Jahressteuergesetz 2022

Mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 soll ein Bündel von Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht werden. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer sowie die Erhöhung von Pausch- und Freibeträgen. Durch die Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.

Weitere Änderungen

Einige weitere der im Jahressteuergesetz geplanten Änderungen betreffen – ebenso wie die Einführung eines Klimageldes – auch andere hier behandelte Themen:

  • Steuerfreibetrag für Kinder in Berufsausbildung,
  • Sparer-Pauschbetrag,
  • Steuerbefreiung des Grundrentenzuschlags und
  • Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen.

Steuerfreibetrag für Kinder in Berufsausbildung

Zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld besteht, können die Eltern einen Freibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der Freibetrag wird zum 1. Januar 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Der Sparer-Pauschbetrag wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt. Dabei wurde der Sparer-Freibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (1 602 Euro für Verheiratete/Lebenspartner) zusammengefasst. Der Sparer-Pauschbetrag wurde seit seiner Einführung betragsmäßig nicht verändert.

Ab 2023 wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro und von 1.602 Euro (Ehegatten/Lebenspartner) auf 2.000 Euro erhöht. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.

Rückwirkende Steuerbefreiung des Grundrentenzuschlags

Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung wurde u. a. ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Die Ermittlung des individuellen Grundrentenzuschlags erfolgt nach einer gesetzlich festgelegten Berechnungsmethode. Zur Feststellung des Grundrentenbedarfes findet eine Einkommensprüfung statt; übersteigt das Einkommen gesetzlich festgelegte Einkommensfreibeträge, findet eine Kürzung des Grundrentenzuschlags statt. Ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag kann auf Grund der Einkommensprüfung daher der Höhe nach in den einzelnen Jahren variieren.

Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, soll nun auch steuerfrei gestellt werden. Diese Änderung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021.

Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen

Die mit dem Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 begonnene Umstellung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung auf die nachgelagerte Besteuerung sieht u. a. eine kontinuierlich ansteigende Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG vor.

Bisher ist gesetzlich vorgesehen, dass diese Altersvorsorgeaufwendungen erstmals im Jahr 2025 zu 100 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Mit der Änderung wird der bisher ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen.

Quellen: Bundestag, Fokus-Sozialrecht, SOLEX

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Wann kommt die Grundrente?

Die Grundrente ist natürlich schon längst gekommen. Seit genau einem Jahr. Zumindest als Rechtsanspruch. Allerdings warten viele Rentner noch immer auf ihren Grundrentenzuschlag, der ihnen rechtlich schon längst zusteht.

Riesiger Kraftakt

Schon im Sommer 2020 war klar, dass es mit der Umsetzung der Grundrente nicht so einfach sein würde. Dies sei ein „riesiger Kraftakt“, so Minister Heil damals.

Mitte 2021 trudelten endlich die ersten Bescheide ein. Dabei ging es bislang nur um die Neurentner, um Rentner mit Grundsicherung und um Rentner mit Rentenbeginn vor 1992. Die Bescheide erwiesen sich aber als intransparent und nicht nachvollziehbar. Es hagelte Kritik.

Nächste Stufe

Nun versprach die Deutsche Rentenversicherung, jetzt starte die nächste Stufe der Grundrente. Was sich anhört wie der Bericht über einen Raketenstart entpuppt sich aber schnell als heiße Luft. Gemeint ist, dass jetzt alle Renten „vor der Überprüfung“ stehen, also auch die, deren Rentenbeginn nach 1992 lag.

Hoher Verwaltungsaufwand

Grund für die Verzögerungen ist der hohe Verwaltungsaufwand. Die Rentnerinnen und Rentner im Bestand sollen die Grundrente nicht extra beantragen müssen: ob sie Anspruch haben, soll automatisch geprüft werden, indem sich Rentenversicherungs-Träger und Finanzamt miteinander abstimmen. Dafür aber fehlte die nötige Infrastruktur. Allein für die Grundrente musste die Rentenversicherung nach eigenen Angaben 3.200 neue Mitarbeiter einstellen.

Bislang war man damit beschäftigt einen Datenaustausch zwischen FInanzämtern und Rentenversicherung aufzubauen wegen der fälligen Einkommensprüfungen. Das Zusammenspiel mit den Finanzämtern bei der Einkommensprüfung klappe nun „reibungslos“. Insgesamt müssen etwa 26 MIllionen Renten geprüft werden.

