Bezahlkarten und Pullfaktoren

Die Ampel-Fraktionen haben sich nach wochenlangen Diskussionen auf eine gemeinsame Gesetzesgrundlage zur Einführung einer Bezahlkarte für Geflüchtete und Asylbewerber geeinigt.

Überweisungen ins Heimatland verhindern

Die Bezahlkarten sollen Leistungsberechtigten unter anderem die Möglichkeit nehmen, Geld aus staatlicher Unterstützung in Deutschland an Angehörige und Freunde im Heimatland zu überweisen. Außerdem wird darin festgehalten, dass die Leistungsbehörden selbst entscheiden können, wieviel Bargeld die Karteninhaber innerhalb eines bestimmten Zeitraums abheben können. Damit werde „den individuellen Bedürfnissen und Umständen vor Ort“ Rechnung getragen. „Die Regelung ermöglicht den Leistungsbehörden auch im Rahmen der Ermessensausübung Umstände zu berücksichtigen, aufgrund derer der Einsatz einer Bezahlkarte im Einzelfall nicht zweckmäßig erscheint“, heißt es im Entwurf weiter.

Taschengeld für den Schulausflug

„Das Taschengeld für den Schulausflug, das Busticket, um zum Ausbildungsplatz zu kommen, der Strom- oder Internetanschluss – all das muss bei der Einführung von Bezahlkarten vor Ort garantiert werden“, sagte der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Grünen, Andreas Audretsch. FDP-Fraktionsvize Lukas Köhler sagte, die Länder hätten nun die Möglichkeit, ihren Beitrag zu einer „neuen Migrations-Realpolitik zu leisten, indem sie einen der wesentlichen Pull-Faktoren für irreguläre Einwanderung ausschalten“.

Experten kritisieren These von Pull-Faktoren

Die Höhe von Sozialleistungen ist nicht entscheidend für Migrationsbewegungen. Das betonte in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montagnachmittag eine Mehrheit der geladenen Sachverständigen. Mehrere Wissenschaftlerinnen wiesen in der Anhörung darauf hin, dass die These von dem einen entscheidenden Pull-Faktor für Migration schon seit Jahrzehnten als wissenschaftlich überholt gilt. Entscheidender seien die Community vor Ort, Arbeitsperspektiven und die demokratische Verfasstheit des Ziellandes.

Sozialleistungen sind keine primären Gründe

Noa Kerstin Ha, wissenschaftliche Geschäftsführerin des Deutschen Zentrums für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM), kritisierte die These von den Pull-Faktoren als „bestenfalls unvollständig“. Aktuelle Studien würden die Evidenz sogenannter Wohlfahrtsmagneten eindeutig widerlegen, sagte sie. Für den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) wies Vera Egenberger darauf hin, dass die Ablehnung von Migration selten auf Fakten basiere. Auch sie bekräftigte, eine Absenkung von Leistungen werde Migration nicht reduzieren, denn die primären Gründe dafür seien andere, wie zum Beispiel Kriegs- und Krisensituationen oder Klimakatastrophen. Hier müsse man ansetzen, wolle man Wanderungsbewegungen stoppen, betonte Egenberger.

Sachleistungen sind Ladenhüter

Den Ruf nach Sachleistungen kritisierte Katharina Voss von der Diakonie Deutschland als „Ladenhüter“, denn die Debatte sei eigentlich längst abgeschlossen. Die Praxis in den Kommunen hätte gezeigt: „Es ist personalintensiv, teuer und unpraktisch und geht für die Betroffenen oft am Bedarf vorbei.“ Demgegenüber böte ein Bezahlkarte Vereinfachungen, wenn sie diskriminierungsfrei ausgestaltet werde. Dies sei aber derzeit mit der willkürlichen Festlegung auf einen verfügbaren Betrag von zum Beispiel 50 Euro, über den die Asylsuchenden frei verfügen können sollen, nicht der Fall.

