Lebendorganspende

Der Gesetzentwurf zur Lebendorganspende-Reform wurde in der 20. Legislaturperiode am 17. Juli 2024 im Kabinett verabschiedet. Eine Befassung im Bundestag erfolgte durch den Bruch der damaligen Koalition nicht.

Mit dem Gesetzentwurf soll die Überkreuzlebendspende für Nieren ermöglicht und Rechtsgrundlagen für den Aufbau eines Programms für die Überkreuzlebendnierenspende geschaffen werden. Gleichzeitig soll der Schutz der Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen und Gewebe gestärkt werden. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf wird die Lebendorganspende-Reform in aktualisierter Form erneut auf den Weg gebracht.

Überkreuzlebendspende

Eine Überkreuzlebendspende ist ein Austauschprogramm, bei dem zwei oder mehr Paare, die jeweils aus einem kranken Empfänger und einem spendenbereiten Angehörigen bestehen, die Nieren untereinander tauschen. Dieser Prozess kommt zum Einsatz, wenn Spender und Empfänger des ursprünglichen Paares aus medizinischen Gründen, wie etwa einer inkompatiblen Blutgruppe oder Gewebemerkmalen, nicht direkt transplantieren können.

Derzeitige Rechtslage

Aktuell ist die Organspende zu Lebzeiten in Deutschland nach geltendem Recht nur in engen Grenzen zugelassen. Nach § 8 Absatz 1 TPG ist die Lebendorganspende auf einen engen Spender-Empfängerkreis begrenzt. Derzeit ist sie nur zulässig bei einer Spende an Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die der Spenderin oder dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.

Vor dem Hintergrund der zu niedrigen Organspendezahlen bei verstorbenen Spenderinnen und Spendern (postmortale Organspende) und der langen Wartezeiten von bis zu acht Jahren auf eine Nierentransplantation soll mit der Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende die Versorgungssituation der Patientinnen und Patienten verbessert werden.

Was ändert sich?

Mit dem Gesetzesentwurf wird der Organspender- und Organempfängerkreis bei der Lebendorganspende erweitert. Abweichend von dem Erfordernis eines besonderen Näheverhältnisses nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG (Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen in besonderer persönlicher Verbundenheit) werden die Voraussetzungen für eine Überkreuzlebendnierenspende und eine sog. ‚nicht gerichtete anonyme Nierenspende‘in Deutschland geschaffen. Gleichzeitig wird der Schutz der Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen und Gewebe gestärkt.

Schutz der Spenderinnen und Spender

Mit der Erweiterung der Möglichkeiten einer Lebendorganspende wird gleichzeitig der Schutz der Spenderinnen und Spender deutlich gestärkt. Die Organlebendspende ist kein Heileingriff. Sie ist vielmehr eine chirurgische Maßnahme, die in die körperliche Unversehrtheit der Spenderin oder des Spenders eingreift und mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Spenderinnen und Spender sind zudem oftmals in einer emotional außergewöhnlich belastenden Situation, in der eine potenziell lebensverändernde Entscheidung zu treffen ist, und werden mit Ängsten und Unsicherheiten konfrontiert. Besondere Maßnahmen zum Spenderschutz sind daher geboten.

Ziel des Gesetzesentwurfs ist es daher auch, über die bestehenden Maßnahmen zum Spenderschutz hinaus eine umfassende Aufklärung zu gewährleisten sowie eine unabhängige psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderinnen und Spender vor einer Spende und eine individuelle Betreuung im Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess vor, während und nach der Spende sicherzustellen.

Im Rahmen der nicht gerichteten anonymen Nierenspende werden besondere Anforderungen an die Aufklärung gestellt. Die Spenderin oder der Spender sind umfassend über die nicht gerichtete anonyme Nierenspende und ihre Folgen aufzuklären. Die psychosoziale Beratung und Evaluation hat im besonderen Maße die Bewegründe des Spenders und dessen geistige Fähigkeit oder Bereitschaft, die Risiken zu erfassen und in den Eingriff einzuwilligen, zugrunde zu legen.

