Entlohnung in der WfbM

Eines der Wahlkampfthemen ist eine Erhöhung des Mindestlohns. In diesem Zusammenhang taucht auch die Frage auf, ob nicht auch Beschäftigte in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung Anspruch auf Zahlung des Mindestlohs haben.

Behindertenrechtskonvention

Beschäftigte in den Werkstätten verdienen oft nur 180 bis 230 Euro im Monat. Das ist aber nicht der einzige Kritikpunkt an den Werkstätten. Ausgehend von der UN-Behindertenrechtskonvention, die auch Deutschland unterzeichnet hat, bemängeln sie, dass Behindertenwerkstätten im Widerspruch zu dem in der UN-BRK garantierten Recht auf Arbeit stünden. Die alternativlose Arbeit in WfbM sei meist nicht frei gewählt und die Beschäftigten könnten ihren Lebensunterhalt damit nicht bestreiten. Sie seien auf staatliche Unterstützung angewiesen. Im Jahr 2015 empfahl daher der Fachausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Werkstätten in der Bundesrepublik schrittweise abzuschaffen.

Artikel 27

Artikel 27 Absatz 1 der UN-BRK lautet: „Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.

Nicht vergleichbar

Befürworter der WfbM führen dagegen an, dass ein Vergleich zwischen Werkstattbeschäftigten und Arbeitnehmern aus dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zielführend sei. Man müsse die Komplexität des Systems verstehen und dürfe das Bild nicht verzerren. Werkstätten würden aber nicht dem Mindestlohngesetz unterliegen, weil deren Beschäftigte keine Arbeitnehmer seien. Das Arbeitsentgelt „besteht aus einem Grundbetrag in Höhe eines Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit leistet, und einem leistungsangemessenem Steigerungsbetrag. Hinzu kommt ein öffentlich finanziertes Arbeitsförderungsgeld.

Unterstützungsangebote

In einer Behindertenwerkstatt stehe nicht die reine Erwerbsarbeit im Vordergrund. Sie biete zusätzlich pflegerische Unterstützung, Ergo- und Physiotherapie, Logopädie sowie Angebote aus dem Sport- und Kulturbereich – auch während der Arbeitszeit.

Außerdem sei der allgemeine Arbeitsmarkt in seiner jetzigen Form sei nicht in der Lage, alle Menschen mit Behinderungen aufzunehmen. 

Rechtslage

Laut § 221 SGB IX stehen Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten  in einem „arbeitnehmerähnlichen“ Rechtsverhältnis.

Das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis bedeutet, dass arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Grundsätze angewandt werden müssen, insbesondere arbeitsrechtliche Grundsätze und Vorschriften über:

  • Arbeitszeit,
  • Urlaub,
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen,
  • Erziehungsurlaub (Elternzeit) und Mutterschutz,
  • Persönlichkeitsschutz und
  • Haftungsbeschränkung.

Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den Menschen mit Behinderung und dem Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge zwischen den Menschen mit Behinderung und dem Träger der Werkstatt näher geregelt.

Arbeitsentgelt

Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderung ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften Menschen mit Behinderung im Berufsbildungsbereich leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der Menschen mit Behinderung, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.

Die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich teilnehmenden behinderten Menschen erhalten Lohnersatzleistungen von den zuständigen Rehabilitationsträgern, soweit die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, i. d. R. Ausbildungsgeld 

Arbeitergebnis

Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden. Verluste aus den Vergütungsvereinbarung (können beispielsweise entstehen, wenn etwa tarifliche Erhöhungen im Vereinbarungszeitraum höher ausfallen als in der Vergütungsvereinbarung prognostiziert) dürfen nicht aus dem Arbeitsergebnis gedeckt werden. Erzielte Überschüsse aus den Vergütungsvereinbarungen fließen dagegen in das Arbeitsergebnis ein und müssen in dem in § 12 Abs. 5 Werkstättenverordnung (WVO) vorgeschriebenen Umfang auch für die Entlohnung der behinderten Menschen verwendet werden. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt zwar angehoben werden darf, aber es darf nicht gekürzt werden.

Grundbetrag

Die Zahlung eines Grundbetrages in Höhe des Ausbildungsgeldes stellt sicher, dass die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen kein geringeres Arbeitsentgelt erhalten als den Betrag, den die überwiegende Zahl der behinderten Menschen in der Zeit der Maßnahme im Berufsbildungsbereich zuletzt erhalten hat.

Das Ausbildungsgeld nach § 125 SGB III wurde zum 1.8.2019 auf 117 EUR und zum 1.8.2020 auf 119 EUR monatlich erhöht.

Um eine finanzielle Überforderung der Werkstätten zu vermeiden wurde mit § 241 Abs. 9 SGB IX eine Übergangslösung geschaffen, durch die der Grundbetrag erst zum 1.1.2023 wieder die gleiche Höhe wie das Ausbildungsgeld erreicht.