Gute Erfahrungen

Zustimmend zur Bezahlkarte äußerte sich dagegen Irene Vorholz vom Deutschen Landkreistag: „Wir machen damit gute Erfahrungen.“ Die Betroffenen könnten überall damit einkaufen, sogar online, aber es sei natürlich abhängig vom Betrag, der auf der Karte verfügbar ist, ergänzte sie. Daniel Thym, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht an der Universität Konstanz, bezeichnete Sozialleistungen als den „nicht relevantesten Faktor“ für Migrationsströme, gleichwohl könnte deren Absenkung einen „symbolisch sichtbaren Effekt“ haben. 

Bezahlkarten für Millardäre?

Mittlerweile wurde in den sozialen Medien die (satirische) Forderung nach Bezahlkarten für Millardäre laut, „damit sie ihr Geld nicht ständig ins Ausland schicken, etwa auf die Cayman-Inseln.“

Quellen: Bundesregierung, Table Media, Bundestag, siehe auch FOKUS-Sozialrecht vom Februar

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Armutsbericht

Der Paritätische Gesamtverband hat Ende März einen neuen Armutsbericht veröffentlicht. Danach bleibt die Armut in Deutschland auf einem hohen Niveau. 16,8 Prozent der Bevölkerung lebten 2022 in Armut. 2019 waren es 15,9 Prozent.

Ergebnisse:

  • 16,8 Prozent der Menschen in Deutschland – oder 14,2 Millionen Menschen – müssen für das Jahr 2022 als einkommensarm bezeichnet werden. Im Vergleich zum Vorjahr ist ein Rückgang um 0,1 Prozentpunkte zu verzeichnen. Der seit 2006 fast ungebrochene Trend zunehmender Armut ist damit für 2022 erst einmal gestoppt, allerdings nicht gedreht. Wir zählten zuletzt 2,7 Millionen mehr Arme als 16 Jahre zuvor.
  • Alleinerziehende und Haushalte mit drei und mehr Kindern haben die höchste Armutsbetroffenheit aller Haushalte. Auch Erwerbslose und Menschen mit niedrigen Bildungsabschlüssen sowie Migrationshintergrund sind stark überproportional betroffen. Frauen weisen 2022 mit 17,8 Prozent eine deutlich höhere Armutsquote auf als Männer mit 15,8 Prozent. Besonders gravierend ist die Diskrepanz zwischen den Geschlechtern bei älteren Personen ab 65 Jahren. Auch die Kinderarmut liegt auf einem erschreckend hohen Niveau: Deutlich mehr als jedes fünfte Kind in Deutschland wächst in Armut auf. Die Armut unter Selbstständigen ist nach einem deutlichen Anstieg während der Pandemie inzwischen wieder rückläufig.
  • Mehr als ein Viertel der 14,2 Millionen einkommensarmen Menschen ist erwerbstätig, ein weiteres knappes Viertel ist in Rente und mehr als ein Fünftel sind Kinder. Nur knapp fünf Prozent sind erwerbslos.
  • Die niedrigsten Armutsquoten haben Bayern, Baden-Württemberg und Brandenburg, die höchsten mit jeweils 19 Prozent und mehr das Saarland, Sachsen-Anhalt, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und – mit 29,1 Prozent ganz weit abgeschlagen – Bremen. Zwischen den Regionen einiger Flächenländer gibt es eine
    große Spreizung der Armutsbetroffenheit, insbesondere in Bayern, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.

Forderungen

  • Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf einen Stundenlohn von 15 Euro, um zumindest Vollzeiterwerbstätige aus der Armut herauszuführen und nach langjähriger Erwerbstätigkeit einen Rentenanspruch sicherzustellen, der im Alter über Grundsicherungsniveau liegt.
  • Einführung einer einkommens- und bedarfsorientierten Kindergrundsicherung, die in der Höhe zuverlässig vor Armut schützt.
  • Eine zukunftsorientierten Neuaufstellung der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Element einer armutsfesten Mindestrente und einer perspektivischen Wiederanhebung des Rentenniveaus auf 53 Prozent. Hierzu ist die Rentenversicherung zu einer allgemeinen Bürgerversicherung umzubauen, in die alle, auch Selbständige und Beamte, mit allen Einkommen einzahlen.
  • Eine solidarische Pflegevollversicherung, die alle pflegebedingten Kosten übernimmt und den Trend steigender Kosten für Pflegebedürftige endlich stoppt. Fast ein Drittel aller Pflegebedürftigen in Heimen ist auf Sozialhilfe angewiesen.
  • Einer konsequenten Mietpreisdämpfungspolitik, die auf Bundesebene den Weg für die Länder freimacht, einen Mietenstopp einzuführen oder aber die Mietpreisbremse deutlich nachzuschärfen. Es muss zudem sichergestellt werden, dass energetische Sanierungsmaßnahmen im Ergebnis mindestens warmmietenneutral sind.

