Sozialdienstleister

Zusammen mit dem veränderten Infektionsschutzgesetz trat nun auch das verlängerte Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz in Kraft. Damit können Soziale Dienstleister bis 30. Juni 2022 weiter bei pandemiebedingten Sonderaufwendungen entlastet werden. Durch eine Verordnungsermächtigung wird es möglich sein, eine weitere Verlängerung bis 23. September 2022 umzusetzen.

Dies diente für einige grüne Bundestagsabgeordnete als Begründung dafür, dass sie beiden Gesetzen im Bundestag zugestimmt haben, obwohl sie dort und auch in den sozialen Medien insbesondere das IfSG kräftig kritisierten. Eine glaubwürdige Politik sieht anders aus. Andernfalls hätte es ja keine Regelungen mehr gegeben. Diese Erkenntnis scheint die Grüne Bundestagsfraktion letzte Woche völlig überrascht zu haben.

SoDEG

Die Regelungen des SoDEG (Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz) wurden bei der Einführung hier beschrieben. Zuletzt wurde es im November letzten Jahres verlängert.

Es wird klargestellt, dass SodEG-Zuschüsse aus einem abgeschlossenen Kalenderjahr in einem eigenen Erstattungsverfahren abgerechnet werden können und Erstattungsverfahren zeitnah durchgeführt werden können. Dies wirkt sich rückwirkend auf die für 2021 und 2022 bereits ausgezahlten, aber noch nicht im Erstattungsverfahren befindlichen Zuschüsse aus. Zuschüsse für das Jahr 2021 können in einem eigenen Erstattungsverfahren frühestens ab 1. April 2022 abgerechnet werden. Bereits ausgezahlte Zuschüsse für das Jahr 2022 und noch folgende Zuschüsse für das Jahr 2022 können als eigener Zeitraum der Zuschussgewährung berücksichtigt werden.

Weitere Verlängerungen

Zusammen mit dem SoDEG wurden folgende Regelungen bis 23. September verlängert:

  • die Möglichkeit an die Pandemie angepasste Vergütungsvereinbarungen für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen abzuschließen. Gerade in den Bereichen der Müttergenesung entstehen erneut erhebliche Mindereinnahmen durch fehlende Anreisen oder notwendige Abreisen ganzer Kohorten infizierter Kinder- und Jugendlicher. Von Mindereinnahmen betroffen ist auch der Bereich der Anschlussrehabilitation oder der Rehabilitation für geriatrische Patient*innen, da selektive Operationen in Folge von mit Coronapatient*innen gefüllter Normalstationen der Krankenhäuser gegenwärtig nur reduziert stattfinden.
  • die Ausnahmeregelungen für Eltern zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes (z.B. zur Abdeckung der häuslichen Betreuung bei einer geschlossenen Kindertageseinrichtung) und zur Entschädigung bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz;
  • die bestehenden pandemiebedingten Erleichterungen der Einkommensanrechnung beim Elterngeld und
  • die Verlängerung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen zum betrieblichen Arbeitsschutz.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, Paritätischer Gesamtverband,FOKUS-Sozialrecht

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Heizkosten, Kinderkrankengeld, Krankschreibung

In den letzten Tagen gab es einige Änderungen bei Themen, die hier schon desöfteren behandelt wurden.

Heizkostenzuschuss

Ein von den Koalitionsfraktionen eingebrachter und vom Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen angenommener Änderungsantrag sieht gegenüber dem ursprünglichen Entwurf eine Verdoppelung des einmaligen Heizkostenzuschusses für Wohngeldempfänger vor. Statt der bisher geplanten 135 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt solle es 270 Euro geben. Für einen Zwei-Personen-Haushalt sollen 350 Euro und 70 Euro für jedes weitere Familienmitglied fließen. Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, sollen demnach einmalig 230 Euro erhalten. Zudem sollen alle Berechtigten den Zuschuss ohne Antragstellung erhalten. Der Bund stelle für den Zuschuss rund 370 Millionen Euro zur Verfügung. Mehr als zwei Millionen Menschen sollen laut Entwurf vom Zuschuss profitieren. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten und bis zum 31. Mai 2023 gültig bleiben.

Kinderkrankengeld

Die Ausnahmeregelungen für Eltern bei der Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes sowie beim Entschädigungsanspruch nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes kann durch eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums bis 23. September 2022 verlängert werden. Dies ist Teil des Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes, dass zusammen mit dem veränderten Infektionsschutzgesetz seit 18. März in Kraft ist. Es fehlt jetzt noch die entsprecehende Verordnung des Gesundheitsministers.

