Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2024

Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO maßgebenden Beträge ändern sich jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Bis zum 1.7.2021 geschah dies nur alle zwei Jahre. Der nun jährliche Rhythmus wird damit begründet, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der dafür höhere Verwaltungsaufwand von immer geringerer Bedeutung sei.

Die jährliche Erhöhung wird jeweils in einer eigenen Bekanntmachung veröffentlicht. Zu verwenden sind die Freigrenzen, die sich aus der jeweiligen Bekanntmachung ergeben.

Pfändungsfreibetrag und Unterhaltsfreibeträge

Die Pfändungsfreigrenze steigt zum 1. Juli 2024 auf 1.491,75 Euro (aktuell 1.402,28 Euro).

Der pfändungsfreie Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall aufgestockt werden. So können auch Freibeträge gewährt werden, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich in diesem Fall zum 1.7.2024:

  • für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um 560,90 EUR, (aktuell 527,76 Euro)
  • für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, um 312,78 EUR, (aktuell 294,02 Euro).

Pfändungsschutz, grundsätzliches

Die Leistung des Sozialstaates besteht nicht nur darin, dem bedürftigen Bürger Geld- oder Sachleistungen zu gewähren, sondern diese Leistungen, die in der Regel gerade ein Existenzminimum sichern, vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dies stellt u.a. der Pfändungsschutz sicher.

Arbeitseinkommen ist grundsätzlich pfändbar; dies gilt auch für Hinterbliebenenbezüge und Renten. Eine ganze Reihe von Einkommensarten sind jedoch unpfändbar. Mehr dazu in SOLEX.

Übersichtstabelle

Der Verein Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V. hat dazu eine Übersichtstabelle erstellt.

Quellen: Bundesanzeiger, Schuldnerberatung Hamburg, SOLEX

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Jetzt doch: Erhöhung der BAföG-Sätze

In seiner Stellungnahme zu den aktuellen BAföG Reformplänen hatte der Bundesrat es am 26. April 2024 für erforderliche gehalten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Bedarfssätze mindestens auf das Bürgergeld-Niveau anzuheben. Der derzeitige BAföG-Bedarf für Studierende liege mit 452 Euro deutlich unter dem Grundbedarf beim Bürgergeld in Höhe von 563 Euro. Eine derartige Ungleichbehandlung sei nicht zu rechtfertigen. Die gestiegenen Lebenshaltungskosten sollten bei den Bedarfssätzen berücksichtigt werden, damit das BaföG existenzsichernd ausgestaltet sei.

Existenzsichernde Bedarfssätze

Auch die Mehrheit der Experten in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung am letzten Mittwoch beanstandete die ausbleibende Erhöhung des BAföG-Grundbedarfs und forderte existenzsichernde Bedarfssätze.

Noch am gleichen Tag beschloss das Bundeskabinett genau das zu tun mit einer „Formulierungshilfe„, mit der in den Gesetzentwurf auch eine Erhöhung der Bedarfssätze eingebaut werden soll.

Bedarfssätze und Freibeträge steigen

Durch die nun vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen sollen sowohl die Grundbedarfsätze als auch die Freibeträge und die Wohnkostenpauschale steigen. Konkret bedeutet dies, dass Grundbedarfsätze um 5 Prozent, die Freibeträge um insgesamt 5,25 Prozent und die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler von 360 auf 380 Euro angehoben werden.

Aktuelle Änderungspläne sind nun:

  • Die Grundbedarfsätze des BAföG werden um fünf Prozent angehoben.
  • Die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler wird von 360 auf 380 Euro angehoben.
  • Wer vor der Aufnahme eines Studiums bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise -partner der Geförderten werden um insgesamt 5,25 Prozent angehoben.
  • Ebenso werden die Freibeträge, die bei der Darlehensrückzahlung gelten, um nun insgesamt 5,25 Prozent erhöht.
  • Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wird so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs hinzuverdienen können, ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.
  • Es wird ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt, das allen Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten. Damit ist es zum Beispiel möglich, sich ganz auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird.
  • Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ohne negative Folgen für den BAföG-Anspruch auch noch etwas später im Studium vorgenommen werden.
  • Zudem soll der bürokratische Aufwand bei der Beantragung und Bewilligung des BAföG reduziert werden. Dies soll beispielsweise durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen geschehen.

