Informationswoche zum Betreuungsrecht in NRW gestartet

Vom 28. April bis 3. Mai 2025 findet in Nordrhein-Westfalen eine landesweite Informationswoche zum Betreuungsrecht statt. Organisiert wird die Aktion gemeinsam vom Ministerium der Justiz und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürger über rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zu informieren und für die Bedeutung frühzeitiger Vorsorge zu sensibilisieren.

Insgesamt beteiligen sich 30 Amtsgerichte aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln an der Aktionswoche. Vor Ort werden Informationsstände, Fachvorträge, Podiumsdiskussionen und persönliche Beratungsgespräche angeboten. Dabei stehen Expertinnen und Experten aus Justiz, Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden zur Verfügung, um Fragen zu beantworten und Unterstützung anzubieten.

Staatssekretärin Dr. Daniela Brückner betont die Bedeutung rechtlicher Vorsorge: „Rechtliche Betreuung und Vorsorge helfen dabei, dass unsere Wünsche und Überzeugungen auch dann Gewicht haben, wenn wir selbst nicht mehr für uns sprechen können.“ Staatssekretär Matthias Heidmeier hebt hervor, dass die Informationswoche auch dazu dient, neue ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen. Das Land unterstützt die Arbeit der Betreuungsvereine in diesem Jahr mit 10,5 Millionen Euro.

Weitere Informationen zur Informationswoche und den beteiligten Gerichten auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zu finden: Landesweite Informationswoche zum Betreuungsrecht – MAGS NRW

Begrenzung des Betreuerverschuldens: BGH konkretisiert Zurechnungsvoraussetzungen

Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 22. Januar 2025 (XII ZB 450/23) hat der Bundesgerichtshof wichtige Leitlinien zur Zurechnung von Betreuerverschulden bei gerichtlichen Verfahren (hier: Wiedereinsetzungsantrag) formuliert.

Sachverhalt:
Eine Mutter wurde durch das Amtsgericht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Gegen den entsprechenden Beschluss wurde Beschwerde erst verspätet eingelegt. Im Wiedereinsetzungsantrag berief sich die Mutter auf das Versäumnis ihres im laufenden Verfahren bestellten Betreuers, der den Beschluss erhalten, jedoch nicht weitergeleitet oder reagiert hatte.

Entscheidung des BGH:
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass das Verschulden eines Betreuers dem betreuten Beteiligten nur dann gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann, wenn der Betreuer als gesetzlicher Vertreter in das Verfahren eintritt und es für den Beteiligten als dessen gesetzlicher Vertreter (fort-)führt. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben: Der Betreuer hatte sich weder durch eigene Anträge noch durch inhaltliche Stellungnahmen aktiv am Verfahren beteiligt. Eine bloße Anwesenheit oder Unterstützungsleistung in der Verhandlung reicht für eine Zurechnung nicht aus.

Folge:
Da kein zurechenbares Verschulden vorlag, wurde der Mutter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zugleich hob der BGH die ablehnende Entscheidung des OLG Hamm auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Bedeutung für die Betreuerpraxis

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung, ob ein Betreuer tatsächlich als gesetzlicher Verfahrensvertreter agiert hat. Erst dann ist sein Verhalten dem betreuten Beteiligten zuzurechnen.

Das Urteil hat damit eine Signalwirkung zum Thema „Verschulden des Betreuers“, weil es die Voraussetzungen dafür klar und einengend definiert, unter denen das Verhalten eines Betreuers in Gerichtsverfahren der betreuten Person zugerechnet werden darf.

  1. Keine automatische Zurechnung des Betreuerverhaltens
    Der BGH betont: Das Verhalten eines Betreuers kann nicht automatisch der betreuten Person zugerechnet werden. Entscheidend ist, ob der Betreuer das gerichtliche Verfahren aktiv als gesetzlicher Vertreter führt. Hat er das Verfahren lediglich „begleitet“, aber keine Verantwortung übernommen, liegt kein zurechenbares Verschulden vor.
  2. Hohe Anforderungen an die „Verfahrensführung“
    Es genügt nicht, wenn der Betreuer z. B. bei einer mündlichen Verhandlung anwesend ist oder im Hintergrund unterstützt. Es muss feststehen, dass er im Namen der betreuten Person Anträge stellt oder Erklärungen abgibt – also das Verfahren tatsächlich führt.
  3. Stärkung des effektiven Rechtsschutzes
    Diese Auslegung schützt betreute Personen davor, ihre Rechte zu verlieren, nur weil ein Betreuer passiv bleibt oder Fehler macht, ohne sich offiziell ins Verfahren einzubringen. Das stärkt den verfassungsrechtlich garantierten Zugang zum Gericht und das Vertrauen in das Betreuungsrecht.

