Beiträge zur studentischen KV und PV

Wegen der Anhebung des BAföG-Höchstsatzes steigen diesen Herbst auch wieder die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende.

bis 25. Lebensjahr: Familienversicherung

Grundsätzlich gilt: Gesetzlich versicherte Studenten sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern krankenversichert.

Sonderregelung

Die gesetzliche Sonderregelung über die Versicherungspflicht von Studenten während ihres Studiums findet sich im § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Wer als Student nicht mehr beitragsfrei in der Familienversicherung krankenversichert ist oder wenn die Eltern als Selbständige oder Beamte privat versichert sind, muss der studentischen Krankenversicherung beitreten.

Der Krankenkassenbeitrag für Studenten richtet sich nach dem BAföG-Höchstsatz. Steigt dieser, steigen auch die Kosten für die Krankenversicherung.

Aktuelle Beiträge

Der aktuelle Beitrag zur studentischen Krankenversicherung ab Wintersemester 2024/2025 beträgt 87,38 EUR.

Beiträge studentische Kranken und Pflegeversicherung ab Wintersemester 2024/2025:

Krankenversicherung87,38 EUR
durchschnittlicher Zusatzbeitrag*)14,54 EUR
Pflegeversicherung**)29,07 EUR
Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr34,20 EUR
möglicher höchster Gesamtbeitrag (Summe der Zeilen 1,2,4)136,12 EUR
*)der Zusatzbeitrag kann von Kasse zu Kasse variieren, Durchschnitt 2024: 1,7%.
**)der PV-Beitragssatz reduziert sich für Studenten mit Kindern ab dem zweiten Kind um jeweils 0,25% pro Kind. Also bei zwei Kindern: 26,93 EUR, bei drei Kindern: 24,80 EUR, usw.

Änderungszeitpunkte

Der Beitrag ändert sich bei einer Erhöhung des Bedarfssatzes bei Studenten einer Hochschule immer zum 1.10. (bzw. 1.4.) eines Jahres. Bei Studenten einer Fachhochschule immer zum 1.9. (bzw. 1.3.).

Ab 30. Lebensjahr: Ende der studentischen Krankenversicherung

Die studentische Krankenversicherung endet zum Ende des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kommt eine Verlängerung im Einzelfall in Betracht. Danach gilt der Student in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillig versicherter Student.

Für freiwillig versicherte Studenten gibt es durch die BaföG-Änderung 2024 einen höheren Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Zuschläge für Freiwillig Versicherte

Studierende und Auszubildende, die in der Regel ab dem 30. Lebensjahr nicht mehr in der Krankenversicherung der Studierenden versicherungspflichtig sind und als freiwillig Versicherte höhere Beiträge zahlen müssen, bekommen entsprechend höhere Zuschläge (vgl. § 13a Abs. 2 und 4 BAföG):

185 EUR für die Krankenversicherung,
48 EUR für die Pflegeversicherung,

Quellen: SOLEX

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Innovationsausschuss beim G-BA

Um für alle Patientinnen und Patienten eine medizinische Versorgung auf hohem Niveau sicherzustellen, muss das Versorgungsangebot in der gesetzlichen Krankenversicherung kontinuierlich weiterentwickelt werden. Dafür hat der Gesetzgeber beim G-BA den Innovationsausschuss eingerichtet. Seit dem Jahr 2016 fördert er Projekte, die innovative Ansätze für die gesetzliche Krankenversicherung erproben und neue Erkenntnisse zum Versorgungsalltag gewinnen wollen. Hierfür stehen ihm die finanziellen Mittel des Innovationsfonds zur Verfügung. Rechtsgrundlage für die Arbeit des Innovationsausschusses sind die §§ 92a und 92b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Infografiken

Regelmäßig aktualisierte Infografiken auf der Website des Innovationsausschusses geben einen quantitativen Überblick über die vom Innovationsausschuss beschlossenen Empfehlungen und die Adressaten.

