Anerkennung als NS-Opfer

Der Deutsche Bundestag hat behinderte und psychisch kranke Menschen, die in der Zeit des Nationalsozialismus ermordet und misshandelt wurden, ausdrücklich als Opfer des NS-Regimes anerkannt.

Forschungsprojekte

SPD, Union, Grüne und FDP fordern die Bundesregierung auf, ein Projekt zu initiieren, um bundesweit Patientenakten und Personalunterlagen der Täter zu lokalisieren, zu sichern und zu konservieren, um sie für Forschung, Bildung und Anfragen nutzbar zu machen. Das Projekt soll unter der Beteiligung der Gedenkstätten an den Orten ehemaliger „Euthanasie“-Tötungsanstalten, des Instituts für Geschichte der Medizin und Ethik in der Medizin an der Berliner Charité, den Verbänden von Menschen mit Behinderungen sowie geeigneten Vertretern der Disability Studies durchgeführt werden. Zudem soll eine nationale Fachtagung durchgeführt werden.

Gedenkstätten

Darüber hinaus fordern die vier Fraktionen die Bundesregierung auf, die Gedenkstätten an den Orten der ehemaligen „T4“-Tötungsanstalten auch in Zukunft nachhaltig zu unterstützen, um die bauliche Substanz vor Ort zu erhalten und um die zunehmenden Herausforderungen bei der Aufarbeitung von Archivmaterialien und den zu leistenden Beratungsaufgaben bewältigen zu können.

300.000 Ermordete

Die nationalsozialistischen „Euthanasie“-Morde an schätzungsweise 300.000 Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen sowie die aufgrund des 1934 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ an etwa 400.000 Menschen durchgeführten Zwangssterilisationen seien Ausdruck der menschenverachtenden rassistischen nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, heißt es im Antrag. Diese Menschen seien als Verfolgte des NS-Regimes anzuerkennen.

Damit ist nach jahrelangem Kampf endlich die Anerkennung als Opfer des NS-Regimes gelungen. Wir berichteten hier mehrfach darüber, im Mai 2024, im Juli 2022 und im September 2020.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: privat Hadamar.jpg (Kindergrab in der Gedenkstätte Hadamar)

Mutterschutz nach Fehlgeburt

Frauen, die zwischen der 13. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, sollen künftig besseren Schutz erhalten: Union, SPD und Grüne einigten sich am 29.1.25 im Gesundheitsausschuss darauf, einen entsprechenden Gesetzentwurf der Unionsfraktion heute Abend im Bundestag gemeinsam verabschieden zu wollen. Auch die FDP signalisierte Unterstützung.

Am späten Abend des 30. Januar 2025 stimmte der Bundestag dem „Mutterschutzanpassungsgesetz“ (20/14231) einstimmig zu.

Der Begriff Entbindung

Die Unionsfraktion erläutert unter anderem: „Nach der Intention des Mutterschutzgesetzes und auch aus medizinischer Sicht ist es nicht sachgerecht, den Begriff Entbindung an die personenstandsrechtlichen Regelungen und mithin ausschließlich an die Gewichtsgrenze von 500 Gramm beziehungsweise an die 24. Schwangerschaftswoche zu koppeln. Auch unabhängig davon sind Frauen nach einer Fehlgeburt einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt.“ Das Gesetz sieht deshalb vor, Unklarheiten bezüglich des Begriffs „Entbindung“ auszuräumen. 

ab der 13. Schwangerschaftswoche

Die Neuregelung soll der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt gerecht werden und einen Schutzraum für diese Frauen schaffen. „Mit der Einführung der Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Allgemeinen die Schwangerschaft der Frau aus psychologischer Sicht als ,sicher‘ bewertet wird und sich die Bindung der Mutter zu ihrem ungeborenen Kind ab diesem Zeitraum besonders intensiviert.“

Krankschreibung ist nicht nötig

Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen sollen damit künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen sein. „Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent“, heißt es im Gesetz.

