Beschluss der Mindestlohnkomission

Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 26. Juni 2023 mit Mehrheit, aber gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite einen Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden beschlossen. Gleiches gilt für die Begründung, die ebenfalls gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite zustande gekommen ist. Die Gewerkschaften geben deshalb eine eigene Stellungnahme ab.

Beschlossen wurde, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen zu erhöhen:

  • zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro,
  • zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro,

jeweils brutto je Zeitstunde.

Begründung

In der Begründung verweist die Mehrheit der Kommission auf die die Anhebung des Mindestlohns von 10,45 Euro auf 12 Euro brutto je Zeitstunde durch den Deutschen Bundestag im Oktober 2022. Dadurch sei das regelmäßige Anpassungsverfahren durch die Mindestlohnkommission nach § 9 MiLoG vorübergehend ausgesetzt gewesen. Das scheint eine Mehrheit der Komission immer noch zu wurmen, daher tun sie nun so, als hätte es die Anhebung auf 12 Euro nicht gegeben. Damit betrüge die jetzige – reguläre – Erhöhung durch die Kommission fast 2 Euro. Dies sei bei der jetzigen Wirtschaftslage trotz hoher Inflation ausreichend und dürfte die Wirtschaft nicht zu sehr belasten. Das klingt schon fast wie eine Trotzreaktion der Kommission, die sich wohl übergangen gefühlt hat.

Existenzminimum

Dass die letztjährige Erhöhung durch den Bundestag angesichts der gestiegenen Energie und Lebensmittelpreise mehr als gerechtfertigt war, scheint nicht zu interessieren. Auch nicht, dass erst bei einem Mindestlohn ab etwa 14 Euro nach 40 Jahren Arbeit eine Rente in Höhe des Existenzminimums erreicht würde, wird weiter ignoriert.

Stellungnahme der Arbeitnehmerseite in der Mindestlohnkommission

Die Arbeitnehmerseite der Mindestlohnkommission konnte aus folgenden Gründen dem Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden nicht zustimmen:

  1. Um den vom Mindestlohngesetz geforderten Mindestschutz und einen Ausgleich der
    Inflation zum Erhalt der Kaufkraft für die untersten Einkommensbezieher*innen zu gewährleisten, hätte nach Ansicht der Vertreterinnen der Gewerkschaften der Mindestlohn deutlich, zumindest auf 13,50 Euro steigen müssen. Die Arbeitgeber und die Vorsitzende der Kommission haben sich dem verweigert.
  2. Die Gewerkschaften kritisieren zudem, dass die Arbeitgeber als Basis für die nächste
    Erhöhung nicht den aktuell geltenden Mindestlohn von 12 Euro zur Grundlage
    nehmen, sondern den vom Gesetzgeber abgelösten, zuvor geltenden Mindestlohn in
    Höhe von 10,45 Euro als Ausgangspunkt genommen haben. Dies missachtet die Intention des Gesetzgebers, der bereits vor dem sprunghaften Anstieg der Inflation den Mindestschutz der Beschäftigten mit der Anhebung auf 12 Euro gewährleisten wollte. Diesem Willen des Gesetzgebers werden die nun beschlossenen Erhöhungsschritte nicht gerecht.
  3. Spätestens bis Ende 2024 muss die EU-Mindestlohnrichtlinie in nationales Recht
    umgesetzt werden, wonach die Mindestlöhne in der Europäischen Union mindestens
    60 Prozent des Medianlohns von Vollzeitbeschäftigten erreichen sollen. Dies würde
    einem Mindestlohn in Höhe von mindestens 14 Euro entsprechen.

Ein schlechter Scherz

In einer ersten Stellungnahme zeigte sich der Sozialverband VdK zutiefst enttäuscht. Die Erhöhung sei angesichts der Inflation ein schlechter Scherz. Mindestens 14 Euro hätte es gebraucht, um die Menschen, die zu den untersten Einkommensgruppen gehören, spürbar zu entlasten.

Quellen: Mindestlohnkommission, VdK

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Elektronisches Rezept ab 1.7.2023

Versicherte können es dann mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einlösen. Dazu müssen sie die Karte in der Apotheke nur in das Kartenterminal stecken. Neben der Einlösung per App und Papierausdruck, ist die Verwendung mit der eGK damit die dritte Option für die Versicherten, das E-Rezept zu nutzen.

Wie funktioniert das E-Rezept?