Innovationsausschuss jetzt dauerhaft

Mit dem gerade in Kraft getretenen Digital-Gesetz wird der Innovationsausschuss über das Jahr 2024 dauerhaft etabliert.

einstufiges Förderverfahren

Im Bereich der neuen Versorgungsformen wird das zweistufige Förderverfahren durch einstufige Förderverfahren für Projekte mit einer kurzen Laufzeit oder für Projekte mit einer langen Laufzeit ergänzt. Für das sogenannte einstufig-kurze Förderverfahren (max. 24 Monate Laufzeit) eignen sich beispielsweise Projekte, die umfangreichere Versorgungsansätze pilotieren oder patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserungen nachweisen wollen. Das sogenannte einstufig-lange Förderverfahren (max. 48 Monate Laufzeit) kommt insbesondere für Projekte in Betracht, für die bereits ein Vollantrag erarbeitet oder der Projektansatz erfolgreich pilotiert worden ist. Die Details zu den einzelnen Verfahren sind in der jeweiligen Förderbekanntmachung zu finden, die der Innovationsausschuss am 22. März 2024 auf seiner Website veröffentlicht hat. Eine Besonderheit besteht beim einstufig-kurzen Verfahren: Solche Förderanträge können beim Innovationsausschuss nach Veröffentlichung der Förderbekanntmachung nun jederzeit eingereicht werden – jährlich soll der Innovationsausschuss für solche Projekte 20 Mio. Euro einsetzen.

zweistufiges Förderverfahren

Das bisherige zweistufige Förderverfahren von neuen Versorgungsformen bleibt bestehen. Mit einer langen Laufzeit von max. 48 Monaten richtet es sich insbesondere an Antragstellende, die große und komplexe Vorhaben durchführen wollen, welche mit einem erhöhten Aufwand oder Vorbereitungsbedarf verbunden sind. Der Innovationsausschuss wählt hier aus zunächst eingereichten Ideenskizzen erfolgversprechende Ansätze zur Ausarbeitung eines Vollantrags aus.

  • Hier entfällt die bisherige gesetzliche Beschränkung, dass in der zweiten Stufe in der Regel nicht mehr als 20 Vorhaben gefördert werden dürfen.
  • Ebenso entfällt die gesetzliche Vorgabe, dass jeweils höchstens 20 Prozent der jährlichen Fördersumme für themenoffene Förderbekanntmachungen verwendet werden darf.

Rückmeldungen werden veröffentlicht

Wie mit den Empfehlungen des Innovationsausschusses zur Überführung erfolgreicher Versorgungsansätze in die Versorgung umgegangen wird, soll nachvollziehbarer werden: Die in den Beschlüssen angesprochenen Institutionen und Organisationen sind nun verpflichtet, dem Innovationsausschuss innerhalb eines Jahres über die Umsetzung der übermittelten Ergebnisse zu berichten. Alle Rückmeldungen werden weiterhin auf der Website des Innovationsausschusses beim jeweiligen Beschluss veröffentlicht.

Fördervolumen

Das Fördervolumen des Innovationsfonds beträgt auch ab dem Jahr 2025 weiterhin jährlich 200 Mio. Euro.

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Fokus-Sozialrecht

Abbiildung: pixabay.com night-view-767852_1280.jpg

Zusatzbeitrag 2024

Nun ist es amtlich. Wie schon in unserer Tabelle der Sozialversicherungswerte und Rechengrößen 2024 Mitte Oktober angegeben, steigt der durchschnittliche Zusatzbeitragin der Krankenversicherung im Jahr 2024 von 1,6% auf 1,7%. Dies hat das Bundesgesundheitsministerium am 31.10.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Zusatzbeiträge

Seit dem 1. Januar 2015 gilt für die gesetzlichen Krankenkassen ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent beziehungsweise gegebenenfalls ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent. Ergänzend erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern, um ihren Finanzbedarf, der über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds hinausgeht, zu decken. Seit dem 1. Januar 2019 beteiligen sich Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger auch zur Hälfte an diesen kassenindividuellen Zusatzbeiträgen. Außerdem dürfen Krankenkassen mit hohen Finanzreserven ihre Zusatzbeiträge nur unter bestimmten Bedingungen anheben.