Keine Erhöhung der Mindestraten

Wie die Tagesschau berichtet, wird der ursprüngliche Plan, die Mindestraten (§ 18 BAföG) bei der BAföG-Rückzahlung von 130 auf 150 Euro im Monat zu erhöhen, nicht umgesetzt. Es bleibt dabei, dass maximal 10.010 Euro Schulden getilgt werden müssen, denn nach 77 abgezahlten Raten wird in der Regel der Rest erlassen.

Gültig ab August/Oktober 2024

Auch das BAföG für Schüler soll angehoben werden. Die vorgesehenen Änderungen des BAföG sollen zum Beginn des Schuljahres 2024/25 beziehungsweise zum Wintersemester 2024/25 in Kraft treten.

Quellen: Bundestag, Bundesregierung, Tagesschau, FOKUS-Sozialrecht

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Statistisches Bundesamt veröffentlicht Engpassbetrachtung für erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte

Der Pflegeberuf steht bereits seit einigen Jahren im Fokus des öffentlichen Diskurses als sogenannter Engpassberuf. Aufgrund demografischer Entwicklungen und deren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat das Statistische Bundesamt den Beruf in einer Engpassbetrachtung im Rahmen der Pflegekräftevorausberechnung 2024 bewertet. Diese Analyse beleuchtet die zukünftigen Herausforderungen und den erwarteten Bedarf an Pflegekräften, der durch den demografischen Wandel sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite erheblich beeinflusst wird.

Demografische Entwicklung

Demografische Entwicklungen beeinflussen den Pflegearbeitsmarkt sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite erheblich. In den kommenden drei Jahrzehnten erreichen die geburtenstarken Jahrgänge das Alter von 80 Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden, liegt in der Altersgruppe der 80- bis 84-Jährigen bereits bei 25 % der Männer und 35 % der Frauen. Ab 90 Jahren steigt diese Wahrscheinlichkeit auf 70 % bei den Männern und 86 % bei den Frauen. Diese Entwicklung erhöht den Bedarf an Pflegekräften erheblich. Gleichzeitig wirkt sich die demografische Entwicklung auch auf der Angebotsseite aus: Die Babyboomer-Generation wird in den nächsten 10 bis 15 Jahren den Arbeitsmarkt verlassen, während aus den jüngeren Jahrgängen weniger Menschen nachrücken.

Bedarf und Angebot von Pflegekräften bis 2049

Diese Vorausberechnungen dienen dazu, den potenziellen Engpass am Pflegearbeitsmarkt in der Zukunft zu quantifizieren. Der Vergleich zwischen dem vorausberechneten Bedarf und dem Angebot an Pflegekräften zeigt, dass der künftige Bedarf deutlich höher sein wird als die zu erwartende Zahl an Pflegekräften. Laut Statistischem Bundesamt könnten bei einer positiven Trendentwicklung in zehn Jahren bereits rund 90.000 Pflegekräfte fehlen. Bis 2049 könnte sich diese Zahl auf fast 280.000 verdreifachen. Insgesamt würden somit knapp ein Fünftel mehr Pflegekräfte benötigt als 2019 im Einsatz waren. Sollte der positive Trend nicht anhalten, könnte die Lücke zwischen verfügbaren und benötigten Pflegekräften noch größer werden: In zehn Jahren könnte der Engpass bei rund 350.000 Pflegekräften liegen, und bis 2049 würden in diesem Szenario etwa 690.000 Pflegekräfte fehlen, was mehr als einem Drittel der 2019 tätigen Pflegekräfte entspricht.

Quellen: destatis.de, Beraterbrief Pflege Ausgabe Juni 2024/11

Mehr Pflegefälle – Höherer Beitrag?

Ende Mai schockte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Öffentlichkeit in einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland, in dem er einen massiven Anstieg der pflegebedürftigen Personen beklagte: „Demografisch bedingt wäre 2023 nur mit einem Zuwachs von rund 50 000 Personen zu rechnen gewesen. Doch tatsächlich beträgt das Plus über 360 000.“ Woran das läge, verstünde er nicht genau, das sei „aktues Problem“.