Quelle: BMG

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KV Zusatzbeitrag

Steigt er? Oder bleibt er gleich? Glaubt man der Ansage der CDU-Gesundheitsministerin in der Tagesschau, so bleibt der Beitrag 2026 stabil. Also so wie letztes Jahr? 2,5 Prozent? Nein, er wird auf 2,9 Prozent steigen. Dies errechnete auch der Schätzerkreis der „Bundesstelle für Soziale Entschädigung“. „Stabil“ ist allerdings nicht völlig falsch, die durchschnittlichen Zusatzbeiträge der Krankenkassen lagen im Jahr 2025 tatsächlich bei etwa 2,9 Prozent. Die Krankenkassen sind für das kommende Jahr allerdings weniger optimistisch als die Ministerin. Sie gehen davon aus, dass die Beiträge steigen werden, trotz angekündigtem Sparpaket.

Keine einvernehmliche Prognose

Wie dem auch sei: Ein „offizieller“ durchschnittlicher Beitragssatz wird gebraucht, etwa für die Berechnung der studentischen Krankenversicherung, beim Basistarif in der privaten Krankenversicherung oder bei den Sozialversicherungabzügen bei Midi-Jobs. Nun ist der Schätzerkreis aber zu keiner einvernehmlichen Prognose der Höhe der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung gekommen. Daher wurden die 2,9 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag nur unter Vorbehalt empfohlen. Endgültig soll der Prozentsatz das Bundesministerium für Gesundheit – nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises – festlegen und zum 1. November im Bundesanzeiger bekanntgeben.

Krankenkassenliste des GKV

Zu vermuten ist, dass das Gesundheitsministerium bei den 2,9 Prozent für 2026 bleiben wird, damit die Aussage: „die Beiträge bleiben stabil“ wenigstens halbwegs wahr bleibt. Zu vermuten ist weiter, dass die Krankenkassen ihre individuellen Zusatzbeiträge weiter erhöhen. Ende nächsten Jahres werden wir dann wissen, wie hoch der tatsächliche durchschnittliche Zusatzbeitrag dann war. Auf der Krankenkassenliste des GKV wird man in den nächsten Wochen verfolgen können, welche Kassen wann ihre Beiträge erhöhen. Gegebenfalls kann man sich dort eine günstigere Kasse aussuchen und dorthin wechseln.

Quellen: Tagesschau, Merkur, Bundesstelle für Soziale Entschädigung, FOKUS-Sozialrecht, GKV

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Bundesrat winkt Pflegefachassistenzausbildung durch

Ein einheitliches bundesweites Berufsbild für Pflegefachassistentinnen und -assistenten: das sieht das Gesetz zur Pflegefachassistenzausbildung vor, dem der Bundesrat am 17. Oktober 2025 zugestimmt hat. Ziel des Gesetzes sei es, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und zusätzliche Fachkräfte zu gewinnen, so die Bundesregierung.

Einheitliche Ausbildung ab 2027

Das Gesetz sieht für diesen Beruf ab dem 1. Januar 2027 eine bundesweit einheitliche Ausbildung vor. Es ersetzt damit die bisher 27 unterschiedlichen Landesregelungen und legt gemeinsame Standards für die Ausbildung in der Pflege fest.

Generalistische und praxisnahe Ausbildung

Die neue Ausbildung ist generalistisch angelegt und umfasst alle zentralen Versorgungsbereiche – die stationäre Langzeitpflege, die ambulante Pflege sowie die stationäre Akutpflege. Auszubildende erhielten dadurch einen umfassenden Einblick in das Berufsfeld und könnten flexibel in verschiedenen Einrichtungen eingesetzt werden, heißt es in der Begründung.

