Details zum Bürgergeld (3)
Mit dem Bürgergeldgesetz gibt es zum 1. Juli 2023 deutliche Verbesserungen bei der Behandlung von Einkommen junger Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind. Das betrifft sowohl
- Ferienjobs von Schülern,
- Einnahmen während einer Ausbildung oder eines Studiums und
- Einkünfte aus der Ausbildungsförderung, wie BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Meister-BAFöG.
Ferienjobs (§ 11a Abs. 7 SGB II)
Einnahmen aus Ferienjobs von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden vollständig freigestellt und werden als Einnahmen nicht mehr berücksichtigt.
Durch eine in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeit können sich leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler Wünsche, die auf Grund der Hilfebedürftigkeit der Eltern nicht umsetzbar sind, selbstbestimmt durch eigene Arbeitsleistung erfüllen.
Nebenjobs, Einkünfte während der Ausbildung
(§ 11b Abs. 2b Satz 1 SGB II)
Es gilt ein Freibetrag für Einkünfte während der Ausbildung und/oder aus Nebenjobs junger Menschen bis zum 25. Lebensjahr in Höhe von 520 EUR bei
- außerhalb der Schulferien erzieltem Erwerbseinkommen beim Besuch einer allgemeinbilden-den oder berufsbildenden Schule,
- Erwerbseinkommen während einer dem Grunde nach BAföG-förderfähigen Ausbildung,
- Erwerbseinkommen neben einer mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderfähige Ausbildung.
Ausbildungsvergütung und Erwerbseinkommen, das nicht neben einer der genannten Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildungen erzielt wird, wird nach den „normalen“ Regeln angerechnet.
Der Betrag von 520 Euro entspricht dem Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV. Er wird also bei einer Änderung der Geringfügigkeitsgrenze angepasst, was wiederum mit der Entwicklung des Mindestlohns zusammenhängt.
Bislang haben nur Auszubildende, insbesondere Studierende, die die vorrangigen Leistungen nach dem BAföG beziehen, in der Ausbildungsförderung einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 520 Euro. Für Studierende, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG und zusätzlich Leistungen nach dem SGB II beziehen, bleiben mithin Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung zwar im BAföG komplett unberücksichtigt, bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II werden sie jedoch als Einkommen berücksichtigt.
Die Anhebung des monatlichen Absetzbetrages bedeutet daher eine Angleichung an die Regelung aus dem Berufsausbildungsförderungsgesetz und die Beseitigung eines systemischen Unterschieds und damit einer Ungleichbehandlung
Einkünfte aus der Ausbildungsförderung
(§ 11b Abs. 2b Satz 2 SGB II)
Freibetrag für Einkünfte aus Ausbildungsförderung für über 25jährige. Es gilt ein Freibetrag für Einkünfte von 100 € für folgende Einkünfte aus Ausbildungsförderung:
- BAföG und vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke mit Ausnahme des BAföG-Kinderbetreuungszuschlags,
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) mit Ausnahme der Kinderbetreuungspauschale des BAB,
- Reisekosten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit nach § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 73 SGB IX,
- Ausbildungsgeld,
- Unterhaltsbeitrag des Aufstiegsförderungsgesetzes (Meister-BAföG).
Höhere Freibeträge für diese Leistungen gibt es nur, für konkret nachgewiesene Kosten, für bestimmte Versicherungen, bestimmte Ausgaben für die Altersvorsorge oder notwendige Ausgaben für die Ausbildung.
Diese Regelung betrifft alle, die nicht von der obigen Regelung nach § 11b Abs. 2b Satz 1 profitieren, also hauptsächlich Leistungsberechtigte in Ausbildung, die 25 Jahr und älter sind.
Beispiel:
Mara ist 21 Jahre alt und macht eine Ausbildung. Sie verdient 700 Euro Brutto und hat damit 600 Euro netto.
bis 30.6.2023
Bislang hätte sie einen Grundfreibetrag von 100 Euro plus den Erwerbstätigenfreibetrag (20% von 600 Euro), also 120 Euro. 600 minus 220, also 380 werden angerechnet. Von ihrem Nettolohn blieben ihr also 220 Euro.
ab 1.7.2023
Nun hat sie einen Grundfreibetrag von 520 Euro und einen Erwerbstätigenfreibetrag von 24 Euro (30% von 80). Vom Nettolohn werden nur noch 56 Euro angerechnet (600 minus 520 minus 24). Mara kann also 544 Euro von ihrer Ausbildungsvergütung behalten.
Quelle: Bundesregierung, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)
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