Änderungen an den Cannabis-Gesetzen

Kaum ist das Cannabis durch die parlamentarischen Mühlen, gibt es schon Änderungsbedarf. Die Koalitionsfraktionen reagieren mit einem  Gesetzentwurf (20/11366) zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes. Das Änderungsgesetz dient der Umsetzung einer Protokollerklärung, die die Bundesregierung in der Bundesratssitzung am 22. März 2024 bei der Beratung des Cannabisgesetzes (20/10426) abgegeben hat. Damit soll den Bedenken und Wünschen der Länder Rechnung getragen werden. Die Vorlage soll in dieser Woche erstmals im Plenum beraten werden.

Evaluation erweitern

Mit dem Gesetzentwurf sollen die im Konsumcannabisgesetz vorgesehene Evaluation erweitert und die Kontrolle von Anbauvereinigungen durch die Länder flexibilisiert werden. Außerdem sollen die Länder einen Handlungsspielraum beim Umgang mit Großanbauflächen erhalten. Darüber hinaus ist die Entwicklung eines Weiterbildungsangebotes durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für Suchtpräventionsfachkräfte vorgesehen.

In dem Entwurf wird klargestellt, dass die Erlaubnis für eine Anbauvereinigung zu versagen ist, wenn sich das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung innerhalb des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen befindet. Damit sollen die sichere Abgrenzung der Anbauflächen mehrerer Anbauvereinigungen gewährleistet und kommerzielle Anbaumodelle verhindert werden.

Kontrolle der Anbauvereine

Zudem soll die Kontrollfrequenz in Anbauvereinigungen flexibilisiert werden, um den Überwachungsbehörden einen an die jeweilige Gefährdungslage angepassten Handlungsspielraum beim Vollzug des Konsumcannabisgesetzes zu geben, wie es in der Vorlage heißt.

Die geplante Evaluation des Cannabisgesetzes wird erweitert. Eine erste Evaluation der Auswirkungen der Konsumverbote, insbesondere der Abstände zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf den Kinder- und Jugendschutz im ersten Jahr nach Inkrafttreten einschließlich der Auswirkungen auf das Konsumverhalten von Kindern und Jugendlichen soll den Angaben zufolge 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegt werden. Auf Wunsch der Länder würden auch die Auswirkungen der Besitzmengen sowie der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen evaluiert.

Quelle: Bundestag

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Kabinett entscheidet über Krankenhausreform

Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen“, auch bekannt als Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), wird heute im Kabinett über die wohl wichtigste Reform von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach abgestimmt. Lauterbachs sogenannte Krankenhausreform verfolgt dabei drei Ziele: Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für Patientinnen und Patienten sowie Entbürokratisierung.

Neues Finanzierungsmodell

Gewährleistet wird dies u. a. durch ein neues Finanzierungsmodell. Das System der Fallpauschalen wird durch die Einführung einer sogenannten Vorhaltevergütung ersetzt. Als Begründung heißt es im Referentenentwurf zum geplanten Gesetz: „Das derzeitige auf Fallpauschalen basierende System der Krankenhausvergütung gilt als stark mengenorientiert. Für die Kliniken besteht der ökonomische Anreiz, möglichst viele Patientinnen und Patienten zu behandeln. Dies kann dazu führen, dass gewisse mengenanfällige Krankenhausbehandlungen im derzeitigen System nicht ausschließlich aus medizinischen Gründen, sondern teilweise auch zur Erlössteigerung durchgeführt werden.“ Mit der Einführung einer Vorhaltevergütung soll genau dies vermieden werden. Die Vorhaltung von Strukturen in Krankenhäusern soll unabhängig von der Leistungserbringung gesichert werden.

