Mindestunterhalt und Düsseldorfer Tabelle

Im Getümmel um die aktuellen Änderungen beim SGB II (Bürgergeld) und beim Wohngeld ist die Erhöhung des Mindestuntehalts und in der Folge die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle ein wenig untergegangen.

Mindestunterhalt

Grundsätzlich haben Kinder den Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Diese werden zunächst dadurch erbracht, dass die Eltern ihnen Wohnung, Kleidung und Essen gewähren und gegebenenfalls ein Taschengeld. Nichts anderes gilt zunächst bei der Trennung der Eltern. Beide bleiben weiterhin zu Unterhaltsleistungen für die Kinder verpflichtet, nur spaltet sich dann die Unterhaltsverpflichtung auf. Der Elternteil, bei dem die Kinder weiterhin wohnen, kommt für den sogenannten Naturalunterhalt auf, das heißt für die unmittelbare Betreuung, das Wohnen, Essen, Kleidung und die damit zusammenhängenden persönlichen Bedürfnisse.

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil erbringt regelmäßig seine Unterhaltsleistungen durch den sogenannten Barunterhalt. Der finanzielle Unterhalt richtet sich nach der Mindestunterhaltsverordnung, die zuletzt im Dezember 2022 für das Jahr 2023 angepasst wurde, und der die Mindesthöhe des finanziellen Anspruchs regelt.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist seit 1962 eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Sie gilt als Leitlinie für Familiengerichtsverfahren, um die Höhe des individuellen Unterhaltsanspruchs zu klären, je nach Alter des Kindes und nach Einkommen der Eltern.

Erhöhung des Mindestunterhalts

Der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes erhöht sich seit 1. Januar 2023:

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres von 396  auf 437 EUR,
  • von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres von 455 auf 502 EUR und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit von 533 auf 588 EUR.

Anpassung der Düsseldorfer Tabelle

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5%  und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts angehoben.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden zum 1.1.2023 angehoben. Sie betragen wie auch 2022  125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Auf den Bedarf eines Kindes wird jeweils das Kindergeld (250 Euro) angerechnet.

Weitere Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle

Studenten

Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen,  wurde der monatliche Satz von 860 EUR auf 930 EUR angehoben. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 930 EUR nach oben abgewichen werden.

notwendiger Selbstbehalt

Der Selbstbehalt, der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten kann, wurde erhöht: Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt 

  • des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seit dem 1.1.2023  1.120 EUR (2022: 960 EUR) und 
  • des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.370 EUR (20221.160 EUR). 

Der notwendige Selbstbehalt seit 1.1.2023 beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 520  EUR (2022: 430 EUR). Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 EUR entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.

angemessener Selbstbehalt

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt seit dem 1.1. 2023 1.650 EUR (2022: 1.400 EUR), § 1603 Abs. 1 BGB.

Im angemessenen Selbstbehalt ab 1.1.2023  von 1.650 EUR sind Wohnkosten von 650 EUR (Warmmiete) enthalten.

Angemessener Selbstbehalt besteht gegenüber volljährigen Kindern, die sich in einer Ausbildung befinden. Dies kann beispielsweise im Rahmen der Berufsausbildung oder des Studiums der Fall sein. Diese Volljährigen müssen erst ihre Einkünfte verwenden oder auch den Stamm eines Vermögens angreifen, bevor sie sich um Unterhaltsleistungen an die Eltern wenden können.

Ehegatten

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 01.01.2023 auf 1.385 EUR (bisher 1.180 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 EUR (bisher 1.280 EUR). Hierin sind Wohnkosten von 580 EUR (Warmmiete) enthalten.

Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt ab 01.01.2023 1.120 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.370 EUR.

Quellen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Bundesjustizministerium, Haufe.de

Abbildung:  pixabay.com – EME.jpg

Schonvermögen

Details zum Bürgergeld (2)

Der Begriff Schonvermögen bezeichnet im Sozialrecht die Einschränkung der Verpflichtung zum Einsatz eigenen Vermögens beim Bezug von Sozialleistungen.

Neuregelung mit dem Bürgergeld

Die Regelungen zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung wurden im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgergeldes neu gefasst und entbürokratisiert. Eine Karenzzeit von einem Jahr soll dazu beitragen, dass sich Bürgergeldberechtigte zunächst keine Sorgen um ihr ggf. Erspartes machen muss.

Karenzzeit

Während der Karenzzeit muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt. Nach einem Jahr Karenzzeit bleibt Vermögen bis 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft unangetastet.

Für Bewilligungszeiträume, die schon 2022 begonnen haben, gelten noch die Freigrenzen der Corona-Sonderregelungen, also 60.000 Euro plus 30.000 Euro pro weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Mit dem Start des Bürgergelds am 1.1.2023 bekommen alle Bürgergeldbeziehenden eine Karenzzeit, also auch Menschen, die vor Einführung des Bürgergelds am 1.1.2023 schon Leistungen bezogen haben.

