Digitale Pflegeanwendungen

§ 40a SGB XI und § 64j SGB XII

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen (Digitale Pflegeanwendungen). Die Anwendungen müssen geeignet sein, die Pflege in der Häuslichkeit sowie die pflegerische Betreuung durch professionelle Pflege- und Betreuungskräfte oder pflegende Angehörige zu unterstützen. Das heißt, die Anwendungen sollen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen mindern und und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenwirken.

Digitale Pflegeanwendungen sind vorrangig software- oder webbasierte Versorgungsangebote auf mobilen Endgeräten oder browserbasierte Webanwendungen. Sie sollen Pflegebedürftige und deren Angehörige – ggf. unter Beteiligung professioneller Pflegefachkräfte – in konkreten pflegerischen Situationen anleitend begleiten oder einen Beitrag zur Erhaltung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen leisten.

Die Nutzung von Daten, die bei der Anwendung etwa von Alltagsgegenständen des täglichen Lebens wie Fitnessarmbänder oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, fallen nicht unter den Leistungsanspruch.

Durch das Erfordernis, wonach digitale Pflegeanwendungen wesentlich auf digitalen Technologien beruhen müssen, werden umfangreiche Hardwareausstattungen von dem Anspruch ausgeschlossen.

Mögliche Anwendungen und Angebote

Aus der Gesetzesbegründung zu § 64j SGB XII

Hilfreich könnten Anwendungen zur Organisation und Bewältigung des pflegerischen Alltags sein, aber auch Angebote, die zur Bewältigung besonderer pflegerischer Situationen, etwa im Bereich der Erhaltung der Mobilität oder bei Demenz eingesetzt werden können.

Beispiel: Sturzprävention

Einige für die Pflege entwickelte digitale Anwendungen zielen direkt auf die Nutzung durch Pflegebedürftige ab wie beispielsweise die Stabilisierung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes der pflegebedürftigen Person durch Übungen und Trainings. So ist etwa die Sturzprävention ein ganz wesentliches Element, um ältere Menschen in ihrer Autonomie zu stärken und diese darin zu unterstützen, länger in den eigenen vier Wänden zu verbleiben. Durch digitale Pflegeanwendungen kann die individuelle Sturzprävention unterstützt werden, etwa indem mit der Smartphone-Kamera der Gang des pflegebedürftigen Menschen aufgenommen wird, um KI-basierte Analysen und Anleitungen durchzuführen, die das Sturzrisiko minimieren können.

Beispiel: Demenzerkrankungen

Weiter können digitale Pflegeanwendungen Menschen mit einer Demenzerkrankung helfen, im Alltag auch im Zusammenspiel mit Angehörigen besser zu Recht zu kommen, therapeutische Maßnahmen per passgenauen Apps anzuleiten sowie passgenaue Informationen an die Hand zu geben und weitere Services anzubieten wie zum Beispiel personalisierte Gedächtnisspiele.

Beispiel: Dekubitus

Ein weiterer Anwendungsbereich digitaler Pflegeanwendungen kann die in der Pflege sehr relevante Versorgung von Dekubitus sein. Betroffen sind vor allem Menschen, die sehr schwach, gelähmt oder nicht bei Bewusstsein sind. Sie liegen oder sitzen oft sehr lange unbeweglich in einer Position. Mit Hilfe von digitalen Pflegeanwendungen können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen unterstützt werden, Dekubitus besser vorzubeugen, zu erkennen und zu versorgen.

Austausch zwischen Pflegefachkräften und Angehörigen

Darüber hinaus können digitale Pflegeanwendungen auch dazu beitragen, den Austausch zwischen Pflegefachkräften und Angehörigen sowie den Pflegebedürftigen erheblich zu verbessern und diese passgenauer als andere Kommunikationsdienste auf den Pflegealltag auszurichten. Damit können Angehörige in ihrem Wunsch unterstützt werden, sich um ihre pflegebedürftigen Verwandten zu kümmern. Erfasst von dem Leistungsanspruch werden daher auch solche Anwendungen, die schwerpunktmäßig von pflegenden Angehörigen eingesetzt werden.

Anforderungen an eine Digitale Pflegeanwendung (DiPA)

§ 78a SGB XI

Eine DiPA muss ein Prüfverfahren beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) erfolgreich durchlaufen haben und in einem Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen (DiPA-Verzeichnis) gelistet sein. Das DiPA-Verzeichnis soll ab 1.1.2022 auf der Webseite des BfArM zur Verfügung stehen.

