BEEP – Neues in der Pflege

Am 6.11.2025 hat der Bundestag das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“ beschlossen. Der Bundesrat stoppte das Gesetz zunächst wegen diesem Gesetz „angehängten“ fachfremden Regelungen, mit denen in die Finanzierung von Krankenhäusern eingegriffen werden sollte. Am 19.12.2025 wurde BEEP dann endgültig verabschiedet.

Eigentlicher Schwerpunkt des Gesetzes sind zahlreiche Änderungen die Pflege betreffend. Es sieht zahlreiche Maßnahmen vor, um diese auf mehr Schultern zu verteilen, die Versorgung in der Fläche zu sichern, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und Bürokratie abzubauen. Das Gesetz bringt zudem eine Reihe weiterer Änderungen mit sich, darunter einen verbesserten Zugang zu Präventionsdiensten für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Pflegekräfte erhalten mehr medizinische Befugnisse, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind oder von diesen angeordnet werden müssen. Ebenfalls werden Anträge und Formulare für Pflegeleistungen vereinfacht. Insgesamt weist das Gesetz mehr als 80 Änderungen im SGB XI auf.

Leistungsrechtliche Änderungen

Prävention wird gestärkt (§ 5 Abs. 1a SGB XI (neu))

Bisher wurde nur für Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen die Prävention explizit gefördert. Ab dem 1. Januar 2026 sollen die Pflegekassen auch Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege den Zugang zu Präventionsleistungen der Krankenkassen ermöglichen und aktiv unterstützen.

Die Pflegekassen müssen dabei zwei neue Aufgaben wahrnehmen:

  • Fachliche Beratung: Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und Pflegepersonen erhalten gezielte Informationen darüber, welche Möglichkeiten Gesundheitsförderung und Prävention bieten, um die gesundheitliche Situation zu verbessern und Ressourcen zu stärken.
  • Präventionsempfehlung: Pflegefachpersonen und qualifizierte Pflegeberater können künftig konkrete Präventionsmaßnahmen empfehlen. Diese Empfehlung soll frühestmöglich nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgen – idealerweise bereits im Anschluss an die Begutachtung, in der Pflegeberatung nach §§ 7a und 7c SGB XI, im Zusammenhang mit der Erbringung der Pflegesachleistungen nach § 36 oder bei Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

Pflegekassen werden zur Sicherstellung der Beratung verpflichtet (§ 7a Abs. 8 SGB XI)

Dem bisherigen Absatz 8 wird folgender Satz vorangestellt: „Die Pflegekassen stellen eine angemessene Beratung ihrer Versicherten sicher.“ In einer weiteren Ergänzung wird klargestellt, dass die Pflegekassen ihre Beratungsaufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen können.

Bericht zum Anstieg der Pflegebedürftigkeit bis 30.6.2026 (§ 15 Abs. 8 SGB XI)

Der GKV-Spitzenverband muss bis zum 30.6.2026 dem Bundesgesundheitsministerium einen wissenschaftlich fundierten Bericht vorlegen. Dies soll wohl der Vorbereitung der nächsten großen Pflegereform, an der aktuell auch die Bund-Länder-AG arbeitet, dienen. Der Bericht soll zwei Schwerpunkte haben: Erfahrungen und Wirkungsweisen des Begutachtungsinstruments und Vorschläge zur Weiterentwicklung sowie Gründe für den überproportionalen Anstieg der Pflegebedürftigen.

Elektronische Mitteilung bei eilbedürftigen Pflegeanträgen (§ 18c Abs. 1 Satz 3 SGB XI)

Bei einer sogenannten Eilbegutachtung müssen die Pflegekassen das Ergebnis unverzüglich dem Antragsteller mitteilen. Ob und wann das Entlassmanagement, welches den Eilantrag ausgelöst hat, informiert wird, ist dagegen nicht geregelt. Das wird nun geändert. Sofern die antragstellende Person eingewilligt hat, muss die Pflegekasse auch das Entlassmanagement unverzüglich informieren und zwar in elektronischer Form.

Strafzahlung bei Fristüberschreitung innerhalb von 15 Arbeitstagen (§ 18c Abs. 5 Satz 1 SGB XI)

Hält die Pflegekasse die Bearbeitungsfrist für Anträge auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder Anträge auf einen höheren Pflegegrad von 25 Arbeitstagen nicht ein und hat die Verzögerung zu verantworten, war bisher nicht geregelt, wann die 70 € je angefangene Woche der Fristüberschreitung zu zahlen sind. Mit der neuen Regelung ab 1.1.2026 nimmt der Gesetzgeber jetzt eine konkrete Regelung vor. Danach müssen die Pflegekassen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf zahlen. Das gilt auch, wenn eine der verkürzten Begutachtungsfristen (5 Arbeitstage, 10 Arbeitstage) durch den MD nicht eingehalten wird. Wie bisher gilt: Ist der Antragsteller bereits in vollstationärer Pflege und hat mindestens Pflegegrad 2, besteht kein Anspruch auf diese Strafzahlung.

