Weitere Einschränkungen bei den Ärmsten

Am 6.7.2026 hat das Bundeskabinett das Haushaltsbegleitgesetz 2027 verabschiedet. Darin enthalten die Abschaffung des Kindersofortzuschlags und die Rückkehr zur alten Berechnung der Fortschreibung der Regelbedarfe. Für die nächste Kabinettsitzung kündigte Familienministerin Priem eine Kürzung beim Unterhaltsvorschuss an.

Sofortzuschlag für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene

25 Euro mehr monatlich erhalten seit Januar 2025 (von 2022 bis 2024: 20 Euro) von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im SGB II, SGB XII, BVG und AsylbLG, die Leistungen nach den für Kinder geltenden Regelbedarfsstufen erhalten oder für die die Eltern Kinderzuschlag nach dem BKGG erhalten. Der Sofortzuschlag gilt weiterhin auch nach der Umgestaltung des SGB II durch das 13. SGB II – Änderungsgesetz bis zur eventuellen Einführung einer Kindergrundsicherung. Dieser Sofortzuschlag soll nun abgeschafft werden.

Die Leistung wird im Gesetzentwurf als „nicht-nachhaltige Sozialleistung“ charakterisiert. Die Union-SPD-Koalition befürwortet die Streichung als notwendigen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung, während die Grünen und soziale Verbände (wie der Paritätische) die Planung scharf kritisieren und von einer „skandalösen Kürzung bei armutsbetroffenen Kindern“ sprechen.

Der Paritätische erklärt in einer Pressemitteilung vom 8. Juli 2026 dazu: „Wenn der Gesetzentwurf beklagt, der Zuschlag führe zu Mehrausgaben des Bundes, dann heißt das übersetzt: Das Geld kommt bei armen Kindern an. Genau dafür war es gedacht. Besonders bitter ist die Begründung. Weil die versprochene Kindergrundsicherung gescheitert ist, soll nun auch noch die Überbrückung dorthin fallen. Die Kinder sind deshalb gleich doppelt benachteiligt.  Das Vorhaben reiht sich mit der geplanten Kürzung des Wohngeldes und den geplanten Einschränkungen der Familienversicherung und des Elterngeldes in eine Reihe von Kürzungsmaßnahmen ein, die vor allem Familien mit geringen und mittleren Einkommen treffen.“

Berechnung der Regelbedarfe

Die „ergänzende Fortschreibung“ der Regelbedarfe seit 2025 berücksichtigt die aktuelle Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes im zweiten Quartal des Kalenderjahres, das der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorausgeht, gegenüber dem entsprechend abgegrenzten Vorjahreszeitraum. Dadurch sollte verhindert werden, dass der Inflationsausgleich mit großer Verspätung bei den Leistungsempfängern ankommt. Auch das will der SPD-Finanzminister rückgängig machen. Dazu der Paritätische: „Die Bundesregierung will zu einem Verfahren zurückkehren, bei dem die Regelsätze steigenden Preisen wieder stärker hinterherlaufen, ausdrücklich auch beim persönlichen Schulbedarf. Und sie kündigt an, den Bestandsschutz der Regelsätze in der anstehenden Novelle des Regelbedarfsermittlungsgesetzes ‚aufzugreifen‘. Bisher garantiert dieser Schutz, dass die Leistungen für Menschen in der Grundsicherung im Zuge der jährlichen Anpassungen nichtsinken. Wer ihn ausgerechnet in einem Spargesetz ‚aufgreift‘, will erkennbar an ihn heran. Millionen Menschen müssten dann mit noch weitergehenden Kürzungen rechnen.“

Unterhaltsvorschuss

Nach den Plänen von Familienministerin Prien soll der Vorschuss künftig nur noch bis zum 16. anstatt bis zum 18. Geburtstag des Kindes ausbezahlt werden. Von der Neuregelung wären nach Angaben des Ministeriums etwa 80.000 Kinder betroffen. Säumige Zahler sollen außerdem bestraft werden, zum Beispiel mit einem vorübergehenden Entzug der Fahrerlaubnis.

Die Kürzungspläne betreffen vor allem Alleinerziehende, von denen sowieso schon die Hälfte von Armut bedroht ist.

Quellen: Bundesregierung – bundestagzusammenfasser.de, Tagesschau, Paritätischer Gesamtverband

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Regelbedarf wird kleingerechnet

In einer Stellungnahme hat der Paritätische Wohlfahrtsverband den Referentenentwurf aus dem BMAS zur anstehenden Neuermittlung der Regelsätze in der Grundsicherung scharf kritisiert. Die ab 2021 vorgesehenen Leistungen seien

  • systematisch kleingerechnet,
  • lebensfern und
  • in keiner Weise bedarfsgerecht, wie insbesondere an den Leistungen für Kinder und Jugendliche deutlich werde.

Das Ziel der Grundsicherung, zumindest in bescheidenem Rahmen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, werde so deutlich verfehlt.