Weitere notwendigen Eigenschften einer DiPA sind:

Die Hauptfunktion der DiPA beruht auf digitalen Technologien.
Der pflegerische Zweck wird wesentlich durch die digitale Hauptfunktion erreicht.
die Anforderungen an den Datenschutz sind erfüllt und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleistet

Die Qualität einer digitalen Pflegeanwendung bemisst sich insbesondere nach folgenden Kriterien:

1.Barrierefreiheit,
2.altersgerechte Nutzbarkeit,
3.Robustheit,
4.Verbraucherschutz,
5.Qualität der pflegebezogenen Inhalte und
6.Unterstützung der Pflegebedürftigen, Angehörigen und zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen bei der Nutzung der digitalen Pflegeanwendung.

Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

§ 64k SGB XII

Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen, wenn diese bei der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen erforderlich ist. Unterstützungshandlungen durch ambulante Pflegedienste im Kontext der digitalen Pflegeanwendungen können den pflegerischen oder betreuerischen Nutzen der digitalen Pflegeanwendung für den Pflegebedürftigen sicherstellen, wenn dieser dies wünscht.

Einzelheiten zum Anspruch auf ergänzende Unterstützung legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in das Pflegeanwendungs-Verzeichnis fest. Der Anspruch bezieht sich alleine auf die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen nach § 64j. Finanziert werden ausschließlich spezifische Begleitleistungen. Pflegehilfsmittel sind hiervon nicht erfasst.

Quellen: Bundestag, SOLEX

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Digitale Gesundheitsanwendungen

§ 33a SGB V und § 47a SGB IX

SGB V

Versicherte haben Anspruch auf Digitale Gesundheitsanwendungen (abgekürzt DiGA), deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen.

SGB IX

Im Bereich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation des SGB IX besteht Anspruch auf eine DiGA, wenn diese unter Berücksichtigung des Einzelfalles erforderlich ist, um

1.einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
2.den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
3.eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, sofern die digitalen Gesundheitsanwendungen nicht die Funktion von allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens übernehmen.

Verzeichnis beim BfArM

Der Anspruch umfasst nur solche digitalen Gesundheitsanwendungen, die

1.vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e SGB V aufgenommen wurden und
2.entweder nach Verordnung des behandelnden Arztes oder des behandelnden Psychotherapeuten oder mit Genehmigung der Krankenkasse angewendet werden.

Wählen Leistungsberechtigte digitale Gesundheitsanwendungen, deren Funktion oder Anwendungsbereich über die Funktion und den Anwendungsbereich einer vergleichbaren in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e SGB V aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendung hinausgehen, so haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.

Anforderungen an eine Digitale Gesundheitsanwendung

§ 139e SGB V

Als Digitale Gesundheitsanwendungen werden Medizinprodukte mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung bezeichnet, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht (z. B. „Gesundheits-Apps“) und die von den Krankenkassen erstattet werden.

Sie eröffnen vielfältige Möglichkeiten, um bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten sowie auf dem Weg zu einer selbstbestimmten gesundheitsförderlichen Lebensführung zu unterstützen.

Eine DiGA muss ein Prüfverfahren beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) erfolgreich durchlaufen haben und in einem Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA-Verzeichnis) gelistet sein. Das DiGA-Verzeichnis steht auf der Webseite des BfArM zur Verfügung (DiGA-Verzeichnis).

Notwendige Eigenschaften

Weitere notwendigen Eigenschaften einer DiGA sind:

Die Hauptfunktion der DiGA beruht auf digitalen Technologien.
Der medizinische Zweck wird wesentlich durch die digitale Hauptfunktion erreicht.
Die DiGA unterstützt die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen.
Die DiGA wird vom Patienten oder von Leistungserbringer und Patient gemeinsam genutzt.

Die DiGA muss ein Medizinprodukt der Risikoklasse I oder IIa nach MDR (Medical Device Regulation) sein. Medizinprodukte mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika werden Risiko-Klassen zugeordnet. Die Klassifizierung erfolgt nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs VIII der Richtlinie (EU) 2017/745 (Medical Device Regulation, MDR). Die Produkte werden dabei in die vier Klassen I, IIa, IIb und III unterteilt.

Abgrenzung zwischen Digitaler Gesundheitsanwendung und Wellness-Apps

Bei der Abgrenzung von Medizinprodukten wird eine Aussage darüber getroffen, ob es sich um ein Medizinprodukt oder um ein Produkt eines anderen Rechtsbereiches (z. B. Arzneimittel, Kosmetikum) handelt. Die Abgrenzung nimmt der Hersteller anhand der von ihm festgelegten Zweckbestimmung vor. Die Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien nach den Angaben des Herstellers bestimmt ist.

Ausschlaggebend bei der Abgrenzung von Medizinprodukten zu beispielsweise Fitness- oder Wellnessprodukten ist die medizinische oder nicht-medizinische Zweckbestimmung. Diese wird vom Hersteller des Produkts definiert. Bei Software bzw. Apps für reine Sportzwecke, Fitness, Wellness oder Ernährung ohne eine vom Hersteller beanspruchte medizinische Zweckbestimmung kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um Medizinprodukte handelt.

