Kindergeld und Kinderfreibetrag ab 2025

Im Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) werden eine leichte Erhöhung des Kindergeldes angekündigt, sowie die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags.

Vorgriff auf den 15. Existenzminimumbericht

Laut Bundesfinanzministerium müssten der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 und ab 2026 zur Freistellung des Existenzminimums angehoben werden. Die kalte Progression werde über die Anpassung des Steuertarifs für 2025 und 2026 ausgeglichen. Der Anpassungsbedarf ergebe sich aus den zu erwartenden Werten der Herbstprojektion, die Grundlage für den im Herbst zu erstellenden 15. Existenzminimumbericht (der 14. Existenzminimumbericht ist vom Herbst 2022) und den ebenfalls im Herbst zu erstellenden 6. Steuerprogressionsbericht sei.

Inhalt des Entwurfs (unter anderem)

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um
    300 Euro auf 12 084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf
    12 336 Euro und
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025
    um 60 Euro auf 6 672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung
    um 156 Euro auf 6 828 Euro.
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026
  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich.
  • Ab dem 01.01.2026 soll eine Anhebung des Kindergeldes immer dann entsprechend erfolgen, wenn auch die Freibeträge für Kinder angehoben werden.

Ungleichbehandlung bleibt

Trotz der geplanten Kopplung zwischen der Anpassung der Kinderfreibeträge und der Erhöhung des Kindergeldes ab 2026 wird das System von Kindergeld und Kinderfreibeträgen beibehalten, was dazu führt, dass Familien mit höherem Einkommen durch den Kinderfreibetrag weiterhin steuerlich stärker entlastet werden als Familien, welche lediglich Kindergeld erhalten, obwohl von den gestiegenen Lebenshaltungskosten vor allem Familien mit geringem Einkommen betroffen sind.

Familien, welche Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen, profitieren ebenfalls nicht von den geplanten Erhöhungen des Kindergeldes, da das Kindergeld auf diese Leistungen vollständig angerechnet wird.

Quellen: Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht, Kompetenzzentrum Jugendcheck.

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Kinderfreibetrag, Kindergeld

Zur aktuellen Debatte um die Erhöhung des Kinderfreibetrags hier noch mal ein Berechnungsbeispiel aus dem Jahr 2020 mit für 2024 aktualisierten Zahlen (Quelle: SOLEX):

Beispiel

Ein Ehepaar erzielt ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 120.000 EUR (ohne Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages) und hat 2 Kinder.

Variante 1: Kindergeld
Kindergeld für 2 Kinder führt zu einer Vergünstigung in Höhe von 6.000 EUR pro Jahr.


Variante 2: Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag beträgt bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, pro Kind und Monat 776 EUR. Daraus ergibt sich für zwei Kinder pro Jahr insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 18.624 EUR. Bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 120.000 EUR ergibt sich eine Steuerbelastung in Höhe von 30.784 EUR. Der Kinderfreibetrag senkt das zu versteuernde Einkommen auf 101.376 EUR und die Steuerbelastung entsprechend auf 23.430 EUR. Damit beträgt die Steuerersparnis aufgrund des Freibetrages 7.354 EUR.

Ergebnis:
Die Steuervariante führt gegenüber der Kindergeldvariante zu einem um 1.354 EUR besserem Ergebnis. Das entspräche einem monatlichen Kindergeld pro Kind von 306 Euro.

Zu wenig für die armen Reichen

Das reicht nicht, sagt Finanzminister Lindner und will deswegen den Kinderfreibetrag rückwirkend erhöhen, das Kindergeld aber nicht. Er begründet dies so: „Die Bundesregierung tut viel für Kinder und Familien. Gerade das #Kindergeld haben wir früher und stärker erhöht. Für die Jahre 2023 und 2024 wurde das Kindergeld für jedes Kind vorzeitig auf 250 EUR angehoben. Im üblichen Verfahren läge es jetzt bei nur 244 EUR. Damit bekommen Familien heute schon mehr, als die Erhöhung des Kinderfreibetrages erforderte. Beim #Kinderfreibetrag ist die vorzeitige Erhöhung noch nicht erfolgt, deshalb besteht hier verfassungsrechtlicher Nachholbedarf.“

Falsch gerechnet

In Wirklichkeit ist die Differenz zwischen Kindergeld und Steuerersparnis aber gestiegen. Das kann man nachrechnen.