Quelle: Bundestag

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G-BA: Neue Versorgungsformen

Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss hat auf seiner Website vier neue Förderbekanntmachungen für Projekte zu neuen Versorgungsformen veröffentlicht: im zweistufigen Förderverfahren eine themenoffene und eine themenspezifische Förderbekanntmachung sowie im einstufig kurzen und einstufig langen Förderverfahren jeweils eine themenoffene Förderbekanntmachung. Förderbekanntmachungen im Bereich der Versorgungsforschung sind für den 20. Juni 2025 geplant. Hierzu gehört auch eine Förderbekanntmachung zur (Weiter-)Entwicklung medizinischer Leitlinien.

Da Antragstellende entscheiden müssen, über welches der verschiedenen Verfahren eine Förderung angestrebt wird, stellt der Innovationsausschuss neben den Förderbekanntmachungen auch eine vergleichende Übersicht zur Verfügung: Überblick für die Einreichung Ihres Antrags auf die passende Verfahrensart und Förderbekanntmachung

Einstufige Förderverfahren

Es wird zwischen einem einstufig kurzen Förderverfahren (bis zu 24 Monate Projektlaufzeit) und einem einstufig langen Förderverfahren (in der Regel 36 bzw. max. 48 Monate Projektlaufzeit) unterschieden.

Für beide Förderverfahren hat der Innovationsausschuss nun für 2025 jeweils eine themenoffene Förderbekanntmachung veröffentlicht.

  • Interessierte für das einstufig lange Verfahren haben die Möglichkeit, sich bis zum 6. Mai 2025 zu bewerben. Der Innovationsausschuss wird voraussichtlich im 4. Quartal 2025 über die Anträge entscheiden.
  • Interessierte für das einstufig kurze Verfahren können ihre Anträge fortlaufend einreichen – der Innovationsausschuss wird in regelmäßigen Abständen über eine Förderung entscheiden, bis die im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel für das einstufig kurze Verfahren (20 Mio. Euro) ausgeschöpft sind.

Zweistufiges Förderverfahren

Die themenspezifische Förderbekanntmachung im zweistufigen Verfahren benennt folgende Themenfelder für Projekte zu neuen Versorgungsformen:

  • Frauengesundheit
  • Einbindung von KI-Systemen in Versorgungsstrukturen und -prozesse
  • Demenzielle Erkrankungen in der ambulanten Versorgung
  • Multimodale Schmerztherapie in der ambulanten Versorgung
  • Stärkung der Kinder- und Jugendgesundheit

Anträge auf eine Projektförderung, die keinem der Themenfelder zuzuordnen sind, können über die themenoffene Förderbekanntmachung gestellt werden.

Interessierte für das zweistufige Verfahren haben die Möglichkeit, sich bis zum 15. April 2025 mit einer Ideenskizze zu bewerben. In der Ideenskizze können die wesentlichen Inhalte der geplanten neuen Versorgungsform vorgestellt werden. Der Innovationsausschuss wird voraussichtlich im 4. Quartal 2025 entscheiden, welche Ideenskizzen zur Ausarbeitung eines Vollantrags ausgewählt werden. Diese Ausarbeitung (Konzeptentwicklungsphase) wird für bis zu sechs Monate mit einem Förderbetrag von bis zu 75.000 € gefördert.

Quelle: G-BA

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Pausentaste

Junge Menschen mit Pflegeverantwortung erhalten bislang wenig Aufmerksamkeit. Mit dem Projekt „Pausentaste – Wer anderen hilft, braucht manchmal selber Hilfe“ wurde ein Beratungsangebot für pflegende Kinder und Jugendliche etabliert. Darüber hinaus werden Lehrerinnen und Lehrer, ambulante Pflegedienste, Sozialdienste an Schulen und Kliniken sowie Jugendorganisationen und die Öffentlichkeit für die Situation der Kinder und Jugendlichen sensibilisiert.