Grundbetrag abHöhe mindestens
1. August 201980 EUR
1. Januar 202089 EUR
1. Januar 202199 EUR
1. Januar 2022109 EUR
1. Januar 2023119 EUR

Je nach wirtschaftlicher Situation der Werkstätten kann die Erhöhung des Grundbetrags dazu führen, dass der Steigerungsbetrag für leitungsstärkere Menschen in den Werkstätten geringer ausfällt.

Arbeitsgericht zum Mindestlohn

Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.6.2015: „Der gesetzliche Mindestlohn soll Arbeitnehmer vor Niedriglöhnen schützen und existenzsichernde Arbeitsentgelte sichern. Das setzt allerdings reguläre Austauschverhältnisse zwischen Arbeitsleistung und Entgelt voraus und umfasst nicht sozialstaatliche und sozialversicherungsrechtliche Aufgaben zur Teilhabe von schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben. Da für ein Werkstattverhältnis die soziale Betreuung und Anleitung von entscheidender Bedeutung ist, muss dieser Aspekt der angemessenen Vergütung für schwerbehinderte Menschen in Werkstätten berücksichtigt werden. Hierfür sind die Regeln für eine zweipolige Bewertung (Arbeit gegen Vergütung) nicht geeignet. Der Umstand, dass der Beschäftigte ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringt, ist kein Kennzeichen für ein Arbeitsverhältnis, sondern Aufnahmevoraussetzung für die Werkstatt nach § 219 Abs. 2 SGB IX“

Forderungen

Behindertenverbände fordern eine umfassende Reform des „Systems“ der Behindertenwerkstätten. Zum einen die Umsetzung der UN-BRK. Außerdem müssten Behindertenwerkstätten endlich konsequent an ihrem Hauptauftrag, Werkstattbeschäftigte langfristig in Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bringen, gemessen werden. Eine umfassende Darstellung des Werkstatt-Systems hat das Projekt JOBinklusive auf seiner Homepage zusammengestellt.

Quellen: RND, JOBinklusive, SOLEX

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Regelsatzverordnung für 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf einer Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 (RBSFV 2022) vorgelegt. Die Regelsätze sollen demnach so aussehen:

Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

Gültig

ab
Regel
bedarfs
stufe 1
Regel
bedarfs
stufe 2
Regel
bedarfs
stufe 3
Regel
bedarfs
stufe 4
Regel
bedarfs
stufe 5
Regel
bedarfs
stufe 6
1.1.2022449404360376311285
Das wären in allen Stufen jeweils 3 Euro mehr als 2021,
Kinder unter 6 Jahren bekommen nur einen Zuschlag von 2 Euro.

Gesetzeskonforme Berechnung der Regelsätze

Grundlage für die Regelbedarfsermittlung ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die EVS liefert statistische Angaben zu den Lebensverhältnissen der privaten Haushalte in Deutschland, insbesondere über deren Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben.
In Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt – so wie im letzten Jahr – wird eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgenommen.
Die Höhe der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ergibt sich aus der Berücksichtigung der Veränderungsraten zweier Größen, nämlich der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen einerseits und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer andererseits (§ 28a SGB XII). Beide Entwicklungen münden in einen Mischindex, an dem die Preisentwicklung einen Anteil von 70 Prozent und die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung einen Anteil von 30 Prozent hat.

  • Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +0,1 Prozent.
  • Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +2,31 Prozent.

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach

70 Prozent von 0,1% = 0,07%
plus
30 Prozent von 2,31% = 0,69%
gleich:
0,76%.

Die aktuelle Berechnung ergibt also eine Erhöhung um 0,76%. Danach muss der Regelsatz 2022 für alleinstehende Erwachsene von 446 Euro auf 449 Euro steigen.

Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

Der nach § 34 Absatz 3 SGB XII anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben. Der fortgeschriebene Wert wird kaufmännisch gerundet. Entsprechend steigt der Teilbetrag von bisher 103 Euro für das erste Schulhalbjahr auf 104 Euro (1,0076 X 103 Euro = 103,7828 Euro)). Der Betrag für das zweite Schulhalbjahr steigt dadurch auf 52 Euro.

Blanker Hohn

Der Paritätische hatte bereits früh vor einer ungenügenden Fortschreibung gewarnt und die zu geringe Erhöhung öffentlich kritisiert und die minimale Erhöhung gerade für Kinder als „blanken Hohn“ bezeichnet. Die Steigerung falle geringer aus als die Inflationsrate.

Quellen: BMAS, Paritätische

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Grundrente – Ärger mit Ansage

„Intransparent und für Laien nicht zu durchschauen! Grundrente startet mit vorhersehbaren Mängeln“ – so titelt die Pressemitteilung des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. Er sieht deutlichen Verbesserungsbedarf bei Umsetzung der Grundrentenzuschläge.

