Lebensmittelknappheit

Während hierzulande höhere Lebensmittelpreise für Unmut sorgen und für manche Menschen in prekären Verhältnissen bedrohlich werden, steigt in anderen Ländern die Angst vor Hungersnöten. Dabei hat die Krise gerade erst begonnen und wird sich im Laufe des Jahres und erst recht nächstes Jahr richtig zuspitzen, wenn nicht mit aller Kraft gegengesteuert wird.

In einem Beitrag für das Wissenschaftsmagazin Spectrum beschreibt der Chemiker und Wissenschaftsjournalist Lars Fischer eindrucksvoll, wie es dazu kommen konnte, was uns droht und welche Lösungsansätze es gibt.

Klima

Dabei spielen die seit Jahren verschlafenen und verhinderten Maßnahmen, um den Klimawandel eine wesentliche Rolle. Der Raubbau an den Wäldern, die überwiegende Nutzung der Ackerflächen für Tierfutter und die Nutzung von laut UFOP-Bericht von 2020 global gesehen neun Prozent der Erntemenge aus der Pflanzenproduktion für Bioethanol und fünf Prozent für Biodiesel. Zudem sorgt der ungebremste Klimawandel für immer mehr Extremwetterereignisse, die weitere Ernteausfälle zur Folge haben.

Pandemie

Dann kam die Pandemie, die weltweit zur Unterbrechung von Lieferketten führte, es fehlten Schiffe und Container und in vielen Häfen konnte weniger als üblich umgeschlagen werden. Schon vor dem Überfall Putins auf die Ukraine war die Lebensmittelversorgung weltweit schwer belastet.

Krieg

Russland und die Ukraine standen bisher für über ein Viertel der globalen Weizenversorgung, dazu kommen große Anteile an anderen landwirtschaftlichen Produkten wie Sonnenblumenkerne und andere Getreidesorten.

Verschlimmern wird sich die Situation durch die kommenden Ernteausfälle und erst recht dadurch, dass nicht mehr genügend angebaut werden kann, wegen des Krieges oder weil Düngemittel fehlen.

Nicht die Menge, sondern die Verteilung

Trotz allem gibt es genug Lebensmittel, um eine noch größere Bevölkerung satt zu kriegen. Das Problem ist nicht die Menge, sondern die Verteilung. Ärmere Länder können die Lebensmittel für ihre Bevölkerung nicht bezahlen. Statt dessen werden sie von den reicheren Ländern aufgekauft und als Futtermittel oder Biokraftstoff benutzt.

Dazu kommt eine gigantische Lebensmittelverschwendung vor allem in den westlichen Ländern, weil die Agrar- und Nahrungsmittelindustrie ineffizient arbeitet, vieles im Müll landet oder ein kleiner Teil der Weltbevölkerung mehr verzehrt als nötig.

Was könnte helfen?

Die Politik muss dringend dafür sorgen, dass Menschen

  • weniger Lebensmittel in den Müll werfen,
  • weniger Fleisch essen und
  • weniger Bioethanol nutzen.

Dringend muss das UNO Welternährungsprogramm (WFP) mit genügend Geld ausgestattet werden, um Hilfsmaßnahmen und Verteilung in den drohenden Hungerkrisen zu organisieren. Das WFP ist die größte humanitäre Organisation der Welt, dem aber das Geld fehlt, um die Aufgaben zu erfüllen.

Quelle: Lars Fischer in Spektrum.de : „Wie ein lokaler Krieg eine globale Krise auslöst“

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Grundsicherung für Ukraine-Flüchtlinge

Bund und Länder haben sich am 07. April 2022 auf wesentliche Punkte im Hinblick auf die Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine geeinigt.