Das elektronische Rezept (E-Rezept) wird von einer Ärztin bzw. einem Arzt digital erstellt, signiert und in der Arztpraxis auf einem zentralen System (E-Rezept-Fachdienst) gespeichert. Anschließend können Patientinnen und Patienten es in einer Apotheke einlösen. Dafür brauchen sie aktuell die E-Rezept-App oder einen Papierausdruck – in Zukunft reicht auch die elektronische Gesundheitskarte. Um das Rezept abzurufen, nutzt die Apotheke den E-Rezept-Fachdienst. Der Papierausdruck ist nicht das Rezept.

Wie kann ich mein E-Rezept einlösen?

Versicherte können selbst entscheiden, wie sie ihr E-Rezept einlösen. Sie haben drei Optionen: mit der E-Rezept-App, mit einem Papierausdruck oder ab dem 1. Juli mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK).

Was ändert sich zum 1. Juli?

Ab dem 1. Juli können Patientinnen und Patienten ihre E-Rezepte durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke einlösen. Es ist keine PIN notwendig.

Weil die Apotheken dafür ihre Systeme umstellen müssen, werden voraussichtlich nicht alle zum Start diese Möglichkeit anbieten können. Bis Ende Juli soll dies aber bei 8 von 10 Apotheken möglich sein. Schon heute können sie flächendeckend E-Rezepte als Ausdruck oder unter Nutzung der App annehmen.

Wie funktioniert das Einlösen mit der elektronischen Gesundheitskarte?

Das Einlösen gelingt durch einfaches Stecken der eGK in das Kartenlesegerät. Die Apothekerin oder der Apotheker kann Rezepte der Versicherten im E-Rezept-Fachdienst abrufen und einlösen. Für die Nutzung ist keine PIN nötig.

Wie funktioniert das Einlösen mit der E-Rezept-App?

Versicherte benötigen für die Anmeldung in der App eine NFC-fähige eGK und eine PIN. Anschließend können E-Rezepte mit der App digital einer Apotheke zugewiesen oder in einer Apotheke (mit dem Rezeptcode) vorgezeigt werden. Manche Krankenkassen ermöglichen auch alternative Authentifizierungswege zur Nutzung von eGK und PIN. Zukünftig wird es auch möglich sein, E-Rezepte ohne Anmeldung über die E-Rezept-App einzulösen .

Wie funktioniert das Einlösen per Papierausdruck?

Versicherte können sich zur Nutzung des E-Rezepts in der Arztpraxis auch einen Papierausdruck geben lassen. Anstatt eines rosafarbenen Rezepts erhalten Patientinnen und Patienten dann einen Papierausruck mit Rezeptcode. Durch Scannen dieses Codes in der Apotheke kann das Medikament ausgegeben werden.

Muss mein Arzt E-Rezepte ausstellen?

Die meisten Praxen sind technisch bereits ausgestattet und können E-Rezepte ausstellen. Ärztinnen und Ärzte sind dazu angehalten, E-Rezepte vermehrt zu verwenden. Die verpflichtende Nutzung wird ab 2024 eingeführt.

Können alle Apotheken E-Rezepte einlösen?

Apotheken sind bereits seit dem 1. September 2022 flächendeckend in ganz Deutschland in der Lage, E-Rezepte einzulösen. Die Einlösung mittels eGK wird ab dem 1. Juli schrittweise eingeführt.

Welche Arzneimittel können als E-Rezept ausgestellt werden?

Das E-Rezept umfasst zu Beginn nur die Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Weitere Verschreibungsarten werden gemäß eines Stufenmodells folgen.

Können E-Rezepte auch in Online-Apotheken eingelöst werden?

E-Rezepte können in allen Apotheken, also auch Online-Apotheken, eingelöst werden.

Kann ich für meine Verwandten E-Rezepte mit der elektronischen Gesundheitskarte einlösen?

Ja. Wie bisher können Vertreterinnen oder Vertreter Rezepte einlösen – dafür benötigen sie die eGK der entsprechenden Person.

Sind E-Rezepte sicher?

Ja. Die Einlösung über eine Karte wird beispielweise in Österreich sehr erfolgreich praktiziert. Die Sicherheitsarchitektur des E-Rezeptes wurde zusammen mit Expertinnen und Experten erarbeitet und wird fortlaufend überprüft. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit waren dabei eng eingebunden.

Wird das E-Rezept auf der eGK gespeichert?

Nein. Die eGK dient nur als Schlüssel, um der Apothekerin oder dem Apotheker den Zugriff auf den E-Rezept-Fachdienst zu ermöglichen. Dort werden alle Rezepte gespeichert.

Was passiert, wenn ich meine eGK verliere?

