Bundesrat billigt Rentenerhöhung

Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Am 14. Juni 2024 hat der Bundesrat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt.

Erstmals einheitliche Anpassung in Ost und West

Die Erhöhung zum 1. Juli 2024 beträgt in den alten und neuen Ländern 4,57 Prozent. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 39,32 Euro in ganz Deutschland. Nachdem im letzten Jahr der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Jährliche Anpassung

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer abschlagsfreien monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht. Die Bundesregierung legt ihn jeweils zum 1. Juli eines Jahres per Verordnung fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Ab 1. Juli 2024 gilt für sie ein allgemeiner Rentenwert von 18,15 Euro.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung kann nach der Zustimmung des Bundesrates nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Weitere Auswirkungen

Durch die Anhebung des Rentenwerts steigen nicht nur die Renten bei der

  • Altersrente
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Witwen- und Witwerrenten
  • Waisenrente,
  • Sozialversicherung der Landwirte

auch die Hinzuverdienstgrenzen sind betroffen:

  • für Rentner wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, deren Rentenbeginn vor dem 30.6.2017 lag.
  • für die Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten

Auch für die Unfallversicherung ist der Rentenwert relevant:

Die Höhe des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII wird jährlich entsprechend der Rentenentwicklung angepasst. Das Pflegegeld beträgt unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe ab 1.7.2020 monatlich

  • zwischen 443 EUR und 1.773 EUR in den alten Bundesländern
    (bis 30.6.2024: zwischen 426 EUR und 1.695 EUR) und
  • zwischen 439 EUR und 1.755 EUR in den neuen Bundesländern
    (bis 30.6.2024: zwischen 418 EUR und 1.678 EUR) festzusetzen.

Die Blindenhilfe ist ebenfalls an den Rentenwert gekoppelt:

So wird das Blindengeld zum 1. Juli

  • für Personen über 18 Jahre von 841,77 auf 880,28 EUR und
  • für Personen unter 18 von 421,61 auf 440,90 EUR steigen.

Auch die Blindenhilfe einiger Bundesländer, die ihre Leistung an den Rentenwert gekoppelt haben, steigt. Es sind dies:

  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen.

Quelle; Bundesrat, BMASSOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Entlastungsbetrag in der Pflegeversicherung

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag) nach § 45b SGB XI sollen Pflegepersonen entlasten sowie dem Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und den Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Der dafür einzusetzende Entlastungsbetrag bis zu 125 EUR monatlich für die Pflegegrade 1 bis 5 ist als Kostenerstattungsanspruch gestaltet.

Frist läuft Ende Juni ab

Der VDK weist jetzt darauf hin, dass nur noch bis Ende Juni 2024 nicht eingeforderte Leistungen aus 2023 bei der Pflegekasse abgerufen werden können. Der Entlastungsbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Danach verfällt der Anspruch.

Bestandteil der häuslichen Pflege

Zusätzliche Betreuungsleistungen gelten bei pflegebedürftigen Personen als Bestandteil der häuslichen Pflege. Sie ergänzen also die Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege. Dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt sein, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde. Auch wenn der Pflegebedürftige in einer Wohngruppe oder in einem Altenheim wohnt, ist ein Leistungsanspruch gegeben.

Bei diesen zusätzlichen Betreuungsleistungen muss es sich um Angebote handeln, die auf die Entlastung der Pflegeperson ausgerichtet sind.

niedrigschwellige Betreuungsangebote

Zu den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zählen insbesondere:

Betreuungsgruppen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (z.B. Alzheimergruppen),
Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger bzw. Pflegepersonen im häuslichen Bereich,
Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell)
Einzelbetreuung
Familienentlastenden Dienste

Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass es sich um geförderte bzw. förderungsfähige Angebote nach § 45c SGB XI handelt. Um welche niedrigschwelligen Betreuungsangebote es sich im Einzelnen handelt, bestimmt das jeweilige Bundesland auf der Grundlage einer Rechtsverordnung.

Antrag erforderlich

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen müssen beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Versicherte oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher Vertreter.

