Heizkostenzuschuss ist in Kraft

Am 15. November 2022 wurde der zweite Heizkostenzuschuss im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit gültig. Der Heizkostenzuschuss ist Teil des dritten Entlastungspakets und soll einen Ausgleich für die erhöhten Heizkosten des Jahres 2022 bringen.

Wer hat Anspruch?

Den Zuschuss erhalten wohngeldbeziehende Haushalte, er ist nach der Anzahl der
berücksichtigten Haushaltsmitglieder gestaffelt. Auch nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, sowie Teilnehmende einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beziehen, sind anspruchsberechtigt.

Voraussetzung

Maßgebend ist die Wohngeldbewilligung, die Gewährung von Leistungen nach BAföG, des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1.September 2022 bis 31. Dezember 2022.

Höhe

Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses ergibt sich auf der Grundlage von Beobachtungen der Preisentwicklung bei Heizenergie auf Basis amtlicher Daten. Nach Datenstand des Verbraucherpreisindex Juni 2022 werden die gewichteten Verbraucherpreise für die maßgeblichen Heizenergieträger Heizöl, Erdgas und Fernwärme unter Berücksichtigung einer linearen Trendfortschreibung von IW Köln bis Ende 2022 mit Blick auf das jahresdurchschnittliche Preisniveau 2022 um rund 60 Prozent steigen, verglichen mit dem Jahr 2020.

Wohngeldhaushalte

Studenten und Auszubidende

Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses für die Empfängerinnen und Empfänger von BAföG, Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen beträgt 345 Euro. Dies entspricht wie bei den Wohngeldhaushalten einer Annahme von zusätzlichen 60 Prozent Preissteigerung, die mit Blick auf die angenommene Verdoppelung der Verbraucherpreise für Heizenergie im Jahresdurchschnitt 2022 gegenüber dem Jahr 2020 noch nicht durch den ersten Heizkostenzuschuss für diese Zielgruppe abgedeckt sind.

Keine Anrechnung

Eine Anrechnung des Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen erfolgt nicht.

Kein Antrag

Der Zuschuss wird von Amtswegen ausgezahlt. Er muss also nicht beantragt werden und wird direkt auf das Konto überwiesen.

Wann wird gezahlt?

Geplant war, dass der zweite Zuschuss bis Ende 2022 gezahlt wird, doch daraus scheint nichts zu werden. Neuesten Angaben des Deutschen Städtetags zufolge ist mit der Auszahlung erst Ende Januar 2023 oder Anfang Februar 2023 zu rechnen.

Quellen: Bundestag, MDR, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com cat-333075_1280.jpg

Heizkostenzuschuss

Für die im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten soll nun ein zweiter Heizkostenzuschuss ausgezahlt werden. Dies sieht der Gesetzentwurf zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes vor, den die Bundesregierung nun vorgelegt hat.

Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses

Im Juni 2022 begann die Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses, nachdem im März das entsprechende Gesetz verabschiedet wurde. Es sah für Empfängern von Wohngeld, BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Beziehern von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 270 Euro für Wohngeldempfänger und 230 Euro für alle anderen vor.

Allerdings sind noch längst nicht alle Berechtigten in den Genuss des Geldes gekommen. Vielfach, vor allem bei BAFöG-Empfängern müssen wohl einige bürokratische Hürden überwunden werden, wie der SPIEGEL vor ein paar Tagen berichtete.

Zweiter Heizkostenzuschuss

Nun schiebt die Bundesregierung im Rahmen des Entlastungspakets einen neuen Zuschuss für die kalten Tage nach.

Der Gesetzentwurf sieht für wohngeldbeziehende Haushalte einen nach der Anzahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach dem WoGG gestaffelten zweiten Heizkostenzuschuss als Ausgleich für die erhöhten Heizkosten des Jahres 2022 vor. Auch nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, sowie Teilnehmende einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beziehen, sind anspruchsberechtigt.

die gleichen Berechtigten

Maßgebend ist die Wohngeldbewilligung, die Gewährung von Leistungen nach BAföG, des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022.

Änderung im SGB XI

Auch wohngeldberechtigten Pflegebedürftigen soll der Zuschuss zugute kommen. Pflegeeinrichtungen sollen die Möglichkeit bekommen, wegen stark gestiegener Energiepreise mit den Kostenträgern über die Pflegesätze neu zu verhandeln.

