Behindertengleichstellungsgesetz

Der Referentenentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes verfolgt für den privaten Bereich das Ziel, den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig zu verbessern, ohne dabei Unternehmen unverhältnismäßig stark zu belasten. Im öffentlichen Bereich verfolgt der Entwurf das Ziel, die bauliche und kommunikative Barrierefreiheit in Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes zu verbessern.

In Deutschland leben laut Statistischem Bundesamt rund 13 Millionen Menschen mit Behinderungen – das sind etwa 16 Prozent der Gesamtbevölkerung. Nur 3 Prozent dieser Behinderungen sind angeboren – die große Mehrheit entsteht im Laufe des Lebens, vor allem im Alter. Aufgrund des demografischen Wandels wird die Zahl der Menschen mit Behinderungen steigen.

wesentliche Inhalte des Entwurfs

Ermöglichung von individuellen, praktikablen Lösungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

Der Gesetzentwurf sieht vor, das bewährte Regelungskonzept der angemessenen Vorkehrungen auch im privaten Bereich anzuwenden. Danach sollen private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten ermöglichen. Statt detaillierter Barrierefreiheitsvorschriften setzt das Regelungskonzept damit auf Eigenverantwortung und Dialog der Beteiligten. Dies trägt auch der Tatsache Rechnung, dass schon heute viele private Anbieter den Zugang zu ihren Angeboten barrierefrei gestalten.

Einrichtung eines Bundeskompetenzzentrums für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

Mit dieser neuen Aufgabe für die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Ziel ist es, die Behörden auf Bundesebene zu beraten, damit sie mehr öffentliche und politische Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung stellen.

Effektive Ahndung von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot

Der Entwurf sieht vor, dass benachteiligte Personen Beseitigung oder Unterlassung der Benachteiligung verlangen können. Gegen öffentliche Stellen nach § 12 können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Konkretisierung der Pflichten des Bundes zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit

Die Pflicht des Bundes zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit wird verschärft, um die noch bestehenden baulichen Barrieren abzubauen. Die Bauaufgaben des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen daher barrierefrei gestaltet werden. Der Bund soll vorhandene Barrieren in Bestandsbauten bis 2035 abbauen. Bis 2045 müssen die Barrieren abgebaut werden. Mit den Neuregelungen wird der Koalitionsvertrag umgesetzt.

Stärkung des Amtes der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird gestärkt. So wird im Gesetz klargestellt, dass die Tätigkeit der beauftragten Person unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend erfolgt. Darüber hinaus wird die frühzeitige Beteiligung der beauftragten Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben normiert, soweit die Vorhaben Fragen der Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Weichen die Ressorts von der Stellungnahme der beauftragten Person ab, sind sie künftig ver­pflichtet, ihr die Gründe hierfür darzulegen. Die beauftragte Person wird ermächtigt, Stellungnahmen der öffentlichen Stellen einzufordern, wenn Anhaltspunkte für einschlägige Rechtsverstöße vorliegen. Schließlich wird die Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Länder und ähnlichen Stellen der EU normiert.

Quelle: BMAS

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Klimakrise und Resilienz

Wie überlebenswichtig eine Klimapolitik ist, die an den Pariser Zielen festhält, haben wir hier schon häufiger thematisiert, gerade für vulnerable Gruppen und Kinder. Leider ist die Weltgemeinschaft bis jetzt nicht bereit oder in der Lage, die nötigen Entscheidungen zu treffen, um unseren Planeten für unsere Kinder und Enkel in einem lebenswerten Zustand zu erhalten. So muss man zusätzlich darüber nachdenken, wie man zukünftig in einer lebensfeindlicheren Welt überleben kann. Eine zentrale Rolle dabei spielen lokale Initiativen, die in Städten, Quartieren, Gemeinden und Dörfern entstehen, um die Resilienz zu stärken.

Soziale Aufgabe

Der Paritätische Gesamtverband hat dazu einen Text veröffentlicht, der deutlich macht, dass Klimaanpassung in Städten und Dörfern nicht nur eine Umwelt-, sondern auch eine soziale Aufgabe ist. Denn bei Hitze, Überschwemmungen oder anderen Klimafolgen sind besonders Menschen mit geringen finanziellen Ressourcen oder vulnerabler sozialer Lage betroffen — obwohl sie wenig zur Verursachung der Klimakrise beitragen.

