Zwischen Gesetzgebung und Wahlkampf – Ungewisse Zukunft der Betreuervergütung: Kabinett legt Formulierungshilfe vor

Mit dem Ende der Ampel-Koalition und der anstehenden Neuwahl des Deutschen Bundestages stehen viele Gesetzesvorhaben vor einer ungewissen Zukunft. Noch nicht verabschiedete Gesetzesvorhaben verfallen mit dem Ende der Legislaturperiode (sog. Diskontinuitätsprinzip).

Trotz #Ampelaus und geplanter Beantragung der Vertrauensfrage tagt das Bundeskabinett wöchentlich und beschließt weiterhin fleißig die Einbringung von Gesetzesvorhaben. Dies war auch in der Kabinettssitzung am 11.12.2024 wieder der Fall. Beschlossen wurde u. a. eine Formulierungshilfe zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ – genauer gesagt eine „Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf“.

Was bedeutet das vom Gesetzgebungsprozess her?

  • „Formulierungshilfe“: Eine Formulierungshilfe ist ein Textenwurf, der von der Bundesregierung, in der Regel von den zuständigen Ministerien, erarbeitet wird. Dieser Text dient als Grundlage für einen späteren Gesetzentwurf.
  • für die Koalitionsfraktionen“: Diese Formulierung weist darauf hin, dass die Bundesregierung den Entwurf speziell für die Fraktionen der Parteien, die die Regierung bilden (die Koalitionsfraktionen), erarbeitet hat.
  • für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf“: Diese Formulierung bedeutet, dass der Gesetzentwurf formell von Abgeordneten der Koalitionsfraktionen und nicht von der Bundesregierung eingebracht werden soll. Ein Gesetzesvorhaben, das „aus der Mitte des Bundestages“ kommt, muss von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Bundestagsabgeordneten unterzeichnet und eingebracht werden. Dies bestimmt die Geschäftsordnung des Bundestages in § 76 Absatz 1.

Was bedeutet das zeitlich?

  • Es müssen sich genügend Bundestagsabgeordnete (oder eine Fraktion) finden, die den Gesetzentwurf in die Hand nehmen und in den Bundestag einbringen. Ist dies geschehen, nimmt das Gesetzgebungsverfahren seinen Lauf:
  • Initiativen aus dem Bundestag gehen an den Bundesrat, der dazu Stellung nimmt, diese Stellungnahme geht dann zurück an die Initiatoren. Dies geschieht in der Regel innerhalb von sechs Wochen. Besonders eilige Vorlagen können bereits nach drei Wochen dem Bundestag zugeleitet werden, die Stellungnahme des Bundesrates wird nachgereicht.
  • Nun beginnen die Lesungen im Bundestag. In der ersten Lesung (Beratung) findet eine allgemeine Aussprache über die Notwendigkeit und den Zweck eines Gesetzes statt.
  • Nach der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung und Bearbeitung an den zuständigen Ausschuss überwiesen und dort ausführlich beraten (im Rahmen von Anhörungen, teilweise mit externen Sachverständigen). Am Ende steht ein schriftlicher Bericht mit einer Beschlussempfehlung, der dem Plenum des Bundestages zur zweiten Beratung vorgelegt wird.
  • In der zweiten Beratung findet eine Aussprache über den Gesetzentwurf, den Bericht des Ausschusses und dessen Änderungsanträge statt. Anschließend wird abgestimmt. Unmittelbar daran schließt sich die dritte Beratung an. Sie endet mit der Schlussabstimmung.
  • Der Bundestagspräsident leitet den Gesetzesbeschluss dem Bundesrat zu. Dort wird er einem oder mehreren Ausschüssen des Bundesrates zur Beratung zugewiesen, über deren Beschlussempfehlung dann das Plenum des Bundesrates abstimmt (zweiter Durchgang im Bundesrat).

Warum diese ausführliche Beschreibung?

Trotz Pressemitteilungen oder Social-Media-Aktivitäten: Ein Gesetzgebungsverfahren folgt einem strikten Ablauf … und der braucht seine Zeit. Und das ist angesichts der angestrebten Bundestagswahl am 23.2.2025 ein echtes Problem.

