Bundesrat will mehr Mittel für Frühe Hilfen

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Beitrag des Bundes für die Bundesstiftung Frühe Hilfen zu erhöhen. Am 10. Juni 2022 beschloss er auf Anregung von 14 Ländern, einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Forderung

Der Bund müsse die seit 2014 unveränderten Fördermittel entsprechend veränderter Rahmenbedingungen und der Preisentwicklung ab dem Jahr 2023 schrittweise um 45 Millionen Euro auf 96 Millionen im Jahr 2025 erhöhen und in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Anzahl der Kinder von null bis drei Jahren, der Tarifsteigerungen des öffentlichen Dienstes und des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts anpassen.

Präventiver Kinderschutz und Gesundheitsförderung

Bei den Frühen Hilfen, die unter dem Aspekt des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen entwickelt und aufgebaut worden sind, inzwischen aber auch als Maßnahme der Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern verstanden werden, handele es sich um ein verhältnismäßig junges Arbeitsfeld, betont der Bundesrat in einem Gesetzentwurf.

Die ersten Ansätze und Programme seien in den Jahren 2005 bis 2010 entwickelt und – in der Regel mit Modellcharakter – umgesetzt worden. Am Anfang hätte dabei vor allem die aufsuchende Arbeit durch fortgebildete Familienhebammen im Vordergrund gestanden. Insbesondere auf Grund des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz und der rechtlich auf diesem Gesetz beruhenden Bundesinitiative Frühe Hilfen – seit 1. Januar 2018 Bundesstiftung Frühe Hilfen – hätten sich die Frühen Hilfen zu einem eigenständigen sozial- und gesundheitspolitischen Handlungsfeld entwickelt, das sich bundesweit zunehmend professionalisiert und immer stärker durch fachliche Standards geprägt sei.

Gesetzesinitiative schon 2019

Schon 2019 hatte der Bundesrat einen inhaltlich entsprechenden Entwurf in den Bundestag eingebracht. Dort wurde er jedoch nicht abschließend beraten und unterfiel mit Ende der Legislaturperiode der so genannten Diskontinuität.

Diskontinuität

Nach diesem Grundsatz verfallen am Ende der Wahlperiode im Bundestag alle noch nicht abschließend behandelten Vorlagen (vgl. § 125 Geschäftsordnung des Bundestages). Die bisherigen Abgeordneten verlieren ihr Mandat und Fraktionen oder Ausschüsse müssen neu gebildet werden. Für den Bundesrat als kontinuierlich tagendes Organ gilt dieser Grundsatz nicht.

keine feste Fristen

Der Bundesrat startet nun einen erneuten Versuch, das Thema weiterzuverfolgen. Der Entwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie nimmt dazu Stellung und legt dann beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristen, wann dieser sich damit befasst, gibt es nicht.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Soziarecht

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Zusatzbeitrag steigt 2023

Gesundheitsminister Lauterbach hat Ende Juni einen Gesetzentwurf zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt. Den gesetzlichen Krankassen drohen in den näcshsten Jahren enorme Defizite.

Stückwerk seit Jahren

Jetzt rächt sich, dass in den vergangenen Jahren niemals eine grundlegende Reform der Krankenversicherung gelungen ist. Beispielsweise eine Steuerfinanzierung von versicherungsfemden Leistungen wie etwa die Finanzierung von Krankenversicherungsbeiträgen für ALG II-Empfänger oder die Kosten der Familienversicherung. Statt dessen wurde immer wieder hier ein Loch gestopft, da der Zuschuss erhöht und dort eine neue Leistung eingeführt.

Durch die massiven Ausgabensteigerungen während der Corona-Pandemie droht das System jetzt zusammenzubrechen. Dazu kommen die massiven Preisteigerungen und die hohen Energiekosten, die durch Russlands Überfall auf die Ukraine noch weiter Fahrt aufgenommen haben.