Die in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommenen Leistungen dürfen auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ein gesonderter Antrag ist hierzu nicht erforderlich. Wird der auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragene Leistungsanspruch nicht ausgeschöpft, verfällt dieser Anspruch.

Informations-Defizite

Laut VDK nehmen bis zu 80 Prozent der Berechtigten den Entlastungsbetrag gar nicht in Anspruch, oftmals, weil sie nicht informiert wurden, dass es ihn gibt. Aber auch andere Schwierigkeiten verhindern die Inanspruchnahme:

  • Es fehlt oft an Angeboten von Dienstleistern, die mit den Pflegekassen abrechnen dürfen.
  • Auch ambulante Dienste streichen bei Personalmangel häufig kurzfristig solche Angebote.
  • In einigen Bundesländern sind zudem die Hürden für eine Anerkennung sehr hoch, weshalb sich nur wenige Privatpersonen zertifizieren lassen.

Informatives Video

So entgehen nach VdK-Berechnungen den Versicherten dadurch rund zwölf Milliarden Euro im Jahr. Der VDK hat ein informatives Video veröffentlicht, das über den Entlastungsbetrag informiert, aber auch die Schwierigkeiten bei der Umsetzung anspricht.

Quellen: Sozialverband VDK, SOLEX

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Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2024

Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO maßgebenden Beträge ändern sich jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Bis zum 1.7.2021 geschah dies nur alle zwei Jahre. Der nun jährliche Rhythmus wird damit begründet, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der dafür höhere Verwaltungsaufwand von immer geringerer Bedeutung sei.

Die jährliche Erhöhung wird jeweils in einer eigenen Bekanntmachung veröffentlicht. Zu verwenden sind die Freigrenzen, die sich aus der jeweiligen Bekanntmachung ergeben.

Pfändungsfreibetrag und Unterhaltsfreibeträge

Die Pfändungsfreigrenze steigt zum 1. Juli 2024 auf 1.491,75 Euro (aktuell 1.402,28 Euro).

Der pfändungsfreie Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall aufgestockt werden. So können auch Freibeträge gewährt werden, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich in diesem Fall zum 1.7.2024:

  • für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um 560,90 EUR, (aktuell 527,76 Euro)
  • für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, um 312,78 EUR, (aktuell 294,02 Euro).

Pfändungsschutz, grundsätzliches

Die Leistung des Sozialstaates besteht nicht nur darin, dem bedürftigen Bürger Geld- oder Sachleistungen zu gewähren, sondern diese Leistungen, die in der Regel gerade ein Existenzminimum sichern, vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dies stellt u.a. der Pfändungsschutz sicher.

Arbeitseinkommen ist grundsätzlich pfändbar; dies gilt auch für Hinterbliebenenbezüge und Renten. Eine ganze Reihe von Einkommensarten sind jedoch unpfändbar. Mehr dazu in SOLEX.

Übersichtstabelle

Der Verein Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V. hat dazu eine Übersichtstabelle erstellt.

Quellen: Bundesanzeiger, Schuldnerberatung Hamburg, SOLEX

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Mehr Pflegefälle – Höherer Beitrag?

Ende Mai schockte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Öffentlichkeit in einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland, in dem er einen massiven Anstieg der pflegebedürftigen Personen beklagte: „Demografisch bedingt wäre 2023 nur mit einem Zuwachs von rund 50 000 Personen zu rechnen gewesen. Doch tatsächlich beträgt das Plus über 360 000.“ Woran das läge, verstünde er nicht genau, das sei „aktues Problem“.