Da die E-Rezepte ohne PIN-Eingabe mit der eGK abrufbar sind, sollten Sie Ihre Karte im Falle des Verlusts möglichst zeitnah bei Ihrer Krankenkasse sperren lassen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Bürgergeld: Erreichbarkeit

Mit der Einführung des § 7b SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz zum 1. Juli 2023 wird die Erreichbarkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten neu geregelt. Wenn Leistungsberechtigte erreichbar sind und sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten, haben sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld. Der nähere Bereich wird festgelegt durch die angemessene Zeitspanne, in welcher Leistungsberechtigte die Dienststelle des zuständigen Jobcenters aufsuchen können. Diese Zeitspanne ist gesetzlich nicht definiert. Der Begriff wird durch den Erlass einer Verordnung bestimmt. Der Entwurf der SGB II-Erreichbarkeitsverordnung liegt nun vor.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung konkretisiert insbesondere folgende Aspekte der Erreichbarkeit:

  • Definition des näheren Bereichs im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 SGB II. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn und soweit die Leistungsberechtigten mit einer einfachen Wegstrecke von 2,5 Stunden die für sie zuständige Dienststelle des Jobcenters erreichen können (bisher „insgesamt 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg“ (Fachliche Weisungen 7, Rn.133),
  • Festlegungen zur Möglichkeit, eingehende Mitteilungen werktäglich zur Kenntnis nehmen zu können (Bisher war werktägliche und persönliche postalische Erreichbarkeit gefordert, nunmehr reicht die „werktägliche Möglichkeit der Kenntnisnahme“ von Jobcentermitteilungen. Das bedeutet: die postalische Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn Jobcenterpost von Dritten an die Leistungsbeziehenden weitergeleitet wird. Das ist vor allem bei wohnungslosen Menschen wichtig),
  • Ergänzung eines weiteren wichtigen Grundes im Sinne von § 7b Absatz 2 Satz 2 SGB II für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs („um Angehörige… bei der Geburt eines Kindes oder bei Pflege zu unterstützen, oder im Todesfall eines Angehörigen“),
  • Ausnahme vom Erfordernis der Zustimmung bei Abwesenheiten auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Das betrifft Leistungsberechtigte, die Bürgergeld ergänzend zu einem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, also oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beziehen und deren gesetzlicher Urlaubsanspruch drei Wochen übersteigt. Sie dürfen den näheren Bereich ohne wichtigen Grund, für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs verlassen, auch wenn dieser einen längeren Zeitraum als drei Wochen umfasst.
  • Regelungen zum Zustimmungserfordernis und zur Dauer der Abwesenheit bei Vorliegen und Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes,

Zustimmungserfordernis

Bei der letzten Regelung (Zustimmungserfordernis), kritisiert der Verein tacheles e.V. dass hier  ein Anspruch auf Zustimmungserteilung fehle. SGB II – Leistungsbeziehende seien von der Willkür der Integrationsfachkräfte abhängig. In der Realität werde vielmals gesagt: „eine Entscheidung könnte allenfalls 5 Tage vorher getroffen werden“. Der fehlende Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung und damit die Möglichkeit langfristig Urlaub zu planen und kostengünstig zu buchen entfalle dadurch.

Leistungsberechtigte seien damit möglicher und nicht nötiger Willkür und faktischen Sanktionen ausgesetzt. Denn bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung entfalle für diesen Zeitraum komplett der Leistungsanspruch, dh. keine Regelleistung, keine Miete, keine Krankenkasse. 

Quelle: BMAS, tacheles e.V., Arbeitsagentur, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Medikamenten­mangel

Der Bundestag stimmt am Freitag, 23. Juni 2023, über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Arzneimittel-Lieferengpässen (20/6871) in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung ab.

Lieferengpässe

Ob wichtige Krebsmedikamente oder Fiebersäfte für Kinder – in der Vergangenheit gab es Lieferengpässe bei manchen Medikamenten. Dem will die Bundesregierung nun entgegenwirken. Mit Anreizen beim Preis, einem Frühwarnsystem – und neuen Regeln in der Apotheke.

Um künftig frühzeitig Lieferengpässe zu erkennen, soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Frühwarnsystem einrichten. Versorgungsengpässe bei generischen Arzneimitteln will die Regierung künftig vermeiden. Dazu sind dem Entwurf zufolge „strukturelle Maßnahmen“ bei Festbeträgen, Rabattverträgen und bei der Versorgung mit Kinderarzneimitteln vorgesehen.