Der FDP-Minister erklärt nicht, warum Geld für sein Klientel vorhanden ist, für die mittleren und geringen Einkommensempfänger aber nicht. Auch das Klimageld wird nicht kommen, teilte er neulich mit, was ebenfalls eher die unteren Einkommensschichten entlasten würde.

Quellen: SOLEX, Twitter (X), Spiegel

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Mindestunterhalt und Unterhaltsvorschuss

Grundsätzlich haben Kinder den Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Diese werden zunächst dadurch erbracht, dass die Eltern ihnen Wohnung, Kleidung und Essen gewähren und gegebenenfalls ein Taschengeld. Nichts anderes gilt zunächst bei der Trennung der Eltern. Beide bleiben weiterhin zu Unterhaltsleistungen für die Kinder verpflichtet, nur spaltet sich dann die Unterhaltsverpflichtung auf. Der Elternteil, bei dem die Kinder weiterhin wohnen, kommt für den sogenannten Naturalunterhalt auf, das heißt für die unmittelbare Betreuung, das Wohnen, Essen, Kleidung und die damit zusammenhängenden persönlichen Bedürfnisse.

Mindestunterhalt

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil erbringt regelmäßig seine Unterhaltsleistungen durch den sogenannten Barunterhalt. Der finanzielle Unterhalt richtet sich nach der Mindestunterhaltsverordnung, die zuletzt im Ende November 2023 für das Jahr 2024 angepasst wurde, und der die Mindesthöhe des finanziellen Anspruchs regelt.

Erhöhung des Mindestunterhalts

Der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes erhöht sich ab 1. Januar 2024:

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres von 437  auf 480 EUR,
  • von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres von 502 auf 551 EUR und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit von 588 auf 645 EUR.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die neuen Zahlen der Düsseldorfer Tabelle werden in den nächsten Tagen (oder Wochen) traditionsgemäß vom Oberlandesgericht Düsseldorf bekanntgegeben. Wir werden zeitnah darüber berichten.

Unterhaltsvorschuss

Auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Unterhaltsvorschuss verfolgt das Ziel, den allein stehenden Elternteil zu entlasten und den Ausfall an Unterhalt für sein Kind nicht entstehen zu lassen.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

1.das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.innerhalb des Geltungsbereichs des UVG wohnt,
3.den Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat,
4.bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, dauernd getrennt oder geschieden ist und nicht in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem anderen Elternteil lebt (Lebenssituation des Elternteils),
5.nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge in Höhe des Regelbedarfs für nichteheliche Kinder erhält.

Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs

Hier gelten die Voraussetzungen (Ziffer 2 bis 5) wie oben. Zudem müssen aber noch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG vorliegen:

kein SGB II-Leistungsbezug des Kindes, oder
durch den Bezug von UVG-Leistungen kann Hilfebedürftigkeit nach den Grundsätzen des SGB II vermieden werden, oder
mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen des alleinerziehenden Elternteils vorliegt.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird seit dem 1. Januar 2016 durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Dies ist durch eine Änderung des § 1612a BGB möglich geworden. Damit ist der Mindestunterhalt unabhängig von den Kinderfreibeträgen.

Danach beträgt der Mindestunterhalt ab 1. Januar 2024:

Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 0 bis 5 Jahre): 480 EUR
Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 6 bis 11 Jahre): 551 EUR
Kinder, die das achzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 12 bis 17 Jahre): 645 EUR

Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Anspruch auf volles Kindergeld, so mindert sich die Unterhaltsleistung um zu zahlende Kindergeld, also um 250 EUR.