Höhe

Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt bei Empfängern von Wohngeld für

  • eine zu berücksichtigende Person 415 Euro,
  • zwei zu berücksichtigende Personen 540 Euro und
  • jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 100 Euro.

Für die übrigen Anspruchsberechtigten beträgt der Zuschuss 345 Euro.

Eine Anrechnung des Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen erfolgt nicht.

Wann?

Das Gesetz wird auch im Bundesrat beraten, ist aber nicht zustimmungspflichtig. Die Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses soll Ende 2022, Anfang 2023 erfolgen.

Quellen: Bundestag, SPIEGEL, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com cat-333075_1280.jpg

Notfall-BAFöG

In dieser Woche werden im Bundestag diverse Gesetzesvorlagen behandelt, die inhaltlich in den Rahmen von FOKUS-Sozialrecht passen und in den nächsten Tagen auch hier beschrieben werden. Am Mittwoch und Donnerstag (22.9. und 23.9.22) wird unter anderem beraten über das

28. BAFöG-Änderungsgesetz

Über den Kabinettsentwurf des „Notfall-BAFöGs“ haben wir hier schon im Mai 2022 berichtet. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Kreis der BAföG-Empfänger in Notlagen erweitern zu können. Viele Auszubildende hätten während der Corona-Pandemie ihre Nebenjobs verloren und seien dadurch in finanzielle Notlagen geraten, heißt es in der Vorlage. Auch wenn der Arbeitsmarkt sich mittlerweile wieder erholt habe, sei es wichtig, für zukünftige Krisenlagen vorbereitet zu sein.

Beschlussempfehlung

Der Bildungsausschuss  hat dazu eine Beschlussempfehlung vorbereitet. Danach solle die Bundesregierung dazu ermächtigt werden, im Falle einer bundesweiten Notlage den Personenkreis der BAföG-Empfänger zu erweitern, sofern die Krise negativen Einfluss auf den „Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten“ hat. Dieser Personenkreis soll neben Studierende auch Schülerinnen und Schüler umfassen, die sich in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden.

Bundestag beschließt Notlage

Die Notlage werde vom Bundestag beschlossen und müsse alle drei Monate verlängert werden. Bestehe eine Notlage länger als sechs Monate, könne entschieden werden, ob die Bafög-Förderung durch ein Volldarlehen ersetzt werde. Es gehe hier ausdrücklich nur um bundesweite Krisen, die Einfluss auf den Arbeitsmarkt haben. Um im Krisenfall Bafög zu bekommen, müssen Antragsteller laut Gesetzentwurf nachweisen, dass sie ihren Nebenjob verloren haben. Es muss laut SPD allerdings nicht explizit nachgewiesen werden, dass die Krise auch der Grund für den Wegfall des Jobs ist. Hier reiche die zeitliche Komponente.

Kritik aus der Opposition

Kritisiert wurde im Bildungsausschuss von der Opposition, dass der Notfallmechanismus beispielsweise in der aktuellen Energiekrise nicht greife, obwohl die Inflation viele Studierende in eine finanzielle Notlage bringen könnte. Außerdem werde die ie Implementierung des Notfallmechanismus im Krisenfall zu viel Zeit benötigen. Teilzeitstudierende keine Zusicherung auf Unterstützung. Auch internationale Studierende profitieren im Krisenfall nicht vom Notfallmechanismus.

Zwei Instrumente

Zur Krisenbewältigung stehen zwei Instrumentarien zur Verfügung: Zum einen die hälftige Zuschussförderung bei Studierenden oder der Vollzuschuss bei Schülerinnen und Schülern, die den Nachweis einer individuellen Betroffenheit von der Notlage voraussetzt, etwa durch einen Jobverlust. Zum andern kann der Verordnungsgeber ohne einen solchen Nachweis die Möglichkeit zum Bezug eines zinslosen BAföG-Darlehens eröffnen.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_105362974_Subscription_XXL.jpg

BAFöG: Online-Antrag und KV-Beitrag

Die 27. BAFöG Reform ist seit 1. August 2022 in Kraft. Die finanziellen Verbesserungen und andere Änderungen wurden hier schon ausführlich beschrieben. Ebenso die tatsächliche Umsetzung im Vergleich zu den Ankündigungen im Koalitionsvertrag.

BAFöG – Digital

Eine der Neuerungen betrifft die Möglichkeit, BAFöG nun komplett digital zu beantragen. Geplant war das schon länger und es wurde in einigen Bundesländern seit Herbst 2021 getestet.