Telefonische Krankschreibung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. März die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten nochmals um weitere zwei Monate bis einschließlich zum 31. Mai 2022 verlängert. Um ein mögliches Infektionsrisiko in Arztpraxen nach wie vor klein zu halten, sollen Versicherte eine Krankschreibung (Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit) bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. 

Quellen: Bundestag, G-BA, Fokus-Sozialrecht

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Sofortzuschlag und Einmalzahlung

Das Bundeskabinett hat gestern, am 16.3.2022, den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) beschlossen.

20 Euro monatlich

Durch die geplante monatliche Zahlung eines Sofortzuschlages sollen die Chancen von Kindern zur sozialen Teilhabe und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt bereits vor Einführung der Kindergrundsicherung verbessert und Armut vermieden werden. Er ist für Kinder im Mindestsicherungsbezug vorgesehen.

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das Kind entweder einen Leistungsanspruch nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf die Ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz hat, oder der Anspruch nur wegen der Berücksichtigung elterlichen Kindergeldes beim Kind nicht besteht, oder die Eltern für das Kind Kinderzuschlag erhalten. Der Zuschlag soll ab Juli 2022 gezahlt werden.

Schlicht armselig

In einer Stellungnahme dazu appelierte der DGB an die Regierungskoalition, im Interesse der Zukunfts- und Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen bei der Höhe des Sofortzuschlags deutlich nachzubessern. Um eine spürbare Verbesserung der Situation von Familien zu erreichen, ist aus Sicht des DGB mindestens ein Sofortzuschlag erforderlich, der neben einem Inflationsausglich ein Plus von 10 Prozent bezogen auf die geltenden Regelsätze darstellt. Im Durchschnitt über die drei Regelsatzstufen für Kinder und Jugendliche würde dies einem Betrag von gerundet 40 Euro entsprechen.

Die vorgesehenen 20 Euro monatlich je Kind seien jedoch schlicht armselig.

Einmalzahlung 100 Euro

Mit der vorgesehenen Gewährung einer erneuten Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme soll diesen ein zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum eröffnet werden. Etwaige im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende zusätzliche oder erhöhte Ausgaben sollen so finanziert werden können.

Die Einmalzahlung soll genauso wie die im Jahr 2021 geleistete Einmalzahlung (§ 70 SGB II) im Rahmen des Sozialschutzpakets III so wenig verwaltungsaufwändig wie möglich erbracht werden. Sie ist deshalb an einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld im Monat Juli gebunden und wird in der Folge von Amts wegen erbracht. Sie wird nur an Leistungsberechtigte erbracht, deren Regelbedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet. Das berücksichtigt, dass Leistungsberechtigte mit Regelbedarfsstufe 3 den Sofortzuschlag (s.o.) erhalten. Der Nachweis konkreter Mehraufwendungen im Einzelfall ist nicht erforderlich. Die Einmalzahlung ist insbesondere nicht in die Bedarfsberechnung und auch nicht in die Berechnung bei Bedarfsgemeinschaften einzubeziehen.

nicht annähernd bedarfsdeckend

Der DGB begrüßt, dass ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf anerkannt wird. Die Höhe sei jedoch nicht ansatzweise bedarfsdeckend: Kinderlose Grundsicherungsbeziehende hätten in der gesamten Pandemie bisher nur einen Corona-Zuschlag von 150 Euro erhalten. Zusammen mit der jetzt vorgesehenen Einmalzahlung ergibt sich eine pandemiebezogene Gesamtleistung von 250 Euro. Geteilt durch 28 Monate „Corona-Dauer“ (März 2020 bis Juni 2022) ergibt sich ein monatlicher Betrag von nur 8,90 Euro.

Die realen Mehrbelastungen aufgrund der Pandemie – Mehrausgaben für Masken, Hygieneartikel, Tests, extreme Preissteigerungen insbesondere auch bei Nahrungsmitteln bereits lange vor den aktuellen Sprüngen bei den Energiepreisen, der zeitweise Wegfall kostenloser Angebote wie den Tafeln u.a.m. – werden nicht annähernd kompensiert.