Krankenkassenliste

Diese Zusatzbeiträge orientieren sich am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der GKV, den das Bundesministerium für Gesundheit bekannt gibt; sie variieren aber von Krankenkasse zu Krankenkasse. Eine Übersicht über die aktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.

Sonderkündigungsrecht

Soweit eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhöht, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht.

Mitversicherte Kinder und Partnerinnen oder Partner (Familienversicherte) zahlen keinen Zusatzbeitrag. Bei Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern sowie Bezieherinnen und Beziehern einer Grundsicherung übernehmen die zuständigen Ämter den Zusatzbeitrag.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Für einige Personengruppen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, zum Beispiel für Geringverdienende, Auszubildende (Arbeitsentgelt bis 325 Euro) sowie Auszubildende in Einrichtungen der Jugendhilfe und Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld. Dieser Satz wird vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises festgesetzt. Dem Schätzerkreis gehören Fachleute des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung sowie des GKV-Spitzenverbandes an.

Quellen: BMG, GKV, Bundesanzeiger, FOKUS-Sozialrecht

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Hacker retten Gesundheitssystem

Arztpraxen sind in der Regel zum Austausch von Daten mit dem Telematik-Gesundheitsnetzwerk verbunden. In Deutschland sorgt die Firma „gematik“ mehr schlecht als recht für die Digitalisierung des Gesundheitswesens. Die „gematik“ ist eine von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens gegründete Firma. Sie soll für ein sicheres Datennetz sorgen, um die schon länger angekündigten und immer wieder wegen technischer Probleme oder aus Datenschutzgründen verschobene Einführung der „elektronischen Patientenakte“ oder des „e-Rezepts“ einzuführen.

spezieller Router

Die Verbindung zu dem Telematik-Netz erfordert einen speziellen Router, der TI-Konnektor, der aktuell von drei zertifizierten Herstellern verkauft wird. Das bedeutet für diese drei Hersteller ein lukratives Geschäft. Noch besser wird es für die Hersteller, weil die Konnektoren ab Herbst 2022, nach 5 Jahren Laufzeit alle ausgetauscht werden müssen.

Hardware austauschen statt Softwarelösung?

Eigentlich laufen zwar nur die Sicherheitszertfikate ab, die wie andere Zertifikate, wie zum Beispiel auch die Zertifikate von Webseiten, ein Verfallsdatum haben. Für die Verlängerung von Zertifikaten gibt es überall Software-Lösungen, nur scheinbar für die Telematik-Router nicht.

Riesengeschäft

Dass das etwas absurd klingt, wurde auch der gematik als Auftraggeber bewusst. So schlug sie eine unverbindliche Option zur Laufzeitverlängerung vor. Natürlich wurde diese nicht von allen Herstellern umgesetzt. In der Folge schlossen sich auch die Firmen, die bereits eine Möglichkeit zur Verlängerung implementiert hatten, der umsatzträchtigen Formel „Austausch statt Update“ an: für die Hersteller ein Riesengeschäft, für deutsche Praxen und Krankenhäuser eine weitere finanzielle und logistische Zumutung.

400 Millionen Euro

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bezifferte in ihrer letzten Vertreterversammlung allein die nicht durch die Krankenkassen erstatteten TI-Anschlusskosten der vergangenen Jahre für eine durchschnittliche Praxis auf 9.000 Euro. Insgesamt wird das angeschlagene Gesundheitssystem durch den Hardwareaustausch mit 400 Millionen Euro belastet.

