BVaDiG im Bundesrat

Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) wird am Freitag, 5.7.2024 im Bundesrat beraten. Verabschiedet wurde es schon Mitte Juni im Bundestag.

Inhalt des Gesetzes

Mit dem Gesetz sollen berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung mit Abschluss erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, festgestellt und bescheinigt werden können. Diese „Validierung“ soll die Kompetenzen im System der beruflichen Bildung anschlussfähig machen. Zu dem Verfahren soll zugelassen werden können, wer das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer im Referenzberuf vorgesehen ist, in diesem tätig war. Ferner soll die berufliche Bildung digitaler werden, indem konsequent digitale Dokumente und medienbruchfreie digitale (Verwaltungs-)Prozesse ermöglicht werden. Dies entspreche dem Auftrag des Koalitionsvertrages und solle nun als Bestandteil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung umgesetzt werden, so die Bundesregierung in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs. Mit der gesetzlichen Verankerung des Feststellungsverfahrens werde zudem eine Vereinbarung aus der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt. Ausführlich berichteten wir hier und hier über das Gesetz.

Stellungnahme des Bundesrats

Der Bundesrat hatte in seinem ersten Durchgang zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung umfangreich Stellung genommen (vgl. BR-Drucksache 73/24). Die Länder sorgten sich, dass durch das Validierungsverfahren Fehlanreize geschaffen werden könnten, die die berufliche Erstausbildung schwächen. So sei eine Validierung erst zu ermöglichen, wenn die zweieinhalbfache Zeit der Berufsausbildung im Referenzberuf erbracht wurde. Ferner sei ein Mindestalter von 25 Jahren für die Validierung vorzusehen, um Konflikte mit Schulbesuchspflichten der Länder zu vermeiden; es sei sicherzustellen, dass berufliche Qualifikationen nur nach einer Mindestschulzeit von zwölf Jahren erworben werden können. Der Bundesrat wandte sich auch dagegen, dass Menschen, deren Qualifikation im Validierungsverfahren festgestellt wurden, die Ausbildereignung erhalten sollen. Nicht zuletzt wurde für die notwendigen Vorbereitungen der zuständigen Stellen ein späteres Inkrafttreten der Regelungen angeregt.

und Antwort der Regierung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf nun in seiner 176. Sitzung am 14.Juni 2024 auf der Grundlage der Beschlussempfehlung seines Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (vgl. BT-Drucksache 20/1182) mit Änderungen angenommen. Einige zentrale Forderungen des Bundesrates – etwa die Heraufsetzung des Mindestalters wegen einer Kollision mit der Schulbesuchspflicht – wurden dabei aufgegriffen.

Ausschuss – Empfehlungen

  • Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Innere
    Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat,
    dem Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5, 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
  • Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner eine begleitende
    Entschließung, mit der er u. a. auf die die fehlende Vorbereitungszeit wegen des
    frühen Inkrafttretens des Gesetzes schon zum 1. Januar 2025 hinweist und eine
    Verschiebung für ein Jahr für unerlässlich hält.
  • Auch der Innenausschuss empfiehlt, sich in einer Entschließung noch einmal
    inhaltlich zu dem Gesetz zu äußern: Das neue Gesetz sehe eine Änderung in
    den §§ 54 und 59 BBiG vor, wonach zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes keine Fortbildungsprüfungs- und Umschulungsprüfungsregelungen mehr erlassen dürften. Dieser über Jahrzehnte von Bund und Ländern
    aufgebauten und bewährten Struktur der Personalgewinnung öffentlichen
    Dienst solle, insbesondere angesichts des Fachkräftemangels, nicht die Grundlage entzogen werden. Daher sei eine Interimslösung zu schaffen, damit die
    Länder weiter zum Erlass von Fortbildungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung ermächtigt bleiben, solange der Bund von seinen Regelungskompetenzen keinen Gebrauch macht.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Bundestag beschließt Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetz (BVaDiG)

Inhalt des Gesetzes

Die Bundesregierung hat den Bundestag heute abschließend über das „Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) beraten lassen. Das Gesetz enthält unterschiedlichste Regelungen: Neben der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss (Validierung) und der Einführung von digitalen Dokumenten und Verfahren in der beruflichen Bildung (Digitalisierung) enthält der Gesetzesentwurf auch Regelungen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung, zur Teilzeitausbildung und zum digitalen mobilen Ausbilden. Von den Änderungen betroffen sind das Berufsbildungsgesetz, das Registermodernisierungsgesetz, die Handwerksordnung und das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Validierung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit

Die „Validierung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit“ bezieht sich auf ein Verfahren, bei dem die beruflichen Kompetenzen einer Person, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurden, festgestellt und bescheinigt werden. Dieses Verfahren ermöglicht es, die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit einer Person zu dokumentieren und mit den Anforderungen eines bestimmten Berufs zu vergleichen. Durch die Validierung können berufliche Kompetenzen sichtbar gemacht und anerkannt werden, auch wenn sie nicht durch eine formale Ausbildung erworben wurden. Mit diesem Gesetz öffnet sich schließlich auch für solche Personen, die auf alternativen Wegen ihre Fähigkeiten erworben haben, der Zugang zu Weiter- und Fortbildung.