Quellen: Bundesanzeiger, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Kindergrundsicherung – der Check

Mit der Einführung der Kindergrundsicherung werden auch neue Begriffe eingeführt. Über die verschiedenen Formen von „Gemeinschaften“ berichteten wir Anfang Oktober 23. Das neue Gesetz (BKG) wird am 1. Januar 2025 das seit 1. Juli 1964 geltende Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ablösen. Die bei der Bundesanstalt für Arbeit angesiedelte „Familienkasse“, zuständig für die Auszahlung des Kindergelds, wird in „Familienservice“ umbenannt. Das Familienministerium begründet die Umbenennung damit, dass zukünftig die Beratung und Unterstützung von Kindern und Familien stärker in den Vordergrund treten soll. So wird – nach Einwilligung der Eltern – mit dem „Kindergrundsicherungs-Check“ automatisch geprüft, ob einem Kind der Kinderzusatzbetrag möglicherweise zusteht. In diesem Fall wird die Familie proaktiv durch den Familienservice informiert und auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen.

Kindergrundsicherungs-Check

Jedem Kind, beziehungsweise seinen Eltern steht der Kindergarantiebetrag zu in Höhe des bisherigen Kindergeldes. Darüber hinaus haben bedürftigere Kinder Anspruch auf einen Kinderzusatzbetrag.

Antrag erforderlich

Für den Kindergarantiebetrag und den Kinderzusatzbetrag müssen jeweils Anträge gestellt werden, da beide Leistungen das Existenzminimum des Kindes sichern sollen. Damit die Höhe der Leistung im Einzelfall und bedarfsgerecht berechnet werden kann, ist die Abfrage von Informationen nötig, die bei Behörden nicht erfasst sind und daher nicht automatisch verarbeitet werden können. Das sind insbesondere die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Kindesunterhaltszahlungen. Diese sind in der Regel nur den Familien bekannt, da beispielsweise Mietverträge und Kontoauszüge der Verwaltung nicht vorliegen.

Automatisierte Verfahren

Beim Antrag auf Kinderzusatzbetrag und im Kindergrundsicherungs-Check kommen jedoch automatisierte Verfahren zum Einsatz, die den Weg zur Leistung erleichtern.

Mit dem „Kindergrundsicherungs-Check“ prüft der Familienservice, ob Familien Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag haben könnten. Ist das der Fall, informiert der Familienservice proaktiv die Eltern und bietet an, sie zu beraten. Der Familienservice kann dafür eine Vorprüfung der Einkommenssituation und Bedarfe der Familiengemeinschaft vornehmen anhand der Daten, die digital vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Familien dies ausdrücklich wünschen. Dieses Angebot sollen alle künftigen Kindergarantiebetragbeziehenden erhalten. Neuen Eltern wird der Check zudem im Antrag auf den Kindergarantiebetrag angeboten.

Beratungsangebot

Bei dem Check handelt es sich um ein Beratungsangebot. Er kann nicht die detaillierte Prüfung ersetzen, die bei einem Antrag notwendig ist. Der Check soll schnell und für die Bürgerinnen und Bürger einfach sein. Er wird deshalb aber nicht hundertprozentig genau sein können. Dies liegt unter anderem an folgenden Umständen:

  • Die für eine konkrete Berechnung erforderlichen Daten liegen nur teilweise digital vor. Es können aber nur solche Daten genutzt werden, die digital und abrufbar vorliegen.
  • Manche Einkommensdaten liegen zwar digital und in abrufbarer Form vor, sind aber nicht aktuell.
  • Dem Ergebnis des Checks liegt zudem stets die Annahme zugrunde, dass die Einkommens- und Bedarfsentwicklung bis zur Antragstellung unverändert bleibt. Für die konkrete Berechnung im Antragsverfahren müssen aber die aktuellen Daten aus dem gesetzlich festgelegten Bemessungszeitraum zugrunde gelegt werden. Daher können die bereits abgerufenen Daten aus dem Check nicht in den Antrag überführt werden.
  • Untypische Ereignisse bei der Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Familiengemeinschaft können sich erheblich auf den Antrag auswirken, jedoch im Kindergrundsicherungs-Check nicht antizipiert werden.