Die EU hatte im Hinblick auf die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine schon die „Massenzustrom-Richtlinie“ (Richtlinie 2001/55/EG) aktiviert. Die Richtlinie gewährleistet für die Flüchtlinge einen bis zu 3 Jahre dauernden vorübergehenden Schutz. Der Schutz kann auf schnelle und unbürokratische Weise gewährt werden, wobei der jeweilige Mitgliedstaat zur Registrierung verpflichtet ist und unter anderem für eine angemessene Unterbringung und für den Lebensunterhalt zu sorgen hat. Personen mit vorübergehendem Schutz haben Zugang zum Arbeitsmarkt und müssen nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder Flüchtlingsunterkünften wohnen.

Leistungen nach SGB XII und SGB II

Bund und Länder haben nun beschlossen, dass ukrainische Flüchtlinge ihne Asylverfahren die gleichen Recht haben wie Menschen, deren Asylantrag bewilligt ist. Das heißt, sie erhalten Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Registrierung

Voraussetzung dafür wird eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG sein. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Anpassungen werden unverzüglich umgesetzt, sie sollen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.

Warum nicht für alle Flüchtlinge?

Dass den ukrainischen Flüchtlingen die unterhalb des Existenzminimums liegenden Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetz erspart bleiben ist eine sehr begrüßenswerte Entscheidung. Sie sollte aber auch dazu führen grundsätzlich über die Abschaffung des Asylbeweberleisungsgesetz nachzudenken. Denn auch Flüchtlinge aus anderen Teilen der Welt sollten nicht als Flüchtlinge zweiter Klasse behandelt werden.

Weitere Beschlüsse der Bund/Länder Regierungschef*innen:

  • Die aus der Ukraine geflüchteten Menschen sollen schneller im Ausländerzentralregister registriert werden, hierfür sind Ausländerbehörden, Polizeien, BAMF und Erstaufnahmeeinrichtungen zuständig. Spätestens bei der Beantragung von Sozialleistungen muss eine Registrierung im AZR vorliegen.
  • Die aus der Ukraine Geflüchteten sollen „zügig und gerecht“ bundesweit verteilt werden, auch in ländliche Regionen.
  • Eine Arbeitsaufnahme ist auch schon vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (i.d.R. also mit der Fiktionsbescheinigung) möglich ist und die Erwerbstätigkeit muss ohne Vorabprüfung der Arbeitsagentur von den Ausländerbehörden erlaubt werden.
  • Der Zugang zu Kita, Schule und Hochschule soll für ukrainische Kinder schnell ermöglicht werden, für die Koordinierung der Aufnahme von Waisenhäusern wurde eine Koordinierungsstelle des Bundes eingerichtet.
  • Studierende aus der Ukraine sollen ihr Studium hier fortführen können, gefährdete belarussische, russische und ukrainische Forscher*innen ihre Forschungstätigkeit fortsetzen können und dabei unterstützt werden.
  • Mit Bezug auf die bundesweite Verteilung von behinderten und pflegebedürftigen Menschen haben die Regierungschef*innen von Bund und Ländern vereinbart, dass Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige Menschen nicht von Angehörigen bzw. den sie unterstützenden/pflegenden Personen getrennt werden sollen. Die bundesweite Verteilung soll über drei „Drehkreuze“ (Berlin, Cottbus und Hannover) erfolgen. Die Bundesverbände der Leistungserbringer im Bereich Behindertenhilfe und Pflege werden einbezogen.

Quellen: Bundesregierung, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Entlastungspaket mit Lücken

Noch immer gibt es zu dem sogenannten Entlastungspaket II nicht mehr als das Protokoll des Koalitionsbeschlusses vom 23. März. Man kann also nicht genau sagen, wie die einzelnen Entlastungsschritte rechtlich genau ausgestaltet sind.

Einigermaßen sicher scheint aber zu sein, dass Rentner und Studierende davon kaum profitieren werden.