Anfrage im Bundestag

Knapp 480.000 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren übernehmen in Deutschland Verantwortung für pflegebedürftige Familienmitglieder. Das schreibt die Bundesregierung amm 22. Januar 2025 in einer Antwort (20/14524) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Die Bundesregierung bezieht sich dabei auf Daten einer Studie der Universität Witten/Herdecke. Aus der Statistik der Deutschen Rentenversicherung ergebe sich zudem für den Berichtszeitraum des Jahres 2023, dass 22.646 Personen unter 25 Jahren, davon 1.095 unter 18 Jahren, als Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Eine Aussage, welche Person gepflegt wurde (ein Elternteil, Geschwisterteil oder andere Personen), könne durch diese Daten jedoch nicht getroffen werden, heißt es in der Antwort weiter.

niedrigschwellige Beratungsangebote

Pflegende Kinder und Jugendliche nehmen sich selbst häufig nicht als Pflegende wahr. Sie kümmern sich wie selbstverständlich um Familienmitglieder. Aus Angst vor Stigmatisierung oder dem Auseinanderbrechen der Familie sprechen sie oftmals nicht über ihre familiären Sorgen. An diesen Punkten setzen die niedrigschwelligen Beratungsangebote des Projekts ‚Pausentaste‘ an. Den Angaben zufolge gab es in den Jahren 2018 bis 2024 monatlich durchschnittlich über 4.500 Zugriffe auf die Website des Projekts, die gezielt pflegende Kinder und Jugendliche anspricht.

Berichte, Interviews, Linktipps und eine Datenbank

Auf pausentaste.de gibt es Berichte, Interviews, Linktipps und eine Datenbank für die Suche nach Unterstützungsmöglichkeiten, sowie Materialien zum Download. Ziel ist es, pflegenden Kindern und Jugendlichen zu helfen, Überlastungen abzubauen und Isolationen aufzulösen.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können über die Webseite zum Beratungsangebot der „Nummer gegen Kummer“ gelangen, das neben einer Telefonberatung auch Beratung per Mail oder im Chat beinhaltet. Angehörige können sich telefonisch am Elterntelefon beraten lassen. Über die Beratung sollen die Ratsuchenden die Möglichkeit erhalten über ihre Situation zu sprechen. Darüber hinaus erhalten sie bei Bedarf Informationen zu weiteren Hilfsangeboten. Die ehrenamtlichen Beratenden werden zur Thematik geschult und kennen die Herausforderungen, die eine Pflegesituation mit sich bringt. Neben der Beratung unterstützt der Verein in der Projektarbeit, bspw. in der Öffentlichkeitsoder der Netzwerkarbeit.

Quellen: Bundestag, BMFSFJ, pausentaste.de

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Achtung, Kostenfalle: Diese 3 Tricks von Vermittlern ausländischer Betreuungskräfte können Sie teuer zu stehen kommen!

Viele beschäftigen bereits eine sogenannte 24-Stunden-Betreuungskraft oder ziehen diese Option in Betracht. Es ist bekannt, dass der Einsatz von Betreuungspersonal, das von einem ausländischen Pflegeunternehmen entsandt wird, rechtlich nicht unproblematisch ist. Dennoch gelingt es Vermittlungsagenturen immer wieder, zusätzliche rechtliche Risiken zu schaffen. Ein besonders kritischer Punkt betrifft die A1-Bescheinigung.

Warum ist die A1-Bescheinigung so wichtig?

Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass eine aus dem Ausland entsandte Betreuungskraft in ihrem Heimatland sozialversichert ist. Sie dient als essenzieller Nachweis, um sicherzustellen, dass die Betreuung rechtlich korrekt erfolgt und dass die Betreuungskraft weiterhin sozialversichert bleibt, ohne doppelte Beiträge im Einsatzland zahlen zu müssen.

Liegt diese Bescheinigung nicht vor, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben – sowohl für das entsendende Unternehmen als auch für diejenigen, die die Pflegekraft in Anspruch nehmen, weil sie dann unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen. Besonders wichtig: Seit dem 01.01.2025 ist für alle Personenkreise ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren verpflichtend!