Lagerhaltung

Die Regierung will eine Pflicht zur mehrmonatigen Lagerhaltung einführen, um kurze Störungen in der Lieferkette oder kurzfristigen Mehrbedarf bei patentfreien Arzneimitteln ausgleichen zu können. Für nicht verfügbare Arzneimittel sind dem Entwurf zufolge zusätzliche vereinfachte Austauschregelungen in der Apotheke geplant.

Lieferketten-Diversifizierung und Bevorratungsverpflichtungen

Die Regierung hält eine Diversifizierung der Lieferketten für die Wirkstoffe dieser Arzneimittel für unerlässlich, um die Versorgung der Bevölkerung mit patentfreien Antibiotika sicherzustellen. Vorgesehen sind „erhöhte Bevorratungsverpflichtungen für krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken für Arzneimittel zur parenteralen Anwendung und Antibiotika in der intensivmedizinischen Versorgung“.

Für anerkannte Reserveantibiotika mit neuen Wirkstoffen soll es den pharmazeutischen Unternehmen ermöglicht werden, den von ihnen bei Markteinführung gewählten Abgabepreis auch über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus beizubehalten. Die Verhandlung zur Höhe des Erstattungsbetrags soll entfallen. Bei Mengenausweitungen, etwa durch Indikationserweiterungen, sieht der Entwurf Preis-Mengen-Vereinbarungen vor.

Nutzenbewertung bei neuen Wirkstoffen

Als Reaktion auf ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts hält die Regierung zudem eine gesetzliche Klarstellung für erforderlich, dass alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen wie bisher der Nutzenbewertung unterliegen. Um den „Kombinationsabschlag“ praktisch umzusetzen, seien darüber hinaus gesetzliche Änderungen erforderlich, um den Prozess zu optimieren.

Änderungen im Gesundheitsausschuss

Der Ausschuss billigte im parlamentarischen Verfahren insgesamt 31 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen am Gesetz, darunter zehn fachfremde Änderungen. So werden rechtliche Rahmenbedingungen für Modellvorhaben zum sogenannten Drug-Checking in den Ländern geschaffen. Beim Drug-Checking werden Drogen auf ihre Inhaltsstoffe hin untersucht. Nutzer sollen so vor gefährlichen Substanzen, die Drogen beigemischt sein könnten, besser geschützt werden.

Die in der Corona-Pandemie eingeführte Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese soll auch künftig möglich sein. Für Apotheken werden einige bürokratische Vorschriften gelockert, das gilt etwa für Austauschregelungen bei nicht verfügbaren Medikamenten. Auch die sogenannte Retaxation, die bei Formfehlern auf Rezepten dazu führt, dass Krankenkassen nicht zahlen, wird zugunsten der Apotheken angepasst. Ferner sollen Krebsmedikamente (Onkologika) in die neue Richtlinie für eine erhöhte Bevorratung aufgenommen werden, um einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung bei Lieferengpässen oder Mehrbedarfen entgegenzuwirken.

Quellen: Bundestag

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Wärmewende retten

Nun hat es das Gebäude-Energie-Gesetz in den Bundestag geschafft. Möglich war dies durch eine erhebliche Verwässerung der ursprüngliche Ziele auf Druck der Klimaschmutzlobby in der FDP. Besonders hervorgetan hat sich da Frank-Uwe Schäffler, im Haushaltsausschuss, im Ausschuss für Digitales und im Finanzausschuss tätiger FDP-Bundestagsabgeordneter und bekennender Leugner des menschengemachten Klimawandels.

Die Fossil-Lobby schlägt zurück

Herr Schäffler gründete die „Denkfabrik“ Prometheus. Er setzt sich dort für eine „schrankenlose unternehmerische Freiheit“ ein und steht weitreichender Marktregulierung zum Verbraucher-, Arbeits- und Umweltschutz als „Bedrohung der Freiheit“ skeptisch gegenüber. Prometheus ist Partner des von ExxonMobil, Philip Morris sowie Charles G. Koch und David H. Koch gesponserten Atlas Network, das weltweit neoliberale Organisationen fördert und solche, die den Klimawandel leugnen und alles tun, um den Fossil-Konzernen weitere Profite zu sichern.

Mit Begriffen wie „technologie-offen“ oder „H2-ready“ wird der Bevölkerung Sand in die Augen gestreut. Diese Begriffe bedeuten nichts anderes als“weiter so“.