Studenten

Die allermeisten Studenten beziehen kein Bafög und haben trotzdem nur wenig Geld zur Verfügung. Die Bafög-Empfänger können sich über einen Heizkostenzuschuss von 230 Euro freuen, alle anderen gehen leer aus. Die wenigsten Studierenden sind einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige, die Anspruch auf die 300 Euro Energiepreispauschale hätten. Die große Mehrheit der Hochschüler in Deutschland, schreibt Studis-online, arbeite aber entweder in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sehr häufig als Minijobber auf 450-Euro-Basis, oder sie hätten gar kein Erwerbseinkommen, weil sie durch ihre Eltern unterstützt würden. Sie alle gingen in Sachen Energiebonus ebenfalls leer aus.

Rentner

Rentner haben offensichtlich auch nicht viel von der Energiepreispauschale, weil auch sie nicht einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige sind. Die VDK-Präsidentin Verena Bentele sagt dazu: „Gerade Menschen mit kleinen Renten sind besonders auf das Geld angewiesen. Viele von ihnen haben am Monatsende einen leeren Geldbeutel und wissen nicht, wie sie bei den immer weiter steigenden Preisen über die Runden kommen sollen. Daran wird dieses Entlastungspaket kaum etwas ändern. Rentner brauchen ebenso Unterstützung: Der VdK hält einen Aufschlag auf die Rente, der direkt ausgezahlt wird, für angemessen. Zudem profitieren Rentner nur dann vom befristeten monatlichen Mobilitätsticket, wenn sie den ÖPNV nutzen. Alle anderen gehen leer aus.“

Besser sei es, so Bentele, die Mehrwertsteuer auf Medikamente zu senken als auf Sprit. Durch günstigen Sprit profitierten Fahrer großer Autos. Rentner, die auf Medikamente angewiesen seien, hätten keine Entlastung und vor allen Dingen keine Wahl.

Inflation

Die SPD wies auf die deutliche Rentenerhöhung hin, nach dem Motto: die sollen sich mal nicht beklagen! Sie vergaß aber zu erwähnen, dass es im letzten Jahr eine Nullrunde für die Rentner gab. Und dass die Inflationsrate schon jetzt höher ist als die „deutliche Rentenerhöhung“.

Quellen: VDK, SPD, Studis Online, FOKUS-Sozialrecht

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Entlastungspakete – Gesetzgebungsstand

Am Freitag, 8.4.2022 beriet der Bundestag über zwei Steuerpakete:

Corona-Steuerhilfe

Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise will die Bundesregierung ein Bündel steuerlicher Maßnahmen in Kraft setzen oder verlängern. Zu den im Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ enthaltenen Maßnahmen gehört unter anderem eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.

Außerdem werden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Die verbesserten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung sollen auch für im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter verlängert werden.

Steuerentlastungsgesetz

Der an den Finanzausschuss überwiesene Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 sieht eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bis zum Jahr 2026 von rund 22,5 Milliarden Euro vor. So ist vorgesehen, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum Jahresbeginn von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben.

Außerdem wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 1.200 Euro erhöht wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten (bisher 1.000 Euro).

Teilweise rückwirkend

Die Gesetze sollen sofort nach Verkündung in Kraft treten und gelten teilweise rückwirkend. So soll der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der neue Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ab 1.1.2022 gelten.

Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz

Dieses Gesetz wird im Bundestag am 28. April behandelt. Hier geht es um den monatlichen 20-Euro Sofortzuschlag für Kinder im Mindestsicherungsbezug und die 100 Euro Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme. In wie weit sich in dem Gesetzentwurf dann auch schon das vom Koalitionsauschuss am 23. März beschlossene Entlastungspaket widerspiegelt ist noch nicht bekannt.

Entlastungspaket

Im Entlastungspaket wurden angekündigt:

  • eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt,
  • ein einmaliger Bonus von 100 Euro für alle Kindergeldempfänger,
  • eine dreimonatige Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe,
  • ein dreimonatiges ÖPNV-Ticket für jeweils 9 Euro pro Monat.

