Einfacher zur Reha

Mit dem Beschluss des G-BA (Gemeinsamen Bundesausschuss) vom 16.12.2021 zu den Rehabilitations-Verfahren wird der Zugang für Patientinnen und Patienten zu Rehabilitationsleistungen erleichtert.

Das betrifft

  • den Zugang zur geriatrischen Rehabilitation und
  • Anschlussrehabilitationen nach einem Krankenhausaufenthalt.

Geriatrische Rehabilitation

Verordnen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte künftig Versicherten ab 70 Jahren eine geriatrische Rehabilitation, prüfen gesetzliche Krankenkassen nicht mehr, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist. Damit dieses schlanke Verfahren greifen kann, überprüfen die Vertragsärztinnen und -ärzte anhand festgelegter Kriterien den medizinischen Bedarf der geriatrischen Rehabilitation und machen auf der Verordnung die rehabilitationsbegründenden Angaben.

Zu den erforderlichen Angaben gehören neben dem Alter der Patientin oder des Patienten Informationen zur medizinischen Diagnose (rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose) sowie zu den körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen – denn diese haben Auswirkungen auf die Aktivitäts- und Teilhabemöglichkeiten der Betroffenen. Fachleute sprechen hier von sogenannten geriatrietypischen Diagnosen. Mit zwei Funktionstests müssen diese Diagnosen durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt überprüft und auf der Verordnung dokumentiert werden.

Anschlussrehabilitation

In einigen Fällen entfällt zukünftig eine Vorab-Überprüfung der Krankenkassen, ob eine medizinische Erforderlichkeit vorliegt.

Zum Beispiel bei erheblichen funktionalen Einschränkungen der Patientinnen und Patienten, die bereits vor einer stationären Behandlung bestehen und bei denen der Krankenhausaufenthalt oft mit schweren Verläufen und/oder Komplikationen einhergeht. Zu den dafür in Frage kommenden Fallkonstellationen gehören z. B.

  • Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems,
  • Krebserkrankungen,
  • Behandlungen des Bewegungsapparats,
  • der Atmungsorgane und
  • neurologische Erkrankungen. 

Nach dem Willen des Gesetzgebers wird somit der Zugang zu einer Anschlussrehabilitation für Patientinnen und Patienten erleichtert. Grundvoraussetzung bleibt, dass bei den Versicherten die Voraussetzungen für eine Rehabilitation (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -ziele und positive Rehabilitationsprognose) vorliegen.

Richtlinie

Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Verfahren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der ambulanten Versorgung für gesetzlich Versicherte verordnet werden können, regelt die Rehabilitations-Richtlinie des G-BA.

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV‑IPReG) hatte der G-BA den Auftrag erhalten, bis Ende 2021 die geriatrische Rehabilitation zu stärken sowie einen schnelleren Zugang zu einer Anschlussrehabilitation zu ermöglichen. Bereits im Gesetz war vorgegeben, dass der G-BA Details zur Auswahl und zum Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente definieren (§ 40 Absatz 3 Satz 2 SGB V) soll. Ebenso sollte er jene Fälle festlegen, in denen Anschlussrehabilitation erbracht werden kann, ohne dass eine gesetzliche Krankenkasse vorab überprüft (§ 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V).

Inkrafttreten

Der Beschluss mit den angepassten Regelungen der Rehabilitations-Richtlinie tritt frühestens am 1. Juli 2022 in Kraft. Zuvor muss das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Beschluss rechtlich prüfen; bei einer Nichtbeanstandung durch das BMG folgt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Quelle: G-BA

Abbildung: Fotolia_30605204_Subscription_XXL.jpg

Kinderfreizeitbonus – Nachzahlung für 160.000 Kinder

Der Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro sollte Kindern aus Familien mit k(l)einen Einkommen Ferien- und Freizeitaktivitäten ermöglichen. Der Anspruch auf den Bonus hing davon ab, ob ein Kind im August 2021 Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften SGB bezogen hat oder ob für das Kind Kinderzuschlag oder Wohngeld gezahlt wurde. Der Kinderfreizeitbonus war Teil des Programms „Aufholen nach Corona„.