Dauer, Zugang und Vergütung

Die Dauer der Ausbildung beträgt in der Regel 18 Monate in Vollzeit. Teilzeitmodelle sowie Verkürzungen bei einschlägiger Berufserfahrung sind möglich. Voraussetzung ist in der Regel ein Hauptschulabschluss. Bewerberinnen und Bewerber können auch ohne formalen Schulabschluss zugelassen werden, wenn die Pflegeschule eine positive Eignungsprognose stellt. Erstmals ist im Gesetz eine verbindliche Ausbildungsvergütung für alle Auszubildenden vorgesehen.

Erleichterte Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Das Gesetz vereinfacht außerdem die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse: Künftig genügt eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang – eine aufwendige Gleichwertigkeitsprüfung ist nicht mehr erforderlich.

Gültig ab…

Da der Bundesrat zugestimmt hat, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am 1. Januar 2027 in Kraft.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Aktivrente

Das Bundeskabinett hat am 15.10.25 das Referentenentwurf zur Aktivrente verabschiedet. Diese soll Rentnern ermöglichen, monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuzuverdienen. Die Regierung verspricht sich davon, dass mehr ältere Menschen weiter erwerbstätig sind und die Wirtschaft von ihrem Erfahrungsschatz profitiert. 890 Millionen Euro soll die Aktivrente pro Jahr kosten. Man rechnet mit etwa 168.000 Nutzern. Eine Abstimmung im Bundestag steht noch aus.

Ziele

In der Gesetzesbegründung werden die Ziele benannt: Der deutsche Arbeitsmarkt stehe infolge des demographischen Wandels vor strukturellen Herausforderungen. Die geburtenstarken Jahrgänge träten in den kommenden Jahren sukzessive in den Ruhestand ein, während weniger junge Menschen nachrückten. Dies führe in vielen Branchen zu einem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften. Die Aktivrente setze daher einen gezielten Anreiz, das Erwerbspotential älterer Menschen besser zu nutzen. Indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert werde,
werde Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver.

Zudem führe dies insgesamt zu einer erhöhten Erwerbsquote und trüge insofern dazu bei, volkswirtschaftliches Wachstum zu steigern und staatliche Einnahmen zu erhöhen. Da mit der Aktivrente für Personen, die über die Regelaltersgrenze hinaus nichtselbständig beschäftigt seien, Sozialversicherungsbeiträge geleistet würden, erhöhe dies auch die Einnahmenseite der Sozialversicherungen und stabilisiere sie.

Kritik von Sozialverbänden

Die Caritas-Präsidentin Eva Maria Welskop-Deffaa sprach im Onlineportal „t-online“ von einem teuren Steuergeschenk zulasten der jüngeren Generation. Die Aktivrente führe „im Generationenverhältnis zu schwer erklärbaren Ungerechtigkeiten“. Längst überfällig sei vielmehr, die Selbstständigen in die Rentenversicherung miteinzubeziehen.

Die Präsidentin des Verbands VdK Verena Bentele erklärte: „Die Mehrheit der älteren Menschen, die im Ruhestand weiterarbeiten, werden von der Aktivrente nicht profitieren. Sie sind entweder selbstständig tätig oder machen dies als Minijob. Minijobber arbeiten jetzt schon weitgehend steuerfrei.“ Die Aktivrente sei attraktiv für gesunde Menschen in wenig belastenden Berufen, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten wollen. „Als Einzelmaßnahme wird sie statt zusätzlichen Arbeitsplätzen vor allem Mitnahmeeffekte und massive Steuerausfälle produzieren und dem Fachkräftemangel in nur geringem Maße entgegenwirken“, stellte Bentele fest.

Der DGB fordert – statt pauschaler Steuervorteile für einige wenige – bessere Arbeitsbedingungen, damit Menschen gesund bis 65 arbeiten können, altersgerechte Arbeitsplätze und Wege für Frauen aus unfreiwilliger Teilzeit.