Alle Jahre wieder

Sollte sich nichts ändern, haben wir in fünf Jahren das gleiche Problem noch mal. So lange halten nämlich die neuen Zertifikate in den neuen Routern. Das ist also in etwa so wie ein Autofahrer, der sich, sobald der Tank leer ist, einen komplett neuen Wagen anschaffen muss.

CCC bietet kostenlose Lösung

Die IT-Fachportal heise.de hatte schon im Mai auf die Problematik hingewiesen und der Chaos-Computer-Club, der schon länger die Entwicklungen in der Digitalisierung im Gesundheitswesen kritisch begleitet, nahm sich der Sache auf seine Weise an.

Sie entwickelten ein kostenlose Softwarelösung für das Problem, von der die Hersteller*innen behaupten, dass sie unmöglich sei. Die Hersteller müssen dieses Skript in eine Update-Datei verpacken, diese signieren und bereitstellen, denn schließlich darf nur Software vom Hersteller auf dem Konnektor ausgeführt werden. Für die Verlängerung der Zertifikatslaufzeiten braucht es die gematik, denn sie verantwortet und betreibt die dazu notwendige Certificate Authority (CA).

Forderungen

Gleichzeitig stell der CCC folgende Forderungen:

  • Wir fordern die gematik auf, ihre CA für die Verlängerung der Laufzeiten einzusetzen.
  • Wir fordern alle Hersteller (CompuGroup MedicalsecunetRISE) auf, die Laufzeitverlängerung umzusetzen, statt das Gesundheitssystem durch die aufgerufenen astronomischen Preise auszubeuten.
  • Wir fordern das Bundesgesundheitsministerium auf, die Hersteller endlich an die Leine zu nehmen und der Geldverbrennung in der TI ein Ende zu setzen.
  • Wir fordern das Umweltministerium auf, die allein schon aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten völlig sinnlose tausendfache Vernichtung einsatzfähiger Hardware zu verhindern.

Quellen: heise.de, ccc.de, mimikama.at

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Gesundheitskioske

Ein weiterer Punkt des Koalitionsvertrags soll nun umgesetzt werden. In besonders benachteiligten Kommunen und Stadtteilen sollen niedrigschwellige Beratungsangebote für Behandlung und Prävention eingerichtet werden,  um der sozial bedingten Ungleichheit von Gesundheitschancen entgegenzuwirken und die medizinische Unterversorgung in sozial benachteiligten Regionen auszugleichen.

Gesundheitsminister Lauterbach präsentierte Mitte August die Eckpunkte für ein dementsprechendes Gesetz. Die neuen Angebote firmieren unter dem Namen „Gesundheitskioske“.

Danach sollen langfristig 1.000 Gesundheitskioske bundesweit aufgebaut werden. Initiiert werden sollen die Anlaufstellen von den Kommunen, finanziert mehrheitlich von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, die Kommunen beteiligen sich. Hauptaufgabe der Kioske ist es, den Zugang zur Versorgung der Patientinnen und Patienten mit besonderem Unterstützungsbedarf zu verbessern und die Versorgung zu koordinieren.

Eckpunkte

Folgende Eckpunkte sind Grundlage für die Gesetzesinitiative:

  • Gesundheitskioske bieten insbesondere in sozial benachteiligten Regionen und Stadteilen niedrigschwellige Beratung an.
  • Die Krankenkassen fördern zusammen mit den Kommunen mit Hilfe der Gesundheitskioske insbesondere die Gesundheitskompetenz von Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf und bieten diesen im Bedarfsfall individuelle Beratung zur Unterstützung eines gesundheitsförderlichen Lebensstils. Ferner bieten die Krankenkassen und das „GKV-Bündnis für Gesundheit“ in den Gesundheitskiosken Informationen für Kommunen und andere interessierte Stellen über Projekte zur Gesundheitsförderung in den Lebenswelten der Menschen.  