EEG-Umlage

Die angekündigte Abschaffung der EEG-Umlage und die vollständige Weitergabe der damit verbundenen Entlastung an die Endverbraucher ist Teil des umfangreichen Osterpakets von Wirtschaftsminister Habeck.

Beschlossen: Heizkostenzuschuss

Den Bundesrat passiert hat mittlerweile der Heizkostenzuschuss, der nun zum 1.Juni 2022 wirksam wird. Danach erhält jeder Ein-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug einmalig einen Zuschuss von 270 Euro, ein Zwei-Personenhaushalt 350 Euro und jedes weitere Familienmitglied 70 Euro. Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einmalig 230 Euro.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, Bundeswirtschaftsministerium, FOKUS-Sozialrecht

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BAföG Kabinettsentwurf

Das Bundeskabinett hat in seiner letzten Sitzung am 6. April 2022 den Entwurf eines Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) beschlossen. Dieser Kabinettsentwurf enthält nun auch die Anpassung und Anhebung (im selben Umfang) der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung.

Geplante Bedarfssätze und Freibeträge

Im kürzlich, am 10. März, hier erschienenen Beitrag über den BAföG-Referentenentwurf wurde ein detaillierter Bericht über die Erhöhungen der Bedarfssätze und Freibeträge angekündigt:

Weitere Inhalte

Weiter Inhalte der Reform sind

  • Anhebung und zugleich Vereinheitlichung der Altersgrenze auf 45 Jahre zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts,
  • Anhebung des Vermögensfreibetrags für Geförderte auf 45 000 Euro, sodass er dem Vermögensfreibetrag für mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte gleichgestellt ist,
  • Erleichterung insbesondere der digitalen Antragstellung durch Verzicht auf das Schriftformerfordernis,
  • Ermöglichen der Förderung einjähriger, in sich abgeschlossener Studiengänge, auch wenn sie komplett in Drittstaaten (außerhalb der EU) absolviert werden,
  • Ausweitung der Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren für Altfälle auch auf Rückzahlungsverpflichtete, die die im 26. BAföGÄndG nur befristet eröffnete Wahlrechtsmöglichkeit zur Anwendung neuen Rechts versäumt haben,
  • Aufnahme einer Verordnungsermächtigung, die es der Bundesregierung ermöglicht, bei gravierenden Krisensituationen, die den Hochschulbetrieb nicht nur regional erheblich einschränken, die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG entsprechend angemessen zu verlängern.
  • Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung im selben Umfang wie bei den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, um die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, für Studierende sowie für Auszubildende in beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung sicherzustellen.

Inkrafttreten und weitere Planungen

Laut Bildungsministerin Stark-Watzinger soll das Gesetz ab Sommer 2022 gelten, also zu Beginn des neuen Schuljahrs, bzw. des Wintersemesters.

Das 27. BAföG-Änderungsgesetz sei erst der Einstieg in eine umfassendere Neuausrichtung der individuellen Bildungsförderung, die der Koalitionsvertrag enthält und die im weiteren Verlauf der Wahlperiode angegangen werden sollen. Ein Nothilfeinstrument im BAföG für künftige Krisen sei in Arbeit und soll noch in diesem Jahr kommen. Auf der Agenda stehe ferner die Einführung einer Studienstarthilfe für junge Menschen aus Familien, die den finanziellen Aufwand beispielsweise für Umzug, Immatrikulation, IT-Ausstattung bei Beginn eines Studiums nicht stemmen können. Ebenso seien Flexibilisierungen im BAföG angedacht, insbesondere bei der Förderungshöchstdauer und beim Fachrichtungswechsel.

Quellen: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht

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Coronazuschlag für alle Sozialhilfeempfänger

Für die Bezieher von Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme (SGB II, SGB XII, BVG, Asylbewerberleistungsgesetz) soll es auch dieses Jahr einen Coronazuschlag in Höhe von 100 Euro geben, eventuell auch 200 Euro nach den Plänen des neuen Entlastungspakets. Letztes Jahr waren es im Rahmen des Sozialschutzpakets 150 Euro, die allen Beziehern dieser Leistungen zustand.