Für eine gerechte und wirksame Klimaanpassung müssen Stadtplanung und sozialräumliche Gestaltung Hand in Hand gehen. Städte sind sowohl Verursacher großer Emissionsmengen als auch besonders anfällig für Klima-Risiken. Daher brauchen wir eine integrative und gemeinwohlorientierte Stadt- und Infrastrukturplanung, die gemeinsam mit Bewohner:innen — insbesondere vulnerablen Gruppen — entschieden wird.

Eine zentrale Rolle übernehmen laut Paritätische die Soziale Arbeit und Gemeinwesenarbeit: Sie erreichen an den Lebensrealitäten der Menschen und können mit partizipativen Ansätzen deren Bedürfnisse in Bezug auf Klimafolgen erfassen. So wird durch Gemeinschaftsprojekte, Nachbarschaftshilfe und soziale Netzwerke die Widerstandsfähigkeit („Resilienz“) lokaler Quartiere gestärkt.

Beispiele

Als Beispiele werden verschiedene Projekte und Initiativen vorgestellt:

  • In den Saarbrücker Quartieren Brebach und Folsterhöhe — im Rahmen des Projekts „Klima und Gesundheit“ — wurde mittels einer sog. „Nadelmethode“ erhoben, wo Bewohner:innen Klimarisiken und soziale Probleme sehen. Die Ergebnisse führten zu konkreten Vorschlägen wie schattige Plätze, Begrünung und Wasserelemente, um Quartiere klimaresilienter und lebenswerter zu machen.
  • In Hannover engagiert sich eine kommunale Wohnungsbaugenossenschaft mit Quartiersmanagement in mehreren Stadtteilen: Dort werden Bewohner:innen aktiv in Planungs- und Umsetzungsprozesse eingebunden — mit Blick auf Müllreduzierung, nachhaltige Mobilität und Gesundheitsförderung.
  • In Berlin und Brandenburg verbindet der Verein Bär meets Adler e.V. Nachbarschaftsengagement mit Klimaanpassung, z. B. durch ein Netzwerk von „Hitzehelfer:innen“, Schulungen und Informationsangebote, um insbesondere bei Hitzetagen solidarisch zu unterstützen.

Fazit

Der Artikel zieht das Fazit, dass Klimaanpassung nur dann erfolgreich und gerecht sein kann, wenn ökologische und soziale Ziele zusammengedacht werden. Klimaresiliente Städte brauchen eine aktive Beteiligung ihrer Bewohner:innen, eine starke soziale Infrastruktur und klimagerechte Gestaltung des öffentlichen Raums — damit niemand zurückgelassen wird.

Handlungsempfehlungen

1. Klimaanpassung sozial denken und vulnerable Gruppen priorisieren

Klimarisiken treffen nicht alle gleich. Kommunen und Träger sollten Maßnahmen gezielt dort beginnen, wo Hitze, Überschwemmung oder schlechte Infrastruktur besonders sozial benachteiligte Menschen gefährden. Sozialdaten und Klimadaten gehören dafür zusammengeführt.


2. Quartiersnahe soziale Arbeit aktiv einbinden

Soziale Arbeit ist nah an den Menschen, kennt Bedarfe und Barrieren. Sie sollte integraler Bestandteil von Klimaanpassungsstrategien werden: zur Information, Aktivierung, Begleitung von Beteiligungsprozessen und für Unterstützungsnetzwerke (z. B. Hitzehelfer:innen).


3. Partizipative Methoden nutzen, um Bedarfe präzise zu erfassen

Werkzeuge wie die „Nadelmethode“ zeigen, dass Bewohner:innen wertvolle lokale Expertise haben. Kommunale Planung sollte solche Methoden systematisch einsetzen, um Hotspots für Hitze, fehlende Aufenthaltsqualität oder Angsträume sichtbar zu machen und darauf abgestimmte Lösungen zu entwickeln.


4. Klimagerechte und gesundheitsfördernde Gestaltung des Quartiers vorantreiben

Mehr Schatten, Grünflächen, Wasserelemente, klimaresiliente Wegegestaltung und Orte für Begegnung sind zentrale Bausteine. Dabei sollte gleichzeitig auf Müllvermeidung, nachhaltige Mobilität und Barrierefreiheit geachtet werden.