Was noch zum Schonvermögen gehört

Bei den Vermögensgegenständen, die zum nicht verwertbaren Vermögen gehören, muss das Jobcenter außer beim Hausrat keine Angemessenheitsprüfung mehr vornehmen. Zum nicht verwertbaren Vermögen zählen nach § 12 Abs. 1 SGB II:

  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,,
  • für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden z.B. „Riester“-Rente oder Banksparpläne,
  • andere Formen der Altersvorsorge bei hauptberuflich Selbständigen (insbesondere Fondssparpläne, Gold, Wertpapierdepots oder Bargeld), Als angemessen wird ein Betrag angesehen, der sich an der Beitragszahlung zur allgemeinen Rentenversicherung bei einem Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts orientiert (das sind 2023 etwa 8.000 Euro),
  •  selbstbewohntes Haus oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung;
    • bei bis zu 4 Bewohnenden: ein Haus bis 140 m² Wohnfläche oder eine Eigentumswohnung bis 130 m² Wohnfläche
    • bei über 4 Bewohnenden: bis zu 20 m² mehr je weiterer Person
  • Vermögen, das zur baldigen Beschaffung bzw. Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung bestimmt ist, soweit es zu Wohnzwecken behinderter/pflegebedürftiger Menschen dient bzw. dienen soll und dieser Zweck durch Einsatz/Verwertung des Vermögens gefährdet wäre,
  • Sachen/Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Fachliche Weisungen

Genaue Auskünfte wie die Jobcenter Vermögen bewerten und berücksichtigen, kann man in den „Fachlichen Weisungen“ der Agentur für Arbeit nachlesen. Stand: 1.1.2023, also aktuell.

Quellen:

Abbildung: Fotolia_113739057_Subscription_XL.jpg

Bundesteilhabegesetz – Umsetzung

Vor drei Jahren trat die letzte Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. Von Vorneherein war klar, dass die Umsetzung für alle Beteiligten eine große Herausforderung darstellte. Das Ziel war, auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) eine zeitgemäßere Gestaltung mit besserer Nutzerorientierung und Zugänglichkeit sowie eine höhere Effizienz der deutschen Eingliederungshilfe zu erreichen.

Bericht der Bundesregierung

Nun hat die Bundesregierung einen „Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetzes“ vorgelegt. Danach ist die angestrebte Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe noch nicht vollständig in der Praxis umgesetzt. Der Bericht verweist unter anderem auf die pandemiebedingten Einschränkungen der vergangenen drei Jahre, die auch erhebliche Auswirkungen auf das Leben von Menschen mit Behinderungen und die Organisation von Leistungen durch die Leistungsträger gehabt hätten.

Systematik fehlt noch

Vielerorts fehlt eine neue Leistungs- und Vergütungssystematik in der Eingliederungshilfe. Diese bildet die Grundlage für Einzelvereinbarungen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern und ist Voraussetzung für eine stärker auf die Bedarfe der Menschen mit Behinderungen angepasste individuelle Leistungsbewilligung und Erbringung. Außerdem werden die neuen an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientierten Bedarfsermittlungsinstrumente noch nicht flächendeckend in der Eingliederungshilfe eingesetzt.

Einschränkungen durch die Pandemie

Auch die neue Teilhabe- bzw. Gesamtplanung kommt noch nicht überall mit der gewünschten Dynamik zum Einsatz. Diese Verzögerungen lassen sich einerseits damit erklären, dass sich die Verhandlungen zu den Landesrahmenverträgen sowie zu den Einzelvereinbarungen vielerorts schwieriger und aufwändiger darstellten als erwartet. Zum anderen hat die COVID-19-Pandemie viele Personalressourcen bei allen an der BTHG- Umsetzung beteiligten Akteuren gebunden. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen konnte zudem etwa die Bedarfsermittlung und die Gesamtplanung über einen längeren Zeitraum nicht im persönlichen Kontakt mit den Leistungsberechtigten durchgeführt werden. Dies betraf auch etwaige Wirtschaftlichkeits- und Qualitätskontrollen, die wegen eingeschränkter Zugangsmöglichkeiten zu Einrichtungen nicht möglich waren.

abschließende Ergebnisse Ende 2024

Dementsprechend könnten zum jetzigen Zeitpunkt noch keine abschließenden Aussagen getroffen werden, ob die mit dem BTHG verbundenen Ziele erreicht werden. Die Begleit- und Forschungsprojekte würden jedoch eine Vielzahl wichtiger Einblicke in verschiedene Fragestellungen enthalten. Die Befunde stellten insofern einen Zwischenstand dar, als dass einer Reihe von Forschungsfragen im Zuge der Verlängerung der Projekte Finanzuntersuchung und Wirkungsprognose um zwei Jahre weiter nachgegangen werde. „Die Veröffentlichung der abschließenden Ergebnisse ist gegen Ende des Jahres 2024 geplant“, schreibt die Regierung. Sie betont zugleich, dass auf jeden Fall schon jetzt erkennbar sei, dass die meisten Akteure und Betroffenen die Ziele des BTHG unterstützen würden, es viele Fortschritte gebe, die Umsetzung deutschlandweit jedoch sehr heterogen sei.