Aufmerksamkeit erreicht

Für genügend Aufmerksamkeit wurde also gesorgt. Die tatsächliche Einordnung der Zahlen wird auch später im Artikel vorgenommen. Dazu gab es auch im April schon eine Pressemeldung des GKV (Spitzenverband der Krankenkassen). Danach wuchs die Zahl der Pflegebedürftigen in früheren Jahren etwa um 326.000 Fälle pro Jahr, 2023 gab es allerdings ein Plus von 361.000 Fällen. Denkbar wäre, dass es ein einmaliger Nachholeffekt der Pandemie sei, so der GKV. In einer weiteren Pressemitteilung als Reaktion auf die Alarmmeldungen aus dem Gesundheitsministerium erläuterte der GKV, dass seit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017 die Anzahl der Pflegebedürftigen jedes Jahr im Durchschnitt um rund 326.000 steige. Im Jahr 2023 habe es einen überdurchschnittlichen Zuwachs um 361.000 Pflegebedürftige gegeben. Damit lag die Differenz zum durchschnittlichen jährlichen Anstieg bei 35.000 zusätzlichen Pflegebedürftigen.

Demografische Entwicklung und neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

In dem jährlichen Anstieg enthalten ist jeweils ein Zuwachs um durchschnittlich 50.000 Pflegebedürftige, der sich direkt aus der demografischen Entwicklung ableiten lässt. Wenn die Wahrscheinlichkeit von Pflegebedürftigkeit in jeder Altersgruppe konstant bliebe, dann hätten wir aufgrund der alternden Bevölkerung jedes Jahr durchschnittlich einen Zuwachs von 50.000 Pflegebedürftigen.

2017 wurde ein neuer, erweiterter Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Aus den 3 Pflegestufen wurden 5 Pflegegrade und es wurden unter anderem erstmals kognitive Einschränkungen, also auch demenzielle Erkrankungen, als Grund für den Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung eingeführt.

Was wäre nötig?

Da eine grundlegende Pflegereform, so wie sie Karl Lauterbach vorschwebt wird – zumindest in dieser Legislaturperiode – nicht kommen. Nötig wäre

  • die Einführung einer Pflege-Bürger­versicherung, in die alle einzahlen, auch Gutverdiener und Beamte,
  • einen höheren Steuer­zuschuss, etwa für die Renten­beiträge von pflegenden Angehörigen,
  • eine Reform der Sozialhilfe für Pflegebedürftige. Wenn heute Menschen ihre Pflege nicht mehr selbst bezahlen können, steht ihnen als Sozial­leistung die Hilfe zur Pflege zu, die die Kommunen aus Steuergeldern bezahlen. Viele Betroffene empfinden es als entwürdigend, am Ende ihres Lebens, in dem sie hart gearbeitet haben, auf das Sozialamt angewiesen zu sein. Um den Betroffenen den Gang zum Sozialamt zu ersparen, könnten künftig die Pflegekassen die Hilfe zur Pflege auszahlen. Um das zu finanzieren, müssen die bei den Kommunen eingesparten Steuergelder an die Pflege­versicherung fließen.

Dies alles ist Zukunftsmusik und zur Zeit politisch nicht durchsetzbar. Deswegen wird es zunächst mal wieder auf eine Erhöhung des Beitragssatzes hinauslaufen.

Beitrag wird steigen

Der Verband der Ersatzkassen NRW geht von einer Erhöhung um 0,2 Prozent aus, da die Monatsausgaben der Kassen ab 2025 die Einnahmen überschreiten würden. Andere Krankenkassensprecher erwarten sogar Erhöhungen um 0,5 Prozent.

Erst zum 1. Juli 2023 waren die Beiträge zur Pflegeversicherung zuletzt gestiegen. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen bei 4 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag – ohne den Kinderlosenzuschlag – zur Hälfte, also jeweils 1,7 Prozent.

Quellen: Rheinische Post, GKV, FOKUS-Sozialrecht, Stefan Sell: Aktuelle Sozialpolitik

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Medizin­forschungs­gesetz

Arzneimittel und Medizinprodukte sind unabdingbar für die Gesundheit der Menschen und wesentlicher Faktor des medizinischen Fortschritts. Zuletzt hat der Forschungs- und Produktionsstandort Deutschland im internationalen Vergleich an
Attraktivität verloren. Mit dem Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes sollen die Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten wieder verbessert werden.