Bündnis von Sozialverbänden

Ein Bündnis von Sozialverbänden fordert von der Ampel-Regierung, erhebliche Nachbesserungen beim GEG, um die bremsenden Einflüsse im Gesetzentwurf zu stoppen, damit der Gebäudesektor die Klimaziele nicht erneut verfehlt. 

Außerdem bleibt der Gesetzentwurf bei der sozialen Ausgestaltung Antworten schuldig. Dazu Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes: „Für eine soziale Wärmewende braucht es jetzt zügig eine verbindliche Einigung auf einen umfassenden Schutz vor höheren Kosten für die Mieter. Dafür muss die Modernisierungsumlage grundlegend reformiert werden. Wer ein Haus besitzt, aber wenig Geld hat, muss zielgerichtet nach Einkommen und Vermögen unterstützt werden.”

Die Organisationen, wie BUND, NABU, SoVD, Campact Paritätischer, kritisieren, die aktuellen Pläne würden weder die Bürger*innen beim Umstieg auf klimafreundliches Heizen sozial absichern noch würde durch echten Klimaschutz eine sichere Zukunft für alle geschaffen.

Quellen: der-paritaetische.de, wikipedia, Volksverpetzer

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Rente und Pflege ab 1. Juli 2023

Der Bundesrat stimmte am 16. Juni der Regierungsverordnung über die Rentenerhöhung zum 1. Juli zu, ebenso wie den Maßnahmen zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege.

Rentenangleichung Ost-West

Die Erhöhung beträgt 4,39 Prozent im Westen und 5,86 Prozent im Osten. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 37,60 Euro in ganz Deutschland. Bisher gab es noch unterschiedliche Rentenwerte – sie wurden seit Juli 2018 schrittweise angeglichen. Ursprünglich sollte es erst ab Juli 2024 einen einheitlichen Rentenwert geben. Aufgrund der gestiegenen Löhne und der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird die Angleichung nun schon ein Jahr früher als gesetzlich geplant erreicht.

PUEG

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) erhöht den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent. Dies soll zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr führen. Der Arbeitgeberanteil wird paritätisch bei 1,7 Prozent liegen.

Erziehungsaufwand im Beitragsrecht

In Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben differenziert das Gesetz den Pflegebeitragssatz weiter nach der Zahl der Kinder. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte. Dazu soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Für Mitglieder ohne Kinder beträgt der Pflegebeitragssatz vier Prozent.

Über die weiteren Neuerungen des PUEG berichteten wir hier am 11. April und am 24. Mai.

Entschließung zu weiteren Reformschritten

In einer begleitenden Entschließung fordert die Länderkammer weitere strukturelle Reformschritte, um die Pflegeversicherung zukunftsfest zu machen.

Entlastung der Krankenhäuser

Außerdem verlangt sie eine Reform der Notfallversorgung mit dem Ziel, Patientinnen und Patienten in die geeignete und medizinisch richtige Versorgungsebene zu steuern und die Krankenhäuser zu entlasten. Personen ohne sofortigen medizinischen Handlungsbedarf sollten die ambulante vertragsärztliche Versorgung in Anspruch nehmen, die für die Sicherstellung der Notfallversorgung in diesen Fällen verantwortlich ist.

In dem Gesetz sei eine Regelung enthalten, die diesen Zielen entgegenlaufe, kritisieren die Länder. Es werde sogar ein Anreiz geschaffen, die Notfallstrukturen der Krankenhäuser jederzeit in Anspruch zu nehmen, obwohl kein sofortiger Behandlungsbedarf besteht.

Vertragsärztliche Verantwortung

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, diese Regelung im Rahmen einer Gesamtreform der Notfallversorgung zu revidieren und die Verantwortung des vertragsärztlichen Bereichs für ambulant behandelbare Notfälle zu stärken.

Quellen: Bundesrat, Bundesministerium für Gesundheit, FOKUS-Sozialrecht

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Familienpflegezeit und Familienpflegegeld

Am 26. August hat der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit Pflege und Beruf einen Teilbericht mit Empfehlungen zur Familienpflegezeit und zum Familienpflegegeld an Bundesfamilienministerin Lisa Paus übergeben. Er enthält konkrete Vorschläge, wie pflegende Angehörige durch eine Weiterentwicklung der Familienpflegezeit und die Einführung einer Entgeltersatzleistung besser unterstützt und entlastet werden können. Zentrale Empfehlung ist, eine Lohnersatzleistung einzuführen. Mit dem Teilbericht reagiert der Beirat auf die Pläne der Bundesregierung, das Pflegezeit- und das Familienpflegezeitgesetz weiterzuentwickeln.