Quellen: Bundeskabinett, mdr.de (vom 21.9.25 zu den Kritiken der Sozialverbände)

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Namensänderungen

Zur Zeit scheint es vielen wichtig zu sein, Bezeichnungen für alles Mögliche der politischen Agenda anzupassen. So soll die vegane Wurst nicht mehr Wurst heißen dürfen und das SGB II nicht mehr Bürgergeld. Noch nicht betroffen sind bislang die Kinderschokolade, Leberkäs, Bärchenwurst und das Verteidigungsministerium, zumindest in Deutschland.

Drei Jahre „Bürgergeld“

Wir werden also bald alle Texte und Bücher im Sozialrecht durchforsten, um aus dem Bürgergeld wieder die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu machen oder gar die Neue Grundsicherung. Schon 2023 war es für die SPD enorm wichtig, dass die unselige Bezeichnung „Hartz IV“ aus dem allgemeinen Sprachgebrauch verschwindet. Mit dem Begriff „Bürgergeld“ hatte man scheinbar eine elegante Lösung gefunden. Allerdings blieb die Reaktion nicht lange aus und es folgte eine Kampagne, ähnlich heftig und fake-news-behaftet wie beim „Heizungsgesetz“.

Bürgergeldempfänger seien arbeitsscheu und würden für das Nichtstun mehr bekommen als hart arbeitende Handwerker. Milliarden ließen sich einsparen, würde man die Faulenzer endlich zur Rechenschaft ziehen und ihnen die Stütze streichen. Natürlich hat sich das letztlich alles als heiße Luft und Wahlkampfgetöse herausgestellt. Aber irgendwie musste die neue Regierung ja etwas anbieten, hatte sie doch versprochen, die Grundsicherung „vom Kopf auf die Füße“ zu stellen.

Koalitionsausschuss

Als erstes wird also der Name geändert. Was die Einsparungen angeht, scheint man sich nicht ganz einig zu sein, was oder wer überhaupt gemeint ist. Im Koalitionsausschuss haben sich die Vorsitzenden der Koalitionsparteien „auf konkrete Punkte bei der Reform des Bürgergeldsystems geeinigt. Für Menschen, die arbeiten können, soll grundsätzlich der Vermittlungsvorrang gelten: Sie sollen schnellstmöglich in Arbeit gebracht werden. Außerdem gilt das Prinzip Fördern und Fordern: Wer nicht mitwirkt, muss mit schärferen Sanktionen rechnen.“

geplante Sanktionen

Die Sanktionen sollen bis zur völligen Streichung der Grundsicherung gehen. Geplant sind offenbar (laut Verein „sanktionsfrei“) folgende Sanktionen:

Bei Terminversäumnissen:

  • 30 % Kürzung nach zwei Terminen 
  • 100 % Kürzung nach drei Terminen
  • Entzug von Regelsatz und Miete nach vier Terminen

Bei Pflichtverletzungen:

  • 30 % Kürzung beim ersten Verstoß
  • 100 % Kürzung bei Ablehnung eines Arbeitsangebots
  • Entzug von Regelsatz und Miete bei mehrfacher Ablehnung

„Sanktionsfrei“ nennt dies einen kalkulierten Verfassungsbruch. Immerhin hatte das Bundesverfassungsgericht 2019 die vollständige Streichung von Leistungen für verfassungswidrig erklärt.

unterschiedliche Gruppen

Arbeitsministerin Bas weiß das natürlich und bezieht sich im ZDF-Interview vom 12.10.25 hilfsweise auf den „Mitwirkungs“-Paragrafen § 66 des SGB I. Menschen, die nicht mehr „auffindbar“ seien, also völlig verschwunden, bräucht man ja wohl keine Leistungen mehr zahlen. Dass sie damit eine andere Klientel meint wie Kanzler März, hat sie in dem Interview eingräumt: „Wir reden von unterschiedlichen Gruppen.“

Quellen: Bundesregierung, sanktionsfrei.de, ZDF, FOKUS-Sozialrecht

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Anerkennung ausländischer Heilberufsabschlüsse

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 1. Oktober 2025, einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen beschlossen. Mit diesem Entwurf werden die Anerkennungsverfahren von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Hebammen deutlich entbürokratisiert, vereinheitlicht und digitalisiert. Dies soll zu einer Beschleunigung der Verfahren beitragen.

