DIN-Empfehlungen für Leichte Sprache

Alle Menschen haben laut dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention) das Recht auf barrierefreie Informationen und Kommunikation. Für Menschen mit Lese- und Lernschwierigkeiten trägt Leichte Sprache wesentlich dazu bei. In Deutschland regelt das Behindertengleichstellungsgesetz, in welchen Fällen Leichte Sprache bei Behörden, z. B. bezüglich Informationen, Verträgen und Anträgen, zur Anwendung kommt.

Empfehlungs-Entwurf veröffentlicht

Seit über drei Jahren arbeiten eine Reihe von Akteur*innen an einer Emfehlung für Übersetzungen in Leichte Sprache. Nach intensiven Beratungen wurde nun der Entwurf der DIN SPEC 33429 „Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache“ veröffentlicht. Bis zum 3. Mai kann das kostenfrei zugängliche Dokument, das Minimalstandards für zukünftige Übersetzungen in Leichte Sprache formuliert, öffentlich kommentiert werden, um Änderungen anzuregen.

DIN SPEC?

Eine DIN SPEC (specification) ist ein Standarddokument, das unter Leitung des Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) erarbeitet wird. Mit einer DIN SPEC kann somit in relativ kurzer Zeit ein Standard erstellt werden, mit dem eine bis dahin noch nicht standardisierte Technologie oder Verfahrensweise beschrieben werden kann. Eine DIN SPEC kann die Basis für eine DIN-Norm sein.

wer ist beteiligt?

Die DIN SPEC 33429 „Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache“ wird derzeit in einem Konsortium unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern aus den Bereichen Öffentliche Hand, Wissenschaft, Design, Übersetzung und Prüfung sowie Verlagen erarbeitet. Dabei ist die Beteiligung von Menschen mit Lese- und Lernschwierigkeiten besonders wichtig. Diese sind einerseits auf Texte in Leichter Sprache angewiesen, prüfen andererseits auch als Experten in eigener Sache Texte in Leichter Sprache.

Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf des DIN SPEC 33429 enthält Empfehlungen für das Übersetzen von Texten in Deutsche Leichte Sprache, das Verfassen von Texten in Deutscher Leichter Sprache sowie das Gestalten von Inhalten in Leichter Sprache.

Das Dokument beschreibt Möglichkeiten zur Verbesserung der Verständlichkeit und Lesbarkeit von Texten und Inhalten für Menschen mit Lernschwierigkeiten und weitere Personen, die von Leichter Sprache profitieren.

sprachliche Empfehlungen

Des Weiteren enthält das Dokument sprachliche Empfehlungen zu Wort-, Satz- und Textebene in Leichte-Sprache-Texten sowie zur Einbettung dieser Texte in Nutzungssituationen. Es enthält darüber hinaus Empfehlungen zur visuellen Gestaltung von Leichte-Sprache-Texten. Des Weiteren werden Empfehlungen zur Nutzung von Leichter Sprache in verschiedenen Medienformaten gegeben.

Das Dokument beschreibt den Prozess der Erstellung von Texten und Inhalten in Leichter Sprache. Schließlich gibt es Empfehlungen zu den notwendigen Qualifikationen von Textschaffenden, Prüferinnen und Prüfern sowie Gestalterinnen und Gestaltern.

Die DIN SPEC 33429 richtet sich an alle an der Erstellung von Texten und Inhalten in Leichter Sprache beteiligten Personen sowie Auftraggeberinnen und Auftraggeber.

gefördert vom BMAS

Das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geförderte Projekt wurde im März 2020 gestartet. Es dient auch der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zur Verwendung von Leichter Sprache und unterstützt damit z. B. öffentliche Stellen in Bund, Ländern und Kommunen. Es kann darüber hinaus auch anderen Organisationen bei der Verwendung Leichter Sprache helfen. Des Weiteren können die Empfehlungen der Qualitätssicherung und als Kriterien bei Ausschreibungen dienen.

Kommentierung erwünscht

Eine öffentliche Kommentierung ist bis zum 3. Mai 2023 möglich. Der kostenlose digitale Entwurf der E DIN SPEC 33429 kann ab sofort auch beim Beuth-Verlag bestellt werden.

