Schwankende Netto-Rente

Bezieher der gesetzlichen Rente müssen sich darauf einstellen, dass ihre Netto-Rente in den nächsten Monaten mal sinkt, mal steigt. Bis sie im August ihr endgültiges stabiles Niveau erreicht.

Krankenkassen-Zusatzbeitrag

Die teilweise drastische Erhöhung des Krankenkassen-Zusatzbeitrags zu Beginn des Jahres 2025 macht sich bei den Renten erst im März bemerkbar. Beispiel: Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,8 Prozent sinkt die Nettorente um 0,4 Prozent (die Hälfte zahlt der Rentenversicheungsträger). Das bedeutet für eine Brutto-Rente von 1.200 Euro (vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) eine Einbuße von 4,80 Euro.

Kinder in der Pflegeversicherung

Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehreren Kindern werden seit Juli 2023 ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25% für jedes Kind entlastet. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Diese Regelung gilt natürlich auch für Rentner mit minderjährigen Kindern, allerdings kam bei den Rentnern diese Entlastung lange Zeit nicht an.

Aufgrund fehlender Daten wurde dies bei manchen rentenbeziehenden Eltern nicht berücksichtigt, was jetzt nachträglich behoben werden soll. Die Deutsche Rentenversicherung plant, die zu viel gezahlten Pflegebeiträge ab April/Mai 2025 zu erstatten. Im Einzelfall sind hier mehrere 100 Euro Beitragserstattung möglich. Die Nettorente wird dann wieder ein wenig steigen.

Rentenwert steigt

Ab Juli 2025 wird wie jedes Jahr der Rentenwert neu bestimmt. Der Rentenwert bestimmt unter anderem die Höhe der Rente. Dieses Jahr wird mit einer Erhöhung von 3,6 Prozent gerechnet. Das wären bei einer 1.200 Euro – Bruttorente 43 Euro mehr. Gleichzeitig wird aber im Juli erstmals in diesem Jahr die seit Anfang des Jahres geltende Erhöhung der Pflegeversicherungsbeiträge von 0,2 Prozent eingerechnet. So bleiben von den 43 Euro mehr nur noch 40,50 Euro. Außerdem sind rückwirkend für die ersten 6 Monate des Jahres 6 mal 0,2 Prozent nachzuzahlen, also rund 14 Euro.

Ab August stabil

Für das restliche Jahr sollte die Nettorente monatlich die gleiche Höhe haben, da dann alle Sonderregelungen eingerechnet sind.

Quellen: Finanztip, FOKUS-Sozialrecht

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Letzte Bundesratsitzung 2024

Einige der Änderungen für 2025, über die wir hier in den letzten Wochen schon berichtet haben, sind am 20.12.2024 in der letzten Bundesratssitzung dieses Jahres nun endgültig bestätigt worden. Im Bereich sozialrecht geht es dabei um

Beitrag zur Pflegeversicherung

Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 hat am 20. Dezember 2024 die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Mit der Verordnung hebt die Bundesregierung den Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Punkte an. Er liegt dann bei 3,6 Prozent. Die höheren Beiträge sollen Mehreinnahmen der sozialen Pflegeversicherung von rund 3,7 Milliarden Euro generieren, so die Bundesregierung. Langfristig steige der Beitrag damit entsprechend der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung. Die Anhebung stelle die Finanzierung bereits vorgesehener Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ab 2025 wieder sicher.

Kindergeld

Mit der Zustimmung zum Steuerfortentwicklungsgesetz hat der Bundesrat unter anderem die Erhöhung des Kindergeldes abgesegnet.

Das Kindergeld steigt 2025 um fünf Euro auf 255 Euro monatlich, 2026 um weitere vier Euro auf 259 Euro.

Der Kindersofortzuschlag steigt von 20 Euro auf 25 Euro im Monat. Der Zuschlag wird seit Juli 2022 Kindern und Jugendlichen gewährt, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen oder deren erwerbstätige Eltern nur über ein geringes Einkommen verfügen.