Quellen: Bundestag, SOLEX

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Sozialbericht 2021

Mit dem Sozialbericht 2021, der am 4.8.2021 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, dokumentiert die Bundesregierung Umfang und Bedeutung der sozialstaatlichen Leistungen und die in diesem Kontext ergriffenen Reformen in der 19. Legislaturperiode. Er besteht aus zwei Teilen:

Teil A

Teil A gibt einen umfassenden Überblick über Maßnahmen und Vorhaben der Gesellschafts- und Sozialpolitik. Zudem werden die Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie dargestellt. 

Teil B

Teil B widmet sich dem Sozialbudget, mit dem die Bundesregierung in regelmäßigen Abständen über Umfang, Struktur und Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Zweige der sozialen Sicherung in Deutschland informiert. Dabei wird die ansonsten übliche jährliche tabellarische Berichterstattung des Sozialbudgets durch eine ausführliche Beschreibung der einzelnen Sicherungssysteme ersetzt und durch eine Vorausschau auf die künftige mittelfristige Entwicklung der Sozialleistungen ergänzt.

Zentrale Ergebnisse

  • Der Umfang der Sozialleistungen ist deutlich gestiegen: Insgesamt wurden 1,1 Billionen Euro für Sozialleistungen ausgegeben.
  • Die größten Ausgabensteigerungen entfallen mit 28,2 Milliarden Euro auf die Arbeitslosenversicherung. Mit dem Instrument der Kurzarbeit wurde der Arbeitsmarkt während der Pandemie massiv gestützt: Entlassungen konnten so vermieden und Einkommenseinbußen abgefedert werden.
  • Auch die Rentenversicherung (+ rund 13,5 Milliarden Euro), die Krankenversicherung (+ rund 9,9 Milliarden Euro) und die Pflegeversicherung (+ rund 5 Milliarden Euro) trugen zur sozialen Absicherung wesentlich bei.
  • Der Sozialbericht gibt ergänzend einen Ausblick auf die kommenden Jahre, auch wenn Vorausberechnungen pandemiebedingt unsicher sind. Demnach ist mit einem deutlichen Rückgang der Sozialleistungsquote erst im Jahr 2022 zu rechnen.

355 Seiten

Der Sozialbericht hat einen Umfang von 355 Seiten. Die einzelnen Themenbereiche sind

  1. Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
  2. Arbeitsmarkt- und Ausbildungspolitik
  3. Soziale Teilhabe: Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe
  4. Arbeitsschutz, Werkverträge und Leiharbeit
  5. Migration und Integration
  6. Alterssicherung
  7. Gesundheit, Prävention, Rehabilitation
  8. Pflege
  9. Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
  10. Familien-, Kinder-, Jugend- und Seniorenpolitik
  11. Gleichstellungspolitik
  12. Weitere Bereiche der sozialen Sicherung:
    – Gesetzliche Unfallversicherung,
    – Landwirtschaftliche Sozialpolitik,
    – Künstlersozialversicherung,
    – Soziale Entschädigung,
    – Sozialgerichtsbarkeit,
    – Soziale Aspekte der Steuer-und Finanzpolitik,
    – Soziale Aspekte der Wohnungs- und Städtebaupolitik
  13. Europäische und internationale Beschäftigungs-, Sozial- und Gesundheitspolitik

Struktur

Jedes Kapitel, ausgenommen Nr. 1, ist unterteilt in 4 Bereiche:

  • Ziele und Aufgaben
  • Ausgangslage
  • Das Wichtigste in Kürze
  • Tabellarische Übersicht

Unter „Ziele und Aufgaben“ werden die Leitlinien bzw. die wichtigsten Grundzüge der Politik der noch laufenden Legislaturperiode in dem entsprechenden Bereich dargestellt, aber auch anzustrebende Ziele für die Zukunft benannt. Unter „Ausgangslage“ werden relevante Entwicklungen und Herausforderungen aufgezeigt, beispielsweise aktuelle Daten über Art und Umfang von Leistungen oder die Anzahl von Leistungsempfängern. Der Kasten „Das Wichtigste in Kürze“ stellt besonders wichtige Maßnahmen und Reformen sowie deren Wirkungen dar.

In der „Tabellarischen Übersicht“ werden die einzelnen gesetzgeberischen Maßnahmen, die jeweilige Quelle mit einer kurzen Beschreibung, die erwartete Wirkung und Zielsetzung sowie der Status, bzw. der Zeitplan nebeneinandergestellt. Das bietet einen gute Überblick über alle Gesetzgebungsvorgänge der vergangenen vier Jahre.