Rechtsgrundlage

Voraussetzung eines Anspruchs auf den Kinderfreizeitbonus nach § 71 Absatz 2 Satz 1 SGB II ist ein Anspruch von Minderjährigen auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld für August 2021. Bei Bildungs- und Teilhabe-Leistungen handelt es sich nicht um Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (vgl. § 19 Absatz 1 Satz 3 SGB II). Minderjährige, die für den Monat August 2021 allein wegen ihrer BuT-Bedarfe hilfebedürftig waren und deswegen nur BuT-Leistungen bezogen haben, hätten nach dem Wortlaut des § 71 Absatz 2 SGB II somit keinen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus.

Proteste

Dagegen gab es Proteste von Verbänden und Politiker*innen. Offenbar mit Erfolg. Denn zu den Betroffenen gehörten vielfach Kindern von Alleinerziehenden, wenn der altersabhängige Regelbedarf und die anteiligen Wohnkosten bereits durch Unterhaltsleistungen und Kindergeld gedeckt sind.

Familienministerium lenkt ein

Nachdem die Bundesregierung zunächst Abhilfe abgelehnt hat, hat das Bundesfamilienministerium sich nun anders besonnen. Es stellt klar, dass auch Kinder, die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket beziehen, den Kinderfreizeitbonus erhalten sollen. Eine entsprechende Weisung wurde bereits an die Jobcenter herausgegeben.

Nachzahlung noch im Dezember

Schätzungen zufolge sind rund 160.000 Kinder betroffen. Die Auszahlung an bisher nicht berechtigte Familien soll im Dezember erfolgen. Wer dann immer noch kein Geld erhält, sollte sich an das zuständige Jobcenter wenden und die Nachzahlung so erwirken.

Quellen: hartz4widerspruch.de, Arbeisagentur, FOKUS-Sozialrecht

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UNICEF – Jubiläum in der größten Krise für Kinder

In diesen Tagen feiert die Unicef ihr 75jähriges Bestehen. Am 11. Dezember 1946 gründeten die UN ihr Kinderhilfswerk. Anlass war die Not im Nachkriegs-Europa, als Hundertausende Kinder an Hunger und Krankheiten litten.

Unterstützung in 190 Staaten

Heute arbeitet das Kinderhilfswerk vor allem in Entwicklungsländern und unterstützt in ca. 190 Staaten Kinder und Mütter in den Bereichen Gesundheit, Familienplanung, Hygiene, Ernährung sowie Bildung und leistet humanitäre Hilfe in Notsituationen. Außerdem betreibt es auf politischer Ebene Lobby-Arbeit, so etwa gegen den Einsatz von Kindersoldaten oder für den Schutz von Flüchtlingen. Die Organisation tritt weltweit für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention ein.

UN-Kinderrechtskonvention

Ein großer Erfolg von UNICEF war 1989 die Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Vereinten Nationen. Darin verankert sind zum Beispiel das Recht auf Überleben und Schulbildung und der Schutz vor Gewalt und Missbrauch.

2005 – Skandal bei Unicef Deutschland

Unicef wurde die Verschleuderung von Spenden vorgeworfen, insbesondere wegen der Zahlung überhöhter Honorare und anteiliger Provisionen an externe Spendenwerber. Verträge über immense Summen wurden ohne schriftliche Unterlagen geschlossen. Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) entzog Unicef das Spendensiegel. Die Kölner Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen ein. In einem Sondergutachten fand die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG keine Hinweise auf Untreue, monierte aber Verstöße gegen Verfahrensregeln. Der Skandal führte zu einem Spendeneinbruch. 