Aufmerksamkeit erreicht

Für genügend Aufmerksamkeit wurde also gesorgt. Die tatsächliche Einordnung der Zahlen wird auch später im Artikel vorgenommen. Dazu gab es auch im April schon eine Pressemeldung des GKV (Spitzenverband der Krankenkassen). Danach wuchs die Zahl der Pflegebedürftigen in früheren Jahren etwa um 326.000 Fälle pro Jahr, 2023 gab es allerdings ein Plus von 361.000 Fällen. Denkbar wäre, dass es ein einmaliger Nachholeffekt der Pandemie sei, so der GKV. In einer weiteren Pressemitteilung als Reaktion auf die Alarmmeldungen aus dem Gesundheitsministerium erläuterte der GKV, dass seit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017 die Anzahl der Pflegebedürftigen jedes Jahr im Durchschnitt um rund 326.000 steige. Im Jahr 2023 habe es einen überdurchschnittlichen Zuwachs um 361.000 Pflegebedürftige gegeben. Damit lag die Differenz zum durchschnittlichen jährlichen Anstieg bei 35.000 zusätzlichen Pflegebedürftigen.

Demografische Entwicklung und neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

In dem jährlichen Anstieg enthalten ist jeweils ein Zuwachs um durchschnittlich 50.000 Pflegebedürftige, der sich direkt aus der demografischen Entwicklung ableiten lässt. Wenn die Wahrscheinlichkeit von Pflegebedürftigkeit in jeder Altersgruppe konstant bliebe, dann hätten wir aufgrund der alternden Bevölkerung jedes Jahr durchschnittlich einen Zuwachs von 50.000 Pflegebedürftigen.

2017 wurde ein neuer, erweiterter Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Aus den 3 Pflegestufen wurden 5 Pflegegrade und es wurden unter anderem erstmals kognitive Einschränkungen, also auch demenzielle Erkrankungen, als Grund für den Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung eingeführt.

Was wäre nötig?

Da eine grundlegende Pflegereform, so wie sie Karl Lauterbach vorschwebt wird – zumindest in dieser Legislaturperiode – nicht kommen. Nötig wäre

  • die Einführung einer Pflege-Bürger­versicherung, in die alle einzahlen, auch Gutverdiener und Beamte,
  • einen höheren Steuer­zuschuss, etwa für die Renten­beiträge von pflegenden Angehörigen,
  • eine Reform der Sozialhilfe für Pflegebedürftige. Wenn heute Menschen ihre Pflege nicht mehr selbst bezahlen können, steht ihnen als Sozial­leistung die Hilfe zur Pflege zu, die die Kommunen aus Steuergeldern bezahlen. Viele Betroffene empfinden es als entwürdigend, am Ende ihres Lebens, in dem sie hart gearbeitet haben, auf das Sozialamt angewiesen zu sein. Um den Betroffenen den Gang zum Sozialamt zu ersparen, könnten künftig die Pflegekassen die Hilfe zur Pflege auszahlen. Um das zu finanzieren, müssen die bei den Kommunen eingesparten Steuergelder an die Pflege­versicherung fließen.

Dies alles ist Zukunftsmusik und zur Zeit politisch nicht durchsetzbar. Deswegen wird es zunächst mal wieder auf eine Erhöhung des Beitragssatzes hinauslaufen.

Beitrag wird steigen

Der Verband der Ersatzkassen NRW geht von einer Erhöhung um 0,2 Prozent aus, da die Monatsausgaben der Kassen ab 2025 die Einnahmen überschreiten würden. Andere Krankenkassensprecher erwarten sogar Erhöhungen um 0,5 Prozent.

Erst zum 1. Juli 2023 waren die Beiträge zur Pflegeversicherung zuletzt gestiegen. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen bei 4 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag – ohne den Kinderlosenzuschlag – zur Hälfte, also jeweils 1,7 Prozent.

Quellen: Rheinische Post, GKV, FOKUS-Sozialrecht, Stefan Sell: Aktuelle Sozialpolitik

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Pauschale bis Beendigung des Mietverhältnisses bei Leerstand

Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu – so der BGH in seinem Beschluss vom 10. April 2024 (Az. XII ZB 559/23).

So sahen es die Gerichte bisher

Der zusätzliche Verwaltungsaufwand ergibt sich aus der Notwendigkeit der Bewirtschaftung und Instandhaltung. Keine zusätzliche Pauschale fällt an, wenn der bisher von dem Betreuten genutzte Wohnraum von dem Ehegatten weiter genutzt wird. Dies war bereits die Rechtsauffassung des LG Hamburg (Beschl. v. 8.12.2022 – 314 T 37/22).

