gekommen. Vielfach, vor allem bei BAFöG-Empfängern müssen wohl einige bürokratische Hürden überwunden werden, wie der SPIEGEL vor ein paar Tagen berichtete.

Zweiter Heizkostenzuschuss

Nun schiebt die Bundesregierung im Rahmen des Entlastungspakets einen neuen Zuschuss für die kalten Tage nach.

Der Gesetzentwurf sieht für wohngeldbeziehende Haushalte einen nach der Anzahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach dem WoGG gestaffelten zweiten Heizkostenzuschuss als Ausgleich für die erhöhten Heizkosten des Jahres 2022 vor. Auch nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, sowie Teilnehmende einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beziehen, sind anspruchsberechtigt.

die gleichen Berechtigten

Maßgebend ist die Wohngeldbewilligung, die Gewährung von Leistungen nach BAföG, des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022.

Änderung im SGB XI

Auch wohngeldberechtigten Pflegebedürftigen soll der Zuschuss zugute kommen. Pflegeeinrichtungen sollen die Möglichkeit bekommen, wegen stark gestiegener Energiepreise mit den Kostenträgern über die Pflegesätze neu zu verhandeln.

Höhe

Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt bei Empfängern von Wohngeld für

  • eine zu berücksichtigende Person 415 Euro,
  • zwei zu berücksichtigende Personen 540 Euro und
  • jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 100 Euro.

Für die übrigen Anspruchsberechtigten beträgt der Zuschuss 345 Euro.

Eine Anrechnung des Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen erfolgt nicht.

Wann?

Das Gesetz wird auch im Bundesrat beraten, ist aber nicht zustimmungspflichtig. Die Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses soll Ende 2022, Anfang 2023 erfolgen.

Quellen: Bundestag, SPIEGEL, FOKUS-Sozialrecht

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Wohngeld Plus

Drei Jahre nach der letzten Wohngeldreform soll am 1.1.2023 die nächste Reform in Kraft treten. Dies sieht der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vor. Das Gesetz hat den schlichten Titel: „Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes“ oder kurz „WohngeldPlus-Gesetz“.

Teil des Entlastungspakets

Das Bauministerium begründet die Reform vor allem mit den steigenden Energiekosten. Außerdem ist die Wohngeldreform ja als Teil des dritten Entlastungspakets angekündigt worden. Neben der Wohngeldreform wird mit dem Gesetzentwurf der „Heizkostenzuschuss II“ auf den Weg gebracht, der Millionen Bürgerinnen und Bürger, gezielt und unbürokratisch bei der Bewältigung der Heizkosten unterstützen soll. 

Drei Komponenten

Wohngeldkomponente

Die Reform sieht eine Erhöhung der Anzahl der Wohngeldhaushalte von rund 600.000 Haushalte auf zwei Millionen Haushalte vor. Das wird möglich durch eine Anhebung des allgemeinen Leistungsniveaus (u. a. durch Anpassung der Wohngeldformel).

Heizkostenkomponente

Die Heizkostenkomponente ist ab dem 01.01.2023 ein fortlaufender Leistungsbaustein im Wohngeld. Die Höhe der Heizkostenkomponente ist so gewählt, dass im Durchschnitt aller Empfängerinnen und Empfänger die durch eine Preisverdoppelung gegenüber 2020 entstehenden Mehrbelastungen ausgeglichen werden. Dies führt in der Wohngeldberechnung im Schnitt zu 1,20 Euro je qm mehr Wohngeld. Als Pauschale angelegt setzt die Komponente Anreize zur Sparsamkeit. Die Fortschreibung zum 01.01.2025 erfolgt im Rahmen der Wohngeld-Dynamisierung (Bezug Heizkostenkomponente: Preisindex Heizenergie Statistisches Bundesamt).

Klimakomponente

Die Klimakomponente soll höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten zur Erreichung der Klimaschutzziele pauschal abfedern. Es wird ein Zuschlag auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes von 0,40 Euro je qm vorgesehen. Die bürokratiearme Lösung sieht einen gesamtwirtschaftlichen Pauschalansatz ohne Nachweiserfordernis in der Wohngeld-Administration vor.

Quellen: BMWSB, FOKUS-Sozialrecht

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Hinzuverdienstgrenzen fallen

Ganz ohne große Medienresonanz wurde der Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) vom Bundeskabinett am 31. August 2022 auf den parlamentarischen Weg gebracht.

weitreichende Änderungen

Das Gesetzespaket ist sehr umfangreich, besteht aus 34 Artikeln und bereitet Änderungen in fast allen Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen im sozialen Bereich vor. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Hinzuverdienstgrenzen

Die wichtigste Änderung betrifft die Hinzuverdienstgrenzen bei einer vorgezogenen Altersrente und bei Erwerbsminderungsrenten:

  • Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ersatzlos.
  • Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.

Altersrente

Mit dem Bezug einer Altersrente kann nunmehr – wie bereits heute schon ab Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand, so die Begründung des BMAS, könne ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig werde durch den Wegfall das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie abgebaut, insbesondere bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung.

Erwerbsminderungsrente

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung, so das BMAS, soll die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro ab 1. Januar 2023 abgeschafft werden. Stattdessen gelte unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies entspreche 17 272,50 Euro im Jahr 2022. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werde die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze entsprechend dem Restleistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße betragen. Dies entspreche 34 545 Euro im Jahr 2022.