Zum Antrag bewegen

Mithilfe von statistischen Annahmen soll der Check eine Aussage darüber treffen, ob ein Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag bestehen könnte oder nicht. So sollen Bürgerinnen und Bürger, bei denen ein Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt, dazu bewegt werden, den Antrag zu stellen. Der genaue Anspruch kann dann nur im Antragsverfahren ermittelt werden.

Quelle: BMFSFJ

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Arme Kinder bleiben arm

Mit der Einführung der Kindergrundsicherung sollen bessere Chancen für Kinder und Jugendliche geschaffen, mehr Familien und ihre Kinder mit Unterstützungsbedarf erreicht sowie Kinderarmut wirksam bekämpft werden; auch durch verbesserte Zugänge zu den Leistungen für Familien bzw. zu Information und Beratung. Die Kindergrundsicherung soll einfach und digital beantragbar sein. Anspruchsberechtigte sollen so wenig Nachweise wie möglich selbst beibringen müssen. So steht es im Referentenentwurf von Familienministerin Paus vom 30.8.2023.

Leistungen zusammenführen

Um diese Ziele zu erreichen, sollen die bisherigen finanziellen Leistungen Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes zusammengeführt werden. Die Kindergrundsicherung besteht daher aus drei Bestandteilen:

  • dem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag für alle Kinder und Jugendlichen, der das Kindergeld ablöst,
  • dem einkommensabhängigen und altersgestaffelten Kinderzusatzbetrag, der insbesondere den Kinderzuschlag ablöst, sowie
  • den Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Reiche bleiben reich

Nicht in die Kindergrundsicherung integriert wird der Steuerfreibetrag für Kinder und Jugendliche. Die finanzielle Besserstellung von Familien mit besonders hohen Einkommen bleibt bereits im Ansatz außen vor.

Arme bleiben arm

Die bestehenden Leistungen werden nicht angehoben. Partielle Leistungsverbesserungen werden durch Leistungseinschränkungen wieder kompensiert. So werden die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche geringfügig modifiziert; dafür aber im Gegensatz der Sofortzuschlag von 20 Euro gestrichen. Im Ergebnis bleiben die Leistungen auf demselben Niveau. Ohne höhere Leistungen bleiben arme Kinder arme Kinder. Denn: Gegen Armut hilft Geld. So der Paritätische Gesamtverband in einer Stellungnahme. Weiter kritisiert der Paritätische, dass zahlreiche Kinder und Jugendliche aus der Kindergrundsicherung ausgeschlossen sind; dies gilt insbesondere für Geflüchtete und Kinder in Haushalten mit prekären Aufenthaltsrechten. Aus Paritätischer Sicht verpasse die Bundesregierung mit dem vorliegenden Referentenentwurf eine historische Chance und werde dem Begriff einer Kindergrundsicherung nicht gerecht.

Beispiel-Berechnungen

Der Verein Tacheles e.v. hat schon verschiedene Berechnungen angestellt, die er in seiner Stellungnahme veröffentlicht.

Aus den verschiedenen Berechnungen ergebe sich, dass nur für die höher verdienenden Familien, die sich sowieso an der Grenze der Hilfebedürftigkeit befinden, die Regelungen der Kindergrundsicherung ein Plus ergeben, während sich für die ärmsten Familien keine Verbesserungen ergäben.

Sinkendes Leistungsniveau

Für einige Gruppen ergäbe sich durch die Neuregelungen sogar ein sinkendes Leistungsniveau. Das könnten Kinder in temporären Bedarfsgemeinschaften sein, Studierende, die im Haushalt der Eltern leben oder Kinder, deren Eltern einen akuten Einkommensverlust hinnehmen müssen.

Eltern von Kindern mit Mehrbedarfen haben nun einen höheren Aufwand entsprechende Leistungen zu realisieren. Einmalleistungen und Erstausstattungen sind für die Kinder nicht mehr verfügbar.