Zusatzbeitrag 1,6 Prozent

Offensichtlich ist dem neuen Gesundheitsminister aber auch nichts anderes eingefallen als seinen Vorgängern. Wieder werden Zuschüsse erhöht und ein Großteil der Last auf die Beitragszahler abgewälzt.

So sollen die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im kommenden Jahr von 1,3 auf 1,6 Prozent steigen. Damit können etwa 5 Milliarden des erwarteten 17 Milliarden-Defizits finanziert werden. Darüber hinaus sollen Finanzreserven der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds weiter abgeschmolzen werden. Die Pharmaindustrie soll einen „Solidarbeitrag“ in Höhe von einer Milliarde Euro zahlen. „Effizienzverbesserungen ohne Leistungskürzungen in der Versorgung“ sollen weitere drei Milliarden Euro einsparen.

Kritik und Verwirrung

Wie sagte schon Majestix, der Häuptling des bekannten gallischen Dorfes: „Es ist noch nicht aller Tage Abend“ bevor ihm der Himmel auf den Kopf fällt. Von allen Seiten hagelt es Kritik an dem Gesetzentwurf von Ärzten, Krankenkassen, Patientenvertretern und der Pharmaindustrie. Dazu kommen noch Unstimmigkeiten in der Koalition: Während das Finanzministerium erklärt, die Ressortabstimmung zum Entwurf sei abgeschlossen, hieß es aus Christian Lindners Finazministerium nun, die Ressortabstimmung sei nicht abgeschlossen. Dies berichtet der Tagesspiegel am 12.Juli. 
Es lässt sich also vermuten, dass es im geplanten Gestz noch einige Änderungen geben wird.

Zusatzbeitrag

Seit 2015 liegt der Beitrag für die Krankenversicherung bei 14.6 Prozent. Die Krankenkassen können aber einen Zusatzbeitrag erheben, der je nach Kasse unterschiedlich ausfällt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 SGB V zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100. Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises (§ 220 Abs. 2 SGB V) die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr fest und macht diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Tagesspiegel, SOLEX

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Bundesratsbeschlüsse vor der Sommerpause

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat unter anderem der BAFöG-Reform zugestimmt. Sie kann daher wie geplant zum neuen Schuljahr, bzw. zum neuen Semester in Kraft treten.

Inflationsausgleich

Die 27. Novelle des Bundeausbildungsförderungsgesetzes beinhaltet eine Erhöhung der Bedarfssätze um 5,75 Prozent und eine Erhöhung der Freigrenzen um 20,75 Prozent, als Ausgleich für steigende Lebenshaltungskosten.

höhere Altersgrenze

Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende liegt künftig bei 360 Euro, der Vermögensfreibetrag von Geförderten bis zum 30. Lebensjahr bei 15.000 Euro sowie für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, bei 45.000 Euro. Die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben.

Darlehen

Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren für Altfälle gilt künftig auch für jene Rückzahlungsverpflichteten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist der vorangegangenen 26. BAföG-Novelle den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen.

Notfall-BAFöG

Ebenfalls am 8. Juli 2022 hat sich der Bundesrat mit Plänen zur nächsten, der 28. BAföG-Änderung befasst: Er äußerte keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der diese zur Ausweitung des Berechtigtenkreises im Falle einer nationalen Notlage vorsieht. Vermutlich im Herbst kommt die Vorlage nochmal zur abschließenden Beratung in den Bundesrat.

§ 219a ersatzlos gestrichen

Ebenfalls gebilligt hat der Bundesrat ersatzlose Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a Strafgesetzbuch gebilligt. Der Bundestag hatte die Aufhebung am 24. Juni 2022 beschlossen.

Künftig können Ärztinnen und Ärzte ausführlich über Möglichkeiten zum Abbruch einer Schwangerschaft informieren, ohne mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen zu müssen. Schwangere sollen so einfacher als bisher Ärztinnen und Ärzte für eine Abtreibung finden können, heißt es in der amtlichen Gesetzesbegründung.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Sozialer Arbeitsmarkt am Ende?