Schaut man sich die Terminpläne von Bundestag und Bundesrat an, wird deutlich, dass die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag eine enge Kiste wird. Diese Plenumssitzungen sind terminiert:

16.12. Vertrauensfrage

17.12.-20.12. Plenum; nach derzeitiger Tagesordnung findet sich noch kein Topic für den Gesetzentwurf

Weitere Plenarsitzungen sind terminiert für den 27.01.-31.01. und 10.02.-11.02.2025.

Dann ist „Schicht im Schacht“. Wenn am 11.02.2025 das Gesetz nicht in 2./3. Lesung durch ist, dann unterliegt es der Diskontinuität.

Freilich .. theoretisch wäre es möglich, dass sich der Bundestag zu außerordentlichen Sitzungen im Plenum zusammenfindet. Da aber ab Januar 2025 der Wahlkampf auf Hochtouren läuft, ist das eher unwahrscheinlich.

Wäre das so schlimm … oder … die Hoffnung stirbt zuletzt

Verbände, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer sind sich einig: So wie der Referentenentwurf und nun die fast unveränderte Formulierungshilfe dazu aussehen, sind sie nicht geeignet, den Beruf des Berufsbetreuers attraktiver zu machen oder die Kostensteigerungen der letzten Jahre auszugleichen. Viele haben nach dem Entwurf nicht nur keine Einkommenssteigerung, sondern sogar ein Einkommensminus errechnet.

Vielleicht ist es ganz gut, wenn sich eine neue Bundesregierung der dringend notwendigen Reform der Betreuervergütung annimmt. Vielleicht nimmt sie dann die vielen Einwände und Verbesserungsvorschläge auf und schafft ein wirklich zukunftsfähiges Vergütungssystem.

Wer die Formulierungshilfe und die Synopse zur bestehenden Rechtslage einsehen möchte, findet diese auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz:  https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Neuregelung_Betreuerverguetung.html?nn=110490

Krankenhauspflicht bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen eingeschränkt

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die strikte Bindung ärztlicher Zwangsmaßnahmen an einen Krankenhausaufenthalt nicht verfassungsgemäß ist, wenn dies zu vermeidbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen führt. Es erkannte eine Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG an, Zwangsmaßnahmen unter bestimmten Bedingungen auch in Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern zu ermöglichen. Der Gesetzgeber muss bis Ende 2026 eine Neuregelung schaffen.


Sachverhalt:

Eine Betroffene mit paranoider Schizophrenie wehrte sich gegen die betreuungsgerichtliche Ablehnung, eine Zwangsmedikation in ihrem Wohnverbund durchführen zu lassen. Der gesetzliche Vertreter hatte beantragt, ihr das Medikament dort zu verabreichen, da der Transport ins Krankenhaus regelmäßig retraumatisierend wirkte. Nach geltendem Recht durfte eine Zwangsbehandlung jedoch nur stationär in einem Krankenhaus erfolgen.

Das Amtsgericht genehmigte die Zwangsbehandlung im Krankenhaus, lehnte die Durchführung im Wohnverbund aber ab. Diese Entscheidung bestätigte das Landgericht. Der Bundesgerichtshof legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung dem Bundesverfassungsgericht vor.

So hat das Gericht entschieden:

Strenge Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen
Das Gericht stellte fest, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen besonders hohen Anforderungen genügen müssen. Solche Eingriffe in das Recht auf körperliche Unversehrtheit seien nur als letztes Mittel zulässig. Der Gesetzgeber habe eine Schutzpflicht, medizinisch notwendige Maßnahmen zu ermöglichen, dürfe dabei aber Freiheitsrechte Betroffener nicht unverhältnismäßig einschränken.

Krankenhauspflicht nicht immer geeignet
Die bisherige Regelung, die Zwangsmaßnahmen an einen stationären Krankenhausaufenthalt bindet, sei nicht in allen Fällen verfassungsgemäß. Es könne zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen kommen, wenn Betroffene zur Durchführung der Maßnahme in ein Krankenhaus verbracht werden. Dies gelte insbesondere bei Personen, die durch den Ortswechsel retraumatisiert oder anderweitig gesundheitlich beeinträchtigt würden.