Nicht für alle Kinder

Entgegen der Ankündigung der Bundesregierung sei die Kindergrundsicherung keine Leistung für alle Kinder in Deutschland. Vielmehr blieben viele Kinder ohne deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlossen, wenn ihre Eltern den falschen Aufenthaltsstatus haben. Dies betreffe vor allem Kinder, deren Eltern eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder bestimmte Aufenthaltserlaubnisse besitzen, sowie in bestimmten Fällen EU-Bürger*innen. Diese im Kern rassistisch motivierten Exklusionsmechanismen und Ungleichbehandlungen sollen fortgeführt und im Ergebnis sogar ausgeweitet werden. Es werde in Deutschland stärker als zuvor ein Mehrklassensystem von Kindern geben.

Quelle: Bundesregierung, Tacheles e.V., Paritätischer Gesamtverband

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Opferentschädigung und Kindergeld

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.04.2023 III R 7/21 entschieden hat, ist eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen und steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen.

Opfer einer Gewalttat

Der Kläger ist der Vater einer volljährigen Tochter, bei der eine Behinderung vorliegt. Die Tochter wurde Opfer einer Gewalttat und erhielt deshalb eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Kläger bezog für die Tochter wegen der vorliegenden Behinderung auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld. Da die Tochter verheiratet ist, berücksichtigte die Familienkasse bei der Berechnung der der Tochter zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge auch den der Tochter gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch. Unter Hinzurechnung der Beschädigtengrundrente und weiterer Sozialleistungen kam die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter ab Oktober 2019 selbst unterhalten könne. Die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Kläger hob sie deshalb auf. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.

Kindergeld nur, wenn das erwachsene behinderte Kind sich nicht selbst unterhalten kann

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für unbegründet. Volljährige Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden kindergeldrechtlich u.a. dann berücksichtigt, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes). Ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bestimmt sich anhand eines Vergleichs zwischen dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf auf der einen Seite und den Einkünften und Bezügen des Kindes auf der anderen Seite.

Opferentschädigung auch für immaterielle Schäden

Das Opferentschädigungsgesetz sieht für die Opfer von Gewalttaten verschiedene Versorgungsleistungen vor, die es dem Bundesversorgungsgesetz entnimmt. Danach kommen insbesondere Heilbehandlungen der Schädigung, einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion in Betracht. Im Streitfall erhielt das Kind eine Beschädigtengrundrente. Eine solche Grundrente dient in erster Linie dazu, den immateriellen Schaden abzudecken, den das Opfer durch die Gewalttat erlitten hat. Insoweit dient sie nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen.

Leistungskomponenten nicht trennbar

Selbst wenn die Beschädigtengrundrente daneben auch materielle Schäden des Opfers abdecken sollte, wären die verschiedenen Leistungskomponenten zum einen nicht trennbar. Zum anderen dürften dann nicht nur entsprechende Rentenbezüge angesetzt werden, sondern die Familienkasse hätte berücksichtigen müssen, dass das Kind auch einen entsprechend höheren behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, der die Rente wieder ausgleicht.

Quellen. Bundesfinanzhof, SOLEX

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Warten auf die Kindergrundsicherung

Angesichts des Stillstands bei der Ausarbeitung einer armutsfesten Kindergrundsicherung fordert ein breites zivilgesellschaftliches Bündnis aus Sozial-, Wohlfahrts-, Verbraucher- und Kinderschutzverbänden sowie Jugendorganisationen und Gewerkschaften Bundesarbeitsminister Hubertus Heil auf, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Neudefinition des Existenzminimums für Kinder anzugehen und so den Weg freizumachen für eine Kindergrundsicherung, die vor Armut schützt.

Unterstützer

Arbeiter-Samariter-Bund, Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, Bund der Jugendfarmen und Aktivspielplätze, Bundesforum Männer, Bundesverband für Kindertagespflege, Der Paritätische Gesamtverband, Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie, Deutscher Bundesjugendring, Deutscher Kinderschutzbund, Deutsches Jugendherbergswerk, Deutsches Kinderhilfswerk, Diakonie Deutschland, foodwatch Deutschland, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Grüne Jugend, Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen, pro familia, Sanktionsfrei, Save the Children, SOS Kinderdorf, SOVD Sozialverband Deutschland, Tafel Deutschland, Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Verband berufstätiger Mütter, Verband bi-nationaler Familien und Partnerschaften, Volkssolidarität Bundesverband, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, Zukunftsforum Familie.