Sozialbudget

Mit dem Sozialbudget informiert die Bundesregierung jährlich über die erbrachten Sozialleistungen und ihre Finanzierung. Betrachtet werden alle Leistungen öffentlicher und privater Stellen, die beim Eintreten bestimmter sozialer Tatbestände, Risiken oder Bedürfnisse auf individueller Basis oder auf Haushaltsebene erbracht werden. Sozialleistungen können sowohl Einkommensleistungen sein, etwa als Ersatz für den vorübergehenden oder dauerhaften Verlust des Arbeitseinkommens, als auch Sachleistungen. Die Zuwendung erfolgt dabei aufgrund von gesetzlichen, satzungsmäßigen oder tarifvertraglichen bzw. freiwilligen Regelungen.

Modellrechnungen für die Zukunft

Im Rahmen des zum Ende einer Legislaturperiode erstellten Sozialberichts dokumentiert das Sozialbudget nicht nur die Entwicklung der sozialen Sicherung in der Vergangenheit, sondern auch die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Sicherungssysteme im Rahmen von mittelfristigen Vorausberechnungen. Bei der Interpretation dieser Ergebnisse ist zu beachten, dass es sich dabei nicht um Prognosen, sondern um Modellrechnungen handelt.

Quelle: Bundesregierung, BMAS

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Übergangspflege im Krankenhaus

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – GVWG vom 11.07.2021 wird ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Sie kann genutzt werden, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann.

Erheblicher Aufwand wäre zum Beispiel, wenn ein Kurzzeitpflegeplatz nur in großer Entfernung zur Verfügung stünde.

Pflegebedürftigkeit ist keine Voraussetzung

Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist. Sie ist unabhängig davon, ob eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch besteht.

Leistungen

Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst sektorenübergreifend im Einzelfall erforderliche

  • ärztliche Behandlung,
  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • die Aktivierung der Versicherten,
  • Grund- und Behandlungspflege,
  • ein Entlassmanagement sowie
  • Unterkunft und Verpflegung.

Längstens zehn Tage

Die Übergangspflege hat die Aufgabe, die in Aussicht genommene ambulante oder stationäre Versorgung vorzubereiten, zu unterstützen und zu fördern. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.

Nachprüfbare Dokumentation

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übergangspflege muss von den Krankenhäusern im Einzelnen nachprüfbar dokumentiert werden. Im Rahmen des Entlassmanagements ist zu prüfen und zu dokumentieren, dass bestimmter Nachsorgebedarf besteht und kein entsprechender Leistungserbringer zur Verfügung steht oder die Versorgung anderweitig nicht gesichert werden kann.

Um einheitliche Regeln und Nachprüfbarkeit bei der Dokumentation zu gewährleisten, sollen darüber der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 31.10.2021 eine verbindliche Einigung erzielen.

Zuzahlung

Die Zuzahlungen, die von Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu
entrichten sind, betragen wie bei einem „gewöhnlichen“ Krankenhausaufenthalt 10 Euro pro Tag, höchstens für 28 Tage im Jahr. Wenn also jemand schon 25 Tage Krankenhausaufenthalt hinter sich hat, braucht er bei einem 10-tägigen Aufenthalt wegen Übergangspflege nur noch für drei Tage Zuzahlung leisten.

Quelle: Bundestag, Bundesrat

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Arbeitsschutzstandard Pflege

Wegen der Corona-Pandemie gelten weiterhin besondere Auflagen für ambulante Pflege sowie für stationäre Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Damit sich niemand mit dem Coronavirus ansteckt, hat die BGW den Arbeitsschutzstandard für die Pflege weiterentwickelt: Es gilt nun ein gemeinsamer Standard sowohl für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für stationäre Pflege. 

Wesentliche Punkte

Der Standard ist an die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) angepasst. Hervorzuheben sind folgende Punkte:

  • Verpflichtung zur Überprüfung und bei Bedarf Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie des betrieblichen Hygienekonzepts besteht weiter fort.
  • Maßnahmen wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht, AHA-L-Regel sowie sonstige Arbeitsschutzmaßnahmen sind weiterhin umzusetzen.
  • Eine strikte Vorgabe zur Mindestfläche von 10 m² pro Person ist nicht mehr enthalten. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen (auch in Pausenzeiten) durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
  • Es können Ausnahmen von der Testangebotspflicht für vollständig geimpfte bzw. von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte bestehen.

Richtschnur

Der Branchenstandard ist eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Er zeigt, wie die betreffenden Arbeitsschutzvorschriften in der ambulanten Pflege, in Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen umgesetzt werden. Darüber hinaus bieten die hier beschriebenen Maßnahmen Orientierung, um ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. Zugleich orientiert sich die Beratung und Überwachung der BGW an diesem Standard.