Neue Regelungen zum Ruhen des Pflegegeldes (§ 34 SGB XI)

Das Pflegegeld wird künftig in folgenden Fällen weitergezahlt:

  • bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland (nicht EU/EWR oder Schweiz) für die Dauer von bis zu acht Wochen
  • je Kalenderjahr sowie n je stationärem Aufenthalt im Krankenhaus oder einer Rehabilitations-/Vorsorgeeinrichtung für die Dauer von acht Wochen

Klargestellt wird zudem, dass auch die Leistungen zur Sozialen Sicherung der Pflegeperson für die Dauer von bis zu acht Wochen in diesen Fällen weitergezahlt werden.

Weniger Beratungseinsätze bei Pflegerad 4 oder 5 (§ 37 Abs. 3 SGB XI)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.

Das bedeutet: Die bisherige Verpflichtung zu vierteljährlichen Beratungsbesuchen bei Pflegegrad 4 und 5 wird in ein Wahlrecht umgewandelt. Sie können vierteljährlich eine Beratung abrufen, verpflichtend ist diese nur noch halbjährlich.

Zudem sollen ambulante Pflegedienste und Pflegefachpersonen, die die Beratungseinsätze durchführen, das Beratungsprotokoll direkt auf elektronischem Weg an die Pflegekassen senden oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Verfügung stellen.

Ausschlussfrist bei Kostenerstattung der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Es wird eine sogenannte Ausschlussfrist eingeführt. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf Kostenerstattung unwiderruflich – eine verspätete Antragstellung ist dann ausgeschlossen.

Höhere Leistungen für Digitale Pflegeanwendungen (§ 40b SGB XI)

Bisher dürfen Pflegekassen pro Monat insgesamt nur 53 Euro zahlen für die Nutzung von Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und die dazu erforderliche Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Künftig zahlt die Pflegekasse für die DiPA bis zu 40 Euro und für die Unterstützung zusätzlich bis zu 30 Euro pro Monat.

Neue Versorgungsform „stambulant“ (§ 45h SGB XI)

Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten künftig einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.

Zusätzliche Leistungen: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gemäß § 36 SGB XI. Wenn der Sachleistungsbetrag nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld (§ 38 Satz 1 und 2 i. V. m. § 37 SGB XI).

Weitere mögliche Leistungen: Es können zudem Leistungen gemäß den §§ 7a, 39a, 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 40a, 40b, 44a und 45 SGB XI in Anspruch genommen werden. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 besteht auch Anspruch auf Leistungen gemäß § 44 SGB XI sowie auf Kurzzeitpflege.

Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen wird definiert (§ 69 SGB XI)

Die Pflegekassen erhalten einen ausdrücklichen Sicherstellungsauftrag: Sie haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Pflegekassen müssen also aktiv dafür sorgen, dass ausreichend Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste zur Verfügung stehen. Zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags müssen sie die Erkenntnisse aus der Evaluation der regionalen Versorgungssituation, aus den Empfehlungen der Ausschüsse und aus Anzeigen von Pflegeeinrichtungen berücksichtigen. Die Pflegekassen müssen also die Versorgungssituation aktiv beobachten und bei Bedarf gegensteuern.

Leistungsbeträge stehen ab 2026 endlich im Gesetz

Die im SGB XI stehenden (veralteten) Leistungsbeträge wurden an den aktuellen Stand 1.1.2025 angepasst.

Neben diesen Änderungen im Leistungsrecht gibt es zahlreiche weitere Änderungen, z. B.:

  • Die Personalbemessung wird weiterentwickelt und an den tatsächlichen Versorgungsbedarf angepasst.
  • Digitale Verfahren sollen Antrags-, Dokumentations- und Prüfprozesse spürbar vereinfachen.
  • Pflegefachpersonen erhalten in ausgewählten Bereichen erweiterte Befugnisse zur eigenverantwortlichen Durchführung bestimmter heilkundlicher Tätigkeiten – ein Baustein zur Entlastung und zur verbesserten Versorgung.

Quelle: SOLEX, FOKUS-Sozialrecht, Bundestag, Bundesrat

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Letzte Bundesratssitzung 2025

Am 19. Dezember verabschiedete der Bundesrat noch kurz vor Jahresschluss einige Regelungen, die uns im Jahr 2026 beschäftigen werden.

Pflegekompetenzgesetz

Nachdem er im November den Vermittlungsausschuss angerufen hatte, bestätigte der Bundesrat dessen Einigungsvorschlag vom 17. Dezember 2025 zur Krankenhausfinanzierung. Das Gesetz enthält viele Änderungen im SGB XI, wurde aber wegen der Krankenhausfinanzierung zunächst blockiert.

