Fast 69.500 Kinder 2024 in Obhut genommen 

Wenn das familiäre Umfeld kein sicherer Ort ist, greift der Staat ein: 69.477 Kinder und Jugendliche wurden in Deutschland 2024 zu ihrem Schutz vorübergehend in Obhut genommen. Das waren gut 5100 Jungen und Mädchen weniger als im Jahr zuvor (-7 Prozent). Damit ist die Zahl der Schutzmaßnahmen laut Statistischem Bundesamt erstmals wieder zurückgegangen, nachdem sie die drei Jahre zuvor gestiegen war. 

Zurückzuführen ist der Rückgang laut Bundesamt auf den Rückgang von Inobhutnahmen nach unbegleiteten Einreisen aus dem Ausland: Deren Zahl ist 2024 im Vergleich zum Vorjahr um rund 8500 Fälle gesunken. Gleichzeitig stieg die Zahl der dringenden Kindeswohlgefährdungen um knapp 2600 Fälle (+10 Prozent) und durch Selbstmeldungen von betroffenen Jungen oder Mädchen um rund 850 Fälle (+10 Prozent).  

Die häufigsten Anlässe waren Überforderung der Eltern (17.478 Fälle), Vernachlässigung (8.481 Fälle), körperliche Misshandlung (7.375 Fälle), psychische Misshandlung (5.549 Fälle) oder sexuelle Gewalt (1.234 Fälle).  

Mehr Minderjährige als im Vorjahr (+10 Prozent) suchten aus eigenem Antrieb Hilfe beim Jugendamt. Nur ein Viertel (24 Prozent) kehrte im Anschluss an die Inobhutnahme an den vorherigen Aufenthaltsort zurück. 

Quelle: www.destatis.de

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Pflegekompetenzgesetz – Wiedervorlage

Das Pflegekompetenzgesetz (PKG) wurde am 18. Dezember 2024 im Kabinett der Ampelregierung verabschiedet und wird nun in aktualisierter Form erneut auf den Weg gebracht. In der vorangegangenen Legislaturperiode war eine Befassung im Bundestag aufgrund des Bruchs der Koalition nicht erfolgt. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Pflegekompetenz zu stärken und umfasst verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegequalität und der Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte.

eigenverantwortliche Heilkundeausübung

Ein Kernpunkt ist die explizite Anerkennung und Erweiterung der „eigenverantwortlichen Heilkundeausübung“ von Pflegefachpersonen im Rahmen des SGB V und SGB XI. Dies umfasst die Befugnis für Pflegefachpersonen, Präventionsempfehlungen auszusprechen, Pflegehilfs- und Hilfsmittel zu verordnen sowie Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege (HKP) auszustellen.

Aktualisierungen und Ergänzungen

Der aktuelle Referentenentwurf (25. Juni 2025) ist inhaltlich „nahezu deckungsgleich“ mit dem Kabinettsentwurf aus der vorherigen 20. Legislaturperiode (18. Dezember 2024). Der neue Referentenentwurf enthält aber auch spezifische Aktualisierungen und Ergänzungen. Zu den Änderungen gehören:

  • Die Einführung einer neuen Regelung in § 73a SGB XI, die Maßnahmen zur Sicherstellung der Pflegeversorgung bei absehbaren und bereits eingetretenen Rahmenbedingungen vorschreibt und damit „Corona-Regelungen“ verfestigt.
  • Eine Erhöhung des Betrags für die Nutzung digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) von 50 auf 70 Euro, mit einer Differenzierung basierend auf den Kosten der DiPA selbst und der Unterstützung bei deren Anwendung.
  • Die Aufnahme eines neuen § 45h SGB XI bezüglich „Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung“.