Abbildung: fotalia – Picasa

Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2025

Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO maßgebenden Beträge ändern sich jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Bis zum 1.7.2021 geschah dies nur alle zwei Jahre. Der nun jährliche Rhythmus wird damit begründet, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der dafür höhere Verwaltungsaufwand von immer geringerer Bedeutung sei.

Die jährliche Erhöhung wird jeweils in einer eigenen Bekanntmachung  veröffentlicht. Zu verwenden sind die Freigrenzen, die sich aus der jeweiligen Bekanntmachung ergeben.

Pfändungsfreibetrag und Unterhaltsfreibeträge

Die Pfändungsfreigrenze steigt zum 1. Juli 2025 auf 1.555,00 Euro (aktuell 1.491,75 Euro).

Der pfändungsfreie Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall aufgestockt werden. So können auch Freibeträge gewährt werden, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich in diesem Fall zum 1.7.2025:

  • für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um 585,23 EUR, (aktuell 561,43 Euro)
  • für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, um 326,04 EUR, (aktuell 312,78 Euro).

Pfändungsschutz, grundsätzliches

Die Leistung des Sozialstaates besteht nicht nur darin, dem bedürftigen Bürger Geld- oder Sachleistungen zu gewähren, sondern diese Leistungen, die in der Regel gerade ein Existenzminimum sichern, vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dies stellt u.a. der Pfändungsschutz sicher.

Arbeitseinkommen ist grundsätzlich pfändbar; dies gilt auch für Hinterbliebenenbezüge und Renten. Eine ganze Reihe von Einkommensarten sind jedoch unpfändbar. Mehr dazu in SOLEX.

Übersichtstabelle

Der Verein Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V. hat dazu eine Übersichtstabelle erstellt.

Quellen: Bundesanzeiger, Schuldnerberatung Hamburg, SOLEX

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Klare Regeln für Zwangsbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern

Der Betreuungsgerichtstag e. V. (BGT) hat ein Thesenpapier zur geplanten Neuregelung ärztlicher Zwangsmaßnahmen nach § 1832 BGB vorgelegt. Anlass ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024, das den bisherigen sogenannten Krankenhausvorbehalt in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat. Der BGT begrüßt die geforderte gesetzliche Nachbesserung, warnt aber zugleich vor vorschnellen Lockerungen.

Hintergrund: Krankenhauspflicht nicht mehr ausnahmslos zulässig

Laut Bundesverfassungsgericht darf eine Zwangsbehandlung nicht mehr grundsätzlich nur in einem Krankenhaus erfolgen, wenn dies im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis Ende 2026 eine verfassungskonforme Lösung zu schaffen.

BGT: Drei zentrale Forderungen für die Neuregelung

Der BGT fordert in seinem Papier:

  1. Verfassungskonforme Ausnahmeregelung: Eine Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt soll nur dann möglich sein, wenn eine Verlegung in ein Krankenhaus aus subjektiven Gründen unzumutbar ist und die alternative Einrichtung nahezu den medizinischen Standard eines Krankenhauses erfüllt.
  2. Ultima-ratio-Prinzip stärken: Zwangsmaßnahmen dürfen nur als letztes Mittel („ultima ratio“) angewendet werden. Die gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben sollen laut BGT verschärft werden, um dies in der Praxis konsequenter sicherzustellen.
  3. Keine einstweilige Genehmigung für Ausnahmen: Die Ausnahme vom Krankenhausvorbehalt dürfe nicht im Eilverfahren (einstweilige Anordnung) zugelassen werden. Eine solche Entscheidung erfordere laut BGT eine gründliche Prüfung im Hauptverfahren.

Ablehnung weitergehender Ambulantisierung

Der BGT lehnt eine generelle Verlagerung von Zwangsbehandlungen in den ambulanten Bereich strikt ab. Voraussetzung für Ausnahmen sei, dass der sogenannte Krankenhausstandard am alternativen Ort gewährleistet ist – auch was Vorbereitung und Nachsorge betrifft.

Einheitliche Regelung auch für Bevollmächtigte

Auch wenn eine Zwangsmaßnahme mit Einwilligung eines Bevollmächtigten erfolgt, sollen laut BGT die gleichen strengen Anforderungen gelten – inklusive der ausdrücklichen und schriftlichen Erteilung der Vollmacht.