Rentenpaket

Neben dem Bundeshaushalt 2026, der Wehrdienstreform und dem Steueränderungsgesetz 2025 (u.a. Erhöhung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale), wurde auch das Rentenpaket auf den Weg gebracht. Wesentliche Punkte sind darin die Stabilisierung des Rentenniveaus und die neue Aktivrente.

Abschiebungen ohne Anwalt

Die Länderkammer billigte ein Gesetz, das die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ermöglicht und die Anwaltspflicht bei Abschiebungshaft abschafft.

Elterngeld

Auf Initiative von Rheinland-Pfalz und Hamburg fordert der Bundesrat, das Elterngeld zu erhöhen und die Rolle von Pflegeeltern zu stärken. Eine Anpassung des Mindest- und Höchstsatzes sei überfällig, da diese seit fast 20 Jahren unverändert geblieben seien. Auch Pflegeeltern sollten gleichermaßen Anspruch auf Elterngeld bekommen.

Sachbezüge

Nachdem schon in der November-Sitzung die Verordnungen zur Anpassung von Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und Mindestlohn durchgewunken wurden, wurde nun auch die „Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ bestätigt, in der die Höhe der Sachbezüge festgelegt werden. Alle relevanten Zahlen für 2026 finden Sie hier.

Nächste Sitzung

Die nächste Plenarsitzung des Bundesrats findet am 30. Januar 2026 statt. 

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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„Zukunftspakt Pflege“

Die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum „Zukunftspakt Pflege“ skizzieren einen Fahrplan („Roadmap“) für eine umfassende Pflegereform bis Ende 2026. Das Papier identifiziert zentrale Handlungsfelder, um die pflegerische Versorgung angesichts des demografischen Wandels zukunftsfest zu machen. Ein Kernaspekt ist die Stärkung der häuslichen Pflege, unter anderem durch die Einführung eines neuen „Pflegebudgets“, das ambulante Sachleistungen flexibler bündeln soll. Zudem sollen Prävention und Rehabilitation (z. B. durch einen „Check-up 60+“) gestärkt werden, um Pflegebedürftigkeit hinauszuzögern.

Im Bereich der stationären Versorgung zielen die Eckpunkte auf eine Begrenzung der Eigenanteile ab, wobei Deckelungen zwischen 1.000 und 1.200 Euro diskutiert werden. Weitere Entlastungen sollen durch die Übernahme von Ausbildungskosten und Behandlungspflege durch die Krankenkassen sowie eine stärkere Beteiligung der Länder an den Investitionskosten erreicht werden.

Zeitplan

Die „Roadmap“ sieht vor, dass konkrete Gesetzentwürfe im Jahr 2025 erarbeitet werden, um das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abzuschließen. Dabei sollen innovative Ansätze wie Digitalisierung und KI die Pflegekräfte entlasten und Bürokratie abgebaut werden. In der Finanzierung werden Elemente einer breiteren Einnahmenbasis, wie ein Finanzausgleich zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung, als Optionen für eine nachhaltige Absicherung genannt. Dennoch bleibt vieles unter dem Vorbehalt weiterer Prüfungen, die sich teilweise bis ins Jahr 2028 erstrecken, was eine zeitnahe Umsetzung erschweren könnte.

Kritik

Der Paritätische Wohlfahrtsverband äußert sich tief enttäuscht über die Ergebnisse des „Zukunftspakts Pflege“. Die Kritik richtet sich vor allem gegen den fehlenden echten Systemwechsel. Statt der geforderten solidarischen Pflegevollversicherung (Bürgerversicherung), die auch Privatversicherte und weitere Einkommensarten einbeziehen würde, setze die Arbeitsgruppe auf „Stückwerk“ und unverbindliche Prüfaufträge.

Besonders bemängelt der Verband, dass die geplanten Eigenanteilsdeckel von 1.000 bis 1.200 Euro Pflegebedürftige kaum entlasten, da diese Beträge schon heute für viele zu hoch seien. Zudem drohe der ambulante Bereich abgehängt zu werden: Das vorgeschlagene Budget für häusliche Pflege berge die Gefahr verdeckter Leistungskürzungen, falls es auf Basis nicht genutzter Leistungen kalkuliert wird. Der Paritätische kritisiert zudem, dass viele Maßnahmen – wie der Bürokratieabbau – zwar richtig seien, aber aufgrund langer Prüffristen bis 2028 zu spät kämen, um die aktuelle Krise wirksam zu bekämpfen. Insgesamt fehle ein kohärentes Gesamtkonzept für eine würdevolle und finanzierbare Pflege.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, Paritätischer Wohlfahrtsverband

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Stambulant

Wie berichtet, hat der Bundesrat wegen fachfremder Regelungen zur Krankenhausfinanzierung im geplanten Pflegekompetenzgesetz („Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“) dieses in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Dieser berät darüber am 17.12.25, zwei Tage später gibt es dann einen neuen Versuch im Bundesrat. Man kann aber davon ausgehen, dass die zum 1.1.2026 geplanten Neuregelungen im SGB XI im nächsten Jahr auch umgesetzt werden, eventuell mit etwas Verspätung oder rückwirkend.