Anders sah es das LG Freiburg (Beschl. v. 25.5.2020 – 4 T 52/20). Es war der Ansicht, dass die Aufgabe einer Abwicklung und Auflösung des vom Betroffenen zuletzt zur Miete genutzten Wohnraums ihren Tätigkeitsschwerpunkt nicht im Bereich einer (aufwändigeren) Vermögensverwaltung hat, sondern mit der allgemeinen Fallpauschale abgegolten wird. Auch in seinem Beschluss vom 24.11.2023 (Az. 4 T 183/23) blieb das LG Freiburg bei seiner Ansicht: wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, löst die Abwicklung und Auflösung des Wohnraum keine gesonderte Vergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG aus.

Die Entscheidung des BGH

In dieser bisher umstrittenen Frage, folgt der BGH der Argumentation, dass die zusätzliche Pauschale eben gerade den zusätzlichen Mehraufwand innerhalb des vorhandenen Aufgabenbereichs abdecken soll. Dazu gehört auch diese Fallkonstellation.

Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Ziffer 2 VBVG nichts Gegenteiliges: Nach dem Wortlaut steht dem beruflichen Betreuer die gesonderte Pauschale zu, wenn dieser die Verwaltung von Wohnraum, der nicht vom (nicht mittellosen) Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, zu besorgen hat. Eine Differenzierung nach der Art des Wohnraums lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Die Vorschrift enthält auch keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung in zeitlicher Hinsicht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VBVG fällt die gesonderte Pauschale bereits dann an, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag des Abrechnungszeitraums vorliegt. Unerheblich ist deshalb, ob sich die von der Pauschalvergütung erfasste Verwaltungstätigkeit des Betreuers auf die Kündigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses beschränkt oder dieses, etwa auf Wunsch des Betreuten, über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wird – so der BGH in seiner Entscheidung.

Quelle: Rechtspflegerforum

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SGB XIV führt nicht zum Verlust von Ansprüchen nach BVG

Nach § 152 SGB XIV haben Personen, die Leistungen nach dem BVG beziehen oder einen Antrag auf Leistungen noch im Jahr 2023 gestellt haben, in einigen Konstellationen zwischen Leistungen nach BVG oder SGB XIV wählen. In einer kleinen Anfrage hatte die CDU-Fraktion die Befürchtung ausgedrückt, dass es für einige Leistungsberechtigte zu schwierig sein könnte, alle Konsequenzen zu überblicken, die sich aus der Auswahlentscheidung ergeben könnten.

Kein Verlust von Ansprüchen

In ihrer Antwort betont die Bundesregierung, dass die Ablösung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) durch das Soziale Entschädigungsrecht im SGB XIV (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch) zum 1. Januar 2024 nicht zu einem Verlust von Ansprüchen führe.

25-prozentiger Zuschlag

Grundsätzlich würden für Betroffene, die das Bundesversorgungsgesetz als Grundlage ihrer zukünftigen Ansprüche wählen, die Leistungen nach dem BVG auch nach dem 31. Dezember 2023 weiterhin erbracht. Allerdings würden die Geldleistungen addiert und um 25 Prozent erhöht. Der 25-prozentige Zuschlag sei ein pauschaler Ausgleich für Leistungsansprüche, die möglicherweise bei der Weitergeltung des BVG noch hätten entstehen können, im SGB XIV aber nicht mehr berücksichtigt werden. Der sich nach Addition und Zuschlag ergebende Gesamtbetrag werde dann als Geldleistung monatlich ausgezahlt. Damit sei es nicht mehr möglich, einzelne Teilbeträge einer bestimmten Leistung zuzuordnen.