Stellungnahme der BAGFW

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat am 14. Juli 2025 eine umfassende Stellungnahme abgegeben, in der sie den aktuellen PKG-Entwurf grundsätzlich als wichtigen Schritt zur Stärkung der Pflegekompetenzen begrüßt. Besonders positiv werden die gesetzliche Verankerung der eigenständigen Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen im SGB XI und SGB V, die Anerkennung der Pflegeprozessverantwortung sowie die Regelungen zu Präventionsempfehlungen und der Verordnung von Hilfsmitteln hervorgehoben. Die BAGFW begrüßt zudem die erhöhte Förderung für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und die Verfestigung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung unter veränderten Rahmenbedingungen (§ 73a SGB XI).

Herausforderungen

Wie die umfassende Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) jedoch deutlich macht, wird der Erfolg des PKG maßgeblich von der Bewältigung erheblicher praktischer, finanzieller und bürokratischer Herausforderungen abhängen. Während die Kompetenzerweiterung begrüßt wird, unterstreichen Bedenken hinsichtlich angemessener Vergütung, zugänglicher Weiterbildung, beschleunigter Pflegesatzverhandlungen und umfassender Entbürokratisierung die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes, der sowohl die berufliche Entwicklung der Pflegekräfte als auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Pflegeanbieter unterstützt.

Quellen: BMG, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Können es nur noch die Gerichte richten?

Spricht man vom „Klimaschutz“ weiß natürlich jeder, dass nicht das Klima geschützt werden muss. Es geht darum, dass die Menschen davor geschützt werden in einer immer lebensfeindlicheren Umgebung leben zu müssen. Klimaschutz bedeutet Menschenschutz.

Führt man sich das vor Augen, dann wirken Äußerungen von aktuellen Regierungsmitgliedern erschreckend: Klimaschutz (=Menschenschutz) werde überbetont. Es wird so getan, als sei der Schutz der natürlichen Umwelt und damit der Menschen das Hobby von ein paar grünen Spinnern. Auch Kanzler Merz rutscht auf das Niveau von rechtslastigen Klimawandelleugnern ab („nur 2 Prozent CO2“).

Hoffnung durch den IGH

Hoffnung macht dagegen die Richtungsentscheidung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag vom 23. Juli 2025. Den Haag sieht Staaten völkerrechtlich verpflichtet, alles zu tun, um ihren CO2-Ausstoß zu senken und die Klimakrise zu stoppen. Das weltweit höchste Gericht unterstreicht damit die völkerrechtliche Verantwortung der Staaten zum Klimaschutz entsprechend der Ziele des Pariser Klimaabkommens. Regierungen und Konzerne müssen Verantwortung übernehmen für die Klimakrise, die sie verursacht haben. Sie müssen die Klimakrise mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln abwenden.

Grundvoraussetzung für alle Menschenrechte

Das 2023 in der UN-Hauptversammlung beauftragte und jetzt vorgestellte Gutachten macht damit in aller Deutlichkeit klar, dass Nationale Klimaziele einzuhalten sind, Staaten eine Sorgfaltspflicht haben, das Klima angemessen zu schützen und dass diese Sorgfaltspflicht einklagbar ist. Es stellt fest, dass Klimaschutz für die Wahrung der Menschenrechte unabdingbar ist und dass das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt eine Grundvoraussetzung für alle anderen Menschenrechte ist.

Wie schon der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts 2021 betonten die Richter in Den Haag, dass die heutige Politik nicht zulasten der jungen Menschen von heute und künftiger Generationen gehen darf.

Paris ist verpflichtend

Die Regierungen müssen sich an die 2015 in Paris gemachten Versprechen halten. Vor zehn Jahren haben sich die Regierungen verpflichtet, eine sichere und gerechte Zukunft für alle zu schaffen. Es ist ihre rechtliche Pflicht, nationale Klimaschutzpläne mit möglichst hohen Ambitionen vorzulegen, um den globalen Temperaturanstieg unter 1,5 Grad zu halten und die Menschen und den Planeten zu schützen. Die Stellungnahme unterstreicht dabei, dass der nationale Ermessensspielraum für die Klimapläne begrenzt ist, da alle Länder dem 1,5 Gradlimit verpflichtet sind und alle Klimapläne zusammengenommen das Temperaturlimit in Reichweite halten müssen. 