Quellen: BMAS, DGB

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Gesetzentwurf zur Entsolidarisierung

Über die Coronapolitik der Bundesregierung zu reden oder zu schreiben, lohnt sich eigentlich nicht mehr. Mit welchen Mitteln die FDP Herrn Lauterbach unter Kontrolle gebracht hat, wäre vielleicht noch eine Recherche wert. Er darf zwar noch sagen, dass wir gerade in einer äußerst schwierigen Pandemie-Situation sind, muss aber Gesetze vorlegen, die genau diese Situation weiter verschärft. Der Tagesspiegel hat es am 14. März so ausgedrückt: „So endet Lauterbach als Bettvorleger liberaler Corona-Symbolpolitik“.

Schutz vulnerabler Gruppen wird aufgegeben

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionschutzgesetzes fördert die gesellschaftliche Entsolidarisierung. Dem Schutz vulnerabler Personen und ihrer Familien sowie dem Schutz der Beschäftigten im Gesundheits-, Rehabilitations-, Pflege- und Bildungssystem wird nicht mehr Rechnung getragen. Das ist das Fazit der BAGFW (Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände) in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf.

Lebensgefahr beim Einkaufen

Noch drastischer formulieren es Betroffene: „Mein Tod wird bewusst eingepreist“. Es handelt sich hierbei um Personen, die zu Risikogruppen gehören, wie Immunsupprimierte oder „Non-Respondern“, Menschen, bei denen eine Impfung aus irgendeinem Grund keine Wirkung zeigt. Sie begeben sich, wenn die Maskenpflicht entfällt, schon allein durch das Einkaufen in Lebensgefahr. Stellungnahmen von Betroffenen auf ostprog.de, einem Blog des Journalisten Gunnar Hamann.

Nur ein kleiner Teil in Pflegeeinrichtungen

„Freiheit auf Gedeih und Verderb“ kommentiert die Süddeutsche Zeitung am 10. März. Das Nachsehen hätten die Millionen besonders Gefährdeten im Land. Menschen, die aufgrund des Alters oder Krankheit trotz Impfung nicht ausreichend geschützt sseien, könnten Sars-CoV-2 derzeit kaum entkommen.

Von diesen Menschen lebt nur ein Bruchteil in Pflegeeinrichtungen, wo weiterhin schärfere Maßnahmen gelten sollen. Die meisten dieser vielen Millionen Menschen leben mitten in der Gesellschaft. Sie müssen täglich zur Arbeit fahren und zum Einkaufen gehen.  

Hauptsache Freedom-Day

Die offizielle Begründung kann man hier im Gesetzentwurf nachlesen. Die tatsächliche Begründung, nämlich, dass die FDP ihren schon letzten Herbst verkündeten Freedom-Day am 20. März auf Biegen und Brechen durchsetzen will, steht allerdings nicht darin.

Verantwortung

Bleibt zu hoffen, dass die Mehrheit der Bevölkerung kühlen Kopf behält und das neben der Impfung wirksamste Mittel, sich und andere zu schützen, nämlich das Tragen einer Maske als ein Gebot der Mitmenschlichkeit und Höflichkeit weiterhin anwendet, auch wenn es nicht mehr vorgeschrieben ist.

Quellen: Tagesspiegel, BAGFW, Gunnar Hamann (ostprog), Süddeutsche Zeitung, Tagesschau

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Heizkostenzuschuss reicht nicht

Der von den Fraktionen der SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses war Gegenstand einer Anhörung im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen.

Einmaliger Heizkostenzuschuss

Der Gesetzentwurf sieht vor, bedürftigen Bürgern einen einmaligen Heizkostenzuschuss zu gewähren. Der Entwurf entstand vor dem Hintergrund gestiegener Heizkosten und soll unter anderem an Wohngeld-Empfänger ausgezahlt werden. Anspruchsberechtigt sollen laut Entwurf außerdem „nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte“ sowie Beziehende von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld sein. Für Wohngeldberechtigte soll der Zuschuss 135 Euro (ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied) beziehungsweise 175 Euro (zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder) betragen, für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied kommen zusätzlich 35 Euro dazu. Für die übrigen Anspruchsberechtigten soll der Zuschuss 115 Euro betragen.

Mehrausgaben knapp 190 Millionen

Laut Entwurf sollen von dem Zuschuss „rund 710.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 370.000 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Geförderte, rund 75.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 65.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen“, profitieren. Dem Bund sollen durch den Zuschuss im Jahr 2022 Mehrausgaben in Höhe von rund 189 Millionen Euro entstehen.

Die Berechnungen zu diesem Gesetz stammen aus dem November 2021. Das Gesetz wird am Donnerstag, 17. März im Bundestag in zweiter und dritter Lesung beraten.