In einem Interview mit der „Wirtschaftswoche“, abgedruckt am 24. Juni 2022 auf der Homepage des BMAS, betonte Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Bedeutung des Sozialen Arbeitsmarktes: „Bei Langzeitarbeitslosen, die lange draußen waren, kommen wir nicht umhin, Brücken zu bauen. Dafür haben wir den sozialen Arbeitsmarkt geschaffen, bei dem die Betreuung besonders intensiv ist und auch Lohnzuschüsse gezahlt werden. Auf diesem Weg haben immerhin schon 50.000 Menschen wieder Tritt gefasst und sozialversicherungspflichtige Arbeit gefunden.

Mittel werden gekürzt

Sein Kabinettskollege Christian Lindner, seines Zeichens Finanzminister, plant nun offenbar das Ende des viel gelobten Erfolgsmodells, in dem er die dafür erforderlichen Mittel streichen will. Der Entwurf des Haushalts 2023 sieht eine drastische Senkung der Mittel für Hartz IV vor. Unter anderem laut „Spiegel“ soll im Haushaltsentwurf 2023 der Posten „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ bei der Grundsicherung von Arbeitssuchenden kräftig eingestampft werden. Die Rede ist von 609 Millionen weniger Mittel.

Mehrjährige Förderung begrenzt

Mittelfristig sollen vor allem die Mittel für mehrjährige Förderungen weitgehend reduziert werden. Bis zum Jahre 2029 sollen die Fälligkeiten entsprechender Verpflichtungsermächtigungen auf jährlich nur noch fünf Millionen Euro reduziert sein.

Wenn es bei diesem Plan bliebe, hieße das de facto das Ende des Sozialen Arbeitsmarktes nach § 16i des SGB II.

Worum geht es?

Seit dem 1. Januar 2019 gilt der § 16i SGB II, mit dem die Bundesregierung einen Sozialen Arbeitsmarkt geschaffen wurde. Damit sollen langzeitarbeitslosen Menschen über 25 Jahren neue Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden. Durch individuelle Beratung und intensive Betreuung sollen sie bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz unterstützt werden. Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu den Lohnkosten, die Beschäftigten eine beschäftigungsbegleitende Unterstützung.

längerfristige Perspektiven

Es handelt sich um ein bewerberorientiertes Vorgehen der Jobcenter, insbesondere die gezielte Stellenakquise in der direkten Arbeitgeberansprache. Das Jobcenter bietet dazu eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (sog. Coaching) für diesen Personenkreis, der in absehbarer Zeit keine realistische Chance auf eine ungeförderte Beschäftigung hätte. Dies soll eine längerfristige Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnen. Neben der Eröffnung von Teilhabechancen bleibt die Förderung von Beschäftigungsfähigkeit und damit der Übergang aus der geförderten in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges das Ziel.

Höhe und Dauer

§ 16i Abs. 2 SGB II regelt Höhe und Dauer der Förderung.

Der Lohnkostenzuschuss ist der Höhe nach pauschal festgelegt und degressiv ausgestaltet. Die degressive Ausgestaltung berücksichtigt, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit im Regelfall mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses ansteigt. Damit wird gerechtfertigt, den Anreiz für die Beschäftigung nach und nach abzusenken.

Der Zuschuss beträgt:

in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses100 Prozent
im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses90 Prozent
im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses80 Prozent
im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses70 Prozent

Voraussetzungen

Teilnehmer am sozialen Arbeitsmarkt müssen mindestens sieben Jahre lang Hartz IV bezogen haben und sechs Jahre lang arbeitssuchend sein.

Darüber hinaus spielen bestimme „Vermittlungshemmnisse“ eine Rolle – zu diesen gehören Umstände, die eine erfolgreiche Arbeitsplatzvermittlung schwierig oder bislang unmöglich gemacht haben. Nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeit wird dieses Angebot derzeit von etwa 42.000 Menschen angenommen. Die Aufwendungen dafür betragen bislang pro Jahr etwa vier Milliarden Euro.