Das „neue Grundrente“ ist zwar schon seit Januar 2021 in Kraft; seit Juli treffen nun die ersten Bescheide mit den errechneten Grundrentenzuschlägen ein. Aber: diese Bescheide erweisen sich als intransparent und nicht nachvollziehbar: „Leider bestätigt sich unsere Befürchtung, dass überhaupt nicht klar wird, wie die Zuschläge zustande kommen. Die Grundlagen für die Berechnung sind schlicht nicht aufgeführt und damit auch nicht nachvollziehbar. Die Betroffenen sollen offenbar dankbar nehmen was kommt und keine (weiteren) Fragen stellen.“, so Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbands der Rentenberater e.V.

Dieses Manko sei auch bei den regulären Bescheiden seit einiger Zeit bemerkbar, auch ihnen fehlen nun Berechnungsinformationen. Die Deutsche Rentenversicherung habe die Bescheide in einem mehrstufigen Prozess dahingehend ‚optimiert‘, was sowohl von Verbänden als auch von den Landessozialgerichten moniert worden sei.

In der gegenwärtigen Ausgestaltung können nur Experten überprüfen, ob wirklich alle infrage kommenden Zeiten des Arbeitslebens berücksichtigt und die Berechnungen korrekt ausgeführt wurden.

„Allem Anschein nach ist eine Überprüfung der Grundrentenzuschläge schlicht nicht gewollt. Zumindest sind die Hürden so hoch, dass sich viele Betroffene vermutlich einfach damit zufriedengeben werden.“, bedauert Voss.

Die Höhe des Grundrentenzuschlages hänge von sehr vielen, unterschiedlichen Faktoren ab. Betroffene können viele wichtige Aspekte erst erkennen, wenn es vielleicht schon zu spät ist – nämlich, wenn sie in Rente gehen. Mit entsprechendem Vorlauf lassen sich allerdings vor dem Renteneintritt noch die richtigen Weichen stellen.

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Der neue Grundrentenzuschlag

Anspruchsvoraussetzungen – Berechnung – Verhältnis zu anderen Leistungen

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Pflegegeld rückwirkend

„Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.“ So steht es im Gesetz (§ 31 SGB XI). Das bedeutet in der Praxis, dass die rückwirkende Zahlung von Pflegegeld ausgeschlossen ist.

Mangelhafte Beratung

Das Bundessozialgericht (Az: B 3 P 5/19 R) hat nun entschieden, dass die Pflegekasse unter bestimmten Umständen für einen weitaus längeren rückwirkenden Zeitraum zahlen muss. Vorraussetzung ist,

  • dass die Pflegebedürftigkeit schon länger besteht und
  • dass die Beantragung der Leistungen wegen einer mangelhaften Beratung nicht zustande gekommen ist.

Im vorliegenden Fall entschied das BSG, dass die Eltern des Klägers im Krankenhaus unzureichend über mögliche Leistungen der Pflegeversicherung im Anschluss an die Tumorbehandlung ihres Sohnes beraten worden sind und die verspätete Antragstellung deshalb nicht seinem Begehren entgegensteht, Pflegegeld seit Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu erhalten.

Beratung über mögliche Ansprüche erforderlich

Eine verspätete Antragstellung sei nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aber dann unschädlich, wenn Versicherte von der Pflegekasse nicht ausreichend über mögliche Leistungen im Pflegefall beraten worden seien und deshalb eine rechtzeitige Beantragung von Pflegeleistungen unterlassen hätten. Das gelte vergleichbar, wenn in einem Krankenhaus über mögliche Ansprüche auf Pflegeleistungen im Anschluss an eine stationäre Versorgung unzureichend beraten worden sei, obwohl dazu objektiv Anlass bestanden habe. Das berühre nicht nur für die Pflegeversicherung grundsätzlich unbeachtliche Pflichten im Verhältnis zwischen Krankenhaus und Patient. Vielmehr hätten die Krankenhäuser insoweit (auch) sozialrechtliche Informations- und Beratungspflichten, deren Verletzung sich die Pflegekassen wie eigene Beratungsfehler zurechnen lassen müsse.

Teil des Entlassmanagements

Krankenversicherungsrechtliche Grundlage dessen sind die 2007 und 2012 eingeführten und seither sukzessive näher ausgeformten Vorschriften über das Versorgungs- und Entlassmanagement im Krankenhaus. Hiernach haben Versicherte Anspruch allgemein auf ein Versorgungsmanagement und umfasst die Krankenhausbehandlung im Besonderen ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche bzw. nach der Krankenhausbehandlung. Als Nebenleistung zur eigentlichen Behandlung können die Versicherten danach als Leistung der Krankenversicherung grundsätzlich alle Maßnahmen beanspruchen, die sicherstellen sollen, dass die Versorgung, auf die sie Anspruch haben, auch tatsächlich erreicht und wirksam wird. Zu erfüllen sind diese Ansprüche von den Krankenkassen mittels der beteiligten Leistungserbringer, die für eine sachgerechte Anschlussversorgung sorgen und von den Krankenkassen zu unterstützen sind.

