Kinderkrankengeld – zusätzliche Tage

Die Bezugsdauer für das Kinderkrankengeld wurde für 2020 mit dem Inkraftreten des Krankenhauszukunftsgesetz verlängert. Beschäftigte, die ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, hatten im Jahr 2020 Anspruch auf 15 Arbeitstage, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Dazu wurde im § 45 SGB V ein Absatz 2a eingefügt, der zum 1.1.2021 aber wieder aufgehoben wurde.

Regelung für 2021

Nun hat die Bundesregierung im Rahmen der Videoschaltkonferenz mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021 beschlossen, auch für 2021 eine erweiterte Regelung zu ermöglichen.

Angesichts der SARS-CoV2-Pandemie könne der bestehende Anspruch in manchen
Fällen nicht ausreichen. Deshalb werde der Bund gesetzlich regeln, dass das
Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20
zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werde. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil
die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Eine gesetzliche Regelung steht aber noch aus.

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Hier die geltenden Regelungen zum Kinderkrankengeld:

Anders als beim Krankengeld nach § 44 SGB V, das für Versicherte einen Entgeltersatz für längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit (bis zu 78 Wochen) sicherstellen soll, ist das Kinderkrankengeld eine sehr kurzfristige Leistung, die nur wenige Tage jährlich beansprucht werden kann. Dem Entgeltersatzcharakter des Krankengeldes wird die Berechnung auf Basis des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gerecht.

Berechnung anders als beim Krankengeld

Um dagegen die Besonderheit eines kurzfristigen Entgeltausgleichs wie dem Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V zu berücksichtigen, bedarf es einer anderen Berechnungsbasis. Seit Januar 2015 wird als Grundlage nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitsentgelt, sondern das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen. Für die Prüfung der Höchstanspruchsdauer sind die Arbeitstage maßgebend, während die Krankengeldzahlung stets für Kalendertage vorgenommen wird.

Die Änderung der Berechnung wurde mit Einführung des Pflegeuntertützungsgeldes durch das Pflegestärkungsgesetz I wirksam, das seit 1.1.2015 gilt. Die Höhe des Pflegeuntertützungsgeldes wird nun genauso berechnet wie die Höhe des Kinderkrankengeldes (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Berechnung des Kinder-Krankengeldes (und des Pflegeunterstützungsgeldes)

§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V

Ausgangswert für die Berechnung ist das während der Freistellung ausgefallene Nettoarbeitsentgelt, welches aus dem ausgefallenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt während der Freistellung ermittelt wurde.

Als Brutto-Krankengeld werden 90% – bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit unabhängig von deren Höhe 100% – des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt.

Das kalendertägliche Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (und das kalendertägliche Pflegeunterstützungsentgelt) darf 70% der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (im Jahr 2021 sind dies: 112,88 EUR).

Vom Kinderkrankengeld (Pflegeunterstützungsentgelt) werden Beiträge zur Kranken-, (Pflege-,) Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Der Leistungsbezieher zahlt jeweils den halben Anteil, die Krankenkasse (Pflegekasse) darüber hinaus aus 80% des täglichen Bruttoentgelts (§ 345 Abs. 6b SGB III, § 232b Abs. 1 SGB V, § 166 Abs. 1 Nr.2f SGB VI und § 57 Abs. 2 SGB XI). Für das Kinderkrankengeld gilt Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung, für das Pflegunterstützungsgeld gilt Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung.

Voraussetzungen

  • Das kranke Kind muss in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Dies ist i. d. R. über den Vater oder die Mutter der Fall.
  • Das Kind muss derart krank sein, dass es der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Versicherten bedarf. Eine Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person muss ausgeschlossen sein.
  • Die Beaufsichtigung muss dazu führen, dass der Versicherte der Arbeit fernbleiben muss.
  • Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Dauer

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes wird für jedes Kind und jeden Versicherten für längstens zehn (2021: 20) Arbeitstage gewährt. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Dauer auf 20 (2021: 40) Arbeitstage.

In einem Jahr (wenn z. B. mehrere Kinder in Abständen erkranken) kann Krankengeld für längstens 25 Tage (bei 5-Tage-Woche immerhin 5 Wochen) beansprucht werden. Auch diese Dauer verdoppelt sich bei Alleinerziehenden auf 50 Tage.