Verlängerung um zwei Jahre

Die teilweise Verlängerung des Projekts „Umsetzungsbegleitung“, ebenfalls um zwei Jahre, sichere die weitere fachliche Begleitung für die noch andauernde Umsetzung der Reform. In den kommenden Monaten müssten die mit diesem Bericht vorgelegten Ergebnisse ausgewertet und die Befunde forschungsprojektübergreifend zueinander in Beziehung gesetzt werden. Auf dieser Basis sollten die bisherigen Ergebnisse auch mit Blick auf die Aufträge des Koalitionsvertrags zur Weiterentwicklung des Leistungsrechts für Menschen mit Behinderungen diskutiert werden.

Untersuchungen und Projekte

Nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 2 bis 4 BTHG hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die folgenden Untersuchungen und Projekte initiiert:

  • Begleitung der Umsetzung der Regelungen des Bundesteilhabegesetzes (Umsetzungsbegleitung BTHG) nach Art. 25 Abs. 2 BTHG,
  • Untersuchung der Ausführung sowie der absehbaren Wirkungen der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe (Wirkungsprognose) nach Art. 25 Abs. 2 BTHG,
  • Modellhafte Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Verfahren und Leistungen der Eingliederungshilfe (modellhafte Erprobung) nach Art. 25 Abs. 3 BTHG,
  • Untersuchung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungshilfe (Finanzuntersuchung) nach Art. 25 Abs. 4BTHG.

Alle Projekte und Untersuchungen werden nun um zwei Jahre verlängert.

Quellen: Bundestag, BMAS, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: fotolia: group-418449_1280.jpg

Bildungszeit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein weiteres Gesetzesvorhaben („Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung und Einführung einer Bildungszeit„) auf den Weg gebracht, in dem es darum geht mehr Möglichkeiten, Angebote und Anreize für Weiterbildungen zu schaffen. In einer sich, insbesondere durch den Klimawandel und Digitalisierung, rasant verändernden Wirtschaft, beschleunigt durch Energiekrise und Lieferkettenprobleme, verändern sich auch Tätigkeitsprofile und Qualifikationsanforderungen tiefgreifend. Um damit Schritt zu halten ist eine dauerhafte Weiterbildung für jeden Einzelnen hilfreich.

Der Gesetzentwurf will daher die rechtlichen Grundlagen schaffen, um die berufliche Weiterbildung (§ 81 ff SGB III) zukunftsfähig zu machen.

Wesentliche Inhalte des Entwurfs sind:

Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter

Die vorhandenen Regelungen sollen vereinfacht und übersichtlicher gestaltet werden. Es soll feste Fördersätze und weniger Förderkombinationen geben. Um die Planungssicherheit für Arbeitgeber zu erhöhen, sollen die Fördersätze ohne Auswahlermessen festgeschrieben und grundsätzlich in der Höhe der Arbeitsentgeltzuschüsse (AEZ) und Zuschüsse zu den Lehrgangskosten pauschaliert werden.

Einführung eines Qualifizierungsgeldes

Zielgruppe des Qualifizierungsgeldes (§ 82a) sind Beschäftigte, denen im besonderen Maße durch die Transformation der Verlust von Arbeitsplätzen droht, bei denen Weiterbildungen jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen können. Fördervoraussetzungen des Qualifizierungsgeldes sind ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft und eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender betriebsbezogener Tarifvertrag. Das Qualifizierungsgeld wird als Entgeltersatz in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes, welches durch die Weiterbildung entfällt, unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten, geleistet.
Geplantes Inkrafttreten: 1.12.2023.

Einführung einer Ausbildungsgarantie

Die Ausbildungsgarantie soll durch eine Erweiterung der Leistungsinstrumentarien der Ausbildungsförderung erfolgen: Es soll ein förderfähiges Berufsorientierungspraktikum (§ 48a SGB III) und ein Mobilitätszuschuss (§ 73a SGB III) eingeführt werden. Um die Ausbildungsgarantie zu gewährleisten, soll der Kreis der Adressatinnen und Adressaten für die Einstiegsqualifizierung erweitert werden (§ 54 Abs. 2, Abs. 5 SGB III) und die Modalitäten der außerbetrieblichen Berufsausbildung angepasst werden (§ 76 Abs. 2, 5 SGB III).