Genehmigungsverfahren vereinfachen

Die Bundesregierung will die Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen und das Zulassungsverfahren von Arzneimitteln und Medizinprodukten „bei gleichzeitiger Wahrung der hohen Standards für die Sicherheit von Patientinnen und Patienten“ vereinfachen, entbürokratisieren und beschleunigen. Dazu sind Änderungen im Arzneimittelgesetz (AMG), im Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) geplant. 

Insbesondere solle regulatorisch der Weg für die Durchführung dezentraler klinischer Prüfungen geebnet werden, indem der Sondervertriebsweg für Prüf- und Hilfspräparate durch eine Änderung des Paragrafen 47 AMG erweitert wird. Zudem werde die Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten durch Ergänzung des Paragrafen 10a AMG erleichtert und die Genehmigung mononationaler klinischer Prüfungen durch Änderung des Paragrafen 40 Absatz 4 AMG beschleunigt. 

Interdisziplinäre Bundes-Ethik-Kommission 

Geplant ist zudem, eine interdisziplinär zusammengesetzte Bundes-Ethik-Kommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu errichten. Außerdem soll eine Richtlinienbefugnis des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. eingeführt werden. 

Für die Bewertung von Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika, die für die sichere und wirksame Verwendung eines dazugehörigen Arzneimittels bestimmt sind, werde zukünftig jeweils die Ethik-Kommission zuständig sein, die auch für das dazugehörige Arzneimittel zuständig ist, teilt die Bundesregierung mit. Die neu einzurichtende Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren werde damit auch im Bereich der Medizinprodukte bestimmte Zuständigkeiten erhalten.

Quelle: Bundestag

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Kinderkommission zum Internationaler Kindertag 2024

Zum Internationalen Kindertag am 1. Juni erinnert die Kinderkommission des Deutschen Bundestages daran, die Kinderrechte endlich im Grundgesetz zu verankern. Sie begrüßt die zahlreichen Aktionen und Spielmöglichkeiten mit Spaß, Unterhaltung und Information.

Geschichte und Bedeutung des Internationalen Kindertages

Der Internationale Kindertag, der am 1. Juni gefeiert wird, hat eine lange und bedeutungsvolle Geschichte. Er wurde erstmals 1925 auf der Genfer Weltkonferenz für das Wohlergehen der Kinder ins Leben gerufen. Ziel ist es, die Rechte von Kindern weltweit ins öffentliche Bewusstsein zu rücken. Obwohl der Tag in Deutschland kein gesetzlicher Feiertag ist, finden zahlreiche Aktionen und Veranstaltungen statt, die auf Kinderrechte aufmerksam machen und deren Schutz betonen.

Kinderarmut

Ein zentrales Thema ist die Kinderarmut. Trotz des Wohlstands in vielen Ländern leben Millionen Kinder in Armut, was ihre Bildungschancen und ihre allgemeine Entwicklung erheblich beeinträchtigt. Der Internationale Kindertag bietet eine Plattform, um diese Missstände aufzuzeigen und politische sowie gesellschaftliche Veränderungen zu fordern.

Bildungschancen

Bildungschancen sind ein weiteres wichtiges Anliegen. Bildung ist der Schlüssel zur Zukunft, und der Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung sollte für alle Kinder selbstverständlich sein. Aktionen an diesem Tag betonen die Notwendigkeit von Chancengleichheit und der Förderung von Bildung für alle Kinder, unabhängig von ihrer sozialen oder wirtschaftlichen Herkunft.

Kinderschutz

Kinderschutz ist ebenfalls ein kritischer Punkt. Kinder müssen vor Missbrauch, Vernachlässigung und Ausbeutung geschützt werden. Der Internationale Kindertag erinnert daran, dass es gemeinsamer Anstrengungen bedarf, um ein sicheres und förderliches Umfeld für alle Kinder zu schaffen.

Auch in der Sozialwirtschaft und in Wohlfahrtsverbänden spielt der Internationale Kindertag eine wichtige Rolle. Er dient als Anlass, um auf die Herausforderungen und Bedürfnisse von Kindern aufmerksam zu machen und gleichzeitig die Bedeutung der Arbeit dieser Einrichtungen zu unterstreichen.