Qualitätsverbesserung durch Spezialisierung

Eine Verbesserung der Behandlung soll auch dadurch garantiert werden, dass in Zukunft nicht mehr jede Behandlung in jeder Klinik möglich sein wird. Der Hebel liegt hierbei auf der Finanzierung: Kliniken erhalten Vorhaltevergütungen nur für jene Leistungsgruppen, die ihnen durch die jeweilige Planungsbehörde des Landes zugewiesen wurden. Die medizinischen Dienste überprüfen regelmäßig, ob die Kliniken die notwendigen Qualitätskriterien der Leistungsgruppen erfüllen. Die Idee dahinter: Durch eine Spezialisierung der Kliniken auf bestimmte Bereiche mittels des Leistungsgruppenprinzips, steigt die Qualität der Behandlung. Dabei stützt sich das Gesundheitsministerium auf Studien, die zeigen, dass Morbidität und Mortalität sinken, wenn Patientinnen und Patienten in spezialisierten Kliniken behandelt werden.

Kritik der Länder

Doch es gibt auch Kritik am geplanten Gesetz. Vor allem die Länder beklagen die mangelhafte Flexibilität des Gesetztes hinsichtlich ihrer Aufgabe der Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung. Außerdem wird von Seiten der Länder kritisiert, dass sie die Folgen der Reform noch gar nicht abschätzen können. Sie befürchten, dass die Versorgung durch die Reform schlechter wird. Auch weil kleine Kliniken, die vor allem auf dem Land für die Versorgung dringend gebraucht werden, schließen könnten.

So geht es weiter

Zwar benötigt Lauterbach für die Verabschiedung des Gesetzes nicht die Zustimmung des Bundesrates, jedoch könnten die Länder die Reform verzögern und in den Vermittlungsausschuss schicken. Am Ende könnten sogar die Gerichte entscheiden. Bayern droht bereits mit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht.

Neue ASV-Angebote

Mit ASV gemeint ist die ambulante spezialfachärztliche Versorgung. Sie umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer und/oder seltener Erkrankungen.

Eine ASV kann von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden. Spezialisierte Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen arbeiten dabei in einem Team zusammen und übernehmen gemeinsam und koordiniert die Diagnostik und Behandlung. Eine ASV kann von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden.

rechtliche Grundlage

Nach dem Gesetz ( § 116b SGB V) ist eine ASV grundsätzlich möglich für Patientinnen und Patienten mit

  • Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen,
  • seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit geringen Fallzahlen sowie für
  • hochspezialisierte Leistungen.

G-BA definiert Anforderungen

Der G-BA definiert generelle Anforderungen, die für alle ASV-Angebote gelten sowie erkrankungsspezifische Anforderungen. Die erkrankungsspezifischen Anforderungen betreffen beispielsweise die Qualifikation des ASV-Teams und den diagnostischen und therapeutischen Leistungsumfang.

Neu auf der Liste

Zu der Liste der Krankheiten, für die erkrankungsspezifische ASV-Anforderungen vorliegen gehören nun auch

Augentumore

Beim ASV-Angebot zu Tumoren des Auges bei Patientinnen und Patienten ab dem 18. Lebensjahr wurden im Vergleich zum Angebot als ambulante Krankenhausleistung Änderungen vorgenommen. Es können nun weitere medizinische Fachdisziplinen ins Team eingebunden werden. Zudem wurde der Leistungsumfang in der Anlage weiter ausdifferenziert. Beispielsweise sind nun therapeutische Sehhilfen als verordnungsfähige Hilfsmittel oder die optische Kohärenztomographie als diagnostisches Verfahren mit aufgenommen worden.

Epilepsie mit schweren Verlaufsformen

Für das ASV-Angebot Epilepsie wurden die Beratungsleistungen inhaltlich angepasst, die Patientinnen und Patienten beim Umgang mit der chronischen Erkrankung unterstützen sollen. So ist beispielsweise neu, dass innerhalb der Ernährungsberatung nicht nur bei der Behandlung von Kindern zu speziellen Konzepten beraten werden kann, die zerebrale Anfallsleiden lindern können. Zudem können Ärztinnen und Ärzte aus weiteren Fachrichtungen hinzugezogen werden. Kinder und Jugendliche können nun zunächst auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose in der ASV behandelt werden. Sie muss jedoch innerhalb von zwei Quartalen nach dem Erstkontakt in eine gesicherte Diagnose überführt sein.