Kein Geld?

Wenn man bedenkt, wie schnell mal so eben 100 Milliarden für die Bundeswehr bereitgestellt wurden, muten die geplanten Kürzungen bei den Ärmsten der Gesellschaft seltsam an.

Quellen: BMAS, Bundesfinanzministerium, T-Online, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Mittagessen in der WfbM

Im Jahr 2019 erschien hier eine 19-teilige Artikelserie Beiträge zum Bundesteilhabegesetz. In Teil 10 der Reihe ging es um die Soziale Teilhabe.

Gesetzeslage

Bestandteil der Sozialen Teilhabe ist nach § 113 Abs. 4 SGB IX auch die Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Allerdings übernimmt die Soziale Teilhabe der Eingliederungshilfe nicht den Warenwert eines Mittagessens, sondern nur die erforderliche sächliche Ausstattung, die personelle Ausstattung und die erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.

Die reinen Verpflegungskosten dagegen gehören zu den existenzsichernden Leistungen und werden für Bezieher von Grundsicherungsleistungen (SGB XII, SGB II) pauschal als Mehrbedarf erstattet, zur Zeit 3,57 Euro pro Mittagessen.

70 Euro im Monat

Schwierig wird es für langjährige Mitarbeiter in der WfbM, die zusätzlich zu dem (geringen) Werkstattentgelt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen und damit – meistens knapp – die Einkommensgrenze für die Grundsicherung (im Alter und bei Erwerbsminderung) überschreiten. Sie müssen monatlich etwa 70 Euro für Verpflegung in der WfbM selber bezahlen.

Klage beim LSG

Dagegen hat ein Betroffener beim Landessozialgericht Baden Württemberg geklagt und ist am 17. März 2022 mit seiner Klage gescheitert. Sowohl das SG als auch das LSG bewerten die Kosten des Mittagessens als existenzsichernde Leistungen. Sie stellten keine Leistungen dar, die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringen seien. Das Mittagessen sei nach dem Willen des Gesetzgebers kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen, soweit die Kosten des Mittagessens die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht überschreiten. Lediglich für den Fall, dass die Kosten für die Herstellung und Bereitstellung hierdurch nicht gedeckt würden, seien sie der Eingliederungshilfe zuzuordnen. In diesem speziellen Fall seien aber die kompletten Kosten vom pauschalierten Mehrbedarfsbetrag gedeckt.

Nur wenn es mehr kostet, übernimmt die Eingliederungshilfe

Auch das Argument, dass ja in den 3,57 Euro auch die Kosten für die sächliche und personelle Ausstattung enthalten seien, die dem Kläger somit als Eingliederungshilfeleistung zu erstatten seien, hatte keinen Erfolg. Nur, wenn aus dem Mehrbedarf nicht alle über den Warenwert hinausgehenden Kosten für die Zubereitung und Bereitstellung gedeckt werden können, sei der ungedeckte Teilbetrag von der Eingliederungshilfe zu übernehmen.

Revision möglich

Das Landessozialgericht hat eine Revision beim Bundessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Quellen: LSG Baden Württemberg, FOKUS-Sozialrecht

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Wenn die Rentenerhöhung zu weniger Geld führt

Viele Rentner*innen werden sich Ende Juli über die kräftig gestiegene Rente freuen, auch wenn die Freude natürlich getrübt ist, weil die hohe Inflation die Rentenerhöhung wieder auffrisst. Aber immerhin, besser als gar nichts.

Keine Erhöhung für Bezieher*innen von Grundrente

Gar nichts davon, von der Rentenerhöhung, haben allerdings die Rentner*innen, die ihre geringe Rente mit der Grundsicherung aufstocken müssen, um über die Runden zu kommen. Um Grundsicherung zu bekommen, wird der Bedarf festgestellt, von dem die Einnahmen, also die Rente abgezogen werden. Der Bedarf enspricht bei einer allein lebenden Renterin der Höhe des maßgebenden Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen, also 449 Euro. Dazu kommen die Kosten für das Wohnen. Hat also unserer Rentnerin Wohn- und Heizkosten von 451 Euro, liegt der Bedarf bei 900 Euro. Da sie eine Rente von 800 Euro bezieht, hat sie Anspruch auf 100 Euro Grundrente. Insgesamt stehen ihr also 900 Euro monatlich zur Verfügung.