Weitere Aufgaben

  • Die Vermittlung von Leistungen der medizinischen Behandlung, Prävention und Gesundheitsförderung und Anleitung zu deren Inanspruchnahme;
  • allgemeine Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur medizinischen und sozialen Bedarfsermittlung;
  • die Koordinierung der erforderlichen Gesundheitsleistungen und Anleitung zu deren Inanspruchnahme;
  • die Unterstützung bei der Klärung gesundheitlicher und sozialer Angelegenheiten;
  • die Bildung eines sektorenübergreifenden Netzwerkes; 
  • Durchführung einfacher medizinische Routineaufgaben wie z.B. Blutdruck und Blutzucker messen, Verbandswechsel, Wundversorgung und subkutane Injektionen – veranlasst von Ärztinnen und Ärzten;
  • perspektivisch: Erweiterung um ergänzende Beiträge zur Sicherstellung der Primärversorgung

Leitung/Personal des Gesundheitskiosks:

Die Leitung sollen examinierte Pflegefachkräfte ausüben, perspektivisch Pflegefachkräfte (Gesundheits- und Kinder-)Krankenpfleger/in, Altenpfleger/in, Pflegefachfrau/Pflegefachmann) mit Heilkundekompetenz (im Sinne von community health nursing – CHN), 

Kooperation

Es ist eine enge Kooperation mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst sicherzustellen (z.B. Mitwirkung bei Prävention und Gesundheitsförderung, Durchführung von Impfungen in den Räumen des Kioskes).

Aufgaben der Kommunen

Das Initiativrecht zur Errichtung eines Kioskes liegt bei den Kommunen, d.h. die Kommunen entscheiden eigenständig über die Errichtung eines Gesundheitskiosks und können von den Krankenkassen den Abschluss eines schiedsamtsfähigen Vertrages über die Einzelheiten verlangen. Ziel ist es, pro 80.000 Einwohner einen Kiosk zu errichten, also bundesweit insgesamt 1.000 Kioske.

Sofern eine Kommune das Initiativrecht ausübt, sind die Landesverbände der Krankenkassen verpflichtet, gemeinsam (also wettbewerbsneutral) in Zusammenwirken mit den Kommunen/ÖGD Kioske zu errichten. Ausdrücklich können solche Angebote auch mobil (z.B. mit Hilfe von Bussen) erfolgen. 

Da die Kioske auch Aufgaben der Daseinsvorsorge vornehmen, besteht die Verpflichtung der Kassen zur Beteiligung an einem Kiosk nur, wenn sich auch die Kommunen insbesondere finanziell an den Kiosken beteiligen.

Kostenaufteilung

Die Finanzierung wird zwischen den Kommunen auf der einen und gesetzlicher und privater Krankenversicherung auf der anderen Seite aufgeteilt. Die gesetzliche Krankenversicherung wird 74,5 % der Gesamtkosten, die private Krankenversicherung 5,5 % und die Kommunen 20 % der Gesamtkosten tragen.

Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Förderung gesundheitsförderlicher Strukturen unterstützen die Krankenkassen über die Initiative „GKV-Bündnis für Gesundheit“ den Aufbau der Gesundheitskioske in den Kommunen.

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind verpflichtet, sich an den Kiosken zu beteiligen, da auch Privatversicherte das Angebot in Anspruch nehmen können.

Andere Sozialleistungsträger

Andere Sozialleistungsträger (z.B. Rentenversicherung) können sich zusätzlich finanziell beteiligen.

Auf die bestehenden Beratungsstrukturen der Pflegeversicherung, insbesondere die Pflegestützpunkte, soll bei Bedarf hingewiesen und ggf. dorthin vermittelt/begleitet werden. Auch die Vernetzung mit anderen Beratungs- oder Servicestellen (z.B. den Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen) ist möglich. Kommunale Strukturen sind einzubeziehen, vorhandene Ressourcen und Synergien sollen sinnvoll genutzt werden (Jugendämter, Familienzentren, Integrationszentren, Ämter für Familie und Jugend, Ämter für Soziale Dienste, Koordinierungsstellen „gesundheitliche Chancengleichheit“, Stadtteil-/Quartiersmanagementbüros, Netzwerk Frühe Hilfen etc.)

