Krankschreibung und andere Sonderregeln

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. März die Corona-Sonderregeln für die Ausstellung von Krankschreibungen, für ärztlich verordnete Leistungen und Krankentransporte sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung über den 31. März hinaus um weitere drei bzw. sechs Monate verlängert.

Grund ist das wieder steigende Infektionsgeschehen; Ziel die Entlastung der Arztpraxen und das Gering-Halten der Arzt-Patienten-Kontakte.

Es geht um folgende Sonderregeln:

  • Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. 
    Gilt bis 30. Juni 2021.
  • ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert. 
    Gilt bis 30. Juni 2021.
  • Entlassmanagement: Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für die Dauer von bis zu 14 Tagen häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können die Verordnungsmöglichkeiten von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler gehandhabt werden. 
    Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. 
    Gilt bis 30. September 2021.
  • Krankentransport: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. 
    Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert. 
    Gilt bis 30. September 2021.
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich. 
    Gilt bis 30. September 2021.
  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden. 
    Gilt bis 30. September 2021.

Der Beschluss trat am 18. März 2021 in Kraft.

Quelle: G-BA

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Impfverordnung – Neufassung

Am 11.8. wurde im Bundesanzeiger die Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung bekanntgegeben. Sie tritt rückwirkend zum 8. März 2021 in Kraft.

Die vorliegende Neufassung der CoronaImpfV löst die bisherige CoranaImpfV vom 8. Februar 2021 ab und entwickelt diese im Lichte der Erfahrungen mit den Coronaschutzimpfungen, der unterschiedlichen zugelassenen Impfstoffe und den Aktualisierungen der STIKO-Empfehlung fort.

Prioisierung bleibt

Ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht auch weiterhin prioritär für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. Als weitere prioritär zu impfende Personengruppe haben insbesondere diejenigen Personen einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die beruflich einem sehr hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sind und jene, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.

Änderungen

Geändert gegenüber der CoronaImpfV vom 8. Februar 2021 wird insbesondere:

  • In Hochinzidenzgebieten, z. B. auch durch angrenzenden Grenzregionen, können Anspruchsberechtigte vorrangig geimpft werden.
  • Die Möglichkeit für die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen, ihre Versicherten über den möglichen Anspruch auf priorisierte Schutzimpfungen zu informieren, wird konkretisiert. Den Ländern wird es ermöglicht, diese schriftliche versichertenbezogene Information über einen möglichen Anspruch als Berechtigungsnachweis zur priorisierten Schutzimpfung anzuerkennen.
  • Eine flächendeckende Verimpfung durch Arztpraxen, also der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und der ambulant privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten, sowie der Betriebsärztinnen und -ärzte wird ermöglicht. Arztpraxen und Betriebsärztinnen und -ärzte können Schutzimpfungen erbringen, wenn sie damit beauftragt sind. Die Beauftragung erfolgt durch die Zurverfügungstellung des Impfstoffs. Für die Verimpfung in Arztpraxen werden fallbezogene Vergütungsvorgaben aufgenommen. Die Vergütung wird über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet und aus Bundesmitteln refinanziert. Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 ist für Ende März/Anfang April der Übergang in die nächste Phase der Nationalen Impfstrategie vorgesehen. In dieser Phase sollen die haus- und fachärztlichen Praxen, die in der Regelversorgung routinemäßig Schutzimpfungen anbieten, umfassend in die Impfkampagne eingebunden werden.
  • Abweichungen von der Impf-Priorisierung sollen zudem künftig möglich sein, um eine dynamische Virus-Ausbreitung „aus hochbelasteten Grenzregionen” zu verhindern. Damit könnten etwa Sachsen, Bayern, das Saarland oder weitere Länder die ganze Bevölkerung in solchen Hotspots an der Grenze impfen.
  • eine Altersbegrenzung bezogen auf den Impfstoff von AstraZeneca wird nicht mehr genannt. Hintergrund ist, dass die Ständige Impfkommission ihn nun auch für Menschen ab 65 Jahre empfiehlt und nicht nur für 18- bis 64-Jährige. 
  • Um möglichst viele Erstimpfungen zu ermöglichen, soll bei den Impfstoffen von Biontech/Pfizer und Moderna der Abstand zur Zweitimpfung von sechs Wochen ausgeschöpft werden – beim Mittel von AstraZeneca von zwölf Wochen. Für Zweitimpfungen schon vereinbarte Termine sind davon aber unberührt.

Quelle: BMG

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Verlängerung von Sonderregelungen in der Pflege

Der Bundestag berät am Donnerstag, 4. März 2021, abschließend über den von CDU/CSU und SPD vorgelegten Gesetzentwurf „zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ (19/26545).