Quellen: Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Elterngeld und Elternzeit ab April 2024

Ab 1. April sinkt die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch können ab einem Einkommen von mehr als 175 000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten, für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro reduziert.

Übergangsregelung

Diese Grenze gilt aber erst für Kinder, die ab 1. April 2025 geboren werden. Bei Kindern, die ab heute, also 1. April 2024 geboren werden, gilt vorübergehend die Grenze von 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen bei Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch. Für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze ab 1. April 2024 auf 150.000 Euro gesenkt. 

Einkommensersatz

Eltern erhalten grundsätzlich einen Einkommensersatz in Höhe von 67 Prozent des Einkommensausfalls im Verhältnis zum Einkommen im Bemessungszeitraum. Die Höhe des Einkommensersatzes ist gestaffelt: Bei Einkommen unter 1 000 Euro steigt sie bis auf 100 Prozent, bei Einkommen über 1 200 Euro sinkt sie schrittweise bis auf 65 Prozent, der Höchstbetrag des Elterngeldes beträgt 1 800 Euro.

Diese soziale Ausgestaltung des Elterngeldes trägt dem Umstand Rechnung, dass bei niedrigen Einkommen schon ein geringerer Einkommensausfall deutlich schwerer zu verkraften ist, als bei höheren Einkommen auch weil geringere Möglichkeiten der eigenständigen Vorsorge für einen begrenzten Zeitraum bestehen. Diese nehmen mit
steigendem Einkommen zu.

Nur noch ein Partnermonat

Eine Änderung gibt es auch bei den Partnermonaten in der Elternzeit: Wie bisher kann die Elternzeit von zwölf Monaten auf 14 Monate aufgestockt werden, wenn die Eltern sich die Betreuung aufteilen. Künftig muss aber mindestens einer der Partnermonate von einem Beteiligten allein genommen werden, eine gemeinsame Elternzeit beider Elternteile ist also nur noch für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Monate möglich.

Ausnahmen

Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. Bei Mehrlingsgeburten sowie bei Frühgeburten können beide Elternteile weiterhin gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

Elterngeld Plus: Statt für einen Monat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang Elterngeld Plus beziehen. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes.

Quellen: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht

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Ab 1. April: Qualifizierungsgeld

Zum 1. April 2024 gibt es als neue Entgeltersatzleistung zur Weiterbildungsförderung Beschäftigter das Qualifizierungsgeld, geregelt in den neuen Vorschriften § 82a, § 82b, und § 82c SGB III.

Neue Entgeltersatzleistung

Das Qualifizierungsgeld soll Betriebe im Strukturwandel bei der Qualifizierung ihrer Beschäftigten besser unterstützen und Fachkräfte sichern. Fördervoraussetzungen für das Qualifizierungsgeld sind

  • ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft,
  • eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender betriebsbezogener Tarifvertrag (ausgenommen Kleinstunternehmen) und
  • eine nachhaltige Beschäftigungsperspektive im aktuellen Betrieb.

Das Qualifizierungsgeld wird unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten gezahlt und als Entgeltersatzleistung in Höhe von 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes, das durch die Weiterbildung entfällt, geleistet.

Das Qualifizierungsgeld ist als Ermessensleistung ausgestaltet. Die Finanzierung der beruflichen Weiterbildung (Übernahme der Weiterbildungskosten- und Sozialversicherungsbeiträge) der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegt dabei dem Arbeitgeber. Das Qualifizierungsgeld ergänzt das bisherige Instrumentarium der Beschäftigtenqualifizierung.