Zuschuss zu niedrig

Die Anhörung der Verbände und Experten ergab, dass der Heizkostenzuschuss viel zu niedrig angelegt ist, nicht zuletzt durch den russischen Krieg gegen die Ukraine, der die Energiekosten noch zusätzlich in die Höhe getrieben hat.

500 pro Monat?

Der Präsident des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmer sprach sich für Beihilfen in der Größenordnung um 500 Euro pro Monat aus.

dauerhafte Lösung nötig

Auch die Sprecher des Paritätischen Wohlfahrtverbands und des Deutschen Caritasverbands fordern eine Nachjustierung.  Zum einen falle der Zuschuss zu gering aus, zum anderen sollten auch BAföG-Empfänger die Hilfen ohne Antragstellung erhalten. Darüber hinaus müssten Leistungen wie das Wohngeld reformiert werden, zudem sei eine dauerhafte Energiekosten- und Klimakomponente notwendig.

aktuelle Preisentwicklung berücksichtigen

Ein Sprecher des Institut der deutschen Wirtschaft rechnete vor, dass bei gleicher Berechnungsmethode ein Heizkostenzuschlag für einen 1-Personen-Haushalt in Höhe von 220 Euro, für einen 2-Personen-Haushalt in Höhe von 285 Euro und für jede weitere Person im Haushalt von weiteren 55 Euro herauskäme, wenn man die aktuelle Preisentwicklung zugrunde legt statt die vom letzten November.

Ausweitung des Zeitraums

Weitere Experten forderten die Einführung eines dauerhaften Heizkostenzuschusses und die Erhöhung der jetzt vorgeschlagenen Zuschüsse. Der Sprecher des Deutschen Studentenwerks erinnerte daran, dass zur Zeit nur 11,3 Prozent der Studierenden BAföG gewährt werde, folglich auch der Heizkostenzuschuss maximal diesen Anteil der Studierenden erreiche. Diejenigen, die mit der angekündigten raschen ersten Stufe der BAföG-Reform erst im Herbst 2022 erreicht würden – insbesondere diejenigen, die jetzt knapp eine BAföG-Förderung verfehlten -, würden trotz ihrer derzeitigen knappen Finanzlage ausgeklammert. Den einmaligen Heizkostenzuschuss sollen laut Entwurf nur diejenigen BAföG-Geförderten bekommen, denen für mindestens einen Monat im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 das BAföG bewilligt wurde. Deshalb sollte eine Ausweitung des Zeitraums auf die Heizsaison erwogen werden.

Quelle: Bundestag

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Bundesrat will Ergänzungen beim Kurzarbeitergeld

Die Corona-bedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30. Juni 2022 fort: Am 11. März 2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in Kraft treten.

Längere Bezugsdauer – vereinfachter Zugang

Das Gesetz erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30. Juni 2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31. März 2022 befristet.

Bundesrat für vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die aktuell zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31. März 2022 vollständig ausläuft. Schon seit Januar 2022 wurde die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von 100 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt.

Rücklagen aufgebraucht

Die Rücklagen der von den Eindämmungsmaßnahmen besonders betroffenen Branchen (zum Beispiel Gastgewerbe, Veranstaltungswirtschaft) seien – trotz der zwischenzeitlich beschlossenen Lockerungen – aufgrund der langen Dauer der Corona-Pandemie vielfach aufgebraucht. Diese Betriebe seien ohne eine vollständige und nicht an Qualifizierung gebundene Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge oft nicht in der Lage, die Arbeitsplätze für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin zu erhalten. Im Zuge der Öffnungsstrategie bräuchten sie diese Brücke, damit in der Schlussphase der aktuellen Corona-Welle diese Arbeitsplätze erhalten bleiben und keine weiteren Fachkräfte aus diesen Branchen abwandern.

nur noch bei Qualifizierungsmaßnahmen

Ab dem 1. April wäre eine 50-prozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während Kurzarbeit nur noch bei Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen möglich. Grundsätzlich sei die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne der Transformation zu begrüßen. Zur Durchführung dieser Qualifizierungsmaßnahmen bedürfe es jedoch eines Zeitraums der betrieblichen Vorplanung, der gerade in ad hoc Situationen und so auch, wenn die Mitarbeitenden aufgrund einer vorrübergehenden positiven Entwicklung aus dem Kurzarbeitergeldbezug herausgeholt werden können, nicht gegeben sei.

keine praktikable Alternative

Die gesetzliche vorgesehene Verknüpfung der künftigen Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen mit einer Qualifizierungsmaßnahme stelle aus Sicht des Bundesrates für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar.