Der Gesetzentwurf wird noch durch Regelungen in den jeweiligen Verordnungen der Berufe ergänzt, die in einem eigenen Verordnungsgebungsverfahren zeitnah im Anschluss an dieses Gesetzgebungsverfahren folgen.

Die wichtigsten Regelungen:

  • Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall der Anerkennung ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Berufsqualifikation aus Drittstaaten. Das Verfahren der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung wird nur noch wahlweise angeboten. Dies entlastet antragstellende Personen wie auch die zuständigen Stellen der Länder gleichermaßen und ist ein wichtiger Schritt zur Entbürokratisierung des Verfahrens.
  • Im Hebammengesetz wird ein Wahlrecht bezüglich der Durchführung einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung aufgenommen. Es kann nunmehr ein Verzicht auf die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erklärt werden, sodass die antragstellende Person mit Berufsqualifikation aus einem Drittstaat direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren kann.
  • Durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfungen bzw. des Wahlrechts im Hebammengesetz ergibt sich ein Einsparungspotenzial für Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung von knapp 16 Millionen Euro im Jahr.
  • Der Gesetzentwurf regelt, dass als Alternative zur schriftlichen Übermittlung auch eine elektronische Übermittlung (z.B. Datenaustausch zwischen Behörden) sowie als Alternative zur Schriftform auch die elektronische Form (z.B. Verzicht auf die Approbation) zulässig ist.
  • Um einen rechtssicheren Informationsaustausch zwischen den Ländern zu gewährleisten, werden Regelungen eingeführt, die den Ländern untereinander die Klärung ermöglichen, bereits bestehende Verfahren auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur Berufsausübung zu überprüfen.
  • Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde kann in Ausnahmefällen künftig auch unbefristet erteilt werden. Diese Möglichkeit schafft Rechtssicherheit für die betroffenen Personen und die zuständigen Behörden – etwa im Falle einer vorliegenden Erkrankung, die der Approbationserteilung im Wege stehe – und trägt zudem höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechnung.
  • Mit dem Gesetzentwurf werden zudem die rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Möglichkeit einer partiellen Berufserlaubnis für den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Beruf geschaffen. Dies betrifft Berufsqualifikationen, die in EU/EWR/gleichgestellten Staaten erworben wurden und dem Berufsbild in Deutschland nur partiell entsprechen.
  • Außerdem enthält der Gesetzentwurf weitere Klarstellungen und Erleichterungen des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G) sowie des Hebammengesetzes. So wird unter anderem die Nachweisfrist für Schulen zur staatlichen Anerkennung nach dem ATA-OTA-G um vier Jahre verlängert.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Sichere Herkunftsländer

Der Gesetzesentwurf zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten (SHS) sieht vor, diese künftig per Rechtsverordnung der Bundesregierung anstatt per zustimmungspflichtigem Bundesgesetz festzulegen. Ziel ist die Beschleunigung der Verfahren durch Umgehung des aufwendigen parlamentarischen Prozesses, wodurch die Zustimmung des Bundesrates sowie die Expertenanhörung entfallen. Kritiker sehen hierin einen Widerspruch zum Verfassungsrecht (Art. 16a Abs. 3 GG), da es sich um einen grundrechtlich wesentlichen Eingriff handelt, der dem Parlament vorbehalten ist. Zudem drohen Intransparenz und mangelhafte Begründung, da die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung und Offenlegung der Informationsquellen im Entwurf fehlt. Trotz geringer quantitativer Entlastung (3 Prozent der Asylsuchenden kommen aus den geplanten Staaten) dient die Maßnahme primär der politischen Symbolik. (Ausführliche Kritik dazu auf verfassungsblog.de von Valentin Feneberg, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Politikwissenschaft der Leuphana Universität Lüneburg)