Mit der Rentenerhöhung steigt die Rente auf 843 Euro, gleichzeitig sinkt aber der Anspruch auf Grundrente auf 57 Euro. Somit bleibt es bei monatlichen 900 Euro.

Verlust im Juli

Dazu kommt noch ein Verlust im Monat Juli, der mit dem Auszahlungsystem der Renten zusammenhängt. Renten werden immer Ende des Monats ausgezahlt, die Rente für Juni ist also praktisch der Lebensunterhalt für den Juli, entsprechend kann man die höhere Rente für den Juli erst im August ausgeben.

Für die Anrechnung bei der Grundsicherung zählt aber der Rentenbetrag, der im gleichen Monat ausgezahlt wird, auch wenn es erst der letzte Tag im Monat ist. Das bedeutet für unsere Beispielrentnerin, dass sie im Juli mit der Rente von 800 Euro, ausgezahlt am 30. Juni, plus 57 Euro Grundsicherung auskommen muss, weil hier schon der höhere Rentenbetrag vom 31. Juli angerechnet wird, den sie ja noch gar nicht hat. Also hat sie im Juli nur 857 Euro zur Verfügung.

Es gibt auch keinen Ausgleich dafür. Im August bekommt sie wieder 900 Euro, als sei nichts geschehen.

Sonderregelung wurde gestrichen

Bis zum 1. Januar 2016 galt eine Sonderregelung, nach der Änderungen, die zum Nachteil von leistungsberechtigten Personen führen, erst ab dem Folgemonat greifen. Diese wurde gestrichen.

Der VDK machte auf diesen Missstand aufmerksam und fordert eine Wiedereinführung dieser Regelung.

Quelle: VDK, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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Rehabilitations-Richtlinie

Seit Freitag, den 1. Juli 2022 ist die Anpassung der Rehabilitations-Richtlinie in Kraft. Dies teilte der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Pressemitteilung mit.

Damit wird für Patientinnen und Patienten der Zugang zu Rehabilitationsleistungen erleichtert. Das betrifft

  • den Zugang zur geriatrischen Rehabilitation und
  • Anschlussrehabilitationen nach einem Krankenhausaufenthalt.

Geriatrische Rehabilitation

Verordnen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte künftig Versicherten ab 70 Jahren eine geriatrische Rehabilitation, prüfen gesetzliche Krankenkassen nicht mehr, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist. Damit dieses schlanke Verfahren greifen kann, überprüfen die Vertragsärztinnen und -ärzte anhand festgelegter Kriterien den medizinischen Bedarf der geriatrischen Rehabilitation und machen auf der Verordnung die rehabilitationsbegründenden Angaben.

Zu den erforderlichen Angaben gehören neben dem Alter der Patientin oder des Patienten Informationen zur medizinischen Diagnose (rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose) sowie zu den körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen – denn diese haben Auswirkungen auf die Aktivitäts- und Teilhabemöglichkeiten der Betroffenen. Fachleute sprechen hier von sogenannten geriatrietypischen Diagnosen. Mit zwei Funktionstests müssen diese Diagnosen durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt überprüft und auf der Verordnung dokumentiert werden.

Anschlussrehabilitation

In einigen Fällen entfällt zukünftig eine Vorab-Überprüfung der Krankenkassen, ob eine medizinische Erforderlichkeit vorliegt.

Zum Beispiel bei erheblichen funktionalen Einschränkungen der Patientinnen und Patienten, die bereits vor einer stationären Behandlung bestehen und bei denen der Krankenhausaufenthalt oft mit schweren Verläufen und/oder Komplikationen einhergeht. Zu den dafür in Frage kommenden Fallkonstellationen gehören z. B.

  • Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems,
  • Krebserkrankungen,
  • Behandlungen des Bewegungsapparats,
  • der Atmungsorgane und
  • neurologische Erkrankungen. 

Nach dem Willen des Gesetzgebers wird somit der Zugang zu einer Anschlussrehabilitation für Patientinnen und Patienten erleichtert. Grundvoraussetzung bleibt, dass bei den Versicherten die Voraussetzungen für eine Rehabilitation (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -ziele und positive Rehabilitationsprognose) vorliegen.

Richtlinie

Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Verfahren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der ambulanten Versorgung für gesetzlich Versicherte verordnet werden können, regelt die Rehabilitations-Richtlinie des G-BA.

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV‑IPReG) hatte der G-BA den Auftrag erhalten, bis Ende 2021 die geriatrische Rehabilitation zu stärken sowie einen schnelleren Zugang zu einer Anschlussrehabilitation zu ermöglichen. Bereits im Gesetz war vorgegeben, dass der G-BA Details zur Auswahl und zum Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente definieren (§ 40 Absatz 3 Satz 2 SGB V) soll. Ebenso sollte er jene Fälle festlegen, in denen Anschlussrehabilitation erbracht werden kann, ohne dass eine gesetzliche Krankenkasse vorab überprüft (§ 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V).

Quelle: G-BA

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Selbstbestimmungsgesetz – Eckpunkte

Noch vor gut einem Jahr wurden Gesetzentwürfe zur Abschaffung des Transsexuellengesetzes und zur Einführung eines Selbstbestimmungsgesetzes von der damaligen Koalition und der AFD abgelehnt. Damit blieb das 40 Jahre alte Transsexuellengesetz, von dem weite Teile durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und nicht anwendbar erklärt wurden, noch ein weiteres Jahr in Kraft.

Die Ampel-Koalition will dies nun ändern. Schon im Koalitionsvertrag wurde die Einführung eines Selbstbestimmungsgestzes Beschlossen. Nun legten Familienministerin Paus und Justizminister Buschmann die Eckpunkte dazu vor.

Derzeitige Regelung

Nach der derzeitigen Regelung bedarf müssen transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen ein Gerichtsverfahren durchmachen, in dem zwei Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Diese Gerichtsverfahren sind oft langwierig und kostenintensiv und werden vielfach als entwürdigend empfunden.

Anders ist die Regelung für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (umgangssprachlich „intersexuelle“ bzw. „intergeschlechtliche“ Menschen), sie können den Geschlechtseintrag und die Vornamen mit einer Erklärung beim Standesamt ändern. Dazu müssen sie ein ärztliches Attest vorlegen oder eine Versicherung an Eides statt abgeben.

Geplante Regelung

Künftig soll es eine einheitliche Regelung für alle transgeschlechtlichen sowie nicht-binären und intergeschlechtlichen Menschen geben, die ihren Geschlechtseintrag oder ihre Vornamen ändern wollen. Weder die Vorlage eines ärztlichen Attests noch eine Begutachtung sind nötig. Wenn eine Person neben der Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen auch körperliche Veränderungen anstrebt, sind hingegen wie bisher medizinische Regelungen und Leitlinien einschlägig. Der Anwendungsbereich des neuen Selbstbestimmungsgesetzes umfasst keine Vorfestlegung hinsichtlich medizinischer Maßnahmen, da die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen hiervon unabhängig ist.