Mit diesem Gesetz sollen  die Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI, Pflegeversicherung) zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert werden.

Das betrifft folgende Regelungen:

Qualitätsprüfungen

§ 114 SGB XI

Die gesetzliche Pflicht der Pflegekassen, in jeder Pflegeeinrichtung zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2021 eine Prüfung durchführen zu lassen (Absatz 2 Satz 2 alte Fassung), wird mit der Neuregelung in Absatz 2a entsprechend der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie zugunsten einer flexibleren Handhabung modifiziert. Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 wurden die Qualitätsprüfungen ausgesetzt. Seit dem 1. Oktober 2020 sollen Qualitätsprüfungen wieder regulär stattfinden.

Die Pflicht, jede Einrichtung im Jahr 2021 einmal zu prüfen, wird grundsätzlich aufrechterhalten, dem pandemischen Geschehen soll aber flexibel Rechnung getragen werden. Die Spitzenverbände der Kassen und der Medizinische Dienst bestimmen auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und mit dem Ziel, die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zu unterstützen, verbindlich das Nähere zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen und passen die Regelungen gegebenenfalls an.

Die Gemeinschaft der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung hat ein Hygienekonzept herausgegeben, das Empfehlungen für die Durchführung der Qualitätsprüfungen in der Pandemie abgibt. Die gesetzlich geforderten Konkretisierungen durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen könnten zum Beispiel auf dieses Hygienekonzept sowie auf bereits durchgeführte Impfungen Bezug nehmen. Die Lockerung der Prüfpflicht gilt bis Ende 2021.

Pflegegutachten

§ 147 SGB XI

Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 können nach § 147 Absatz 1 Gutachten aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen erstellt werden. Dies gilt für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gestellt werden. Zugleich werden die antragstellende Person und andere zur Auskunft fähige Personen von den Gutachterinnen und Gutachtern zur Person des Antragstellers in strukturierten Interviews telefonisch oder auf digitalem Weg befragt. § 147 Absatz 1 setzt voraus, dass eine Begutachtung ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist (bei Lockdown gegeben). Die Feststellung, wann eine Untersuchung im Wohnbereich des Versicherten unterbleibt, treffen der Medizinische
Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachter aufgrund der entwickelten Maßgaben nach § 147 Absatz 1 Satz 3.
Aufgrund der Pandemielage ist eine Verlängerung der Möglichkeit einer Begutachtung ohne persönliche Untersuchung auch für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. Juni 2021 gestellt werden, angezeigt.

Beratung

§ 148 SGB XI

Wenn Pflegebedürftige angesichts der erneut außerordentlich dynamischen Entwicklung der COVID-19-Pandemie lieber keinen fremden Menschen in ihrer Wohnung haben möchten, um sich insbesondere keinem zusätzlichen Infektionsrisiko auszusetzen, haben sie die Möglichkeit den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder mittels Einsatz von Videotechnik abzurufen. Im Hinblick auf die außerordentlich dynamische Entwicklung des Pandemiegeschehens in den vergangenen Wochen und Monaten besteht die Notwendigkeit, diese Regelung bis zum Juni 2021 zu verlängern.

Versorgungsengpass

§ 150 Abs. 5

Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, wenn vorrangige Maßnahmen nicht ausreichend sind, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge gewähren. Etwa, wenn kein ambulanter Pflegedienst eingesetzt werden kann. Die Regelung bleibt bis 30. Juni 2021.

Entlastungsbetrag

§ 150 Absätze 5b und 5c

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die zu Hause leben, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Der Einsatz dieses Betrages ist eingeschränkt auf Maßnahmen von in den einzelnen Bundesländern zugelassenen Diensten. Bis zum 30.06.2021 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 nun die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag auch abweichend vom geltenden Landesrecht für andere Hilfen bzw. andere – professionelle und nicht professionelle – Anbieter zu verwenden (z. B. durch Nachbarn). Voraussetzung ist, dass die Hilfe erforderlich ist, um coronabedingte Versorgungsengpässe zu überwinden.

Die Übertragbarkeit der nicht verbrauchten Leistungsbeträge aus den Jahren 2019 und 2020 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.

Vor dem Hintergrund der Umsetzung der Coronavirus-Testverordnung und der Impfstrategie ab dem Frühjahr 2021 wird mit einer sukzessiven Verbesserung der Leistungserbringung für zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gerechnet. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich für die angesparten Leistungsbeträge aus dem Jahr 2019 um die letzte Verlängerung der Übertragbarkeit handelt. Ebenso ist im Hinblick auf die angesparten Leistungsbeträge aus dem Jahr 2020 nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass auch sie keiner weiteren Verlängerung über den 30. September 2021 hinaus bedürfen.