Bundeszuschuss zum Ausgleich der Mehrausgaben

Um die Stabilität der Beitragssätze in der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefährden, bedürfe es weiterhin eines Bundeszuschusses: Dieser muss die Mehrausgaben der verlängerten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld ausgleichen, fordert der Bundesrat in seiner Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.

Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen

Ebenso bedauert der Bundesrat, dass auch die Öffnung der Kurzarbeitergeldregelungen für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen zum 31. März 2022 endet. Hierbei sei zu bedenken, dass Leiharbeit auch in Branchen, wie zum Beispiel der Automobilindustrie, die nach wie vor aufgrund von Material- und Lieferengpässen schwer von der Pandemie betroffen sind, erfolgt. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, die Leiharbeit über den März 2022 hinaus in die Regelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld einzubezogen wird.

Quelle: Bundesrat

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BAföG 2022/2023

Die Reform der Ausbildungsförderung wurde im Koalitionsvertrag angekündigt. Danach soll das BAföG elternunabhängiger werden. Der elternunabhängige Garantiebetrag im Rahmen der Kindergrundsicherung soll künftig direkt an volljährige Anspruchsberechtigte in Ausbildung und Studium ausgezahlt werden.

Ankündigungen im Kolitionsvertrag

  1. eine deutliche Erhöhung der Freibeträge,
  2. eine Anhebung der Altersgrenzen,
  3. die Erleichterung eines Studienfachwechsel,
  4. die Verlängerung der Förderhöchstdauer,
  5. eine Anhebung der Bedarfssätze auch vor dem Hintergrund steigender Wohnkosten,
  6. eine regelmäßige Anpassung von Freibeträgen und Bedarfssätzen
  7. eine Absenkung des Darlehensanteils.
  8. Studierende aus Bedarfsgemeinschaften sollen eine neue Studienstarthilfe bekommen.
  9. Die Beantragung und Verwaltung des BAföG soll schlanker, schneller und digitaler werden.

Gesetzentwurf

Nun hat die Bundesbildungsministerin einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, den Entwurf eines siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)

Vergleich

Wenn man die neun Punkte aus dem Koalitionsvertrag durchgeht, fällt auf, dass einige Ankündigungen es nicht in den Gesetzentwurf deschafft haben. Aber der Reihe nach:

Punkt 1: Erhöhung der Freibeträge
Die Freibeträge werden um rund 20 Prozent angehoben.
Der Vermögensfreibetrag für Geförderte wird auf 45.000 Euro angehoben und so dem für mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bereits derzeit geltenden Vermögensfreibetrag gleichgestellt.

Punkt 2: Anhebung der Altersgrenzen
Die Altersgrenze bei Beginn der geförderten Ausbildung wird vereinheitlicht und auf 45 Jahre angehoben, ein unmittelbar an ein Bachelorstudium anschließendes Masterstudium ist auch danach noch förderungsfähig.

Punkt 3: Erleichterung eines Studienfachwechsel
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.

Punkt 4: Verlängerung der Förderhöchstdauer
Über eine Verordnungsermächtigung wird es der Bundesregierung ermöglicht, bei gravierenden Krisensituationen, die den Hochschulbetrieb nicht nur regional erheblich einschränken, die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG entsprechend angemessen zu verlängern.

Punkt 5: Anhebung der Bedarfssätze
Die Bedarfssätze werden um rund 5 Prozent angehoben. Der Wohnzuschlag für auswärts Wohnende wird auf 360 Euro angehoben.

Punkt 6: Anpassung von Freibeträgen und Bedarfssätzen
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.

Punkt 7: Absenkung des Darlehensanteils
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.
Aber: Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren wird auch für Rückzahlungsverpflichtete in Altfällen eröffnet.

Punkt 8: Studienstarthilfe für Studierende aus Bedarfsgemeinschaften
kommt im Gesetzentwurf nicht vor.

Punkt 9: Vereinfachung der Beantragung
Für die Antragstellung auf Ausbildungsförderung wird auf das Schriftformerfordernis verzichtet, insbesondere um die digitale Antragstellung zu erleichtern.

Zusätzlich will die Bildungsministerin mit der BAföG-Reform die Förderung einjähriger, in sich abgeschlossener Studiengänge in Drittstaaten (außerhalb der EU) ermöglichen.