Vertrauen zurückgewonnen

Seither hat UNICEF Deutschland versucht, vor allem durch umfassende Transparenz verloregegangenes Vertrauen zurück zu gewinnen. Das ist auch gelungen. Das Spendensiegel des DZI konnte schnell zurückgewonnen werden. Seitdem wurde die Organisation mehrfach für Transparenz und Berichterstattung ausgezeichnet. Vorstand und Komiteemitglieder von UNICEF-Deutschland arbeiten ehrenamtlich. 2016 waren im Jahresdurchschnitt 110 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hauptamtlich angestellt. Die Mittel fließen zu rund drei Viertel in weltweite und deutschlandweite Programme für Kinder zur Gesundheitsversorgung, Impfschutz, Bildung, Kinderschutz, die Umsetzung der Kinderrechte sowie Nothilfe nach Naturkatastrophen und in Krisenregionen.

Rückschlag durch die Pandemie

Ausgerechmet im Jubiläumsjahr gibt es schwere Rückschläge – vor allem durch die Folgen der Corona-Pandemie. In einer kürzlich veröffentlichten Einschätzung von UNICEF bewirkt die Corona-Pandemie die größte Krise für Kinder seit Gründung der Organisation.

Bericht über die Auswirkungen

Ein verlorenes Jahrzehnt verhindern“ nennt UNICEF den Bericht, der die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Kinder in der Welt beschreibt.

Laut der Studie des UN-Kinderhilfswerks UNICEF hat die Corona-Pandemie weltweit weitere 100 Millionen Kinder in die Armut gestürzt. Das seien innerhalb von weniger als zwei Jahren zehn Prozent mehr gewesen, berichtete die Organisation. Schon vor der Pandemie hatte eine Milliarde Kinder weltweit keinen ausreichenden Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Unterkunft, Nahrung, sanitären Einrichtungen oder sauberem Wasser. Eine solche Krise hat es in den 75 Jahren seit der Gründung von UNICEF noch nie gegeben. „Da die Zahl der Kinder, die verhungern, keine Schule besuchen, missbraucht werden, in Armut leben oder zur Heirat gezwungen werden, steigt die Zahl der Kinder, die Zugang zu Gesundheitsversorgung, Impfstoffen, angemessener Nahrung und grundlegenden Dienstleistungen haben“, teilte UNICEF-Chefin Henrietta Fore mit.

Gefahr für hart erkämpfte Fortschritte

  • COVID-19 ist die größte Krise für Kinder in der 75-jährigen Geschichte von UNICEF und kehrt hart erkämpfte Fortschritte um. Ohne Maßnahmen steht die Welt vor einem verlorenen Jahrzehnt für Kinder, so dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung ein unmöglicher Traum sind.
  • In weniger als zwei Jahren sind 100 Millionen Kinder mehr in Armut geraten, ein Anstieg von 10 Prozent seit 2019.
  • In einem Best-Case-Szenario, das auf früheren Trends basiert, wird es sieben bis acht Jahre dauern, bis sich die Kinderarmut vor COVID erholt und wieder erreicht ist.
  • Die tiefe Ungleichheit bei der Erholung von der Pandemie vergrößert die Kluft zwischen reicheren und ärmeren Ländern. Während sich die reicheren Länder erholen, sind die ärmeren Länder mit Schulden belastet und die Entwicklungsgewinne fallen zurück. Die Armutsquote steigt in Ländern mit niedrigem Einkommen und in den am wenigsten entwickelten Ländern weiter an.

Was muss passieren?

UNICEF präsentiert eine Aktionsagenda, die helfen soll, die Krise zu überwinden und Kinder in Zukunft besser schützen soll:

  • Investitionen in Sozialschutz, Humankapital und Ausgaben für eine integrative und belastbare Erholung
  • Beendigung der Pandemie und Umkehrung des alarmierenden Rückschlags in Bezug auf Gesundheit und Ernährung von Kindern
  • Stärkeres Zurückbauen durch Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Bildung, eines Schutzes und einer guten psychischen Gesundheit für jedes Kind
  • Stärkung der Widerstandsfähigkeit, um Kinder besser zu verhindern, darauf zu reagieren und vor Krisen zu schützen

Quellen: Tagesschau, Wikipedia, Unicef, anstageslicht.de

Abbildung: wikipedia: UNICEF_field_Visit_Malawi.jpg

Neues in Pflege und Gesundheit

Zum 1. Januar 2022 werden im Bereich Gesundheit und Pflege  zahlreiche Änderungen wirksam. Dies gab das Bundesgesundheitsministerium in einer Presseerklärung am 7.12.2021 bekannt.