Evaluation zeigt Umsetzungsdefizite

Ein vom Justizministerium beauftragter Evaluationsbericht habe gezeigt, dass die bestehenden gesetzlichen Anforderungen in der Praxis häufig unzureichend geprüft würden. Der BGT fordert daher eine Überarbeitung auch der organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorschriften, um Grundrechte besser zu schützen.

Das Thesenpapier kann auf den Seiten des BGT nachgelesen werden: Mediendatenbank BGT .

Betreuervergütung im Koalitionsvertrag

Der gestern veröffentlichte Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode legt den Fokus auch auf eine Reform der Betreuervergütung. Dieses Thema hat in den vergangenen Monaten erhebliche Aufmerksamkeit erhalten, insbesondere nach dem Bruch der vorherigen Regierungskoalition im November 2024, der die Umsetzung der Reform gefährdete.

Trotz der politischen Turbulenzen wurde noch von der alten Bundesregierung in letzter Minute das „Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025″ verabschiedet; am 10. April 2025 ist dieses im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Wir haben über die Neuerungen berichtet.

Der Bundesverband der Berufsbetreuer*innen (BdB) begrüßte das Gesetz als dringend erforderliche Zwischenlösung, betonte jedoch die Notwendigkeit einer umfassenden Reform. Dem trägt nun der Koalitionsvertrag Rechnung. In Zeile 2806-2808 findet sich die entsprechende Passage:

Screenshot aus dem Koalitionsvertrag mit dem Text: Reform der Betreuervergütung Wir werden das Betreuungsvergütungsgeesetz zeitnah evaluieren und eine nachhaltige, leistungs- und verantwortungsgerechte Reform der Vergütungsstruktur verabschieden.

Basieren werden etwaige Verbesserungen dann auf dem Ergebnis der Überprüfung des Finanzbedarfs. Eine solche Evaluierungsklausel, die eine Überprüfung bis spätestens Ende 2027 vorsieht, wurde ja im Gesetz verankert. Dies soll sicherstellen, dass das System langfristig tragfähig ist und den Anforderungen gerecht wird.

Mit der expliziten Nennung der Betreuervergütung im aktuellen Koalitionsvertrag unterstreicht die neue Regierungskoalition die Bedeutung dieses Themas. Es bleibt abzuwarten, wie die angekündigte Reform konkret ausgestaltet wird und inwieweit sie den Forderungen der Berufsverbände nach einer nachhaltigen und gerechten Vergütungsstruktur entsprechen.

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SGB XIV: Härtefallregelung bei Bestattungskosten

In einem Rundschreiben an die für die Durchführung des SGB XIV zuständigen obersten Landesbehörden der Bundesländer hat das BMAS einer Anwendung der Härtefallregelungen zugestimmt, wenn es um die Übernahme der Überführungs- und Bestattungskosten an Personen geht, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben.

Kosten der Überführung und Bestattung

Nach § 99 Abs. 1 und 2 SGB XIV werden Kosten der Überführung und Bestattung ersetzt. Beim Tod eines Geschädigten im Sinne der Sozialen Entschädigung wird ein Bestattungsgeld (§ 99 SGB XIV) in Höhe von bis zu einem Siebtel der Bezugsgröße gewährt, wenn der Tod die Folge einer solchen Schädigung ist. Das sind im Jahr 2025 6.420 EUR. Kosten der Überführung sind demjenigen zu erstatten, der sie veranlasst hat, und zwar in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, soweit sie erforderlich und angemessen sind.

Regelungslücke

Nicht explizit geregelt ist jedoch der Fall, wenn die Person, welche die Überführung und Bestattung veranlasst hat, ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat. Ein möglicher Anspruch auf Kostenersatz ergibt sich auch nicht aus § 101 SGB XIV. Hier sind zwar Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland geregelt; Kosten der Überführung oder Bestattung sind davon jedoch nicht umfasst. Dabei ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 101 SGB XIV, dass der Gesetzgeber eine separate Regelung für nicht erforderlich hielt, da Leistungen bei Überführung und Bestattung „unabhängig vom Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt an diejenige Person, die die Kosten tatsächlich getragen hat“, erbracht werden würden. Insofern liegt eine ungeplante Regelungslücke vor.

Härtefallregelung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde daher gebeten, die allgemeine Zustimmung zu der Anwendung der Härtefallregelung in § 100 Abs. 3 SGB XIV zu erteilen. Mit dem oben erwähnten Rundschreiben wurde diese Zustimmung erteilt.