Auf Antrag bis Ende 2033 nach BVG

Im Dezember 2023 bezogene befristete Geld- oder Sachleistungen könnten grundsätzlich auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Befristung weiter nach dem BVG beziehungsweise einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, bezogen werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2033, erläutert die Bundesregierung. Anders sei dies nur, wenn die betroffenen Leistungen mindestens gleichwertig nach dem SGB XIV erbracht werden könnten. In diesem Fall erfolge die Gewährung nach dem SGB XIV.

Neufeststellungen bei Besitzstandsfällen

Generell seien Neufeststellungen bei Besitzstandsfällen gemäß nur in zwei Fällen möglich: zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und/ oder des Grades der Schädigungsfolgen. „Mit der Neufeststellung ist automatisch ein Wechsel in das neue Recht verbunden. Die Neufeststellung kann auf Antrag oder von Amts wegen – und somit mit dem entsprechenden Ermessensspielraum der Behörde – erfolgen“, heißt es in der Antwort weiter.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Evaluation zu Zwangsmaßnahmen

Der Schlussbericht zum Forschungsvorhaben „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017″ wurde veröffentlicht.

Siehe: 2024_Forschungsbericht_Zwangsmassnahmen_BR_kurz.pdf (bmj.de)

Das Bundesministerium der Justiz hatte 2022 die ,,Evaluierung des Gesetzes zur
Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017″ in Auftrag gegeben. Mit dieser Evaluation wurden die Auswirkungen der vorgenommenen Gesetzesänderungen auf die Anwendungspraxis untersucht, insbesondere Art und Häufigkeit von betreuungsgerichtlich genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen, sowie die Wirksamkeit der Schutzmechanismen. Schwerpunktmäßig wurde dabei die Fragestellung untersucht, wie sich die Entkopplung der Durchführung einer solchen Maßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung unter Beibehaltung des Erfordernisses eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus (= seit 1.1.2023 § 1832 BGB), in der Rechtspraxis ausgewirkt hat.

Das waren die Forschungsfragen, die in dem Schlussbericht beantwortet werden:

  • Bietet die Neuregelung einerseits den notwendigen Schutz der Betroffenen vor einer
    ungerechtfertigten Anwendung von Zwang und verhindert sie andererseits bestehende Behandlungsnotwendigkeiten nicht übermäßig?
  • Werden Patienten, die für eine zwangsweise durchgeführte Behandlung in ein Krankenhaus verbracht werden, durch diese Bestimmung in ihrer Gesundheit gefährdet und damit unverhältnismäßig belastet?
  • Wird die Neuregelung für alle Beteiligten als praktikabel angesehen oder bestehen
    Probleme/Defizite bzw. werden bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gesehen?
  • Werden die Regelungen einheitlich ausgelegt und angewendet?

Klinik-Atlas ist online

Bürgerinnen und Bürger können seit dem 17. Mai 2024 auf www.bundes-klinik-atlas.de schnell und verständlich erfahren, welche Klinik welche Leistung mit welcher Qualität anbietet. So kann eine informierte Entscheidung darüber getroffen werden, welches Krankenhaus für den individuellen Fall geeignet ist – und das auch ohne Vorkenntnisse im Gesundheitswesen.

Gesetz seit Ende März

Der Klinik-Atlas ist ein wesentlicher Teil des Krankenhaustransparenzgesetzes. Mit diesem Gesetz, das Ende März 2024 in Kraft getreten ist, werden die Krankenhäuser dazu verpflichtet, die erforderlichen Daten über ihre personelle Ausstattung, das Leistungsangebot und bestimmte Qualitätsaspekte zu übermitteln. Aufbereitet werden die Daten vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie vom Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das Leistungsangebot der Krankenhäuser soll differenziert nach 65 Leistungsgruppen dargestellt werden.

Entscheidungshilfe

Der Bundes-Klinik-Atlas soll es Patientinnen und Patienten ermöglichen, gut informierte und fundierte Entscheidungen zur Auswahl eines Krankenhauses zu treffen. Verständliche Informationen über gute Krankenhausversorgung sollen damit für alle zugänglich sein.