Wesentliche Änderungen

  • Das Transsexuellengesetz wird abgeschafft und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzt. Statt in einem mitunter langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren können der Geschlechtseintrag und die Vornamen künftig in einem einfachen Verfahren vor dem Standesamt geändert werden.
  • Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird für transgeschlechtliche sowie nicht-binäre und intergeschlechtliche Personen einheitlich geregelt, also nicht mehr wie bisher in zwei verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
  • Der Regelungsbereich des neuen Selbstbestimmungsgesetzes umfasst keine Vorfestlegung hinsichtlich etwaiger körperlicher (somatischer) geschlechtsangleichender Maßnahmen.
  • Volljährige Personen können im Sinne einer echten Selbstbestimmung die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen durch Erklärung mit Eigenversicherung veranlassen.
  • Für Minderjährige bis 14 Jahre oder bei Geschäftsunfähigkeit des Minderjährigen geben die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt ab.
  • Ab 14 Jahren geben die Minderjährigen die Erklärung selbst mit Zustimmung der Sorgeberechtigten ab. Um die Persönlichkeitsrechte der jungen Menschen zu wahren, kann das Familiengericht in den Fällen, in denen die Sorgeberechtigten nicht zustimmen, orientiert am Kindeswohl – wie auch in anderen Konstellationen im Familienrecht – die Entscheidung der Eltern auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.

Weitere Eckpunkte sind auf der Homepage des Familienministeriums zu finden. Zu den einzelnen Begrifflichkeiten und deren Bedutung hat die Gewerkschaft Erziehung un Wissenschaft eine Broschüre herausgegeben.

Kritik

Kritik an dem Gesetz kommt natürlich vor allem aus konservativen Kreisen bis hin zur AFD, mit dem Hauptargument, dass die traditionelle „Familie“ abgeschafft werden solle. Aber auch Teile der Frauenbewegung fürchtet, dass sich jetzt überall Männer in Frei- und Schutzräume für Frauen einschleichen könnten, wenn sie erklärten, sie seien eine Frau. Sie sprechen trans Frauen grundsätzlich das Frau-Sein ab aufgrund eines biologischen Weltbildes. Dabei hatte schon das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Geschlechtsidentität nicht unbedingt von den biologischen Gegebenheiten abhängt.

Für Spannung bei den anstehenden Debatten zum Selbstbestimmungsgesetz ist also gesorgt. Gängige Vorurteile könnten im Vorfeld schon einmal hier entkräftet werden.

Quellen: BMFSFJ, FOKUS-Sozialrecht, GEW, Verfassungsblog, Bundesverband Trans*

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Zugang zum Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat am 22.6.2022 mit der „Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld“ (KugZuV) die Zugangserleichterungen bis zum Ablauf des 30. September 2022 verlängert.

Was wird verlängert?

  • Es ist für Betriebe bis zum 30. September 2022 weiterhin ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (regulär mindestens ein Drittel).
  • Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Auch Betriebe, die ab 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen, können bis zum Ablauf des 30. September 2022 von den Zugangserleichterungen profitieren.

Planungssicherheit

Mit den Verlängerungen soll den betroffenen Betrieben in einem weiterhin schwierigen Umfeld Planungssicherheit bis Ende des dritten Quartals 2022 gegeben werden. Wirtschaftliche Störfaktoren, die durch die Pandemie und den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine wirksam sind und negative Folgen für den Arbeitsmarkt haben, sollen so abgepuffert werden.

Was wird nicht verlängert?

Andere Sonderregelungen entfallen hingegen nach dem 30.6.2022. Dies sind

  • die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 24 auf 28 Monate,
  • die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes  für Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind und
  • der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld.

Damit soll laut BMAS der Tatsache Rechnung getragen, dass die pandemiebedingten Einschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen seien. Eine Verschärfung der pandemischen Situation mit einem erneuten Lockdown sei derzeit nicht zu erwarten. Hinzu komme, dass der Arbeitsmarkt weiterhin auf Erholungskurs sei und sich derzeit in guter Verfassung befinde.

Quelle: BMAS

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Richtlinien für die Begleitung im Krankenhaus

Seit dem 1.11.2021 ist die lange ungeklärte Frage nach der Kostenträgerschaft für die Übernahme der Kosten von vertrauten Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen (Ausgleich von Verdienstausfall bei Personen aus dem persönlichen Umfeld oder Übernahme der (Personal)kosten bei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe) während einer stationären Krankenhausbehandlung beantwortet.