Pflegezeitgesetz

§ 9 Pflegezeitgesetz

Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 30. Juni 2021 bestehen.

Anspruchsdauer auf Pflegeunterstützungsgeld bzw. Betriebshilfe von 20 Arbeitstagen je Pflegebedürftigem. Keine Anrechnung von davor bereits beanspruchten Tagen Pflegeunterstützungsgeld auf die o. g. 20 Arbeitstage, ebenfalls bis 30. Juni.

Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen müssen. Die Familienpflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 enden. Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 5 nach einer Familienpflegezeit. Die Pflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 enden.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehörigen, auch wenn eine bereits in Anspruch genommene Pflegezeit beendet ist, wird verlängert. Damit haben Beschäftigte weiterhin die Möglichkeit, bislang nicht genutzte Monate in Anspruch zu nehmen, wenn sich Pflegearrangements aufgrund der Pandemie ändern. Die Pflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 beendet sein.

Familienpflegezeitgesetz

§ 3 Familienpflegezeitgesetz

Aufgrund des sich fortsetzenden Infektionsgeschehens und der andauernden SARS-CoV-2-Pandemie werden auf Antrag im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 auch weiterhin Kalendermonate bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts durch das Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben außer Betracht gelassen, in denen das Einkommen, zum Beispiel infolge von Kurzarbeit, abgesenkt war. Der Zusammenhang des geringeren Arbeitsentgelts mit der SARS-CoV-2-Pandemie wird weiterhin vermutet.

§ 16 Familienpflegezeitgesetz

Verlängert wird die Regelung in Absatz 3, wonach die oder der Beschäftigte das Recht hat, mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit nach einer beendeten Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen müssen. Die Familienpflegezeit kann längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme der Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer Familienpflegezeit gemäß Absatz 4. Auch hier muss die Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 enden.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehörigen, auch wenn eine bereits in Anspruch genommene Familienpflegezeit beendet ist, wird verlängert.
Die Familienpflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 beendet sein.

Quellen: Bundestag

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Corona im Bundestag

Heute, am 26.2.2021 beriet der Bundestag in zweiter und dritter Lesung gleich über zwei Gesetzespakete, die dazu beitragen sollen, die Folgen der Pandemie möglichst erträglich zu machen. Der Bundesrat kann dazu in seiner nächsten Sitzung am 5.3.2021 grünes Licht geben.

Drittes Corona-Steuerhilfepaket 

Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung

  • Das Gesetz sieht Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbstständige vor:
  • Wie schon im vergangenen Jahr erhalten auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.
  • Der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbstständige wird auf 10 Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021.

Sozialschutz-Paket III

Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung (mit veränderten Fristen)
siehe auch: Drittes Sozialschutzpaket und Nachbesserungen am Sozialschutzpaket angemahnt

Einmalzahlung

Mit dem Gesetz sollen zusätzliche pandemiebedingte Härten für die Bezieher von Grundsicherung für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 mit einer Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro abgemildert werden. Das entspricht einer monatlichen Kompensation von 25 Euro. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Beibehaltung der Maßnahmen aus dem Sozialschutz-Paket I

Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen soll sicherstellen, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Daher werden die meisten im Sozialschutz-Paket I getroffenen Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. So bleibt es bei der vereinfachten Vermögensprüfung. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten weiter automatisch als angemessen. Entsprechend verlängert hat der Bundestag auch die leichtere Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag.

Mittagsverpflegung für Bedürftige

Der Gesetzesbeschluss verlängert außerdem die Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus dem Sozialschutz-Paket II bis maximal zum 31. Dezember 2021. Damit können zum Beispiel bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas weiter mit Mittagessen versorgt werden. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Angeboten.

Unterstützung für soziale Dienstleister

Längere Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Der Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen, wird ebenfalls verlängert.

Versicherungsschutz für Künstler

Für die Künstlersozialversicherung gilt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3 900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

Fortgeltung der epidemischen Lage

Gesetzentwurf
siehe auch: Fortgeltung der epidemischen Lage

Bereits am 12.2.2021 befasste der Bundestag sich in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD „zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“. Der Entwurf wird nun im federführenden Gesundheitsausschuss weiterberaten.

Überprüfung alle drei Monate

Die Koalitionsfraktionen beabsichtigen mit ihrem Gesetzentwurf, dass die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen länger gelten. Der Bundestag hatte am 25. März 2020 nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite und am 18. November 2020 deren Fortbestehen festgestellt. Die an die Feststellung anknüpfenden Regelungen sind bis Ende März 2021 befristet.