Neue Versorgungsform

Eine Neuregelung beinhaltet die geplante neue Versorgungsform des § 45h SGB XI: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen, bekannt geworden unter dem Kofferwort „stambulant“. Der Begriff „stambulant“ beschreibt eine Mischform zwischen ambulanter und stationärer Pflege — also weder klassische häusliche Pflege (ambulant), noch konventionelle Pflege im Heim (stationär), sondern eine alternative Versorgungsform.

Kernidee

Pflegebedürftige wohnen in kleineren, gemeinschaftlichen Wohngemeinschaften oder Hausgemeinschaften — mit eigenem Zimmer, eigener Wohnungsgestaltung, Gemeinschaftsbereichen etc. — und erhalten gleichzeitig eine durchgehende Betreuung und Pflege vor Ort, vergleichbar mit stationärer Pflege, aber mit dem Alltag und der Selbstbestimmung wie in einem Wohnumfeld.

Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gemäß § 36. Zudem steht den Pflegebedürftigen für den nicht genutzten Teil des Sachleistungsanspruchs anteiliges Pflegegeld gemäß § 38 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37 zu.

Weitere Leistungen

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben außerdem Anspruch auf

  • Pflegeberatung gemäß § 7a,
  • Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Absatz 1 und 2,
  • digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,
  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß
    § 44a,
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

Kritik

Mehrere Sozial- und Fachverbände sowie Interessenvertretungen äußern größere Vorbehalte gegenüber dem Konzept „stambulant“ und seiner gesetzlichen Verankerung. Wichtige Kritikpunkte:

  • Der Sozialverband Deutschland (SoVD) spricht sich gegen die Einführung einer dritten Säule („stambulant“ neben ambulant und stationär) aus. Man befürchtet eine neue Mehrklassenversorgung: Menschen mit wenig Einkommen oder ohne Angehörige könnten benachteiligt werden.
  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege (BAH) fürchtet, dass das neue Konzept die bestehende Landschaft ambulant betreuter Wohngemeinschaften verdrängen könnte — insbesondere wenn die Finanzierung und Vergütung der neuen Form gegenüber bestehenden unterschiedlich oder ungünstig ausgestaltet ist.
  • Der Versuch, mit stambulant eine Mischform gesetzlich zu verankern, so die BAH, könnte zu hohem bürokratischen Aufwand, Regulierungskomplexität und Unklarheiten in Zuständigkeiten führen — was sowohl für Anbieter als auch für Pflegebedürftige problematisch sein kann.
  • Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) kritisiert, dass der monatliche Zuschuss von 450 € zu niedrig sein könnte, um eine stabile und hochwertige Versorgung, insbesondere bei höherem Pflegebedarf, sicherzustellen.

Schließlich gibt es prinzipielle Kritik daran, mit dem dritten Sektor nicht das Grundproblem der Versorgungssegregation (ambulant vs. stationär) aufzulösen, sondern das System noch komplexer zu machen. Die Forderung vieler Verbände ist stattdessen eine Stärkung bewährter, flexibler und bedarfsorientierter Pflegeformen, ohne neue starre Kategorien zu schaffen.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, SoVD, BAH, PKV

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Aktuelle Umfragen zur Pflegesituation

Die gegenwärtige Lage der deutschen Langzeitpflege ist durch eine akute Finanzkrise der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) und einen tiefgreifenden Vertrauensverlust in der Bevölkerung gekennzeichnet. Zwei aktuelle Berichte, der DAK-Pflegereport 2025 und eine Umfrage des Paritätischen Gesamtverbands, belegen diesen Reformdruck, schlagen jedoch unterschiedliche Wege zur Bewältigung der Krise vor: die DAK setzt auf Stabilisierung und Effizienzsteigerung, während der Paritätische einen grundlegenden Systemwechsel fordert.

Ergebnisse des DAK-Pflegereports 2025 (aktuelle Umfrage)

Der DAK-Pflegereport 2025 diagnostiziert eine kritische und unmittelbare Finanznot in der SPV. Aktuelle Berechnungen zeigen für 2025 ein Defizit von 1,65 Milliarden Euro, das sich 2026 voraussichtlich auf 3,5 Milliarden Euro mehr als verdoppeln wird. Die aktuelle Beitragssatzerhöhung wird als völlig unzureichend beurteilt, um den steigenden Bedarf zu decken. Die Bevölkerung reagiert mit großem Reformbedarf (fast 80 Prozent) und massivem Vertrauensverlust (85 Prozent sehen zu geringe politische Priorisierung). Ein besonders alarmierendes Ergebnis ist die Befürchtung von 92 Prozent der Befragten, gute Pflege werde vom eigenen Vermögen abhängen. Zur Bewältigung fordert die DAK einen Zwei-Stufen-Plan: kurzfristig die Rückzahlung von 5,2 Milliarden Euro an Coronahilfen zur Stabilisierung, gefolgt von einer Strukturreform. Letztere setzt auf das Konzept „Pflegestützpunkt Plus“, welches Care und Case Management zur Sicherstellung einer koordinierten, lokalen Versorgung vorsieht.   