Informationen für Patient*innen

Patientinnen und Patienten, die an einer Behandlung durch ein ASV-Team interessiert sind, finden auf der Website der ASV-Servicestelle ein Verzeichnis von berechtigten ASV-Teams. Eine Auflistung aller Erkrankungen, für die erkrankungsspezifische ASV-Anforderungen vorliegen befindet sich auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Quellen: G-BA, ASV-Servicestelle, FOKUS-Sozialrecht

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Long-Covid-Richtlinie

Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf Long-COVID oder eine Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweist, sollen schneller und bedarfsgerechter behandelt werden.

Versorgungspfade

Das ist das Ziel einer neuen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Darin werden Anforderungen an die Versorgung der Patientinnen und Patienten definiert und sogenannte Versorgungspfade beschrieben.  Versorgungspfade können bei den noch ungenügend erforschten Krankheitsbildern weitgehend sicherstellen, dass ein Erkrankungsverdacht sorgfältig und strukturiert abgeklärt wird. Zudem tragen sie dazu bei, dass nach der Diagnose die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Symptome zu lindern und den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen. 

Vorgesehen ist eine ärztliche Ansprechperson, in der Regel wird das eine Hausärztin oder ein Hausarzt sein. Sie übernimmt die notwendige spezifische Koordination bei Diagnostik und Therapie. So werden die bestehenden ambulanten Strukturen und Angebote je nach Schweregrad und Komplexität der Erkrankung bedarfsgerecht genutzt und die richtigen Gesundheitsberufe eingebunden.

Keine wirksamen Therapien

Derzeit kann die medizinische Forschung nicht die Frage beantworten, was genau Long-COVID auslöst. Bislang gibt es auch keine wirksamen Therapien, sondern nur Behandlungsansätze ohne wirklich klare Evidenz. Betroffen von der unklaren Situation sind nicht nur Long-Covid-Patienten, sondern auch Erkrankte nach einer Covid-19-Impfung. Die neue Richtlinie des G-BA soll auch Patientinnen und Patienten, deren Erkrankungen ganz ähnliche Ursachen oder Symptome aufweisen helfen, nämlich postinfektiöse Krankheitsbilder, zu denen auch ME/CFS gehört. Die Betroffenen sind körperlich und psychisch sehr belastet und die Lebensqualität ist oftmals ganz erheblich eingeschränkt. Ärztinnen und Ärzte sollen mit der Richtlinie auch für das mögliche Vorhandensein einer PEM – einer Post-Exertionellen Malaise sensibilisiert werden, bei der sich alle Symptome auch nach geringer körperlicher oder geistiger Belastung verschlechtern.

Der Zugang zu einer geeigneten Behandlung soll in der Regel über die Hausärztin bzw. den Hausarzt erfolgen, die oder der sich im Bedarfsfall zusätzliche fachärztliche Unterstützung bei Diagnostik, Behandlung und Betreuung einholt. In besonders schweren Fällen und bei komplexem Versorgungsbedarf steht die spezialisierte Versorgung in Hochschulambulanzen und anderen spezialisierten Einrichtungen zur Verfügung.

In Kraft Treten

Der G-BA legt seinen Richtlinienbeschluss nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vor. Nach Nichtbeanstandung wird die Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in Kraft. Anschließend prüft der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ggf. angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. Der EBM bildet die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen.

Quelle: G-BA

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Stärkung der Gesundheitsversorgung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den lange angekündigten und nun inhaltlich deutlich gekürzten Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG)“ vorgelegt. Trotz der inhaltlichen Kürzungen gegenüber dem ursprünglichen Arbeitsentwurf, enthält der Gesetzentwurf eine Vielzahl neuer Regelungen. Das meiste davon betrifft die Arbeit des G-BA, der dazu auch schon eine Stellungnahme veröffentlicht hat.