Neuer Standard für internationales Recht

Die Entscheidung der IGH ist aufgrund ihres Charakters einer Stellungnahme nicht rechtlich bindend. Aber sie zeigt auf, wie das Gericht entscheiden würde, wenn entsprechende Verfahren bei ihm landen. Sie stellt also klar, wie geltendes Recht ausgelegt werden soll. Doch die Wirkkraft und Konsequenzen dieser Stellungnahme sind nicht zu unterschätzen, denn das Gericht schafft damit einen neuen Standard, auf dem internationales Recht weiter aufgebaut werden kann. Außerdem ziehen nationale Gerichte solche Stellungnahmen bei Verhandlungen von Klimafällen heran. Der US-Präsident Donald Trump kann also nicht direkt vom IGH zu mehr Klimaschutz verdonnert werden, aber die IGH-Stellungnahme kann Klimaklagen weltweit, auch in den USA, einen enormen Schub verleihen und als neue Grundlage für Hunderte von laufenden und künftigen Klimaklagen weltweit dienen.

Quellen: Spiegel, Greenpeace, FOKUS-Sozialrecht, ZEIT,

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Rentenpaket 2025

Anfang Juli 2025 hat das Bundesministerium für Arbeit den Referentenentwurf für das das „Rentenpaket 2025“ vorgestellt. Es trägt den Titel: „Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“.

Ziele

Ziel des Gesetzes sei, so das BMAS, die gesetzliche Rente als tragende Säule der Alterssicherung über 2025 hinaus im Hinblick auf das Rentenniveau stabil zu halten, also bei 48 Prozent. Des Weiteren soll im Hinblick auf die Kindererziehungszeiten mit der Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder – unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes – die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten geschaffen werden.

Das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen soll für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgehoben werden.

Lösung: Steuermittel

Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent wird bis zum Jahr 2031 verlängert, so dass die Abkopplung der Renten von den Löhnen bis dahin verhindert wird. Die sich daraus ergebenden Mehraufwendungen der Rentenversicherung werden aus Steuermitteln vom Bund erstattet. Durch die Erstattung werden Auswirkungen auf den Beitragssatz grundsätzlich vermieden.

Zudem wird geregelt, dass die Bundesregierung im Jahr 2029 einen Bericht über die Entwicklung des Beitragssatzes und der Bundeszuschüsse vorzulegen hat. Ziel dieses Berichts ist es, zu prüfen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um das Rentenniveau von 48 Prozent über das Jahr 2031 hinaus beizubehalten.

Mütterrente III

Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird künftig für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses am 2. Juli 2025 soll die Mütterrente III bereits zum 1. Januar 2027 umgesetzt werden.

In einer Stellungnahme zum Referentenentwurf hat die Deutsche Rentenversicherung Bund allerdings darauf hingewiesen, dass dass die Umsetzung der Mütterrente III aufgrund des erheblichen Aufwands in der Programmierung frühestens ab 2028 erfolgen könne. Sie müsse bei mehr als 10 Millionen Renten, die zunächst aus dem Gesamtbestand von 26 Millionen Renten herauszufiltern sind, unter Berücksichtigung der individuellen Erwerbsbiografien und aller Rechtsstände der Vergangenheit eingepflegt und umgesetzt werden. Die Neuberechnung unter Berücksichtigung der oft Jahrzehnte zurückliegenden Kindererziehungszeiten erforderten umfassende Anpassungen der IT-Systeme.

Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen

Das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit-Befristungsgesetz (TzBfG) beschränkt die Befristung eines Arbeitsvertrages nach auf Neueinstellungen, womit Befristungsketten verhindert werden. Um Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, wird das Anschlussverbot für diesen Personenkreis aufgehoben.

Damit wird der Abschluss eines nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber ermöglicht. Die Erleichterung einer freiwilligen Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll insbesondere einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten.

Die Aufhebung wird begrenzt

  • durch die maximale Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen oder
  • durch die Gesamtdauer von acht Jahren von befristeten Arbeitsverträgen.