Der branchenspezifische SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard gilt auch für Tätigkeiten, die der Biostoffverordnung (einschließlich Technischer Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA), Empfehlungen oder Beschlüsse) unterliegen, sofern dort keine strengeren Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bestehen. Darüber hinaus gelten die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe uneingeschränkt.

Andere Lösungen können bei abweichenden Rechtsvorschriften der Bundesländer oder des Bundes zum Schutz der Beschäftigten vorrangig in Betracht kommen. Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) sind zu berücksichtigen.

Dieser Standard gilt ebenfalls für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und für die spezialisierte ambulante pädiatrische Palliativversorgung (SAPPV).

Quelle: BGW: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen

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Testpflicht für Urlauber

Ab dem 1. August 2021 gilt eine Testpflicht für Reiserückkehrer. Dazu wurde kurzfristig die Einreiseverordnung geändert. Die Bundesregierung beruft sich dabei auf die Verordnungsermächtigung nach § 36 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 10 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

Was ist neu?

Bislang gilt die Testpflicht schon für die Einreise mit dem Flugzeug aus jedem anderen Land. Ab Sonntag gilt sie auch für Reisen mit der Bahn, im Bus, auf dem Schiff und im Individualverkehr.

Nun müssen alle Personen ab 12 Jahren bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen aktuellen Testnachweis vorlegen, es sei denn, sie sind geimpft oder genesen. 

Hochrisikogebiete

Zugleich werden die Einreiseregeln vereinfacht, indem die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt. Es gelten künftig nur noch zwei Kategorien: Die bisherigen Hochinzidenzgebiete werden zu Hochrisikogebieten. Als Virusvariantengebiete gelten weiterhin Länder und Regionen, in denen besonders gefährliche Virusvarianten nachgewiesen sind. Das sind insbesondere solche Varianten, gegen die in Deutschland  eingesetzte Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten. Welche Staaten und Regionen derzeit als Hochrisikogebiet gelten, kann man beim Robert-Koch-Institut nachlesen.

Virusvariantengebiete

Die Regelungen für Virusvariantengebiete bleiben unverändert. Allerdings wird ein Virusvariantengebiet nur dann als solches ausgewiesen, wenn es besonders gefährliche Virusvarianten in diesem Gebiet gibt. Das sind insbesondere solche Virusvarianten, gegen die bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten oder die andere ähnlich schwerwiegende Eigenschaften aufweisen, weil sie z. B. schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursachen.

Für diese Gebiete bleiben die strengen Regeln bestehen. Es gilt das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Personen, die nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiete einreisen (z. B. Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, die vom Beförderungsverbot ausgenommen sind), müssen über einen Testnachweis verfügen, sich über die digitale Einreiseanmeldung registrieren und sich in der Regel für 14 Tage absondern.

Zurzeit gelten nur Uruguay und Brasilien als Virusvariantengebiet.

Welche Tests gelten?

Alle Einreisenden müssen entweder einen Nachweis erbringen, dass sie geimpft oder genesen sind. Oder sie müssen ein negatives Testergebnis vorweisen können. Bei Antigentests darf es maximal 48 Stunden alt sein, bei PCR-Tests 72 Stunden. Bei Einreise aus einem Virusvariantengebieten muss ein Testnachweis vorgelegt werden (72 h PCR-Test, Antigentest hier nur 24 h).

Kosten

Der Test muss vor Einreise erfolgen. Wenn es im Reiseland keine kostenlosen Tests gibt, müssen Einreisende die Kosten also selbst tragen.

Kinder

Kinder unter 12 Jahren benötigen bei der Einreise keinen Nachweis – die Nachweispflicht gilt erst für Personen ab 12 Jahre.

Nach Voraufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet müssen sich Kinder jeglichen Alters – wie bislang – in Quarantäne begeben. Es gelten dieselben Regeln wie für Erwachsene.

Personen unter 12 Jahren werden bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet 5 Tage nach der Einreise automatisch von der Quarantäne befreit. Bislang war hierfür ein Testnachweis oder Genesenennachweis nötig.

Ausnahmen

Ausnahmen von der Nachweispflicht sind z. B. für Grenzpendler und Grenzgänger (Personen, die aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder Ausbildungszwecken regelmäßig eine Grenze überqueren) sowie Tagespendler (die sich weniger als 24 Stunden in Deutschland aufhalten bzw. nach  weniger als 24 Stunden wieder in Deutschland einreisen) vorgesehen. Grenzgänger, Grenzpendler und Tagespendler müssen bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet allerdings über einen Nachweis verfügen. Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis haben, benötigen einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche. Für Einreisen per Flugzeug gelten diese Ausnahmen nicht.

