Neuermittlung der Regelbedarfe lässt auf sich warten

Nach 2025 und 2026 könnte die Summe, die eine alleinstehende Person bekommt, auch im kommenden Jahr unverändert bei 563 Euro bleiben. Entschieden wird das durch das vom BMAS ursprünglich für den Sommer angekündigte „Regelbedarfsermittlungsgesetz“. Dass dies noch nicht vorliegt, deutet auf einen weiteren Konflikt der Koalitionsparteien hin.

Alle fünf Jahre

Der Regelsatz wird auf Grundlage einer Stichprobe errechnet, die das Statistische Bundesamt alle fünf Jahre ermittelt. Mit Einführung des Bürgergelds wurde 2023 ein Mechanismus eingeführt, um die Inflation früher zu berücksichtigen – was in höheren Regelsätzen resultierte. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 wird nicht nur das abgeschafft, sondern auch der sogenannte Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro für Kinder. Dadurch könnte eine Nullrunde de facto sogar eine Kürzung bedeuten.

von der Wohlstandsentwicklung abgekoppelt

Kaufkraftbereinigt liegen die heutigen Regelbedarfe auf dem Niveau von 1995 (Becker/ Held 2025), während die durchschnittlichen Haushaltseinkommen in dem Zeitraum um etwa 30 Prozent zugelegt haben (kaufkraftbereinigt). Die Leistungen der Grundsicherung sind damit von der allgemeinen Wohlstandsentwicklung entkoppelt.

Nullrunde droht

Schon 2025 und 2026 mussten Leistungsberechtigte in der Grundsicherung bereits Nullrunden verkraften. Die Bundesregierung hat noch immer keinen Entwurf für die Neuermittlung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2027 vorgelegt. Sie verschleppt, laut Hintergrundpapier des Paritätischen die Regelbedarfsermittlung, obwohl die Daten der EVS 2023 schon lange vorliegen. Damit könnte eine weitere Fortschreibung der Regelbedarfe statt einer Neuermittlung die Folge sein. Damit droht eine weitere Nullrunde.

Rolle Rückwärts

Dafür hat die Bundesregierung in dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 bereits folgende Änderungen vorgeschlagen, die sich aktuell noch in der parlamentarischen Beratung befinden:

  • Die Fortschreibung 2027 orientiert sich ab diesem Zeitpunkt wieder an den Regeln vor der Bürgergeldreform. Damit werden die Regeln der Bürgergeldreform wieder zurückgenommen.
  • Der Ausgangspunkt für die Fortschreibung der Regelbedarfe auf 2027 ist nicht der bestehende Regelbedarf, sondern die rechnerische Höhe nach der sog. Basisfortschreibung. Dies bedeutet konkret für die Regelbedarfsstufe eines Singlehaushalts, dass nicht von dem bestehenden Regelbedarf von 563 Euro ausgegangen wird, sondern von 548 Euro.
  • Haushaltssanierung auf Kosten der Kinder: Der Sofortzuschlag für Kinder wird abgeschafft. Der Sofortzuschlag wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2022 als zusätzliche Leistung im Kinderzuschlag bis zu der damals vorgesehenen Einführung einer Kindergrundsicherung eingeführt. Weil es dazu nicht gekommen ist, wird dieser Sofortzuschlag nun wieder abgeschafft.

Quellen: harald-thome.de, table.media, Diakonie, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht, Bundestag

Abbildung: Walhalla-Verlag: Buergergeld-Ende-1.png

Bürgergeld – Nullrunde

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 4. September 24 den Referentenentwurf zur Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 – RBSFV 2025 vorgestellt.

Fortschreibung

Nach § 28a Absatz 1 SGB XII ist in den Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorzunehmen. Die letzte Neuermittlung der Regelbedarfsstufen ist durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1. Januar 2021 auf der Grundlage von Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 erfolgt (Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020, BGBl. I S. 2855). Die nächste Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgt, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vorliegen.

ergänzende Fortschreibung

Seit der Fortschreibung zum 1. Januar 2023 wird diese nach § 28a SGB XII in zwei Schritten vorgenommen (siehe BT-Drucksache 20/3873, S. 32 und 109 f.). Im ersten Schritt erfolgt nach § 28a Absatz 3 SGB XII eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex. In einem zweiten Schritt wird nach § 28a Absatz 4 SGB XII durch eine „ergänzende Fortschreibung“ der aktuell verfügbaren Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen Rechnung getragen.

Senkung nicht möglich

Die sich aus der Basisfortschreibung und der ergänzenden Fortschreibung ergebenden Beträge sind niedriger als die im Jahr 2024 geltenden Beträge. Nach § 28a Absatz 5 SGB XII gelten deshalb die Beträge des Jahres 2024 solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Beträge ergeben.

Für Regelbedarfsstufe 1 ergab sich beispielsweise durch die Berechnung ein Betrag von 539 Euro. Das bedeutet, dass der aktuelle Betrag von 563 Euro weiter gültig ist.

Kritik

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat die Pläne der Bundesregierung scharf kritisiert, das Bürgergeld im kommenden Jahr nicht zu erhöhen. „Das Bürgergeld ist immer noch viel zu niedrig, die Preise steigen weiter und eine ausbleibende Erhöhung wäre ein sozialpolitischer Rückschritt“, sagte Hauptgeschäftsführer Joachim Rock dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). „Nur weil die Inflationsrate sinkt, sinken nicht auch die Belastungen“, so Rock. Er kritisierte nicht zum ersten Mal die Berechnungsmethoden. Bei einer realistischen Berechnung müsste das Bürgergeld 813 Euro betragen.

Quellen: BMAS, RND, FOKUS-Sozialrecht

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