Ziele des Gesetzes

Das Ziel des Gesetzes sei eine noch besser auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten ausgerichtete Gesundheitsversorgung. Dabei sollen die Interessen der an der Versorgung mitwirkenden Personen und Berufsgruppen mit der Weiterentwicklung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erreicht werden.

Es sollen die Interessenvertretung der Pflege sowie die Patientenvertretung gestärkt, die Entscheidungen der Selbstverwaltung beschleunigt und die Mitsprachemöglichkeiten der Vertretungen der Hebammen, wissenschaftlicher Fachgesellschaften und weiterer Betroffener ausgebaut werden.

Medizinische Versorgungszentren

Mit dem Ziel, die Kommunen besser in die Lage zu versetzen, eine starke lokale Versorgungsinfrastruktur aufzubauen, wird die Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren (MVZ) erleichtert.

Bonusprogramme

Mit der Erweiterung der Bonusprogramme um die hausarztzentrierte Versorgung soll die Teilnahme an dieser besonderen Versorgungsform gestärkt werden.

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Zur Verbesserung des Zugangs zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen bilden psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, zukünftig eine eigene bedarfsplanungsrechtliche Arztgruppe.

Hilfsmittelversorgung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren von Hilfsmittelversorgungen im Hilfsmittelbereich bei Anträgen von Kindern oder Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen das Prüfprogramm der Krankenkassen für solche Hilfsmittelversorgungen eingeschränkt wird, die von Versicherten beantragt werden, die regelmäßig in einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) in Behandlung sind, sofern der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin des SPZ oder MZEB die beantragte Versorgung empfiehlt.
Die Krankenkassen haben in diesen Fällen von der medizinischen Erforderlichkeit der beantragten Versorgung auszugehen. Insbesondere die zum Teil sehr zeitaufwändige Hinzuziehung des Medizinischen Dienstes bei der Beurteilung der Notwendigkeit der beantragten Hilfsmittelversorgung kann unterbleiben.

Beitragsfreiheit für Waisenrenten bei Freiwilligendiensten

Um junge Menschen, die bereit sind, sich ehrenamtlich und freiwillig für die Gesellschaft zu engagieren zu unterstützen, werden Waisenrenten oder entsprechende Hinterbliebenenversorgungsleistungen auch während der Ableistung eines Freiwilligendienstes in der GKV und der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt.

Reform der hausärztlichen Vergütung

Um die ambulante ärztliche Versorgung in der GKV auch künftig flächendeckend sicherzustellen, soll die hausärztliche Versorgung zu stärken. Hierfür werden mehrere Maßnahmen zur Anpassung der Vergütung der Hausärztinnen und Hausärzte ergriffen. Die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung werden von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen ausgenommen (Entbudgetierung). Zudem werden eine jährliche Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patientinnen und Patienten eingeführt sowie eine Vorhaltepauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages, sofern die Hausärztin oder der Hausarzt bestimmte Kriterien erfüllt.

Verschwundene Pläne

Im Gesetzentwurf nicht mehr enthalten sind die wichtigsten in den bisherigen Arbeitsentwürfen für ein Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz enthaltenen innovativen Ansätze zur Weiterentwicklung der Primärversorgung in Deutschland.

  • Gesundheitskioske – als niederschwelligem Zugang zur gesundheitlichen Versorgung in sozio-ökonomisch benachteiligten Regionen,
  • Primärversorgungszentren – zusätzliche koordinierte, kooperative und versorgungssteuernde Versorgungselemente für ältere und multimorbide Patient*innen für eine entscheidende Verbesserung der Versorgung,
  • Gesundheitsregionen – regionale Steuerungsstrukturen für Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung.

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sehen diese Streichungen in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf mit „großem Bedauern“.

Quellen: BMG, Paritätischer Gesamtverband, G-BA

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BSG-Urteil zur Angemessenheitsfiktion

Das BSG hat mit Urteil vom 14. Dez. 2023 – B4 AS 4/23 R entschieden, dass die Angemessenheitsfiktion der Unterkunfts- und Heizkosten des § 67 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II im gesamten Zeitraum aller Bewilligungsabschnitte, die zwischen 03/2020 bis 12/2022 begonnen haben, anzuwenden ist.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen. Dies gilt allerdings nicht bei einem Umzug. Hier muss vorab eine Zusicherung eingeholt werden vom zuständigen Jobcenter. Bei Fehlen einer Zusicherung werden nur die angemessenen Kosten übernommen.