Anspruch auf Krankengeld

Eine begleitende Person aus dem privaten Umfeld hat ab dem 1.11.2022 unter den in § 44b Absatz 1 SGB V genannten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch besteht für den Zeitraum der Mitaufnahme ins Krankenhaus. Auch für eine ganztägige Begleitung ins Krankenhaus wird Krankengeld gezahlt.

Kostenträger Eingliederungshilfe

Werden Menschen von einer vertrauten Bezugsperson begleitet, die sie im Alltag bereits als Mitarbeiter*in eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe unterstützt, sollen die Kosten für die Begleitung hingegen von den Trägern der Eingliederungshilfe übernommen werden.

Richtlinie bis August 2022

Zur näheren Bestimmung des Personenkreises, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt und der nicht nur Menschen mit schwerer geistiger Behinderung, sondern zum Beispiel auch Menschen ohne sprachliche Verständigungsmöglichkeiten umfassen kann, erhält der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag, bis August 2022 Kriterien, ggf. auch in Form von Fallgruppen, in den Richtlinien zu bestimmen.

Kritik am Richtlinien-Entwurf

Der jetzt vom G-BA vorgelegte Entwurf einer Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) sorgt bei den Sozialverbänden aber für Unmut. In einer gemeinsamen Stellungnahme wurden die Kritikpunkte konkretisiert.

Im Entwurf werden zwei „Fallgruppen“ benannt, bei denen der Anspruch auf Begleitung im Krankenhaus möglich sei. Hier wird von „erheblicher“ und „kompletter“ Schädigung der mentalen Funktion oder von „erheblicher“ und „kompletter“ Beeinträchtigung der Kommunikation gesprochen.

Begleitungsbedarf auch bei leichter und mittelgradiger Beeinträchtigung

Die Stellungnahme weist darauf hin, dass dies so verstanden werden könne, dass Menschen mit einer leichten/mittelgradigen geistigen Behinderung bzw. einer leichten/mittelgradigen Kommunikationsbeeinträchtigung nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. In diesem Fall würden aber Personen von der Leistung ausgeschlossen, die durchaus einen Begleitungsbedarf haben können.

So könne nicht nur bei einer schweren/erheblichen, sondern auch bei einer mittelgradigen oder leichten geistigen Behinderung ein Begleitungsbedarf bestehen, weil die Kooperationsbereitschaft in der Ausnahmesituation der Krankenhausbehandlung etwa aufgrund von Ängsten oder Schmerzen erheblich eingeschränkt sei oder Verhaltensauffälligkeiten aufträten. 

Es müsse nur darauf ankommen, ob in der Ausnahmesituation „Krankenhausbehandlung“ die Kooperationsbereitschaft oder die Kommunikation so eingeschränkt ist, dass sie eine gute Behandlung verhindert. Dies könne auch bei einer „einfachen“ Schädigung der mentalen Funktionen bzw. einer „einfachen“ Beeinträchtigung der Kommunikation der Fall sein.

Gesetzesbegründung konkreter als Richtlinienentwurf

Zu den Tragenden Gründen für die Notwendigkeit einer Begleitung wird in den Richtlinien nur Folgendes ausgeführt: „Entsprechend der Gesetzesbegründung soll eine Begleitung aus medizinischen Gründen sowohl bei Menschen mit schweren geistigen Behinderungen als auch bei Menschen ohne sprachliche Verständigungsmöglichkeiten in Betracht kommen.“

Das bleibt weit hinter der tatsächlichen Gesetzesbegründung zurück. Dort sind Beispiele für Tragende Gründe aufgeführt, die eben nicht nur bei „schweren“ geistigen Behinderungen oder bei Menschen „ohne“ sprachliche Verständigungsmöglichkeiten auftreten können. Dies sollte in den Richtlinien ergänzt werden.

Quellen: CPB (Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.), Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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