Quellen: kobinet-nachrichten, Wikipedia, Beuth-Verlag

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Intensivpflegegesetz – keine Rechtssicherheit

Das Intensivpflegegesetz wurde dreimal umgeschrieben. Nach vielen Protesten und Petitionen wurde nun die endgültige Form vom Bundestag verabschiedet.

Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusse

In der vom Gesundheitsausschuss empfohlenen Änderung heißt es: “Berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu entsprechen.” Entfallen ist der bisherige Zusatz “… soweit die medizinische und pflegerische Versorgung an diesem Ort tatsächlich und dauerhaft sichergestellt werden kann”. Das war von Kritikern als Einfallstor für die Krankenkassen gesehen worden, die Betroffenen gegen ihren Willen in einem Pflegeheim unterzubringen. Denn die Versorgung dort ist kostengünstiger als die Betreuung zu Hause.

Laut Änderungsantrag werden die Krankenkassen künftig verpflichtet, für eine Verbesserung der Versorgung des Patienten zu sorgen, sollte dort die Pflegequalität nicht gewährleistet sein.

Begründung

In der Begründung heißt es: „Es wird klargestellt, dass die Krankenkasse berechtigten Wünschen der Versicherten zum Ort der Leistungserbringung zu entsprechen hat. Die medizinische und pflegerische Versorgung am Leistungsort muss sichergestellt sein oder durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden können. Über geeignete Nachbesserungsmaßnahmen hat die Krankenkasse mit dem Versicherten eine Zielvereinbarung abzuschließen. Es wird geregelt, dass eine Übernahme von Eigenanteilen bei stationärer Versorgung auch nach einer Besserung des Gesundheitszustandes für mindestens sechs Monate weiter erfolgt; die Krankenkasse kann diesen Zeitraum durch Satzung ausweiten. Mit der Änderung wird geregelt, dass in Fällen, in denen die Krankenkasse nicht in der Lage ist, eine geeignete Pflegefachkraft zu stellen, die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegefachkraft in angemessener Höhe zu erstatten sind. Klargestellt wird zusätzlich,
dass daneben die Möglichkeit der Leistungserbringung im Rahmen eines persönlichen Budgets erhalten bleibt. Die Zuzahlungspflicht bei Versorgung in der eigenen Häuslichkeit wird auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt.“

Festzuhalten ist:

  • Das Ziel des BMG war und ist es, Kosten einzusparen. Deswegen wird das Gesetz von den Krankenkassen begrüßt. Intensivpflege in häuslicher Umgebung ist wesentlich teurer als in Heimen.
  • Der Gesundheitsminister wollte sein Gesetz möglichst geräuschlos über die Bühne bringen. Das hat nicht geklappt. Stattdessen gab es vor allem von Betroffenen, als auch von Sozialverbänden massive Proteste. Das wiederum bewirkte die Korrekturen am Gesetz.
  • Nun steht eine Formulierung im umstrittenen Paragrafen, die auf den ersten Blick wie ein Zugeständnis an die Betroffenen aussieht. „Berechtigten Wünschen ist zu entsprechen“.

Was ist berechtigt?

Die Entscheidung, welche Wünsche aber berechtigt sind, trifft der Medizinische Dienst und die Krankenkassen. Somit sind die Betroffenen immer noch nicht sicher vor einer Zwangseinweisung in ein Heim. Betroffene müssen damit rechnen, dass sie erst nach einem langen Weg durch die Sozialgerichte zu ihrem Recht kommen. Das ist für viele Betroffene und ihre Angehörigen, die sich sowieso in  in einer existenziell schwierigen Lebenslage befinden schlicht unzumutbar. Dazu kommt, dass der geänderte Gesetzentwurf ein sogenanntes Teilhabeplanverfahren vorsieht, so wie es bereits im Sozialgesetzbuch IX vorgeschrieben ist, was ebenfalls für alle Betroffenen mit großem Aufwand verbunden ist, selbst wenn man diese Regelung für vernünftig hält.

Behindertenrechtskonvention

Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich »mit Artikel 19 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK), zu gewährleisten, dass „Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“. Dies gilt nach Artikel 26 – wie nach anderen Artikeln der Konvention auch – gleichermaßen für alle Menschen mit Pflegebedarf infolge ihrer meist dauerhaften Beeinträchtigungen.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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