Alternativen in anderen Einrichtungen zulässig
Das Gericht betonte, dass eine Zwangsbehandlung auch in Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern zulässig sein kann, sofern dort ein mit dem Krankenhaus vergleichbarer Versorgungsstandard gewährleistet ist. Der Gesetzgeber müsse hierfür eine Ausnahme von der bisherigen Regelung schaffen, um unverhältnismäßige Belastungen für Betroffene zu vermeiden.

Kein Widerspruch zu Grundrechten
Das Gericht sah keinen Widerspruch zwischen den Schutzpflichten des Staates und der Achtung von Freiheitsrechten. Eine ausgewogene Regelung, die individuelle Umstände berücksichtigt, sei möglich und notwendig.

Gesetzgeber hat bis Ende 2026 Zeit
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2026, um eine neue Regelung zu schaffen. Bis dahin bleibt die bisherige Rechtslage in Kraft.

Bundesverfassungsgericht vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24)

Leistungsbeträge in der sozialen Pflegeversicherung 2025

Nach § 30 SGB XI steigen Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. Es geht um alleim Vierten Kapitel SGB XI aufgeführten Leistungen. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Beträge nun vorab veröffentlicht. Die vorgesehene formale Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolge in Kürze.

Pflegesachleistung

(§ 36 Absatz 3 SGB XI)

bis 31.12.2024ab 01.01.2025
Pflegegrad 10 €0 €
Pflegegrad 2761 €796 €
Pflegegrad 31.432 €1.497 €
Pflegegrad 41.778 €1.859 €
Pflegegrad 52.200 €2.299 €

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

(§ 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI)

bis 31.12.2024ab 01.01.2025
Pflegegrad 10 €0 €
Pflegegrad 2332 €347 €
Pflegegrad 3573 €599 €
Pflegegrad 4765 €800 €
Pflegegrad 5947 €990 €

Tagespflege und Nachtpflege

(§ 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI)

bis 31.12.2024ab 01.01.2025
Pflegegrad 10 €0 €
Pflegegrad 2689 €721 €
Pflegegrad 31.298 €1.357 €
Pflegegrad 41.612 €1.685 €
Pflegegrad 51.995 €2.085 €

Vollstationäre Pflege

(§ 43 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 SGB XI)

bis 31.12.2024ab 01.01.2025
Pflegegrad 1125 €131 €
Pflegegrad 2770 €805 €
Pflegegrad 31.262 €1.319 €
Pflegegrad 41.775 €1.855 €
Pflegegrad 52.005 €2.096 €

Für alle Pflegegrade erhöhen sich jeweils folgende Leistungen:

  • Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a Absatz 1 Satz 1 SGB XI) – von 214 € auf 224 €.
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI) – von 40 € auf 42 €.
  • Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (§ 40b Absatz 1 SGB XI) – von 50 € auf 53 €.
  • Entlastungsbetrag (§ 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI) – von 125 € auf 131 €.
  • Berechnung und Zahlung des Heimentgelts gemäß § 87a Absatz 4 Satz 1 SGB XI (Betrag bei Rückstufung des Pflegebedürftigen) von 2.952 € auf 3.085 €.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI) – von 4.000 € auf 4.180 €. Maximaler Gesamtbetrag je Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes – von 16.000 € auf 16.720 €.
  • Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45e
    Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI) – 2.500 € auf 2.613 €. Maximaler Gesamtbetrag je Wohngruppe – von 10.000 € auf 10.452 €.

Für Pflegegrade 2 bis 5 erhöhen sich jeweils folgende Leistungen:

  • Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI) – von 1.612 € auf 1.685 €.
  • Kurzzeitpflege, Leistungsbetrag gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI – von 1.774 € auf 1.854 €.

Leistungsbetrags – Übertragung

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungsbetrags – Übertragungsmöglichkeit gemäß § 39 Absatz 2 SGB XI. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 843 € (2024: 806 €) aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.528 € im Kalenderjahr erhöht werden. (2024: 2.418 €)

Quelle: BMG

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Ampel-Pläne, was bleibt, was nicht?

Nach dem Aus der Ampelkoalition werden einige Gesetzespläne, über die wir hier berichtet haben, erst mal auf Eis gelegt. Eine neue Regierung muss sich wieder neu darum kümmern, wenn sie das denn will. Hier ein Überblick über den Stand der Dinge bei den Vorhaben, die sozialrechtliche Relevanz haben.