Quelle: BMAS, DRV-Bund

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Künstlersozialversicherungsabgabe sinkt auf 4,9 %

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte am 24. Juli 2025 mit, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2026 auf 4,9 Prozent sinken werde. Zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) hat das BMAS die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. In den letzten Jahren betrug die Abgabe jeweils 5 Prozent.

Trotz schwacher Wirtschaftslage

Der Abgabesatz sinke, so das BMAS, trotz einer insgesamt schwachen Wirtschaftslage. Möglich werde das, weil sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt hab, als noch im vergangenen Jahr prognostiziert wurde.

Künstlersozialversicherung

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten tragen, wie abhängig Beschäftigte die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent), finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit noch 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht,

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Bruchlandung für die ePA?

Seit Januar 2025 erhalten alle GKV-Versicherte in Deutschland automatisch eine elektronische Patienten-Akte (ePA) von ihrer Krankenkasse. Hausärztinnen und Hausärzte sind nach der Einführungs- und Testphase gesetzlich verpflichtet, diese mit bestimmten Daten zu befüllen, die im Rahmen der aktuellen Behandlung der Patientinnen und Patienten erhoben werden (§ 347 Abs.1 SGB V).

nur schleppend angenommen

Wie die Rheinische Post am 21.7.2025 meldete, wird die ePA von den Patient:innen nur schleppend angenommen. Für wichtige Gesundheitsdaten wie Untersuchungsbefunde und Laborwerte haben die allermeisten gesetzlich Versicherten inzwischen auch eine elektronische Patientenakte (ePA). Millionen benutzen sie bisher aber noch nicht für sich selbst, um hineinzusehen oder sensible Angaben zu sperren. Der Hausärzteverband kritisierte deswegen hauptsächlich die Krankenkassen.

bessere Aufklärung nötig

Der ePA drohe eine Bruchlandung, so der Der Bundesvorsitzende des Hausärzteverbandes, Markus Beier, in der Rheinuschen Post. Die Zahl der aktiven Nutzer sei ernüchternd. Er forderte eine bessere Aufklärung von Patientinnen und Patienten durch die Krankenkassen. Bislang hätten sich die Kassen darauf beschränkt, Briefe mit allgemeinen Informationen zu verschicken.

nicht alltagstauglich

Die elektronische Patientenakte sei in ihrer aktuellen Form schlichtweg nicht alltagstauglich, sagte der Hausärzte-Chef und verwies etwa auf einen aus seiner Sicht komplizierten Registrierungsprozess und störanfällige Technik.

Falls die ePA scheitert, wäre das gerade für die Patienten eine schlechte Nachricht. Eine gut umgesetzte ePA habe zweifellos das Potenzial, die Versorgung spürbar zu verbessern und zu vereinfachen.

GKV sieht erstklassige Arbeit der Kassen

Die Kassen sehen das natürlich anders. In einer Meldung vom 22.7.2025 betont der GKV-Spitzenverband, die Krankenkassen hätten erstklassige Arbeit geleistet, indem sie in kurzer Zeit termingerecht über 70 Millionen elektronische Patientenakten angelegt und die Versicherten darüber informiert hätten. Jetzt gehe es darum, die Akzeptanz und den praktischen Nutzen der ePA weiter zu erhöhen, damit sie tatsächlich in der Breite der Versorgung ankomme und diese verbessern könne.

nächster Schritt im Oktober

Der nächste große Schritt sei zum 1. Oktober geplant, denn ab dann seien alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, neue Diagnosen und Befunde in der elektronischen Patientenakte abzulegen.

Selbstversuch

Ich habe aufgrund dieser Meldungen ebenfalls versucht, meine persönliche ePA einmal anzuschauen. Vielleicht, so mein erster Gedanke, gehört für viele Menschen der Inhalt seiner ePA ja nicht gerade zu den aktuell drängendsten Problemen. Nun gut, reinschauen kann ich ja mal, vielleicht steht ja doch was drin, was ich noch nicht wusste. Oder was ich sperren könnte, obwohl ich auf Anhieb nicht weiß, was das bei mir sein könnte.