Das Existenzminimum abdecken

„Die Kindergrundsicherung wird sich schlussendlich daran messen lassen müssen, ob sie in der Leistungshöhe das soziokulturelle Existenzminimum der Kinder tatsächlich abdeckt und sie damit vor Armut schützt“, heißt es in einem gemeinsamen Aufruf. „Mit Ausnahme einiger deskriptiv-unverbindlicher Papiere seien jedoch keinerlei Bemühungen des Arbeitsministeriums erkennbar, seiner Verpflichtung nachzukommen, das kindliche Existenzminimum neu zu definieren.“ Weiter mahnen die Verbände in dem Appell: „Es wäre nicht hinnehmbar, wenn die für die Kindergrundsicherung entscheidende Frage des ‚Was und wieviel braucht ein Kind‘ auf die lange Bank geschoben und das Projekt damit zum Scheitern gebracht würde.“

Die Minister und die Hausaufgaben

Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischer Gesamtverbandes: „Wenn Hubertus Heil seine Hausaufgaben nicht macht und Christian Lindner die Mittel blockiert, droht nichts weniger als das Scheitern der Kindergrundsicherung. Die Folgen müssten Millionen von Kindern in Armut tragen, denen dringend nötige Hilfe verweigert würde. Ein weiterer Stillstand wäre ein unbegreifliches politisches Versagen. Schon jetzt zeichnet sich ein weiterer Anstieg der Kinderarmut ab. Bei allen politisch Verantwortlichen müssten die Alarmglocken angehen.“

Quellen: Paritätischer Gesamtverband, tacheles e.V.

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Eckpunkte Kindergrundsicherung

Seit knapp vier Wochen grassiert der Entwurf eines Eckpunktepapiers zur Kindergrundsicherung, herausgegeben vom Bundesfamilienministerium. Darin wird das Projekt, die Ziele und teilweise die Ausgestaltung der zukünftigen Leistung mäher beschrieben. Das Papier war zunächst, warum auch immer, nur für den internen Gebrauch bestimmt, ausgewählte Medien konnten aber schon mal reinschauen. Jetzt hat auch Tacheles e.V. die Eckpunkte veröffentlicht.

Bündelung von Leistungen

Mit der Kindergrundsicherung soll nur das Leistungsniveau erhöht, sondern auch mehr Familien und ihre Kinder mit Unterstützungsbedarf erreicht werden. Bisherige finanzielle Förderungen wie das Kindergeld, die Leistungen für Kinder und Jugendliche nach dem SGB II/XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, den Kinderzuschlag und Teile des Bildungs- und Teilhabepaketes werden in einer Leistung gebündelt, die aus zwei Bestandteilen bestehen wird, dem für alle Kinder und Jugendlichen zu zahlenden Garantiebetrag sowie ergänzend einem einkommensabhängigen Zusatzbetrag.

Die Schnittstellen zu Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss, Wohngeld und BAföG sollen möglichst reibungsslos geregelt werden. Die Kindergrundsicherung soll einfach und unbürokratisch sein, das Antragsverfahren digitalisiert un weitgehend automatisiert.

Leistungskomponenten

Die Kindergrundsicherung soll sich aus den Komponenten einkommensunabhängiger Garantiebetrag, der dem heutigen Kindergeld nachfolgt, und vom Einkommen des Kindes und der Eltern abhängigen, altersgestaffelten Zusatzbetrag zusammensetzen.

Garantiebetrag

Das steuerrechtliche Kindergeld soll in den Garantiebetrag der Kindergrundsicherung überführt werden. Die heutigen Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld sollen mit den hierfür geregelten Altersgrenzen (Anspruch für Kinder bis 18 Jahre und darüber hinaus unter weiteren Voraussetzungen, wie z.B. Ausbildung, bis maximal zum 25. Geburtstag) auch für den Garantiebetrag gelten.