Quelle: BMG

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BAFöG: Online-Antrag und KV-Beitrag

Die 27. BAFöG Reform ist seit 1. August 2022 in Kraft. Die finanziellen Verbesserungen und andere Änderungen wurden hier schon ausführlich beschrieben. Ebenso die tatsächliche Umsetzung im Vergleich zu den Ankündigungen im Koalitionsvertrag.

BAFöG – Digital

Eine der Neuerungen betrifft die Möglichkeit, BAFöG nun komplett digital zu beantragen. Geplant war das schon länger und es wurde in einigen Bundesländern seit Herbst 2021 getestet.

Mit dem Wegfall des bislang für die Antragstellung in § 46 BAföG vorgesehenen Schriftformerfordernisses wird sowohl die analoge als auch die digitale Antragstellung erleichtert. Künftig ist eine elektronische Antragstellung ohne Originalunterschrift oder schriftformersetzende aufwändige Authentisierungsverfahren möglich. Bei Nutzung des elektronischen Antragsassistenten BAföG Digital kann mit Anlegen eines einfachen Nutzerkontos ein digitaler Antrag auf Förderung nach dem BAföG unmittelbar rechtswirksam gestellt werden. Ausdrucken und Unterschreiben des Antrags ist nicht mehr erforderlich. Daraus ergeben sich spürbare Vollzugserleichterungen auch für die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung, da sich weitere Nachforderungen von Unterschriften bei elektronisch eingereichten Anträgen erübrigen.

Alternative: schriftlich per Post oder Email

Mit der Neuformulierung der Antrags-Vorschrift (§ 46 BAföG) wird künftig sowohl eine digitale Antragstellung über einen Online-Antragsassistenten wie „BAföG-Digital“ ohne Originalunterschrift oder schriftformersetzende aufwändige Authentisierungsverfahren möglich, als auch eine Antragstellung über eine E-Mail, der ein handschriftlich oder elektronisch ausgefüllter BAföG-Antrag z. B. als pdf oder als jpeg beigefügt ist. Da für die Antragstellung weiterhin die BAföG-Formblätter zu verwenden sind, wird der Beweissicherungsfunktion im Antragsverfahren ebenso hinreichend Rechnung getragen, wie der Warnfunktion, die den Antragstellenden bewusstmacht, dass sie im Begriff sind, eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, die wahrheitsgemäß erfolgen muss und widrigenfalls bußgeld- oder unter Umständen auch strafbewehrt ist.

Beiträge zur Krankenversicherung

Grundsätzlich gilt: Gesetzlich versicherte Studenten sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern krankenversichert.

Die gesetzliche Sonderregelung über die Versicherungspflicht von Studenten während ihres Studiums findet sich im § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Wer als Student nicht mehr beitragsfrei in der Familienversicherung krankenversichert ist oder wenn die Eltern als Selbständige oder Beamte privat versichert sind, muss der studentischen Krankenversicherung beitreten.

Beitrag richtet sich nach dem aktuellen Höchstsatz

Der Krankenkassenbeitrag für Studenten richtet sich nach dem BAföG-Höchstsatz. Steigt dieser, steigen auch die Kosten für die Krankenversicherung.

Der aktuelle Beitrag zur studentischen Krankenversicherung ab Wintersemester 2022/2023 beträgt 82,99 EUR.