Also gut. Anmelden. Um die ePA zu nutzen, muss ich eine App installieren. Die fordert mich auf, erst die Krankenkassen-App zu installieren. Das geht relativ schnell, ich benutze die Zugangsdaten von meinem PC. Die hab ich schon länger. Dann wieder zurück zur ePA-App. Und hier muss ich erst einmal aufgeben. Da ich weniger der Smartphone-Mensch bin, benutze ich schon länger kein neueres Modell mehr. Fürs Telefonieren, Kurznachrichten, Online-Banking und die Uhrzeit reichte das bisher. Aber nicht für die ePA. Mein Smartphone sei nicht NFC-fähig. Ich muss also persönlich bei meiner Krankenkassen-Filiale erscheinen und mir die App freischalten lassen.

Jetzt muss ich an die – zugegebenen nur noch wenigen – Mitmenschen denken, die nicht über ein Smartphone verfügen und auch mit PCs kaum etwas anfangen können. Es gibt sie aber. Wir sollten sie nicht zurücklassen.

Quellen: Rheinische Post, Hausärzteverband, GKV, FOKUS-Sozialrecht

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EU – Strategien für Gesundheit

Die Europäische Kommission startete am 9. Juli 2025 zwei Initiativen im Rahmen ihrer Agenda für eine krisenfestere Gemeinschaft:

  • eine EU-Strategie für die Bevorratung und
  • eine Strategie für medizinische Gegenmaßnahmen.

Beide sollen den Zugang zu lebenswichtigen Gütern für die europäischen Bürger und Gesellschaften, Unternehmen und Volkswirtschaften verbessern und die Kontinuität lebenswichtiger Güter und lebensrettender medizinischer Versorgung jederzeit gewährleisten, insbesondere bei Krisen wie großen Energieausfällen, Naturkatastrophen, Konflikten oder Pandemien. Dies geht aus einer entsprechenden Pressemitteilung der EU-Kommission hervor. Zum besseren Verständnis der darin verwendeten Begriffe und Abkürzungen habe ich diese mit Webseiten (z.B. wikipedia, Bundesamt für Bevölkerungsschutz, usw.) verlinkt.

Bevorratungsstrategie 

Zu den wichtigsten Maßnahmen der Bevorratungsstrategie gehören:

  • Einrichtung eines EU-Bestandsaufnahmenetzes mit den Mitgliedstaaten, um bewährte Verfahren auszutauschen, Bestände zu koordinieren und gemeinsame Empfehlungen auszuarbeiten.
  • Ermittlung von Bestandslücken und Überschneidungen durch Informationsaustausch und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der EU.
  • Erweiterung der Lagerbestände auf EU-Ebene, um Lücken bei lebenswichtigen Gütern zu schließen, unterstützt durch Initiativen wie rescEU (Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe) für medizinische Ausrüstung, Unterkünfte, Generatoren und mehr.
  • Verbesserung von Transport und Logistik für eine schnelle Krisenreaktion.
  • Förderung zivil-militärischer, öffentlich-privater und internationaler Partnerschaften, um die Ressourcennutzung effizient und rechtzeitig zu maximieren.

medizinische Gegenmaßnahmen

Angesichts steigender Krankheitsausbrüche und wachsender antimikrobieller Resistenzen, die durch den Klimawandel, die Verschlechterung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sowie geopolitische Herausforderungen verschärft werden, zielt die EU-Strategie für medizinische Gegenmaßnahmen darauf ab, die Entwicklung, Produktion, Einführung und Zugänglichkeit lebensrettender medizinischer Instrumente zu beschleunigen.