Kindergrundsicherung

Mit der Kindergrundsicherung sollte ursprünglich nicht nur das Leistungsniveau erhöht, sondern auch mehr Familien und ihre Kinder mit Unterstützungsbedarf erreicht werden. Bisherige finanzielle Förderungen wie das Kindergeld, die Leistungen für Kinder und Jugendliche nach dem SGB II/XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, den Kinderzuschlag und Teile des Bildungs- und Teilhabepaketes sollten in einer Leistung gebündelt, die aus zwei Bestandteilen bestehen wird, dem für alle Kinder und Jugendlichen zu zahlenden Garantiebetrag sowie ergänzend einem einkommensabhängigen Zusatzbetrag. Die Schnittstellen zu Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss, Wohngeld und BAföG sollen möglichst reibungsslos geregelt werden. Die Kindergrundsicherung soll einfach und unbürokratisch sein, das Antragsverfahren digitalisiert und weitgehend automatisiert.

Familienzeit

Umsetzungsversuch einer EU-Richtlinie, gescheitert an der Finanzierung. Kernpunkt sollte ein zweiwöchiger Sonderurlaub nach einer Geburt sein, parallel zum Mutterschaftsurlaub. Zehn Arbeitstage sollten Partnerinnen oder Partner der Mutter künftig nach der Geburt freigestellt werden. Alleinerziehende hätten eine Person aus ihrem Bekanntenkreis benennen können, der der Anspruch auf den Sonderurlaub dann zugesprochen wird.

Rente

Die Reform der privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) ist erst mal gescheitert, das war ein Projekt von Ex-Finanzminister Lindner. Damit sollte es möglich sein, mit Steuerförderung in ETFs ( börsengehandelte Fonds) zu investieren. Dagegen hofft der Bundesarbeitsminister darauf, dass sein Rentenpaket 2 die parlamentarischen Hürden noch vor den Neuwahlen schafft. Die Chancen stehen allerdings nicht gut. In dem Rentenpaket 2 geht es vor allem um die Stabilisierung des Rentenniveaus und um die Einführung des „Generationenkapitals“ (Aktienrente). 

Krankenhausreform

Die Krankenhausreform sollte eigentlich am 22.11.24 abschließend im Bundesrat beschlossen werden. Noch ist aber nicht entschieden, ob der Bundesrat nicht doch den Vermittlungsausschuss anruft und die Reform damit auch erstmal blockiert.

Kindergeld, Kinderfreibetrag, Kindersofortzuschlag

Die jeweiligen Anpassungen stecken im „Steuerfortentwicklungsgesetz„. Dieses Gesetz möchte die Bundesregierung dringend noch verabschieden. Eigentlich dürfte das kein Problem sein, denn auch FDP und CDU/CSU haben keine Einwände. Allerdings umfasst das Gesetz noch weitere Punkte, ist insgesamt ziemlich umfangreich und muss auch noch durch den Bundesrat. Das könnte zu Verzögerungen führen. Im Zweifel würden die neuen Beträge aber auch rückwirkend gelten.

Rechengrößen in der Sozialversicherung

Auf die neuen Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße in der Sozialversicherung hat sich die Ampel am Mittwoch, wenige Stunden vor ihrem Aus, noch geeinigt. Dadurch zahlen Gutverdienende mehr Sozialabgaben. Es gibt ab 1. Januar 2025 keine Unterschiede mehr zwischen „neuen“ und „alten“ Bundesländern. Nur der Bundesrat muss am 22. November noch zustimmen.

SGB III und SGB II – Sanktionen

Die SGB II und SGB III Änderungen im Rahmen der „Wachstumsinitiative“ werden nun nicht mehr verabschiedet werden. Das heißt die Regelungen zu den Verschärfungen im Sanktionsrecht, zu monatlichen Meldeterminen, höhere zumutbare Pendelzeiten werden erst einmal nicht kommen.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, ZEIT, Tagesschau, Frankfurter Rundschau

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Bundesrat fordert Reform der Pflegeversicherung

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 auf Initiative der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Bremen, Saarland und Hamburg eine Entschließung zur Reform der Pflegeversicherung gefasst.