5. Selbstorganisation und Nachbarschaftsnetzwerke stärken

Resilienz entsteht durch Verbundenheit. Initiativen wie Hitze-Patenschaften, Nachbarschaftshilfen oder lokale Lern- und Mitmachformate fördern Gemeinschaft, Wissen und gegenseitige Unterstützung — besonders in Klimaextremen.

Quelle: Sozialraum.de, Der Paritätische, FOKUS-Sozialrecht

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Düsseldorfer Tabelle 2026

Die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden. 

Einkommensgruppen

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2025 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 EUR, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 EUR.

1. Bedarfssätze

a) Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359). Danach erhöht sich der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2026 in allen Altersstufen um 4 EUR und beträgt

–    für Kinder der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 486 EUR,

–    für Kinder der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 558 EUR,

–    für Kinder der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 653 EUR.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis 2.100 EUR). Ihre Anhebung gegenüber 2025 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

b) Volljährige Kinder

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, werden zum 1. Januar 2026 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2025 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

c) Studierende

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 990 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete) gegenüber 2025 unverändert. Von diesem Bedarf kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

2. Anrechnung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang aufgeführt. 

3. Selbstbehalte

a) Allgemeines

Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht. Für eine Anhebung bestand insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen sozialhilferechtlichen Regelbedarfs kein Anlass. 

b) Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Erstmals seit 2020 beziffert die Düsseldorfer Tabelle für 2026 wieder den angemessenen Selbstbehalt, der Kindern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern zu belassen ist. 

Zuletzt hat die Tabelle hierzu auf Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom 10.12.2019 verwiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2024 ausgeführt, der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern sei auch für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes nicht an dessen Vorgaben auszurichten. Der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse gegenüber dem angemessenen Selbstbehalt beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder einen konstanten Zuschlag aufweisen, dürfe zu diesem allerdings auch nicht außer Verhältnis stehen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn für Zeiträume nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes mit Rücksicht auf die darin enthaltenen Grundgedanken dem Unterhaltspflichtigen gegenüber Eltern ein Anteil von etwa 70 % des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens belassen werde (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24, Rn. 31, 50, 52).

Auf dieser Grundlage ist der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern angesichts eines angemessenen Selbstbehalts beim (Ausbildungs-) Unterhalt für volljährige Kinder von 1.750 EUR auf einen Mindestbetrag von 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete) beziffert worden. Die Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens ist auf 70 % festgelegt worden.

c) Regelung des angemessenen Selbstbehalts beim Enkelunterhalt

Neu aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen der Enkel zu belassen. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Großeltern gegenüber Enkeln als angemessenen Selbstbehalt den Betrag verteidigen, der auch Kindern gegenüber Eltern zugebilligt wird (BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21, Rn. 27). Dementsprechend ist der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auch gegenüber Enkeln auf einen Mindestbetrag von 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete) beziffert worden. Das darüber hinausgehende Einkommen bleibt bei der Inanspruchnahme auf Enkelunterhalt zur Hälfte anrechnungsfrei.

Die Festlegung einer gegenüber dem Elternunterhalt abweichenden – niedrigeren – Quote des den Mindestselbstbehalt übersteigenden anrechnungsfreien Einkommens beruht auf folgenden Erwägungen:

Zwar ist der Selbstbehalt beim Enkelunterhalt grundsätzlich wie beim Elternunterhalt zu bemessen. Gegenüber Eltern wurde dem Unterhaltspflichtigen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2024 die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zusätzlich belassen (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2020, Anmerkung D.I). Die Anhebung dieser Quote auf 70 % hat der Bundesgerichtshof mit den Grundgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes begründet und auf die Belastung Angehöriger durch Pflegebedürftige sowie die gestiegenen Pflegekosten und den damit verbundenen steigenden Unterhaltsbedarf pflegebedürftig gewordener Eltern verwiesen (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24, Rn. 52). Diese Gesichtspunkte kommen im Verhältnis unterhaltspflichtiger Großeltern zu ihren Enkeln nicht zum Tragen. Auch ist Enkeln im Verhältnis zu Eltern in der gesetzlichen Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter gemäß § 1609 Nr. 5, 6 BGB ein höherer Rang zugewiesen.     