Voraussetzungen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung ein Qualifizierungsgeld erhalten, wenn

die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen ist und
die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Absatz 4 umfasst.

Betriebliche Voraussetzungen

Betriebliche Voraussetzungen heißt, dass in dem betroffenen Betrieb bei mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe bestehen müssen. Strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe bestehen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind.

Zu den betrieblichen Voraussetzungen gehört auch, dass die Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber zu tragen sind. Eine Kostenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist ausgeschlossen. Ferner muss – außer bei Betrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmer*innen – durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag betriebsbezogen der strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarf, die damit verbundenen Perspektiven der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb geregelt sein.

In Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf betroffen sind.

Persönliche Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird, die letzte Weiterbildung dieser Art mehr als vier Jahre zurückliegt und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist.

Zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an Maßnahmen, die durch Qualifizierungsgeld gefördert werden, werden behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen übernommen. Dazu zählen alle unterstützenden Leistungen, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen solche Maßnahmen gleichberechtigt wahrnehmen können, insbesondere Hilfen zur Kommunikation, Gegenstände und Hilfsmittel, Leistungen zur Beförderung, soweit die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist.

Qualifizierungsgeld ist vom Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zustimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Qualifizierungsgeld erhalten sollen, zur Teilnahme an der Maßnahme beizufügen.

Höhe und Bemessung

Das Qualifizierungsgeld beträgt

1.für Arbeitnehmer*innen, der oder die mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind hat, 67 Prozent,
2.für die übrigen Arbeitnehmer*innen 60 Prozent

der durchschnittlich auf den Tag entfallenden Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das sich unter Annahme des Entgeltausfalls durch den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall wegen einer Maßnahme im Referenzzeitraum ergibt (Ist-Entgelt). Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, welcher spätestens drei Monate vor Anspruchsbeginn abgerechnet wurde.

Bei der Ermittlung der pauschalierten Nettoentgelte sind grundsätzlich die Vorschriften über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld anzuwenden. Die zugrundeliegende Nettoentgeltdifferenz ist taggenau zu bestimmen. Sie wird einmalig berechnet und für die gesamte Bewilligungsdauer festgelegt.

Anrechnung von Nebeneinkommen

Übt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während einer Zeit, für die sie oder er Qualifizierungsgeld bezieht, eine Erwerbstätigkeit aus, wird das daraus erzielte Einkommen grundsätzlich wie beim Arbeitslosengeld in dem Kalendermonat, in dem die Tätigkeit neben der Weiterbildung ausgeübt wird, auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Ebenso wie beim Arbeitslosengeld wird ein Freibetrag von 165 EUR gewährt.

Leistungen, die trotz einer vollständigen Freistellung oder für diesen Anteil des Beschäftigungsverhältnisses teilweisen Freistellung vom Arbeitgeber gezahlt werden, werden nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Hierdurch wird wie beim Kurzarbeitergeld ermöglicht, dass der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld aufstocken kann, ohne dass das zusätzliche Arbeitsentgelt sich leistungsmindernd auf das Qualifizierungsgeld auswirkt. Dies gilt nur, soweit diese Leistungen mit dem Qualifizierungsgeld das Soll-Entgelt nicht übersteigen.

Quelle: SOLEX

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Innovationsausschuss beim G-BA

Um für alle Patientinnen und Patienten eine medizinische Versorgung auf hohem Niveau sicherzustellen, muss das Versorgungsangebot in der gesetzlichen Krankenversicherung kontinuierlich weiterentwickelt werden. Dafür hat der Gesetzgeber beim G-BA den Innovationsausschuss eingerichtet. Seit dem Jahr 2016 fördert er Projekte, die innovative Ansätze für die gesetzliche Krankenversicherung erproben und neue Erkenntnisse zum Versorgungsalltag gewinnen wollen. Hierfür stehen ihm die finanziellen Mittel des Innovationsfonds zur Verfügung. Rechtsgrundlage für die Arbeit des Innovationsausschusses sind die §§ 92a und 92b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Infografiken

Regelmäßig aktualisierte Infografiken auf der Website des Innovationsausschusses geben einen quantitativen Überblick über die vom Innovationsausschuss beschlossenen Empfehlungen und die Adressaten.