Unheilbar kranke Kinder

§ 45 Abs. 4 SGB V

Ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf unbezahlte Freistellung (für alle Arbeitnehmer-innen) und Krankengeld (für gesetzlich Versicherte) besteht bei unheilbar schwerkranken Kindern mit nur noch begrenzter Lebenserwartung. Die Kinder dürfen ebenfalls noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben oder sie müssen aufgrund einer Behinderung oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesen sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und ärztlich bezeugt sein.

Quellen: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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Impfen und Verschwörungen

Pünktlich zum geplanten Start der von den meisten Menschen lang ersehnten Impfungen gegen SarsCov2-Erreger machen die Impfgegner noch einmal mobil.

Widerlegte Lügen

Wieder meldet sich Wolfgang Wodarg zu Wort. Seine Thesen wurden und Voraussagen haben sich bisher als völlig falsch herausgestellt. Jetzt bekämpft er die Impfung, behauptet etwa, der mRNA-Impfstoff könne unfruchtbar machen und in die DNA eingreifen. Wieder wurde alles gründlich widerlegt.

Nun stellt er unter Beweis, dass er offensichtlich auch nicht rechnen kann oder zumindest krasse Denkfehler begeht.

95 Prozent Wirksamkeit

Biontec/Pfizer, die Hersteller des mRNA-Impfstoffs, der zunächst zum Einsatz kommt, geben die Wirksamkeit ihres Impfstoffs mit etwa 95% an. Nachzulesen in den STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung des Robert-Koch Instituts unter Punkt 8.2.3.

Zusammengefasst: In der Test-Phase III

  • bekamen 17.411 Probanden den Impfstoff. 8 von ihnen erkrankten trotzdem an Covid19,
  • bekamen 17.511 Probanden ein Placebo. 162 von ihnen erkrankten an Covid19.

Von den insgesamt 170 Erkrankten waren also knapp 5% geimpft und ca. 95% nicht geimpft.

Denkfehler beim Querdenker-Star

Wodarg rechnet nun vor, 162 Erkrankte Placeboempfänger minus 8 Erkrankte Impfstoff-Empfänger seien 154 durch die Impfung geschützte. Das bezieht er auf die Gesamtzahl der Teinmehmer und schließt daraus, dass ja nur weniger als 1 Prozent durch die Impfung geschützt seien.

Am besten veranschaulicht man den Fehlschluss durch ein Beispiel: Nehmen wir 40.000 Häuser, die Hälfte ist durch verbesserten Brandschutz geschützt. In den Häusern mit verbesserten Brandschutz bricht innerhalb einer gewissen Zeitspanne 8 mal ein Feuer aus. In den Häusern ohne den verbesserten Brandschutz dagegen 162 mal. Kein Mensch würde daraus folgern, dass der Brandschutz unnötig sei, weil er ja nur in weniger als 1% der Häuser Brände verhindert habe.

Wodarg versteift sich auch noch zu der Drohung von rechtlichen Konsequenzen gegen Ärzte und Ärztinnen, die bei der Impfaufklärung die vom Hersteller und vom RKI bestätigte 95%ige Erfolgschance der Impfung übernehmen.

Strafandrohungen gegen Impfende…

Strafandrohungen kommen auch von dubiosen Anwälten. Es wird rechtlichen Betreuern von Heimbewohnern ein Musterschreiben empfohlen, in dem denjenigen, die eine Impfung durchführen, mit Klagen gedroht wird wegen Körperverletzung über Mißhandlung bis hin zu Mordversuch. Begründet wird dies mit falschen Behauptungen über den Impfstoff, zum Beispiel, der Impfstoff sei angeblich vorklinisch nicht getestet worden oder er sei im Wege des Notfalls zugelassen, was beides falsch ist.

…oder geht der Schuss nach hinten los?

Falls es Betreuer geben sollte, die dieses Musterschreiben tatsächlich benutzen, kann der Schuss aber auch nach hinten losgehen. Wer als Betreuer das Musterschreiben verwendet, dokumentiert damit schriftlich, dass er für die Impfentscheidung seines Betreuten nicht einmal grundlegende Recherchen und Überlegungen angestellt hat.
Natürlich kann sich ein Betreuer gegen die Impfung entscheiden. Er muss aber die verkehrsübliche Sorgfalt anwenden. Kommt der Betreute durch die Entscheidung des Betreuers zu einem abwendbaren Schaden und der Betreuer hat sich nachweislich schlecht informiert, so muss er für den Schaden haften. (Die Bewertung des Musterschreibens stammt von Rechtsanwalt Chan-Jo Jun auf Twitter).