Berufsorientierungspraktikum

Ein Berufsorientierungspraktikum soll von der Agentur für Arbeit gefördert werden und die Berufswahlentscheidung fördern. Dauer eine Woche bis 6 Wochen. Fahrtkosten und Kosten für eine Unterkunft sollen übernommen werden, sofern ein Pendeln zur Praktikumsstelle nicht möglich ist.
Geplantes Inkrafttreten: 1.7.2023.

Mobilitätszuschuss

Der Mobilitätszuschuss ist gedacht für junge Menschen, die eine Ausbildung an einem Ort beginnen, der vom bisherigen Wohnort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Damit können die Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt im ersten Ausbildungsjahr übernommen werden.
Geplantes Inkrafttreten: 1.12.2023.

Bildungszeit, Bildungsteilzeit, Bildungszeitgeld

Eine Bildungs(teil)zeit unterstützt Beschäftigte dabei, ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten eigenständig wahrzunehmen. Sie richtet sich insbesondere an Beschäftigte, deren Arbeitgeber ihnen kein passendes Weiterbildungsangebot macht. Stärker als bei der bisherigen Weiterbildungsförderung Beschäftigter geht die Bildungs(teil)zeit vom Beschäftigten aus und wird von den Beschäftigten selbst initiiert. Die (teilweise) Freistellung von der Arbeitszeit bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Während der Bildungs(teil)zeit sichert eine Entgeltersatzleistung in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes den Lebensunterhalt. Die Dauer der Bildungszeit ist auf bis zu insgesamt zwölf Monate in Vollzeit beziehungsweise 24 Monate in Teilzeit begrenzt.
Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2025.

Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

Diese Regelung gibt es schon seit 2016, sie war aber immer befristet. Mit dem Bürgergeldgesetz wird diese Leistung nun entfristet und im neuen § 87a SGB III untergebracht. Danach erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer abschlussbezogenen Weiterbildung beim Bestehen einer durch Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 EUR, beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 EUR.
Gültig ab 1.7.2023.

Quelle: BMAS

Abbildung: AdobeStock_42709330.jpeg

Karenzzeit

Details zum Bürgergeld (1)

Nach der Umgestaltung des SGB II gibt es einige neue Begriffe, Leistungen und Vorschriften, die in der Reihe „Details zum Bürgergeld“ hier in loser Folge in den nächsten Wochen erscheinen.

Die Vorschriften des Bürgergeldgesetzes traten nicht alle zu Jahresbeginn 2023 in Kraft, einiges gilt erst ab Juli 2023. Über die wichtigste Änderung zum 1.1., die Anhebung der Regelsätze, haben wir hier schon berichtet.

Zweimal Karenzzeit

Der Begriff „Karenzzeit“ taucht im SGB II in der Fassung vom 1.1.2023 zweimal auf:

  • beim zu berücksichtigen Vermögen (§ 12) und
  • bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22).

Vermögen

Wer Bürgergeld erhält, darf seit dem 1. Januar 2023 im ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.

Nach einem Jahr Karenzzeit bleibt Vermögen bis 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft unangetastet.

Für Bewilligungszeiträume, die schon 2022 begonnen haben, gelten noch die Freigrenzen der Corona-Sonderregelungen, also 60.000 Euro plus 30.000 Euro pro weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Mit dem Start des Bürgergelds am 1.1.2023 bekommen alle Bürgergeldbeziehenden eine Karenzzeit, also auch Menschen, die vor Einführung des Bürgergelds am 1.1.2023 schon Leistungen bezogen haben.

Unterkunftskosten

Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung / das Eigenheim werden in diesem Zeitraum, der Karenzzeit genannt wird, für ein Jahr übernommen. Die Heizkosten werden im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Die Höhe der angemessenen Kosten für Heizung bestimmen die Kommunen selbstständig.

Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen, den Weg in Arbeit zu finden, besonders hoch. Die Menschen sollen den Kopf frei haben für die Arbeitssuche oder Qualifizierung, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.

Nach einem Umzug innerhalb der Karenzzeit werden in der Regel nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen, denn die Karenzzeit soll nur ermöglichen, dass Menschen trotz einer kurzfristigen Notlage in ihrem Zuhause bleiben können. Es sei denn, der Umzug erfolgt mit Zustimmung des Jobcenters oder des Sozialamtes oder der Umzug erfolgt, weil es keine verfügbare Wohnung zu einem angemessenen Preis gibt, etwa wenn eine behindertengerechte Wohnung nötig ist.