Mit dem Wegfall des bislang für die Antragstellung in § 46 BAföG vorgesehenen Schriftformerfordernisses wird sowohl die analoge als auch die digitale Antragstellung erleichtert. Künftig ist eine elektronische Antragstellung ohne Originalunterschrift oder schriftformersetzende aufwändige Authentisierungsverfahren möglich. Bei Nutzung des elektronischen Antragsassistenten BAföG Digital kann mit Anlegen eines einfachen Nutzerkontos ein digitaler Antrag auf Förderung nach dem BAföG unmittelbar rechtswirksam gestellt werden. Ausdrucken und Unterschreiben des Antrags ist nicht mehr erforderlich. Daraus ergeben sich spürbare Vollzugserleichterungen auch für die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung, da sich weitere Nachforderungen von Unterschriften bei elektronisch eingereichten Anträgen erübrigen.

Alternative: schriftlich per Post oder Email

Mit der Neuformulierung der Antrags-Vorschrift (§ 46 BAföG) wird künftig sowohl eine digitale Antragstellung über einen Online-Antragsassistenten wie „BAföG-Digital“ ohne Originalunterschrift oder schriftformersetzende aufwändige Authentisierungsverfahren möglich, als auch eine Antragstellung über eine E-Mail, der ein handschriftlich oder elektronisch ausgefüllter BAföG-Antrag z. B. als pdf oder als jpeg beigefügt ist. Da für die Antragstellung weiterhin die BAföG-Formblätter zu verwenden sind, wird der Beweissicherungsfunktion im Antragsverfahren ebenso hinreichend Rechnung getragen, wie der Warnfunktion, die den Antragstellenden bewusstmacht, dass sie im Begriff sind, eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, die wahrheitsgemäß erfolgen muss und widrigenfalls bußgeld- oder unter Umständen auch strafbewehrt ist.

Beiträge zur Krankenversicherung

Grundsätzlich gilt: Gesetzlich versicherte Studenten sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern krankenversichert.

Die gesetzliche Sonderregelung über die Versicherungspflicht von Studenten während ihres Studiums findet sich im § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Wer als Student nicht mehr beitragsfrei in der Familienversicherung krankenversichert ist oder wenn die Eltern als Selbständige oder Beamte privat versichert sind, muss der studentischen Krankenversicherung beitreten.

Beitrag richtet sich nach dem aktuellen Höchstsatz

Der Krankenkassenbeitrag für Studenten richtet sich nach dem BAföG-Höchstsatz. Steigt dieser, steigen auch die Kosten für die Krankenversicherung.

Der aktuelle Beitrag zur studentischen Krankenversicherung ab Wintersemester 2022/2023 beträgt 82,99 EUR.

Beiträge studentische Kranken und Pflegeversicherung ab Wintersemester 2022/2023:

1. Krankenversicherung82,99 EUR
2. durchschnittlicher Zusatzbeitrag*10,56 EUR
3. Pflegeversicherung24,77 EUR
4. Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr26,80 EUR
möglicher höchster Gesamtbeitrag (Summe der Zeilen 1,2,4)120,34 EUR
*der Zusatzbeitrag kann von Kasse zu Kasse variieren, Durchschnitt 2022: 1,3%. Wahrscheinlicher Durchschnitt 2023: 1,6%

Zuschüsse bei freiwilliger Versicherung

Die studentische Krankenversicherung endet zum Ende des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kommt eine Verlängerung im Einzelfall in Betracht. Danach gilt der Student in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillig versicherter Student. Für freiwillig versicherte Studenten gibt es durch die BaföG-Änderung 2022 einen höheren Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung und zwar 168 EUR für die Krankenversicherung und 38 EUR für die Pflegeversicherung.  

Quellen: BMG, BAFöG–Digital, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Bundesratsbeschlüsse vor der Sommerpause

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Bundesrat unter anderem der BAFöG-Reform zugestimmt. Sie kann daher wie geplant zum neuen Schuljahr, bzw. zum neuen Semester in Kraft treten.

Inflationsausgleich

Die 27. Novelle des Bundeausbildungsförderungsgesetzes beinhaltet eine Erhöhung der Bedarfssätze um 5,75 Prozent und eine Erhöhung der Freigrenzen um 20,75 Prozent, als Ausgleich für steigende Lebenshaltungskosten.

höhere Altersgrenze

Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende liegt künftig bei 360 Euro, der Vermögensfreibetrag von Geförderten bis zum 30. Lebensjahr bei 15.000 Euro sowie für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, bei 45.000 Euro. Die Altersgrenze zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnittes wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben.