Einkommensabhängiger Zusatzbetrag

Der einkommensabhängige Zusatzbetrag soll als Leistung für Eltern für in ihrem Haushalt lebende, unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, ausgestaltet werden. Der Zusatzbetrag soll sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche mit der Kindergrundsicherung bedarfsgerecht finanziell unterstützt werden. Der maximale Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung wird so festgesetzt, dass er in der Summe mit dem Garantiebetrag das pauschale altersgestaffelte Existenzminimum des Kindes abdeckt (altersgestaffelte Regelbedarfe nach SGB II, Wohnkosten, Bildungs- und Teilhabeleistungen).

Der Zusatzbetrag soll eine Kinderwohnkostenpauschale gemäß dem jeweils aktuellen Existenzminimumbericht (derzeit 120 Euro) enthalten.

Die Berechnung des Zusatzbetrags orientiert sich am sozialrechtlichen Einkommensbegriff nach dem SGB II. Erhebliches Vermögen soll dabei berücksichtigt werden.

Mit der Kindergrundsicherung sollen Kinder und Jugendliche weitgehend aus dem Leistungsbezug nach SGB II bzw. SGB XII herausgelöst werden. Wenn Eltern Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII (Bürgergeld) für sich beziehen, erhalten ihre Kinder automatisch den maximalen Zusatzbetrag der Kindergrundsicherung.

Neudefinition kindliches Existenzminimum

Schon der Koalitionsvertrag fordert eine Neudefinition des soziokulturellen Existenzminimums von Kindern. Dies umfasst zum einen die Neugestaltung des Bildungs- und Teilhabepakets und zum anderen eine Neubemessung der altersgestaffelten Regelbedarfe.

Kinder- und Jugendbeteiligung

Bereits im Vorfeld der Einführung der Kindergrundsicherung sollen Kinder- und Jugendliche nach einem wissenschaftlich fundierten Konzept beteiligt werden. Dies umfasst auch die Neudefinition des soziokulturellen Existenzminimums. Künftig soll regelmäßig durch die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sichergestellt werden, dass Veränderungen ihrer Lebenswelten zeitnah bei der Ermittlung des Existenzminimums berücksichtigt werden.

Nach der Sommerpause

Das Gesetzgebungsverfahren soll nach der Sommerpause 2023 begonnen werden.

Quelle: Tacheles e.V.

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Und noch mal: Kindergeld

In den letzten Tagen und Wochen gab es – auch in den Beiträgen hier – Fragen zum Kindergeld.

Vor ein paar Tagen thematisierten wir hier die Stellungnahme des Bundesrats zu Lindners Inflationsausgleichgesetz, unter anderem, warum eine Kindergelderhöhung nur für die ersten drei Kinder einer Familie vorgesehen ist. Ein paar Tage vorher ging es um die Nachbesserungen am selben Gesetz wegen der steigenden Inflation, mit einer weiteren Erhöhung der Steuerfreibeträge und auch des Kinderfreibetrags. „Kindergeld? Vergessen, Herr Lindner?„, stand damals im Text.

Beschlussfassung im Bundestag

Nun wurde heute der veränderte Gesetzentwurf im Bundestag beraten und siehe da, das Kindergeld wurde nicht vergessen. Es soll ab 1. Januar für alle Kinder 250 Euro betragen. Das ist eine deutliche Erhöhung, (derzeit 219 Euro) allerdings bei aktueller Inflationsrate von über 10 Prozent auch dringend nötig.

Kindergeld für alle Kinder gleich

Geklärt ist jetzt endgültig, dass es keine Staffelung danach mehr geben wird, ob das Kind als erstes oder viertes geboren wurde. Dies wird damit begründet, dass die gestaffelten Kindergeldhöhen in der praktischen Anwendung kompliziert seien und zu zusätzlichem Bürokratieaufwand führten. Zur Vereinfachung und mit Blick auf die geplante Leistungsbündelung im Rahmen der Kindergrundsicherung sollen die unterschiedlichen Kindergeldhöhen deshalb angeglichen werden, damit das
Kindergeld für alle Kinder gleich hoch ist. Das sei auch deshalb sinnvoll, weil auch bei den Freibeträgen für Kinder keine Staffelung nach der Anzahl der Kinder erfolge.