Weitere Änderungen im Gesetzentwurf

  • Im Künstlersozialversicherungsgesetz werden vor allem die Zuverdienstmöglichkeiten der Versicherten bei einer weiteren nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeit im Anschluss an die auslaufende Corona-Sonderregelung dauerhaft erweitert.
  • In Anlehnung an die bereits bestehende Regelung bei einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung soll zukünftig das Kriterium der „wirtschaftlichen Haupttätigkeit“ maßgeblich dafür sein, über welche Tätigkeit die Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung stattfindet.
  • Darüber hinaus wird z.B. der Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung weiterentwickelt.

Digitales

Im Datenaustausch zwischen den Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung sowie den Trägern untereinander sollen die Möglichkeiten, dies digital zu erledigen, erweitert werden. Darüber hinaus sollen noch weitere Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung in die digitale Datenübermittlung einbezogen werden, bei denen derzeit noch ein Austausch per Brief oder Fax erfolgt.

Quelle: BMAS,

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Eckpunkte zum Bürgergeld

Laut Koalitionsvertrag soll „Hartz IV“ abgeschafft werden. Stattdessen ist ein „Bürgergeld“ geplant. Seitdem wird spekuliert, ob es sich tatsächlich um eine grundlegende Änderung des SGB II handeln wird oder nur um kosmetische Verbesserungen mit einem hübschen neuen Namen.

Schwerpunkte

Nun hat Arbeitsminister Hubertus Heil die Eckpunkte für seine Reform vorgestellt und preist sie schon mal als „Größte Sozialstaatsreform seit 20 Jahren“ an. Schwerpunkte der Reform sind Weiterbildung und die Neuberechnung der Regelsätze.

Weiterbildung

  • Gemeinsam vereinbaren Arbeitsuchende und Jobcenter einen Kooperationsplan für den individuellen Weg in Arbeit.
  • Grundlage der Zusammenarbeit soll Vertrauen sein. In den ersten sechs Monaten, der sogenannten Vertrauenszeit, können deshalb künftig keine Leistungen mehr gemindert werden.
  • Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen im Vordergrund. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wird daher abgeschafft.
  • Für Weiterbildungen werden ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich und neue Angebote geschaffen. Wer etwa einen Berufsabschluss nachholt, kann künftig statt bisher zwei dann für bis zu drei Jahre gefördert werden.
  • Der Soziale Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) wird fortgeführt: Jobcenter können weiterhin sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse fördern, um Menschen nach besonders langer Arbeitslosigkeit zu aktivieren.
  • Menschen, denen es besonders schwerfällt, eine Arbeit zu finden oder aufzunehmen, können durch professionelles Coaching unterstützt werden.

Vermögen, Freibeträge

  • Vermögen und Angemessenheit der Wohnung werden erst nach 24 Monaten Bürgergeldbezug überprüft.
  • Nach Ablauf der 24 Monate (Karenzzeit) ist ein höheres Schonvermögen als bisher vorgesehen. Rücklagen für die Altersvorsorge werden ebenfalls besser geschützt.
  • Für Auszubildende, Schüler*innen und Studierende, die Bürgergeld beziehen, gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung oder den Nebenjob.

Regelsätze, Sanktionen

  • Die Regelsätze sollen zum 1. Januar 2023 angemessen und deutlich steigen. Einzelheiten werden im Gesetzentwurf ergänzt, sobald die erforderlichen Berechnungen abgeschlossen sind.
  • Die Vorgaben für Leistungsminderungen (sogenannte Sanktionen) werden auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 neu geregelt.
  • Für Rückforderungen zu viel ausgezahlter Beträge gilt künftig eine Bagatellgrenze.

Neuberechnung der Regelsätze

Zur Neuberechnung der Regelsätze sollen nicht mehr wie bisher die Ausgaben der ärmsten 20 Prozent als Grundlage dienen, sondern die der ärmsten 30 Prozent. Die könnte eine Steigerung um die 50 Euro bedeuten.

Wer sind die Leistungsempfänger?

In Kürze wird das BMAS einen Referentenentwurf vorlegen. Vorsichtshalber schießen die großen „Freiheits“-Kämpfer, vor allem aus dem FDP-Lager schon mal dagegen. Mit dem altbekannten Versuch, Menschen mit geringem Einkommen gegen Menschen mit SGB II -Bezug gegeneinader auszuspielen: „Wer arbeitet, soll mehr haben!“. Vergessen wird dabei gerne, dass viele Empfänger von Grundsicherung arbeiten, aber nicht davon leben können. Dass ein weiterer großer Teil der Leistungsempfänger Menschen mit chronischen Krankheiten, Erwerbsgeminderte, Alleinerzeiehende – meistens Frauen -, oder Empfänger von Grundsicherung im Alter sind.

Abwarten…

Ob die Reform wirklich das Hartz IV – System überwinden wird ist noch nicht ausgemacht. Dazu müssten die Regelsätze tatsächlich verfassungsgemäß das Existenzminimum abdecken und die Sanktionen verschwinden. Und es muss einigermaßen unbeschädigt den Gesetzgebungsprozess überstehen.

Quelle: BMAS

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