Die zugrunde liegende Norm nach Paragraf 5 Absatz 1 des IfSG sowie die Regelungen zu Anordnungen und zum Erlass von Rechtsverordnungen in den Absätzen zwei bis fünf des Paragrafen 5 des IfSG sollen dem Entwurf zufolge nicht aufgehoben werden. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll jedoch als aufgehoben gelten, sofern der Bundestag nicht spätestens drei Monate danach das Fortbestehen feststellt.

Pandemie-Recht soll an epidemische Lage anknüpfen

Pandemiebedingte Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen sollen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage anknüpfen. Sie sollen nicht mehr Ende März 2021 oder im Fall einer Verordnung nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des IfSG (Gesundheitsberufe) Ende März 2022 außer Kraft treten.

Die Regelung in Paragraf 56 Absatz 1a des IfSG (Entschädigungsregelung für erwerbstätige Eltern) soll ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft und die Befristung zum 31. März 2021 aufgehoben werden.

Impfziele sollen festgelegt werden

Festgelegt werden in einem neuen Abschnitt, in Paragraf 20 Absatz 2a des IfSG, die Impfziele. Damit werde der rechtliche Rahmen für die Prioritäten beim Impfen gestärkt. In der Rechtsverordnung nach Paragraf 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) soll die Priorisierung nach Personengruppen festgelegt werden können, wenn darin ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen Sars-CoV-2 festgelegt wird.

In Paragraf 87b Absatz 2a des SGB V (Krankenversicherung) soll geregelt werden, dass durch die Pandemie gefährdete vertragsärztliche Leistungserbringer ihren Versorgungsauftrag trotz Rückgangs der Fallzahlen fortsetzen können.

Sonderregelungen im Bereich Pflege sollen verlängert werden

Ferner sollen die Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI, Pflegeversicherung) zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert werden. Um die Mehrausgaben zu decken, soll mittels einer Rechtsverordnung die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung einen Bundeszuschuss erhält.

Schließlich soll das Bundesgesundheitsministerium eine externe wissenschaftliche Evaluation der gesamten Regelungen zur epidemischen Lage in Auftrag geben. Das Ergebnis soll bis Ende 2021 vorgelegt werden. 

Quellen. Bundestag, Bundesrat

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Nachbesserungen am Sozialschutzpaket angemahnt

Am kommenden Freitag, den 26. Februar, findet die zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten „Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (Sozialschutz-Paket III) statt. (Drucksache 19/26542)

Ergebnisse der Anhörung

Bei der Anhörung am 22.2. forderten insbesondere Sozialverbände Nachbesserungen für einkommensschwache Haushalte, die nicht im Grundsicherungsbezug sind. Arbeitgebervertreter wollen die erleichterten Zugangsbedingungen für die Grundsicherung nach dem Ende der Corona-Pandemie verhindern.

Inhalt des Pakets

Das neue Sozialschutzpaket sieht vor,

  • den erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme sowie
  • die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
  • Außerdem werden die Sonderregeln zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für behinderte Menschen bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
  • Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021.
  • Die besondere Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Wohngeld- und Kinderzuschlag

Die Sozialverbände und der DGB fordern, auch Menschen, die mit einem Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherung zurechtkommen müssen, die Einmalzahlung von 150 Euro zu gewähren. Die Existenznot bei Wohngeldberechtigten und Kinderzuschlagsberechtigten sei ebenso groß, betonte etwa Anna John vom Sozialverband Deutschland. Unter anderem Werner Hesse vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband wie auch Martin Künkler vom DGB forderten, die Sonderzahlung zu erhöhen, da sie den tatsächlichen Mehrbedarf in der Krise nicht abdecke. Martin Rücker von foodwatch Deutschland verwies darauf, dass 2020 allein die Preise für Obst um zehn Prozent gestiegen seien und forderte eine Erhöhung des monatlichen Regelsatzes in der Grundsicherung auf 600 Euro.

Monatelang Mehrausgaben

Kritisiert wird außerdem, dass nur Menschen berücksichtigt würden, die im Mai, wenn das Geld ausbezahlt werden soll, auch leistungsberechtigt sind. Viele leben seit Monaten mit erheblichen Einschränkungen und zusätzlichen Ausgaben. Sollten sie im Mai nicht mehr Leistungsbeziehende sein, würden sie noch nicht einmal mehr den Zuschlag von einmalig 150 Euro erhalten.