Innovationsausschuss jetzt dauerhaft

Mit dem gerade in Kraft getretenen Digital-Gesetz wird der Innovationsausschuss über das Jahr 2024 dauerhaft etabliert.

einstufiges Förderverfahren

Im Bereich der neuen Versorgungsformen wird das zweistufige Förderverfahren durch einstufige Förderverfahren für Projekte mit einer kurzen Laufzeit oder für Projekte mit einer langen Laufzeit ergänzt. Für das sogenannte einstufig-kurze Förderverfahren (max. 24 Monate Laufzeit) eignen sich beispielsweise Projekte, die umfangreichere Versorgungsansätze pilotieren oder patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserungen nachweisen wollen. Das sogenannte einstufig-lange Förderverfahren (max. 48 Monate Laufzeit) kommt insbesondere für Projekte in Betracht, für die bereits ein Vollantrag erarbeitet oder der Projektansatz erfolgreich pilotiert worden ist. Die Details zu den einzelnen Verfahren sind in der jeweiligen Förderbekanntmachung zu finden, die der Innovationsausschuss am 22. März 2024 auf seiner Website veröffentlicht hat. Eine Besonderheit besteht beim einstufig-kurzen Verfahren: Solche Förderanträge können beim Innovationsausschuss nach Veröffentlichung der Förderbekanntmachung nun jederzeit eingereicht werden – jährlich soll der Innovationsausschuss für solche Projekte 20 Mio. Euro einsetzen.

zweistufiges Förderverfahren

Das bisherige zweistufige Förderverfahren von neuen Versorgungsformen bleibt bestehen. Mit einer langen Laufzeit von max. 48 Monaten richtet es sich insbesondere an Antragstellende, die große und komplexe Vorhaben durchführen wollen, welche mit einem erhöhten Aufwand oder Vorbereitungsbedarf verbunden sind. Der Innovationsausschuss wählt hier aus zunächst eingereichten Ideenskizzen erfolgversprechende Ansätze zur Ausarbeitung eines Vollantrags aus.

  • Hier entfällt die bisherige gesetzliche Beschränkung, dass in der zweiten Stufe in der Regel nicht mehr als 20 Vorhaben gefördert werden dürfen.
  • Ebenso entfällt die gesetzliche Vorgabe, dass jeweils höchstens 20 Prozent der jährlichen Fördersumme für themenoffene Förderbekanntmachungen verwendet werden darf.

Rückmeldungen werden veröffentlicht

Wie mit den Empfehlungen des Innovationsausschusses zur Überführung erfolgreicher Versorgungsansätze in die Versorgung umgegangen wird, soll nachvollziehbarer werden: Die in den Beschlüssen angesprochenen Institutionen und Organisationen sind nun verpflichtet, dem Innovationsausschuss innerhalb eines Jahres über die Umsetzung der übermittelten Ergebnisse zu berichten. Alle Rückmeldungen werden weiterhin auf der Website des Innovationsausschusses beim jeweiligen Beschluss veröffentlicht.

Fördervolumen

Das Fördervolumen des Innovationsfonds beträgt auch ab dem Jahr 2025 weiterhin jährlich 200 Mio. Euro.

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Fokus-Sozialrecht

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Bundesrat fordert Auszahlung des Klimageldes

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 eine Entschließung zum Klimageld gefasst. Darin fordert er die Bundesregierung auf, noch in diesem Jahr die rechtlichen und technischen Voraussetzungen zur Auszahlung des Klimageldes im Wege von Direktzahlungen an Privatpersonen zu schaffen. Das Auszahlen des Klimageldes solle im Jahr 2025 beginnen, um die Bürgerinnen und Bürger von den Kostensteigerungen aufgrund steigender CO2-Preise bei Energie und Treibstoffen zu entlasten. Dabei müsse sichergestellt sein, dass die Auszahlung in automatisierter Weise durch den Bund erfolge und nicht die Behörden und Stellen der Länder damit betraut werden.