Gesetzliche Pflegeversicherung unter Druck

Die gesetzliche Pflegeversicherung gerate durch den demografischen Wandel, einige in der Vergangenheit verabschiedete Gesetze, wie das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, sowie allgemein steigende Kosten zunehmend unter Druck, heißt es in der Entschließung. Auf der einen Seite gebe es steigende Ausgaben, die unter anderem durch eine höhere Zahl an Pflegebedürftigen verursacht werden. Dem gegenüber stünden sinkende Einnahmen aufgrund des bevorstehenden Renteneintritts der sogenannten „Babyboomer“. Als Folge des demografischen Wandels kämen die Ressourcen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen immer mehr an ihre Grenzen.

Reform der Pflegeversicherung gefordert

Der Bundesrat mahnt daher die Umsetzung einer baldigen und ausgewogenen Reform der sozialen Pflegeversicherung durch die Bundesregierung an, um sowohl ihre Finanzierung als auch die Pflege der Versicherten sicherzustellen. Er erwartet von der Bundesregierung, dass diese noch in dieser Legislaturperiode und unter umfassender Beteiligung der Länder einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegt.

Mehr Einnahmen, weniger Ausgaben

Zudem fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, Stellschrauben zur Entlastung der Ausgabenseite und zur Stärkung der Einnahmeseite der Pflegeversicherung zu entwickeln. Ziel müsse es sein, die finanziellen Belastungen der Beitragszahler, der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen sowie der sonstigen Kostenträger in ein gerechtes und ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Die Pflegebedürftigen dürften dabei nicht unzumutbar belastet werden.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Krankenbeförderung durch Videosprechstunde

Die Kosten für Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung können von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass sie im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist.

Krankentransport-Richtlinie

Der G-BA regelt in der Krankentransport-Richtlinie die genauen Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten. Zudem kann vom Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements eine Krankenbeförderung verordnet werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat jetzt mit einem aktuellen Beschluss konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen zukünftig auch eine Krankenbeförderung per Videosprechstunde verordnet werden kann. Diese Möglichkeit besteht bereits für die Verordnung von Heilmitteln sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege und der medizinischen Rehabilitation. Auch die Arbeitsunfähigkeit kann per Videosprechstunde überprüft und bescheinigt werden.

Voraussetzungen

Für die Verordnung von Krankenbeförderung per Videosprechstunde gilt Folgendes:

  • Die Patientin oder der Patient muss in der Praxis bereits unmittelbar persönlich bekannt sein.
  • Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Krankenbeförderung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare Untersuchung notwendig.
  • Sind alle relevanten Informationen durch eine unmittelbare Behandlung oder eine Videosprechstunde bekannt, kann eine Krankenbeförderung auch nach Telefonkontakt verordnet werden.
  • Ein Anspruch auf eine Verordnung per Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt besteht nicht.

Inkrafttreten

Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Quelle: G-BA

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Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung ab 2026?

Mehr Geld für Betreuerinnen und Betreuer, Vormünder und im Familienrecht tätige Pflegerinnen und Pfleger: Bundesministerium der Justiz veröffentlichte am 16. September 2024 den  „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ als Referentenentwurf.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärte dazu:
„Zu kompliziert, zu bürokratisch, zu niedrig: Die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern sowie Vormündern ist nicht mehr zeitgemäß. Viele Menschen in unserem Land sind auf eine rechtliche Betreuung angewiesen. Durch Alter, Krankheit oder Behinderung können sich viele Menschen nicht um ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten kümmern. Auch Vormünder leisten wichtige Arbeit: Gefragt sind sie dann, wenn Eltern nicht für ihr Kind sorgen und es nicht vertreten können. Wir wollen, dass diese Arbeit angemessen und möglichst unkompliziert vergütet wird. Dazu reformieren wir jetzt die Vormünder- und Betreuervergütung. Dabei haben wir auch die ehrenamtlichen Betreuer und Vormünder im Blick. Weniger Bürokratie – dafür angemessene Bezahlung und Aufwandsentschädigung: Das bleibt unser Ziel.“

Geplante Neuerungen

Erhöhung der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer
Die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer wird um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dieser Erhöhungsrahmen orientiert sich an den bei den Betreuungsvereinen zur Refinanzierung einer tarifgebundenen Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle anfallenden Kosten im Vergleich zur aktuellen durchschnittlichen Vergütung.