Keine Kürzung bei Heimbewohnern

Der noch im ersten Entwurf reduzierte Zuschlag für Pflegeheimbewohner, die Sozialhilfe beziehen („eine Einmalzahlung in Höhe von mindestens 27 Prozent“), ist im vorliegenden Gesetzentwurf gestrichen. Pflegeheimbewohner erhalten also im Mai zusätzlich zum Barbetrag ebenfalls 150 Euro (und nicht 40,50 Euro).

Quelle: Bundestag

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Impfplan – Überarbeitung

Seit 8.2.2021 gilt die veränderte Impfverordnung, die die Reihenfolge der Impfungen bestimmt. (Zum Vergleich: unser Bericht über die Impfverordnung vom Dezember)

Wesentliche Änderungen:

  • Mehr Menschen mit Vorerkrankungen in Gruppe 2 (hohe Priorität)
  • Zwei (statt bisher eine) enge Kontaktpersonen können benannt werden.
  • Personen unter 65 Jahre sollen vorrangig mit AstraZeneca-Impfstoff geimpft werden.
  • Abweichung von der Reihenfolge möglich aus organisatorischen Gründen.
  • zeitversetzte Einladungen zur Impfung sind möglich

Anpassung nötig

Das BMG begründet die Anpassung der Impfverordnung vor allem damit, dass der dritte zugelassene Impfstoff der Firma AstraZeneca zunächst nur an Menschen unter 65 Jahren verabreicht werden soll. Menschen unter 65 Jahren, die der Gruppe mit der höchsten Priorität zuzuordnen sind – zum Beispiel Pflegekräfte – sollen nun vorrangig mit dem neu zugelassenen Impfstoff von AstraZeneca geimpft werden. Damit können gleichzeitig mehr betagte Menschen mit den Impfstoffen von BioNTech/Pfizer und Moderna geimpft werden.

Höchste Priorität

In dieser Gruppe gibt es keine Veränderung. Es geht um über 80-Jährige und Menschen, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind.
Hinzu kommen aber noch Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben.

Diese Personengruppen sollen bis Ende März ein Impfangebot erhalten haben.

Hohe Priorität

Vermutlich ab April sind die Personen mit hoher Priorität an der Reihe. Hier sind einige dazugekommen, die unter bestimmtem Vorerkrankungen leiden.

Wie bisher gehören in die Gruppe alle Menschen über 70, Menschen mit Trisomie 21, Menschen mit Demenz und Menschen nach einer Organtransplantation.

Dazu kommen nun

  • Menschen mit einer schweren psychiatrischen Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
  • Krebspatienten- und patientinnen sowie Menschen, deren Krebserkrankung weniger als fünf Jahre zurückliegt,
  • Menschen mit schweren chronischen Lungenkrankheiten wie etwa COPD oder Mukoviszidose,
  • Menschen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
  • Menschen mit chronischer Nierenerkrankung,
  • Menschen mit Diabetes mellitus, bei denen der sogenannte HbA1c-Wert mindestens 7,5 Prozent beträgt,
  • Menschen mit einem Body-Mass-Index über 40, also sehr starkem Übergewicht.

Außerdem werden in dieser Gruppe auch Personen berücksichtigt,

die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.

Weiter können hier auch Personen geimpft werden, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Darüber entscheidet eine Stelle, die von dem jeweiligen Bundesland extra dafür eingerichtet werden soll.

Erhöhte Priorität

Hier geht es um die über 60-Jährigen. Einige aus dieser Gruppe, die keine 60 sind, aber vorerkrankt, sind jetzt in die Gruppe mit hoher Priorität aufgerückt.

Die Aufzählungen der Vorerkrankungen wurden teilweise spezifiziert und ergänzt, beispielsweise mit Personen mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung.

Kontaktpersonen

Pflegebedürftige Menschen ab 70 Jahren und Schwangere, sowie Personen, die in der Gruppe mit höchster und hoher Priorität aufgelistet sind, können jetzt zwei enge Kontaktpersonen benennen, die mit hoher Priorität geimpft werden. Bisher konnten sie nur eine Person benennen.

AstraZeneca

Der Impfstoff der Firma AstraZeneca ist bislang nur für Personen unter 65 freigegeben, weil die entsprechenden Untersuchungs- und Testergebnisse noch nicht vorliegen. Möglich ist aber, dass auch dieser Impfstoff irgendwann auch für Ältere freigegeben wird. Bis dahin soll das Pflege- und Betreuungspersonal, Begleitpersonen und Risikopatienten, die noch keine 65 Jahre alt sind, vorrangig mit AstraZeneca geimpft werden, sodass mehr Impfungen mit BioNTech/Pfizer und Moderna an ältere Personen gegeben werden können. Das BMG verspricht sich davon eine Beschleunigung der Impfkampagne.