Bericht im Ausschuss

Am 14. Juni 2023 fand im Bundestags-Ausschuss Familie, Senioren, Frauen und Jugend dazu eine Anhörung statt. Der stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf erläuterte den Bericht.

Fünf Millionen pflegen zu Hause

4,6 Millionen Pflegebedürftige gebe es in Deutschland, rief Hoff in Erinnerung. Fast fünf Millionen Menschen, Verwandte oder Vertraute pflegten jemanden privat zuhause. Die Hälfte davon sei erwerbstätig. Eine beträchtliche, weiter steigende Zahl, die von erheblicher volkswirtschaftlicher Relevanz sei.

Die gesamtgesellschaftlich relevante Übernahme von Pflegearbeit dürfe aber nicht dazu führen, dass Menschen der Erwerbsarbeit den Rücken kehrten, hohe Einkommensverluste hinnehmen oder auf Rentenansprüche verzichten müssten, sagte Hoff. Angesichts eines akuten Fachkräftemangels könne es sich Deutschland auch nicht leisten, wenn Arbeitskräfte aus dem Beruf ausscheiden, um zu pflegen, so der Sachverständige.

Pflege und Erwerbstätigkeit

Aus diesem gesellschaftlichen Kontext ergebe sich die Notwendigkeit einer Reform. Um Pflege und Erwerbstätigkeit besser miteinander kombinieren zu können, schlage der Beirat Veränderungen im Familienpflegezeitgesetz sowie die Einführung eines Familienpflegegeldes vor, was auf eine Erweiterung der Ansprüche hinauslaufe.

Pflegezeit ausweiten

Um eine Pflegetätigkeit im häuslichen Umfeld wahrnehmen zu können, solle ein Arbeitnehmer sich in einem Zeitraum von 36 Monaten, in dem er seine Arbeitszeit auf maximal 32 Wochenstunden reduziert, maximal für ein halbes Jahr komplett freistellen lassen können. Zum Kreis der Anspruchsberechtigten wolle man auch Selbständige zählen. Um zu vermeiden, dass eine Person die gesamte Last der Pflege trägt, könne die Pflegezeit für einen Pflegefall unter mehreren Angehörigen aufteilbar sein. Jeder Pflegende solle zudem die Pflegezeit in mehre Zeitabschnitte aufteilen können.

Der Beirat sei sich bewusst, dass zahlreiche Angehörige viel länger pflegten, im Schnitt dreieinhalb bis fünf, in manchen Fällen auch zehn Jahre oder länger, etwa im Fall pflegebedürftiger Kinder. „Für diese Menschen müssen wir eine Lösung finden.“ Aber die 36 Monate betrachte man als „einen ersten wichtigen Schritt“.

Familienpflegegeld für 3 Jahre

Mit der Einführung eines einkommensabhängigen, steuerfinanzierten Familienpflegegeldes, das maximal 36 Monate gewährt werden solle, wolle der Beirat eine „Gerechtigkeitslücke schließen“, betonte Hoff. Viele Menschen fragten sich, warum es entsprechend zu den Lohnerstatzleistungen für die Betreuung Minderjähriger keine Leistung für die Betreuung Pflegebedürftiger gebe. Das Familienpflegegeld solle so ausgestaltet werden, dass es von den pflegenden Angehörigen hintereinander oder gleichzeitig beansprucht werden könne.

Analog zum Elterngeld

Bei der Berechnung und Höhe der Beträge lehne man sich an die Logik des bekannten Elterngeldes an. Komme es dort im Zuge einer Änderung des Bundeseltergeldgesetzes zu einer Erhöhung oder Dynamisierung der Beträge, müsse dies analog für das Familienpflegegeld gelten.

Die Gewährung eines Familienpflegegeldes werde zu einer größeren Wertschätzung der Pflegetätigkeit führen. Dabei handele es sich wie bei der Ausweitung der Pflegezeit nur um einen „ersten Schritt, dem weitere folgen“ müssten.

Kündigungsschutz

Auch im Bereich der Sozialversicherung sollten Pflegende keine Nachteile erleiden, sagte Hoff. Die Kündigungsschutzregel solle beibehalten werden. Geringere Beiträge etwa für die Altersabsicherung müssten dringend ausgeglichen werden.