Höchstsatz

Der in den Medien immer wieder genannte BAföG-Höchstsatz steigt laut Gesetzentwurf von 861 Euro im Wintersemester 2021/2022 auf 903 Euro im Wintersemester 2022/2023. Der Höchstsatz ergibt sich aus dem Betrag für Studierende an Hochschulen, der Zulage für die Unterkunft für nicht bei den Eltern wohnende Studierende und die Beitragszuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung.

Natürlich hängt der individuelle BAföG-Satz von vielen Faktoren ab und wird in einem kompliziertem Verfahren errechnet. Wie die einzelnen Erhöhungen der Bedarfssätze und Freibeträge aussehen sollen, wird demnächst hier zu lesen sein.

Quelle: BMBF

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Massenzustrom-Richtlinie

Auch wenn es sich vielleicht so anhört, hat die Massenzustrom-Richtlinie nichts mit Energieversorgung zu tun. Hier geht es um den Umgang mit Flüchtlingen, aktuell den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine,und zwa auf EU-Ebene.

Richtlinie seit 2001

In Anbetracht der Folgen der Juguslawien-Kriege in den 90ern des letzten Jahrhunderts und der großen Fluchtbewegungen, die dies Katastrophe ausgelöst hatte, einigte sich die EU 2001 auf eine Richtlinie zum Umgang mit Ereignissen, die eine große Flüchtlingswelle auslöst.

Die Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, welche Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen festlegt.

Dublin-System entfällt

Die Richtlinie bietet einen Mechanismus einer EU-weit koordinierten Aufnahme einer großen Zahl von Flüchtlingen jenseits des individuellen Asylverfahrens und jenseits des Dublin-Systems. Zuständig dafür, einen Massenzustrom festzustellen, ist der Rat der Europäischen Union.

aktiviert für Ukraine-Flüchtlinge

Da die Richtlinie insbesondere bei Kriegsflüchtlingen anzuwenden ist, beschlossen die Mitgliedstaaten am 3. März 2022 zum Schutz der Flüchtlinge aus der Ukraine diese Richtlinie erstmals zu aktivieren.

Die Mitgliedstaaten geben dabei an, wie viele Personen sie jeweils freiwillig aufnehmen; finanzielle Unterstützung gewährt der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (früher: der Europäischer Flüchtlingsfonds). Der vorübergehende Schutz kann dann auf schnelle und unbürokratische Weise gewährt werden, wobei der jeweilige Mitgliedstaat zur Registrierung verpflichtet ist und unter anderem für eine angemessene Unterbringung und für den Lebensunterhalt zu sorgen hat.

bis zu 3 Jahren

Personen mit vorübergehendem Schutz haben Zugang zum Arbeitsmarkt und müssen nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder Flüchtlingsunterkünften wohnen. Der Schutz endet nach einem Jahr (verlängerbar auf insgesamt bis zu zwei Jahren bzw. mit erneutem qualifiziertem Mehrheitsbeschluss des Rates auf insgesamt maximal drei Jahre) oder endet jederzeit, sobald der Rat dies mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bietet also keine langfristige Bleibeperspektive. Den Betroffenen ist es nicht verwehrt, einen Antrag auf Asyl zu stellen.

Ziele dieser Richtlinie sind:

  • die Schaffung von sozialen Mindeststandards für Personen, die vorübergehenden Schutz benötigen,
  • die Schaffung eines Solidaritätsmechanismus zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur ausgewogenen Verteilung und
  • das Ermöglichen eines zeitlich beschränkten Aufenthaltsstatus für die Schutzsuchenden.

Personengruppen

Schutzsuchende aus der Ukraine haben europaweit Zugang zu Arbeit, Bildung sowie Sozialleistungen und medizinischer Versorgung. Es geht um folgende Personengruppen:

  • Ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich bis zum 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie ihre Familienangehörigen, sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem oder am 24. Februar mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können

Flüchtlinge aus Drittstaaten

In einer Stellungnahme dazu weist der Paritätische Gesamtverband darauf hin, dass Deutschland gemäß Artikel 7 der Richtlinie die Möglichkeit hat, weitere Personen aufzunehmen. Viele Drittstaatenangehörige aus der Ukraine seien hier in Deutschland gestrandet sind und benötigten genauso Schutz.