Zwei Tage für die Rechte von Kindern

Deutschland ist weltweit wahrscheinlich das einzige Land das zwei Kindertage im Jahr begeht. Der „Internationale Kindertag“ am 1. Juni wurde in der ehemaligen DDR gefeiert, während seit 1954 in der Bundesrepublik der 20. September als von der UN ins Leben gerufene „Weltkindertag“ begangen wird. Seit der Wiedervereinigung werden in Deutschland deshalb zweimal im Jahr die Anliegen der Kinder besonders in den Blick genommen. Beide Tage sollen die Rechte und Bedürfnisse von Kindern ins öffentliche Bewusstsein und Handeln rücken.

Der Internationale Kindertag ist also weit mehr als nur ein symbolischer Tag – er ist ein wichtiger Meilenstein im Kampf für die Rechte und das Wohlergehen der Kinder weltweit.

Quellen: www.bundestag.de, augsburger-allgemeine.de

Rentenreform auf Pump

Christian Lindner, strikter Verteidiger der Schuldenbremse, will also eine Menge Schulden machen, um die Rentenbeiträge auf Dauer nicht in die Höhe zu treiben. Das ist zumindest erklärungsbedürftig. Vielleicht hat es ja damit zu tun, dass der Finanzminister doch den Unterschied zwischen Schulden und Investitionen kennt. Auf Bundesebene werden dringende Investitionen in Klimaschutz, Bildung Gesundheitsversorgung und Infrastruktur blockiert, weil diese „Schulden“ ja die nächsten Generationen belasten würden. Als ob sich unsere Kinder darüber feuen würden, wenn wir ihnen ein marodes Land hinterlassen und ihnen die unbezahlbaren Kosten für die Folgen des Klimawandels aufbürden. Hauptsache wenig Schulden.

200 Milliarden

Um das im Rentenpaket II vorgesehene kreditfinanzierte Generationenkapital aufzubauen, müssen, wie der Name schon sagt, Schulden gemacht werden (mindestens 200 Milliarden übrigens), oder sind es Investitionen? Mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt und Vermögenswerten vom Bund soll ein Kapitalstock aufgebaut werden. Seine Erträge sollen künftig dazu beitragen, die Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren. Die Gelder aus dem Generationenkapital müssen als Ausschüttung an die gesetzliche Rentenversicherung verwendet werden. Ab 2036 sind Ausschüttungen von durchschnittlich zehn Milliarden Euro jährlich vorgesehen. Beitragsgelder fließen nicht in das Generationenkapital. 

Riskant und keine Entlastung

Dieses Konstrukt beruht auf dem Prinzip Hoffnung, dass bei allen Risiken und Schwankungen des Kapitalmarktes verlässliche Erträge zu erzielen wären. Dies sei riskant und bringe kurz und mittelfristig keinerlei Entlastung, so die Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes.

Johannes Geyer, Experte für Staatsfinanzen beim Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) sagt: „Die Bundesregierung betreibt hier in erster Linie Symbolpolitik. Die Summen, um die es geht, sind im Verhältnis zum Geld, das wir für die gesetzlichen Rentenkassen benötigen, quasi nichts.“ Um die abzusehende Finanzlücke aufzufüllen, hat das DIW ausgerechnet, bräuchte es eher 800 bis 900 Milliarden Euro anstatt 200. Dies berichtet correctiv am 30.Mai 2024.

Verwaltet und global angelegt werden soll das Generationenkapital von einer unabhängigen, öffentlich-rechtlichen Stiftung. Für die Aufgaben der Stiftung sollen zunächst die operativen Strukturen des „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (KENFO), einem bereits etablierten öffentlichen Vermögensverwalter, genutzt werden. Investitionen also global. Es spricht nichts gegen globale Investitionen, es sei denn, nationale Investitionen werden gleichzeitig als „Schulden“ diffamiert und verhindert.

Wer ist KENFO?