Zu den wichtigsten Maßnahmen der Strategie gehören:

  • Weiterentwicklung von Grippeimpfstoffen der nächsten Generation, neue Antibiotika für antimikrobielle Resistenzen, antivirale Mittel für vektorübertragene Krankheiten und Verbesserung des Zugangs zu CBRN-Gegenmaßnahmen.
  • Förderung von Erkenntnissen und Überwachung durch die Erstellung einer EU-Liste vorrangiger medizinischer Gegenmaßnahmen, von Vorsorgefahrplänen und von EU/globalen Abwasser-Sentinel-Systemen.
  • Beschleunigung der Innovation über den Medical Countermeasures Accelerator (=Strategie der medizinischen Gegenmaßnahmen), F&E-Hubs (Forschungs- und Entwicklungszentren) und Erweiterung des HERA Invest-Programms. (HERA=EU-Kommission für Notfallvorsorge und Reaktion)
  • Sicherstellen einer skalierbaren Produktion durch die ständig wachsende Kapazität der EU-FAB (Netz von Impfstoffherstellern) und die neue RAMP UP-Partnerschaft (= enge Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Parteien, oft im Kontext eines Produktionsanlaufs oder eines Projekts, um gemeinsam gesteckte Ziele zu erreichen).
  • Verbesserung des Zugangs zu und des Einsatzes von Arzneimitteln durch gemeinsame Beschaffung und Unterstützung gebrauchsfertiger Labore.
  • Stärkung der globalen Zusammenarbeit und der sektorübergreifenden Zusammenarbeit, einschließlich zivil-militärischer Vorsorge, öffentlich-privater Bemühungen, Bürgerbereitschaft und Investitionen in Arbeitskräfte.

Quellen: EU-Kommission, wikipedia, Bundesamt für Bevölkerungsschutz

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Covid-19-Schutzimpfung nicht ursächlich für Gesundheitsbeschwerden

Über folgende Sachverhalte hatten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts in zwei Berufungsverfahren zu entscheiden:

Das Hessische Landessozialgericht (1. Senat) hat am 11. Juli 2025 in zwei Berufungsverfahren (Az. L 1 VE 35/24 und L 1 VE 24/24) über Versorgungsleistungsanträge nach gesundheitlichen Beschwerden nach COVID‑19-Impfungen entschieden und jeweils einen Anspruch verneint.

Rechtliche Grundlagen

Nach dem „Impfrecht“ (§ 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, § 142 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV), § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG)) erhalten Betroffene Versorgungsleistungen, wenn sie durch eine von einer zuständigen Landesbehörde empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Voraussetzung ist u. a., dass Impfung, unübliche Impfreaktion und Schädigungsfolge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen; für den kausalen Zusammenhang genügt, dass „mehr für als gegen“ eine ursächliche Verknüpfung spricht.

76‑Jähriger mit Gehbehinderung

Ein 76‑jähriger Mann mit bereits seit 2010 bestehendem Grad der Behinderung von 80 (Wirbelsäulenfunktionsstörung, Beinlymphödem) war im Mai und August 2021 zweimal mit Comirnaty (BioNTech/Pfizer) geimpft. Er beantragte im April 2023 beim Versorgungsamt eine Versorgungsleistung wegen einer angeblich durch die Impfung verschlechterten Gehbehinderung. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht sahen keinen seltenen Impfreaktion vorliegen und hielten die bestehende Gangstörung für bereits vor der Impfung gegeben. Die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs sei daher nicht erfüllt; die Berufung wurde zurückgewiesen.

51‑Jähriger mit Myokarditis

Ein 51‑jähriger Mann entwickelte wenige Tage nach einer Janssen‑Impfung (Johnson & Johnson) eine Myokarditis. Das Versorgungsamt lehnte die Versorgungsleistung mangels überwiegender Indizien für eine Impfwirkung ab, das Sozialgericht sprach dem Kläger jedoch einen Grad der Schädigung (GdS) von 20 zu – eine Rente sei wegen geringer Beeinträchtigung nicht gerechtfertigt. In der Berufungsinstanz betonte die leitende Infektiologin am Universitätsklinikum Frankfurt, das Risiko einer Myokarditis nach Impfung sei „besonders gering“, während das wissenschaftlich belegte Risiko einer Myokarditis nach SARS‑CoV‑2-Infektion deutlich höher liege. Das Landessozialgericht folgte dieser medizinischen Lehrmeinung und wies die Berufung zurück, da nicht mehr für als gegen eine Impfursächlichkeit spreche.