In Deutschland greift durch die EU-Richtlinie der § 24 des Aufenthaltsgesetzes. Demnach haben die Flüchtlinge aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.  Einen direkten Anspruch auf Hartz IV haben sie nicht.

weitreichende Regelungen nötig

Erwerbstätigkeit und der Zugang zu Bildung müssen nach den Vorgaben der Richtlinie gewährt werden. Auch hier gelte es, so der Paritätische Gesamtverband, bei der nun anstehenden Umsetzung in Deutschland möglichst weitreichende Regelungen zu treffen, damit bundesweit die Zugänge zu Kita, Schule, Integrationskursen und Arbeitsmarkt, aber auch allen anderen sozialen und medizinischen Unterstützungsangeboten wirklich sichergestellt werden.

Warum nicht schon 2015?

Die Frage stellt sich natürlich, warum nicht auch 2015 die Massenzustrom-Richtlinie aktiviert wurde, als überwiegend syrische Kriegsflüchtlinge nach Europa und Deutschland kamen. Damals war die EU zerstritten, ob überhaupt die Grenzen geöffnet werden sollten und es gab keine Einigung über die Verteilung der Flüchtlinge. Seitdem hat sich Europa massiv und unter Inkaufnahme von schweren Menschenrechtsverletzungen abgeschottet (hier und hier). Jetzt handelt es sich um europäische Flüchtlinge; das scheint das ausschlaggebende Kriterium zu sein, warum EU-weit die Hilfsbereitschaft so groß ist. Das ist sehr zu begrüßen, lässt aber trotzdem einen faden Beigeschmack zurück. Oder wie es Thomas Fischer im Spiegel am 8.3.2022 ausdrückte: „Selten klang Rassismus edelmütiger.“

Quellen: Rat der Europäischen Union, Paritätischer Gesamtverband, wikipedia, Spiegel

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Sanktionsmoratorium

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte am 28. Februar 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung eines Sanktionsmoratoriums vor.

Übergangsregelungen durch das BVG

Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. November 2019 zu den Leistungsminderungen (sog. „Sanktionen“) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende geurteilt (1 BvL 7/16). Demnach darf der Gesetzgeber grundsätzlich Mitwirkungspflichten mithilfe von Leistungsminderungen durchsetzen. Allerdings sind bestimmte Sanktionsregelungen mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unvereinbar. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht Übergangsregelungen angeordnet, die bundesweit in den Jobcentern Anwendung finden.

Kern des jetzt vorgelegten Gesetzentwurfs ist die Schaffung einer Übergangsregelung zur befristeten Aussetzung aller Sanktionen im SGB II.

Neuregelung mit dem Bürgergeld

Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sieht die Einführung eines Bürgergeldes vor. In diesem Zusammenhang soll auch die vom Bundesverfassungsgericht geforderte gesetzliche Neuregelung der SGB II-Sanktionen erfolgen. Als Zwischenschritt bis zur gesetzlichen Neuregelung werden die Sanktionen bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt. Danach wird das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten neuregeln. Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen aus der Zeit der Pandemie können ausgewertet und in die Konzeption des Bürgergeldes einbezogen werden.

2022 keine Sanktionen

Durch die Aussetzung der Minderungsvorschriften nach § 31a ff. SGB II können im Zeitraum des Moratoriums keine Sanktionen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen festgestellt werden. Minderungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens festgestellt werden, sind ab dem Inkrafttreten aufzuheben. Zuweisungen in arbeitsmarktpolitische Maßnahmen erfolgen auch im Zeitraum des Sanktionsmoratoriums weiterhin mit Hinweis auf die Rechtsfolgen, die bei Pflichtverletzungen nach Ende des Moratoriums eintreten können.

Das Gesetz soll sofort nach Verkündung in Kraft treten.

Jobcenter sollten die Zeit nutzen

Der Paritätische Wohlfahrtsverband regte in einer Stellungnahme an, das Sanktionsmoratorium in den Jobcentern zu nutzen, um wieder verstärkt mit den Leistungsberechtigten in Kontakt zu treten, motivierende Beratungsangebote und Möglichkeiten der Förderung ohne Sanktionsdruck zu unterbreiten. Das Sanktionsmoratorium falle in eine Zeit, in der die Jobcenter nach einer langen Phase strenger Infektionsschutzmaßnahmen in einem deutlich reduzierten Kontakt zu den Leistungsberechtigten standen. 

Quellen: BMAS, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Nur noch ein kleines Zeitfenster

Das ist eine der Kernaussagen des am 28.2.2022 veröffentlichten Berichts des UNO-Weltklimarates (IPCC). Es handelt sich um den zweiten Teil des sechsten Sachstandsberichts. Im ersten Teil, veröffentlicht im letzten August, ging es um die naturwissenschaftlichen Grundlagen; im jetzt veröffentlichten Teil geht es um die Folgen des Klimawandels und der Anpassung. Ein weiterer, dritter Teil steht noch aus zur Reduktion von Treibhausgasen.