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Der geplante neue § 50d BBiG regelt spezielle Regeln für Menschen mit Behinderungen, die Schwierigkeiten haben, ihre beruflichen Fähigkeiten vollständig nachzuweisen. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen trotz ihrer Einschränkungen fair behandelt werden. Es wird anerkannt, dass ihre Fähigkeiten möglicherweise nicht genau mit den Anforderungen eines bestimmten Berufs übereinstimmen, aber dennoch ihre individuellen Stärken und Fähigkeiten berücksichtigt werden. Es gibt auch klare Anweisungen, wie ihre Fähigkeiten bewertet werden sollen, auch wenn sie spezielle Unterstützung oder spezielle Arbeitsplätze benötigen. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Chancen haben, ihre beruflichen Fähigkeiten zu zeigen und erfolgreich in ihrem Beruf zu sein. So soll beispielsweise die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines Referenzberufs auch dann festgestellt und bescheinigt werden, wenn sie nicht vollständig vergleichbar mit der für den Referenzberuf erforderlichen Handlungsfähigkeit ist.

Teilzeitausbildungen

Im Gesetzentwurf werden verschiedene Änderungen bezüglich der Teilzeitausbildung vorgeschlagen, um die Flexibilität und Attraktivität dieses Ausbildungsmodells zu erhöhen. Beispielsweise soll ein Kürzungsmechanismus eingeführt werden, der es ermöglicht, die Ausbildungsdauer für Teilzeitauszubildende zu verkürzen, insbesondere für leistungsstarke Auszubildende mit bestimmten Qualifikationen oder Verpflichtungen wie einem dualen Studium oder Familien- bzw. Pflegeaufgaben. Auch soll eine automatische Verlängerung der Ausbildungsdauer möglich sein, wenn dies aufgrund der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit nötig ist. Auch soll ein effizienterer Ausbildungs- und Prüfungsablauf ermöglicht werden.

Neue Regelungen zur Digitalisierung

Im Gesetzentwurf BVaDiG werden verschiedene Neuerungen im Bereich der Digitalisierung in der beruflichen Bildung vorgeschlagen. Darunter die praxisgerechte digitale Abfassung von Ausbildungsverträgen, die Einführung medienbruchfreier digitaler Prozesse, Ermöglichung digitaler Dokumente und Verfahren und neue Rahmenbedingungen zum digitalen mobilen Ausbilden.

Digitales mobiles Ausbilden

Beim digitalen mobilen Ausbilden werden Ausbildungsinhalte ohne gleichzeitige Anwesenheit von Lehrlingen (Auszubildenden) und Ausbildern am gleichen Ort vermittelt. Laut Gesetzentwurf sollen dafür geeignete Informationsmittel, Orte, Inhalte und Qualitätsstandards festgelegt werden.

So geht’s weiter

Die meisten Regelungen zum Feststellungsverfahren sollen ab dem 1. Januar 2025 gelten. Um die Umsetzung zu erleichtern, kann die dem Verfahren zugrundeliegende Verordnung bereits zum 01. August 2024 in Kraft treten. Bisher sind 16 Berufe von der Validierung betroffen, etwa 300 weitere würden dafür in Frage kommen. Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt. Ein Inkrafttreten des Gesetztes ab ersten August ist auch bei einer Annahme des Gesetztes durch den Bundesrat wohl eher unwahrscheinlich.

Quellen: bundestag.de (176. Sitzung des Bundestages), Gesetzentwurf eines Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG), bmbf.de (Bundesministerium für Bildung und Forschung). 

Einkommensanrechnung bei Ausbildung, Nebenjobs und Ferienjobs

Details zum Bürgergeld (3)

Mit dem Bürgergeldgesetz gibt es zum 1. Juli 2023 deutliche Verbesserungen bei der Behandlung von Einkommen junger Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind. Das betrifft sowohl

  • Ferienjobs von Schülern,
  • Einnahmen während einer Ausbildung oder eines Studiums und
  • Einkünfte aus der Ausbildungsförderung, wie BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Meister-BAFöG.

Ferienjobs (§ 11a Abs. 7 SGB II)

Einnahmen aus Ferienjobs von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden vollständig freigestellt und werden als Einnahmen nicht mehr berücksichtigt.

Durch eine in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeit können sich leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler Wünsche, die auf Grund der Hilfebedürftigkeit der Eltern nicht umsetzbar sind, selbstbestimmt durch eigene Arbeitsleistung erfüllen.