Quellen: ZDF, RKI, Volksverpetzer, Chan-Jo Jun

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Corona-Teilhabe-Fond

Ein Corona-Teilhabe-Fonds soll Einrichtungen der Behindertenhilfe und gemeinnützige Sozialunternehmen vom Jahreswechsel an in der Krise unterstützen.

100 Millionen

Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen waren in den vergangenen Monaten hart von den Folgen der Pandemie betroffen. Auch rund 900 Inklusionsbetriebe, in denen Menschen mit Schwerbehinderung arbeiten, litten unter Schließungen und Umsatzausfällen. Viele dieser Unternehmen konnten bisher nur eingeschränkt oder gar nicht von Corona-Hilfen profitieren. Der Deutsche Bundestag hat daher beschlossen, für die genannten Institutionen 100 Millionen Euro bereit zu stellen. Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun eine Förderrichtlinie erlassen und Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundes–ländern getroffen.

Ab 1. Januar 2021

Ab 1. Januar 2021 kann die Hilfe beim Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes für den Zeitraum September 2020 bis März 2021 beantragt werden.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen:

  • Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX
    (Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.)
  • Unternehmen, bei denen als Unternehmenszweck die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben, die soziale Teilhabe, einschließlich der Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern oder die Teilhabe an Bildung nach im Vordergrund stehen sowie Unternehmen, die Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX betreiben (Einrichtungen der Behindertenhilfe).
  • Nicht gewinnorientierte Läden oder Verkaufsstellen, deren Hauptzweck es ist, bedürftige Menschen mit für sie erschwinglichen Waren des täglichen Gebrauchs zu versorgen (Sozialkaufhäuser).
  • Steuerbegünstigte Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft am Markt tätig sind (Sozialunternehmen) und die Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit ist.

Eckpunkte

Eckpunkte der Förderung sind:

  • Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
  • Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
  • Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
  • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Liquiditätsengpass bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglichen ist.
  • Antragsformulare stehen ab dem 1. Januar 2021 auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter zur Verfügung.
  • Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.
  • Bis zum 30. Juni 2021 hat der Antragsteller in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen. Ergibt sich dabei, dass der Liquiditätsengpass geringer ist als anfangs angenommen, sind zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen.

Quelle: BMAS

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Impfplan

Wenn ab 27.12.2020 die Impfungen gegen gegen SarsCov2 beginnen, geschieht das in einer festgelegten Reihenfolge.

Die Reihenfolge der Impfungen ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) aufbaut. Diese Rechtsverordnung soll rückwirkend ab 15. Dezember 2020 in Kraft treten. Eine Priorisierung ist notwendig, weil zunächst nicht ausreichend Impfstoff zu Verfügung steht, um alle Menschen zu impfen, die das wünschen.

Anspruch

Anspruch auf eine Impfung haben alle,

  • die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind,
  • die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • die in den in der Verordung genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind.

Vier Gruppen

Es gibt 4 Gruppen, aufgeteilt nach

  • höchster Priorität
  • hoher Priorität
  • erhöhter Priorität
  • alle anderen

Höchste Priorität

Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:

  • Über 80-Jährige
  • Personen, die in stationären Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
  • Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit hohem Expositionsrisiko wie Intensivstationen, Notaufnahmen, Rettungsdienste, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,  SARS-CoV-2-Impfzentren und in Bereichen mit infektionsrelevanten Tätigkeiten
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die Menschen mit einem hohen Risiko behandeln, betreuen oder pflegen. (v.a. Hämato-Onkologie und  Transplantationsmedizin. 

Hohe Priorität

  • Über 70-Jährige
  • Personen mit  Trisomie 21, mit Demenz oder geistiger Behinderung, nach einer Organtransplantation
  • Enge Kontaktpersonen von über 80-Jährigen oder Bewohnern von Alten- Pflegeheimen und Heimen für geistig Behinderte
  • Kontaktpersonen von Schwangeren
  • Personen, die in stationären Einrichtungen für geistig behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren
  • Polizei- und Ordnungskräfte, die  im Dienst, etwa bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
  • Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in relevanten Positionen der Krankenhausinfrastruktur
  • Personen, die in Flüchlings- und Obdachloseneinrichtungen leben oder tätig sind 