Beiträge studentische Kranken und Pflegeversicherung ab Wintersemester 2022/2023:

1. Krankenversicherung82,99 EUR
2. durchschnittlicher Zusatzbeitrag*10,56 EUR
3. Pflegeversicherung24,77 EUR
4. Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr26,80 EUR
möglicher höchster Gesamtbeitrag (Summe der Zeilen 1,2,4)120,34 EUR
*der Zusatzbeitrag kann von Kasse zu Kasse variieren, Durchschnitt 2022: 1,3%. Wahrscheinlicher Durchschnitt 2023: 1,6%

Zuschüsse bei freiwilliger Versicherung

Die studentische Krankenversicherung endet zum Ende des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kommt eine Verlängerung im Einzelfall in Betracht. Danach gilt der Student in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillig versicherter Student. Für freiwillig versicherte Studenten gibt es durch die BaföG-Änderung 2022 einen höheren Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung und zwar 168 EUR für die Krankenversicherung und 38 EUR für die Pflegeversicherung.  

Quellen: BMG, BAFöG–Digital, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Drei neue Leistungen in der KV

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entscheidte darüber, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen erbringen müssen. Wenn der G-BA eine neue Leistung aufnimmt, kann sie in der ambulanten Versorgung erst dann erbracht und abgerechnet werden, wenn der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen über die Vergütung entschieden hat. Dieser Schritt ist nun für drei Leistungen erfolgt. Der Bewertungsausschuss hat die notwendigen Abrechnungsziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt. Ab 1. Oktober 2021 umfasst der Leistungskatalog folgende neue Angebote:

Neugeborenen-Screening auch auf SMA und Sichelzellkrankheit

Mit Hilfe des Neugeborenen-Screenings, bei dem einige Tropfen Blut untersucht werden, können seltene angeborene Erkrankungen bereits in den ersten Lebenstagen entdeckt werden.

Die Früherkennungsuntersuchung umfasst künftig auch

  • die spinale Muskelatrophie (SMA) und die
  • Sichelzellkrankheit.

Die SMA ist eine neuromuskuläre Erkrankung, bei der die motorischen Nervenzellen im Rückenmark absterben. Für die schwerste Form stehen neue Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Bei der Sichelzellkrankheit sind die roten Blutkörperchen (Erythrozyten) sichelförmig verkrümmt und können ihre Aufgabe, den Sauerstoff zu transportieren, nicht gut erfüllen. Unbehandelt kann dies zu gravierenden Schäden an lebenswichtigen Organen und zum Tod führen.

Einmaliges Hepatitis-Screening neuer Bestandteil des „Check-ups“

Versicherte ab 35 Jahren haben ab 1. Oktober 2021 einmalig den Anspruch, sich auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C testen zu lassen. Das Screening-Angebot ist neuer Bestandteil des sogenannten Check-ups (Gesundheitsuntersuchung alle 3 Jahre). Die Tests können übergangsweise auch separat durchgeführt werden, wenn der letzte Check-up weniger als 3 Jahre zurückliegt. Damit können Infektionen erkannt werden, die bislang noch symptomlos verlaufen. Spätfolgen einer unbehandelten chronischen Hepatitis wie Leberzirrhose oder Leberkrebs lassen sich durch eine Therapie mit antiviralen Medikamenten sehr wirksam verhindern.

Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung als neues Angebot

Mit der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung steht ab 1. Oktober 2021 in der ambulanten Psychotherapie ein neues Versorgungsangebot zur Verfügung. Patientinnen und Patienten können hier erste Erfahrungen mit dem Gruppen-­Setting sammeln und prüfen, ob eine Gruppentherapie für sie infrage kommen könnte. Therapeutinnen oder Therapeuten informieren in bis zu vier Sitzungen à 100 Minuten oder in bis zu acht Sitzungen à 50 Minuten über psychische Störungen sowie über Arbeitsweise und Wirkmechanismen, Chancen und Nutzen einer Gruppentherapie. Gleichzeitig geht es aber auch um eine erste Symptomlinderung. Um den niedrigschwelligen Zugang abzusichern, ist kein Anzeige- oder Antragsverfahren gegenüber den Krankenkassen notwendig. Neu ab 1. Oktober 2021 ist außerdem, dass auch probatorische Sitzungen im Gruppen-Setting möglich sind.