Organisatorische Gründe

Bislang konnte von der Reihenfolge abgewichen werden, wenn es neue infektiologischen Erkenntnisse oder neue Empfehlungen des RKIs geben sollte.

Nun darf auch aus organisatorischen Gründen von der Reihenfolge abgewichen werden, etwa, wenn abends Impfstoff übrig bleibt, der wegen der geringen Haltbarkeit ansonsten entsorgt werden müsste.

zeitversetzte Einladungen

Um eine Überlastung bei der Terminvergabe zu vermeiden, sollen nicht alle, die an der Reihe sind, gleichzeitig eine Einladung zur Impfung bekommen. Also getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen.

Stufenplan der STIKO

Das Robert-Koch-Institut hat ebenfalls seinen aktualisierten Stufenplan für die Impfung veröffentlicht. Wieder gibt es Abweichungen zur Impfverordnung vom BMG. Auch, wenn der Plan der Ständigen Impfkomission schöner anzusehen ist, so gilt im Zweifelsfall die Verordnung.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Fortgeltung der epidemischen Lage

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 wurden im Wesentlichen die rechtlichen Grundlagen für die Einschränkungen  von Grundrechten gelegt, mit dem Ziel einer Eindämmung der Pandemie in Deutschland.  Diese Einschränkungen sollten spätestens am 31.03.2021 enden; oder früher, wenn der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt.

Nun sieht es so aus, dass trotz Impfbeginn und zur Zeit sinkender Fallzahlen die Pandemie noch lange nicht überwunden ist. Das liegt nicht nur an dem langsamen Impftempo, sodern vor allem an der Bedrohung durch einige Virus-Mutationen, die durch das höhere Ansteckungsrisiko im März/April eine dritte Welle auslösen können.

Verlängerung für jeweils drei Monate

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ soll sichergestellt werden, dass auch über den 31. März 2021 hinaus notwendige Maßnahmen zur Eindämmung und zum Schutz getroffen werden können.

Wichtigster Punkt ist somit, dass die der Feststellung einer epidemischen Lage zu Grunde liegende Norm des § 5 IfSG nicht außer Kraft tritt. Der Deutsche Bundestag hat jedoch bei entsprechender Lage mindestens alle drei Monate über die Fortdauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erneut zu entscheiden.

Weitere wesentliche Inhalte:

Pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen werden an eine epidemische Lage von nationaler Tragweite angeknüpft und treten nicht automatisch nach dem 31. März 2021 außer Kraft.

  • Die Regelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird befristet verlängert. Das betrifft den Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen, Kitas, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
  • Rückwirkend zum 01.01.2021 wird der Absatz 2a des 87b SGB V (Vergütung der Ärzte) nicht aufgehoben. Damit wird sicherbestellt, dass bei einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Fallzahlrückgang in Folge eines Ereignisses, das der vertragsärztliche Leistungserbringer nicht zu verantworten hat, wie eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis, die Vergütung entsprechend angepasst wird.
  • Es werden angesichts der Infektionslage insbesondere die pandemiebedingten Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert. Um trotz der mit der Verlängerung der Regelungen im Bereich der Pflegeversicherung verbundenen Mehrausgaben die Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung und damit die Einhaltung der Sozialgarantie 2021 zu gewährleisten, erhält diese einen einmaligen Bundeszuschuss von drei Milliarden Euro.

Zu dem Gesetzentwurf gibt es bereits eine ausführliche Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW)

Quellen: Bundestag, Paritätischer Wohlfahrtsverband, FOKUS-Sozialrecht.

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Mehr Details zum Kinderkrankengeld

Regelung für 2021

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Videoschaltkonferenz mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021 beschlossen, für 2021 eine erweiterte Regelung zum Bezug von Kinderkrankengeld zu ermöglichen.

Angesichts der SARS-CoV2-Pandemie könne der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb werde der Bund gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werde. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Formulierungshilfe

Die Bundesregierung veröffentlichte am 13.1. eine Formulierungshilfe für ein Gesetz, das die Verlängerung des Kindergeldanspruchs regeln soll. Der Gesetzentwurf soll noch diese Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der heutigen (14.1.) Bundestagssitzung steht der Entwurf allerdings nicht. Morgen findet keine Bundestagssitzung statt. Angeblich haben die großen Nachrichtenagenturen den Entwurf vorliegen. Wir müssen uns mit der Mitteilung der Bundesregierung und des BMG begnügen.