Quelle: BMAS

Abbildung: Fotolia_113739057_Subscription_XL.jpg

Gesetzentwurf zum Inklusiven Arbeitsmarkt

Will man eine inklusive Gesellschaft, dann gehört die Teilhabe am Arbeitsmarkt vorangig dazu. Eine Teilhabe am Arbeitsleben führt besonders bei Menschen mit Behinderungen auch zu sozialer Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung. Ziel des Gesetzesvorhabens des Bundesarbeitsminiseriums (BMAS) ist daher ein offener, inklusiver und zugänglicher Arbeitsmarkt, in dem Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können. Jegliche Form der Diskriminierung aufgrund von Behinderung im Zusammenhang mit einer Beschäftigung ist abzubauen.

Ziele

Die Maßnahmen des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts zielen deshalb darauf ab,

  • mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen,
  • mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und
  • eine zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen.

Wesentliche Inhalte des Entwurfs:

Einführung einer vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe:
Für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, soll bei der Ausgleichsabgabe eine vierte Staffel eingeführt werden, um die Antriebsfunktion der Ausgleichsabgabe zu verstärken. Für die betreffenden Arbeitgeber soll die Ausgleichsabgabe erhöht werden. Für kleinere Arbeitgeber mit weniger als 60 beziehungsweise weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen sollen wie bisher Sonderregelungen gelten, die geringere Beträge der Ausgleichsabgabe vorsehen. Die vierte Staffel soll mit Wirkung vom 1. Januar 2024 eingeführt werden. Sie ist dann erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird. Bei diesem Vorhaben handelt es sich um eine Vorgabe des Koalitionsvertrages.

Aufhebung der Bußgeldvorschrift des § 238 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX):
Ein Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht kann derzeit – zusätzlich zur Ausgleichsabgabe – mit einem Bußgeld bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Wenn die Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, künftig eine erhöhte Ausgleichsabgabe zu zahlen haben, erscheint es nicht mehr angemessen, die Nicht-Beschäftigung zusätzlich auch noch mit einem Bußgeld zu sanktionieren. Die Vorschrift soll deshalb aufgehoben werden.

Vollständige Verwendung der Mittel der Ausgleichsabgabe zur Unterstützung und Förderung der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt:
Die in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vorgesehene Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben – insbesondere für Werkstätten für behinderte Menschen – zu verwenden, soll gestrichen werden. Auch bei diesem Vorhaben handelt es sich um eine Vorgabe des Koalitionsvertrages.
Vorhaben zur Förderung der Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen sollen zukünftig auch dann aus dem Ausgleichsfonds förderfähig sein, wenn die Zielgruppe über keine anerkannte Schwerbehinderung verfügt, jedoch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.

Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes:
Zur Sicherstellung eines zeitnahen Abschlusses des Bewilligungsverfahrens der Integrationsämter wird für Leistungen, auf die ein Anspruch besteht (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung), eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von sechs Wochen eingeführt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Vorgabe des Koalitionsvertrages.

Aufhebung der Deckelung beim Budget für Arbeit:
Beim Budget für Arbeit ist der vom Leistungsträger zu erstattende Lohnkostenzuschuss nach aktueller Rechtslage auf 40 Prozent der Bezugsgröße begrenzt. Durch die Abschaffung der Deckelung wird sichergestellt, dass auch nach Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro bundesweit der maximale Lohnkostenzuschuss – soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich – gewährt werden kann.

Aufgabenschärfung Inklusionsbetriebe:
Inklusionsbetriebe sind selbst Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts, die wirtschaftlich agieren und sich wie andere Unternehmen am Markt behaupten müssen. Sie können deshalb nicht länger dazu verpflichtet sein, ihre eigenen Beschäftigten an andere Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu vermitteln. Die aus der Zeit temporär angelegter Integrationsprojekte stammende Formulierung ist deshalb zu streichen.

Neuausrichtung des Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin:
Um Betroffene als Expertinnen und Experten in eigener Sache besser bei der Arbeit des „Ärztlichen Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin“ zu berücksichtigen, soll dieser zu einem „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung“ weiterentwickelt und im SGB IX geregelt werden (heute in der VersMedV). Künftig sollen die Verbände für Menschen mit Behinderungen, die Länder sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales je sieben Mitglieder benennen, darunter jeweils mindestens vier Ärztinnen oder Ärzte, die versorgungsmedizinisch oder wissenschaftlich besonders qualifiziert sind. Daneben können und sollen aber auch Sachverständige mit einer anderen Kompetenz (z. B. aus dem Gebiet der Sozial- oder Arbeitswissenschaft, der Teilhabeforschung oder der Disability Studies) benannt werden. Die Zusammensetzung des Beirates folgt damit nicht mehr einem rein medizinisch orientierten Verständnis von Behinderung, sondern einem teilhabeorientierten und ganzheitlichen Ansatz.