Beratung auch über mögliche Folgen

Die Beratungsleistungen eines Krankenhauses nach dem Versorgungs- und Entlassmanagement, so das BSG-Urteil, habe sich auf alle Folgen zu erstrecken, die – hier bezogen auf einen etwaigen Pflegebedarf – nach Entlassung des Versicherten bei Behandlungsabschluss als möglich erscheinen könnten. Dazu müsse Pflegebedürftigkeit nicht bereits eingetreten sein oder mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald eintreten. Nach dem Zweck des Versorgungs- und Entlassmanagements müsse die Beratung vielmehr auch solche nicht fernliegende Komplikationen einbeziehen, die mit der jeweiligen Behandlung typischerweise einhergehen könnten und auf die Versicherte und Angehörige deshalb vorbereitet sein sollten. Dazu gehöre hier auch die ‑ aus Sicht des Krankenhauses bei Entlassung des Klägers noch nicht bestehende, aber objektiv nicht untypische ‑ Möglichkeit des Eintritts von Pflegebedürftigkeit, die sich schließlich alsbald nach der Krankenhausentlassung realisiert habe.

Überprüfung lohnt sich

Es lohnt sich also, wenn nach einer Krankenhausbehandlung Pflegebedürftigkeit eintritt, zu überprüfen, ob die dortige Beratung auf Leistungen der Pflegeversicherung hingewiesen hat.

Quellen: Bundessozialgericht, Carmen P. Baake: Beraterbrief Pflege Ausgabe Juli 2021/13

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Beweislast beim GdB

Der GdB, Grad der Behinderung, ist die Kennzahl fürdie Schwere einer Behinderung.

Schwerbehinderung

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Behinderung misst sich also nach dem Grad der Behinderung (im Folgenden mit GdB abgekürzt). Dieser GdB wird auf Antrag des Betroffenen festgestellt.

Bemessen wird der GdB in Zehnerschritten zwischen 20 und 100. Hat ein Mensch mehrere Beeinträchtigungen, so wird der GdB im Wege einer Gesamtschau festgesetzt.

Antrag beim Versorgungsamt

Der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis muss beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt werden.

Zur Prüfung werden vom Amt außer Angaben zur Person auch Angaben zu den Gesundheitsstörungen, zu ärztlichen Behandlungen, Krankenhausaufenthalten, Rehabilitationsverfahren etc. benötigt.

Beweislast beim Antragsteller

Der Antragsteller muss also beweisen, dass und wie sehr er beeinträchtigt ist, er hat die Beweislast.

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann ein Antrag zur Neufeststellung des GdB (sog. Verschlimmerungsantrag) gestellt werden. Hierzu ist wie beim Erstantrag zu verfahren. Behandelnde Ärzte und Krankenhäuser werden dann erneut um Auskunft gebeten.

Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat oder die vorherige Bewertung unrichtig war, kann der GdB herabgesetzt werden.

Beweislast beim Versorgungsamt

An diesem Punkt ändert sich nun die Beweislast. Die hat nämlich nun das Versorgungsamt. Dies hat jetzt das Landessozialgericht  Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.04.2020 zum Akten­zeichen L 13 SB 91/18 entschieden: Die Beweislast in diesen Absenkungs­verfahren trägt das Versorgungs­amt.

In dem Verfahren war das Versorgungs­amt war der Ansicht, dass der sich gegen die Absenkung wendende Kläger nachweisen müsse, dass die Voraus­setzungen des bisherigen GdB weiterhin vorliegen. Dem folgte das Landes­sozial­gericht nicht. Lässt sich bei einer Absenkung des bisherigen GdB nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen des bisherigen GdB nicht mehr gegeben sind, kann das Versorgungs­amt keine Absenkung vornehmen. Daher hat das Gericht den Absenkungs­bescheid des Versorgungs­amtes aufgehoben und der Kläger behielt seinen bisherigen GdB.

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Thomas Knoche: Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung, Walhalla-Verlag

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G-BA Sonderregelungen verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, hat noch einmal einige Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bis 30. September verlängert.

Telefonische Krankschreibung

Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Versicherte auch weiterhin telefonisch krankschreiben lassen. Auch wenn die Infektionszahlen deutlich zurückgehen, ist noch immer ein bundesweit relevantes COVID-19-Infektionsgeschehen zu verzeichnen. Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sind daher nach wie vor notwendig. Mit der Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Für weitere 7 Kalendertage können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit telefonisch ausstellen. 

Telefonische Beratung in der ASV

In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), einem Angebot für Menschen mit komplexen, schwer therapierbaren und/oder seltenen Erkrankungen, bleibt die telefonische Beratung für alle Patientengruppen ebenfalls bis 30.09.2021 erhalten.