Vereinfachung der Vergütungssystematik
Das neue Vergütungssystem sieht vor, die Fallpauschalen von bisher 60 auf nur noch acht monatliche Pauschalen zu reduzieren. Diese sollen sich in Grund- und Qualifikationsstufen gliedern, wobei die Differenzierung nach dem Aufenthaltsort des Betreuten entfällt. Künftig wird nur noch zwischen Betreuungen, die bis zu zwölf Monate dauern, und solchen, die länger andauern, unterschieden.

Wegfall von Sonderpauschalen
Die bisher vorgesehenen Pauschalen für spezielle Betreuungskonstellationen werden abgeschafft, was die Berechnung der Vergütung deutlich vereinfacht und die Bearbeitung in den Gerichten beschleunigen soll.

Anpassung an das Tarifniveau
Die Vergütung der beruflichen Betreuer wird künftig an die Tarifanpassungen im öffentlichen Dienst gekoppelt. Die Fallpauschalen sollen an die Kosten einer Vollzeit-Betreuungsstelle angelehnt werden, um eine auskömmliche Finanzierung zu gewährleisten.

Dauervergütungsfestsetzung als Regelform
Die Dauervergütungsfestsetzung, die bislang nur eine Option war, wird zur Regelform. Dies soll den Verwaltungsaufwand für die Rechtspfleger deutlich reduzieren und sicherstellen, dass Betreuer regelmäßig und planbar vergütet werden können.

Erhöhung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer
Auch die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer wird an die gestiegenen Kosten angepasst, um den seit 2022 erhöhten Aufwand zu kompensieren. Deshalb soll die jährliche Aufwandschale nach § 1878 BGB von 425 Euro auf 450 Euro erhöht werden.

Anpassung der Vormündervergütung
Die Vergütung für berufliche Vormünder, Verfahrenspfleger sowie Umgangs- und Nachlasspfleger wird ebenfalls angehoben – ebenfalls um durchschnittlich 12,7 Prozent. Neu eingeführt wird eine Sondervergütung für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten, um Anreize für die Übernahme dieser anspruchsvollen Aufgaben zu schaffen.

Entbürokratisierung der Schlussabwicklung bei Beendigung der Betreuung
Die Schlussabwicklung bei der Beendigung einer Betreuung wird vereinfacht, um bürokratische Hürden abzubauen und die Arbeit der Gerichte zu entlasten. So soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden. Die Verpflichtung soll lediglich in den Fällen einer fortdauernden Betreuung und der Amtsbeendigung durch Betreuerwechsel erhalten bleiben. In den übrigen Fällen soll sie durch eine Pflicht zur Einreichung einer Vermögensübersicht ersetzt werden. Auch die Pflicht zur Schlussberichterstattung soll neu geregelt werden: Sie soll auf den Fall der Beendigung des Betreueramtes durch Betreuerwechsel begrenzt werden und gleichzeitig hinsichtlich der Mitteilungspflichten konkretisiert werden.

Weiteres Vorgehen und Inkrafttreten

Der Referentenentwurf wurde am 16. September 2024 an die Bundesländer und Verbände mit der Bitte um Stellungnahme versendet. Im Laufe des Oktobers soll der Entwurf dann – ggf. bereits nachgebessert – in den Koalitionsausschuss eingebracht und dann als Regierungsentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingephast werden.

Bis der genannte Personenkreis eine erhöhte Vergütung erhält dauert es allerdings. Als Inkrafttreten ist derzeit der 1. Januar 2026 genannt. Bis dahin gelten die Regelungen der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung, die seit 1. Januar 2024 als vorübergehende Zwischenlösung eine monatliche Sonderzahlung eingeführt hat und die zum 31. Dezember 2025 ausläuft.

Quelle: Pressemeldung BMJ vom 16.9.2024 und BMJ-Seite zum Gesetzgebungsverfahren

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Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz veröffentlicht: Leistungsrechtliche Änderungen geplant!