Erhöhte Priorität

  • Über 60-Jährige
  • Personen mit folgenden Krankheiten: Adipositas, chron. Nierenerkrankung, chron. Lebererkrankung, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Diabetes mellitus, div. Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma, Autoimmunerkrankungen und Rheuma
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko (Labore) und ohne Betreuung von Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten
  • Personen in relevanter Position in Regierungen, Verwaltungen und den Verfassungsorganen, in Streitkräften, bei der Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und THW, Justiz
  • Personen in relevanter Position in Unternehmen der kritischen Infrastruktur, im Apotheken und Pharmawirtschaft, öffentliche Versorgung und Entsorgung, Ernährungswirtschaft, Transportwesen, Informationstechnik und Telekommunikation
  • Erzieher und Lehrer
  • Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen 

Die letzte Gruppe besteht aus den Personen, die nicht unter die Prioritätskriterien fallen. Sie können sich danach impfen lassen. Vermutlich wird das nicht vor dem Sommer 2021 der Fall sein.

Auffrischimpfung

Der Biontec/Pfizer-Impfstoff wird in zwei Dosen innerhalb von drei Wochen verimpft, um sicherzugehen, dass eine vollständige Immunität gegen das Virus erreicht wird. Bei den Auffrischungsimpfungen gilt die gleiche Prioritäts-Reihenfolge. Die Vervollständigung der Impfserie bei Personen, die bereits eine erste Schutzimpfung erhalten haben, hat Priorität vor dem Beginn der Schutzimpfung weiterer Personen, die noch keine Schutzimpfung erhalten haben.

Impfzentren und mobile Impfteams

Geimpft wird in Impfzentren und durch mobile Impfteams, die den Impfzentren angegliedert sind. Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. Die Impfzentren sind mittlerweile betriebsbereit.

Wer impft?

Die Impfaufklärung ist zwingend von Ärzten vorzunehmen. Die Impfung selbst kann auch an medizinisches Assistenzpersonal delegiert werden. Die Länder und Kommunen müssen sicherstellen, dass ausreichend Personal vorgehalten wird, um die Impfzentren zu betreiben. Dabei werden sie insbesondere von niedergelassenen Ärzten und medizinischem Personal aus Krankenhäusern vor Ort unterstützt. Aber auch Hilfsorganisationen, die Bundeswehr oder Logistikunternehmen können bei der Organisation und den Betrieb vor Ort helfen.

Termine

Die Impfberechtigten werden informiert. Damit es nicht zu langen Warteschlangen vor Impfzentren kommt, wird  es ein einheitliches Terminmanagement geben. Das BMG hat  gemeinsam  mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis des bestehenden Systems der Terminvergabe der Terminservicestellen mit der bundeseinheitlichen Telefonnummer 116117 ein standardisiertes Modul erarbeitet. Dieses Modul wird voraussichtlich von allen Bundesländern genutzt.

Nachweis der Impfberechtigung

Als Nachweis für die Anspruchsberechtigung gelten laut Impfverordung:  der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis. Für Bewohner von Pflege- und anderen Einrichtungen legen die Einrichtungen bzw. Unternehmen eine Bescheinigung vor. Menschen mit chronischen Erkrankungen erhalten ein ärztliches Zeugnis. Kontaktpersonen benötigen eine entsprechende Bestätigung der betreuten Person.

Personen in Einrichtungen, die unter gesetzlicher Betreuung leben brauchen eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Impfung, incl. einer ärztlichen Aufklärung. Das stellt viele Einrichtungen zur Zeit vor große Probleme, weil die erforderlichen Einwilligungen über Weihnachten oft schwer zu beschaffen sind.

Weitere Informationen gibt es beim Bundesgesundheitsministerium, aber auch auf vielen Interneseiten, etwa beim Deutschlandfunk.

Quellen: BMG, DLF

Noch mehr Informationen dazu seit heute Nachmittag unter tagesschau.de

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Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Mit einer „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ sollen alle Risikogruppen Zugang zu kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken erhalten, im ersten Durchgang noch im diesem Dezember.

Drei im Dezember

Die Ausgabe startet bereits im Dezember, um gerade in der Weihnachtszeit das Infektionsrisiko zu verringern – etwa bei Besuchen oder Einkäufen. Im ersten Schritt ist vorgesehen, dass sich über 60-Jährige sowie Menschen mit Vorerkrankungen oder Risikoschwangerschaften drei kostenlose Masken in der Apotheke abholen können. Dazu genügt die Vorlage des Personalausweises oder die Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Risikogruppen. Diese Regelung gilt für die Festwochen und ist bis 31. Dezember gültig.