Weiter epidemische Lage

Einige Corona-Sonderregelungen des G-BA verlängern sich automatisch, nachdem der Bundestag am 11.06.2021 weiterhin eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Sie gelten damit nun bis zum 30. September 2021, es sei denn, der Bundestag hebt das Fortbestehen der epidemischen Lage vorher auf. 

Es geht um folgende Sonderregelungen:

  • Disease-Management-Programme (DMP): Um eine mögliche Ansteckung mit COVID-19 zu vermeiden, müssen Patientinnen und Patienten auch weiterhin nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen. Die quartalsbezogene Dokumentation von Untersuchungen der in ein DMP eingeschriebenen Patientinnen und Patienten ist ebenfalls weiterhin nicht erforderlich, sofern die Untersuchung aufgrund des Infektionsschutzes nicht durchgeführt bzw. nicht erhoben werden konnte.
  • Entlassmanagement: Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn der zusätzliche Gang zur Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können Arzneimittel bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler verordnet werden.
  • Kinderuntersuchungen U6 bis U9: Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 gilt weiterhin: Die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten können überschritten werden. Diese Nachfrist hat der G-BA vorgesehen, um den Eltern und Kinderarztpraxen das Nachholen der U-Untersuchungen problemlos zu ermöglichen.
  • Krankentransport: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

Warum Sonderregelungen?

Hauptsächliches Ziel aller Sonderreglungen ist es, weiterhin unnötige Kontakte zu reduzieren und die mit Impfungen ausgelasteten Arztpraxen nicht zusätzlich zu belasten, da trotz zurückgehender Inzidenzen Infektionsrisiken nicht auszuschließen sind.

Quelle: G-BA

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Pflegereform: Eigenanteile

Die Eigenanteile bei den Heimkosten steigen immer weiter. Sie sind für immer mehr Heimbewohner nicht mehr tragbar. Der Anteil der Heimbewohner, der auf Sozialhilfe angewiesen ist, steigt. Die Aussicht, im Alter bei Pflegebedürftigkeit nach vielen Jahren Arbeit seine komplette Rente abgeben zu müssen, dazu noch Sozialhilfe beantragen zu müssen und dann mit einem mickrigen Taschengeld abgespeist zu werden, ist nicht gerade verlockend.

Entlastung angekündigt…

Umso erfreulicher klingt die Ankündigung von Gesundheitsminister Spahn zu der Pflegereform, die in den nächsten Wochen in den Parlamenten beraten wird:

»Wir entlasten die Pflegebedürftigen nach mehr als 24 Monaten Pflege durchschnittlich um rund 410 Euro im Monat, nach mehr als 36 Monaten Pflege sogar um rund 638 Euro im Monat.«

… aber nur für eine Minderheit

Als erstes fällt auf, dass die Mehrheit der Heimbewohner von vornherein ausgeschlossen ist. Denn die meisten Heimbewohner bleiben gar keine zwei Jahre dort. Sie sterben vorher.

Zuzahlung über 2.000 Euro

Die gesamten Zuzahlungen eines Pflegebedürftigen bei Heimunterbringung belaufen sich gegenwärtig bei erheblicher Streuung schon auf der Ebene der Bundesländer (die zwischen einzelnen Heimen nochmals größer sein können bzw. sind) auf durchschnittlich 2.068 Euro pro Monat. Davon entfallen 831 Euro auf die nicht über die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckten pflegebedingten Kosten der Versorgung. Und bei diesem Posten sollen die Pflegebedürftigen entlastet werden.

Im vierten Jahr 75 Prozent

Nach 24 Monaten soll laut neuestem Gestzentwurf die Entlastung 45 Prozent des Eigenanteils betragen. Im zweiten Jahr sind es 25 Prozent, im ersten Jahr noch gewaltige 5 Prozent. Ab dem vierten Jahr steigt die Entlastung dann sogar auf 75 Prozent. Immerhin ein Segen für die wenigen, die so lange in einem Pflegeheim überleben.

Eigenanteil höher gerechnet

Die Entlastung nach 24 Monaten beträgt also laut Gestzentwurf 45 Prozent von 831 Euro, das sind 374 Euro. Aber hieß es nicht, die Entlastung solle 410 Euro betragen? In der Gesetzesbegründung klärt sich das auf: Dort geht man von einem durchschnittlichen Eigenanteil von 911 Euro aus, also rund 10 Prozent mehr als jetzt.

Offenbar sollen das die Mehrkosten für die geplante Erhöhung der Pflegelöhne sein, die ja alle nach Tarif bezahlt werden sollen. Allerdings erst ab 1. September 2022. Auch an der Umsetzung dieses Punktes gibt es erhebliche Zweifel, aber das ist ein anderes Thema.