Steuerfreibeträge

Ebenfalls mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz tritt ein Maßnahmenkatalog in Kraft, um die Einkommenssteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen. Dazu gehören beispielsweise:

  • die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro (2026: 12.348 Euro)
  • die Anhebung des Kinderfreibetrages auf 9.600 Euro (2026: 9.756 Euro)
  • die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs um 2,6 % (2026: 2,0 %)

Mit diesen Maßnahmen soll unter anderem die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Darunter versteht man Steuermehreinnahmen, die entstehen, wenn ein höheres Einkommen, zum Beispiel eine Gehaltserhöhung, zum Inflationsausgleich, direkt durch die Inflation „aufgefressen“ wird und somit dennoch zu einer höheren Besteuerung führen würde. Ohne den Progressionsausgleich hätte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verfügung.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, Tagesschau

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Zusatzbeitrag steigt

Der Schätzerkreis nach § 220 SGB V hat die Aufgabe, auf der Basis der amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung die Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung des laufenden Jahres zu bewerten und auf dieser Grundlage eine Prognose über die weitere Entwicklung im jeweiligen Folgejahr zu treffen.

Schätzungen als Grundlage

Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 SGB V sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a SGB V.

Blockade der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen

Anders als in den Vorjahren musste der Schätzerkreis am 15.10. die Bekanntgabe seiner Beratungsergebnisse aber verschieben. Denn während das Gremium berechnen sollte, wie groß der Beitragssprung in der GKV im kommenden Jahr ausfallen muss, spitzte sich draußen ein Streit zu, der eben jene Berechnungen torpedierte: Die FDP erneuerte ihre Ankündigung, die gesetzlich vorgeschriebene Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen zu blockieren. Kurz zuvor hatte es noch geheißen, der Stein sei aus dem Weg geräumt. Doch ohne verlässliche Informationen, bis zu welchen Einkommen im kommenden Jahr GKV-Beiträge fällig werden, ist es schlecht möglich, Annahmen über die Kassen-Einnahmen zu treffen – die Kernaufgabe des Schätzerkreises.

Zusatzbeitrag steigt vermutlich um 0,8 Prozent

Offenbar hat es heute, am 16.10. doch noch eine wie immer geartete Einigung gegeben, denn der Schätzerkreis werde, wie das „Handelsblatt“ berichtet, voraussichtlich heute noch fertig werden. Gerechnet wird mit einer saftigen Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung. Die „Wirtschaftswoche“ meldete am 16.10. mittags, der Schätzerkreis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) empfehle eine Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages um 0,8 Prozentpunkte auf dann 2,5 Prozent.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) hatte im September bereits mitgeteilt, dass er für 2025 von mit einem Zusatzbeitragssatz von mindestens 2,3 Prozent ausgeht. Der durchschnittlich von den Krankenkassen erhobene Zusatzbeitragssatz lag im August bei 1,78 Prozent, wie das Bundesgesundheitsministerium mitgeteilt hatte.

Jede Krankenkasse entscheidet für sich

Bei dem Schätzwert für das kommende Jahr handelt es sich allerdings nur um eine theoretische Größe. Wie sehr der Beitragssatz für die Versicherten wirklich steigt, entscheidet jede Krankenkasse für sich.

Pflegeversicherungsbeiträge steigen auch

Offenbar sollen auch die Pflegeversicherungsbeiträge um 0,25 bis 0,3 Prozentpunkte steigen. Offenbar ist die finanzielle Lage der gesetzlichen Pflegeversicherung ebenfalls dramatisch, so die Tagesschau, die sich auf einen Bericht des Redaktionsnetzwerk Deutschland beruft.

Quellen: Bundesamt für soziale Sicherung, Handelsblatt, Wirtschaftswoche, Tagesschau

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Mehr Pflegefälle – Höherer Beitrag?