Diese 3 Tricks wenden Vermittler ausländischer Betreuungskräfte an

Trick 1: Falsche Behauptung einer Sozialversicherungspflicht im Ausland

Ein verbreiteter Trick von Vermittlungsagenturen ist die Aussage, dass die Betreuungskraft „im Ausland sozialversicherungspflichtig“ sei. Oftmals werden jedoch lediglich Auftrags- oder Dienstleistungsverträge anstelle regulärer Arbeitsverträge abgeschlossen. Das bedeutet: Wenn die Betreuungskraft sich nicht selbst versichert, hat sie weder Anspruch auf Kranken- oder Arbeitslosengeld noch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Trick 2: Das Versprechen, die A1-Bescheinigung später nachzureichen

Viele kennen diese Situation: Die Entscheidung für eine Betreuungskraft ist gefallen, der Einsatz soll möglichst sofort beginnen – aber die A1-Bescheinigung liegt noch nicht vor. Das Entsendeunternehmen verspricht, das Dokument schnellstmöglich nachzureichen.

Nehmen Sie sich in Acht davor, die Betreuung ohne A1-Bescheinigung starten zu lassen! Stattdessen sollten Sie darauf bestehen, dass die Bescheinigung bereits vor Arbeitsbeginn vorliegt, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Trick 3: Private Reisekrankenversicherung als vermeintlicher Ersatz für die A1-Bescheinigung

Einige Entsendeunternehmen schließen für ihre Betreuungskräfte eine private Reisekrankenversicherung ab, um den Anschein einer ausreichenden Absicherung zu erwecken. Zwar erhalten die Betreuungskräfte dadurch im Krankheitsfall bestimmte Leistungen, doch ersetzt diese Versicherung keinesfalls die Sozialversicherungsansprüche einer regulären Beschäftigung.

Quellen: Beraterbrief Pflege, Ausgabe 2025/02

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Haftentschädigung

Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ist seit seiner Einführung im Jahr 1971 nur punktuell geändert worden. Namentlich wurde die als Ersatz für immaterielle Schäden bei Freiheitsentziehung zu leistende Haftentschädigungspauschale mehrfach angehoben. Bei der letzten Anhebung im Jahr 2020 wurden allerdings weitergehende Anpassungen der Haftentschädigungspauschale sowie weitere Änderungen des StrEG vorgeschlagen und diskutiert. Auch wenn diese Vorschläge damals zugunsten eines zügigen Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens im Ergebnis zurückgestellt wurden, zeigte sich fraktionsübergreifend dennoch der grundsätzliche Wille zu weitergehenden Reformen des StrEG, insbesondere im Hinblick auf Verbesserungen für Personen, die wegen letztlich zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung zu entschädigen sind.

Gesetzentwurf

Nun hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze“ (20/14502) vorgelegt.

Ziele des „Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetzes“ (StrERG) sind „die materielle Besserstellung und Unterstützung von Personen, die für eine auf Grund gerichtlicher Entscheidung erfolgte und letztlich zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen sind, sowie die Stärkung der Rehabilitierung zu Unrecht Verurteilter“, wie es in dem Entwurf heißt. Dadurch solle „die Versöhnung der Betroffenen mit dem Recht“ gefördert werden.

Erhöhung der Haftentschädigungspauschale

Unter anderem sieht der Entwurf konkret vor, die Haftentschädigungspauschale um 25 Euro auf 100 Euro pro Hafttag anzuheben. Ab einer Haftdauer von sechs Monaten (ab dem 183. Tag) soll die Pauschale demnach 200 Euro pro Tag betragen.

In seiner Stellungnahme spricht sich der Bundesrat unter anderem dafür aus, die geplante Erhöhung der Pauschale ab dem 183. Tag zu streichen. Diese sei „nicht nachvollziehbar und nicht erforderlich“. Die Bundesregierung kündigt in ihrer Gegenäußerung an, den Streichungsvorschlag zu prüfen.

Entschädigung für SED-Opfer

Gute Chancen auf Verabschiedung noch vor der Bundestagswahl hat das „Sechste Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR„. Die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen sowie die oppositionellen Fraktionen von Union und FDP einigten sich nach eigenen Angaben auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf. Über ihn soll der Bundestag in der nächsten Woche abstimmen.

Wesentliche Punkte sind unter anderem die Erhöhung der Einmalzahlung für Opfer der Zwangsaussiedlung von 1.500 auf 7.500 Euro sowie die Beweislastumkehr bei der Anerkennung von gesundheitlichen Folgeschäden politischer Haft. Über den Entwurf berichteten wir hier im September 2024.