Der KENFO wurde 2017 eingerichtet und soll die Finanzierung der sicheren Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie in Deutschland sicherstellen. Bei der Geldanlage sollen neben der Rendite auch die Kriterien Umwelt, Soziales und verantwortungsvolle Unternehmensführung (auch Environment Social Governance–Kriterien oder ESG–Kriterien) in die Anlagestrategie integriert werden. Diese Kriterien zu erfüllen, scheint nicht recht zu gelingen. So hatte der KENFO Ende 2021 757,9 Millionen Euro in Öl- und Gasunternehmen investiert, sowie 26 Millionen Euro in den russischen Ölkonzern Lukoil. Außerdem hatte der Fonds in Großbanken investiert, die in den Cum-Ex-Skandal verwickelt waren und gegen die von den Staatsanwaltschaften in Köln und Frankfurt ermittelt wurde. Mehr über KENFO im Handelsblatt vom 6.März 2023.

Rentenpaket II im Kabinett verabschiedet

Der Gesetzentwurf zur Rente („Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz“) wurde am 29.5.2024 im Kabinett verabschiedet. Neben der Einführung des Generationenkapital enthält das Paket als zweiten Schwerpunkt die Stabilisierung des Rentenniveaus auf 48 Prozent bis 2039. Mehr dazu in unserem Beitrag vom März 2024 oder auf der Homepage der Bundesregierung.

Quellen: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht, Paritätischer Gesamtverband, ZEIT-online, wikipedia, correctiv.org, Handelsblatt

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Hitzeschutzpläne vorgestellt

Vor knapp einem Jahr luden das Gesundheitsministerium und das Umweltschutzministerium Vertreterinnen und Vertreter aus der Pflege, der Ärzteschaft, der Kommunen sowie Expertinnen und Experten aus Praxis und Wissenschaft zu einem Auftaktgespräch über einen nationalen Hitzeplan ein. Jetzt hat Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus allen Bereichen des Gesundheitswesens Bundesempfehlungen für den Hitzeschutz in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern vorgelegt. 

Der Klimawandel werde Hitzeschutz zu einem Dauerproblem machen, so Lauterbach. Darauf müsse Deutschland systematisch vorbereitet werden. Sonst stürben in jedem Sommer tausende Bürger unnötigerweise. Gesundheitliche Folgen haben hohe Temperaturen besonders für Ältere, Kranke und Menschen im Freien. Ihnen sollen die Handlungsempfehlungen und Informationspakete helfen, die für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kommunen oder auch für Großereignisse wie die Fußball-EM entwickelt wurden.

Empfehlungen im Einzelnen

Handlungsempfehlungen zur Erreichbarkeit vulnerabler Gruppen zum Hitzeschutz:

  • Das Konzept für die Umsetzung einer Kommunikationsstrategie und Kommunikationsleitfäden zu fünf ausgewählten Risikogruppen (Freiarbeit, Kinder, Pflege, Senioren und Wohnungslose) ist auf der Webseite hitzeservice.de abrufbar.

Krankenhäuser

Die Bundesempfehlung „Musterhitzeschutzplan für Krankenhäuser“ wurde gemeinsam mit dem Aktionsbündnis Hitzeschutz Berlin, der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG), dem Deutschen Pflegerat e.V. (DPR) und unter Einbeziehung von Stellungnahmen verschiedener Akteurinnen und Akteure des Gesundheitswesens erarbeitet. Empfohlen werden unter anderem:

  • Benennung einer verantwortlichen Person für den Hitzeschutz und die Erstellung eines Hitzeschutzplans.
  • Umfangreiche Aufklärung der Patientinnen und Patienten besonders in den Sommermonaten. Erfassung und Berücksichtigung individueller Risiken für hitzebedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen.
  • Angemessene Lagerung wärmeempfindlicher Medikamente und Materialien.
  • Bestimmung von Kühl-Zonen oder Erstellung von Lüftungskonzepten.
  • Gesonderte Empfehlungen für die Hitze-Warnstufen 1 und 2, z.B.:
    • Anpassung der Speise- und Getränkeversorgung.
    • Verstärkte Beobachtung vor allem der vulnerablen Patientinnen und Patienten. Besonders heiße Zimmer sollten geschlossen werden.
  • Mittel- bis langfristig: Berücksichtigung des Hitzeschutzes bei Neubauten, Umbauten und Renovierungsarbeiten. Umsetzung von technischen Hitzeschutzmaßnahmen (z.B. Fassadenbegrünung).
  • Den Kliniken steht der Musterhitzeschutzplan (PDF, barrierefrei, 2 MB) als unverbindliche Empfehlung zur Verfügung.