Ende Mai schockte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Öffentlichkeit in einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland, in dem er einen massiven Anstieg der pflegebedürftigen Personen beklagte: „Demografisch bedingt wäre 2023 nur mit einem Zuwachs von rund 50 000 Personen zu rechnen gewesen. Doch tatsächlich beträgt das Plus über 360 000.“ Woran das läge, verstünde er nicht genau, das sei „aktues Problem“.

Aufmerksamkeit erreicht

Für genügend Aufmerksamkeit wurde also gesorgt. Die tatsächliche Einordnung der Zahlen wird auch später im Artikel vorgenommen. Dazu gab es auch im April schon eine Pressemeldung des GKV (Spitzenverband der Krankenkassen). Danach wuchs die Zahl der Pflegebedürftigen in früheren Jahren etwa um 326.000 Fälle pro Jahr, 2023 gab es allerdings ein Plus von 361.000 Fällen. Denkbar wäre, dass es ein einmaliger Nachholeffekt der Pandemie sei, so der GKV. In einer weiteren Pressemitteilung als Reaktion auf die Alarmmeldungen aus dem Gesundheitsministerium erläuterte der GKV, dass seit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017 die Anzahl der Pflegebedürftigen jedes Jahr im Durchschnitt um rund 326.000 steige. Im Jahr 2023 habe es einen überdurchschnittlichen Zuwachs um 361.000 Pflegebedürftige gegeben. Damit lag die Differenz zum durchschnittlichen jährlichen Anstieg bei 35.000 zusätzlichen Pflegebedürftigen.

Demografische Entwicklung und neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

In dem jährlichen Anstieg enthalten ist jeweils ein Zuwachs um durchschnittlich 50.000 Pflegebedürftige, der sich direkt aus der demografischen Entwicklung ableiten lässt. Wenn die Wahrscheinlichkeit von Pflegebedürftigkeit in jeder Altersgruppe konstant bliebe, dann hätten wir aufgrund der alternden Bevölkerung jedes Jahr durchschnittlich einen Zuwachs von 50.000 Pflegebedürftigen.

2017 wurde ein neuer, erweiterter Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Aus den 3 Pflegestufen wurden 5 Pflegegrade und es wurden unter anderem erstmals kognitive Einschränkungen, also auch demenzielle Erkrankungen, als Grund für den Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung eingeführt.

Was wäre nötig?

Da eine grundlegende Pflegereform, so wie sie Karl Lauterbach vorschwebt wird – zumindest in dieser Legislaturperiode – nicht kommen. Nötig wäre

  • die Einführung einer Pflege-Bürger­versicherung, in die alle einzahlen, auch Gutverdiener und Beamte,
  • einen höheren Steuer­zuschuss, etwa für die Renten­beiträge von pflegenden Angehörigen,
  • eine Reform der Sozialhilfe für Pflegebedürftige. Wenn heute Menschen ihre Pflege nicht mehr selbst bezahlen können, steht ihnen als Sozial­leistung die Hilfe zur Pflege zu, die die Kommunen aus Steuergeldern bezahlen. Viele Betroffene empfinden es als entwürdigend, am Ende ihres Lebens, in dem sie hart gearbeitet haben, auf das Sozialamt angewiesen zu sein. Um den Betroffenen den Gang zum Sozialamt zu ersparen, könnten künftig die Pflegekassen die Hilfe zur Pflege auszahlen. Um das zu finanzieren, müssen die bei den Kommunen eingesparten Steuergelder an die Pflege­versicherung fließen.

Dies alles ist Zukunftsmusik und zur Zeit politisch nicht durchsetzbar. Deswegen wird es zunächst mal wieder auf eine Erhöhung des Beitragssatzes hinauslaufen.

Beitrag wird steigen

Der Verband der Ersatzkassen NRW geht von einer Erhöhung um 0,2 Prozent aus, da die Monatsausgaben der Kassen ab 2025 die Einnahmen überschreiten würden. Andere Krankenkassensprecher erwarten sogar Erhöhungen um 0,5 Prozent.