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes

Die Stellungnahme erinnert an die Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgericht von 2010 und 2014:

  • „Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.“ (9.2.2010).
  • Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 das Verfahren der Regelbedarfsermittlung lediglich als „derzeit noch vereinbar“ mit der Verfassung bewertet, dabei aber auch „Anpassungsbedarf im Zuge der nächsten Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe“ (23.7.2014) konstatiert.

Vom Warenkorb zum Statistikmodell

Bis 1989 wurden die Regelsätze für die damalige „Hilfe zum Lebensunterhalt“ durch einen Warenkorb ermittelt. Im Warenkorbmodell wurden bis dahin existenziell notwendige Waren bestimmt und preislich bewertet. Das daraus resultierende Ergebnis bildete dabei ab, was die beteiligten Sachverständigen nach ihrer Einschätzung für angemessen hielten, es hatte aber keinen Bezug zur gesellschaftlichen Wirklichkeit.

Der Wechsel zum Statistikmodell mit einer Bezugnahme auf die alle fünf Jahre erhobene Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes versprach dabei eine realitätsgerechtere Regelbedarfsermittlung. Das Statistikmodell hat aber eine grundlegende Schwäche: Durch das Statistikmodell wird die Frage danach, was ein Mensch tatsächlich benötigt, nicht mehr gestellt. Jetzt kommt es darauf an, was eine willkürlich zusammengesetzte – einkommensarme – Gruppe an
Ausgaben tätigt. Ob und inwieweit diese Ausgaben Bedarfe decken, wird nicht weiter thematisiert, sondern stillschweigend unterstellt.

und wieder zurück zum Warenkorb?

Rechnet man nun zusammen, was die einkommensschwachen Haushalte, die ja die Referenz für die Regelsätze darstellen, durchschnittlich ausgeben, kommt man auf eine Summe, die etwa 150 Euro höher ist als der vorgesehene Regelsatz für einen Ein-Personenhaushalt (439 Euro). Nun wird stillschweigend doch wieder das Warenkorb-Prinzip eingeführt. Es werden nämlich einzelne Positionen einfach gestrichen, weil sie angeblich nicht zum Existenzminimum gehörten. Nun wird deutlich, was nach Meinung der Experten zum Minimum eines menschen würdigen Daseins nötig ist. Ein Mensch im Grundsicherungsbezug braucht:

  • keinen Urlaub,
  • keine auswärtigen Übernachtungen,
  • keinen Garten und keine Pflanzen,
  • keine Haustiere und
  • keine Besuche von Gaststätten, Cafés oder Kantinen usw.

Das Bundesministerium kann sich anscheinend ein menschenwürdiges Dasein ohne soziale Bezüge vorstellen.

Methodenkritik

Ein weiterer Kritikpunkt ist die statistische Methode. Bei vielen Hochrechnungen der Ausgaben werden nur 25 oder weniger Haushalte herangezogen. Die statistische Standardabweichung liegt in solchen Fällen zwischen 20 und 100 Prozent, die Gefahr von falschen Zahlen also deutlich zu hoch.

seltsame Steigerungsrate

Die jetzige Einkommen- und Verbrauchsstichprobe (EVS) bezieht sich auf das Jahr 2018. Die ermittelten Regelbedarfe beziehen sich daher ebenfalls auf dieses Jahr und müssen daher nach den Regeln des Gesetzes fortgeschrieben werden. In § 7 Abs.2 des Entwurfs ist für diese zwei Jahre insgesamt eine Steigerung von 0,93 vorgesehen. In den beiden Regelbedarfsstufen – Fortschreibungsverordnungen (RBSFV) aus 2019 und 2020 wurden hingegen Steigerungen von 2,02 bzw. 1,88 Prozent zugrundegelegt. Das wäre für die zwei Jahre insgesamt eine Steigerung von 3,9 %. Somit müsste schon alleine deshlab der angepeilte Regelsatz 13 Euro höher sein (also 452 Euro statt 439 Euro).

Stellungnahme prüft jedes Detail

In der Stellungnahme geht der Paritätische Wohlfahrtsverband ausführlich auf alle Ausgabenposten ein und beleuchtet sie kritisch. Beispielsweise die monatlich veranschlagten Ausgaben für die Anschaffung von Kühlschrank oder Waschmaschine in Höhe von 1,67 / 1,60 Euro. Um davon ein neues Gerät zu kaufen, muss man jahrelang ansparen und hat nach 5 Jahren trotzdem kaum genug, um ein veraltetes stromfressendes Exemplar zu kaufen. Die Alternative wäre ein Kredit vom Jobcenter; für die Rückzahlung desselben muss man dann aber jahrelang auf 10% des ohnehin knappen Regelsatzes verzichten.

Insgesamt wird der Entwurf der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Anpassung in keiner Weise gerecht. Gerade in den aktuellen Krisenzeiten der Corona-Pandemie bedeuten die viel zu geringen Grundsicherungsleistungen für hunderttausende Menschen bittere, existenzielle Not.

Quellen: Paritätischer Wohlfahrtsverband, BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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