…und gebiert eine Maus

Die Ergebnisse für den einzelnen Rentner sind nicht selten sehr enttäuschend. Nicht nur, weil viele Rentnerinnen und Rentner durch das Raster fallen und die strengen Vorgaben nicht erfüllen können. Sondern auch, weil viele Anspruchsberechtigte nur einen sehr kleinen Aufschlag erhalten würden, so der VDK. Die Grundrente sei „definitiv nicht die Unterstützung, die viele Menschen erwartet haben“, kritisiert auch VdK-Präsidentin Verena Bentele.

Mehr über die Grundrente

Eine ausführliche Erläuterung der Grundrente, wie sie funktioniert, wie sie berechnet wird und wer Anspruch hat, findet man in der Sozialleistungsdatenbank SOLEX.

Quellen: DPA, VDK, Verischerungsbote, Haufe, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Grundrentengesetz tritt in Kraft

Am 18.8.2020 wurde das Grundrentengesetz (Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt daher wie geplant zum 1.1.2021 in Kraft.

Wesentlicher Inhalt

Die wesentlichen Punkte wurden hier schon bei der Verabschiedung im Bundestag Anfang Juli beschrieben.

Nochmal die Kurzfassung, welche Maßnahmen vorgesehen sind:

  1. Die Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und
  2. die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung.

Herzstück ist die Grundrente für langjährige Versicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein.

Schwierige Umsetzung

Die tatsächliche Umsetzung der Grundrente wird wohl eine Herausforderung für die beteiligten Ämter und Dienststellen. Der Arbeitsminister nannte die Umsetzung der Grundrente im Februar im STERN einen „riesen Kraftakt“. Die Mitarbeiter der Rentenversicherung stünden vor einer „richtig großen Aufgabe“.

Auch der Datenaustausch mit den Finanzämtern muss installiert werden. Ob das mit dem vorhandenen Personal machbar ist, ist noch nicht ausgemacht.

Finanzierung aus Steuermitteln

Finanziert werden soll das Ganze mit Steuermitteln, etwa 1,3 Milliarden im Jah 2021, bis zu knapp 2 Milliarden im Jahr 2025. Die Einnahmen dafür sollten eigentlich aus der vom zukünftigen Kanzlerkandidaten Scholz favorisierten europäischen Finanztransaktionssteuer kommen. Die ist aber noch nicht in trockenen Tüchern und aufgrund wirksamer Lobbyarbeit der Finanzwirtschaft so zusammengeschrumpft, dass damit die Finanzierung der Grundrente wohl nicht machbar ist.

Wie die Grundrente sich konkret für die Rentenempfänger auswirkt werden wir hier und vor allem in SOLEX noch ausführlich behandeln.

Quellen: Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht, STERN

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Grundrentengesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 der Grundrente zugestimmt: Damit erhalten rund 1,3 Millionen Menschen mit kleinen Renten ab 2021 einen Zuschlag zu ihrer Altersversorgung.

Kernstück des Gesetzes ist die Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist: Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen (aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegezeiten), soll die Rente um einen Zuschlag erhöht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Zuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden. Allerdings sollen diejenigen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten (zum Beispiel durch Minijobs).

Die Höhe des Zuschlags soll durch eine Einkommensprüfung ermittelt werden. Dabei soll zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner gelten. Für die Einkommensprüfung soll auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt werden. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher soll das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt werden. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens soll durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen.

Das Gesetz sieht in einem weiteren Aspekt die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vor.

Änderungen zum ursprünglichen Entwurf behandeln vor allem rechtstechnische Anpassungen und die Einführung einer Widerspruchsabweisung gegen Bescheide bis Ende 2022. Diese Zeit brauche die Rentenversicherung für die Einführungsphase, so die Begründung. Ebenfalls neu ist eine Anhebung der Einkommensgrenze beim BAV-Förderbetrag (Betriebliche Altersvorsorge) von 2.200 auf 2.575 Euro und auf eine Anhebung des BAV-Förderbetrags auf 288 Euro ab 2020. Damit haben auch 2,5 Millionen Geringverdiener einen Zugang zu dieser Vorsorge, ohne Beiträge einzahlen zu müssen.

Die Opposition kritisiert mangelnde Zielgenauigkeit, überbordende Bürokratie beim Verfahren der Einkommensprüfung und eine ungeklärte Finanzierung.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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