SED-Opfer

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ (20/12789) vorgelegt. Damit will die Bundesregierung nach eigenem Bekunden erreichen, „dass sich die wirtschaftliche Lage der Betroffenen deutlich verbessert“. Dem Entwurf liegt eine entsprechende Absichtserklärung von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in ihrem Koalitionsvertrag zugrunde.

Härtefallfond

Vorgesehen ist zum einen, einen bundesweiten Härtefallfonds einzurichten und die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge weiterzuentwickeln. Die Stiftung soll laut Entwurf für die Gewährung der Leistungen zuständig sein. Die Aufsicht darüber soll die SED-Opferbeauftragte übernehmen, die dazu Billigkeitsrichtlinien erlassen soll. Geplant ist, die Regelungen zur Stiftung und zum Härtefallfonds in einem Stammgesetz, dem „Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“, zu bündeln. Die Stiftung soll entsprechend umbenannt werden.

Dynamisierung

Ferner sieht der Entwurf vor, die sogenannte SED-Opferrente zu dynamisieren. Statt wie bisher alle fünf Jahre die Höhe der „besonderen Zuwendung für Haftopfer“ zu überprüfen, soll die Entwicklung der Opferrente an die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt werden. Ebenso soll den Angaben zufolge künftig mit den Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte verfahren werden.

Definition der Opfergruppen

Angepasst werden soll zudem – mit Verweis auf den aktuellen Forschungsstand – die Definition der Opfergruppen. Demnach sollen künftig auch Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR Anspruch auf eine einmalige Leistung in Höhe von 1.500 Euro haben.

Einkommensanrechnung

Schließlich soll künftig darauf verzichtet werden, die monatliche Ausgleichszahlung für beruflich Verfolgte bei Renteneintritt zu kürzen. Dies gilt laut Entwurf aktuell für Fälle, „in denen Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung beziehen“. Zudem soll künftig auch darauf verzichtet werden, dass Partnereinkommen bei der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichszahlungen berücksichtigt wird.

gesundheitliche Folgeschäden

Keine „neuen Erleichterungen“ sind laut Entwurf bei der Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden vorgesehen. „Denn nach einer erneuten Prüfung und einer am 24. November 2023 durchgeführten Bund-Länder-Besprechung ist festzuhalten, dass die bestehenden Regelungen unter besonderer Berücksichtigung des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen neuen Sozialen Entschädigungsrechts etwaigen Schwierigkeiten beim Nachweis der Kausalität zwischen politischer Verfolgung beziehungsweise Repressionsmaßnahme und einer Gesundheitsstörung bereits angemessen Rechnung tragen“, heißt es dazu im Entwurf.

Eine Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen noch nicht vor.

Quelle: Bundestag

Abbildung: pixabay.com border-2232996_1280.jpg

Bürgergeld – Nullrunde

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 4. September 24 den Referentenentwurf zur Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 – RBSFV 2025 vorgestellt.

Fortschreibung

Nach § 28a Absatz 1 SGB XII ist in den Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorzunehmen. Die letzte Neuermittlung der Regelbedarfsstufen ist durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1. Januar 2021 auf der Grundlage von Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 erfolgt (Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020, BGBl. I S. 2855). Die nächste Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgt, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vorliegen.

ergänzende Fortschreibung

Seit der Fortschreibung zum 1. Januar 2023 wird diese nach § 28a SGB XII in zwei Schritten vorgenommen (siehe BT-Drucksache 20/3873, S. 32 und 109 f.). Im ersten Schritt erfolgt nach § 28a Absatz 3 SGB XII eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex. In einem zweiten Schritt wird nach § 28a Absatz 4 SGB XII durch eine „ergänzende Fortschreibung“ der aktuell verfügbaren Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen Rechnung getragen.

Senkung nicht möglich

Die sich aus der Basisfortschreibung und der ergänzenden Fortschreibung ergebenden Beträge sind niedriger als die im Jahr 2024 geltenden Beträge. Nach § 28a Absatz 5 SGB XII gelten deshalb die Beträge des Jahres 2024 solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Beträge ergeben.

Für Regelbedarfsstufe 1 ergab sich beispielsweise durch die Berechnung ein Betrag von 539 Euro. Das bedeutet, dass der aktuelle Betrag von 563 Euro weiter gültig ist.