Mehr Informationen

Beim Bundesgesundheitsministerium gibt es zu den neuen Regelungen eine „Frage und Antwort„-Seite, sowie eine Kurzübersicht über die neuen Regelungen.

Quellen, BMG, RKI

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Impfbereitschaft im Medizinsektor

Impfstoff gibt es genug in Deutschland. Im Gegensatz zu vielen Ländern wie etwa in Afrika, Asien. Trotzdem gerät die Impfkampagne ins Stocken, weil sich zu viele nicht impfen lassen wollen oder zumindest zögern, sich impfen zu lassen. Dazu kommen die, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und vor allem Kinder und Jugendliche.

Diskussion über Impfpflicht

Das lässt nichts Gutes erwarten für den kommenden Herbst und Winter. Deswegen wird sogar eine Impfpflicht diskutiert oder zumindest eine Impfpflicht für einzelne Berufsgruppen. Natürlich denkt man da zunächst an die Menschen, die im medizinischen und pflegerischen Bereich tätig sind. Gerade hier gab es zu Beginn des Jahres beunruhigende Meldungen über mangelnde Impfbereitschaft beim medizinischen Personal.

Befragung des RKI

Nun hat das Robert-Koch-Institut eine umfassende Befragung veröffentlicht, die Aufschluss geben kann über die tatsächliche Impfbereitschaft beim Krankenhauspersonal.

Studiendesign

KROCO: die Krankenhausbasierte Online-Befragung zur COVID-19-Impfung, dessen erster Ergebnisbericht am 14.7.21 veröffentlicht wurde. Die Arbeit im Gesundheitssektor ist seit dem Frühjahr 2020 stark von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen. Insbesondere das Krankenhauspersonal kommt vermehrt mit SARS-CoV-2 in Kontakt und ist im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt. Dadurch kann Klinikpersonal ungewollt als Multiplikator für das Virus dienen. Andererseits wird Krankenhauspersonal in der Bevölkerung als Gesundheitsexpert:innen wahrgenommen und hat eine Vorbildfunktion für das Gesundheitsverhalten. Für den Erfolg der COVID-19-Impfstrategie kommt dem Krankenhauspersonal daher eine entscheidende Bedeutung zu. Die KROCO-Studie schätzt die aktuelle Impfquote unter dem Krankenhauspersonal in Deutschland und die Bereitschaft, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen und erfragt Beweggründe für und gegen eine Impfung.

Impfquote

Danach waren am Ende des ersten Befragungszeitraums, am 12.4.2021,

  • 48 % vollständig geimpft,
  • 35 % mit der ersten Dosis geimpft.

Zum Vergleich die Quote in der Gesamtbevölkerung am 12.4.2021:

  • 6,1 % vollständig geimpft,
  • 16,5 % mit der ersten Dosis geimpft.

Natürlich liegt der Vorsprung bei der Impfquote vor allem daran, dass medizinisches Personal bei der Impfung die gleich hohe Priorität wie Alte und Vorerkrankte hatte. Trotzdem scheinen sich die Befürchtungen über mangelnde Impfbereitschaft im Gesundheitswesen nicht bestätigt zu haben. Dies belegen auch die weiteren Feststellungen aus der KROCO-Befragung:

Weitere Ergebnisse

  • Im Zeitraum der Studie, vom 22.03.2021 bis 12.04.2021, hatten 83 % des teilnehmenden Krankenhauspersonals bereits mindestens eine Dosis eines SARS-CoV-2-Impfstoffes erhalten und 48 % waren bereits vollständig geimpft.
  • Bei Klinikpersonal mit besonderem Expositionsrisiko oder Kontakt zu vulnerablen Patient:innen-Gruppen waren die Impfquoten noch höher (90 % mindestens eine Dosis, 68 % vollständig geimpft).
  • Die Impfquote unterschied sich deutlich zwischen Berufsgruppen (Ärzteschaft: 78 % vollständig geimpft – Pflegepersonal: 61 % vollständig geimpft) und Einsatzorten (OP: 94 % vollständig geimpft – Normalstation: 54 % vollständig geimpft).
  • Ein Großteil der Nicht-Geimpften gab an, sich “auf jeden Fall impfen” zu lassen (49 %) oder äußerte sich eher positiv (15 %).
  • 15 % der Nicht-Geimpften gaben an, sich “auf gar keinen Fall” impfen lassen zu wollen und 13 % äußerten sich eher negativ.
  • Die Hauptgründe gegen eine Impfung waren neben dem fehlenden Impfangebot die Furcht vor starken Nebenwirkungen oder vor bleibenden Schäden, die Sorge, dass die neuen Impftechnologien nicht sicher sein könnten und der Wunsch noch abwarten zu wollen.
  • Die Hauptgründe für eine Impfung waren der Wunsch sich selbst und das private Umfeld, sowie Kolleg:innen und Patient:innen zu schützen und eine Aufforderung durch den Arbeitgeber erhalten zu haben.