Belastung von kleinen Unternehmen

Es sei extrem wichtig, die Rechte von Pflegenden mit einer zuverlässigen gesetzlichen Regelung zu stärken, sie damit im Erwerbsleben zu halten und gleichzeitig die Interessen der Unternehmen im Blick zu nehmen, die von den Leistungserweiterungen betroffen seien. Für keinen Arbeitgeber sei es schön, plötzlich auf einen Mitarbeiter verzichten zu müssen. Volkswirtschaftlich katastrophal sei es, wenn darüber hinaus Menschen wegen der Pflege ganz aus dem Berufsleben ausstiegen. Die besonderen Belastungen für kleine Unternehmen werde man in der kommenden, dritten Berichtsperiode schwerpunktmäßig in den Blick nehmen ebenso wie die Pflegesituation von Menschen mit Migrationshintergrund.

Bedarf an Pflegenden steigt

Der Bedarf an Pflegenden werde weiter steigen. Familien seien unter Druck ebenso wie der Arbeitsmarkt. „Wir haben das Dilemma, dass immer irgendwo jemand fehlt.“ Es gebe aber nicht die perfekte Lösung. Neben Puzzleteilen wie einer größeren Zahl professioneller Pflegekräfte, auch aus dem Ausland, und Automatisierungen sehe der Beirat den „Ausweg in der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“.

Nächster Bericht im Juli

Der „Unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“ begleitet auf Grundlage des Familienpflegezeitgesetzes die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes und will im Juli seinen zweiten Bericht vorlegen.

Quellen: Bundestag, Ausschuss Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

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Entlastungspakete und Kaufkraft(verlust)

Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) hat in einer neuen Studie die Entwicklung der Einkommen zwischen 2021 und 2023 in dreizehn Haushaltsgruppen, in denen mindestens eine Person erwerbstätig ist, untersucht. Die Haushalte unterscheiden sich nach Personenzahl, Zahl der Erwerbstätigen sowie Einkommen und reichen von einer alleinlebenden Person mit Niedrigverdienst bis zur vierköpfigen Familie mit Doppelverdienst und sehr hohem Einkommen. Anhand von Modellrechnungen zeigt das IMK zudem beispielhaft, wie sich Inflationsausgleichsprämien in unterschiedlicher Höhe auswirken.

Stabilisierende Wirkung

Die Bundesregierung hat mit mehreren Entlastungspaketen und Steuersenkungen 2022 und 2023 versucht, die Privathaushalte für die überschießende Inflation zu kompensieren. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die staatlichen Entlastungen eine deutlich stabilisierende Wirkung auf die Kaufkraft der allermeisten Haushalte hatten, und zwar insbesondere im unteren Einkommenssegment. Zugleich ist die Inflation vor allem durch die Energie- und Lebensmittelpreisschocks allerdings so massiv über das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank hinausgeschossen, dass für die meisten Haushalte auch Ende 2023 eine spürbare Kaufkraftlücke im Vergleich zu 2021 verbleibt. Haushalte, denen ein Teil ihrer Lohnerhöhungen als Inflationsausgleichsprämie gewährt wurde, konnten den Kaufkraftverlust deutlich stärker begrenzen. Insgesamt haben die Veränderungen am Steuertarif und an den Sozialabgaben die Belastungen durch die so genannte „kalte Progression“ mehr als kompensiert.

Trotzdem signifikanter Kaufkraftverlust

Bei vielen Haushalten bleibt trotz einer Beschleunigung des Lohnwachstums 2022 und 2023 ein signifikanter Kaufkraftverlust in einer Größenordnung von zwei bis drei Prozent des Nettoeinkommens übrig. Einen Beitrag zu Begrenzung des Kaufkraftverlusts kann allerdings ein geschickter Einsatz der Inflationsausgleichsprämie leisten: Wie die Beispielrechnungen zeigen, ist diese Prämie geeignet, den Kaufkraftverlust massiv zu verringern und in Einzelfällen ganz zum Verschwinden zu bringen. Makroökonomisch ist wichtig, dass dies geschieht, ohne zu einer zusätzlichen Kostenbelastung (über die Prämie hinaus) der Unternehmen zu führen, was den kostenseitigen Inflationsdruck bei den Unternehmen begrenzt.