Nebenjobs, Einkünfte während der Ausbildung
(§ 11b Abs. 2b Satz 1 SGB II)

Es gilt ein Freibetrag für Einkünfte während der Ausbildung und/oder aus Nebenjobs junger Menschen bis zum 25. Lebensjahr in Höhe von 520 EUR bei

  • außerhalb der Schulferien erzieltem Erwerbseinkommen beim Besuch einer allgemeinbilden-den oder berufsbildenden Schule,
  • Erwerbseinkommen während einer dem Grunde nach BAföG-förderfähigen Ausbildung,
  • Erwerbseinkommen neben einer mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderfähige Ausbildung.

Ausbildungsvergütung und Erwerbseinkommen, das nicht neben einer der genannten Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildungen erzielt wird, wird nach den „normalen“ Regeln angerechnet.

Der Betrag von 520 Euro entspricht dem Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV. Er wird also bei einer Änderung der Geringfügigkeitsgrenze angepasst, was wiederum mit der Entwicklung des Mindestlohns zusammenhängt.

Bislang haben nur Auszubildende, insbesondere Studierende, die die vorrangigen Leistungen nach dem BAföG beziehen, in der Ausbildungsförderung einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 520 Euro. Für Studierende, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG und zusätzlich Leistungen nach dem SGB II beziehen, bleiben mithin Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung zwar im BAföG komplett unberücksichtigt, bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II werden sie jedoch als Einkommen berücksichtigt.

Die Anhebung des monatlichen Absetzbetrages bedeutet daher eine Angleichung an die Regelung aus dem Berufsausbildungsförderungsgesetz und die Beseitigung eines systemischen Unterschieds und damit einer Ungleichbehandlung

Einkünfte aus der Ausbildungsförderung
(§ 11b Abs. 2b Satz 2 SGB II)

Freibetrag für Einkünfte aus Ausbildungsförderung für über 25jährige. Es gilt ein Freibetrag für Einkünfte von 100 € für folgende Einkünfte aus Ausbildungsförderung:

  • BAföG und vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke mit Ausnahme des BAföG-Kinderbetreuungszuschlags,
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) mit Ausnahme der Kinderbetreuungspauschale des BAB,
  • Reisekosten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit nach § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 73 SGB IX,
  • Ausbildungsgeld,
  • Unterhaltsbeitrag des Aufstiegsförderungsgesetzes (Meister-BAföG).

Höhere Freibeträge für diese Leistungen gibt es nur, für konkret nachgewiesene Kosten, für bestimmte Versicherungen, bestimmte Ausgaben für die Altersvorsorge oder notwendige Ausgaben für die Ausbildung.

Diese Regelung betrifft alle, die nicht von der obigen Regelung nach § 11b Abs. 2b Satz 1 profitieren, also hauptsächlich Leistungsberechtigte in Ausbildung, die 25 Jahr und älter sind.

Beispiel:

Mara ist 21 Jahre alt und macht eine Ausbildung. Sie verdient 700 Euro Brutto und hat damit 600 Euro netto.

bis 30.6.2023

Bislang hätte sie einen Grundfreibetrag von 100 Euro plus den Erwerbstätigenfreibetrag (20% von 600 Euro), also 120 Euro. 600 minus 220, also 380 werden angerechnet. Von ihrem Nettolohn blieben ihr also 220 Euro.

ab 1.7.2023

Nun hat sie einen Grundfreibetrag von 520 Euro und einen Erwerbstätigenfreibetrag von 24 Euro (30% von 80). Vom Nettolohn werden nur noch 56 Euro angerechnet (600 minus 520 minus 24). Mara kann also 544 Euro von ihrer Ausbildungsvergütung behalten.

Quelle: Bundesregierung, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Mehr Mindestvergütung für Azubis

Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung sieht seit 1.1.2020 in § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung vor. Das Gesetz sieht keine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung vor. Die Mindestausbildungsvergütung gilt danach grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen.

Nur außerhalb der Tarifbindung

Die Regelung gilt nur für Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Sie gilt nicht für Berufe, die über das jeweilige Landesrecht geregelt sind, zum Beispiel Erzieher, und ebenso wenig für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, zum Beispiel Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut.

Die Ausbildungsvergütung für Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung steigt ab dem 1. Januar 2022 von 550 Euro auf monatlich 585 Euro.

Die Vergütung erhöht sich im zweiten Ausbildungsjahr dann jeweils um 18%, im dritten Jahr um 35% und um im vierten um 40%.

Mindestvergütung 2022

Im Jahr 2022 beträgt die Mindestvergütung somit

  • im ersten Ausbildungsjahr 585 Euro
  • im zweiten Ausbildungsjahr 690 Euro
  • im dritten Ausbildungsjahr 790 Euro
  • im vierten Ausbildungsjahr 819 Euro.

Mindestvergütung 2023

Auch für kommendes Jahr steht die Erhöhung der Mindestvergütung schon fest. Sie beträgt ab 1. Januar 2023

  • im ersten Ausbildungsjahr 620 Euro
  • im zweiten Ausbildungsjahr 732 Euro
  • im dritten Ausbildungsjahr 837 Euro
  • im vierten Ausbildungsjahr 868 Euro.

Quelle: SOLEX

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