Kritik

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat die Pläne der Bundesregierung scharf kritisiert, das Bürgergeld im kommenden Jahr nicht zu erhöhen. „Das Bürgergeld ist immer noch viel zu niedrig, die Preise steigen weiter und eine ausbleibende Erhöhung wäre ein sozialpolitischer Rückschritt“, sagte Hauptgeschäftsführer Joachim Rock dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). „Nur weil die Inflationsrate sinkt, sinken nicht auch die Belastungen“, so Rock. Er kritisierte nicht zum ersten Mal die Berechnungsmethoden. Bei einer realistischen Berechnung müsste das Bürgergeld 813 Euro betragen.

Quellen: BMAS, RND, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_113739057_Subscription_XL.jpg

Pflegeassistenzausbildung

Mit dem Pflegeassistenzeinführungsgesetz soll ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz geschaffen werden. Die neue Ausbildung soll die bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen ablösen. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 4. September auf den parlamentarischen Weg gebracht.

Referentenentwurf

Der Referentenentwurf sieht die Einführung einer generalistischen Pflegeassistenzausbildung vor, welche zur Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ berechtigt. Im Kern sieht die neue Ausbildung folgendes vor:

  • Die Dauer der Ausbildung beträgt 18 Monate (in Teilzeit bis zu 36 Monate), es soll gleichzeitig umfassende Verkürzungsmöglichkeiten insbesondere bei beruflicher Vorerfahrung geben (zum Beispiel auf 12 Monate oder weniger).
  • Voraussetzung für die Ausbildung ist grundsätzlich ein Hauptschulabschluss. Gleichzeitig ist eine Zulassung ohne Schulabschluss bei einer positiven Prognose der Pflegeschule zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich. 
  • Die Ausbildung umfasst Pflichteinsätze in den drei großen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege, stationäre Akutpflege. Der Aufbau der Ausbildung folgt dem Vorbild des Pflegeberufegesetzes und macht eine verkürzte Qualifizierung zur Pflegefachperson möglich.
  • Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Bisher erhielten nur rund die Hälfte der Auszubildenden eine Vergütung.

Mehr Interesse für die Ausbildung

Mit der neuen Ausbildung soll die Attraktivität des Berufs gesteigert werden, um mehr Interessentinnen und Interessenten für die Ausbildung zu gewinnen. Die Auszubildenden erhalten während der gesamten Ausbildungsdauer eine angemessene Ausbildungsvergütung. Für die Absolventinnen und Absolventen besteht die Möglichkeit, deutschlandweit in allen Versorgungsbereichen in der Pflege zu arbeiten. So entsteht ein vielfältiges, attraktives und durchlässiges Bildungssystem in der Pflege – von der Assistenzausbildung über die berufliche Fachkraftausbildung bis zur hochschulischen Qualifikation auf Bachelor-Niveau.

Verteilung von pflegerischen Aufgaben

Zur Sicherstellung der Qualität der pflegerischen Versorgung ist es notwendig, dass die Verteilung von pflegerischen Aufgaben zwischen Pflegefachpersonen und Pflegefachassistenzpersonen weiterentwickelt wird. Pflegefachassistenzpersonen sollen zukünftig vermehrt Aufgaben durchführen können, die heute noch teilweise von Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Damit werden Pflegefachpersonen deutlich entlastet; das Personal wird insgesamt effizienter eingesetzt und Wegezeiten gespart.

Alternative: kürzere Ausbildungszeit

Als Ergebnis der regierungsinternen Vorberatungen wird im Entwurf in eckigen Klammern alternativ eine zwölfmonatige Ausbildung dargestellt, welche zur Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“, „Pflegehelfer“ oder „Pflegehilfeperson“ führt. Da eine um ein Drittel verkürzte Ausbildung naturgemäß mit einem reduzierten Kompetenzprofil verbunden ist, handelt es sich bei einer solchen um eine Ausbildung, die zu einer Tätigkeit mit entsprechend reduziertem Einsatzbereich befähigt. Eine abschließende Entscheidung zur Ausbildungsdauer und die dazugehörigen Ausbildungsregelungen soll nach den Rückmeldungen im weiteren Abstimmungsprozess getroffen werden. 