Beitrags- und Zuschussregelungen für Mitglieder von Solidargemeinschaften bei Hilfebedürftigkeit und bei Arbeitslosigkeit:
Die teilweise seit Langem bestehenden Solidargemeinschaften bieten ein alternatives Konzept der gemeinschaftlichen Absicherung in Krankheitsfällen an. Bislang war eine Übernahme der Beiträge zur Solidargemeinschaft oder ein Zuschuss zu diesen Beiträgen im Fall der Hilfebedürftigkeit sowie bei Arbeitslosigkeit rechtlich nicht möglich. Künftig sollen entsprechende Zuschusszahlungen sowie die Anerkennung als Bedarfe im Falle der Hilfebedürftigkeit beziehungsweise die Übernahme der Beiträge beim Bezug von Arbeitslosengeld möglich sein. Sie erhalten zur Sicherstellung ihrer Absicherung im Krankheitsfall als Bestandteil des nach dem Sozialstaatsprinzip zu gewährenden Existenzminimums ebenfalls, wie auch die privat krankenversicherten Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsleistungen, einen Beitragszuschuss nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder die Möglichkeit, die Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft als Bedarf nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu berücksichtigen.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Quelle: BMAS

Abbildung: Fotolia_62030397_Subscription_XXL.jpg

Drittes Entlastungspaket – Ergebnisse

Was ist aus dem Dritten Entlastungspaket vom September geworden? Was wurde angekündigt? Was wurde umgesetzt? Wie wurde es umgesetzt? Ein großer Teil des „Doppelwumms“-Pakets bestand aus Gesetzesvorhaben, die ohnehin geplant waren oder schon im Koalitionsvertrag vereinbart wurden und nun kurzerhand zum Dritten Entlastungspaket dazugerechnet wurden.

Gesetzesvorhaben

Bürgergeld

Mit dem Bürgergeld wollte die Bundesregierung eine große Sozialreform auf den Weg bringen. Ab 1.Januar 2023 löst das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab. Die staatliche Hilfe soll bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter sein. Menschen in der Grundsicherung sollen besser qualifiziert und damit in dauerhafte Jobs vermittelt werden. Die Regelsätze steigen kräftig an, leider ist die Inflation schneller. Damit das Bürgergeld noch pünktlich in Kraft treten konnte musste die Koalition einige Kröten (Streichung der „Vertrauenszeit“, Verkürzung der Karenzzeit, Kürzung beim Schonvermögen) im Vermittlungsausschuss schlucken.

Wohngeld

Das Wohngeld-Plus-Gesetz tritt ebenfalls zum 1. Januar in Kraft. Es verspricht höhere Leistungen und mehr Berechtigte. Heizkosten sind wieder Teil des Wohngelds und es wird eine Klimakomponente geben. Wermutstropfen ist, dass die bis zu dreimal so hohe Anzahl von zu erwartenden Anträgen die Ämter wohl zunächst einmal überlasten werden. Es kann also zu Verzögerungen bei Bewilligung und Auszahlung kommen.

Steuerfreibeträge und Kindergeld

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz wurden die Pläne des Finanzministers umgesetzt, nachdem sie nach dem Erscheinen des Existenzminimumsberichtes noch einmal nachgebessert werden mussten. Das Kindergeld steigt ab 1. Januar für alle Kinder auf 250 Euro, auch der Höchstbetrag des Kinderzuschlags beträgt nun 250 Euro.

Ebenfalls umgesetzt wurde die volle steuerliche Absetzbarkeit der Rentenbeiträge, eine Vorgabe des des Bundesfinanzhofs von 2021.

Einmalzahlungen

Heizkostenzuschuss

Die Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes bescherte den versprochenen zweiten Heizkostenzuschuss. Er entlastet insgesamt rund zwei Millionen Menschen, davon rund 660.000 Haushalte mit Wohngeld, in denen rund 1,5 Millionen Personen leben. Den zweiten Heizkostenzuschuss bekommen außerdem gut 553.000 Studierende und Azubis mit BAföG, Personen in Aufstiegsfortbildung und Azubis mit Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld.

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Nachdem bei den früheren Entlastungspaketen Rentner*innen vergessen wurden, konnten sie sich im Dezember über 300 Euro freuen, die die enormen Heizkosten etwas milderten.

Energiepreispauschale für Studierende

Auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler erhielten eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro. Im Gegensatz zu den Rentner mussten Student*innen das Geld aber extra beantragen.

Preisbremsen und Energierabatte

Gaspreisbremse

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine soll der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten JahresvWarumerbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.

Strompreisbremse

Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden.
Mehr über die Preisbremsen hier.
Warum der Chef des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW Berlin), Marcel Fratzer, die Gaspreisbremse für unsozial hält, erklärt er hier.

Energie-Rabatt für Haushalte und Unternehmen

Die Dezember-Soforthilfe entlastet Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022. Das heißt: Im Dezember entfällt die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen. Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kundschaft für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden.