4. Ausblick

Inwieweit sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2027 ändern, wird sich aus der im Lauf des Jahres 2026 zu erwartenden neuen Mindestunterhaltsänderungsverordnung ergeben. Für die künftige Höhe der Selbstbehalte wird es maßgeblich auf die weitere Entwicklung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs ankommen.

Quellen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Bundesgerichtshof, FOKUS-Sozialrecht

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Pflege-Mindestlöhne ab Juli 2026

Am 19. November 2025 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Die Pflegemindestlöhne werden hierbei wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen, nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 16,95 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 18,26 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 21,58 Euro pro Stunde. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.

Zusätzlicher Urlaub

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser soll weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche) betragen. Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis zum 30. September 2028 ausgesprochen.

Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne für Pflegehilfskräfte

Aktuell16,10 €
ab 01.07.202616,52 €
ab 01.07.202716,95 €

Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)

Aktuell17,35 €
ab 01.07.202617,80 €
ab 01.07.202718,26 €

Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne für Pflegefachkräfte

Aktuell20,50 €
ab 01.07.202621,03 €
ab 01.07.202721,58 €

Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. Juni 2026 gültig.

Verordnung kommt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet etwaiger höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

Pflegekommission

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, freigemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten. Die fünfte Pflegekommission hat ihre Arbeit unter dem Vorsitz der ehemaligen Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks im Dezember 2021 aufgenommen und amtiert für fünf Jahre.

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Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

Zahnärztliche Früherkennung im U-Heft

Frühkindliche Karies oder andere zahnmedizinische Probleme bei Kindern nehmen in Deutschland seit Jahren stetig ab. Damit diese Erfolgsgeschichte fortgesetzt wird und Eltern noch besser über die vorhandenen zahnärztlichen Früherkennungsangebote informiert sind, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Kinderuntersuchungsheft umfangreich angepasst: Künftig werden auch die Ergebnisse der sechs zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen in einem eigenen Abschnitt dokumentiert und mit Hinweisen für die Eltern ergänzt. Bisher erfolgte das gesondert in eigenen Heften der Zahnärzteschaft, den sogenannten Kinderzahnpässen. Auf der Umschlagseite des Kinderuntersuchungshefts sehen die Eltern zudem alle Zeitfenster für die sechs zahnärztlichen Früherkennungen.

6 zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen

Zwischen dem sechsten Lebensmonat und dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben Kinder Anspruch auf sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Zum Leistungsumfang gehört insbesondere, dass

  • die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Mundhöhle untersucht,
  • das Kariesrisiko des Kindes einschätzt,
  • zu Ernährungsrisiken durch zuckerhaltige Speisen und Getränke und zur richtigen Mundhygiene berät sowie
  • gegebenenfalls fluoridhaltige Zahnpasta empfiehlt.

Geregelt sind die Details in der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Diese Richtlinie hat der G-BA mit seinem heutigen Beschluss ebenso angepasst wie die Kinder-Richtlinie, die die Inhalte zum Kinderuntersuchungsheft definiert. Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Diese recht große Zeitspanne ist notwendig, um Druck und Versand von Dokumentationsbögen als Einleger für die bereits vorhandenen Kinderuntersuchungshefte zu gewährleisten. Außerdem werden Aufkleber für die Kinderuntersuchungshefte bereitgestellt, auf denen die Zeitfenster für die zahnärztlichen Früherkennungen vermerkt sind. Der G-BA wird gesondert informieren, wenn Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenhäuser und Hebammenverbände die Dokumentationsbögen und die Aufkleber bestellen können.

Weitere Informationen zur zahnärztlichen Früherkennung für Kinder und Jugendliche finden Sie auf der Website des G-BA unter: Prophylaxe und Früherkennung von Zahnerkrankungen

Quellen: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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Beschäftigung im Übergangsbereich

Nach amtlichen Daten lag die Zahl der Vollzeit-äquivalenten Midijobs (Beschäftigte mit durchgehendem Verdienst im Übergangsbereich) im Jahr 2022 bei etwa 1,40 Millionen.