Sonderregelung aufgrund Corona

Welche Kosten angemessen sind, richtet sich im vorliegenden Fall jedoch nach der aufgrund der Corona-Pandemie geschaffenen Sonderregelung des § 67 Absatz 1 und Absatz 3 SGB II. Diese Regelung ist hier in zeitlicher Hinsicht anwendbar, weil der streitbefangene Bewilligungszeitraum am 1. Februar 2021 und damit innerhalb des von § 67 Absatz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung ausdrücklich umschriebenen Zeitraums begonnen hat. Auch steht dem nicht entgegen, dass die Kläger bereits vor dem Februar 2021 Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. § 67 Absatz 1 und Absatz 3 SGB II erfasst nicht nur erstmalige Bewilligungen, sondern auch Weiterbewilligungszeiträume. Die sich aus § 67 Absatz 3 Satz 1 SGB II ergebende Rechtsfolge der unwiderlegbaren Vermutung, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind, tritt zudem in jedem
Bewilligungszeitraum erneut ein, der innerhalb des in § 67 Absatz 1 SGB II genannten Zeitraums beginnt.

Dies gilt auch, wenn der Leistungsberechtigte während des Leistungsbezugs umgezogen ist. Der Normwortlaut des § 67 Absatz 3 SGB II beschränkt seine
Fiktionswirkung zwar auf § 22 Absatz 1 SGB II. Er erstreckt sich nicht auf § 22 Absatz 4 SGB II. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Die durch die fehlende Zusicherung bewirkte Begrenzung auf die angemessenen Kosten im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II aktiviert im hier streitbefangenen Zeitraum gerade die Fiktion des § 67 Absatz 3 Satz 1 SGB II.

Kein Hinweis auf Rechtsmissbrauch

Allerdings greift die Fiktionswirkung dann nicht ein, wenn ein Leistungsbezieher
rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Dies kann im vorliegenden Kontext etwa der Fall sein, wenn eine offensichtlich unangemessen teure Wohnung allein deswegen angemietet wurde, um die eigenen Wohnverhältnisse unter Ausnutzung der Corona-Sonderregelung des § 67 Absatz 3 SGB II zu Lasten der Allgemeinheit zu verbessern. Dafür, dass es sich im vorliegenden Fall so verhält, bieten die Feststellungen des Landessozialgerichts indes keine Anhaltspunkte.

Stellungnahme von Tacheles

Harald Thome vom Wuppertaler Verein Tacheles e.V. meint zu dem Urteil, es werfe ein Schlaglicht auf eine heftige Realität. Geltendes Recht sei in einer Vielzahl von Fällen, wenn nicht sogar systematisch, von Jobcentern und Sozialämtern nicht umgesetzt worden. Verschiedene LSG’s, sei es das LSG Niedersachsen-Bremen oder das LSG NRW hätten im Wahn reaktionärer, behördenkonformer Rechtsauslegung die Nichtanwendung der Angemessenheitsfiktion für Umzugsfälle festgestellt. Sie hätten damit in der maßgeblichen Zeit den Boden dafür geschaffen, dass die Jobcenter und Sozialämter das Recht brechen konnten, weil sie diese LSG Entscheidungen im Rücken hatten.

Das BSG habe nun endlich in dem Urteil das Recht klargestellt. Es mache klar, dass die Angemessenheitsfiktion im SGB II und SGB XII gegolten hat und Umzüge innerhalb der „Sozialschutzpaketzeit“ grundsätzlich keiner Zustimmung bedürfte um die tatsächlichen KdU und Heizung zu erhalten, außer sie waren „rechtsmissbräuchlich“.

Quellen: Bundessozialgericht, Tacheles e.V.

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