Fehlender Auszahlungsmechanismus während der Pandemie

Schon bei der Auszahlung von Entlastungshilfen im Zuge der Corona- und dann der Energiekrise habe sich gezeigt, dass es an einem Auszahlungsmechanismus fehle. Ohne einen solchen Mechanismus gestalteten sich die Prozesse zur gezielten Entlastung aufwändig, kompliziert und hätten häufig unerwünschte Mitnahmeeffekte, heißt es in der Entschließung. Daher müsse schnellstmöglich ein Auszahlungssystem entwickelt werden, damit dieses im nächsten Jahr für Zahlungen genutzt werden könne.

DIW Studie

Eine aktuelle Studie des DIW Berlin zeigt, dass Haushalte mit niedrigen Einkommen in Deutschland relativ zu ihrem Einkommen in Zukunft noch viel stärker von einem durch den wachsenden CO₂-Preis verursachten Anstieg der Energiekosten belastet werden als Haushalte mit hohen Einkommen. Wenn der Preis langfristig betrachtet bei 150 Euro pro Tonne in den Sektoren Wärme und Verkehr liegt, müssten die zehn Prozent der Haushalte mit den geringsten Einkommen knapp sechs Prozent mehr ihres Nettoeinkommens fürs Heizen und für Kraftstoffe ausgeben. Für die einkommensstärksten zehn Prozent der Bevölkerung beträgt diese zusätzliche Belastung lediglich 1,5 Prozent ihres Einkommens.

Dies alles ist bekannt. Auch, dass die einkommensschwächere viel weniger CO2 verursachen. Zusätzlich haben sie viel schlechtere finanzielle Chancen, privat auf energiesparende Technologie umzurüsten.

Verein zahlt Klimageld

SPD, Grüne und FDP haben einen finanziellen Ausgleich im Koalitionsvertrag vereinbart: Eine Pro-Kopf-Auszahlung an die Bevölkerung. Dabei werden die Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung wieder an die Menschen zurückgezahlt. Wer wenig CO₂ verursacht, hat so unterm Strich mehr im Geldbeutel.

Der Verein Sanktionsfrei e.V. will nun einfach mit der Auszahlung des Klimageldes beginnen. Dies soll die Debatte darüber forcieren und den Druck erhöhen. „An 1.000 Menschen, die Bürgergeld, Grundsicherung oder Wohngeld beziehen, zahlen wir jeweils 139 Euro Klimageld aus. Wir fordern damit die Bundesregierung auf, ihr Versprechen umzusetzen und das Klimageld jetzt einzuführen!“

Quellen: Bundesrat, Zeit-online, Sanktionsfrei e.V., DIW Berlin

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Renten steigen um 4,57 Prozent

Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. März 2024 steigen die Renten zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.

Das gehe aus den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund hervor. Die Rentenanpassung liege damit im dritten Jahr in Folge oberhalb von 4 Prozent.

Nachdem im letzten Jahr der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Die Rentenanpassung 

Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Nachhaltigkeitsfaktor

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor demografiebedingt mit -0,16 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus, weshalb das Rentenniveau ohne Haltelinie unter 48 Prozent sinken würde. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sogenannte Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Niveauschutzklausel

Auf Basis der vorliegenden Daten und unter Anwendung der Rentenanpassungsformel ergibt sich ein rechnerischer aktueller Rentenwert von 39,31 Euro. Damit würde aber das – derzeit nur bis zum 1. Juli 2025 geltende – Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent ganz knapp unterschritten. Daher greift die Niveauschutzklausel und der aktuelle Rentenwert wird so festgesetzt, dass ein Rentenniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 37,60 Euro auf 39,32 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,57 Prozent sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 77,40 Euro im Monat.

Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten

Gleichzeitig treten zum 1. Juli Verbesserungen für EM-Rentnerinnen und EM-Rentner in Kraft (EM=Erwerbsminderung).

Quelle: BMAS, Fokus-Sozialrecht

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Organspende-Register

dem 18. März 2024 können Bürgerinnen und Bürger einer Organspende auch digital zustimmen. Das neue Organspende-Register speichert die Entscheidung für oder gegen eine Spende in einem zentralen elektronischen Verzeichnis. Es ist eine neue digitale Möglichkeit, die Entscheidung zur Organspende rechtlich verbindlich zu dokumentieren – neben dem bisherigen Organspendeausweis und der Patientenverfügung.