Vergessene Gruppe

Allen? Nein. Eine Gruppe wurde nicht berücksichtigt. Nach dem Wortlaut des entsprechenden Gesetz (§ 144 SGB XII) sind alle, die Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel haben, anspruchsberechtigt. Also Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Keinen Anspruch haben Menschen die Leistungen nach dem Siebten Kapitel, also Hilfe zur Pflege, beziehen.

Rangfolge bei der Einkommensanrechnung

Etliche Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen und anderen vollstationären Einrichtungen, die über Einkommen wie Rente verfügen, sind trotz Einkommen auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen, entweder für den Lebensunterhalt oder für die Heimkosten oder für beides. Gängige Praxis ist, auch vom Bundessozialgericht für rechtens befunden, dass das Einkommen zunächst auf den Bedarf bei der Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet wird. Ist der Bedarf gedeckt, bleiben noch die Pflegeheim-Kosten, wofür dann die Hilfe zur Pflege, Kapitel 7 SGB XII, aufkommt. Damit fallen diese Personen aber aus dem Kreis der Berechtigten für den Coronazuschlag heraus.

Kein Unterschied bei Einkommen und Leistungen

Dabei bleibt bei den Betroffenen die Summe aus Einkommen und Sozialleistungen genau gleich. Würde das Einkommen zunächst bei der Hilfe zur Pflege berücksichtigt, hätten sie Anspruch auf Leistungen nach Kaptel 3 oder 4 und damit auf den Coronazuschlag.

Sozialgericht Freiburg

Um dies Ungerechtigkeit ging es bei einem Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg. Ergebnis: Auch Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen und anderen vollstationären Einrichtungen, die Sozialhilfe nur für die ungedeckten Pflegeheimkosten beziehen, haben Anspruch auf die im Mai 2021 fällige Einmalzahlung von 150 € aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Diese dürften alle rückwirkend einen Anspruch für 2021 haben.

Rückwirkend und aktuell

Für 2021 müssten sie diesen Anspruch noch dieses Jahr geltend machen. In Bezug auf die Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe) muss dafür nich tein gesonderter Antrag gestellt werden. Eine Geltendmachung beim Sozialamt müsste ausreichen. Diese Regelung ist natürlich auch auf die Coronazuschläge im Jahr 2022 anzuwenden.

Grundsätzliche Bedeutung

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräfig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Berufung zugelassen.

Quelle: Tacheles e.V., Rechtsanwälte für Sozialrecht (sozialrecht-fr.de), Sozialgericht Freiburg, FOKUS-Sozialrecht

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Vereinfachter Zugang in die Grundsicherungssysteme

Wie schon im Februar angekündigt, werden die Regelungen für einen vereinfachten Zugang in die Grundsicherungssysteme (SGB II, XII und BVG) nochmals bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die entsprechende Verordnung ist am 17. März im Bundesgesetzblatt (BGBL. Teil I Nr. 9, S. 427) veröffentlicht worden.

SGB II

Im SGB II handelt es sich um folgende Regelungen:

  • die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • die verbindliche Dauer vorläufiger Bewilligungsentscheidungen im SGB II von sechs Monaten.

Einschränkung der Vermögensprüfung (§ 67 Abs.2)

Die Prüfung, ob verwertbares Vermögen vorliegt, ist insbesondere bei Erstanträgen oft sehr aufwändig. Die Prüfung kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass in den Jobcentern wegen der hohen Zahl der Fälle und wegen möglicherweise eingeschränkter Personalressourcen nur sehr beschränkte Kapazitäten für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens vorhanden sind. Aus diesen Gründen ist bei der Prüfung erheblichen Vermögens vorübergehend ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Es beschränkt sich auf eine Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen.

Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 67 Abs. 3)

Eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gilt als angemessen. Das sechsmonatige Aussetzen der Angemessenheitsprüfung führt dazu, dass faktisch ein Jahr lang die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden müssen.

Dauer vorläufiger Bewilligungsentscheidungen (§ 67 Abs. 4)

Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist. Über den Anspruch vorläufig – ohne Ermessen – stets für sechs Monate entschieden. Damit können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bewilligung auch dann nicht auf weniger als sechs Monate verkürzen, wenn sie nach einigen Monaten eine Verbesserung der Einkommenssituation erwarten.

SGB XII und Bundesversorgungsgesetz

Die entsprechenden Regelungen im § 141 SGB XII und § 88a BVG werden ebenfalls bis zum 31.12.2022 verlängert.

Kinderzuschlag (§ 20 Abs.6a Satz 3 BKGG)

Auch die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag wird bis Ende des Jahres verlängert.

Mittagsverpflegung

§ 142 SGB XII und § 88b BVG

Die Regelung zum Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbare tagesstrukturierende Maßnahmen wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung gezahlt werden kann, auch wenn die Mittagsverpflegung nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann.  

BAFöG

Bis Ende des Jahres gilt weiterhin die Freistellung von Einkommen bei BAföG-Geförderten, die  in systemrelevanten Branchen tätig sind und eine Tätigkeit zur Bekämpfung der Pandemie bzw. ihrer sozialen Folgen leisten. (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG)

Alles in SOLEX

Sowohl die aktuellen, wie auch einen gesamten Überblick über sämtliche während der Pandemie erlassenen Maßnahmepakete und Sonderregelungen sind ausführlich in der Sozialleistungsdatenbank SOLEX beschrieben.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

Abbildung: AdobeStock_331442777-scaled.jpg und Fokus-Sozialrecht (Collage)

Neuer Ärger eingeplant: Pflegebonus

Schon als im Koalitionsvertrag verkündet wurde, für einen Pflegebonus werde eine Milliarde Euro eingeplant, ging die Rechnerei los: Wenn alle, die in Krankenversorgung und Pflege während der Pandemie bis an ihre Grenzen und darüber hinaus belastet waren, davon profitieren sollen, bekäme jeder nur einen Betrag ausgezahlt, der nicht mehr als der berühmte Tropfen auf dem heißen Stein wäre. Also ging das Rätselraten los, wer denn den Pflegebonus bekommen soll und wer nicht.

Viele gehen leer aus

Nun hat das Bundeskabinett eine „Formulierungshilfe“ des Gesundheitsministers verabschiedet, die den Pflegebonus konkretisieren soll. Die Höhe der Prämie im´ Krankenhausbereich muss allerdings noch individuell berechnet werden, sie schwankt zwischen 1700 und 2500 Euro. Bekommen sollen sie aber nur Intensivpflegekräfte, die über eine abgeschlossene Weiterbildung als Fachkrankenpflegerin oder Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie verfügen. Alle anderen gehen leer aus: sowohl die Intensivpflegekräfte ohne entsprechende Weiterbildung, als auch Beschäftigte der Rettungsdienste oder Beschäftigte in den Servicebereichen der Krankenhäuser. Ebenso außen vor bleiben die Mitarbeiter in psychiatrischen Einrichtungen, in Rehabilitationseinrichtungen oder in Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Keine angemessene Anerkennung

Bei den Beschäftigten in der Langzeitpflege soll ebenfalls nach dem Grad der Arbeit in der direkten pflegerischen Versorgung differenziert werden. Die Höhe, zwischen 60 und 350 Euro, ist allerdings lächerlich gering. Das wird kaum einer als angemessenene Anerkennung der herausragenden Leistungen der Pflege-Beschäftigten in der Pandemie verstehen.

