Die Bezugsdauer für das Kinderkrankengeld wurde für 2020 mit dem Inkraftreten des Krankenhauszukunftsgesetz verlängert. Beschäftigte, die ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, hatten im Jahr 2020 Anspruch auf 15 Arbeitstage, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Dazu wurde im § 45 SGB V ein Absatz 2a eingefügt, der zum 1.1.2021 aber wieder aufgehoben wurde.
Regelung für 2021
Nun hat die Bundesregierung im Rahmen der Videoschaltkonferenz mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021 beschlossen, auch für 2021 eine erweiterte Regelung zu ermöglichen.
Angesichts der SARS-CoV2-Pandemie könne der bestehende Anspruch in manchen
Fällen nicht ausreichen. Deshalb werde der Bund gesetzlich regeln, dass das
Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20
zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werde. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil
die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.
Eine gesetzliche Regelung steht aber noch aus.
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Hier die geltenden Regelungen zum Kinderkrankengeld:
Anders als beim Krankengeld nach § 44 SGB V, das für Versicherte einen Entgeltersatz für längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit (bis zu 78 Wochen) sicherstellen soll, ist das Kinderkrankengeld eine sehr kurzfristige Leistung, die nur wenige Tage jährlich beansprucht werden kann. Dem Entgeltersatzcharakter des Krankengeldes wird die Berechnung auf Basis des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gerecht.
Berechnung anders als beim Krankengeld
Um dagegen die Besonderheit eines kurzfristigen Entgeltausgleichs wie dem Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V zu berücksichtigen, bedarf es einer anderen Berechnungsbasis. Seit Januar 2015 wird als Grundlage nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitsentgelt, sondern das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen. Für die Prüfung der Höchstanspruchsdauer sind die Arbeitstage maßgebend, während die Krankengeldzahlung stets für Kalendertage vorgenommen wird.
Die Änderung der Berechnung wurde mit Einführung des Pflegeuntertützungsgeldes durch das Pflegestärkungsgesetz I wirksam, das seit 1.1.2015 gilt. Die Höhe des Pflegeuntertützungsgeldes wird nun genauso berechnet wie die Höhe des Kinderkrankengeldes (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Berechnung des Kinder-Krankengeldes (und des Pflegeunterstützungsgeldes)
§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V
Ausgangswert für die Berechnung ist das während der Freistellung ausgefallene Nettoarbeitsentgelt, welches aus dem ausgefallenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt während der Freistellung ermittelt wurde.
Als Brutto-Krankengeld werden 90% – bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit unabhängig von deren Höhe 100% – des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt.
Das kalendertägliche Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (und das kalendertägliche Pflegeunterstützungsentgelt) darf 70% der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (im Jahr 2021 sind dies: 112,88 EUR).
Vom Kinderkrankengeld (Pflegeunterstützungsentgelt) werden Beiträge zur Kranken-, (Pflege-,) Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Der Leistungsbezieher zahlt jeweils den halben Anteil, die Krankenkasse (Pflegekasse) darüber hinaus aus 80% des täglichen Bruttoentgelts (§ 345 Abs. 6b SGB III, § 232b Abs. 1 SGB V, § 166 Abs. 1 Nr.2f SGB VI und § 57 Abs. 2 SGB XI). Für das Kinderkrankengeld gilt Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung, für das Pflegunterstützungsgeld gilt Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung.
Voraussetzungen
- Das kranke Kind muss in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Dies ist i. d. R. über den Vater oder die Mutter der Fall.
- Das Kind muss derart krank sein, dass es der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Versicherten bedarf. Eine Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person muss ausgeschlossen sein.
- Die Beaufsichtigung muss dazu führen, dass der Versicherte der Arbeit fernbleiben muss.
- Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Dauer
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes wird für jedes Kind und jeden Versicherten für längstens zehn (2021: 20) Arbeitstage gewährt. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Dauer auf 20 (2021: 40) Arbeitstage.
In einem Jahr (wenn z. B. mehrere Kinder in Abständen erkranken) kann Krankengeld für längstens 25 Tage (bei 5-Tage-Woche immerhin 5 Wochen) beansprucht werden. Auch diese Dauer verdoppelt sich bei Alleinerziehenden auf 50 Tage.
Unheilbar kranke Kinder
§ 45 Abs. 4 SGB V
Ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf unbezahlte Freistellung (für alle Arbeitnehmer-innen) und Krankengeld (für gesetzlich Versicherte) besteht bei unheilbar schwerkranken Kindern mit nur noch begrenzter Lebenserwartung. Die Kinder dürfen ebenfalls noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben oder sie müssen aufgrund einer Behinderung oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesen sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und ärztlich bezeugt sein.
Quellen: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX
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