Pflegeinrichtungen

Die „bundeseinheitliche Empfehlung zum Einsatz von Hitzeschutzplänen in Pflegeeinrichtungen und -diensten“ wurde auf Initiative des BMG durch den Qualitätsausschuss Pflege beschlossen. Empfohlen werden unter anderem:

  • Erstellung individueller Hitzeschutzpläne und Benennung einer verantwortlichen Person für den Hitzeschutz.
  • Anmeldung zum Newsletter des Hitzewarnsystems des Deutschen Wetterdienstes.
  • Ausreichende Sensibilisierung der pflegebedürftigen Personen und ihrer Angehörigen.
  • Vor und während der Hitzeereignisse sollten Pflegeeinrichtungen und -dienste u.a.:
    • Einrichtungen abdunkeln und Kühl-Zonen einrichten,
    • Wasser-, Wäsche-, Bedarfsartikel- und Hilfsmittelvorräte überprüfen,
    • Pflegebedürftige Personen, Angehörige und Mitarbeitende umfassend aufklären,
    • Pflegebedürftige hinsichtlich hitzebedingter Symptome verstärkt beobachten.
  • Den Pflegeeinrichtungen und -diensten steht die bundeseinheitliche Empfehlung zur Verfügung.

Gesundheitlicher Hitzeschutz auf kommunaler Ebene:

  • Die BZgA hat ein Infopaket „Hitzeschutz“ entwickelt und verschickt dieses an alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der rund 11.000 Kommunen in Deutschland.
  • Für die Zeit der Fußball-EM wird die BZgA gemeinsam mit dem Veranstalter mehrsprachige Verhaltenstipps auf www.klima-mensch-gesundheit.de präsentieren.

Quellen: BMG, Paritätischer, FOKUS-Sozialrecht

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SGB XIV führt nicht zum Verlust von Ansprüchen nach BVG

Nach § 152 SGB XIV haben Personen, die Leistungen nach dem BVG beziehen oder einen Antrag auf Leistungen noch im Jahr 2023 gestellt haben, in einigen Konstellationen zwischen Leistungen nach BVG oder SGB XIV wählen. In einer kleinen Anfrage hatte die CDU-Fraktion die Befürchtung ausgedrückt, dass es für einige Leistungsberechtigte zu schwierig sein könnte, alle Konsequenzen zu überblicken, die sich aus der Auswahlentscheidung ergeben könnten.

Kein Verlust von Ansprüchen

In ihrer Antwort betont die Bundesregierung, dass die Ablösung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) durch das Soziale Entschädigungsrecht im SGB XIV (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch) zum 1. Januar 2024 nicht zu einem Verlust von Ansprüchen führe.

25-prozentiger Zuschlag

Grundsätzlich würden für Betroffene, die das Bundesversorgungsgesetz als Grundlage ihrer zukünftigen Ansprüche wählen, die Leistungen nach dem BVG auch nach dem 31. Dezember 2023 weiterhin erbracht. Allerdings würden die Geldleistungen addiert und um 25 Prozent erhöht. Der 25-prozentige Zuschlag sei ein pauschaler Ausgleich für Leistungsansprüche, die möglicherweise bei der Weitergeltung des BVG noch hätten entstehen können, im SGB XIV aber nicht mehr berücksichtigt werden. Der sich nach Addition und Zuschlag ergebende Gesamtbetrag werde dann als Geldleistung monatlich ausgezahlt. Damit sei es nicht mehr möglich, einzelne Teilbeträge einer bestimmten Leistung zuzuordnen.

Auf Antrag bis Ende 2033 nach BVG

Im Dezember 2023 bezogene befristete Geld- oder Sachleistungen könnten grundsätzlich auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Befristung weiter nach dem BVG beziehungsweise einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, bezogen werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2033, erläutert die Bundesregierung. Anders sei dies nur, wenn die betroffenen Leistungen mindestens gleichwertig nach dem SGB XIV erbracht werden könnten. In diesem Fall erfolge die Gewährung nach dem SGB XIV.