Abschaffung des anwaltlichen Vertreters

Zu dem geplanten Gesetz (21/780) gab es am 6. Oktober 2025 eine Anhörung im Innenausschuss. Die Experten-Bewertungen dazu waren gegensätzlich. Es ging nicht nur um die „Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung“, sondern auch um die „Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam“. Die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten soll sich künftig nur bei Asylanträgen nach der EU-Richtlinie 2013/32/EU ändern, nicht wenn es um eine Asylberechtigung im Sinne des Paragrafen 16a des Grundgesetzes geht.

Frühwarnsystem Pflichtanwalt?

Falk Fritzsch, Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, befand, die Ausgangslage sei durch Vollzugsdefizite bei der Durchsetzung von Ausreisepflichten geprägt. EU-weit reise nur jeder fünfte Ausreisepflichtige aus. Er kritisierte, dass mit der Einführung des Paragrafen 62d in das Aufenthaltsgesetz durch die vorigen Koalitionsfraktionen 2024 neue Vollzugshindernisse geschaffen worden seien. Durch die Pflichtanwaltsbestellung sei ein Frühwarnsystem geschaffen worden, das es ermögliche, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Fritzsch sprach sich für eine Aufhebung der Regelung aus, wie dies der Gesetzentwurf vorsehe.

Umgehung der Zustimmungspflichtigkeit verfassungswidrig?

Wiebke Judith, Pro Asyl, verwies darauf, dass die Asylantragszahlen seit 2024 stark zurückgegangen, die Zahlen der Abschiebungen und freiwilligen Ausreisen dagegen gestiegen seien. Die Grundthese des Gesetzentwurfs, dass Deutschland aufgrund von zu hohen Asylantragszahlen auf Abschreckung setzen müsse, sei offensichtlich falsch. Das Europarecht erlaube nationale Listen sicherer Herkunftsstaaten. Das Grundgesetz sehe dafür ein Gesetzgebungsverfahren mit Zustimmung des Bundesrates vor. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Umgehung der Zustimmungspflichtigkeit sei verfassungswidrig. Dass Anwaltspflicht vorgeschrieben worden sei, ist für Judith eine folgerichtige Reaktion auf eine hohe Quote unrechtmäßiger Haftanordnungen.

Erhebliche Probleme in der Praxis

Stefan Keßler, Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland, sagte, er halte die vorgesehene Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats für verfassungswidrig. Der Kreis der unter erheblichen Einschränkungen leidenden Schutzsuchenden würde unangemessen erweitert. Die Regelung werde nach seiner Ansicht zu erheblichen Problemen in der Praxis führen und nicht zur Beschleunigung der Asylverfahren beitragen. Die Streichung der Regelung über die Pflichtbeiordnung anwaltlichen Beistands würde die Notlage der betroffenen Menschen erneut verschlimmern.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden?

Holger Kolb, Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) beklagte, dass die Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsländer im Bundesrat gescheitert sei. Robert Seegmüller, Richter am Bundesverwaltungsgericht, legte dar, die Bearbeitung asylrechtlicher Verfahren binde etwa die Hälfte der Arbeitskraft der Verwaltungsrichter in Deutschland. Er halte den Gesetzentwurf für geeignet, das mit ihm verfolgte Beschleunigungsziel zu erreichen. Die Regelungen des Gesetzentwurfs seien unions- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Veronika Vaith, Leiterin der Zentralen Ausländerbehörde Niederbayern, erklärte, aus Sicht der Vollzugspraxis sei das Vorhaben der neuen Bundesregierung sehr zu begrüßen.