Mindestalter 16

Alle Bürger und Bürgerinnen ab 16 Jahren können sich kostenlos eintragen. Organspendeausweis und Patientenverfügungen bleiben weiterhin gültig.

Das Register ist ein zentrales elektronisches Verzeichnis, in dem die Entscheidungen für oder gegen eine Organ- und Gewebespende festhalten werden können. Der Eintrag ist freiwillig und kostenlos. Er kann ihn jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Online-Ausweisfunktion

Um sich im Organspende-Register eintragen zu können, muss aus Sicherheitsgründen die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises aktiviert sein.

Das Organspende-Register ermöglicht einen Zugriff jederzeit und von überall. Dadurch können sich Ärztinnen und Ärzte im Notfall schnell und sicher über eine Zustimmung informieren. Die Zustimmung kann nicht „verloren gehen“. Das Register stellt sicher, dass die persönlichen Entscheidungen berücksichtigt werden.

Organspende-Register

Das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt das Organspende-Register. Es speichert die persönlichen Daten geschützt. Das Organspende-Register ist nicht öffentlich einsehbar. Zugreifen können nur autorisierte Stellen wie Transplantationsbeauftragte in Krankenhäusern. Außerdem können Bürger und Bürgerinnen ihre Zustimmung jederzeit wieder digital zurücknehmen.

Informationen

Quelle: Bundesregierung

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Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz

Mit dem Gesetzentwurf soll das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die veränderte Lebens- und Arbeitswelt angepasst werden und auf neue Schutzbedarfe reagieren. Außerdem werden Verwaltungsverfahren beschleunigt und bürokratische Lasten abgebaut.

Probleme und Ziele

In Zeiten multipler Krisen, einer zunehmenden Globalisierung und einer veränderten Lebens- und Arbeitswelt haben sich in der gesetzlichen Unfallversicherung veränderte Schutzbedarfe ergeben. Gleichzeitig ermöglicht
insbesondere die fortschreitende Digitalisierung, Bürokratie abzubauen. Die Änderungsbedarfe betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche:

  • Unfallversicherungsschutz im Ausland
  • Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zu Schulen und Kindertagesstätten,
  • Unfallversicherungsschutz von Studierenden und bei
  • Früh- und Jungstudierenden, (besonders begabte oder interessierte Schüler, denen von einer HOchschule ein Studium angeboten wird)
  • Unfallversicherungsschutz von Bewerberinnen und Bewerbern bei Auswahlverfahren,
  • Anpassung des Sterbegeldes

Ausland

Der zunehmend fragilen Sicherheitslage im Ausland wird dadurch begegnet, dass für alle Personen, die im Ausland vergleichbare Tätigkeiten erbringen, ein vergleichbares Schutzniveau im beruflichen und im beruflich veranlassten privaten Bereich ermöglicht wird.

Weg zu Schule und Kita

Neuen familiären Realitäten bei der Kinderbetreuung wird dadurch Rechnung getragen, dass der Wegeunfallversicherungsschutz bei der Begleitung von Kindern zur Schule oder Kita an das Umgangsrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geknüpft wird.

Studierende

Künftig sollen Studierende unfallversichert sein, wenn sie für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen außerhalb des räumlichen Bereichs ihrer Hochschule tätig werden. Dies kann für Studierende eine verbesserte Absicherung gegen die gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls bedeuten. Infolgedessen kann das Abschließen einer privaten Unfallversicherung entfallen.

Frühstudierende

Der Unfallversicherungsschutz für Studierende soll künftig in gleichem Umfang für Früh- und Jungstudierende bestehen.

Bewerberinnen und Bewerber

Bewerberinnen und Bewerber sollen gesetzlich unfallversichert sein, wenn sie an einem Personalauswahlverfahren teilnehmen, zu dem der potentielle Arbeitgeber auffordert bzw. darin eingewilligt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b SGB VII). Dies kann junge Menschen, die sich eigeninitiativ auf eine Stelle beworben haben, vor potentiell hohen Kosten infolge eines Unfalls bewahren und für sie eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung im Falle eines Unfalls bedeuten.