Neben den „reinen“ Midijobs (ganzjährig im Bereich) gibt es viele Mischfälle, die nur zeitweise im Übergangsbereich verdienen. Rechnet man diese hinzu, ergibt sich eine deutlich höhere Gesamtzahl. Schätzungen gehen etwa davon aus, dass 2019 nahezu 3 Millionen Menschen Midijobs ausübten (knapp 9 % aller SV-Beschäftigten)

Midijobs werden überwiegend von Frauen ausgeübt. Der Männeranteil liegt nur bei etwa 21,8 %. Frauen mit Kindern unter 15 Jahren stellen rund 25 % der Midijobberinnen – deutlich mehr als der Bundesdurchschnitt von 12 %. Typische Tätigkeiten sind einfache Helfer-Jobs: Rund 39,6 % aller Reinigungskräfte und 21,3 % aller Verkaufskräfte arbeiten als Midijobber.

reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage

Midijobs sind voll sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung). Arbeitgeber zahlen die vollen üblichen Beiträge. Die Besonderheit liegt auf Seiten der Arbeitnehmer: Für sie wird eine reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage angewandt, wodurch der persönliche Beitragsanteil zu Beginn bei null beginnt und bis zur oberen Grenze gleitend ansteigt (am oberen Ende entsteht so insgesamt der normale Beitragssatz). Diese Ermäßigung soll Midijobber entlasten, ihre vollen Sozialversicherungsansprüche bleiben aber erhalten.

Berechnung 2026

Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt zum 1. Januar 2026 auch die Untergrenze für „Midi“-Jobs auf 603,01 Euro. Die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro.

Mit den seit Oktober 2022 geltenden Berechnungsformeln wird vermieden, dass der Nettolohn beim Eintritt in den Übergangsbereich durch – wenn auch geringe – Sozialversicherungsbeiträge zunächst sinkt. Dies wird mit der Formel zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag erreicht. Sie lautet:

  • BE=(2000 / (2000 – G) x (AE – G)

Die Formel zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme des Arbeitnehmers:

  • BE=F x G + ([2000 / (2000 – G)] – [G / (2000 – G)] x F) x (AE – G)

BE=beitragspflichtige Einnahme
AE=Arbeitseinkommen
G =Geringfügigkeitsgrenze (603 EUR)
F =Berechnungsfaktor (2026: 0,6619)
Der Faktor ergibt sich, wenn man 0,28 durch den durchschnittlichen Gesamtversicherungsbeitragssatz teilt (für das Jahr 2026: 42,30%).

Beispiele

Arbeitseinkommen in EUR603900120016002000
Faktor0,66190,66190,66190,66190,6619
Betrag der Beitragsbemessung399,13739,471.083,251.541,632.000,00

Quellen: Deutsche Rentenversicherung, WSI (Hans-Böckler-Stiftung), BMAS, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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Pflegekompetenzgesetz muss in den Vermittlungsausschuss

In seiner Plenarsitzung am 21. November 2025 hat der Bundesrat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung der Pflege in den Vermittlungsausschuss überwiesen.

Meistbegünstigungsklausel

Die Länder begründen ihre Entscheidung mit dem geplanten Aussetzen der Meistbegünstigungsklausel bei der Vergütung der Krankenhäuser für das Jahr 2026. Durch die vom Bundestag eingefügte Regelung sollen die gesetzlichen Krankenversicherungen finanziell entlastet und stabilisiert werden.

Die Länder befürchten, dass den Krankenhäusern damit Einnahmen von ca. 1,8 Milliarden Euro im Jahr verloren gehen. Die Aussetzung wirke sich auch in den darauffolgenden Jahren negativ auf die finanzielle Situation der Krankenhäuser aus. Die Regelung stehe außerdem im Widerspruch zur im Haushaltsbegleitgesetz des Bundes festgeschriebenen einmaligen Unterstützung für die Krankenhäuser in Höhe von vier Milliarden Euro, mit der die Inflationskosten aus den Jahren 2022 und 2023 kompensiert werden sollen.