Entlastung für Pflegebedürftige in stationärer Pflege

  • Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und danach 70 %.
  • In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 % erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.
  • Es werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10% angehoben.
  • Es werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die Fördersumme um 10 Millionen Euro/Jahr aufgestockt wird.

Erstmals Bundeszuschuss für Pflegeversicherung

  • Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt.
  • Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.

Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlängert

  • Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert.
  • Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5.
  • Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.
  • Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen.
  • Ebenfalls bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.

Weiterhin längeres Kinderkrankengeld

Die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

Zusatzbeitrag Krankenversicherung

Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV 2022 stabil bleiben.

Quelle: BMG

Abbildung: Fotolia_131963391_Subscription_XL.jpg

Sonderregelung zur Mittagsverpflegung

Am 10.12.2021 werden weitere Verschärfungen der Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen („Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur
Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
„). Kernpunkte sind:

  • die geplante Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ab 15. März 2021
  • die Einbeziehung von Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern in die Impfkampagne
  • ein finanzieller Ausgleich für in der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser.

„Kinder sind keine Infektionstreiber!“ (?)

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurden schon im November Maßnahmen zum erleichterten Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen verlängert. Nicht dabei waren die Sonderregelungen zur Mittagsverpflegung. Das wird jetzt mit dem vorgelegten Gesetzentwurf nachgeholt. Allerdings nur für die Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), nicht mehr für Schulen und Kindertageseinrichtungen. Offensichtlich gehen auch die Ampelpolitiker ebenso wie die Kultusminister der Länder davon aus, dass in Schulen und Kitas kaum Infektionen geschehen (bei zwei bis dreimal so hohen Inzidenzen bei Kindern zwischen 5 und 14 Jahren), man deswegen Schulen und Kitas auf keinen Fall schließen müsse.

Mittagsverpflegung in Werkstätten

Mit Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist die Übergangsregelung für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, bei anderen Leistungsanbietern sowie bei tagesstrukturierenden Maßnahmen ausgelaufen. In Anbetracht der aktuellen Pandemieentwicklung können erneute Werkstattschließungen nicht ausgeschlossen werden. Wegen des Auslaufens der Übergangsregelung kann während eventueller Schließzeiten der für die Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung zu gewährende Mehrbedarf nicht weiter gezahlt werden.

Verlängerung bis 31. März 2022

Die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten wird daher, ebenso wie die bereits erfolgte Verlängerung der Regelungen zum erleichterten Zugang zu den sozialen Mindestsicherungssystemen, bis zum 31. März 2022 verlängert. Darüber hinaus wird eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, damit die Übergangsregelung bei Bedarf bis längstens zum 31. Dezember 2022 verlängert werden kann.

Keine Verlängerung für Kinder

Die Neufassung von § 142 SGB XII beschränkt sich im Vergleich zur geltenden Fassung der Vorschrift auf die Übergangsregelung für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten. Nicht mehr umfasst ist damit die Übergangsregelung zu Bedarfen für die Aufwendungen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Tagesstätte besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird (§ 34 Absatz 6 SGB XII). Hierfür bleibt es damit im SGB XII, im BVG und auch im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Asylbewerberleistungsgesetz beim Auslaufen mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 24. November 2021.

Quellen: Bundestag, risikogebiete-deutschland.de, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com restaurant-5223921_1280

Sozialversicherungswerte und Rechengrößen 2022

Hier finden Sie die Werte für 2022 im Vergleich zum Vorjahr.