Am 6. September 2024 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz vorgestellt. Neben den Neuerungen zur Stärkung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen, insbesondere in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, enthält der Entwurf auch wesentliche Änderungen zum Leistungsrecht in der sozialen Pflegeversicherung, darunter auch die sog. „stambulante“ Versorgung.

Die „stambulante“ Versorgung nach § 45j SGB XI

Die „stambulante“ Versorgung wird im neuen § 45j SGB XI geregelt und soll die Lücke zwischen den bereits heute in der häuslichen Versorgung bestehenden ambulanten Versorgungsformen und der vollstationären Pflege schließen. Es wird zudem klargestellt, dass die Regelungen für die „stambulante“ Versorgungsform in Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 SGB XI keine Anwendung finden. Dazu gehören u. a. Krankenhäuser sowie Einrichtungen und Räumlichkeiten der Eingliederungshilfe.

Zudem erfordert diese Versorgungsform den Abschluss eines Vertrags zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten, der wesentliche Aspekte wie Pflegemaßnahmen, Betreuungsleistungen und die Qualitätssicherung regelt. Der neue Vertrag soll die Bereitstellung eines Basispakets an Pflege- und Betreuungsleistungen sicherstellen. Darüber hinaus können erweiterte Leistungen durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer erbracht werden. Auch die Vergütung und Abrechnung der Leistungen wird in diesem Vertrag festgelegt.

Damit will der Gesetzgeber ganz klar Einsparungen bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erreichen.

Ausweitung des Umwandlungsanspruchs

Weitere relevante Neuerungen betreffen die Ausweitung des Umwandlungsanspruchs. Danach können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die häuslich versorgt werden, künftig bis zu 50 Prozent statt der bisherigen 40 Prozent des Leistungsanspruches auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI für Leistungen eines nach Landesrecht anerkannten Angebotes zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Zusätzlich können diese Klienten künftig bis zu 50 Prozent ihres Leistungsanspruchs auf Tages- oder Nachtpflege für Leistungen eines nach Landesrecht anerkannten Angebotes zur Unterstützung im Alltag umwidmen.

Aber: Der umgewandelte Leistungsanspruch der Tages- oder Nachtpflege darf nur für ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, in dem eine regelmäßige mehrstündige Betreuung in Gruppen angeboten wird.

Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Pflegegraden

Ein weiterer Punkt des Entwurfs betrifft das Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Pflegegraden. Zukünftig soll es schwieriger werden, einen höheren Pflegegrad zu erhalten, da das Begutachtungsassessment in eine strengere Richtung evaluiert werden soll.

Fazit

Insgesamt enthält der Referentenentwurf weitreichende Neuerungen, die das Leistungsspektrum und die Struktur der Pflegeversicherung erheblich beeinflussen könnten. Allerdings wird es im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu Anpassungen kommen, insbesondere in Bezug auf die Praktikabilität der neuen Regelungen.

Quellen: Beraterbrief Pflege 2024/18

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Bürgergeld – Nullrunde

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 4. September 24 den Referentenentwurf zur Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 – RBSFV 2025 vorgestellt.

Fortschreibung

Nach § 28a Absatz 1 SGB XII ist in den Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorzunehmen. Die letzte Neuermittlung der Regelbedarfsstufen ist durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1. Januar 2021 auf der Grundlage von Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 erfolgt (Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020, BGBl. I S. 2855). Die nächste Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgt, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vorliegen.

ergänzende Fortschreibung

Seit der Fortschreibung zum 1. Januar 2023 wird diese nach § 28a SGB XII in zwei Schritten vorgenommen (siehe BT-Drucksache 20/3873, S. 32 und 109 f.). Im ersten Schritt erfolgt nach § 28a Absatz 3 SGB XII eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex. In einem zweiten Schritt wird nach § 28a Absatz 4 SGB XII durch eine „ergänzende Fortschreibung“ der aktuell verfügbaren Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen Rechnung getragen.

Senkung nicht möglich

Die sich aus der Basisfortschreibung und der ergänzenden Fortschreibung ergebenden Beträge sind niedriger als die im Jahr 2024 geltenden Beträge. Nach § 28a Absatz 5 SGB XII gelten deshalb die Beträge des Jahres 2024 solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Beträge ergeben.