Hintergrundinformationen über die Grundlagen der Beschlüsse und über die erwähnten Krankheiten findet man auf der Homepage des G-BA.

Quelle: G-BA

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Immer mehr ohne Krankenversicherung

Der aktuelle Stand wurde jetzt von der Linksfraktion in einer kleinen Anfrage im Bundestag abgefragt. Die erfragten Zahlen stammen vom Statistischen Bundesamt und stammen aus dem Mikrozensus 2019. Der Mikrozensus ist eine Stichprobenerhebung, bei der rund 1% der Bevölkerung jährlich befragt wird. Die Fragen zur Krankenversicherung werden alle 4 Jahre erhoben.

Danach waren im Jahr 2019 143.000 Menschen ohne Krankenversicherungsschutz. Vier Jahre zuvor waren es noch 79.000. Das ist eine Steigerung von etwa 79 Prozent.

Pflicht für alle

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 wurde für alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, die Verpflichtung eingeführt, eine Krankenversicherung zu besitzen. Diese Pflicht ist aber auch gleichzeitig ein Recht, in eine Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere zu tragen, wenn eine gesetzliche Krankenkasse wegen Insolvenz geschlossen werden muss. Private Krankenversicherungen müssen nicht gesetzlich versicherte Personen zum Basistarif aufnehmen.

Ein Grund für die Einführung der Verpflichtung sich in einer Krankenkasse zu versichern, war die hohe Anzahl der Personen ohne einen Schutz. Im Jahr 2003 waren laut Statistischem Bundesamt 188.000 Bundesbürger (nicht versicherte Selbständige nicht erfasst) ohne jede Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wurde mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherter Bürger gerechnet. Für 2007 wurde die Zahl auf 400.000 geschätzt. Als ein Grund dafür wurde oftmals wirtschaftlicher Druck, also ein Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme, angegeben.

Nach der Gesetzesänderung ging die Zahl der Nichtversicherten 2011 auf 137.000 und 2015 auf 79.000 zurück.

Selbstständige und Freiberufler

Bei den meisten Nichtversicherten Personen handelt es sich um Selbstständige und Freiberufler. Sie müssen sich selbst versichern, was für viele, anscheinend für immer mehr, einen hohen Kostenaufwand bedeutet, den sie sich lieber sparen oder sich mangels genügender Einnahmen oft gar nicht leisten können. Das fatale ist, dass Menschen ohne Versicherung deutlich höhere Summen in Kauf nehmen müssen, wenn sie später doch eine Krankenversicherung abschließen möchten. Denn die Krankenversicherung berechnet die Zahllast rückwirkend. Die Höhe der Zahllast ist abhängig von der Zeit, in der kein Versicherungsschutz vorhanden war. Hierbei verjähren die Schulden nach vier Jahren.

Notfallfonds und Senkung der Mindestbemessung

Als Lösung schlägt die Linksfraktion die sofortige Einrichtung eines Fonds vor, um die Behandlung von Menschen ohne Krankenversicherung zu finanzieren. Außerdem müssten freiwillig Versicherte wie etwa Selbstständige mit geringen Einkünften bei den Beitragszahlungen noch deutlich stärker entlastet werden. die Mindestbemessung für den Beitrag müsse auf 450 Euro abgesenkt werden. Sie liegt zur Zeit bei 1.061,67 Euro. Das ergibt einen monatlichen Beitrag für Krankenkasse und Pflegeversicherung von etwa 195 Euro. Die muss der freiwillig Versicherte auch zahlen, wenn er weniger als 1.061,67 Euro verdient. Bei einer Mindestbemessung von 450 Euro sinkt der monatliche Beitrag auf ca. 84 Euro, das heißt, jemand der nur 450 Euro verdient, würde dadurch immerhin 111 Euro monatlich sparen.

Quellen: Statistisches Bundesamt, Linksfraktion, SOLEX

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