Neufeststellungen bei Besitzstandsfällen

Generell seien Neufeststellungen bei Besitzstandsfällen gemäß nur in zwei Fällen möglich: zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und/ oder des Grades der Schädigungsfolgen. „Mit der Neufeststellung ist automatisch ein Wechsel in das neue Recht verbunden. Die Neufeststellung kann auf Antrag oder von Amts wegen – und somit mit dem entsprechenden Ermessensspielraum der Behörde – erfolgen“, heißt es in der Antwort weiter.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Kinderrechte ins Grundgesetz – die unerfüllte Mission

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, am 23. Mai 1949 in Kraft getreten, feiert seinen 75. Geburtstag. Ein Meilenstein der deutschen Geschichte, der die Werte von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verankert. Doch es gibt einen Schatten, der über diesem Jubiläum liegt: die fehlende explizite Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz.

Vergangene Anstrengungen zur Verankerung der Kinderrechte

Die Forderung nach einer Aufnahme der Kinderrechte in unsere Verfassung hat eine lange Vorgeschichte. Insbesondere seit der Ratifikation der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1992 wird eine stete Diskussion um die mögliche Aufnahme spezifischer Kindergrundrechte in das Grundgesetz geführt. Auch die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte setzt sich seit ihrer Einrichtung 2015 für diese Grundgesetzerweiterung ein. Auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat wiederholt entsprechende Empfehlungen an Deutschland gerichtet.

Im Januar 2021 unternahm die damalige Bundesregierung einen erneuten Anlauf, indem sie einen Gesetzentwurf vorlegte, der die Kinderrechte in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verankern sollte. Trotz der Bemühungen scheiterte dieser Versuch an der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat.

Auch die aktuelle Regierung hat sich auf die Fahnen geschrieben, die Kinderrechte i Grundgesetz zu verankern – zumindest ist dies dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode zu entnehmen. Auf Seite 77 ist dort zu lesen:

„Wir wollen die Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz verankern und orientieren uns dabei maßgeblich an den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention. Dafür werden wir einen Gesetzesentwurf vorlegen und zugleich das Monitoring zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention ausbauen.“

Geschehen ist das bisher nicht.

Warum die Aufnahme bisher scheiterte

Die Gründe für das Scheitern sind vielschichtig. Kritiker befürchten, dass eine Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz zu Widersprüchen und Überschneidungen mit bestehenden Artikeln führen könnte. Als Argument wird dabei angeführt, dass die allgemeinen Grundrechte des Grundgesetzes – etwa die Menschenwürde, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Diskriminierungsverbot – auch Kindern zugutekämen und daher eine zusätzliche Verankerung der Kinderrechte nicht notwendig bzw. eben zu Überschneidungen führen könnte.

Insbesondere besteht auch die Sorge, dass eine explizite Verankerung der Kinderrechte das im Grundgesetz festgeschriebene Elternrecht einschränken könnte.

Was wären die Vorteile einer Verankerung?

Durch den Beitritt zur UN-Kinderrechtskonvention hat sich Deutschland dazu verpflichtet, die darin verankerten umfassende Rechte von Kindern und Jugendlichen umzusetzen. Die Konvention bietet einen umfassenden Rahmen für den Schutz von Kindern. Sie legt fest, dass Kinder das Recht auf Leben, Gesundheit, Bildung, Schutz vor Ausbeutung und Diskriminierung haben. Sie betont auch die Bedeutung der Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sie betreffen.

Allerdings sind die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention im deutschen Recht noch nicht vollständig verankert. Eine Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz würde diese Lücke schließen. Es würde unterstreichen, dass Deutschland die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern anerkennt und ihre Interessen zum Maßstab des Handelns macht.

Eine explizite Verankerung im Grundgesetz würde

  • den Schutz von Kindern stärken und sie als eigenständige Rechtssubjekte anerkennen,
  • die Rechtsdurchsetzung im Bereich des Kinderschutzes verbessern, da Gerichte und Behörden sich explizit an den Kinderrechten orientieren müssten,
  • die Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sie betreffen, fördern.

Zudem hätte die Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz eine starke Signalwirkung an die gesamte Gesellschaft, dass Kinderrechte ernst genommen werden.

Vor allem aber wäre es ein Geschenk an die junge Generation und zugleich ein Ausdruck unseres Selbstverständnisses als moderner, kinderfreundlicher Rechtsstaat.

Quellen: BMFSJ, Deutsches Institut für Menschenrechte, Wissenschaftlicher Dienst Deutscher Bundestag

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