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Versicherungszweig20212022
Krankenversicherung (KV)
allgemein
(Arbeitgeberanteil 7,30%)
14,60%14,60%
ermäßigt
(Arbeitgeberanteil 7,00%)
14,00%14,00%
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag1,30%1,30%
KV insgesamt15,90%15,90%
davon Arbeitgeberanteil7,95%7,95%
Rentenversicherung (RV)
Allgemeine Rentenversicherung18,60%18,60%
Knappschaft24,70%24,70%
Agentur für Arbeit
Arbeitslosenversicherung (AV)2,40%2,40%
Insolvenzgeldumlage0,12%0,15%
Pflegeversicherung (PV)
Allgemeiner Beitragssatz3,05%3,05%
Beitragssatz für Kinderlose3,30%3,40%

Bezugsgrößen (§ 18 SGB IV)

Bezugsgrößen20212022
OstWestOstWest
Übersicht (im Bereich der KV, PV gilt für die neuen Bundesländer die Bezugsgröße West)
Bezugsgröße – jährlich37.380,00 €39.4800,00 €37.800,00 €39.480,00 €
Bezugsgröße – monatlich3.115,00 €3.290,00 €3.150,00 €3.290,00 €
Bezugsgrößen im Einzelnen
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag103,83 €109,67 €105,00 €109,67 €
– Woche726,83 €767,67 €735,00 €767,67 €
– Monat3.115,00 €3.290,00 €3.150,00 €3.290,00 €
– Jahr37.380,00 €39.480,00 €37.800,00 €39.480,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
20212022
– Tag109,67 €109,67 €
– Woche767,67 €767,67 €
– Monat3.290,00 €3.290,00 €
– Jahr39.480,00 €39.480,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (bundesweit)

JAE KV/PV20212022
Allgemeine64.350,00 €64.350,00 €
Besondere58.050,00 €58.050,00 €

Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenzen20212022
OstWestOstWest
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag223,33 €236,67 €225,00 €235,00 €
– Woche1.563,33 €1.656,67 €1.575,00 €1.645,00 €
– Monat6.700,00 €7.100,00 €6.750,00 €7.050,00 €
– Jahr80.400,00 €85.200,00 €81.000,00 €84.600,00 €
knappschaftliche Rentenversicherung
– Monat8.250,00 €8.700,00 €8.350,00 €8.650,00 €
– Jahr99.000,00 €104.400,00 €100.200,00 €103.800,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
20212022
– Tag161,25 €161,25 €
– Woche1.128,75 €1.128,75 €
– Monat4.837,50 €4.837,50 €
– Jahr58.050,00 €58.050,00 €

Bemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte in der GKV

Mindestbemessungsgrundlagen monatlich
bundesweit
20212022
– allgemein1.096,67 €1.096,67 €
– Existenzgründer1.645,00 €1.096,67 €
– hauptberuflich Selbstständige2.467,50 €1.096,67 €
Regelbemessungsgrenze – hauptberuflich Selbstständige4.837,50 €4.837,50 €

Einkommensgrenzen, Hinzuverdienste

Einkommensgrenzen
bundesweit
20212022
Geringverdienergrenze für Auszubildende
– Tag10,83 €10,83 €
– Woche75,83 €75,83 €
– Monat325,00 €325,00 €
Geringfügigkeitsgrenze450,00 €450,00 €
Familienversicherung
Minijobber
– Monat450,00 €450,00 €
Sonstige Einkünfte (ohne Minijobs)
– Monat470,00 €470,00 €
Rentenunschädlicher Hinzuverdienst vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Bezieher einer Vollrente wegen Alters
– Jahr46.060,00 €46.060,00 €
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
– Jahr46.060,00 €46.060,00 €

Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV)