Quellen: Bundestag, Verfassungsblog

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GEAS – die Folgen für Kinder

Das GEAS-Anpassungsfolgegesetz zur Umsetzung der EU-Asylreform, Anfang September im Bundeskabinett beschlossen, stellt einen tiefgreifenden Einschnitt mit weitreichenden Folgen für Kinder und Jugendliche dar, die einen erheblichen Teil der Schutzsuchenden ausmachen. Zivilgesellschaftliche Organisationen wie UNICEF und die AWO plädieren dafür, bestehende Spielräume für eine humane Flüchtlingspolitik zu nutzen und nur die notwendigsten Verschärfungen umzusetzen. Kinder und Jugendliche gelten als eigenständige Rechtsträger, deren Wohl in jedem Einzelfall vorrangig zu berücksichtigen und handlungsleitend sein muss.

Unbegleitete Minderjährige

Besondere Herausforderungen bestehen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMA). Obwohl UMA grundsätzlich vom Grenzasylverfahren ausgenommen sind, wird dies von Fachverbänden nicht als Grund zur Entspannung gewertet. Der Minderjährigenschutz in den Reformvorhaben ist noch nicht ausreichend konkretisiert, insbesondere im Hinblick auf die Altersfeststellung. Die Altersfeststellung ist entscheidend, da sie über das weitere Verfahren entscheidet. Kritisiert wird das Fehlen von Standards zur Durchführung, zur rechtlichen Vertretung und zur Anfechtbarkeit der Ergebnisse. Es besteht die Gefahr, dass Minderjährige ohne Rechtsbeistand durch eine Volljährigkeitsschätzung in das Grenzverfahren geraten.  

Inhaftierung von Kindern nicht ausgeschlossen

Ein zentraler Kritikpunkt ist, dass die Gesetzentwürfe Inhaftierungen von Kindern – ob begleitet oder unbegleitet – im Migrationskontext nicht explizit ausschließen. UNICEF fordert eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die jede Form der Haft von Kindern ausschließt, da diese mit dem Kindeswohl unvereinbar sei. Ebenso wird die Möglichkeit neuer Sonderunterbringungen kritisiert, die mit Freiheitsbeschränkungen oder Leistungskürzungen einhergehen können.  

Bessere medizinische Versorgung

Positiv wird hingegen die geplante Erweiterung der medizinischen Versorgung für minderjährige Asylbewerberinnen und Asylbewerber gewertet. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sollen künftig uneingeschränkten Zugang zu Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII erhalten, was über die bisher nur auf Akutbehandlung und Schmerzzustände beschränkten Leistungen hinausgeht.

Weitergabe personenbezogener Informationen

Verfahrensgarantien, wie eine individuelle Kindeswohlprüfung und die unabhängige rechtliche Vertretung, müssen gesetzlich abgesichert werden. Zudem wird die geplante umfassende Weitergabe personenbezogener Informationen, insbesondere sogenannter „altersspezifischer Umstände“ an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), kritisiert, da dies den Schutz sensibler Daten verletzen könnte.

Was ist GEAS?

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist die Antwort der Europäischen Union auf die Herausforderungen in der Migrationspolitik. Ab 2026 gelten für alle EU-Staaten die gleichen Regeln, wie Asylverfahren ablaufen sollen. So soll sichergestellt werden, dass überall nach denselben Standards entschieden wird – unabhängig davon, in welchem Land ein Antrag gestellt wird.

Neuerungen im GEAS

  • EU-Außengrenzverfahren: Künftig kann noch vor Einreise an den EU-Außengrenzen eine schnelle Durchführung von Asylverfahren ermöglicht werden. Für diese Verfahren gibt es einen unabhängigen Kontrollmechanismus, der sicherstellt, dass Grund- und Menschenrechte eingehalten werden.
  • Schnelle und einheitliche Verfahren: Entscheidungen sollen innerhalb weniger Tage oder Wochen fallen – nicht erst nach Monaten.
  • Verantwortung und Solidarität in Europa: Staaten an den Außengrenzen sollen nicht alleingelassen werden. Alle EU-Staaten leisten ihren Beitrag – durch Aufnahme von Menschen oder durch finanzielle Unterstützung.