Darlehen

Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren für Altfälle gilt künftig auch für jene Rückzahlungsverpflichteten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist der vorangegangenen 26. BAföG-Novelle den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen.

Notfall-BAFöG

Ebenfalls am 8. Juli 2022 hat sich der Bundesrat mit Plänen zur nächsten, der 28. BAföG-Änderung befasst: Er äußerte keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der diese zur Ausweitung des Berechtigtenkreises im Falle einer nationalen Notlage vorsieht. Vermutlich im Herbst kommt die Vorlage nochmal zur abschließenden Beratung in den Bundesrat.

§ 219a ersatzlos gestrichen

Ebenfalls gebilligt hat der Bundesrat ersatzlose Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a Strafgesetzbuch gebilligt. Der Bundestag hatte die Aufhebung am 24. Juni 2022 beschlossen.

Künftig können Ärztinnen und Ärzte ausführlich über Möglichkeiten zum Abbruch einer Schwangerschaft informieren, ohne mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen zu müssen. Schwangere sollen so einfacher als bisher Ärztinnen und Ärzte für eine Abtreibung finden können, heißt es in der amtlichen Gesetzesbegründung.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: fotolia.com bundesrat.jpg

Notfall-BAFöG

Am kommenden Freitag, den 20. Mai, wird über die 27. BAFöG-Reform im Bundesrat entschieden. Bildungsministerin legte nun einen Entwurf für eine 28. Änderung nach.

Notfallmechanismus

Mit dieser Änderung, die am Mittwoch im Kabinett beschlossen wurde, will die Regierung das BAföG um einen dauerhaften Notfallmechanismus ergänzen. Damit können künftig in einer Krisensituation wie der Corona-Pandemie Schüler und Studierende vorübergehend BAföG bekommen, auch wenn sie dazu eigentlich nicht berechtigt sind. So soll verhindert werden, dass junge Menschen ihre Ausbildung oder ihr Studium etwa wegen eines verlorenen Nebenjobs abbrechen müssen. 

Lehren aus der Pandemie

Eine solche Notlage muss dann der Deutsche Bundestag feststellen. Die Corona-Pandemie habe deutlich gemacht, so die Bildungsministerin, wie schnell junge Menschen finanziell in Schwierigkeiten geraten könnten. Die Pandemie sei ohnehin eine große Belastung für sie gewesen. Deshalb sei der neue Mechanismus auch das klare Signal, dass sie gesehen würden und wie schon durch den Heizkostenzuschuss unsere Unterstützung erhielten.

Verordnungsermächtigung

Mit dem 28. BAföGÄndG wird eine Verordnungsermächtigung ins BAföG aufgenommen, die vorsieht, dass im Falle einer vom Bundestag zu beschließenden Notlage auch ein normalerweise von BAföG-Leistungen ausgeschlossener Personenkreis Leistungen nach dem BAföG erhalten kann.

Dies betrifft beispielsweise Studierende, die zu häufig oder zu spät die Fachrichtung ihres Studiums gewechselt haben, über die Regelstudienzeit hinaus studieren, die Altersgrenze überschritten haben, ihren Studienfortschritt nicht nachweisen konnten oder deren Eltern ein zu hohes Einkommen haben.

Zwei Instrumente

Zur Krisenbewältigung stehen zwei Instrumentarien zur Verfügung: Zum einen die hälftige Zuschussförderung bei Studierenden oder der Vollzuschuss bei Schülerinnen und Schülern, die den Nachweis einer individuellen Betroffenheit von der Notlage voraussetzt, etwa durch einen Jobverlust. Zum andern kann der Verordnungsgeber ohne einen solchen Nachweis die Möglichkeit zum Bezug eines zinslosen BAföG-Darlehens eröffnen.

Verlängerung der Förderungshöchstdauer

In der jetzt dem Bundesrat vorliegenden BAFöG-Änderungsgesetz ist im neuen § 15a Abs. 1b BAFöG schon eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, die es der Bundesregierung ermöglicht, bei gravierenden Krisensituationen, die den Hochschulbetrieb nicht nur regional erheblich einschränken, die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG entsprechend angemessen zu verlängern.