Der Bundes-Klinik-Atlas wird kontinuierlich weiterentwickelt und aktualisiert. Er wird zum Start folgende Daten abbilden:

  • Krankenhäuser mit Standorten (Karte)
  • Bettenzahl
  • Ausweisung Sicherstellungshäuser
  • teilstationäre Behandlungsplätze
  • Fallzahlen insgesamt
  • Fallzahlen je Fachabteilung
  • Fallzahlen je Behandlungsanlass
  • Pflegekräfte für den gesamten Standort
  • Pflegepersonalquotienten
  • Mindestmengen
  • Notfallstufen
  • Ausgewählte Zertifikate

Geplant sind in diesem Jahr noch zwei weitere Updates: Ergänzt werden sollen u.a. Qualitätsdaten zu den Komplikationsraten von Eingriffen sowie die Zuordnung der Krankenhäuser in Level und Leistungsgruppen.

Level und Leistungsspektrum

Diese Level unterscheiden sich im Umfang des Leistungsspektrums vom Basisversorger (Level 1n) über eine erweiterte Versorgung (Level 2) bis zur umfassenden Versorgung bzw. den Universitätsklinika (Level 3 bzw. 3U). Darüber hinaus werden Fachkrankenhäuser sowie die Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung (BG-Kliniken) gesondert ausgewiesen. Nach entsprechender Planungsentscheidung durch das jeweilige Land werden sektorenübergreifende Versorger als Level1i-Krankenhäuser eingestuft.  

Zuweisung bleibt Ländersache

Diese Zuordnung schafft kein Präjudiz oder eine Vorwegnahme der heutigen oder künftigen Krankenhausplanung, die entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung bei den Ländern liegt. Die im Rahmen der geplanten Krankenhausreform für die Zukunft vorgesehene Zuweisung von Leistungsgruppen wird weiterhin alleine und ausschließlich von den Planungsbehörden der Länder vorgenommen. Sobald diese Zuweisungen erfolgen, werden sie im Transparenzverzeichnis abgebildet. Bis dahin ist die Darstellung eine systematische Abbildung des heutigen, realen Leistungsgeschehens.

FAQ

Fragen und Antworten zum Klinik-Atlas veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium auf einer FAQ-Seite.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, FOKUS-Sozialrecht

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BSG-Urteil zur Angemessenheitsfiktion

Das BSG hat mit Urteil vom 14. Dez. 2023 – B4 AS 4/23 R entschieden, dass die Angemessenheitsfiktion der Unterkunfts- und Heizkosten des § 67 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II im gesamten Zeitraum aller Bewilligungsabschnitte, die zwischen 03/2020 bis 12/2022 begonnen haben, anzuwenden ist.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen. Dies gilt allerdings nicht bei einem Umzug. Hier muss vorab eine Zusicherung eingeholt werden vom zuständigen Jobcenter. Bei Fehlen einer Zusicherung werden nur die angemessenen Kosten übernommen.

Sonderregelung aufgrund Corona

Welche Kosten angemessen sind, richtet sich im vorliegenden Fall jedoch nach der aufgrund der Corona-Pandemie geschaffenen Sonderregelung des § 67 Absatz 1 und Absatz 3 SGB II. Diese Regelung ist hier in zeitlicher Hinsicht anwendbar, weil der streitbefangene Bewilligungszeitraum am 1. Februar 2021 und damit innerhalb des von § 67 Absatz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung ausdrücklich umschriebenen Zeitraums begonnen hat. Auch steht dem nicht entgegen, dass die Kläger bereits vor dem Februar 2021 Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. § 67 Absatz 1 und Absatz 3 SGB II erfasst nicht nur erstmalige Bewilligungen, sondern auch Weiterbewilligungszeiträume. Die sich aus § 67 Absatz 3 Satz 1 SGB II ergebende Rechtsfolge der unwiderlegbaren Vermutung, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind, tritt zudem in jedem
Bewilligungszeitraum erneut ein, der innerhalb des in § 67 Absatz 1 SGB II genannten Zeitraums beginnt.

