Mit der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jedes Jahr die Sachbezüge für das kommende Jahr festgeschrieben. Die entsprechende Verordnung für das Jahr 2024 gibt es noch nicht. Das Internetportal des Haufe-Verlags hat die voraussichtlichen Sachbezübe aber schon berechnet und veröffentlicht. In einer frei zugänglichen Broschüre werden die neuen Sachbezugswerte ausführlich beschrieben.
Sachbezug Verpflegung 2024
Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2024 von 288 Euro auf 313 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten
für ein Frühstück 2,17 Euro (bisher 2,00 Euro)
für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro (bisher 3,80 Euro)
je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 10,43 Euro (bisher 9,60 Euro).
Sachbezug Unterkunft 2023
Ab 1.1.2024 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 278 Euro (bisher 265 Euro) betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2024 9,27 Euro (bisher 8,83 Euro) betragen.
Verbraucherpreisindex
Für die Sachbezüge 2024 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2022 bis Juni 2023 maßgeblich.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vor:
Die Rechengrößen werden jedes Jahr gemäß der Einkommensentwicklung angepasst. Maßgebend für 2023 ist das Jahr 2021. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung zählen die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug
im Bundesgebiet 3,30 Prozent,
in den alten Bundesländern um 3,31 Prozent.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), beträgt ab 1. Januar 2023
im Westen 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat),
im Osten 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro).
Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (2021: 58.050 Euro) bzw. 4. 987,50 Euro monatlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung klettert
im Westen auf 7.300 Euro/Monat (2021: 7.050 Euro/Monat) und
im Osten auf 7.100 Euro/Monat (2021: 6.750 Euro/Monat).
Zusammengefasst ergeben sich nach dem Referentenentwurf folgende Werte:
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung
5.550€
66.600€
5.550€
66.600€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung
4.987,50€
59.850€
4.987,50€
59.850€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
3.395€*
40.740€*
3.290€
39.480€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung für 2023
43.142€
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.
Allmählich trudeln nach und nach die sozialrechtlich bedeutsamen Zahlen für das kommende Jahr 2023 ein. Schon seit Juli ist bekannt, dass der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung auf 1,6 Prozent steigen wird, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben wird, wissen wir seit August. Nun folgen die Sachbezugswerte und in ein paar Tagen wird es den Gesetzentwurf zur Anhebung der Regelsätze geben.
Sachbezüge
Mit der „Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ für das Jahr 2023 stehen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2023 fest.
Sachbezug Verpflegung 2023
Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2023 auf 288 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten
für ein Frühstück 2,00 Euro
für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro
je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 Euro.
Sachbezug Unterkunft 2023
Ab 1.1.2023 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 265 Euro betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2023 8,83 Euro betragen.
Verbraucherpreisindex
Für die Sachbezüge 2023 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 maßgeblich.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vor:
Die Rechengrößen werden jedes Jahr gemäß der Einkommensentwicklung angepasst. Maßgebend für 2022 ist das Jahr 2020. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung zählen die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Diesmal war ein Rückgang zu verzeichen, so dass die Rechengrößen im Jahr 2022 teilweise leicht niedriger ausfallen als letztes Jahr oder gleich bleiben. So gab es 2020 einen Rückgang bei den Bruttolöhnen
im Bundesgebiet um 0,15 Prozent,
in den alten Bundesländern um 0,34 Prozent und
in den neuen Ländern wird zur Berechnung das Ergebnis für 2021 für die alten Bundesländer durch Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2022 (1,0420) geteilt.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), ändert sich im Westen nicht und steigt leicht im Osten.
im Westen 3.290 Euro/Monat (2021: 3.290 Euro/Monat),
im Osten 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt bei 64.350 Euro.
Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bei 58.050 Euro jährlich (2021: 58.050 Euro) bzw. 4. 837,50 Euro monatlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt im Westen und steigt im Osten
im Westen auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat) und
im Osten auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).
Zusammengefasst ergeben sich nach dem Referentenentwurf folgende Werte:
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung
5.362,50€
64.350€
5.362,50€
64.350€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung
4.837,50€
58.050€
4.837,50€
58.050€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
3.290€*
39.480€*
3.150€
37.800€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung für 2022
38.901€
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.