Fazit

Fazit ist, dass das Versprechen über die Entlastung bei der Eigenbeteiligung, freundlich ausgedrückt, beschönigend ist. Es beruht auf Zahlen, die (noch) gar nicht existieren. Und: Eine spürbare Entlastung wird es nur für einen geringen Teil der Betroffenen geben.

Selbst, wenn man die höchste versprochene Entlastung nimmt, also für einen Pflegeheimbewohner nach mehr als drei Jahren Verweildauer, bedeutet das für ihn, das er insgesamt immer noch eine Gesamtzuzahlung von mehr als 1.500 Euro zahlen muss. Zu viel bei einer Durchschnittsrente von 700 bis 800 Euro (Frauen) und 1150 bis 1250 Euro (Männer).

Quellen: BMG, aktuelle-sozialpolitik, Paritätische Gesamtverband, Verbraucherzentrale, mystipendium.de

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Teilhabestärkungsgesetz im Bundesrat

Nach dem Bundestag hat am 28. Mai 2021 auch der Bundesrat dem Teilhabestärkungsgesetz zugestimmt, um Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen in deren Alltag und Arbeitsleben zu verbessern.

Mehr zu den Inhalten des Gesetzes

Bundesrat will Kostenbeteiligung

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 26. März 2021, BR-Drucksache 129/21 (Beschluss) gefordert, Artikel 7 Nummer 15 des Teilhabstärkungsgesetzes (samt Folgeänderungen) zunächst aus dem Gesetz auszuklammern, da die Ausarbeitung der Rechtsverordnung, die zur Umsetzung des veränderten § 99 SGB IX erforderlich ist, noch aussteht. Diese Rechtsverordnung wird den leistungsberechtigten Personenkreis wesentlich bestimmen und sollte daher nicht losgelöst von der Gesetzesänderung betrachtet werden. Darauf hatten bereits die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder am 26. November 2020 einstimmig hingewiesen.
Der Bund hat sich entschieden, dieser Forderung der Länder nicht zu entsprechen. Da aber Kostenfolgen für Länder und Kommunen nicht überblickt werden können, solange der Inhalt der Rechtsverordnung zum leistungsberechtigten Personenkreis nicht feststeht, ist der Bund gefordert, etwaige Mehrkosten auszugleichen.

Arbeisgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“

Der neue § 99 ist also in Kraft. Der Wortlaut entspricht dem Vorschlag der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“.

Keine Veränderung des Personenkreises

Nach intensiven Erörterungen im Gesetzgebungsverfahren des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde mit Artikel 25a BTHG für § 99 SGB IX eine Regelung zur Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) aufgenommen, die durch ein späteres Bundesgesetz konkretisiert und zum 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden sollte. Zuvor sollte durch eine wissenschaftliche Untersuchung und eine modellhafte Erprobung der Regelung u. a. ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten gesetzgeberischen Ziel – keine Veränderung des leistungsberechtigten Personenkreises – überprüft werden. Da die in den Jahren 2017 und 2018 durchgeführte wissenschaftliche Untersuchung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die im BTHG vorgesehene Regelung zu einer Veränderung des leistungsberechtigten Personenkreises führen würde, ist dieses Konzept hinfällig.

Angleichung an UN-BRK und ICF

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2018 einen partizipativen Beteiligungsprozess initiiert, um ein alternatives Konzept zu Artikel 25a § 99 BTHG zu entwickeln. Die sich in diesem Rahmen gebildete Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ hat sich 2019 auf ein Konzept verständigt, wonach die Kriterien für die Berechtigung zu Leistungen der Eingliederungshilfe durch Orientierung an den Begrifflichkeiten der UN-BRK und der ICF angepasst werden sollen. In diesem Konzept ist – wie im alten Recht der Eingliederungshilfe – neben einer gesetzlichen Regelung eine diese Regelung konkretisierende Rechtsverordnung vorgesehen. Der von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete Vorschlag der gesetzlichen Regelung wird nun umgesetzt.

Ziel der Arbeitsgruppe

Ziel der Arbeitsgruppe war es, dass sich Vertreterinnen und Vertreter der Menschen mit Behinderungen, der kommunalen Leistungsträger, der Leistungserbringer und der Länder sowie Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft und Praxis auf die Grundzüge eines Modells zur Ausgestaltung des leistungsberechtigten Personenkreises verständigen. 

Die konkreten Vorschläge zur künftigen Ausgestaltung der Regelungen des Leistungszugangs stehen vor dem Hintergrund, dass sich der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe nicht verändern soll.