KV-Beiträge

Laut Tagesschau warnten Krankenkassen und Opposition schon vor der Entscheidung im Bundesrat vor absehbaren Anhebungen der Zusatzbeiträge 2026, da viele Kassen Reserven auf vorgeschriebene Mindestwerte auffüllen müssen. Für die angespannte Lage bei den Rücklagen der Krankenkasse sorgte 2020 ausgerechnet Jens Spahn in seiner Amtszeit als Gesundheitsminister, als er die Kassen dazu verdonnerte, einen großen Teil seiner Gesundheitsreform aus ihren Rücklagen zu finanzieren.

Schwerpunkt des Gesetzes

Das Gesetz sieht Maßnahmen vor, die die Pflege auf mehr Schultern verteilen soll, die Versorgung in der Fläche zu sichern, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und Bürokratie abzubauen. Allerdings wird die Umsetzung dieser Maßnahmen nun erst einmal verzögert.

So sollen Pflegekräfte mehr medizinische Befugnisse erhalten, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind oder von diesen angeordnet werden müssen. In den nächsten Jahren sollen Kataloge für die Leistungen erstellt werden, die Pflegefachkräfte künftig eigenverantwortlich erbringen dürfen. Das Gesetz bringt zudem eine Reihe weiterer Änderungen mit sich, darunter einen verbesserten Zugang zu Präventionsdiensten für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Außerdem soll die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen gefördert werden. Sie bieten sowohl bestehenden als auch neuen Versorgungsmodellen erweiterte Optionen im ambulanten System.

Weniger Bürokratie 

Das Gesetz sieht auch vor, Anträge und Formulare für Pflegeleistungen zu vereinfachen. Außerdem werden den Kommunen mehr Mitspracherechte bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen eingeräumt.

Einsparungen bei den Krankenkassen 

Der Bundestag hatte das Gesetz um ein Sparpaket für die gesetzlichen Krankenkassen erweitert. Neben der erwähnten Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel werden die Krankenkassen im Jahr 2026 auch von ihrer Verpflichtung zur Finanzierung des Innovationsfonds befreit. Außerdem sind die sächlichen Verwaltungskosten der gesetzlichen Krankenkassen für 2026 gedeckelt, wodurch sie einen Betrag von rund 100 Millionen Euro einsparen. 

Weiter bis zu 15 Kinderkrankentage

Das Gesetz enthält auch eine wichtige Regelung zu den Kinderkrankentagen. Eltern haben derzeit die Möglichkeit, für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind unter zwölf Jahren Kinderkrankengeld für bis zu 15 Arbeitstage im Jahr zu beantragen, Alleinerziehende können sogar 30 Tage in Anspruch nehmen. Diese Regelung soll im kommenden Jahr weiterhin gelten.

Wie es weitergeht

Wann der Vermittlungsausschuss zusammenkommt, um das Gesetz zu beraten, steht derzeit noch nicht fest. 

Quellen: Bundesrat, Fokus-Sozialrecht, Tagesschau

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Notfallrettung als Kassenleistung

Der Referentenentwurf für das Notfallgesetz (NotfallG) ist ein weiteres Projekt, dass die ehemalige Ampel-Regierung nicht zu Ende führen konnte.

Wesentliche Ziele

Es sollen die verschiedenen Bereiche der Notfallversorgung:

  • vertragsärztlicher Notdienst,
  • Notaufnahmen der Krankenhäuser,
  • Rettungsdienste

besser vernetzt und die Steuerung der Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene optimiert werden. Dadurch sollen Überlastungen, Fehlsteuerungen und unnötige Inanspruchnahmen insbesondere von Notaufnahmen und Rettungsdiensten verringert werden. Wichtige Maßnahmen sind

  • die Einführung von Akutleitstellen,
  • die Etablierung flächendeckender Integrierter Notfallzentren,
  • die Stärkung der telemedizinischen und aufsuchenden Versorgung sowie
  • die Anerkennung der medizinischen Notfallrettung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Reform der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Rettungsdienstes

Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt als Fahrkostenersatz finanziert. Der Entwurf sieht vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Somit wird das medizinische Notfallmanagement, die medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-medizinische Betreuung während des Transports ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der Transportauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. Wesentlich ist hierfür die Konkretisierung des Leistungsanspruchs im neuen § 30 des SGB V.

rettungsdienstlicher Notfall

Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt laut Gesetzesbegründung vor, wenn aus „objektiver Sicht hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Versicherte in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sein Gesundheitszustand eine lebensbedrohende Verschlechterung erwarten lässt oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, sofern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt.