Quellen: Bundestag, Bundesministerium der Justiz, FOKUS-Sozialrecht, Tagessschau

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Unterversorgung in der Kinder- und Jugendmedizin

Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) können frühzeitiger als bisher die Niederlassung von Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten fördern. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat – mit Blick auf den absehbaren Nachbesetzungsbedarf in dieser Arztgruppe sowie offenkundiger Zugangsprobleme – beschlossen, die hierfür maßgebliche Schwelle zur (drohenden) Unterversorgung anzuheben. Derzeit findet eine Prüfung auf (drohende) Unterversorgung bei Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten erst ab einem Versorgungsgrad von unter 50 Prozent statt. Zukünftig ist das – wie in der hausärztlichen Versorgung – bereits ab einem Versorgungsgrad von 75 Prozent möglich. Die auf die Feststellung von (drohender) Unterversorgung folgenden Sicherstellungs- und Förderinstrumente der KVen können ihre Wirkung somit auch frühzeitiger entfalten.

Maßnahmen bei (drohender) Unterversorgung

Wird vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in einem Planungsbereich eine (drohende) Unterversorgung festgestellt, richten sich die weiteren Maßnahmen nach den dahingehenden Vorschriften des SGB V und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. So besteht beispielsweise für die KV unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, eine Eigeneinrichtung zu betreiben, um die Versorgung sicherzustellen. Zudem können KVen aus einem Strukturfonds Förderungsmaßnahmen – wie zum Beispiel Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Neuniederlassungen, Praxisübernahmen oder der Gründung von Zweigpraxen – finanzieren und Stipendien für Medizinstudierende vergeben.

Mit einem weiteren Beschluss passt der G-BA den Morbiditätsfaktor und die Kreistypisierung an

Mit einem weiteren Beschluss aktualisierte der G-BA turnusgemäß den sogenannten Morbiditätsfaktor, der in die Berechnung der Verhältniszahlen (Einwohnerzahl pro Ärztin/Arzt) einfließt. Als Datenbasis wurden aktuelle Abrechnungsdaten aus den Jahren 2021 bis 2023 herangezogen. Zudem hat der G-BA die Kreistypisierung entsprechend der Vorgaben des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung aktualisiert. Der Beschluss wird im Ergebnis zur Reduktion der Anzahl der bundesweiten Niederlassungsmöglichkeiten, insbesondere bei Hausärztinnen und -ärzten, führen. Hintergrund ist, dass der Bevölkerungsanteil in der Altersgruppe 45 bis 75 Jahre zurückgegangen ist.

Quelle: G-BA

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Wie sicher ist die ePA?

Nach einer heute (15.1.25) beginnenden Testphase in ausgewählten Praxen sollte die elektronische Patientenakte (ePA) vier Wochen später für alle verfügbar sein, die der Ankündigung ihrer Kasse nicht widersprochen haben. Daraus wird wohl nichts. Die flächendeckende Einführung ist nun erstmal vorsichtig auf „frühestens in vier Wochen“ verschoben worden. So die Pressekonferenz des Bundesgesundheitsministeriums am 15. Januar.

Sicherheitslücke

Der Grund ist die Sicherheitslücke, die vom Chaos Computer Clubs (CCC) der Öffentlichkeit Ende Dezember präsentiert wurde. Danach sei es theoretisch möglich Zugang zu sämtlichen freigeschalteten Patientenakten zu erhalten. 