Zwei mal sechs ab Januar

Für die Zeit danach erhalten alle Berechtigten zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen. Diese können sie in zwei klar definierten Zeiträumen im neuen Jahr ebenfalls in den Apotheken einlösen. Vermutlich sechs Stück ab 1. Januar 2021 plus sechs Stück ab 16. Februar 2021. Die Anspruchsberechtigten zahlen pro eingelöstem Coupon einen Eigenanteil von zwei Euro hinzu. Die übrigen Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds getragen.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:

  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
  • chronische Herzinsuffizienz,
  • chronische Niereninsuffizienz,
  • Zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall,
  • Diabetes mellitus Typ 2,
  • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende
    oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
  • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
  • Risikoschwangerschaft.

Auch Nicht-Versicherte

Den Anspruch haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Definition Risikogruppen durch G-BA

Der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) hat in seiner am 24. November 2020 beschlossenen Stellungnahme, um die das BMG gebeten hatte, Empfehlungen hinsichtlich der Festlegung von Risikogruppen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 abgegeben. Der G-BA stellt fest, dass das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf mit Covid-19 ab einem Alter über 60 Jahren sprunghaft zunimmt. Darüber hinaus hat der G-BA verschiedene Vorerkrankungen und Prädispositionen identifiziert, die einen schweren Krankheitsverlauf begünstigen.

Arztbesuche vermeiden

Um notwendige ärztliche Kapazitäten – insbesondere vor dem Hintergrund der von den Ärztinnen und Ärzten vorzunehmenden Testungen auf einen Erregernachweis des Coronavirus – nicht unnötig zu binden und erhöhte Infektionsrisiken durch Arztbesuche von Risikogruppen zu minimieren, werden Risikopatienten unterhalb der Altersgruppe der über 60jährigen durch praktisch umsetzbare Regelungen ermittelt. Die aufgeführten Risikogruppen können von den Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen anhand der bei ihnen vorliegenden Daten grundsätzlich administrativ ermittelt werden.

Apotheken dürfen „auseinzeln“

Sollte in der Apotheke keine Packungseinheit mit der jeweils abzugebenden Menge an Masken verfügbar sein, ist das Personal zur „Neuverpackung“, wie es in der Verordnung heißt, berechtigt.
Bei jeder Abgabe muss den Masken eine Gebrauchsanleitung des Herstellers beiliegen.

Start 15. Dezember (?)

Angestrebt wird nach Angaben des BMG, dass am 15. Dezember die Ausgabe der Masken beginnen kann.

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt, bis die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt wird.

Quellen: BMG, G-BA

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Verlängerung der Kurzarbeitregeln

Ende August 2020 schon vereinbarte der Koalitionsausschuss die Verlängerung der Sonderregelungen zur Kurzarbeit. Nun wurde das Gesetz unter dem Titel „Beschäftigungssicherungsgesetz“ verabschiedet und wird Ende November vom Bundesrat bestätigt.
Ende Oktober trat die „Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ in Kraft.

Hier noch mal zusammengefasst die wesentlichen Inhalte:

Kurzarbeitergeldverordnung

  • Die Absenkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis 31.12.2021 verlängert.
  • Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Die Aufhebung der von § 11 Abs. 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Verbindung mit § 615 Satz 1 BGB geregelten Risikoverteilung zwischen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber (Verleiher) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

Beschäftigungssicherungsgesetz

Verlängerung der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Die derzeit geltende, bis zum 31. Dezember 2020 befristete Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erhöht den Leistungssatz auf 70 Prozent bzw. auf 77 Prozent (für Beschäftigte mit Kind) ab dem vierten Bezugsmonat und auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld. Ausgangspunkt für die
Berechnung der Bezugsmonate ist der Monat März 2020. Diese Erhöhungen des Kurzarbeitergeldes werden bis zum 31. Dezember 2021 für Beschäftigte verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Die Verlängerung erfolgt für den gleichen Zeitraum wie die Verlängerung der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Betriebe.