Dies soll auch gelten, wenn die Notwendigkeit einer präklinischen Notfallversorgung medizinisch nicht ausgeschlossen werden kann. Für die Beurteilung des Vorliegens eines rettungsdienstlichen Notfalls wird eine objektivierte ex ante-Betrachtung
zugrunde gelegt. Maßstab ist immer ein gut ausgebildeter Durchschnittsdisponent, -notarzt oder -notfallsanitäter in der konkreten Situation.

Leistungen der Notfallrettung

Der Anspruch auf medizinische Notfallrettung umfasst:

  • Notfallmanagement (Annahme und Bearbeitung von Notrufen, ggf. telefonische/telemedizinische Beratung, Anleitung zu Sofortmaßnahmen, digitale Alarmierung von Ersthelfern)
  • Notfallmedizinische Versorgung vor Ort durch Rettungsfachpersonal, Notfallsanitäter oder Notärzte (auch telemedizinisch möglich)
  • Notfalltransport in eine geeignete Einrichtung (Krankenhaus oder ggf. andere geeignete Einrichtungen) einschließlich medizinischer Versorgung während des Transports,

Notverlegungen und Intensivtransporte sind eingeschlossen.

Die Zuzahlungen für Notfallrettung werden auf 10 Euro pro Einsatz begrenzt, auch wenn mehrere Leistungen (z.B. Versorgung vor Ort und Transport) zusammenfallen.

Leistungserbringer sind Ländersache

Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach dem neuen § 30 SGB V werden ausschließlich durch Leistungserbringer erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder damit beauftragt worden sind.

Quellen: BMG, FOKUS-Sozialrecht, bundestagszusammenfasser.de

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Mindestunterhalt und Unterhaltsvorschuss 2026

Grundsätzlich haben Kinder den Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Diese werden zunächst dadurch erbracht, dass die Eltern ihnen Wohnung, Kleidung und Essen gewähren und gegebenenfalls ein Taschengeld. Nichts anderes gilt zunächst bei der Trennung der Eltern. Beide bleiben weiterhin zu Unterhaltsleistungen für die Kinder verpflichtet, nur spaltet sich dann die Unterhaltsverpflichtung auf. Der Elternteil, bei dem die Kinder weiterhin wohnen, kommt für den sogenannten Naturalunterhalt auf, das heißt für die unmittelbare Betreuung, das Wohnen, Essen, Kleidung und die damit zusammenhängenden persönlichen Bedürfnisse.

Mindestunterhalt

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil erbringt regelmäßig seine Unterhaltsleistungen durch den sogenannten Barunterhalt. Der finanzielle Unterhalt richtet sich nach der Mindestunterhaltsverordnung, die zuletzt am 21. November 2024 für die Jahre 2025 und 2026 angepasst wurde, und der die Mindesthöhe des finanziellen Anspruchs regelt.

Erhöhung des Mindestunterhalts

Der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes erhöht sich ab 1. Januar 2026:

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres von 482 auf 486 EUR,
  • von siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres von 554 auf 558 EUR und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit von 649 auf 653 EUR.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die neuen Zahlen der Düsseldorfer Tabelle werden am Ende November oder Anfang Dezember 2025 traditionsgemäß vom Oberlandesgericht Düsseldorf bekanntgegeben. Wir werden darüber noch ausführlich berichten.

Unterhaltsvorschuss

Auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Unterhaltsvorschuss verfolgt das Ziel, den allein stehenden Elternteil zu entlasten und den Ausfall an Unterhalt für sein Kind nicht entstehen zu lassen.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

1.das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.innerhalb des Geltungsbereichs des UVG wohnt,
3.den Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat,
4.bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, dauernd getrennt oder geschieden ist und nicht in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem anderen Elternteil lebt (Lebenssituation des Elternteils),
5.nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge in Höhe des Regelbedarfs für nichteheliche Kinder erhält.

Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs

Hier gelten die Voraussetzungen (Ziffer 2 bis 5) wie oben. Zudem müssen aber noch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG vorliegen:

kein SGB II-Leistungsbezug des Kindes, oder
durch den Bezug von UVG-Leistungen kann Hilfebedürftigkeit nach den Grundsätzen des SGB II vermieden werden, oder
mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen des alleinerziehenden Elternteils vorliegt.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird seit dem 1. Januar 2016 durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Dies ist durch eine Änderung des § 1612a BGB möglich geworden. Damit ist der Mindestunterhalt unabhängig von den Kinderfreibeträgen.

Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Anspruch auf volles Kindergeld, so mindert sich die Unterhaltsleistung um das zu zahlende Kindergeld, also im Jahr 2026 um 259 EUR.

Quellen: Bundesanzeiger, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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UNICEF-Bericht zur Lage der Kinder 2025 in Deutschland

Der UNICEF-Bericht zur Lage der Kinder in Deutschland 2025, betitelt „Eine Perspektive für jedes Kind“, präsentiert eine nüchterne und alarmierende Bestandsaufnahme der Lebensbedingungen von knapp 14 Millionen Minderjährigen in Deutschland. Erstmals in Kooperation mit dem Deutschen Jugendinstitut (DJI) erstellt und unter direkter Beteiligung von 23 Jugendlichen, unterstreicht die Untersuchung die wachsende Kluft zwischen privilegierten und benachteiligten Kindern.

Jahrelange Stagnation

Die zentrale Kritik von UNICEF Deutschland fokussiert auf die jahrelange Stagnation bei der Bekämpfung von Kinderarmut und Chancengleichheit. Georg Graf Waldersee, Vorsitzender von UNICEF Deutschland, mahnte, dass sich „zu wenig für Kinder in Deutschland“ bewege, was rein nüchtern betrachtet als „fahrlässig“ zu bewerten sei, da es die Zukunft des gesamten Landes gefährde.

Hohe Armutsgefährdung

Die empirischen Ergebnisse belegen die anhaltend hohe Armutsgefährdung: Jedes siebte Kind in Deutschland ist armutsgefährdet, und insgesamt 1,9 Millionen Kinder leben in Familien, die auf Bürgergeld angewiesen sind. Für mehr als eine Million Kinder fehlen dadurch wesentliche Voraussetzungen für gesellschaftliche Teilhabe und späteren beruflichen Erfolg. Deutschland steht in puncto Armutsgefährdung von Kindern im Vergleich zu vielen wirtschaftlich stärkeren und auch schwächeren EU-Ländern schlecht da.

International dramatisch abgerutscht

Besonders besorgniserregend sind die psychosozialen Auswirkungen. Die gesundheitlichen Beschwerden von Kindern haben drastisch zugenommen: 40 Prozent der 11- bis 15-Jährigen litten 2022 mehrmals pro Woche oder täglich unter entsprechenden Symptomen, was eine deutliche Steigerung gegenüber 24 Prozent im Jahr 2014 darstellt. Im internationalen Vergleich des kindlichen Wohlbefindens ist Deutschland dramatisch von Platz 14 auf Platz 25 abgerutscht.

Kinder sollten höchste Priorität haben

UNICEF appelliert dringend an die Bundesregierung, Kinder zur höchsten politischen Priorität zu erklären und eine ressortübergreifende Gesamtstrategie zur Armutsreduktion zu implementieren, da ökonomisches Wachstum allein nicht zur Lösung der Krise beiträgt.

Keine Chancengleichheit

Die Ergebnisse des Berichts fügen sich in die Befunde des UNICEF Innocenti Report Card 19 ein, der Deutschland im Vergleich zu 43 OECD- und EU-Ländern einen Absturz beim kindlichen Wohlbefinden von Platz 14 auf Platz 25 attestiert. Dieser Rückgang, der sich in sinkenden schulischen Leistungen und einer abnehmenden Lebenszufriedenheit manifestiert, wurde durch die COVID-19-Pandemie zwar verstärkt, ist jedoch bereits davor entstanden.

Die Verschlechterung in einem wohlhabenden Land wie Deutschland deutet darauf hin, dass die grundlegenden Versprechen der Chancengesellschaft, die für das Vertrauen in die Zukunft essenziell sind, in den letzten Jahren nicht eingelöst werden konnten.

Quellen: Unicef, Tagesschau, Spiegel

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