Umfrageergebnisse des Paritätischen zur Pflegevollversicherung

Der Paritätische Gesamtverband, als Teil eines Bündnisses für eine solidarische Pflegevollversicherung, hebt die systemimmanente Kostenlücke der aktuellen Teilleistungsversicherung hervor, die Pflegebedürftige in die Armut treibt. Hohe Eigenanteile, die allein für die pflegerische Versorgung rund 1600 Euro betragen können, führen dazu, dass mehr als ein Drittel aller Heimbewohner auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Umfrage des Bündnisses belegt einen überwältigenden gesellschaftlichen Wunsch nach einer grundlegenden Wende: Eine deutliche Mehrheit von 65 Prozent der Bevölkerung spricht sich für den Ausbau der gesetzlichen Pflegeversicherung zu einer Vollversicherung aus, die sämtliche Pflegekosten übernimmt. Dieses Modell soll sicherstellen, dass der Zugang zu notwendiger und qualitativ hochwertiger Pflege ausschließlich vom Bedarf abhängt und nicht von der persönlichen Finanzkraft oder dem Vermögen.   

Vergleich der Umfragen

Beide Berichte sind sich in der Diagnose der Krise einig: Die SPV ist finanziell instabil, und die Bürger empfinden eine tiefe Verunsicherung bezüglich der Bezahlbarkeit und Qualität der Pflege. Die DAK-Ergebnisse, die zeigen, dass 92 Prozent der Menschen befürchten, gute Pflege sei vermögensabhängig , spiegeln direkt das systemische Problem wider, das der Paritätische durch die steigende Sozialhilfeabhängigkeit (über ein Drittel der Heimbewohner) aufzeigt. Der Kernunterschied liegt im Lösungsweg. Während die DAK primär eine Stabilisierung der Kassenlage (Rückzahlung von 5,2 Milliarden Euro) und eine Effizienzsteigerung durch strukturelle Optimierung (Pflegestützpunkt Plus) anstrebt , manifestiert die Umfrage des Paritätischen den öffentlichen Wunsch nach einem fundamentalen Systemwechsel. Die 65-prozentige Mehrheit für die Pflegevollversicherung  indiziert, dass strukturelle Anpassungen allein nicht als ausreichend erachtet werden, solange die existenzbedrohenden Eigenanteile nicht beseitigt sind.

Quellen: DAK, Paritätischer Gesamtverband, Tagesspiegel-Background

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Zukunftspakt Pflege

An eine umfassende Reform der Pflegeversicherung hat sich noch keine Bundesregierung herangetraut. Dabei wird das Problem immer drängender, die Finanzierung steht auf der Kippe, die betroffenen pflegebedürftigen Menschen können sich die Kosten für eine Pflege kaum noch leisten, obwohl sie schon jahrelang in ihre Pflegeversicherung eingezahlt haben.

Einen neuen Anlauf nimmt nun die neue Gesundheitsministerin und rief am 7. Juli in Berlin die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ ins Leben. Die arbeitsgruppe soll sich auf das weitere Vorgehen für eine Reform der Pflegeversicherung verständigen. Bis Ende des Jahres soll die Arbeitsgruppe gemeinsame Eckpunkte vorlegen, die im kommenden Jahr in ein Gesetzgebungsverfahren einfließen.

Beratungsinhalte

Beraten wird über

  • eine nachhaltige Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung,
  • eine Stärkung der ambulanten und häuslichen Pflege
  • sowie für einen einfachen und bürokratiearmen Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und Ihre Angehörigen.

Hierzu werden zwei Facharbeitsgruppen gebildet.