Fortsetzung folgt

Die vorgestellten Ergebnisse sind vorläufig und können sich ggf. noch ändern. Die nächste Befragungswelle der Studie wird im Juli 2021 abgeschlossen sein. Der Bericht erscheint in den darauffolgenden Wochen.

Quelle: RKI

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Kinder sind die Verlierer

Trotz hehrer Lippenbekenntnisse von allen politischen Seiten, dass man immer das Wohl der Kinder in den Vordergrund stellen müsse, ist es in der Realität keine gute Zeit für Kinder:

Kinderrechte im Grundgesetz?

Wieder ist eine Legislaturperiode vergangen, ohne dass die Kinderrechte im Grundgesetz verankert wurden. Blockiert hauptsächlich von denjenigen, die Kinderrechte nicht „vorrangig“ berücksichtigen wollen, sondern nur „angemessen“, damit sie die Entscheidung, was angemessen sei, nur nicht aus der Hand geben müssen.

Klimakatastrophe trifft vor allem die jüngere Generation

Die Klimakatastrophe wird immer sichtbarer, bald müsste allen klar sein, was auf uns zukommt. Diejenigen, die die Versäumnisse der letzten Jahrzente vor allem ausbaden müssen, sind die Kinder. Selbst nach dem Urteil des Verfassungsgerichts, dass einer Ohrfeige für die bisherige Klimapolitik der Regierenden darstellt, wird eher auf die Bremse gedrückt, weil doch der Wohlstand erhalten bleiben müsse. Wie schnell der Wohlstand verloren gehen kann, wenn die Probleme zu halbherzig angeht, zeigen die jüngsten Naturkatastrophen.

Hauptsache Schule findet statt

In der Pandemiepolitik werden Kinder gerne schon mal komplett vergessen, außer es geht um das Offenhalten der Schulen. Luftfilter in jedem Klassenraum wird es aber nicht geben. Dabei dürfte der vorrangige Grund sein, dass die Arbeitnehmer nicht durch zuviel Kinderbetreuung beim Homeschooling daran gehindert werden, ihre Arbeit zu machen. Dass viele Politiker während der Pandemie plötzlich ihre Sorge um Kinder aus den unteren Schichten entdecken, die natürlich am meisten unter den Schulschließungen gelitten haben, wirft die Frage auf, wieso für diese Familien nicht schon längst mehr getan wurde.

Wachsende Kinderarmut

Dazu passt die von der Paritätischen Forschungsstelle Mitte Juli veröffentlichte Studie über den Stand der Kinderarmut. Hier wird die Entwicklung der Kinderarmut in Deutschland über einen Zehn-Jahres-Zeitraum untersucht. Während weniger Kinder und Jugendliche Hartz IV-Leistungen bekommen, ist die Einkommensarmut gestiegen, so ein zentraler Befund: Rund 2,8 Millionen Kinder und Jugendliche (20,5 Prozent) lebten inzwischen in Armut. Besonders hart und häufig treffe es unverändert Alleinerziehende und kinderreiche Familien. Insgesamt seien die Leistungen der Grundsicherung deutlich zu niedrig bemessen und ergänzende familienpolitische Maßnahmen nicht ausreichend, um Familien und Kinder effektiv vor Armut zu schützen, so die Kritik. „Jüngere Reformen bei Leistungen wie Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss holen zwar verstärkt Familien mit Kindern aus dem SGB-II-Bezug, aber sind mitnichten armutsfest”, erläutert der Autor der Studie Dr. Andreas Aust von der Paritätischen Forschungsstelle.

Unterschiede Ost und West

Die Studie, die auch Länder-Trends untersucht, belegt dabei eine konträre Entwicklung zwischen Ost- und Westdeutschland, bei starker regionaler Differenzierung. Während sich die Lage der Kinder und Jugendlichen in den neuen Bundesländern (ausgehend von sehr hohem Niveau) positiv entwickelt, wachsen die Probleme in verschiedenen westdeutschen Ländern wie Bremen, Hessen, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen teilweise dramatisch. Gewarnt wird in der Studie zudem vor einer aktuellen Verschärfung der Lage, die sich (noch) nicht in den amtlichen Daten abbildet: Die Folgen der Corona-Pandemie belasteten gerade einkommensarme Familien zusätzlich, wie die Autoren skizzieren.

Gesellschaftspolitisches Versagen

„Es ist beschämend und erschütternd, wie sich Kinderarmut in diesem reichen Land verschärft und verhärtet. Das Ausmaß und die Entwicklung der Armut von Kinder und Jugendlichen sind nicht nur besorgniserregend, sondern skandalös und ein Ausdruck armuts- und gesellschaftspolitischen Versagens”, so Dr. Joachim Rock, Leiter der Forschungsstelle sowie der Abteilung Arbeit, Soziales und Europa im Paritätischen Gesamtverband.

