Im Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) werden eine leichte Erhöhung des Kindergeldes angekündigt, sowie die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags.
Vorgriff auf den 15. Existenzminimumbericht
Laut Bundesfinanzministerium müssten der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 und ab 2026 zur Freistellung des Existenzminimums angehoben werden. Die kalte Progression werde über die Anpassung des Steuertarifs für 2025 und 2026 ausgeglichen. Der Anpassungsbedarf ergebe sich aus den zu erwartenden Werten der Herbstprojektion, die Grundlage für den im Herbst zu erstellenden 15. Existenzminimumbericht (der 14. Existenzminimumbericht ist vom Herbst 2022) und den ebenfalls im Herbst zu erstellenden 6. Steuerprogressionsbericht sei.
Inhalt des Entwurfs (unter anderem)
- Anhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um
300 Euro auf 12 084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf
12 336 Euro und - Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025
um 60 Euro auf 6 672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung
um 156 Euro auf 6 828 Euro. - Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026
- Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich.
- Ab dem 01.01.2026 soll eine Anhebung des Kindergeldes immer dann entsprechend erfolgen, wenn auch die Freibeträge für Kinder angehoben werden.
Ungleichbehandlung bleibt
Trotz der geplanten Kopplung zwischen der Anpassung der Kinderfreibeträge und der Erhöhung des Kindergeldes ab 2026 wird das System von Kindergeld und Kinderfreibeträgen beibehalten, was dazu führt, dass Familien mit höherem Einkommen durch den Kinderfreibetrag weiterhin steuerlich stärker entlastet werden als Familien, welche lediglich Kindergeld erhalten, obwohl von den gestiegenen Lebenshaltungskosten vor allem Familien mit geringem Einkommen betroffen sind.
Familien, welche Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen, profitieren ebenfalls nicht von den geplanten Erhöhungen des Kindergeldes, da das Kindergeld auf diese Leistungen vollständig angerechnet wird.
Quellen: Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht, Kompetenzzentrum Jugendcheck.
Abbildung: pixabay.com KinderSchule.jpg