Diese Sicherheitslücken waren zum Beispiel möglich durch die unverschlüsselte Kartennummer auf der elektronischen Gesundheitskarte, Mängel im Kartenausgabeprozess für sogenannte Instituts-und Heilberufsausweise und den Erwerb gebrauchter Konnektoren. Das sind Geräte, die Zugang zur Infrastruktur des Gesundheitswesen gewähren.

zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen

Die gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH) räumte daraufhin ein, dass diese Angriffe theoretisch möglich sind, aber in der Praxis nur unter bestimmten Bedingungen und mit hohem Aufwand umzusetzen wären. Um die Schwachstellen zu beheben, sollen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen eingeführt werden, darunter eine Verschlüsselung, verbesserte Zugangskontrollen, verstärkte Überwachungssysteme und eine intensivere Sensibilisierung der Nutzer für den sicheren Umgang mit den Daten.

angemessenes Sicherheitskonzept

Grundsätzlich sind die Sicherheitsvorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) für die ePA hoch. Bereits im Oktober 2024 hatte ein Forschungsteam des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informationstechnologie das Sicherheitskonzept geprüft und als angemessen befunden. Das war allerdings vor der Aufdeckung der Sicherheitslücke durch den CCC.

Schwachstellen schließen

Bundesgesundheitsminister Lauterbach versicherte in der Pressekonferenz, dass die Sicherheitsbedenken ernst genommen würden und sämtliche Schwachstellen bis zur kompletten Einführung der ePA geschlossen würden. Er betonte noch einmal den enormen Nutzen der ePA, zum Beispiel bei der Verhinderung von Schäden durch Medikamentenunverträglichkeiten.

Pilotphase entscheidend

Der Präsident der Bundesärztekammer Dr. Klaus Reinhardt erwartet eine elektronische Patientenakte, die Ärzte und Ärztinnen bei der Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten unterstützt. Das aber setze die Sicherheit der Daten sowie die Funktionalität im Praxisalltag und intuitive Nutzbarkeit der Anwendung voraus. Dann biete die ePA in der Versorgung einen echten Mehrwert. Deshalb sei es gut, dass sie zunächst in den Modellregionen getestet wird. Dort könnten erste konkrete Praxiserfahrungen in einer kontrollierten Umgebung gesammelt werden. Der positive Verlauf dieser Pilotphase sei zwingende Voraussetzung für den bundesweiten Rollout. Das sei entscheidend für den Erfolg der ePA für alle.

Quellen: BMG, CCC, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia, Fraunhofer-Institut

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Insolvenzgeldumlage

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 18. Dezember 2024 bekannt gegeben, dass ab dem 1. Januar 2025 wieder der § 360 SGB III festgelegte Wert für die Insolvenzgeldumlage gilt. Der Umlagesatz liegt demnach bei 0,15 Prozent. In den Jahren zuvor hatten Verordnungen einen niedrigeren Umlagesatz geregelt – wie 0,06 Prozent in 2024.

Das Insolvenzgeld sichert Beschäftigte finanziell gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ab. Tritt bei einem Unternehmen ein Insolvenzereignis ein und es kann das Entgelt für seine Beschäftigten nicht mehr bezahlen, können sie Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Das Insolvenzgeld wird einmalig für die letzten drei Monate vor Eintreten der Insolvenz gewährt.

Die Umlage dafür zahlen Arbeitgeber grundsätzlich für alle Beschäftigten an die Einzugstelle – auch bei Praktika, Minijobs (Einzugstelle: Minijob-Zentrale) und Ausbildungsverhältnissen. Die Unternehmensgröße spielt dabei keine Rolle. Ausgenommen von der Umlagepflicht sind unter anderem Arbeitgeber der öffentlichen Hand, Privathaushalte, die zum Beispiel eine Haushaltshilfe beschäftigen, und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Insolvenzgeld

§ 165 bis § 172 SGB III

Seit dem 1. Januar 1999 hat die Bundesrepublik Deutschland ein einheitliches Insolvenzrecht. Die vorherige (bereits seit 1877 gültige) Konkursordnung ging von der Zerschlagung des Unternehmens aus. Die Insolvenzordnung stellt die Fortführung des Unternehmens in den Mittelpunkt. Hier spielt das Insolvenzgeld eine entscheidende Rolle. Es ermöglicht dem Unternehmen mit dem Insolvenzverwalter in der Insolvenzantragsphase die Sanierungsaussichten zu prüfen, ohne dass die Arbeitnehmer aus Gründen der Existenzsicherung „davonlaufen“ müssen. Wirtschaftlich betrachtet stellt es das Unternehmen von Lohnansprüchen frei und ermöglicht dadurch oft erst die Finanzierung des Insolvenzverfahrens und die Unternehmenssanierung aus der Insolvenzmasse. Im Falle der Zerschlagung des Unternehmens sichert das Insolvenzgeld dem Arbeitnehmer seine Ansprüche aus erbrachter Arbeitsleistung.