Erst zum 1. Juli 2023 waren die Beiträge zur Pflegeversicherung zuletzt gestiegen. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen bei 4 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag – ohne den Kinderlosenzuschlag – zur Hälfte, also jeweils 1,7 Prozent.

Quellen: Rheinische Post, GKV, FOKUS-Sozialrecht, Stefan Sell: Aktuelle Sozialpolitik

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PV-Beiträge für Rentner mit Kindern

Zum 1. Juli 2023 ändert sich die Höhe des Beitrages zur Pflegeversicherung. Das gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner. Für Versicherte ohne Kinder erhöht sich der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 von bisher 3,4 auf 4,0 Prozent. Für Versicherte mit Kindern steigt er von bisher 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent. Der Beitragssatz von 3,4 Prozent gilt auch für Rentner, die erwachsene Kinder haben (25 Jahre und älter). Ebenso für Rentner, die ein Kind haben, das noch keine 25 Jahre alt ist.

In allen diesen Fällen wurde im Juli schon die Rente mit den veränderten PV-Beiträgen überwiesen.

Rentenbescheid wirft Fragen auf

Rentner, die zwei oder mehr Kinder im Alter unter 25 Jahren haben, waren allerdings vermutlich über ihren letzten Rentenbescheid verwundert. Dort fanden sie unabhängig von der Anzahl ihrer Kinder einen einheitlichen PV-Beitrag von 3,4 Prozent. Der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Abschlag von 0,25 Prozent pro Kind ab dem zweiten Kind findet nicht statt.

Keine Auskunft erhältlich

Eine Nachfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist telefonisch fast unmöglich. Hat man nach viel Mühen die Hürden des Telefoncomputers soweit überwunden, dass man das erlösende: „Ich verbinde mit einem Mitarbeiter“ hört, fliegt man aus der Leitung. Eine schriftliche Nachfrage wurde zwar beantwortet, allerdings nur mit der lapidaren Feststellung, der PV-Beitrag betrage 3,4 Prozent.

Google hilft

Auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung kommt man auch nicht weiter. Erst über eine Suchmaschine mit der Eingabe: „Neuer Beitrag zur Pflegeversicherung“ führt zu einer gut versteckten Seite der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Dort findet sich tatsächlich eine genaue Beschreibung der PV-Beiträge einschließlich der Ermäßigungen für Kinder. Und hier findet sich auch der Grund, warum, das ganze noch nicht umgesetzt ist.

Rückzahlung Mitte 2025

Die DRV wartet auf ein digitales Verfahren, dass es „voraussichtlich“ geben wird. Damit sollen dann die neuen Regelungen „schnell und effizient von den Verwaltungen umgesetzt werden“. Die Entwicklung brauche aber Zeit. Daher könne bis zum 30.6.2025 für Eltern zunächst der reguläre Beitragssatz von 3,4 % erhoben werden. „Abschlagsberechtigte“ hätten jedoch einen Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge. Da können sich die Rentner in knapp zwei Jahen auf eine Rückzahlung freuen.

Geburtsurkunden

Die Elternschaft und das Alter der Kinder muss allerdings nachgewiesen werden. Am besten mit den Kopien der Geburtsurkunden.

Quellen: DRV-Bund, FOKUS-Sozialrecht

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PV-Beiträge: es wird kompliziert

Die von der Bundesregierung vorgelegte Pflegereform hat im Bundestag zu einer kontroversen Grundsatzdebatte über die langfristige Organisation und Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung geführt. Es fand am Donnerstag die erste Lesung des Gesetzentwurfs statt.

Erhöhung des Beitragssatzes

Die Ampelkoalition will mit der Pflegereform die Pflegebedürftigen entlasten und die Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren. Der Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sieht  zum 1. Juli 2023 eine Anhebung des Pflegebeitrags um 0,35 Punkte auf 3,4 Prozent vor. Das soll Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr bringen. Der Arbeitgeberanteil liegt paritätisch bei 1,7 Prozent. Die Bundesregierung soll außerdem dazu ermächtigt werden, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, falls auf einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss.

Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zugunsten einer besseren Berücksichtigung der Kinderzahl bei den Pflegebeiträgen wird der Beitragssatz nach der Zahl der Kinder weiter ausdifferenziert. Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte steigen.

Lebenslange Berücksichtigung der Elterneigenschaft

Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4%.

Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.  Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder.

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)
mit 1 Kind3,40% (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)
mit 2 Kindern3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
mit 3 Kindern2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)
mit 4 Kindern 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)
mit 5 und mehr Kindern2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)
Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7%.

Leistungsverbesserungen ab 2024

Die Verbesserungen beim Pflegegeld, bei den ambulanten Sachleistungsbeträgen und beim Pflegeunterstützungsgeld sollen ab 2024 gelten, ebenso wie die Erhöhung der Zuschläge an Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Referentenentwurf Pflege

Der Referentenentwurf des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung noch im Jahr 2023 vor. So soll der gesetzliche Beitragssatz zum 1. Juli von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent steigen, der für Kinderlose von 3,4 auf 4,0 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind werden laut Entwurf weniger belastet: Ihr Beitrag würde ab dem zweiten Kind wieder um 0,15 Prozentpunkte pro Kind gesenkt, die Entlastung aber auf maximal 0,6 Prozentpunkte begrenzt. Damit setzt das Ministerium ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. 

Kein Steuerzuschuss

Wenn die Finanzierung der Pflegeversicherung gefährdet ist, will die Bundesregeierung die Beiträge zukünftig kurzfristig erhöhen können. Per Rechtsverordnung und ohne Zustimmung des Bundesrats. Ein dauerhafter Steuerzuschuss wie in der Krankenversicherung ist nicht vorgesehen.

Leistungserhöhungen

  • Das Pflegegeld steigt soll ab 2024 um fünf Prozent steigen.
  • 2025 und 2028 sollen die Geld- und Sachleistungen entsprechend der Preisentwicklung weiter angepasst werden.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in der ambulanten Pflege sollen ab 2024 in einen Jahresbetrag zusammengeführt werden, den Pflegebedürftige für ihre Zwecke flexibel einsetzen dürften.
  • Arbeitnehmer, die wegen einer akut auftretenden Pflegesituation eines Angehörigen nicht arbeiten können, hätten künftig nicht nur pro Kalenderjahr insgesamt bis zu zehn Arbeitstage Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, sondern je pflegebedürftiger Person.
  • Um Pflegebedürftige in Heimen zu entlasten, sollen 2024 die Zuschüsse zu den Eigenanteilen um fünf bis zehn Prozentpunkte steigen.

Modellvorhaben

Ein neu geschaffenes Förderbudget soll sicherstellen, dass Länder und Kommunen gemeinsam mit der Pflegeversicherung in Modellvorhaben investieren, um die Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen für Pflegebedürftige zu erleichtern und den Zugang zu vorhandenen Hilfemöglichkeiten zu verbessern. Die Pflegeversicherung soll hierfür 50 Millionen Euro pro Jahr bereitstellen, wenn sich das jeweilige Bundesland beziehungsweise die jeweilige Kommune daran zur Hälfte beteiligt.

Digitalisierung

Ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege soll Potenziale zur Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden heben. Das bereits laufende Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals wird ausgebaut. Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege sollen künftig auch förderfähig sein. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sollen spätestens ab 1. Juli 2024 an die Telematikinfrastruktur angebunden sein sowie Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) bekommen.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll neu strukturiert und damit übersichtlicher werden. Um mehr Transparenz zu schaffen, sollen unter anderem die Landesverbände der Pflegekassen künftig ihre Landesrahmenverträge zur pflegerischen Versorgung veröffentlichen müssen.