In Fällen, in denen eine geschädigte Person an den Schädigungsfolgen verstirbt, hat diejenige Person, die die Überführung bzw. Bestattung veranlasst hat, unabhängig von ihrem Wohnsitz einen Anspruch auf Kostenerstattung in dem in § 99 Abs. 1 und 2 SGB XIV beschriebenen Umfang.

Quellen: BMAS, SOLEX

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Erhöhung der Betreuervergütung ist fix

Am 21. März 2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025)“ zugestimmt.

Zum 1. Januar 2026 wird daher die „Reform“ der Betreuervergütung in Kraft treten:

Vereinfachung des Vergütungssystems

  • Die bisherigen 60 Fallpauschalen werden auf 16 Fallpauschalen reduziert.
  • Die Vergütungstabelle A entfällt komplett.
  • Die Differenzierung nach der Wohnform wird vereinfacht, indem die gesonderte Regelung für stationären Einrichtungen und gleichgestellte ambulante Wohnformen entfällt.
  • Statt bislang fünf Zeiträumen für die Vergütung gibt es künftig nur noch zwei Zeiträume: bis zu zwölf Monate und ab dem 13. Monat.

Anpassung der Vergütungshöhe in der Berufsbetreuung

  • Die Vergütung wird im Durchschnitt um 12,7 % gegenüber dem bisherigen Niveau erhöht.
  • Die wichtigsten Pauschalen für mittellose Betreute, die in einer anderen Wohnform leben und länger als zwei Jahre betreut werden, steigen um rund 11 %.
  • Die Vergütung der beruflichen Betreuer wird danach an die Tarifanpassungen im öffentlichen Dienst gekoppelt.

Dauervergütungsfestsetzung (ab 2028)

Die Dauervergütungsfestsetzung, bislang eine Option, wird zur Regelform. Um den Ländern die Umsetzung zu ermöglichen, ist eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2028 vorgesehen.

Die Dauervergütungsfestsetzung bezeichnet ein vereinfachtes Verfahren zur Festlegung der Vergütung für berufliche Betreuer. Dabei wird die Vergütung nicht mehr für jeden Abrechnungszeitraum einzeln beantragt und geprüft, sondern einmalig für einen längeren Zeitraum im Voraus (max. zwei Jahre) festgelegt. Der Betreuer ist verpflichtet, dem Gericht Änderungen der maßgeblichen Kriterien (z.B. Wechsel der Wohnform oder Veränderungen im Vermögensstatus des Betreuten) unverzüglich mitzuteilen.

Änderungen für ehrenamtliche Betreuer

  • Die Pauschale für ehrenamtliche Betreuer wird erhöht.
  • Die zeitanteilige Kürzung der Aufwandspauschale im Falle eines Verhinderungsbetreuers wird abgeschafft.

Entbürokratisierung der Schlussabwicklung bei Beendigung der Betreuung

Die Schlussabwicklung bei der Beendigung einer Betreuung wird vereinfacht, um bürokratische Hürden abzubauen und die Arbeit der Gerichte zu entlasten. So soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden. Die Verpflichtung soll lediglich in den Fällen einer fortdauernden Betreuung und der Amtsbeendigung durch Betreuerwechsel erhalten bleiben. In den übrigen Fällen soll sie durch eine Pflicht zur Einreichung einer Vermögensübersicht ersetzt werden. Auch die Pflicht zur Schlussberichterstattung soll neu geregelt werden: Sie soll auf den Fall der Beendigung des Betreueramtes durch Betreuerwechsel begrenzt werden und gleichzeitig hinsichtlich der Mitteilungspflichten konkretisiert werden.

Kritik der Berufsverbände bleibt ungehört

Zahlreiche Forderungen und Einwände von Berufsverbänden und Fachleuten blieben unberücksichtigt:

  • Die Berufsverbände forderten eine stärkere Anhebung der Vergütung, da die gestiegenen Kosten für Personal, Mobilität und Mieten insbesondere Betreuungsvereine weiterhin stark belasten. Die Erhöhung um 12,7 % decke diese Mehrkosten nicht ausreichend ab.
  • Seit der Reform des Betreuungsrechts im Jahr 2023 verzeichnen Betreuer einen höheren Zeitaufwand, z.B. durch gestiegene Dokumentationspflichten und zusätzlichen Abstimmungsbedarf mit Behörden und Angehörigen. Die Verbände forderten, diesen zusätzlichen Aufwand in der Vergütungsstruktur zu berücksichtigen, was jedoch nicht umgesetzt wurde.
  • Die geplante Fortführung des pauschalen Vergütungssystems stieß auf Kritik. Verbände argumentierten, dass Betreuungsfälle sehr unterschiedlich seien und der pauschale Ansatz individuelle Aufwände nicht ausreichend abbilde. Eine stärkere Berücksichtigung von Zeitfaktoren wurde gefordert, blieb aber ungehört.
  • Mit der Abschaffung der Vergütungstabelle A fällt eine niedrigere Vergütungsstufe weg. Während die Reform für viele Betreuerinnen und Betreuer eine Verbesserung darstellt, äußerten Verbände die Sorge, dass weniger qualifizierte Betreuer (z.B. Quereinsteiger) von dieser Regelung benachteiligt werden könnten.
  • Auch die Dauervergütungsfestsetzung als Regelform wurde von einigen Verbänden kritisch gesehen. Es wird befürchtet, dass durch diese Pauschalregelung Betreuer benachteiligt werden könnten, deren Betreuungsaufwand im Zeitverlauf erheblich schwankt.

Quelle: Bundesrat, Sitzung 21.3.2025, Drucksache 20/14259

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Hilfsmittel für Versicherte mit komplexen Bedarfen

Die Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie im Februar 2025 bringt für Menschen mit Behinderungen wesentliche Verbesserungen in der Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Vereinfachung von Antrags- und Genehmigungsverfahren.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG neu eingefügte Absatz 5c des § 33 SGB V und der daraufhin durch den Gemeinsamen Bundesausschuss G-BA angepassten Hilfsmittelrichtlinie. Das Gesetz wurde als eines der letzten Gesetze der Ampelkoalition am 14. Februar im Bundesrat verabschiedet. Der G-BA gab am 20. Februar 2025 die Änderung der Hilfsmittelrichtlinie bekannt. Laut Pressemitteilung hat der G-BA nun Vorgaben in der Hilfsmittel-Richtlinie geändert, um die Prüf- und Genehmigungsprozesse in komplexen Bedarfssituationen zu straffen und vereinfachen.

zeitintensive Bedarfsfeststellung

Versicherte mit schweren, komplexen oder mehrfachen Behinderungen und ihren entsprechend spezifischen Bedarfen können auf individuell angepasste oder speziell ausgestattete Hilfsmittel wie Sitzschalen oder Elektrorollstühle angewiesen sein. Das Feststellen des genauen Bedarfs, die ärztliche Verordnung und der Genehmigungsprozess gestalten sich gerade bei dieser Patientengruppe oft anspruchsvoll und zeitintensiv.

Die Zeit drängt, gerade bei Kindern

Nur wenn Hilfsmittel medizinisch erforderlich sind, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dafür übernehmen. Diese Erforderlichkeit eines bestimmten Hilfsmittels – beispielsweise um eine Behinderung auszugleichen – überprüfen die Krankenkassen. Im Zweifelsfall bedienen Sie sich dabei der Kompetenz des fachlich unabhängigen Medizinischen Dienstes. Die Änderungen an der Hilfsmittel-Richtlinie zielen auf eine Vereinfachung des Prüf- und Genehmigungsprozesses ab. Dies sei, so das G-BA, besonders relevant für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Auf eine schnelle Leistungsentscheidung seien sie ganz besonders angewiesen, da sie sich noch in der Entwicklung befänden.

Wann der MD überflüssig ist

Die neue gesetzliche Regelung soll die Hilfsmittelversorgung speziell von jenen Versicherten zusätzlich erleichtern, die in einem Sozialpädiatrischen Zentrum oder einem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen betreut werden. Wird von einem solchen Zentrum ein Hilfsmittel empfohlen, haben die Krankenkassen künftig davon auszugehen, dass es medizinisch erforderlich ist, so dass eine Einbindung des Medizinischen Dienstes in das Genehmigungsverfahren entfällt. Auch der Bundesverband der Lebenshilfe hatte im Vorfeld auf die Wichtigkeit dieser Regelung hingewiesen.

Inkrafttreten des Beschlusses

Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Quellen: G-BA, Lebenshilfe, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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3,74 Prozent Rentenerhöhung

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Dies teilt das BMAS in seiner Presseerklärung vom 6. März 2025 mit.