Finanzierung des Insolvenzgeldes

§ 358 bis § 361 SGB III

Die notwendigen Mittel werden durch die Insolvenzgeldumlage (Umlage U3) erbracht. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetz und ist nicht von einem Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Ausgenommen sind nur Privathaushalte, der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Damit hat dieses Verfahren den Charakter einer Versicherung. Träger dieser Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, Auszahlungsstellen sind die örtlichen Arbeitsagenturen.

Berechnung der Umlage

Für die Berechnung der Umlage gelten grundsätzlich die Regeln wie zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Maßgebend und Grundlage der Umlageermittlung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Besteht keine Rentenversicherungspflicht für das Arbeitsverhältnis, wird das Entgelt herangezogen, das bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wäre. Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung bedeutet also keine Befreiung von der Insolvenzgeldumlage.

Zu den zu deckenden Aufwendungen gehören das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages, die Verwaltungskosten und die Kosten für den Einzug der Umlage sowie die Kosten für die Prüfung der Arbeitgeber.

Quellen: BMAS, SOLEX, AOK

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Gewaltschutzgesetz

Bis zur Verabschiedung des Gewaltschutzgesetzes im Januar 2002 herrschte Rechtsunsicherheit im Umgang mit Gewalt, die sich innerhalb von Beziehungen im häuslichen bzw. privaten Umfeld ereignete (Häusliche Gewalt, Belästigung wie Stalking). Neu am Gewaltschutzgesetz war, dass die Person, von der eine Gewaltgefährdung ausgeht, polizeilich der Wohnung verwiesen werden kann, während das Opfer häuslicher Gewalt bleibt und nicht Zuflucht suchen muss.

Kabinettsbeschluss

Nun will die Bundesregierung Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt besser unterstützen. Das Bundeskabinett hat deshalb am 8. Januar einen Entwurf eines Gesetzes (20/14342) für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vorgelegt, auf das verschiedene Verbände schon länger gedrungen hatten. Einen gleichlautenden Entwurf hatten im Dezember bereits die Fraktionen von SPD und Grünen vorgelegt.

Betroffene von häuslicher Gewalt bekommen bereits jetzt zivilgerichtlichen Rechtsschutz. Sie können dort eine Schutzanordnung beantragen. Das heißt: Ein Verbot, eine Wohnung zu betreten, oder eine Anordnung, einen bestimmt Abstand zu wahren, können ausgesprochen werden.

Fußfessel für mehr Schutz

In schweren Fällen soll nun auch die Möglichkeit geschaffen werden, Tätern eine sogenannte elektronische Fußfessel anzulegen. Dazu hat das Bundeskabinett eine Änderung des Gewaltschutzgesetzes auf den Weg gebracht – in Form einer Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag.

Mit der Regelung sollen Täter davon abgehalten werden, gegen eine Gewaltschutzanordnung zu verstoßen. Kommt es dennoch zum Verstoß, kann die Polizei unmittelbar eingreifen. Ferner soll es die Möglichkeit geben, dass die Opfer ebenfalls mit einem Gerät ausgestattet werden. Damit kann die Einhaltung von Abstandsgeboten umfassender sichergestellt werden.

Grundrechte werden geachtet

Die neuen Regeln erhöhen den Schutz der Opfer, gewährleisten aber auch, dass der Eingriff in die Grundrechte der Täter gerechtfertigt ist. Maßnahmen sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie können um weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Gefahr für das Opfer fortbesteht.

Pflicht zur Teilnahme an Kursen

Künftig sollen Täter auch zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen verpflichten werden können. Damit sollen Wege aufgezeigt werden, Konflikte gewaltfrei zu lösen. Das kann einen wichtigen Beitrag leisten, um künftige Gewalt zu verhindern und Opfer nachhaltig zu schützen.

Quelle: Bundesregierung, Bundeskabinett, wikipedia

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