Freiwilligendienste im Ausland

Freiwilligendienstleistende des Programmes „weltwärts“ und des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes sollen während ihrer Freizeit unfallversichert sein, wenn der Unfall auf ein auslandsspezifisch erhöhtes Risiko zurückzuführen ist (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB VII). Dies könnte dazu beitragen, dass junge internationale Freiwilligendienstleistende auch während ihrer Freizeit umfassender vor den gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls geschützt werden und infolgedessen ggf. keine zusätzlichen Versicherungskosten aufbringen müssten.

Sterbegeld

Das Sterbegeld wird angehoben, um dem erheblichen Anstieg der Bestattungskosten in vergangenen Jahren gerecht zu werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Höhe des Sterbegeldes die regelmäßig anfallenden Aufwendungen der Bestattung eines Verstorbenen ersetzt.

Quellen: BMAS, Jugend-check.de

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Auszahlungsprobleme beim Nachschlag für EM-Rentner

Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen
für den Erwerbsminderungsrentenbestand
vom 28. Juni 2022 wurde eine Verbesserung für die Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente
wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, deren Rente vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 begonnen hat. Die Verbesserung erfolgt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Form eines pauschalen Zuschlags zur Rente ab dem 1. Juli 2024 und knüpft an die individuelle Vorleistung
(persönliche Entgeltpunkte) an. Laufende Altersrenten, die sich unmittelbar an
Renten wegen Erwerbsminderung anschließen, erhalten ebenfalls den Zuschlag.

Deutsche Rentenversicherung braucht mehr Zeit

Die weitgehend automatisierte Umsetzung des Zuschlags für die insgesamt rund
3 Millionen Bestandsrenten durch die Deutsche Rentenversicherung hat sich im
Nachhinein als deutlich komplexer herausgestellt, als ursprünglich von der Deutschen Rentenversicherung angenommen. Eine Auszahlung des Zuschlags auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte kann daher erst zum 1. Dezember 2025 erfolgen.

Zuschlag wird gezahlt

Um den Zuschlag zur Rente an die Berechtigten dennoch ab Juli 2024 auszahlen zu können, musste ein neues Gesetz her, dass den schönen Namen „Erwerbsminderungsrentenbestandsverbesserungsauszahlungsgesetz“ trägt und sich damit in die Wortungetümsliste ganz oben einreiht.

Neuer Auszahlungsmodus

Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags soll durch dieses Gesetz in zwei Stufen erfolgen:

  • In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten.
  • In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente – das heißt, nicht mehr getrennt, sondern integriert in einer Zahlung – auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte entsprechend der Regelungen des Gesetzes von 2022 berechnet und ausgezahlt.

Bestandsrentner waren benachteiligt

Hintergrund ist, dass von den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner in den letzten Jahren, die auf eine Verlängerung der Zurechnungszeit beruhen, immer nur die Neurentner ab einem gewissen Stichtag profitierten. Diejenigen, die vor 2019 in Erwerbsminderungsrente gegangen sind haben im Schnitt ca. 80 Euro brutto weniger Rente im Monat. Personen, bei denen bereits vor dem 1.7.2014 eine Erwerbsminderungsrente begonnen hat, sind gleich mehrfach leer ausgegangen.

pauschaler Zuschlag

Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 sollten endlich auch Bestandsrentner berücksichtigt werden. Vorgesehen war,  dass der Zuschlag in zwei unterschiedlichen Höhen, je nach Zugang in die Erwerbsminderungsrente, pauschal geleistet wird. Ab 1. Juli 2024 sollen Erwerbsgeminderte, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 in die Erwerbsminderungsrente kamen, einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre Rente erhalten, wer vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 Ansprüche erworben hat, einen Zuschlag von 4,5 Prozent.

Daran ändert sich nichts, nur dass die Auszahlung des Zuschlags bis November 2025 neben der Rente erfolgen wird und erst danach zur Rente addiert wird.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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