Regelungen im Überblick

Laut Bundesgesundheitsministerium sind sie wichtigsten Regelungen diese:

  • Mittel zur Auszahlung eines Pflegebonus bekommen Krankenhäuser, die im Jahr 2021 besonders viele mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Patientinnen und Patienten zu behandeln hatten, die beatmet werden mussten. Erfasst werden damit Krankenhäuser, in denen im Jahr 2021 mehr als zehn infizierte Patientinnen und Patienten behandelt wurden, die mehr als 48 Stunden beatmet wurden – insgesamt sind das 837 Krankenhäuser.
  • Die Krankenhäuser geben den Bonus an Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und Intensivpflegekräfte weiter, die im Jahr 2021 für mindestens 185 Tage in dem Krankenhaus beschäftigt waren. Die Prämienhöhe für Intensivpflegefachkräfte soll um das 1,5-fache höher liegen, als für Pflegefachkräfte auf bettenführenden Stationen.
  • Außerdem werden in der Alten- bzw. Langzeitpflege die nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtungen und weitere Arbeitgeber in der Pflege verpflichtet, ihren Beschäftigten nach dem 30. Juni 2022, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, einen Pflegebonus für die besonderen Leistungen und Belastungen in dieser Pandemie zu zahlen. Alle Beschäftigten, die innerhalb des Bemessungszeitraums (1. November 2020 bis 30. Juni 2022) für mindestens drei Monate in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der Altenpflege tätig waren, erhalten einen steuer- und sozialabgabenfreien Bonus (gestaffelt nach Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang).
  • Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung erhalten den höchsten Bonus in Höhe von bis zu 550 Euro (gestaffelt nach Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit). Bis zu 370 Euro bekommen andere Beschäftigte, die in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der Altenpflege tätig sind und die mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.
  • Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Servicegesellschaften, die in der Alten- bzw. Langzeitpflege tätig sind, erhalten einen Bonus.

Das Gesetz tritt voraussichtlich Ende Juni 2022 in Kraft.

Kritik von allen Seiten

Kritik kommt jetzt schon aus allen Richtungen: beispielsweise vom DGB, vom Marburger Bund und vom Bundesverband Deutscher Privatkliniken. Immerhin verspricht Minister Lauterbach, dass er es nicht bei dem Bonus belassen will, sondern sich für bessere Bezahlung und bessere Arbeitsbedingungen in der Pflegebrache einsetzen will. Na dann…

Quellen: BMG, DBG, Marburger Bund, Bibliomedmanager

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Verbesserung bei der Erwerbsminderungsrente

Von den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner in den letzten Jahren, die auf eine Verlängerung der Zurechnungszeit beruhen, profitierten immer nur die Neurentner ab einem gewissen Stichtag. Die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente liegt bei nur 869 Euro vor Steuern im Monat. Diejenigen, die vor 2019 in Erwerbsminderungsrente gegangen sind haben im Schnitt ca. 80 Euro brutto weniger Rente im Monat. Personen, bei denen bereits vor dem 1.7.2014 eine Erwerbsminderungsrente begonnen hat, sind gleich mehrfach leer ausgegangen.

Bestandsrentner berücksichtigen

Jetzt sollen mit dem „Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“ endlich auch Bestandsrentner berücksichtigt werden. Vorgesehen ist,  dass der Zuschlag in zwei unterschiedlichen Höhen, je nach Zugang in die Erwerbsminderungsrente, pauschal geleistet wird. Hintergrund ist, dass die individuelle Berechnung ausgesprochen anspruchsvoll und eine Umsetzung durch die Rentenversicherung zeit- und ressourcenaufwendig gewesen wäre. Erwerbsgeminderte, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 in die Erwerbsminderungsrente kamen, sollen einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre Rente erhalten, wer vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 Ansprüche erworben hat, einen Zuschlag von 4,5 Prozent.