Details

Rückwirkend zum 5.1.2021

Egal, wann das Gesetz letztlich beschlossen wird, es gilt rückwirkend zum 5.1.2021.

Anspruch

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Krankentage

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt von 10 Tagen pro Elternteil und Kind auf 20 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 40 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 20 auf nun 40 Tage.

Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage – egal, wie viele Kinder in der Familie leben.

Was ist mit Schul/Kita-Schließungen?

Die 20 oder auch 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.

Auch wenn nur die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Nachweise

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. 

Home-Office

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.

Höhe des Kinderkrankengelds

Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Antrag

Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

Lohnersatzleistungen nach § 56 IfSG

Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Finanzierung

Zur Refinanzierung der Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung zahlt der Bund zum 1. April 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss von 300 Millionen Euro in den Gesundheitsfonds. Die tatsächlichen Mehrausgaben hängen maßgeblich von der Inanspruchnahme der Leistung ab. Wie hoch der Bundeszuschusses tatsächlich ausfallen muss, wird im Jahr 2022 auf Grundlage der endgültigen Jahresrechnungsergebnisse bestimmt.

Quelle: Bundesregierung

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Nachtrag:
Der Bundestag hat heute (14.1.2021) die Verdopplung von Kinderkrankentagen beschlossen. Das sogenannte GWB-Digitalisierungsgesetz wurde kurzfristig um die Regelungen zum Kinderkrankengeld ergänzt. Der Bundesrat soll am Montag, (18.1.) in einer Sondersitzung noch zustimmen.

Covid 19 – Dienstunfall? Berufskrankheit?

Zur Zeit wird darüber gestritten, ob eine Erkrankung mit SarsCov2 als Arbeits- oder Dienstunfall anerkannt wird oder unter bestimmten Umständen als Berufskrankheit gelten kann.

Musterklage

So will die Gewerkschaft der Polizei (GdP) vor Gericht durchsetzen, dass eine Corona-Infektion von Polizisten während des Dienstes künftig generell als Dienstunfall anerkannt wird. Mittels einer Musterklage soll erreicht werden, dass während der Arbeit mit dem Virus infizierte Polizeibeamte bundesweit besser abgesichert werden. Die Einstufung einer Corona-Infektion als Dienstunfall ist für die Pensionsansprüche von Bedeutung. Bei manchen Beamten gehe es um viele tausend Euro Pension im Jahr.

Ärztliche Sachverständigenbeirat

Vor ein paar Tagen, am 6.1.2021, hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) festgestellt, dass derzeit eine Anerkennung von Covid-19-Erkrankungen als Berufskrankheit bei Personen möglich ist, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind.

Berufskrankheitenliste

Die geltende Berufskrankheitenliste enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung „Infektionskrankheiten“; dies schließt auch eine Erkrankung durch Covid-19 ein. Die Berufskrankheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern ist auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt. Nach der Definition in der Verordnung ist Voraussetzung, dass der Versicherte „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“

Nach der Definition können Tätigkeiten außerhalb des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege bzw. außerhalb von Laboratorien also nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn ein mit diesen Tätigkeiten vergleichbar hohes Infektionsrisiko bestanden hat. Dieses Infektionsrisiko muss sich in entsprechend hohen Erkrankungszahlen bezogen auf eine Branche niedergeschlagen haben; eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht nicht aus.

Arbeitsunfälle, Dienstunfälle

Arbeitsunfälle (§ 8 SGB VII) sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz im Sinne der Unfallversicherung begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Dienstunfälle haben ähnliche gesetzliche Voraussetzungen. Das Gesetz beschreibt einen Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das einen Körperschaden verursacht und in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Berufskrankheiten

Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII) sind Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden und i. d. R. dann versichert, wenn die Bundesregierung sie in der Berufskrankheitenverordnung in diese Kategorie erhoben hat. Berufskrankheiten werden in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung umfassend aufgeführt. Nur die Erkrankungen, die dort genannt werden, berechtigen zur Anerkennung einer Berufskrankheit.
 
Die Berufskrankheitenverordnung ist insofern abschließend. Liegt eine Berufskrankheit vor, so ist diese rechtlich wie ein Arbeits- bzw. Dienstunfall zu behandeln.
 
In Nummer 3101 der Anlage werden Infektionskrankheiten genannt. Es handelt sich dabei um solche Krankheiten, die vor allem Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium betreffen.