Schnelle Korrektur schwierig

Insoweit die überschießende Inflation eine Konsequenz eines dauerhaften Terms-of-Trade-Schocks (Preisverschiebung auf den internationalen Märkten) aus teurerer Energie und teureren importierten Lebensmitteln ist, ist ohne den Einsatz von Instrumenten wie der Inflationsausgleichsprämie eine schnelle Korrektur der Kaufkraftverluste schwierig. Tatsächlich ist Deutschland als Ganzes im Umfang dieses Terms-of-Trade-Schocks insgesamt ärmer geworden. Fiskalische Ausgleichsmaßnahmen für diesen Kaufkraftverlust können bestenfalls den Kaufkraftverlust zeitlich oder zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen anders verteilen. Da allerdings die Weltmarktpreise für Energie und Nahrungsmittel gegenüber den Preisspitzen 2022 bereits deutlich gefallen sind, scheint die Größenordnung der Nettoeinkommensverluste beträchtlicher, als mittel- und langfristig durch die Verschiebung der Terms of Trade gerechtfertigt.

ab 2024: Rückgang der Kaufkraftlücke

Für die kommenden Jahre ist damit zu rechnen, dass die Inflationsrate deutlich zurückgeht und ab 2024 wieder in der Nähe des Inflationsziels der Europäischen Zentralbank liegen wird. Neben dem Rückgang von Energie- und Lebensmittelpreisen infolge gefallener Weltmarktpreise ist dabei mit einem Abschmelzen zuletzt in einigen Bereichen deutlich gestiegener Gewinnmargen zu rechnen, welches sich preisdämpfend auswirkt. Gleichzeitig dürften – wie bereits schon in den mit Wirkung in das Jahr 2024 hinein abgeschlossenen Tarifverträgen erkennbar – die Löhne und Gehälter im kommenden Jahr mit einer Rate oberhalb der Inflationsrate steigen. Per saldo ist mit einem Rückgang der Kaufkraftlücke zu rechnen, der sich in den kommenden Jahren angesichts des mittelfristigen Produktivitätsfortschritts auch bei Lohnsteigerungen in Einklang mit dem Inflationsziel der EZB fortsetzen wird.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, IMK, wikipedia

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Bürgergeld ab 1. Juli 2023

Einige Regelungen des Bürgergeldgesetzes treten erst jetzt zum 1. Juli in Kraft. Hier ein Überblick:

Freibeträge für Erwerbstätige

Die Freibeträge für Erwerbstätige werden verbessert. Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.

Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs

unge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ – dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.

Kooperationsplan

Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Der Kooperationsplan ist der „rote Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Er wird schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung ablösen.

Schlichtungsverfahren

Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen.

Coaching

Bürgergeld-Beziehende können die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.

Weiterbildung

  • Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen – und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
  • Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
  • Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
  • Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.
  • Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.

Außerdem:

  • Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst.
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
  • Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Opferentschädigung und Kindergeld

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.04.2023 III R 7/21 entschieden hat, ist eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen und steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen.

Opfer einer Gewalttat

Der Kläger ist der Vater einer volljährigen Tochter, bei der eine Behinderung vorliegt. Die Tochter wurde Opfer einer Gewalttat und erhielt deshalb eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Kläger bezog für die Tochter wegen der vorliegenden Behinderung auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld. Da die Tochter verheiratet ist, berücksichtigte die Familienkasse bei der Berechnung der der Tochter zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge auch den der Tochter gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch. Unter Hinzurechnung der Beschädigtengrundrente und weiterer Sozialleistungen kam die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter ab Oktober 2019 selbst unterhalten könne. Die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Kläger hob sie deshalb auf. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.

Kindergeld nur, wenn das erwachsene behinderte Kind sich nicht selbst unterhalten kann

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für unbegründet. Volljährige Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden kindergeldrechtlich u.a. dann berücksichtigt, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes). Ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bestimmt sich anhand eines Vergleichs zwischen dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf auf der einen Seite und den Einkünften und Bezügen des Kindes auf der anderen Seite.

Opferentschädigung auch für immaterielle Schäden

Das Opferentschädigungsgesetz sieht für die Opfer von Gewalttaten verschiedene Versorgungsleistungen vor, die es dem Bundesversorgungsgesetz entnimmt. Danach kommen insbesondere Heilbehandlungen der Schädigung, einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion in Betracht. Im Streitfall erhielt das Kind eine Beschädigtengrundrente. Eine solche Grundrente dient in erster Linie dazu, den immateriellen Schaden abzudecken, den das Opfer durch die Gewalttat erlitten hat. Insoweit dient sie nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen.

Leistungskomponenten nicht trennbar

Selbst wenn die Beschädigtengrundrente daneben auch materielle Schäden des Opfers abdecken sollte, wären die verschiedenen Leistungskomponenten zum einen nicht trennbar. Zum anderen dürften dann nicht nur entsprechende Rentenbezüge angesetzt werden, sondern die Familienkasse hätte berücksichtigen müssen, dass das Kind auch einen entsprechend höheren behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, der die Rente wieder ausgleicht.

Quellen. Bundesfinanzhof, SOLEX

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