Dies gilt auch, wenn der Leistungsberechtigte während des Leistungsbezugs umgezogen ist. Der Normwortlaut des § 67 Absatz 3 SGB II beschränkt seine
Fiktionswirkung zwar auf § 22 Absatz 1 SGB II. Er erstreckt sich nicht auf § 22 Absatz 4 SGB II. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Die durch die fehlende Zusicherung bewirkte Begrenzung auf die angemessenen Kosten im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II aktiviert im hier streitbefangenen Zeitraum gerade die Fiktion des § 67 Absatz 3 Satz 1 SGB II.

Kein Hinweis auf Rechtsmissbrauch

Allerdings greift die Fiktionswirkung dann nicht ein, wenn ein Leistungsbezieher
rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Dies kann im vorliegenden Kontext etwa der Fall sein, wenn eine offensichtlich unangemessen teure Wohnung allein deswegen angemietet wurde, um die eigenen Wohnverhältnisse unter Ausnutzung der Corona-Sonderregelung des § 67 Absatz 3 SGB II zu Lasten der Allgemeinheit zu verbessern. Dafür, dass es sich im vorliegenden Fall so verhält, bieten die Feststellungen des Landessozialgerichts indes keine Anhaltspunkte.

Stellungnahme von Tacheles

Harald Thome vom Wuppertaler Verein Tacheles e.V. meint zu dem Urteil, es werfe ein Schlaglicht auf eine heftige Realität. Geltendes Recht sei in einer Vielzahl von Fällen, wenn nicht sogar systematisch, von Jobcentern und Sozialämtern nicht umgesetzt worden. Verschiedene LSG’s, sei es das LSG Niedersachsen-Bremen oder das LSG NRW hätten im Wahn reaktionärer, behördenkonformer Rechtsauslegung die Nichtanwendung der Angemessenheitsfiktion für Umzugsfälle festgestellt. Sie hätten damit in der maßgeblichen Zeit den Boden dafür geschaffen, dass die Jobcenter und Sozialämter das Recht brechen konnten, weil sie diese LSG Entscheidungen im Rücken hatten.

Das BSG habe nun endlich in dem Urteil das Recht klargestellt. Es mache klar, dass die Angemessenheitsfiktion im SGB II und SGB XII gegolten hat und Umzüge innerhalb der „Sozialschutzpaketzeit“ grundsätzlich keiner Zustimmung bedürfte um die tatsächlichen KdU und Heizung zu erhalten, außer sie waren „rechtsmissbräuchlich“.

Quellen: Bundessozialgericht, Tacheles e.V.

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vdek-Studie: Finanzielle Belastung von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen nimmt zu

Dass Pflege in Deutschland immer teurer wird, beweist eine kürzlich vom Spitzenverband der Ersatzkassen (vdek) veröffentlichte Auswertung, in der die finanzielle Belastung Pflegebedürftiger in vollstationären Einrichtungen untersucht wurde. Dabei ist vor allem der sogenannte Eigenanteil im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 01.01.2024 gestiegen.

Zwar gelten seit dem 01.01.2024 für die vollstationäre Pflege höhere Leistungszuschläge, in der Realität bedeutet dies jedoch keineswegs eine finanzielle Entlastung für pflegebedürftige Personen. Denn die Eigenanteile steigen schneller als die Zuschläge.

Zusätzlich zu den steigenden Eigenanteilen sind auch die durchschnittlichen Investitionskosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung angestiegen. Eine mögliche Lösung des Problems wäre eine Übernahme der Investitionskosten durch die Bundesländer, wie von den Pflegekassen und vom Bundesgesundheitsministerium bereits mehrfach gefordert wurde. Dadurch könnten Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen im Durchschnitt monatlich 485 Euro einsparen. Eine gesetzliche Verankerung auf Übernahme der Investitionskosten durch die Bundesländer besteht aktuell nicht, könnte jedoch bei der für dieses Jahr durch das Bundesgesundheitsministerium angekündigten Finanzreform der sozialen Pflegeversicherung eine Rolle spielen.

 (Grafik entnommen aus dem Beraterbrief Pflege 2024/08)