Referentenentwurf zur BAFöG-Reform

AM 21.7.2026 hat das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt den Entwurf zum „Dreißigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG)“ veröffentlicht. Im Wesentlichen bleibt es bei den Anfang Juli geplanten Änderungen, ebenso bei der Verschiebung um ein halbes, bzw. ein Jahr in das Jahr 2027.

Geplant

Laut einer Pressemitteilung der SPD-Bundestagsfraktion sehen die Pläne so aus:

  • Die Wohnkostenpauschale steigt zum Sommersemester 2027 von 380 Euro auf 440 Euro.
  • Die Bedarfssätze steigen zum Wintersemester 2027/28 auf 503 Euro und zum Sommersemester 2029 auf 563 Euro.
  • Die Freibeträge werden ab dem Wintersemester 2028/29 jährlich um 1,5 Prozent erhöht.
  • Es gibt eine verlässliche und transparente Regelung zur Überprüfung und Anpassung der Fördersätze am Grundsicherungsniveau ab 2030.
  • Wegfall des Leistungsnachweises ab dem fünften Fachsemester.
  • Die Antragstellung soll grundsätzlich über BAföG Digital erfolgen.

Neu im Referentenentwurf

  1. Keine Ausnahmen bei älteren Studierenden mehr. Wer mit 45 oder später ein Studium oder eine schulische Ausbildung beginnt, soll fast ausnahmslos keinen Anspruch auf Bafög mehr haben. Bislang gelten hier Ausnahmeregelungen, von denen Studierende profitieren, deren Bildungsbiografien nicht der vermeintlichen Norm entsprechen. Etwa weil sie ohne Abitur als beruflich Qualifizierte studieren, ihr Abitur auf dem zweiten Bildungsweg erworben haben, bis zum Studienbeginn Kinder unter 14 erzogen haben oder während ihres Bachelorstudiums 45 geworden sind und unmittelbar den Master anschließen wollen. Das BMFTR will diese Regelungen streichen.
  2. Wohnkostenpauschale für bei den Eltern lebende Studenten wird gestrichen. Für Studierende, die noch bei den Eltern wohnen, will das Ministerium den Unterkunftszuschlag zunächst absenken – und von 2029 an vollständig streichen. Bei zu Hause wohnenden Studierenden sei davon auszugehen, dass der angehobene Bedarfssatz ausreichend sei, so die Begründung im Referentenentwurf.

Gerade der letzte Punkt träfe Familien, für deren studierende Kinder die Bedürftigkeit durch den BAföG-Bezug gegeben ist, so das Deutsche Studierendenwerk in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf und zeigte Unverständnis für die geplante Regelung.

Sparpolitik geht weiter

Allerdings passt auch das in die offensichtliche Agenda der CDU-SPD-Koalition bei allen „Reformen“, egal ob Rente, Krankenversicherung, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld und jetzt BAFöG die Sparschrauben vor allem bei den Bevölkerungsschichten anzusetzen, die sowieso schon am wenigsten besitzen.

Quellen: BMFTR, Bundestagzusammenfasser, Deutsche Studierendenwerk, Tagesspiegel, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_105362974_Subscription_XXL.jpg

Referentenentwurf zur Frühstartrente

Das Bundesfinanzministerium hat am 22.7.2026 einen Referentenentwurf zur geplanten „Frühstartrente“ vorgelegt. Im Kabinett soll das „Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente“ am 12. August verabschiedet und auf den parlamentarischen Weg gebracht werden, berichtet bundestagszusammenfasser.de.

Der Gesetzentwurf setzt den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung um, dass ab dem 1. Januar 2026 (also rückwirkend) für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden soll. (Siehe auch Bericht vom Januar 2026 über das entsprechende Eckpunktepapier).

Ziele

Ziel dieses Vorhabens ist es, durch einen frühen Start der kapitalgedeckten Altersvorsorge die Teilnahme am Kapitalmarkt bereits früh im Leben zu verankern, langfristige Erfahrungen mit Kapitalmarktanlagen und deren Renditechancen für breite Bevölkerungsschichten zu ermöglichen sowie die Kapitalmarktfinanzierung in Deutschland langfristig zu stärken. Das Gesetz ermöglicht im Anschluss an die Frühstartrente eine unbürokratische Überführung des bis zur Volljährigkeit angesparten Betrags in einen steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag.

wichtigste Regelungsinhalte

  • Für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr werden aus dem Bundeshaushalt 10 Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot eingezahlt, das von den Eltern des anspruchsberechtigten Kindes bei Anbietern eröffnet werden kann.
  • Zudem können private Einzahlungen geleistet werden, die in der Höhe auf 6.840 Euro pro Jahr begrenzt sind.
  • Die Auswahl der Produkte für die Frühstartrente wird für individuelle Verträge auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge (Standardprodukt) beschränkt. Alle Anbieter der geförderten Altersvorsorge haben diese Standarddepot-Verträge in ihrem Angebot und nur für diese Verträge gilt der Effektivkostendeckel von 1%. Die individuellen Verträge ermöglichen einen nahtlosen Anschluss an die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit des Kindes.
  • Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Anschließend erfolgt eine volle Besteuerung der Auszahlungsbeträge nach § 22 Nummer 5 EStG.
  • Für diejenigen Kinder eines Jahrgangs, deren Eltern keinen Depot-Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage der Mittel am Kapitalmarkt, die durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird.
  • Die kollektive Anlage erfolgt ausschließlich in Aktien bzw. Aktienfonds und global diversifiziert.
  • Das Abrufen der Mittel aus der kollektiven Anlage für einen Altersvorsorgevertrag ist quartalsweise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.
  • Zum Zweck der finanziellen Bildung sind durch Anbieter individueller Verträge Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten in einer auf die Zielgruppe zugeschnittenen Form bereitzustellen.

Eine öffentliche Berichterstattung zur kollektiven Anlage ist ebenfalls vorgesehen. Sie soll voraussichtlich über eine Webseite erfolgen.

Was ist mit den Siebenjährigen?

Pech gehabt. Kinder, die 2026 schon sieben Jahre alt oder älter sind, bleiben außen vor. Das Gesetz soll mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen (Geburtsjahrgang 2020) starten. Für frühere Geburtsjahrgänge können Verträge ohne staatliche Förderung abgeschlossen werden. Ab 2027 wird jährlich der jeweilige Sechsjährigen-Jahrgang einbezogen. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes wird nicht genannt; daher ist davon auszugehen, dass es am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 

Quellen: Bundesfinanzministerium, Bundestagszusammenfasser, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: AdobeStock_132940134-scaled.jpeg