Minijobs
bundesweit
20212022
Geringfügigkeitsgrenze
– Tag15,00 €15,00 €
– Woche105,00 €105,00 €
– Monat450,00 €450,00 €
Beitrag zur Rentenversicherung
Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte175,00 €175,00 €
Mindestbeitrag in der RV für geringfügig Beschäftigte32,55 €32,55 €
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur
Krankenversicherung (KV)13,00%13,00%
Krankenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt5,00%5,00%
Rentenversicherung (RV)15,00%15,00%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt5,00%5,00%
Aufstockungsbeitrag zur
Rentenversicherung3,60%3,60%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt13,60%13,60%
Steuer
Einheitliche Pauschsteuer2,00%2,00%
Gleitzone
Gleitzonenbeginn (monatlich)450,01 €450,01 €
Gleitzonenende (monatlich)1300,00 €1.300,00 €
Gleitzonenfaktor F0,75090,7509
Vereinfachte Formel zur Beitragsberechnung1,131876471*AE – 171,4394117651,131876471*AE – 171,439411765

Monatliche Mindestarbeitsentgelte

Mindestarbeitsentgelte20212022
OstWestOstWest
Menschen mit Behinderung
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV)623,00 €658,00 €630,00 €658,00 €
Rentenversicherung2.492,00 €2.632,00 €2.520,00 €2.632,00 €
Auszubildende und Praktikanten
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)31,15 €32,90 €31,50 €32,90 €

Höchstbeitragszuschuss für freiwillig versicherte GKV-Mitglieder und Mitglieder der PKV

Höchstbeitragszuschüsse (monatlich)
bundesweit
20212022
Krankenversicherung (KV)
mit Anspruch auf Krankengeld384,58 €384,58 €
ohne Anspruch auf Krankengeld370,07 €370,07 €
Pflegeversicherung (PV)
bundeseinheitlich73,77 €73,77 €
Ausnahme: Bundesland Sachsen49,58 €49,58 €

Studentenbeitrag

Beiträge (monatlich)
bundesweit
20212022
Krankenversicherung (KV)76,04 €76,04 €
Pflegeversicherung (PV)22,69 €22,69 €
Pflegeversicherung (PV) für Kinderlose24,55 €25,30 €

Regelbeitrag für Selbstständige in der RV

Beitragssatz – monatlich
(gemäß Beitragssatz)
20212022
OstWestOstWest
in Prozent18,60%18,60%18,60%18,60%
ergibt monatlich579,39 €611,94 €585,90 €611,94  €

Sachbezüge (monatlich)

Art des Sachbezugs
bundesweit
20212022
Freie Verpflegung263,00 €270,00 €
Freie Unterkunft237,00 €241,00 €
Gesamtsachbezugswert500,00 €511,00 €

Gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohn
bundesweit
20212022
pro Stunde9,60 €9,82 €
ab 01.07.2022: 10,45 €

Quelle: SOLEX

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AU weiter per Telefon

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat laut Mitteilung vom 2.12.2021 einige Sonderregelungen weiter bis zum 31.03.2022 verlängert.

Arbeitsunfähigkeit

Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Die Corona-Sonderregelungen gelten unabhängig vom kürzlich gefassten, aber noch nicht rechtskräftigen Beschluss des G-BA zur generellen Krankschreibung per Videosprechstunde.

Heilmittel-Verordnungen

Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Auch Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen weiter: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Zudem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Verordnete Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die unter Quarantäne stehen, müssen weiterhin nicht vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden.

Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

Videobehandlung

Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Alles auf einen Blick

Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona.

Inkrafttreten

Sofern das Bundesgesundheitsministerium keine Einwände gegen die Beschlüsse hat, wovon nivht auszugehen ist, treten sie rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft.

Quelle: G-BA

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Ampel-Pläne im Sozialrecht

Herausgepickt aus dem Koaltionsvertrag sind hier geplante Änderungen und Vorhaben, die das Sozialrecht betreffen. Eine wesentliche Voraussetzung, das Land nachhaltig sozial gerecht zu gestalten ist allerdings die Klimapoltik, die hier nicht behandelt wird. Ohne eine Paris-konforme Begrenzung der Erderwärmung werden alle Pläne und Wünsche in wenigen Jahren Makulatur sein.