Personalbemessungsverfahren

In der stationären Pflege soll die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt und das Förderprogramm von 100 Millionen Euro pro Jahr bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert werden. Ziel ist es, insbesondere die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf zu verbessern.

Kritik kommt prompt

Der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. hält den Gesetzentwurf für „ein politisches Armutszeugnis der Hilf- und Ratlosigkeit“. In seiner Stellungnahme schreibt der VDBA, statt einer grundlegenden Strukturreform setze der Entwurf auf marginale Erhöhung der Geldleistungen der Pflegeversicherung, die die bereits eingetretenen Kostensteigerungen nicht ansatzweise kompensierten. Letztlich werde der Gesetzentwurf nicht das bewirken, was der Name suggeriert. Professionelle Pflege werde nicht unterstützt und der Versicherte auch nicht nachhaltig entlastet.

Quellen: AOK, VDBA, Fokus-Sozialrecht

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Beiträge zur Pflegeversicherung

Jedem ist klar, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung in Zukunft steigen werden. Vor allem, wenn die Pflegeversicherung weiter ausgebaut werden soll in Richtung Vollversicherung, wie es viele Sozialverbände seit langem fordern. Selbst wenn dabei der Staat aus Steuermitteln zuschießt, werden wir um einen höheren Pflegeversicherungsbeitrag nicht herumkommen.

Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden, dass dabei nicht nur – wie bisher – der Umstand berücksichtigt werden muss, ob der Versicherte Kinder hat oder nicht, sondern auch, wie viele Kinder vorhanden sind.

es geht um wenige Euro

Der Unterschied in der Beitragshöhe zwischen Kinderlosen und Familien mit Kindern ist nicht sehr groß. Er beträgt bei einem Durchschnittseinkommen etwa 7 Euro im Monat. So wird es bei der Staffelung nach Anzahl der Kinder, die laut Gesundheitsminister bis Mitte 2023 umgesetzt werden wird, auch nur um geringe Euro-Beiträge gehen, letztlich für eine Familie mit mehr als einem Kind auch nur ein Tröpfchen auf dem heißen Stein. Oder eine halbe Pizza mehr im Monat.

Ableitungen aus Artikel 3

Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung mit dem „Belastungsgleichheitsgebot“ und mit dem „Differenzierungsgebot“, dass aus Artikel 3, Absatz 1 („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“) abzuleiten sei.

Wirkten sich staatlich geforderten Abgaben, wie Beiträge zur Sozialversicherung innerhalb der Gruppe der Familien zu Lasten bestimmter Familienkonstellationen nachteilig aus, so müsse der Staat den besonderen Schutz beachten, den er der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet.

Differenzierung im Sozialversicherungsrecht

Eine Gleichbehandlung für alle sei nur dann rechtens, wenn nach der Verhältnismäßigkeitsprüfung tatsächlich für alle eine gleiche relative Belastung erfolge. Eine daraus folgende differenzierende Regelung zugunsten von Benachteiligten sei dann möglich, das angestrebte Regelungsziel ohne Belastung Dritter oder der Allgemeinheit gleich wirksam erreicht werden kann. Im Sozialversicherungsrecht müsse eine Differnzierung eben dort festgelegt werden. Die sei beispielsweise in der Krankenversicherung durch die Familienversicherung der Fall.

Mehr Kinder – mehr Belastung

Bei der Pflegeversicherung reicht den Verfassungsrichtern aber nicht die einfache Differenzierung nach Kinder oder nicht Kinder. Hier führe die die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Daraus folgt, dass es eine Differenzierung auch nach der Anzahl der Kinder geben muss.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Unterschiedliche Pflegebeiträge verfassungsgemäß

Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet hätten, zahlen seit 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten bei der sozialen Pflegeversicherung. Ausgenommen davon sind nur kinderlose Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Diese unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit oder ohne Kinder ist nach Ansicht der Bundesregierung im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz. Unterschiedliche Pflegebeiträge verfassungsgemäß weiterlesen