Fachgruppe Finanzierung

Im Rahmen des Themenbereichs „Nachhaltige Finanzierung und Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung“ sollen unter anderem folgende Punkte erörtert werden:

  • Anreize für eine eigenverantwortliche Vorsorge
  • Die Weiterentwicklung des Umlagesystems durch einen weiterentwickelten kapitalgedeckten Pflegevorsorgefonds
  • Eine Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile
  • Die Aufteilung der Finanzierungsanteile durch Beitragsmittel, Steuern und individuelle/private Beteiligung
  • Mögliche Stellschrauben für die Begrenzung der Ausgaben- sowie die Verbesserung der Einnahmenseite

Fachgruppe Nachhaltigkeit

Zum Arbeitsauftrag der Fachgruppe „Nachhaltige Sicherstellung der Versorgung und Stärkung der ambulanten und häuslichen Pflege“ zählen unter anderem:

  • Leistungsumfang und Ausdifferenzierung der Leistungsarten sowie die mögliche Bündelung und Fokussierung von Leistungen
  • Möglichkeiten zur Stärkung der pflegenden Angehörigen mittels eines leicht verständlichen, unbürokratischen, wohnortnahen Beratungs-, Unterstützungs- und Pflegeangebots
  • Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und zu verringern
  • Förderung von Innovation und Digitalisierung

Zusammensetzung der Bund-Länder-AG

Der Zukunftspakt Pflege setzt sich aus der Bundesministerin für Gesundheit und den für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerinnen und Ministern sowie Senatorinnen und Senatoren der Länder zusammen. Die kommunalen Spitzenverbände e.V. (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) nehmen an den Sitzungen des Zukunftspakts teil.

Mutige Reformen angemahnt

Der DGB fordert in seiner Stellungnahme zum Auftakt der AG schnelle Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Ziel der Kommission müsse sein, nicht nur eine kurze finanzielle Atempause zu erreichen, sondern eine mutige Reform einzuleiten, mit der gute Pflege finanziell sichergestellt werden könne.

Pflegebürgervollversicherung

Wichtigster Baustein sei der Deckel für die Eigenanteile in der stationären Pflege. Zusätzlich müsse der Steuerzuschuss zur Pflege wieder eingeführt werden. Außerdem gäbe es noch Schulden der Bundesregierung bei der Pflegeversicherung; nämlich 5,2 Milliarden Euro für die Auslagen in der Coronapandemie. Neben der Rückzahlung müsse die Bundesregierung die Pflegeversicherung von Kosten für Leistungen entlasten, die nicht zu ihren eigentlichen Aufgaben gehören – dafür müsse der Bund Steuermittel einsetzen.

Die beste Lösung bleibe eine Pflegebürgervollversicherung, bei der alle Pflegekosten von der Versicherung bezahlt werden.

Quellen: BMG, DGB

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Pflegeversicherung: „Gemeinsamer Jahresbetrag“

Ab dem 1. Juli 2025 wird in der sozialen Pflegeversicherung erstmals ein einheitlicher „Gemeinsamer Jahresbetrag“ für Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege eingeführt. Dieser neue Gesamtleistungsbetrag beträgt jährlich 3 539 Euro und entspricht der bisherigen Summenhöchstgrenze aus Verhinderungspflege (1 685 Euro) und Kurzzeitpflege (1 854 Euro)

Rechtliche Grundlagen

Die Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags erfolgt durch das Pflegeunterstützungs‑ und Entlastungsleistungs‑Weiterentwicklungsgesetz (PUEG). Gleichzeitig wurde im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ein neuer § 42a verankert. Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 galt das gemeinsame Jahresbudget bereits zum 1. Januar 2024 in leicht abweichender Höhe (3 386 €). Eine weitere Anpassung des Betrags ist zum 1. Januar 2028 geplant, gekoppelt an die durchschnittliche Kerninflation der Vorjahre.

Wesentliche Änderungen

  • Die neuen Regelungen gelten für alle pflegebedürftigen Personen, die zu Hause versorgt werden und mindestens Pflegegrad 2 haben.
  • Die „Vorpflegezeit“ im Umfang von sechs Monaten häuslicher Pflege vor erstmaliger Antragstellung von Verhinderungspflege entfällt.
  • Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
  • Gesetzlich wird klargestellt, dass Verhinderungspflege vorher nicht beantragt werden muss.
  • Die Höhe der Erstattung beträgt pro Kalenderjahr maximal 3.539 Euro (Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege).
  • Bei Ersatzpflege durch Personen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, darf die Pflegekasse die Erstattung bis zur Höhe des zweifachen Pflegegeldbetrages erstatten plus ggf. nachgewiesen zusätzliche Aufwendungen wie z. B. Verdienstausfall und Fahrkosten. Maximal erstattet die Pflegekasse pro Kalenderjahr insgesamt – also zweifacher Pflegegeldbetrag plus nachgewiesene Aufwendungen – einen Betrag bis zu 3.539 Euro (Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege).
  • Nach Abschluss der jeweiligen Verhinderungspflege müssen (professionelle) Leistungserbringer dem Pflegebedürftigen unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen übermitteln oder aushändigen.

Fazit

Der gemeinsame Jahresbetrag ab 1. Juli 2025 soll mehr Flexibilität schaffen und bürokratische Hürden für Pflegebedürftige und Angehörige reduzieren. Durch die Zusammenlegung der bisherigen Budgets könnten Mittel künftig besser ausgeschöpft werden, ohne dass Gelder durch starre Trennungen verloren gehen. Insbesondere Wegfall der Vorpflegezeit und vereinfachte Anrechnung könnten eine verbesserte Planbarkeit bei akuten Betreuungsbedarfen bringen.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht, AOK, SOLEX

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Mehr Pflegefälle – Höherer Beitrag?