Anrechnungsfreier Hinzuverdienst nur noch bei Minijobs

Von den bestehenden, bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Hinzuverdienstregelungen wird die Regelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, nach der das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (sogenannte Minijobs bis 450 Euro) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Verstärkte Anreize für Qualifizierungen während der Kurzarbeit

Mit dem Verzicht auf die Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme während der Kurzarbeit mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls umfassen muss, damit die Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Monat hälftig erstattet werden (§ 106a Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III), wird die Verknüpfung von Kurzarbeit und Weiterbildung deutlich erleichtert und somit ein stärkerer Anreiz für Weiterbildungen in Kurzarbeit gesetzt. Weil nach Verordnungsrecht Betrieben aktuell die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit voll erstattet werden, hat die gesetzliche Erstattungsregelung derzeit keine Wirkung. Durch Änderung des Verordnungsrechts wird die Erstattung ab dem 1. Juli 2021 auf die Hälfte reduziert. Durch die dann mögliche zusätzliche Erstattung von 50 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge bei beruflicher Qualifizierung können Unternehmen, die mit der Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen haben und ihren Beschäftigten nach § 82 SGB III geförderte Weiterbildungen anbieten auch nach dem 1. Juli 2021 von einer 100-prozentigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge profitieren.

Betriebe, die mit der Kurzarbeit ab 1. Juli 2021 starten, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den Sonderregelungen der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit. Dennoch haben auch diese Betriebe Anspruch auf 50 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn sie ihre Beschäftigten entsprechend den Voraussetzungen des § 106a SGB III weiterbilden.

Das Beschäftigungssicherungsgesetz gilt ab 1.1.2021.

Quelle: Bundestag, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Verlängerung von Corona-Maßnahmen

In vielen An- und Verordnungen, die im Laufe der Corona-Krise in Kraft traten, gibt es die Klausel, dass die Regelungen verlängert werden können, solange der Bundestag die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ (§ 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) nicht aufgehoben hat.

Der Koalitionsausschuss hat nun vereinbart, welche Maßnahmen er verlängern will:

Kurzarbeit

Bezugsdauer Kurzarbeit

Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Zur Zeit schreibt § 104 SGB III eine Höchstdauer von 12 Monaten vor.

Verlängerung der Maßnahmen vom 13.3.2020

(siehe: Erleichterung beim Kurzarbeitergeld 13.03.2020)

  • Die aktuell geltenden Sonderregelungenüber den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.12.2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.
  • Für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31.12.2021 verlängert.

Erhöhung des Kurzarbeitergelds

(siehe: Kurzarbeitergeld erhöht – Arbeitslosengeld verlängert 25.04.2020)

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird verlängert bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
  • Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dassgeringfügig entlohne Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.

Steuerlicher Hilfsmaßnahmen

19.06.2020 (BGBl. I S. 1385)

  • Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 gewährt. (§ 3 Abs.28a EStG)

Um die Handlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit auch in Zukunft zu erhalten, verzichtet der Bund auf mögliche Rückforderungen der von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Bundeshilfen in der Höhe der durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehenden Kosten.
Im Lichte der weiteren Entwicklung der SARS-Cov2-Pandemie wird die Koalition über weitere Anpassungs-und Verlängerungsbedarfe des Kurzarbeitergeldes bei Bedarf beraten.

Weitere Maßnahme-Verlängerungen

Mittagessen

(siehe Zweites Sozialschutz-Paket 2.5.2020)

  • Kommt es zu Schul- bzw. Kitaschließungen werden die Kinder weiterhin bis 31.12.2020 mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt.

Pflege

(siehe Corona: Hilfen bei der Pflege 6.8.2020)

  • Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Akuthilfe Pflege wird bis 31.12.2020 verlängert. Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder Pflege neu organisieren muss, kann dadurch bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von Corona-bedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt.

Überbrückungshilfen

(siehe Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (1) 24.3.2020 und
Schutzschirm für viele soziale Dienste und Einrichtungen 7.4.2020)

  • Um Sicherheit in unsicheren Zeiten zu bieten, wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. In diesem Zuge soll der Zugang insbesondere von Künstlern, Soloselbstständigen und Kleinunternehmerndurch eine geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens verbessert werden.
  • Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz werden die Sozialen Dienstleister in ihrem Bestand gesichert. Auch diese Regelung wird bis 31.12.2020 verlängert.
  • Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12.2020 verlängert.
  • Die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird bis zum 31.12.2020 weiterhinausgesetzt.

Neu: Kinderkrankengeld – 10 Tage länger

Versicherte der GKV haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Angesichts der Corona-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb soll § 45 SGB V dahingehend geändert werden, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.

Quelle: Koalitionsausschuss, abgerufen von SPD.de; FOKUS-Sozialrecht

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