Quellen: BMAS, gesundheit.de, SOLEX

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Kinderkrankengeld – zusätzliche Tage

Die Bezugsdauer für das Kinderkrankengeld wurde für 2020 mit dem Inkraftreten des Krankenhauszukunftsgesetz verlängert. Beschäftigte, die ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, hatten im Jahr 2020 Anspruch auf 15 Arbeitstage, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Dazu wurde im § 45 SGB V ein Absatz 2a eingefügt, der zum 1.1.2021 aber wieder aufgehoben wurde.

Regelung für 2021

Nun hat die Bundesregierung im Rahmen der Videoschaltkonferenz mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021 beschlossen, auch für 2021 eine erweiterte Regelung zu ermöglichen.

Angesichts der SARS-CoV2-Pandemie könne der bestehende Anspruch in manchen
Fällen nicht ausreichen. Deshalb werde der Bund gesetzlich regeln, dass das
Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20
zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werde. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil
die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Eine gesetzliche Regelung steht aber noch aus.

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Hier die geltenden Regelungen zum Kinderkrankengeld:

Anders als beim Krankengeld nach § 44 SGB V, das für Versicherte einen Entgeltersatz für längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit (bis zu 78 Wochen) sicherstellen soll, ist das Kinderkrankengeld eine sehr kurzfristige Leistung, die nur wenige Tage jährlich beansprucht werden kann. Dem Entgeltersatzcharakter des Krankengeldes wird die Berechnung auf Basis des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gerecht.

Berechnung anders als beim Krankengeld

Um dagegen die Besonderheit eines kurzfristigen Entgeltausgleichs wie dem Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V zu berücksichtigen, bedarf es einer anderen Berechnungsbasis. Seit Januar 2015 wird als Grundlage nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitsentgelt, sondern das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen. Für die Prüfung der Höchstanspruchsdauer sind die Arbeitstage maßgebend, während die Krankengeldzahlung stets für Kalendertage vorgenommen wird.

Die Änderung der Berechnung wurde mit Einführung des Pflegeuntertützungsgeldes durch das Pflegestärkungsgesetz I wirksam, das seit 1.1.2015 gilt. Die Höhe des Pflegeuntertützungsgeldes wird nun genauso berechnet wie die Höhe des Kinderkrankengeldes (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Berechnung des Kinder-Krankengeldes (und des Pflegeunterstützungsgeldes)

§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V

Ausgangswert für die Berechnung ist das während der Freistellung ausgefallene Nettoarbeitsentgelt, welches aus dem ausgefallenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt während der Freistellung ermittelt wurde.

Als Brutto-Krankengeld werden 90% – bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit unabhängig von deren Höhe 100% – des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt.

Das kalendertägliche Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (und das kalendertägliche Pflegeunterstützungsentgelt) darf 70% der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (im Jahr 2021 sind dies: 112,88 EUR).

Vom Kinderkrankengeld (Pflegeunterstützungsentgelt) werden Beiträge zur Kranken-, (Pflege-,) Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Der Leistungsbezieher zahlt jeweils den halben Anteil, die Krankenkasse (Pflegekasse) darüber hinaus aus 80% des täglichen Bruttoentgelts (§ 345 Abs. 6b SGB III, § 232b Abs. 1 SGB V, § 166 Abs. 1 Nr.2f SGB VI und § 57 Abs. 2 SGB XI). Für das Kinderkrankengeld gilt Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung, für das Pflegunterstützungsgeld gilt Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung.

Voraussetzungen

  • Das kranke Kind muss in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Dies ist i. d. R. über den Vater oder die Mutter der Fall.
  • Das Kind muss derart krank sein, dass es der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Versicherten bedarf. Eine Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person muss ausgeschlossen sein.
  • Die Beaufsichtigung muss dazu führen, dass der Versicherte der Arbeit fernbleiben muss.
  • Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Dauer

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes wird für jedes Kind und jeden Versicherten für längstens zehn (2021: 20) Arbeitstage gewährt. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Dauer auf 20 (2021: 40) Arbeitstage.

In einem Jahr (wenn z. B. mehrere Kinder in Abständen erkranken) kann Krankengeld für längstens 25 Tage (bei 5-Tage-Woche immerhin 5 Wochen) beansprucht werden. Auch diese Dauer verdoppelt sich bei Alleinerziehenden auf 50 Tage.

Unheilbar kranke Kinder

§ 45 Abs. 4 SGB V

Ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf unbezahlte Freistellung (für alle Arbeitnehmer-innen) und Krankengeld (für gesetzlich Versicherte) besteht bei unheilbar schwerkranken Kindern mit nur noch begrenzter Lebenserwartung. Die Kinder dürfen ebenfalls noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben oder sie müssen aufgrund einer Behinderung oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesen sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und ärztlich bezeugt sein.

Quellen: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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