In beiden Verfahren wurde die Revision nicht zugelassen.

Quellen: Sozialgerichtsbarkeit Hessen, Gesetze-im-Internet, Buzer.de, sozialgesetzbuch-sgb.de

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Familiennachzug im Bundesrat

Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gebilligt. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Der Empfehlung, den Vermittlungsausschuss anzurufen, stammte vom Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik. Keines der Ziele des Gesetzes würden, so die Begründung, mit diesem Gesetz erreicht. Die Empfehlung wurde abgelehnt.

Damit hat sich die CDU mit freundlicher Unterstützung der SPD durchgesetzt, in der trügerischen Hoffnung mit Hilfe einer rechtspopulistschen Politik den Rechtsradikalen Wählerstimmen abzunehmen.

Zuzug begrenzen

Das Gesetz ändert zunächst die Ziele des Aufenthaltsgesetzes. Künftig soll der Zuzug von Ausländern durch das Gesetz nicht nur gesteuert, sondern auch begrenzt werden. Damit werde auch ein deutliches Signal ins In- und Ausland gesetzt, dass unerlaubte Einreisen und Aufenthalte in Deutschland nicht hingenommen würden, so die Gesetzesbegründung.

Aussetzung des Familiennachzugs

Das Gesetz sieht unter anderem vor, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzbedürftigen für zwei Jahre auszusetzen. Dies betrifft Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, die zwar nicht wie Asylberechtigte oder Flüchtlinge aus bestimmten Gründen verfolgt werden, denen aber dennoch in ihrer Heimat schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Engste Familienangehörige – also Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern – konnten bisher aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bundesweit durften zuletzt monatlich 1.000 entsprechende Visa erteilt werden.

Hohe Belastung der Kommunen

Das Ausschöpfen dieses Kontingents beim Familienzuzug hätte die Kommunen in den Jahren 2023 und 2024 zusätzlich zu der hohen Zahl an weiteren Schutzsuchenden und Familiennachzugsfällen vor große Herausforderungen gestellt, heißt es in der Gesetzesbegründung. Häufig reisten Schutzsuchende allein ein, und die Familienangehörigen stellten später den Antrag auf Familienzusammenführung. Die Kommunen müssten dann Wohnraum für größere Familien organisieren. Länder und Kommunen hätten vor diesem Hintergrund verstärkt vor drohender Obdachlosigkeit von Schutzsuchenden gewarnt.

„von allen guten Geistern verlassen“

Vor etwa sieben, acht Jahren, als es schon einmal Diskussionen um die Begrenzung des Familiennachzugs ging, schrieb der mittlerweile verstorbene CDU-Politiker Norbert Blüm in einem Artikel in der FAZ, (hier veröffentlicht vom Flüchtlingsrat Niedersachsen) dass es den Grundüberzeugungen der christlichen Soziallehre widerspräche, den Familiennachzug für wie viele Flüchtlinge auch immer zu verbieten. Sein eindringlicher Appell an seine CDU gipfelte in dem Absatz: „Ist die CDU von allen guten Geistern verlassen? Zieht die Notbremse, liebe Verhandlungsführer, und verhindert den Verrat an unseren besten Ideen. Soll jetzt die christliche Soziallehre ausverkauft und auch noch die letzte Erinnerung an sie ausgekehrt werden? Das wäre meiner Christlich Demokratischen Union nicht würdig. Wenn der Familiennachzug ausgerechnet an der CDU scheitert, wünsche ich jedem Redner der Partei, dass ihm fortan das Wort im Hals steckenbleibt, wenn er die hehren Werte der Familie beschwört.