Für Regelbedarfsstufe 1 ergab sich beispielsweise durch die Berechnung ein Betrag von 539 Euro. Das bedeutet, dass der aktuelle Betrag von 563 Euro weiter gültig ist.

Kritik

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat die Pläne der Bundesregierung scharf kritisiert, das Bürgergeld im kommenden Jahr nicht zu erhöhen. „Das Bürgergeld ist immer noch viel zu niedrig, die Preise steigen weiter und eine ausbleibende Erhöhung wäre ein sozialpolitischer Rückschritt“, sagte Hauptgeschäftsführer Joachim Rock dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). „Nur weil die Inflationsrate sinkt, sinken nicht auch die Belastungen“, so Rock. Er kritisierte nicht zum ersten Mal die Berechnungsmethoden. Bei einer realistischen Berechnung müsste das Bürgergeld 813 Euro betragen.

Quellen: BMAS, RND, FOKUS-Sozialrecht

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Fortschreibung des Wohngeldes

Im Wohngeldgesetz (§ 43 Absatz 1) ist eine regelmäßige Dynamisierung vorgeschrieben. Die Dynamisierung des Wohngelds im Zwei-Jahres-Rhythmus (zum nächsten Mal zum 1. Januar 2025) garantiert eine Anpassung des Wohngelds an die Preis- und Mietpreisentwicklung. Dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) jetzt einen Verordnungsentwurf vorgestellt.

Dynamisierung

Ein wichtiger Teil der Wohngeldreform von 2020 betraf die erstmals eingeführte Dynamisierung. Dazu wurde die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung zu erlassen (§ 38 WoGG), dahingehend erweitert, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung kann durch einen Beschluss des Bundestags ausgesetzt werden, wenn die weiteren Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt dazu führen, dass grundlegende Anpassungen des Wohngeldsystems erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Neufestsetzung der Mietenstufen in den Gemeinden und Kreisen aufgrund veränderter Mietenniveaus, die Einführung weiterer Mietenstufen oder eine Neufestsetzung der Rechenschritte und Rundungen.

letzte Fortschreibung 2023

Die Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie die Höhe des Wohngeldes wurden zuletzt zum 1. Januar 2023 durch das Wohngeld-Plus-Gesetz vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) neu ermittelt und festgesetzt. Die erste Fortschreibung des Wohngeldes nach Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes erfolgt nun zum 1. Januar 2025.

Die Fortschreibung des Wohngeldes zum 1. Januar 2025 gewährleistet, dass das „Herauswachsen“ aus dem Wohngeld reduziert sowie der Wechsel zu den Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) begrenzt wird.

15 Prozent mehr

Die Fortschreibung des Wohngeldes führt im Jahr 2025 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 30 Euro pro Monat (+15 Prozent). Für die bestehenden Wohngeldhaushalte wird mit der Fortschreibung sichergestellt, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023.

Von der Wohngelderhöhung profitieren laut diesen Simulationsrechnungen im Jahr 2025 rund 1,9 Millionen Haushalte. Darunter sind rund 255 000 Haushalte, die durch die Fortschreibung des Wohngeldes erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.

Drei Gruppen profitieren

Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die Fortschreibung des Wohngeldes:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2025 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten: Im Jahr 2025 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW rund 1,6 Millionen Haushalte.
  • So genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung
    des Wohngeldes 2025 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden: Im Jahr 2025 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW voraussichtlich rund 190 000 Haushalte.
  • So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben: Im Jahr 2025 werden nach den Simulationsrechnungen des IW voraussichtlich rund 65 000 Haushalte aus dem SGB II oder aus dem SGB XII in das Wohngeld wechseln.

Bundesrat machte Druck

Der Verordnungsentwurf wird jetzt in der Bundesregierung abgestimmt. Er bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat mit einer am 5. Juli 2024 gefassten Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, die Rechtsverordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes zügig vorzulegen, „um die laufenden Haushaltsplanungen in den Ländern hinsichtlich der zu erwartenden Höhe der Wohngeldzahlungen konkretisieren zu können“.

Quellen: BMWSB, Bundesrat, IW (Institut der deutschen Wirtschaft), FOKUS-Sozialrecht

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