Stellungnahmen

Eine umfassende Stellungnahme und ausführliche Kritik zum gesamten Gesetzentwurf hat der deutsche Juristinnenbund veröffentlicht. Ebenso die AWO.

unicef, Save the Children und das Kompetenzzentrum Jugendcheck haben Stellungnahmen mit dem Fokus auf geflüchtete Kinder und Jugendliche abgegeben.

Quellen: Bundeskabinett, djb, AWO, unicef, KomJC, Save the Children

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Ganztag während der Schulferien

Während der Schulferien sollen nun auch Angebote der Jugendarbeit eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers gefördert werden können. Das Bundeskabinett hat am 1. Oktober das „Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien“ auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung greift damit auch auf eine Gesetzesinitiative des Bundesrats vom 13. Juni 2025 zurück.

Ziele

Ziel sei es, so die Bundesregierung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und Kindern bessere Bildungs- und Teilhabechancen zu ermöglichen. Mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) gelte ab dem 1. August 2026 stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter. Zur Umsetzung können Kindertageseinrichtungen oder Schulen mit externen Partnern wie Sportvereinen oder Jugendverbänden kooperieren. Mit der Änderung des § 24 SGB VIII soll ein Anspruch des Kindes eingeführt werden auf Förderung in Tageseinrichtungen an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch ist grundsätzlich auch in unterrichtsfreien Zeiten zu erfüllen. Die Länder können eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien (nicht notwendigerweise zusammenhängend) regeln.

Die Jugendarbeit sei in den Zeiten der Schulferien von besonderer Bedeutung, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Ferienzeit schaffe für Kinder Raum für Erholung sowie für Selbstorganisation und kann nach den individuellen Interessen, Bedarfen und Wünschen der Kinder gestaltet werden.

Stellungnahme des BAGFW

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) begrüßt die Gesetzesinitiative in ihrer Stellungnahme vom 16.9.25. Es bestehe aber noch ein erheblicher Klärungs- und Konkretisierungsbedarf bezüglich der rechtsanspruchs-erfüllenden Umsetzung. Bund, Länder und Kommunen müssten die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen, um die benötigten verlässlichen Strukturen – sowohl in der Ganztagsförderung als auch der Jugendarbeit – zu sichern und auszubauen. Nur so könne gewährleistet werden, dass alle Kinder Zugang zu qualitativ hochwertigen Bildungs- und Betreuungsangeboten erhalten und bewährte Angebote gefestigt werden.

Quellen: Paritätischer Gesamtverband, Bundeskabinett

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Sachbezugswerte 2026

Mit der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jedes Jahr die Sachbezüge für das kommende Jahr festgeschrieben. Die entsprechende Verordnung für das Jahr 2026 existiert schon – als noch nicht frei zugänglicher Referentenentwurf. Das Internetportal des Haufe-Verlags hat offensichtlich schon Zugang zu dem Verordnungsentwurf. Auf haufe.de wurden die neuen Sachbezugswerte veröffentlicht und ausführlich beschrieben.

Sachbezug Verpflegung 2026

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2026 von 333 Euro auf 345 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,37 Euro (bisher 2,30 Euro)
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro (bisher 4,40 Euro)

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,51 Euro (bisher 11,10 Euro).

Sachbezug Unterkunft 2026

Ab 1.1.2026 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 285 Euro (bisher 282 Euro) betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2026 9,50 Euro (bisher 9,40 Euro) betragen.

Verbraucherpreisindex

Für die Sachbezüge 2026 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 maßgeblich.

Was ist ein Sachbezug?

Als Sachbezug bezeichnet man Einnahmen, die nicht in Geld bestehen oder geldwerte Vorteile (gwV), die den Empfänger bereichern, oder den Naturallohn. Damit gehört der Wert eines Sachbezugs bei einem Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Sachbezug wird jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis 50 Euro im Kalendermonat nicht zum Arbeitslohn gezählt (Freigrenze).

Quellen: Haufe, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia

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