Zentrale Ergebnisse

  • Die Kriterien für den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe werden so angepasst, dass sie sich an den Begrifflichkeiten der UN-BRK und der ICF orientieren.
  • Neben der gesetzlichen Regelung im künftigen § 99 SGB IX wird es eine konkretisierende Rechtsverordnung geben.
  • Für einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe ist auch künftig das Vorliegen einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht ausreichend. Zusätzlich muss ein weiteres Kriterium erfüllt sein.
  • Der Begriff der „wesentlichen“ Behinderung, der für einen Zugang zu Eingliederungshilfeleistungen erforderlich ist, wird künftig legal in § 99 Abs. 1 SGB IX definiert.
  • Liegt keine „wesentliche“ Behinderung vor, können Personen mit einer anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbehinderung auch künftig Leistungen der Eingliederungshilfe im Ermessensweg erhalten.
  • Entscheidend für das Vorliegen einer „wesentlichen“ Behinderung ist, dass die Beeinträchtigung in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren zu einer wesentlichen Einschränkung der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft führt, statt, wie in den bisherigen Regelungen formuliert, zur Einschränkung der Teilhabefähigkeit.

Nächstes Ziel: Verordnung

Eine vollständige Einigung des Verordnungstextes konnte im Rahmen der Arbeitsgruppe nicht mehr erreicht werden. Zur Klärung der verbliebenen offenen Fragen soll ein Folgeprozess stattfinden.

Umfassende Berichterstattung zum Bundesteilhabegestz und dessen Umsetzung finden Sie hier.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, umsetzungsbegleitung-bthg.de

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Barrierefreiheitsgesetz

Große Enttäuschung bei Betroffenen und deren Verbänden herrscht über das „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz„, das in der Bundestagssitzung am 20. Mai in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden soll. Nachzulesen etwa bei barrierefreiheitsgesetz.org. Hier unser Beitrag vom 2. April 2021 zum Referentenentwurf.

Noch kein Gesetz

Deutschland gehört zu den wenigen OECD-Staaten, die noch keine allgemeingültige Gesetzgebung zur Barrierefreiheit hat, insbesondere für wirtschaftliche Akteur/innen. Alltägliche Barrieren begegnen Menschen mit Behinderung immer wieder: Stufen vor Geschäften, fehlende zugängliche WC-Anlagen oder zugestellte Leitstreifen. Ein gutes Barrierefreiheitsstärkungsgesetz könnte diesen Zustand erheblich verbessern.

Umsetzung von EU-Vorgaben

Das Barrierefreiheitsstärkungs­gesetz ist Umsetzungsgesetz einer EU-Richtlinie, die bis 28. Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Richtline gibt Dinge vor, die geregelt werden müssen (Shortlist) und Dinge, die geregelt werden sollten (Longlist).

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt allerdings nur die Shortlist um, also das Minimum. Das führt beispielsweise dazu, dass ein Ticketautomat barrierefrei sein muss, aber nicht das Gebäude, in dem er steht.

Verschlechterungen

Darüber hinaus enthält der jetzt vorliegende Gesetzentwurf laut BAGFW (Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege) gegenüber dem ersten Referentenentwurf auch noch einige Verschlechterungen.

  • Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass Dienstleistungen nicht die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, fordert sie den anbietenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Kommt der Dienstleistungserbringer der Aufforderung nicht nach, kann die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Nichtkonformität der Dienstleistung abzustellen. Zur Durchsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen ist hier aus Sicht der BAGFW eine Kann-Vorschrift nicht ausreichend, vielmehr ist eine Soll-Vorschrift erforderlich.
  • Anstatt die Übergangsbestimmungen zu kürzen, wurden sie für den Einsatz von Selbstbedienungsterminals noch einmal um fünf Jahre auf nun 15 Jahre nach Inbetriebnahme 2025 verlängert. Dies führt in Zeiten rasanten technischen Fortschritts zu einer nicht akzeptablen weiteren Verzögerung bei der Herstellung von Barrierefreiheit und führt dazu, dass Menschen mit Behinderungen in einem wichtigen Themenfeld unangemessen benachteiligt werden. Die Übergangsfristen für die Dienstleistungserbringer sollten verkürzt werden.

Größere Barrierefreiheit gefordert

Die BAGFW fordert den Gesetzgeber in seiner Stellungnahme auf, noch im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens durch folgende Maßnahmen für eine größere Barrierefreiheit ernsthaft Sorge zu tragen:

  • Die BAGFW schlägt vor, Anforderungen an die bauliche Umwelt der Produkte und Dienstleistungen analog zu § 8 BGG aufzunehmen.
  • Der Geltungsbereich der Barrierefreiheit sollte auch regionale, städtische, vorstädtische Verkehrsdienste und Fahrzeuge umfassen.
  • Der Anwendungsbereich des Gesetzes sollte auf beruflich genutzte Produkte und Dienstleistungen ausgeweitet werden.
  • Den Rechten von Verbraucher/innen, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren kommt durch § 32 eine besondere Rechtsstellung zu. Der vorliegende Regierungsentwurf ermächtigt bisher nur Menschen mit Hör- und Sprachbeeinträchtigungen ihre Verbraucherrechte zu nutzen. Menschen mit anderen Sinnesbeeinträchtigungen oder Menschen mit Lernschwierigkeiten werden so vom Genuss ihrer Verbraucherrechte ausgeschlossen.
  • Gemäß § 7 BGG ist die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen eine Benachteiligung. Die BAGFW fordert daher ausdrücklich, dass die Kosten für barrierefreie Information und Kommunikation in wahrnehmbarerer Form einheitlich geregelt werden. Die Rechte auf barrierefreie Dokumente gemäß § 10 BGG, auf Leichte Sprache gemäß § 11 BGG im Verwaltungsverfahren und angemessene Vorkehrungen gemäß § 7 BGG sind gesetzlich zu normieren. Die Kosten hierfür sind ebenfalls von den Marktüberwachungsbehörden zu tragen.
  • Die Definition von Barrierefreiheit sollte vollumfänglich im Sinne des § 4 Behindertengleichstellungsgesetz erfolgen, ohne jedwede inhaltliche Kürzungen.

Darüber hinaus schlägt die BAGFW vor, begleitende Investitionen in Barrierefreiheit z. B. durch ein Bundesprogramm zu fördern. Dieses sollte vor allem auf Kleinstunternehmen ausgerichtet werden, die bisher von den EAA-Verpflichtungen weitestgehend ausgenommen sind.

Detaillierte Änderungsbedarfe

Hinsichtlich der detaillierten Änderungsbedarfe aus Sicht der BAGFW wird auf die weiterhin bestehenden Kritikpunkte in seiner Stellungnahme vom 12. März 2021 zum Referentenentwurf des Barrierefreiheitsgesetzes verwiesen.

Quellen: Paritätischer Wohlfahrtsverband, BADFW, dieneuenorm.de

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Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Letzte Woche hat der Bundestag die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen. Das Vormundschaftsrecht und das Betreuungsrecht sollen grundlegend reformiert und an die Bedürfnisse der Gegenwart angepasst werden.

Vormundschaftsrecht von 1896

Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen noch aus dem Jahr 1896, das Betreuungsrecht wurde 1992 eingeführt. Mit der Reform wird der Gesetzesaufbau sowohl im Vormundschaftsrecht als auch im Betreuungs- und Pflegschaftsrecht insgesamt neu strukturiert. Die Regelungen zur Vermögenssorge werden mit den Regelungen zur Aufsicht durch das Gericht und zu Aufwendungsersatz und Vergütung aus dem Vormundschaftsrecht herausgenommen und in das Betreuungsrecht eingegliedert. Der Abschnitt 3 „Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft“, §§ 1773 bis 1921, des Buchs 4 „Familienrecht“ des BGB, wird zu diesem Zweck insgesamt neu gefasst.

Vormundschaftsrecht

Beim Vormundschaftsrecht soll künftig die zu betreuende Person im Mittelpunkt stehen. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds wird deutlicher hervorgehoben. Zudem sollen die Rechte der Pflegepersonen gestärkt und die Vergütung der Vormundschaftsvereine eingeführt werden. Bisher enthält das Vormundschaftsrecht vor allem detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge.

Betreuungsrecht

Auch das Betreuungsrecht wird grundlegend modernisiert. Ziel der Reform ist es, die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen zu stärken. Zudem soll die Qualität der rechtlichen Betreuung verbessert und sichergestellt werden, dass eine Betreuung nur dann bestellt wird, wenn dies zum Schutz des betroffenen Menschen erforderlich ist.

Dabei sind die Wünsche des Betreuten der zentrale Maßstab. Die Gesetzesänderungen sollen sicherstellen, dass die betroffene Person in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden wird.

Betreuungsvereine

Ebenfalls enthält die Reform eine Neuregelung zur Anerkennung, Aufgaben und finanzieller Ausstattung der Betreuungsvereine. Dadurch wird ihre unverzichtbare Arbeit bei der Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer gestärkt und für die Zukunft eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Kommunen sichergestellt.

Ehegattenvertretung

Eingeführt wird ein auf eine Notvertretung beschränktes Vertretungsrecht der Ehegatten füreinander für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr besorgen kann. Das Vertretungsrecht soll den Zeitraum im Anschluss an die Akutversorgung nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung abdecken, bis der Patient wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, was häufig nach wenigen Tagen oder Wochen der Fall ist, wenn nicht eine dauerhafte Beeinträchtigung der rechtlichen Handlungsfähigkeit eingetreten ist.

Mit der Neuregelung sollen Ehegatten sich befristet auf drei Monate in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes gegenseitig vertreten können.

Beschlussfassung

Der Gesetzentwurf ist genauso wie seine Begründung sehr umfangreich und umfasst insgesamt über 500 Seiten. Auch die dazu gehörende Beschlussfassung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz ist nicht ohne. Wesentliche Änderungen sind in der Beschlussfassung aber nicht vorgesehen.

Ab 2023

Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht soll zum 1.1.2023 in Kraft treten.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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