Kindergrundsicherung dringend gefordert

Der Verband fordert die Einführung einer bedarfsgerechten, einkommensabhängigen Kindergrundsicherung und einen Rechtsanspruch auf Angebote der Jugendarbeit. Um Armut von Kindern und ihren Eltern wirksam zu beseitigen, müsse darüber hinaus sowohl am Arbeitsmarkt als auch bei der Grundsicherung angesetzt werden. Schließlich müssten auch Verteilungsfragen neu diskutiert werden: „Alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Kluft zwischen arm und reich zu schließen, kommen auch Familien und damit Kindern zugute”, heißt es in der Studie.

Quellen: Pressemitteilung des Paritätischen vom 14.07.2021, FOKUS-Sozialrecht

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Ökobonus über die Post

Wieder aktuell ist die Diskussion um die Maßnahmen zur Bekämpfung der Erderhitzung. Ein Mittel dazu ist eine Erhöhung des CO2-Preises.

Sozialverträglich

Die Frage der Sozialverträglichkeit von Maßnahmen wird aktuell insbesondere im Zusammenhang mit der CO2-Bepreisung aufgeworfen. Alternativ werden dazu die weitere Absenkung bzw. Abschaffung der EEG-Umlage einerseits und ein Ökobonus andererseits diskutiert, mit dem die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung in Form einer einheitlichen pro-Kopf-Pauschale an die Bürger*innen zurückerstattet werden soll.

Verwaltungsaufwand

Die Entlastungswirkung des Ökobonus wäre umgekehrt proportional zum Einkommen. Einkommensschwache Haushalte hätten dadurch nach allen einschlägigen Studien im Saldo ein Plus zu verzeichnen. Dies schließt auch Haushalte mit Pendler*innen mit ein. Als Argument gegen diese Form der Kompensation wird auf den zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufmerksam gemacht oder auch angeführt, dass es völlig unklar sei, wie der Bonus ausgezahlt werden könne.

Lösungsvorschlag

Der Paritätische Gesamtverband hat dazu zusammen mit dem Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) einen Vorschlag gemacht, wie das Problem gelöst werden kann.

In ihrem Papier „Soziale Ausgestaltung höherer CO2-Preise über einen Ökobonus – Vorschlag zur administrativen Umsetzung“ bringen sie den Rentenservice der Deutschen Post ins Spiel.

Kriterien zur Umsetzung

Sie gehen davon aus, dass die Umsetzung der Auszahlung eines Ökobonus folgende Kriterien erfüllen muss:

Die beauftragte Stelle muss

  • mit der Verwaltung großer Datenmengen,
  • mit Massenauszahlungen
  • und der Identitätsprüfung

vertraut sein.

  • Die Zahlung muss als Ökobonus sichtbar sein.
  • Es sollte zudem sichergestellt sein, dass auch jene ein Prozent der Menschen, die kein Bankkonto haben, den Bonus erhalten.

Erfahrung bei Rentenzahlung

Deswegen schlagen der Paritätische und BUND den Renten-Service der Deutschen Post bzw. DHL vor. Dieser sei für die administrative Umsetzung besonders geeignet. Nach § 119 SGB VI übernehme die Deutsche Post umfassende Dienstleistungen bei der Auszahlung von Renten, inklusive Zahlung, Anpassung, Statistik und Bestandspflege. Der Renten-Service organisiere damit regelmäßig sehr große Einzelzahlungen, sei auf die Massenverwaltung spezialisiert und könne auf das Filialnetz der Post zurückgreifen. Wer kein Konto habe, könne in einer Filiale eine Barauszahlung erhalten, in der Regel mit einem kurzen zeitlichen Vorlauf. Dabei sei die namentliche Prüfung, die für die Barauszahlung des Ökobonus eine Voraussetzung sei, im Alltagsgeschäft der Post Standard.

Vorteile gegenüber anderen Lösungen

Dem Verfahren über die Post werden in dem Papier andere Methode gegenübergestellt, die aber die geforderten Kriterien nicht so umfassend erfüllen können wie der Renten-Service der Deutschen Post.

Auszahlung am Anfang des Jahres

Um soziale Härten zu vermeiden, solle der Ökobonus einmal jährlich am Anfang eines Jahres ausgezahlt werden. Die Höhe solle aufgrund einer Schätzung bestimmt werden. Im darauffolgenden Jahr wird der Bonus mit dem Differenzbetrag zu den tatsächlich erzielten Einnahmen verrechnet.

Quellen: DPWV, BUND

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