Ende Mai schockte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Öffentlichkeit in einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland, in dem er einen massiven Anstieg der pflegebedürftigen Personen beklagte: „Demografisch bedingt wäre 2023 nur mit einem Zuwachs von rund 50 000 Personen zu rechnen gewesen. Doch tatsächlich beträgt das Plus über 360 000.“ Woran das läge, verstünde er nicht genau, das sei „aktues Problem“.

Aufmerksamkeit erreicht

Für genügend Aufmerksamkeit wurde also gesorgt. Die tatsächliche Einordnung der Zahlen wird auch später im Artikel vorgenommen. Dazu gab es auch im April schon eine Pressemeldung des GKV (Spitzenverband der Krankenkassen). Danach wuchs die Zahl der Pflegebedürftigen in früheren Jahren etwa um 326.000 Fälle pro Jahr, 2023 gab es allerdings ein Plus von 361.000 Fällen. Denkbar wäre, dass es ein einmaliger Nachholeffekt der Pandemie sei, so der GKV. In einer weiteren Pressemitteilung als Reaktion auf die Alarmmeldungen aus dem Gesundheitsministerium erläuterte der GKV, dass seit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017 die Anzahl der Pflegebedürftigen jedes Jahr im Durchschnitt um rund 326.000 steige. Im Jahr 2023 habe es einen überdurchschnittlichen Zuwachs um 361.000 Pflegebedürftige gegeben. Damit lag die Differenz zum durchschnittlichen jährlichen Anstieg bei 35.000 zusätzlichen Pflegebedürftigen.

Demografische Entwicklung und neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

In dem jährlichen Anstieg enthalten ist jeweils ein Zuwachs um durchschnittlich 50.000 Pflegebedürftige, der sich direkt aus der demografischen Entwicklung ableiten lässt. Wenn die Wahrscheinlichkeit von Pflegebedürftigkeit in jeder Altersgruppe konstant bliebe, dann hätten wir aufgrund der alternden Bevölkerung jedes Jahr durchschnittlich einen Zuwachs von 50.000 Pflegebedürftigen.

2017 wurde ein neuer, erweiterter Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Aus den 3 Pflegestufen wurden 5 Pflegegrade und es wurden unter anderem erstmals kognitive Einschränkungen, also auch demenzielle Erkrankungen, als Grund für den Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung eingeführt.

Was wäre nötig?

Da eine grundlegende Pflegereform, so wie sie Karl Lauterbach vorschwebt wird – zumindest in dieser Legislaturperiode – nicht kommen. Nötig wäre

  • die Einführung einer Pflege-Bürger­versicherung, in die alle einzahlen, auch Gutverdiener und Beamte,
  • einen höheren Steuer­zuschuss, etwa für die Renten­beiträge von pflegenden Angehörigen,
  • eine Reform der Sozialhilfe für Pflegebedürftige. Wenn heute Menschen ihre Pflege nicht mehr selbst bezahlen können, steht ihnen als Sozial­leistung die Hilfe zur Pflege zu, die die Kommunen aus Steuergeldern bezahlen. Viele Betroffene empfinden es als entwürdigend, am Ende ihres Lebens, in dem sie hart gearbeitet haben, auf das Sozialamt angewiesen zu sein. Um den Betroffenen den Gang zum Sozialamt zu ersparen, könnten künftig die Pflegekassen die Hilfe zur Pflege auszahlen. Um das zu finanzieren, müssen die bei den Kommunen eingesparten Steuergelder an die Pflege­versicherung fließen.

Dies alles ist Zukunftsmusik und zur Zeit politisch nicht durchsetzbar. Deswegen wird es zunächst mal wieder auf eine Erhöhung des Beitragssatzes hinauslaufen.

Beitrag wird steigen

Der Verband der Ersatzkassen NRW geht von einer Erhöhung um 0,2 Prozent aus, da die Monatsausgaben der Kassen ab 2025 die Einnahmen überschreiten würden. Andere Krankenkassensprecher erwarten sogar Erhöhungen um 0,5 Prozent.

Erst zum 1. Juli 2023 waren die Beiträge zur Pflegeversicherung zuletzt gestiegen. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen bei 4 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag – ohne den Kinderlosenzuschlag – zur Hälfte, also jeweils 1,7 Prozent.

Quellen: Rheinische Post, GKV, FOKUS-Sozialrecht, Stefan Sell: Aktuelle Sozialpolitik

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Rente und Pflege ab 1. Juli 2023

Der Bundesrat stimmte am 16. Juni der Regierungsverordnung über die Rentenerhöhung zum 1. Juli zu, ebenso wie den Maßnahmen zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege.

