Weg mit der Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag die beitragspflichtigen Einnahmen von gesetzlich Versicherten für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen werden. Der Teil der Einnahmen, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.

Die Folge dieser Regelung ist, dass Menschen, die weniger verdienen, überproportional viel Geld in die Sozialkassen einzahlen. Das geht aus der Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Parlamentsanfrage der Linksfraktion im Bundestag hervor.

So sieht die Verteilung aus

JahreseinkommenAnteil am GesamteinkommenAnteil Sozialabgaben
bis 30.000 Euro24 Prozent36 Prozent
30.000 bis 50.00023 Prozent26 Prozent
50.000 bis 70.00017 Prozent18 Prozent
70.000 bis 110.00013 Prozent11 Prozent
mehr als 110.00023 Prozent9 Prozent
Die Zahlen beziehen sich dem Bericht zufolge auf das Jahr 2016 und sind nach Ministeriumsangaben wegen Fristen für Einkommensteuererklärungen die jüngsten verfügbaren.

Das heißt: Je mehr man verdient, desto weniger muss man in die Sozialkassen zahlen.

Abschaffung gefordert

Der Fraktionschef der Linken Dietmar Bartsch fordert daher eine Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenzen: „Es ist ungerecht und nicht hinnehmbar, dass Durchschnittsverdiener auf ihren kompletten Lohn Abgaben zahlen müssen, Spitzeneinkommen nur auf einen kleinen Teil. Der zwanzigtausendste Euro, den man im Monat verdient, darf nicht bei den Abgaben bessergestellt sein als der zweitausendste Euro.“

Quellen: Die Zeit, Linksfraktion

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Rechengrößen 2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vor:

Die Rechengrößen werden jedes Jahr gemäß der Einkommensentwicklung angepasst. Maßgebend für 2021 ist das Jahr 2019. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung zählen die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. So gab es 2019 eine Steigerung

  • im Bundesgebiet um 2,94 Prozent,
  • in den alten Bundesländern um 2,85 Prozent und
  • in den neuen Ländern wird zur Berechnung das Ergebnis für 2021 für die alten Bundesländer durch Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2021 (1,0560) geteilt.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich

  • im Westen auf 3.290 Euro/Monat (2020: 3.185 Euro/Monat),
  • im Osten auf 3.115 Euro/Monat (2020: 3.010 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro).

Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 Euro jährlich (2020: 56.250 Euro) bzw. 4. 837,50 Euro monatlich (2020: 4.687,50 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt

  • im Westen auf 7.100 Euro/Monat (2020: 6.900 Euro/Monat) und
  • im Osten auf 6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat).

Zusammengefasst ergeben sich nach dem Referentenentwurf folgende Werte:

WestOst
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.100€85.200€6.700€80.400€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.700€104.400€8.250€99.000€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.100€85.200€6.700€80.400€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.362,50€64.350€5.362,50€64.350€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.837,50€58.050€4.837,50€58.050€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.290€*39.480€*3.115€37.380€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung
41.541€
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Quelle: BMAS

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