Ermäßigter Steuersatz für Gas, CO2-Preis

Die Bundesregierung senkt vorübergehend die vom 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 den Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen von 19 auf 7 Prozent. Gelten soll dies auch für Fernwärme, mit der vor allem viele Mietwohnungen versorgt werden.

Die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises für Heizöl, Erdgas und Spritum 5 Euro auf 35 Euro wird umein Jahr verschoben.

Deutschlandticket

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, „schnellstmöglich“ ein digitales, bundesweit gültiges und monatlich kündbares Nahverkehrsticket einzuführen – das sogenannte Deutschlandticket. Einstiegspreis: 49 Euro im Monat. Das Deutschlandticket resultiert aus dem zeitlich befristeten 9-Euro-Ticket, das in den Sommermonaten 2022 angeboten wurde und ein großer Erfolg war. Das Deutschlandticket soll zum 1. April starten, allerdings sind noch viele Details ungeklärt. Verbraucherschützer fordern etwa, dass das Ticket auf allen Vertriebswegen gekauft werden kann und dass man sich nicht mindestens für ein Jahr an ein Abo binden muss, wie der Spiegel berichtet.

Fazit

Die Versprechungen wurden im Wesentlichen erfüllt, fast alles, was angekündigt wurde, wurde auch umgesetzt. Die Umsetzungen sind aber teilweise kritikwürdig. Niemand erwartet, dass der Staat den Bürgern in Krisenzeiten alle Belastungen abnimmt. Allerdings wird, wie so oft, die Gießkanne benutzt, so dass bei denen, die tatsächlich auf Hilfen angewiesen sind, zu wenig ankommt und andere, die Hilfen nicht nötig hätten, zu viel Geld nachgeschmissen wird. Klar werden zielgenauere Lösungen schnell zu bürokratischen Monstern. Und es musste auch alles sehr schnell gehen. Gut wäre es, wenn zumindest nachträglich noch die eine oder andere Stellschraube nachjustiert werden könnte.

Quellen: Bundesregierung, DIW, Spiegel, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_144881072_Subscription_XL.jpg

Tagesstationäre Behandlung

Ab Januar 2023 sollen sogenannte tagesstationäre Behandlungen in den Krankenhäusern möglich sein. Diese entsprechen einem vollstationären Aufenthalt, allerdings ohne Übernachtung. Es wird davon ausgegangen, dass bis zu 25 Prozent aller Behandlungen im Krankenhaus tagesklinisch erbracht werden könnten. Geregelt wird dies im neuen § 115e SGB V, eingeführt im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG).

tagesstationäre Behandlung entspricht vollstationärer Behandlung

Mit der Änderung wird die tagesstationäre Behandlung in die Definition der Krankenhausbehandlung aufgenommen und in die bestehende Systematik vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, ambulant eingeordnet.

Die tagesstationäre Behandlung entspricht einer vollstationären Behandlung.
Das bedeutet, dass Versicherte nur dann einen Anspruch auf vollstationäre oder tagesstationäre Behandlung durch ein Krankenhaus haben, wenn dies nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

6 Stunden im Krankenhaus täglich

Liegt bei gesetzlich Versicherten eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vor, können Krankenhäuser anstelle einer vollstationären eine tagesstationäre Krankenhausbehandlung erbringen. D.h., die Patienten bleiben nachts nicht im Krankenhaus. Die Patienten müssen dazu ihre Einwilligung erteilen. Außerdem muss ihre Versorgung im häuslichen Umfeld sichergestellt sein. Zudem ist es erforderlich, dass die Patienten täglich mindestens sechs Stunden im Krankenhaus überwiegend ärztlich und pflegerisch behandelt werden. Wenn weniger als 6 Stunden benötigt werden, gilt die Behandlung als ambulante Behandlung.

Entlastung der Krankenhäuser

Mit der Einführung der tagesstationäre Behandlung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel die Krankenhäuser kurzfristig zu entlasten, die Überlastungssituationen des Krankenhauspersonals zu verringern und das Personal von vermeidbaren Aufgaben zu entbinden, ohne Leistungen für Patientinnen und Patienten einzuschränken.

Vorteil für Patient*innen ist, dass sie für die Dauer der stationären Behandlung weiterhin einen großen Teil des Tages, bzw. der Nacht in ihrem häuslichen Umfeld verbringen können. Nachteil ist, dass sie oft zwischen zu Hause und Krankenhaus pendeln müssen, was die Frage nach den Fahrtkosten aufwirft.

Fahrtkosten werden in der Regel nicht erstattet

§ 115e Absatz 2 regelt, dass die Fahrkosten im Rahmen der tagesstationären Behandlung nicht in die finanzielle Verantwortung der Kostenträger fallen. Die Patienten müssen sie also selber tragen. Eine Ausnahme besteht für außerplanmäßige Rettungsfahrten, wenn also in der Zeit, in der die Patienten nicht im Krankenhaus sind, ein Notfall eintritt. Ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung besteht auch, wenn die Fahrtkosten auch bei einer ambulanten Behandlung übernommen würden. Dazu gehören Fahrten zu Behandlung mit einem vorgegebenen Therapieschema mit einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum, bei denen eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an deren Leib und Leben unerlässlich ist. Dies wird regelmäßig bei Fahrten zur Dialysebehandlung oder zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie erfüllt. 