Relevante Zahlen

Hier noch mal alle im Inflationsausgleichsgesetz nachgebesserten für Familien relevante Beträge:

  • Der Grundfreibetrag soll ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) soll ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Das Kindergeld beträgt ab 2023 für alle Kinder 250 Euro im Monat.

Rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrags

Übrigens wird der aktuelle steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2022 um 160 Euro auf 5.620 Euro erhöht. Das war auch im ursprünglichen Entwurf so vorgesehen. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von derzeit insgesamt 8.388 Euro um 160 Euro auf insgesamt 8.548 Euro.

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde schon im Mai 2022 rückwirkend auf 10.292 Euro erhöht (Steuerentlastungsgesetz 2022).

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Das vierte Kind

Das vierte Kind, und natürlich auch das fünfte, sechste…, soll bei der kommenden Erhöhung des Kindergeldes leer ausgehen. Warum eigentlich?

Bundesrat fordert 12 Euro mehr

Schon der Bundesrat hatte das in seiner letzten Sitzung beanstandet: Da Mehrkindfamilien überdurchschnittlich oft von Armut betroffen seien, müssten gerade Familien mit mehr als drei Kindern besonders gut vor den Folgen der Preissteigerungen geschützt werden, hieß es in der Stellungnahme. Daher sollte das Kindergeld auch für das vierte und jedes weitere Kind um zwölf Euro angehoben werden.

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung den Vorschlag ab, da gestaffelte Kindergeldhöhen in der praktischen Anwendung kompliziert seien und zusätzlichen Bürokratieaufwand nach sich ziehen würden. Zur Vereinfachung und mit Blick auf die geplante Leistungsbündelung im Rahmen der Kindergrundsicherung sollten die unterschiedlichen Kindergeldhöhen deshalb allmählich angeglichen werden, bis das Kindergeld für alle Kinder gleich hoch sei. Das sei auch deshalb sinnvoll, weil bei den steuerlichen Freibeträgen für Kinder keine Staffelung nach der Anzahl der Kinder erfolge. Zudem weise der Bundesrat selbst darauf hin, dass viele arme und armutsgefährdete Familien von der Erhöhung des Kindergeldes nicht profitieren würden, weil es bei den Leistungen der Grundsicherung als Einkommen berücksichtigt werde. In diesen Fällen hätte eine Anhebung auch für das vierte und jedes weitere Kind im Ergebnis keine Leistungserhöhung zur Folge.

Warten auf die Kindergrundsicherung

Das letzte Argument klingt ziemlich zynisch. Was solls, die Armen haben sowieso nichts vom Kindergeld. Was die Kindergrundsicherung angeht, da werden wir wohl noch eine Weile drauf warten müssen. Familienministerin Lisa Paus hat neulich in einem Interview ihren Zeitplan dargelegt: „Die Eckpunkte für die Kindergrundsicherung will ich im kommenden Januar vorlegen, bis Ende 2023 soll dann der Gesetzentwurf stehen. Die ersten Auszahlungen der Kindergrundsicherung, so der Plan, wird es dann 2025 geben.“

Kinderfreibetrag begünstigt die Wohlhabenden

Im gleichen Interview hat sie aber auch deutlich gemacht, was sie von Begünstigung reicher Familien durch den Kinderfreibetrag hält: „Diejenigen, die ohnehin mehr verdienen, stehen dann mit dem Kinderfreibetrag noch besser da. Für etwa 80 Prozent der Eltern mit geringem und normalem Einkommen gibt es das Kindergeld. Ab Januar 2023 sind das 237 Euro pro Monat. Aber für die wohlhabendsten 20 Prozent der Eltern gibt der Staat pro Monat bis zu 332 Euro über die Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag zurück.“

Dazu gibt es aber keine Eckpunkte, geschweige denn einen Gesetzentwurf.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, Bundesfamilienministerium

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