Noch gilt die Niveauschutzklausel

Bis zum 1. Juli 2025 gilt für das Rentenniveau die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2025 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schließlich spielt auch die für Beschäftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Veränderung der Sozialabgaben eine Rolle, die wegen der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau zu einer leicht höheren Rentenanpassung im Vergleich zur anpassungsrelevanten Lohnentwicklung führt.

66 Euro

Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat.

Was passiert danach?

Das Rentenpaket II, offiziell das Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz, wurde am 29. Mai 2024 vom Bundeskabinett beschlossen und ist seitdem im parlamentarischen Verfahren. Es soll das Rentenniveau langfristig bei mindestens 48 Prozent sichern und durch den Aufbau eines Generationenkapitals (Kapitaldeckung über den Aktienmarkt) die Rentenversicherung zukunftssicher machen. Die zweite und dritte Lesung stehen noch aus, und angesichts des Endes der Ampel-Koalition ist unklar, ob und wann das Gesetz final verabschiedet wird.

Rentenreform wird neu verhandelt

Ohne die Niveauschutzklausel wird der Rentenwert wieder vollständig nach den regulären Anpassungsregeln in § 68 SGB VI berechnet. Das bedeutet, dass er von Faktoren wie der Lohnentwicklung, dem Nachhaltigkeitsfaktor (Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern) und der wirtschaftlichen Lage abhängt. In der Praxis könnte der Rentenwert dann stagnieren oder sogar sinken, wenn die Lohnentwicklung schwach ist oder der Nachhaltigkeitsfaktor die Rentenanpassung bremst. Es gibt keine automatische Garantie mehr für ein Mindestniveau. Für die neue Regierung heißt das, die Rente muss in den Koalitionsvertrag.

Quellen: BMAS, FOKUS Sozialrecht,

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Urteil zu Stromsperren

Wenn Verbraucher:innen mit der Zahlung ihrer Stromrechnung in Verzug sind, kann ihnen im schlimmsten Fall der Strom abgeschaltet werden. Energieversorger sind verpflichtet vor einer Stromsperre ihren Kund:innen eine zinsfreie monatliche Ratenzahlung anzubieten. (§ 19 Abs. 5 Stromgrundversorgungsverordnung)

Keine zusätzlichen Gebühren

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 13.02.2025, Az I-20 UKI 7/24) die Rechte von Verbrauchern bei drohenden Stromsperren gestärkt. Demnach dürfen Energieversorger keine zusätzlichen Gebühren für Ratenzahlungsvereinbarungen oder die Abwendung einer Stromsperre verlangen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.

24 Monatsraten ermöglichen

Konkret entschied das Gericht, dass ein Grundversorger gemäß § 19 Abs. 5 StromGVV verpflichtet ist, eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung anzubieten, ohne hierfür zusätzliche Bearbeitungsgebühren zu erheben. Das OLG erklärte entsprechende Klauseln in den Vertragsbedingungen eines Energieversorgers für unwirksam. Außerdem wurde festgestellt, dass Kunden in finanziellen Schwierigkeiten eine Ratenzahlung über bis zu 24 Monate ermöglicht werden muss – eine Begrenzung auf 12 Monate, wie sie von einigen Versorgern praktiziert wurde, ist unzulässig​.

Bundesgerichtshof soll angerufen werden

Das Urteil wurde am 13. Februar 2025 gefällt (Az.: I-20 UKI 7/24). Die betroffene NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH erwägt, Revision einzulegen, um eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zu ermöglichen.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale

In einer Pressemitteilung zu dem Urteil sagt Kolja Ofenhammer, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, dass die Folgen einer Stromsperre für die Betroffenen gravierend seien. Eine Ratenzahlungsvereinbarung gebe ihnen die Chance, die Stromsperre abzuwenden und den Zahlungsrückstand auszugleichen. Zusätzliche Gebühren für Kunden zu erheben, die bereits Schwierigkeiten haben, die Stromkosten zu bezahlen, seien da kontraproduktiv.

Ob Krankheit, Jobverlust oder Schulden – es gebe viele Gründe, weshalb Verbraucher:innen ihre Stromrechnung nicht mehr zahlen können. Bereits ab einem Zahlungsrückstand von zwei monatlichen Abschlägen und mindestens 100 Euro, können Energieversorger den Strom abschalten. Um Kund:innen vor einer plötzlichen Stromsperre zu schützen, gebe es das Recht auf eine Ratenzahlungsvereinbarung. Damit diese bezahlbar ist, müssen Energieversorger bei hohen Rückständen Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten anbieten. 

Quellen: Verbraucherzentrale NRW, Soziale Schuldnerberatung Hamburg

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