Quellen: Bundesrat, BMBF, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Abbildung: Fotolia_105362974_Subscription_XXL.jpg

BAföG Kabinettsentwurf

Das Bundeskabinett hat in seiner letzten Sitzung am 6. April 2022 den Entwurf eines Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) beschlossen. Dieser Kabinettsentwurf enthält nun auch die Anpassung und Anhebung (im selben Umfang) der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung.

Geplante Bedarfssätze und Freibeträge

Im kürzlich, am 10. März, hier erschienenen Beitrag über den BAföG-Referentenentwurf wurde ein detaillierter Bericht über die Erhöhungen der Bedarfssätze und Freibeträge angekündigt:

Weitere Inhalte

Weiter Inhalte der Reform sind

  • Anhebung und zugleich Vereinheitlichung der Altersgrenze auf 45 Jahre zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts,
  • Anhebung des Vermögensfreibetrags für Geförderte auf 45 000 Euro, sodass er dem Vermögensfreibetrag für mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte gleichgestellt ist,
  • Erleichterung insbesondere der digitalen Antragstellung durch Verzicht auf das Schriftformerfordernis,
  • Ermöglichen der Förderung einjähriger, in sich abgeschlossener Studiengänge, auch wenn sie komplett in Drittstaaten (außerhalb der EU) absolviert werden,
  • Ausweitung der Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren für Altfälle auch auf Rückzahlungsverpflichtete, die die im 26. BAföGÄndG nur befristet eröffnete Wahlrechtsmöglichkeit zur Anwendung neuen Rechts versäumt haben,
  • Aufnahme einer Verordnungsermächtigung, die es der Bundesregierung ermöglicht, bei gravierenden Krisensituationen, die den Hochschulbetrieb nicht nur regional erheblich einschränken, die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG entsprechend angemessen zu verlängern.
  • Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung im selben Umfang wie bei den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, um die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, für Studierende sowie für Auszubildende in beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung sicherzustellen.

Inkrafttreten und weitere Planungen

Laut Bildungsministerin Stark-Watzinger soll das Gesetz ab Sommer 2022 gelten, also zu Beginn des neuen Schuljahrs, bzw. des Wintersemesters.

Das 27. BAföG-Änderungsgesetz sei erst der Einstieg in eine umfassendere Neuausrichtung der individuellen Bildungsförderung, die der Koalitionsvertrag enthält und die im weiteren Verlauf der Wahlperiode angegangen werden sollen. Ein Nothilfeinstrument im BAföG für künftige Krisen sei in Arbeit und soll noch in diesem Jahr kommen. Auf der Agenda stehe ferner die Einführung einer Studienstarthilfe für junge Menschen aus Familien, die den finanziellen Aufwand beispielsweise für Umzug, Immatrikulation, IT-Ausstattung bei Beginn eines Studiums nicht stemmen können. Ebenso seien Flexibilisierungen im BAföG angedacht, insbesondere bei der Förderungshöchstdauer und beim Fachrichtungswechsel.

Quellen: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Abbildung: Fotolia_105362974_Subscription_XXL.jpg

Heizkostenzuschuss reicht nicht

Der von den Fraktionen der SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses war Gegenstand einer Anhörung im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen.

Einmaliger Heizkostenzuschuss

Der Gesetzentwurf sieht vor, bedürftigen Bürgern einen einmaligen Heizkostenzuschuss zu gewähren. Der Entwurf entstand vor dem Hintergrund gestiegener Heizkosten und soll unter anderem an Wohngeld-Empfänger ausgezahlt werden. Anspruchsberechtigt sollen laut Entwurf außerdem „nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte“ sowie Beziehende von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld sein. Für Wohngeldberechtigte soll der Zuschuss 135 Euro (ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied) beziehungsweise 175 Euro (zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder) betragen, für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied kommen zusätzlich 35 Euro dazu. Für die übrigen Anspruchsberechtigten soll der Zuschuss 115 Euro betragen.

Mehrausgaben knapp 190 Millionen

Laut Entwurf sollen von dem Zuschuss „rund 710.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 370.000 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Geförderte, rund 75.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 65.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen“, profitieren. Dem Bund sollen durch den Zuschuss im Jahr 2022 Mehrausgaben in Höhe von rund 189 Millionen Euro entstehen.

Die Berechnungen zu diesem Gesetz stammen aus dem November 2021. Das Gesetz wird am Donnerstag, 17. März im Bundestag in zweiter und dritter Lesung beraten.