Beispiel

Bei einer Person, die bis Juni 2014 Erwerbsminderungsrenter wurde, steigt die Rente zum Beispiel von 800 Euro auf 860 Euro. Wer zwischen 2014 und 2019 Erwerbsminderungsrentner geworden ist, kommt 836 Euro. Auch Altersrentner, die zuvor Erwerbsminderungsrente bezogen haben, sollen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Hinterbliebenenrenten.

Reaktion der Sozialverbände

Der VDK, der Paritätische und andere Sozialverbände begrüßen die Gesetzesänderung, fordern aber eine deutlich stärkere Erhöhung von 15 beziehungsweise 9 Prozent. Außerdem sei das geplante Inkrafttreten der Regelung zum 1. Juli 2024 viel zu spät.

Rentenerhöhung

Der vorgelgte Gesetzentwurf ist auch verantwortlich für die geplante kräftige Erhöhung des Rentenwerts zum 1.7.2022. Die Rentenformel wird nämlich unter anderem dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Durchschnittsbeitrags nicht mehr auf das vorläufige Durchschnittsentgelt des Vorjahres zurückgegriffen; maßgeblich soll vielmehr nun das (endgültige) Durchschnittsentgelt des Vorvorjahres sein. Weitere Änderungen der Rentenformel betreffen die Rentenanpassung in den neuen Ländern und die Berechnung der Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent. Eine genaue Beschreibung der neuen Berechnungen findet man auf portal-sozialpolik.de.

Quellen: Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, portal-sozialpolitik, VDK, FOKUS-Sozialrecht

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Renten ab Juli 2022

Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigt die Rente zum 1. Juli 2022 in Westdeutschland deutlich um 5,35 Prozent und in den neuen Ländern um 6,12 Prozent. Damit ergibt sich eine Anhebung des Rentenwerts von gegenwärtig 34,19 Euro auf 36,02 Euro und des Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 33,47 Euro auf 35,52 Euro.

Nachholfaktor

Im Rahmen der Anpassung wird eine wichtige Vereinbarung des Koalitionsvertrages umgesetzt: Das Wiedereinsetzen des Nachholfaktors sorgt dafür, dass die nicht vorgenommene Rentenminderung des vergangenen Jahres mit der Rentenerhöhung verrechnet wird und damit die Rentenanpassung der tatsächlichen Lohnentwicklung folgt.

statistischer Revisionseffekt

In diesem Zusammenhang wird auch ein statistischer Revisionseffekt bereinigt, durch den im vergangenen Jahr die rentenanpassungsrelevante Lohnentwicklung um etwa zwei Prozentpunkte zu gering ausgefallen war, was sich aufgrund der Rentengarantie aber nicht auf die Höhe der Renten ausgewirkt hatte. Damit passt auch das Sicherungsniveau vor Steuern (sogenanntes Rentenniveau) wieder zur Haltelinie von 48 Prozent. Im Ergebnis ergibt sich so ein Ausgleichsbedarf in Höhe von -1,17 Prozent, der mit der diesjährigen Rentenanpassung abgebaut wird.

Lohnentwicklung

Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 5,8 Prozent in den alten Ländern und rund 5,3 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Diese hat in diesem Jahr eine deutlich positive Wirkung, weil auch Zeiten der Kurzarbeit verbeitragt werden.

Nachhaltigkeitsfaktor

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit + 0,76 Prozentpunkten positiv auf die Rentenanpassung aus. Davon entfallen etwa 0,6 Prozentpunkte auf die gesetzliche Neureglung, die die überzeichnete Dämpfungswirkung des Jahres 2021 kompensiert.

Rentenniveau

Mit einer Schutzklausel wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau beträgt nach der berechneten Rentenanpassung 48,14 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten.

Neue Bundesländer

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte relevant. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit entsprechend der gesetzlichen Angleichungsstufe auf 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 97,9 Prozent). Mit dieser Angleichungsstufe fällt die Rentenanpassung Ost höher aus, als nach der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost.

Quelle: BMAS

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