Rentenangleichung Ost-West

Die Erhöhung beträgt 4,39 Prozent im Westen und 5,86 Prozent im Osten. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 37,60 Euro in ganz Deutschland. Bisher gab es noch unterschiedliche Rentenwerte – sie wurden seit Juli 2018 schrittweise angeglichen. Ursprünglich sollte es erst ab Juli 2024 einen einheitlichen Rentenwert geben. Aufgrund der gestiegenen Löhne und der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird die Angleichung nun schon ein Jahr früher als gesetzlich geplant erreicht.

PUEG

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) erhöht den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent. Dies soll zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr führen. Der Arbeitgeberanteil wird paritätisch bei 1,7 Prozent liegen.

Erziehungsaufwand im Beitragsrecht

In Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben differenziert das Gesetz den Pflegebeitragssatz weiter nach der Zahl der Kinder. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte. Dazu soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Für Mitglieder ohne Kinder beträgt der Pflegebeitragssatz vier Prozent.

Über die weiteren Neuerungen des PUEG berichteten wir hier am 11. April und am 24. Mai.

Entschließung zu weiteren Reformschritten

In einer begleitenden Entschließung fordert die Länderkammer weitere strukturelle Reformschritte, um die Pflegeversicherung zukunftsfest zu machen.

Entlastung der Krankenhäuser

Außerdem verlangt sie eine Reform der Notfallversorgung mit dem Ziel, Patientinnen und Patienten in die geeignete und medizinisch richtige Versorgungsebene zu steuern und die Krankenhäuser zu entlasten. Personen ohne sofortigen medizinischen Handlungsbedarf sollten die ambulante vertragsärztliche Versorgung in Anspruch nehmen, die für die Sicherstellung der Notfallversorgung in diesen Fällen verantwortlich ist.

In dem Gesetz sei eine Regelung enthalten, die diesen Zielen entgegenlaufe, kritisieren die Länder. Es werde sogar ein Anreiz geschaffen, die Notfallstrukturen der Krankenhäuser jederzeit in Anspruch zu nehmen, obwohl kein sofortiger Behandlungsbedarf besteht.

Vertragsärztliche Verantwortung

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, diese Regelung im Rahmen einer Gesamtreform der Notfallversorgung zu revidieren und die Verantwortung des vertragsärztlichen Bereichs für ambulant behandelbare Notfälle zu stärken.

Quellen: Bundesrat, Bundesministerium für Gesundheit, FOKUS-Sozialrecht

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Gesundheitsausschuss billigt Pflegereform mit Änderungen

Der Gesundheitsausschuss hat die geplante Pflegereform mit einigen Änderungen beschlossen. Insgesamt billigte der Ausschuss am Mittwoch, den 24.5.2023, zehn Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP. Änderungsanträge von Union und Linken fanden keine Mehrheit. Für den Gesetzentwurf (20/6544) votierten die Ampel-Koalition, die Opposition stimmte dagegen. Die Vorlage soll am Freitag im Bundestag beschlossen werden.

Entlastungsbudget

Die Abgeordneten verständigten sich in den Beratungen mehrheitlich darauf, dass die Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem flexibel nutzbaren Gesamtbetrag doch kommen soll. Das sogenannte Entlastungsbudget soll zum 1. Juli 2025 wirksam werden. In der häuslichen Pflege können dann Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden.

Dynamisierung geringer

Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an. Dafür soll die ab 2025 geplante Dynamisierung der Geld- und Sachleistungen in der Pflege von 5 auf 4,5 Prozent abgesenkt werden.

Beitragssatz per Rechtsverordnung

Der Ausschuss ergänzte zudem eine Regelung, wonach die Bundesregierung dazu ermächtigt werden soll, den Beitragssatz in der Pflegeversicherung künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, falls auf einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss. Eine solche Verordnung darf demnach nur unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größenordnung genutzt werden. Zudem muss die Verordnung dem Bundestag zugleitet werden, der sie ändern oder ablehnen kann. Damit werde einerseits die schnelle Reaktionsmöglichkeit gewährleistet, andererseits der Bundestag an dem Verfahren beteiligt, heißt es in der Begründung.

Kinder-Nachweis

Um die vom Bundesverfassungsgericht (BverfG) geforderte Differenzierung der Pflegebeiträge nach Kinderzahl möglichst unbürokratisch und effizient umsetzen zu können, soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin soll ein vereinfachtes Nachweisverfahren gelten.

Pflegebedürftigkeit per Telefon

Mit einer weiteren Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit regelhaft mittels strukturierter Telefoninterviews zu prüfen, jedoch nur bei Folgebegutachtungen und nicht bei einer Erstbegutachtung eines Antragstellers oder bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern.

Quelle: Bundestag

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