Quellen: Bundesrat, Flüchtlingsrat Niedersachsen, FOKUS-Sozialrecht vom Mai 2025, FOKUS-Sozialrecht vom Juli 2018

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Zukunftspakt Pflege

An eine umfassende Reform der Pflegeversicherung hat sich noch keine Bundesregierung herangetraut. Dabei wird das Problem immer drängender, die Finanzierung steht auf der Kippe, die betroffenen pflegebedürftigen Menschen können sich die Kosten für eine Pflege kaum noch leisten, obwohl sie schon jahrelang in ihre Pflegeversicherung eingezahlt haben.

Einen neuen Anlauf nimmt nun die neue Gesundheitsministerin und rief am 7. Juli in Berlin die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ ins Leben. Die arbeitsgruppe soll sich auf das weitere Vorgehen für eine Reform der Pflegeversicherung verständigen. Bis Ende des Jahres soll die Arbeitsgruppe gemeinsame Eckpunkte vorlegen, die im kommenden Jahr in ein Gesetzgebungsverfahren einfließen.

Beratungsinhalte

Beraten wird über

  • eine nachhaltige Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung,
  • eine Stärkung der ambulanten und häuslichen Pflege
  • sowie für einen einfachen und bürokratiearmen Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und Ihre Angehörigen.

Hierzu werden zwei Facharbeitsgruppen gebildet.

Fachgruppe Finanzierung

Im Rahmen des Themenbereichs „Nachhaltige Finanzierung und Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung“ sollen unter anderem folgende Punkte erörtert werden:

  • Anreize für eine eigenverantwortliche Vorsorge
  • Die Weiterentwicklung des Umlagesystems durch einen weiterentwickelten kapitalgedeckten Pflegevorsorgefonds
  • Eine Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile
  • Die Aufteilung der Finanzierungsanteile durch Beitragsmittel, Steuern und individuelle/private Beteiligung
  • Mögliche Stellschrauben für die Begrenzung der Ausgaben- sowie die Verbesserung der Einnahmenseite

Fachgruppe Nachhaltigkeit

Zum Arbeitsauftrag der Fachgruppe „Nachhaltige Sicherstellung der Versorgung und Stärkung der ambulanten und häuslichen Pflege“ zählen unter anderem:

  • Leistungsumfang und Ausdifferenzierung der Leistungsarten sowie die mögliche Bündelung und Fokussierung von Leistungen
  • Möglichkeiten zur Stärkung der pflegenden Angehörigen mittels eines leicht verständlichen, unbürokratischen, wohnortnahen Beratungs-, Unterstützungs- und Pflegeangebots
  • Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und zu verringern
  • Förderung von Innovation und Digitalisierung

Zusammensetzung der Bund-Länder-AG

Der Zukunftspakt Pflege setzt sich aus der Bundesministerin für Gesundheit und den für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerinnen und Ministern sowie Senatorinnen und Senatoren der Länder zusammen. Die kommunalen Spitzenverbände e.V. (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) nehmen an den Sitzungen des Zukunftspakts teil.

Mutige Reformen angemahnt

Der DGB fordert in seiner Stellungnahme zum Auftakt der AG schnelle Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Ziel der Kommission müsse sein, nicht nur eine kurze finanzielle Atempause zu erreichen, sondern eine mutige Reform einzuleiten, mit der gute Pflege finanziell sichergestellt werden könne.

Pflegebürgervollversicherung

Wichtigster Baustein sei der Deckel für die Eigenanteile in der stationären Pflege. Zusätzlich müsse der Steuerzuschuss zur Pflege wieder eingeführt werden. Außerdem gäbe es noch Schulden der Bundesregierung bei der Pflegeversicherung; nämlich 5,2 Milliarden Euro für die Auslagen in der Coronapandemie. Neben der Rückzahlung müsse die Bundesregierung die Pflegeversicherung von Kosten für Leistungen entlasten, die nicht zu ihren eigentlichen Aufgaben gehören – dafür müsse der Bund Steuermittel einsetzen.

Die beste Lösung bleibe eine Pflegebürgervollversicherung, bei der alle Pflegekosten von der Versicherung bezahlt werden.

Quellen: BMG, DGB

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