Digitalisierung und Entbürokratisierung

Insgesamt sollen Leistungen der Sozialversicherungsträger umfassend digitalisiert werden.  Information, Beratung, Antragstellung sowie Kommunikation und Abfragen unter den zuständigen Stellen unter Wahrung des Datenschutzes sollen digital und einfach möglich sein.

SGB II

Die Begriffe „Hartz IV“ oder „Arbeitslosengeld II“ werden durch „Bürgergeld“ ersetzt.

  • Der Zugang zum Bürgergeld soll digitaler und unkomplizierter werden.
  • Die Vermögensanrechnung soll in den ersten zwei Jahren des Leistungsbezugs ausbleiben.
  • Sanktionen wird es weiter geben, im ersten Jahr werden sie aber ausgesetzt.
  • Eine substantielle und bedarfsgerechte Erhöhung der Regelsätze ist nicht vorgesehen.
  • Hinzuverdienstmöglichkeiten sollen verbessert werden.

Eine grundsätzliche Änderung des Systems ist offenbar nicht vorgesehen.

SGB III

  • Für Selbstständige soll ein erleichterter Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung ohne Vorversicherungszeit möglich sein. 
  • Mit einem an das Kurzarbeitergeld angelehntes Qualifizierungsgeld soll  die Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit haben Unternehmen im Strukturwandel so zu unterstützen, dass Beschäftigte durch Qualifizierung im Betrieb gehalten und Fachkräfte gesicherte werden können. 
  • Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB III sollen bei beruflicher Qualifizierung ein zusätzliches, monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro erhalten.
  • Der Mindestlohn soll auf 12 Euro steigen. Wann genau, ist nicht angegeben.

SGB V

Keine Grundlegenden Neuerungen geplant, sondern Weiterentwicklung von bereits Begonnenem.

  • Telemedizinische Leistungen inklusive Arznei-, Heil- und Hilfsmittelverordnungen sowie Videosprechstunden, Telekonsile, Telemonitoring und die telenotärztliche Versorgung sollen zukünftig regelhaft möglich sein. 
  • Ein „nationaler Präventionsplan sowie konkrete Maßnahmenpakete sollen geschaffen werden.“ Zu den Themen zählen beispielsweise die Alterszahngesundheit, Diabetes, Einsamkeit, Suizid, Wiederbelebung und die Vorbeugung von klima- und umweltbedingten Gesundheitsschäden.

SGB VI

Auch hier nicht viel Neues.

  • Außer dem Vorhaben, mit einer teilweisen Kapitaldeckung der Rentenversicherung eine langfristige Stabilisierung von Rentenniveau und -beitragssatz zu erreichen.
  • Der Hinzuverdienst bei einem vorzeitigem Rentenbezug soll entfristet werden. Für die Jahre 2020 bis 2022 wurde die Hinzuverdienstgrenze bereits per Verordnung auf ein Vielfaches (46.060 Euro) erhöht. Gesetzlich festgeschrieben sind 6.300 Euro jährlich.

SGB XI

  • Der Beitrag zur Pflegeversicherung soll „moderat“ erhöht werden. 
  • Das Pflegegeld soll ab kommendem Jahr regelhaft dynamisiert werden. 
  • Eigenanteile für stationäre Heimpflege sollen begrenzt werden.
  • Außerdem will die Ampelkoalition prüfen, ob die Pflegeversicherung um eine „freiwillige, paritätisch finanzierte Vollversicherung“ ergänzt wird. Ziel ist es, damit die Übernahme der vollen Pflegekosten abzusichern. Experten sollen dazu bis 2023 konkrete Vorschläge vorlegen.
  • Die Steuerfreiheit für den Pflegebonus soll auf 3.000 Euro angehoben werden.