Zudem haben dauerhaft Mobilitätsbeeinträchtigte (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder ab dem Pflegegrad 3) einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme zu allen erforderlichen ambulanten Behandlungen. 

Quellen: Bundestag, Haufe.de

Abbildung: seminar_rehabilitation-teilhabe_AdobeStock_310173733_600x600@2x.jpg

eAU ab 1. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 wird die Krankmeldung digital. Beschäftigte und Arbeitgeber müssen sich umstellen – ganz verschwindet der papierne gelbe Schein aber nicht.

Geplant war, dass Arztpraxen bereits ab dem 01.01.2022 an die gesetzlichen Krankenkassen übermitteln. Da die erforderliche technische Ausstattung in den Praxen nicht flächendeckend sichergestellt war, gelang dieser Umstieg zu diesem Datum aber nicht. 

Bisher

Bisher erhält der Arbeitnehmer bei einer Krankschreibung den „gelben Schein“ in dreifacher Ausführung:

  • eine Bescheinigung für die gesetzliche Krankenkasse,
  • eine Bescheinigung für den Arbeitgeber,
  • eine Bescheinigung für sich selbst als Versicherter.

ab Januar

Dies Verfahren soll nun vereinfacht werden. Arbeitgeber rufen ab dann nach einer ärztlichen Krankschreibung die Krankmeldung elektronisch bei der Krankenkasse ab. Gesetzlich Versicherte müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann weder an die Krankenkasse noch an ihren Arbeitgeber übermitteln.

Die eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbecheinigung) gilt vorerst nur für gesetzlich Krankenversicherte. Bei Privatversicherten ändert sich zunächst nichts. Auch für Minijobber in Privathaushalten gibt es keine Möglichkeit der eAU. Die Bescheinigung für kranke Kinder von Arbeitnehmer*innen erfolgt auch weiterhin in Papierform.

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten also nur noch einen Papierausdruck der Krankmeldung für ihre Unterlagen.

Papiermeldung weiterhin möglich

Die allermeisten Arztpraxen und Krankenhäuser sind mittlerweile technisch so ausgerüstet, dass sie die eAU nutzen können. Aber es sind wahrscheinlich noch nicht alle Arbeitgeber technisch und organisatorisch dafür ausgerüstet. In diesen Fällen kann auch weiterhin die Krankmeldung in Papierform benutzt werden. Gleiches gilt bei technischen Problemen oder bei Problemen mit der Datenübermittlung. Die Daten können dann durch einen aufgedruckten Barcode von den Krankenkassen ohne großen Aufwand digitalisiert und den Arbeitgebern bereitgestellt werden. 

Eine ausführliche Erläuterung zu der eAU gibt es bei der Verbraucherzentrale.

Quellen: Verbraucherzentrale, FOKUS-Sozialrecht,

Abbildung: pixabay.com doctor-4187242_1280.jpg

Preisbremse für Gas und Strom

Zwei Gesetze mit Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom sollen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie kleine, mittlere Unternehmen entlasten, aber auch größere Verbraucher, die nicht von den Dezember-Soforthilfen profitiert haben. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge soll spätestens im März 2023 erfolgen – rückwirkend auch für Januar und Februar. Dies haben Bundestag und Bundesrat in der letzten Woche im Eilverfahren beschlossen.

Die Preisbremsen sind wesentlicher Bestandteil des Dritten Entlastungspakets, das Kanzler Scholz Anfang September als „Doppelwumms“ angekündigt hatte.

Gaspreisbremse

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine soll der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden, was als Anreiz zum Energiesparen dienen soll.

Eine befristete Gaspreisbremse soll ebenfalls der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt – für 70 Prozent das Gas-Verbrauchs. Auch hier gilt: Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den regulären Marktpreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.

Strompreisbremse

Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Auch sie zahlen für den darüber liegenden Verbrauch den regulären Marktpreis.

Ab wann gelten die Preisbremsen?

Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkundinnen und Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023.

Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar.

Was ist mit Öl, Pellets und Flüssiggas?

Dafür hat der Bundestag hat die Voraussetzung für eine Härtefallregelung für solche Haushalte geschaffen. Dazu stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds insgesamt maximal 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel dann für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen. Hier muss man sich also an die zuständigen Stellen des jeweiligen Bundeslandes wenden.

Quelle: Bundesregierung

Abbildung: pixabay.com controller-gcf093dc53_1280.jpg