Kein Kontinent bleibt verschont

Fazit des Berichts über die Folgen des Klimawandels und der Anpassung ist, dass bereits jetzt schwere und dauerhafte Verluste und Schäden für Mensch und Natur entstehen. „Weltweit führt der Klimawandel zunehmend zu Verwundbarkeiten, Krankheiten, Unterernährung, Bedrohung der körperlichen und geistigen Gesundheit, des Wohlbefindens und sogar zu Todesfällen“, heißt es in der Zusammenfassung des Berichts. Es gebe keinen Kontinent, der verschont bleibt.

wir sind bei 1,2 Grad

An der Klimaanpassung führe kein Weg vorbei. Selbst wenn die Menschheit morgen schlagartig alle fossilen Kraftwerke abschaltet und den CO₂-Ausstoß drastisch senkt, gehe die Klimakrise noch weiter. Ein schnelles Handeln und ein Begrenzen auf maximal 1,5 Grad durchschnittliche globale Erwärmung (derzeit sind es rund 1,2 Grad), könnte die Verluste und Schäden eindämmen, aber nicht vollständig beseitigen.

Kostenfalle kein Klimaschutz

Einen informativen Spiegel-Artikel gibt es dazu von der Journalistin Susanne Götze, die zusammen mit Annika Joeres 2020 das „großartige, aber auch erschreckende Buch“ (Harald Lesch) „Die Klimaschmutzlobby: Wie Politiker und Wirtschaftslenker unsere Zukunft verkaufen.“ veröffentlichte. Leider benutzt auch der Spiegel oft reißerische Titel a la BILD wie neulich die Titelgeschichte zur Notwendigkeit der Sanierung von Altbauten. Titel: „Kostenfalle Klimaschutz„. Inhaltlich hätte allerdings die Überschrift: „Kostenfalle kein Klimaschutz“ besser gepasst.

Immer mehr Krisen

Nun ist es ja mehr als unangenehm, wenn wir nun schon wieder mit dem leidigen Thema Klima belästigt werden. Haben wir nicht mit der endlosen Pandemie und jetzt auch noch mit einem kriegslüsternen Autokraten genug Sorgen?

Dieser Krieg und die unweigerlich folgende Rüstungsspirale wird den CO2-Ausstoß weltweit weiter anfeuern. Eine weltweite Einigung auf Klimaschutzmaßnahmen wird durch den Krieg fast unmöglich, wenn man nicht mehr miteinander reden kann.

100 Milliarden Euro

Allerdings gibt es auch Lichtblicke: Für alle deutlich ist nun, dass ein schneller Ausstieg aus fossilen Energien nicht nur klimapolitisch geboten ist, sondern eine friedenssichernde Wirkung hat. Das schnelle Bereitstellen von 100 Milliarden Euro für die Bundeswehr zeigt, dass Geld verfügbar wäre für überlebenswichtige Aufgaben, wenn der politische Wille da ist. Das 100-Milliarden-Euro-Paket zeigt außerdem, dass Deutschland zu jedem Zeitpunkt fähig gewesen wäre, frühzeitig in erneuerbare Energien zu investieren und sich von Russland energiepolitisch unabhängig zu machen. Sowohl in der Pandemie wie auch in der Klimakrise wurden die notwendigen Investitionen zum Schutz von Menschen und Natur bisher aber nicht ermöglicht.

Über die 100 Milliarden freut sich erst mal die Rüstungsindustrie. Sie können für zukünftige Kriege nun kräftig produzieren und verkaufen. Der Ukraine wird damit aber aktuell kaum geholfen.

Klimastreik am 25.März

Um zu verhindern, dass die Regierungspolitik ihr wichtigstes Ziel, nämlich die Klimaneutralität, nicht aus den Augen verliert, ist es wichtig, dass Bürger, Gewerkschaften, Wissenschaftler und auch die Entscheider in der Wirtschaft gemeinsam mit Fridays For Future am 25. März 2022 auf die Straße gehen. Damit wir das kleine Zeitfenster, was bleibt, nutzen, um die schlimmsten Folgen des Klimwandels noch zu verhindern.

Quellen: Spiegel, Heinrich-Böll-Stiftung

Abbildung: fridaysforfuture.de