Zuschuss zu niedrig

Die Anhörung der Verbände und Experten ergab, dass der Heizkostenzuschuss viel zu niedrig angelegt ist, nicht zuletzt durch den russischen Krieg gegen die Ukraine, der die Energiekosten noch zusätzlich in die Höhe getrieben hat.

500 pro Monat?

Der Präsident des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmer sprach sich für Beihilfen in der Größenordnung um 500 Euro pro Monat aus.

dauerhafte Lösung nötig

Auch die Sprecher des Paritätischen Wohlfahrtverbands und des Deutschen Caritasverbands fordern eine Nachjustierung.  Zum einen falle der Zuschuss zu gering aus, zum anderen sollten auch BAföG-Empfänger die Hilfen ohne Antragstellung erhalten. Darüber hinaus müssten Leistungen wie das Wohngeld reformiert werden, zudem sei eine dauerhafte Energiekosten- und Klimakomponente notwendig.

aktuelle Preisentwicklung berücksichtigen

Ein Sprecher des Institut der deutschen Wirtschaft rechnete vor, dass bei gleicher Berechnungsmethode ein Heizkostenzuschlag für einen 1-Personen-Haushalt in Höhe von 220 Euro, für einen 2-Personen-Haushalt in Höhe von 285 Euro und für jede weitere Person im Haushalt von weiteren 55 Euro herauskäme, wenn man die aktuelle Preisentwicklung zugrunde legt statt die vom letzten November.

Ausweitung des Zeitraums

Weitere Experten forderten die Einführung eines dauerhaften Heizkostenzuschusses und die Erhöhung der jetzt vorgeschlagenen Zuschüsse. Der Sprecher des Deutschen Studentenwerks erinnerte daran, dass zur Zeit nur 11,3 Prozent der Studierenden BAföG gewährt werde, folglich auch der Heizkostenzuschuss maximal diesen Anteil der Studierenden erreiche. Diejenigen, die mit der angekündigten raschen ersten Stufe der BAföG-Reform erst im Herbst 2022 erreicht würden – insbesondere diejenigen, die jetzt knapp eine BAföG-Förderung verfehlten -, würden trotz ihrer derzeitigen knappen Finanzlage ausgeklammert. Den einmaligen Heizkostenzuschuss sollen laut Entwurf nur diejenigen BAföG-Geförderten bekommen, denen für mindestens einen Monat im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 das BAföG bewilligt wurde. Deshalb sollte eine Ausweitung des Zeitraums auf die Heizsaison erwogen werden.

Quelle: Bundestag

Abbildung: pixabay.com controller-gcf093dc53_1280.jpg

BAföG 2022/2023

Die Reform der Ausbildungsförderung wurde im Koalitionsvertrag angekündigt. Danach soll das BAföG elternunabhängiger werden. Der elternunabhängige Garantiebetrag im Rahmen der Kindergrundsicherung soll künftig direkt an volljährige Anspruchsberechtigte in Ausbildung und Studium ausgezahlt werden.

Ankündigungen im Kolitionsvertrag

  1. eine deutliche Erhöhung der Freibeträge,
  2. eine Anhebung der Altersgrenzen,
  3. die Erleichterung eines Studienfachwechsel,
  4. die Verlängerung der Förderhöchstdauer,
  5. eine Anhebung der Bedarfssätze auch vor dem Hintergrund steigender Wohnkosten,
  6. eine regelmäßige Anpassung von Freibeträgen und Bedarfssätzen
  7. eine Absenkung des Darlehensanteils.
  8. Studierende aus Bedarfsgemeinschaften sollen eine neue Studienstarthilfe bekommen.
  9. Die Beantragung und Verwaltung des BAföG soll schlanker, schneller und digitaler werden.

Gesetzentwurf

Nun hat die Bundesbildungsministerin einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, den Entwurf eines siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)

Vergleich

Wenn man die neun Punkte aus dem Koalitionsvertrag durchgeht, fällt auf, dass einige Ankündigungen es nicht in den Gesetzentwurf deschafft haben. Aber der Reihe nach:

Punkt 1: Erhöhung der Freibeträge
Die Freibeträge werden um rund 20 Prozent angehoben.
Der Vermögensfreibetrag für Geförderte wird auf 45.000 Euro angehoben und so dem für mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bereits derzeit geltenden Vermögensfreibetrag gleichgestellt.