Grundsicherung für Kinder

Eine grundlegende Änderung ist für Kinder vorgesehen. Die  bisherigen finanziellen Unterstützungen (Kindergeld, Leistungen aus SGB II/XII für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets, sowie der Kinderzuschlag) sollen in einer einfachen, automatisiert berechnet und ausgezahlten Förderleistung gebündelt werden. Diese Leistung soll ohne bürokratische Hürden direkt bei den Kindern ankommen und ihr neu zu definierendes soziokulturelles Existenzminimum sichern.

Die Kindergrundsicherung soll aus zwei Komponenten bestehen: Einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist, und einem vom Elterneinkommen abhängigen, gestaffelten Zusatzbetrag. Volljährige Anspruchsberechtigte erhalten die Leistung direkt.

Bis zur tatsächlichen Einführung der Kindergrundsicherung werden wir von Armut betroffene Kinder, die Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II, SGB XII oder Kinderzuschlag haben, mit einem Sofortzuschlag absichern. Alleinerziehende, die heute am stärksten von Armut betroffen sind, entlasten wir mit einer Steuergutschrift.

Über die Höhe des Garantiebetrags der Kindergrundsicherung macht der Koalitionsvertrag keine Aussage. Vorschläge und Gesetzentwürfe dazu gab es aber schon in der letzten Legislaturperiode.

BAFöG

  • Das BAföG soll reformiert werden und dabei elternunabhängiger gemacht werden.
  • So soll der elternunabhängige Garantiebetrag im Rahmen der Kindergrundsicherung künftig direkt an volljährige Anspruchsberechtigte in Ausbildung und Studium ausgezahlt werden.
  • Die Freibeträge und Bedarfssätze sollen deutlich und regelmäßiger erhöht werden,
  • die Altersgrenzen sollen stark angehoben werden. 

Flüchtlinge

Hier hängt vieles davon ab, ob die Vorhaben auf europäischer Ebene umgesetzt werden können. So sollen illegale Pushbacks nicht mehr möglich sein. Länder wie Polen, die keine Flüchtlinge aufnehmen wollen, dürften auch keine EU-Gelder mehr bekommen. 

Irreguläre Migration soll verringert werden, indem man zum Beispiel die Situation in Griechenland verbessert und legale Wege schafft, etwa indem man mehr Fachkräfte aus dem Ausland anwirbt.

Seenotrettung soll staatlich finanziert werden.

Quelle: Koalitionsvertrag

Abbildung: Titelblatt des Koalitionsvertrags 2021

Krankschreibung per Videosprechstunde

Im letztjährigen Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege – DVPMG schrieb der Gesetzgeber folgenden Absatz 4a in den § 92 des SGB V:

Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien … Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen … ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. …

Bekanntmachung des G-BA

Diese Regelungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss nun beschlossen und am 19.November 2021 bekanntgegeben. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bereits seit Oktober 2020 können Ärztinnen und Ärzte auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind. Zukünftig können auch Patientinnen und Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt unbekannt sind. 

Bekannte oder Unbekannte

Unterschiede gibt es jedoch bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese bis zu 3 Kalendertage möglich, wie auch schon im Gesetzestext vorgegeben, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage.

Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

Corona Sonderregelung bis 31.12.2021

Unabhängig vom getroffenen Beschluss zur Krankmeldung per Videosprechstunde gilt die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 31. Dezember 2021: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können nach einer telefonischen Befragung bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann auf diesem Weg für weitere 7 Kalendertage erfolgen.

Quelle: G-BA

Abbildung: Fotolia_140592002_Subscription_XL.jpg

Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Am 24.10.2021 teilt das BMAS mit, dass mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld­verlängerungs­verordnung – KugverlV) die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert wird.

Damit soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im ersten Quartal 2022 stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt:
    • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

In der letzten (der vierten) Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde geregelt, dass Arbeitgeber die kompletten Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Dies gilt nur noch bis Ende 2021.

Den Arbeitgebern werden nun erst dann weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Quelle: BMAS

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