Empfehlungen von Fachleuten 

In Vorbereitung einer bundesgesetzlichen Regelung haben das Bundesfamilienministerium und das Bundesgesundheitsministerium ein verfassungsrechtliches Gutachten zur Frage einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes vergeben. In einer Bund-Länder Expertinnen- und Expertengruppe wurden zudem fachliche Empfehlungen zur Frage der inhaltlichen Ausrichtung und Struktur der neuen Pflegeassistenzausbildung erarbeitet. Die 18-monatige Ausbildung zur „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ folgt diesen Empfehlungen. 

Die vollständigen Empfehlungen sind hier abrufbar. 

Quelle: BMFSFJ, Bundeskabinett

Abbildung: Fotolia_30605204_Subscription_XXL.jpg

Elterngeld

„Wir werden den Basis- und Höchstbetrag beim Elterngeld dynamisieren.“ Koalititonsvertrag Seite 101.

Unverändert seit 2007

Eine Erhöhung und Dynamisierung des Elterngeldes scheint in dieser Legislaturperiode nicht mehr in Sicht zu sein. Im April trat die Reduzierung der Einkommensgrenze in Kraft und bei der letzten Elterngeldreform 2021 wurde die Höhe des Elterngeldes nicht verändert. Der Elterngeld-Mindestbetrag von 300 Euro im Monat sowie die Deckelung bei 1.800 Euro im Monat sind seit der Einführung der Leistung 2007 unverändert.

Weit hinter der allgemeinen Preisentwicklung

Würden der Mindestbetrag und die Obergrenze beim Elterngeldbezug an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden, würden die Grenzbeträge beim Elterngeld deutlich höher liegen als sie das derzeit tun. Nach einer Berechnung des Prognos-Institut hätte der Höchstbetrag im Jahr 2023 bei 2.480 Euro liegen müssen, der Mindestbetrag bei 413 Euro, gemessen an der Preisentwicklung gemäß dem Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamts.

Beitragsbemessungsgrenze als Maßstab – damals

Einen noch höheren Höchstbetrag bekäme man, wenn man die Beitragsbemessungsgrenze als Maßstab nimmt. Das würde deswegen Sinn machen, weil bei Einführung des Elterngeldes 2007 der Höchstbetrag von 1.800 Euro anhand der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung festgelegt wurde. Danach müsste der Höchstbetrag 2023 bei 2.870 Euro liegen. Schließlich ist die Beitragsbemessungsgrenze in den vergangenen 16 Jahren von 5.250 auf 7.300 Euro monatlich (2023) gestiegen. Aus der Gesetzesbegründung von 2007: „Dieser Höchstbetrag (1.800) wird erreicht, wenn das Nettoeinkommen des berechtigten Elternteils vor der Geburt 2.700 Euro betragen hat. Das zugrunde liegende Bruttoeinkommen liegt damit der Höhe nach in einem Bereich, wie er bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze im Recht der Sozialversicherung
akzeptiert ist.“

Immer mehr beziehen den Höchstbetrag

Die Elterngeldstatistik zeigt, dass immer mehr Mütter und Väter, die Elterngeld beziehen, den Höchstbetrag erhalten:

  • 2009 hatten etwa 14 Prozent der Väter und nur drei Prozent der Mütter ein so hohes Einkommen, dass sie den Höchstbetrag von 1.800 Euro erhielten.
  • 2021 bezogen 24 Prozent der Väter und sieben Prozent der Mütter den Höchstbetrag. 

Das liegt daran, dass die Nominallöhne seit der Einführung des Elterngeldes gestiegen sind, der Elterngeld-Höchstbetrag von 1800 Euro aber nicht. Im Jahr 2007 lag der Höchstbetrag über dem mittleren Einkommen von Familien, seit 2017 liegt er darunter.

Weiterentwicklung des Elterngeldes

Weitergehende Vorschläge zur Weiterentwicklung des Elterngelds sowie eine datengestützte Analyse seiner Wirkungen finden sich ein einem gemeinsamen Papier von Prognos und dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln) von November 2023. Es zeigt unter anderem, dass die Erwerbstätigkeit von Müttern von Kindern im Alter von 1-3 gestiegen ist, sich mehr Väter in die Betreuung ihrer jungen Kinder einbringen und sich die Sorgearbeit partnerschaftlicher aufteilen.

Quellen: Nachrichten-Heute.net, prognos, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_200192096_Subscription_XXL.jpg