Punkt 2: Anhebung der Altersgrenzen
Die Altersgrenze bei Beginn der geförderten Ausbildung wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben, ein unmittelbar an ein Bachelorstudium anschließendes Masterstudium ist auch danach noch förderungsfähig.

Punkt 3: Erleichterung eines Studienfachwechsel
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.

Punkt 4: Verlängerung der Förderhöchstdauer
Über eine Verordnungsermächtigung wird es der Bundesregierung ermöglicht, bei gravierenden Krisensituationen, die den Hochschulbetrieb nicht nur regional erheblich einschränken, die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG entsprechend angemessen zu verlängern.

Punkt 5: Anhebung der Bedarfssätze
Die Bedarfssätze werden um rund 5 Prozent angehoben. Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende wird auf 360 Euro angehoben.

Punkt 6: Anpassung von Freibeträgen und Bedarfssätzen
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.

Punkt 7: Absenkung des Darlehensanteils
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.
Aber: Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren wird auch für Rückzahlungsverpflichtete in Altfällen eröffnet.

Punkt 8: Studienstarthilfe für Studierende aus Bedarfsgemeinschaften
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.

Punkt 9: Vereinfachung der Beantragung
Für die Antragstellung auf Ausbildungsförderung wird auf das Schriftformerfordernis verzichtet, insbesondere um die digitale Antragstellung zu erleichtern.

Zusätzlich will die Bildungsministerin mit der BAföG-Reform die Förderung einjähriger, in sich abgeschlossener Studiengänge in Drittstaaten (außerhalb der EU) ermöglichen.

Höchstsatz

Der in den Medien immer wieder genannte BAföG-Höchstsatz steigt laut Gesetzentwurf von 861 Euro im Wintersemester 2021/2022 auf 903 Euro im Wintersemester 2022/2023. Der Höchstsatz ergibt sich aus dem Betrag für Studierende an Hochschulen, der Zulage für die Unterkunft für nicht bei den Eltern wohnende Studierende und die Beitragszuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung.

Natürlich hängt der individuelle BAföG-Satz von vielen Faktoren ab und wird in einem kompliziertem Verfahren errechnet. Wie die einzelnen Erhöhungen der Bedarfssätze und Freibeträge aussehen sollen, wird demnächst hier zu lesen sein.

Quelle: BMBF

Abbildung: Fotolia_105362974_Subscription_XXL.jpg

BAföG Digital

Das Bundesinnenministerium hat auf seinem Portal „onlinezugangsgesetz.de“ am 21.9.2021 mitgeteilt, dass BAföG nun in der ganzen Bundesrepublik digital beantragt werden kann.

Bundeseinheitlich

Es sei eine „datensparsame“ und „übersichtliche“ Möglichkeit, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu beantragen. Mit der Einführung von „BAföG Digital“ würden die individuellen Antragsangebote der Bundesländer abgelöst. Der Assistent sei unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sowie des Landes Sachsen-Anhalt entwickelt worden. Als letztes Land habe sich nun Mecklenburg-Vorpommern angeschlossen. Das BMI fungiere als OZG-Programmmanagement und habe die Entwicklung des Antrags inklusive Digitalisierungslabor finanziert.

70.000 Anträge erfolgreich

„BAföG digital“ wurde zunächst ein halbes Jahr in Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen getestet und dann sukzessive von weiteren Bundesländern übernommen. Über 70.000 Anträge wurden bereits erfolgreich gestellt. Mit der bundesweiten Verfügbarkeit werden jetzt die individuellen und bisher unterschiedlichen Antragsangebote der Bundesländer abgelöst.

„Einer für alle“

„BAföG digital“ ist die erste föderale Verwaltungsleistung, die nach dem sogenannten „Einer für alle“-Prinzip digitalisiert wird. Es bedeutet, dass ein Land die Leistung zentral entwickelt und betreibt – und sie anschließend anderen Ländern und Kommunen zur Verfügung stellt. So kann das Verfahren nahezu reibungslos übernommen werden.

Behördengänge digital

Das Projekt ist Teil des gemeinsamen Vorhabens von Bund, Ländern und Kommunen, alle wesentlichen Behördengänge bis Ende 2022 digital zu ermöglichen – so wie es das Onlinezugangsgesetz vorsieht. Ziel ist es unter anderem, dass Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen online für jedes Anliegen im Schnitt nur noch halb so viel Zeit benötigen wie offline.

Quelle: BMI,

Abbildung: Fotolia_105362974_Subscription_XXL.jpg