Kostenloses Mittagessen in Schulen

Eine dringende Empfehlung des Bürgerrats an die Politiker war die Einführung eines kostenlosen Mittagessens an Schulen und Kitas. Damit solle eine gesunde Ernährung von Kindern gefördert und einer Mangelernährung entgegengewirkt werden. Außerdem solle es die Chancengleichheit zwischen den Kindern fördern und Eltern bei der täglichen Bereitstellung des Essens für ihre Kinder entlasten.

Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste

Rechtliche und finanzielle Maßnahmen für die Einführung eines kostenfreien Mittagessens in Kitas und Schulen für Kinder und Jugendliche hat der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft am 6.11.2024 diskutiert. Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zur „Gesetzgebungskompetenz für kostenfreies Kita- und Schulessen“ (WD 3 – 079/24) kommt zu dem Ergebnis, dass eine direkte und zweckgebundene Finanzierung der Bereitstellung kostenfreier Mittagessen an Kitas und Schulen aus dem Bundeshaushalt nach den vorstehenden Ausführungen eine Änderung des Grundgesetzes (GG) erforderlich machen würde.

Finanzhilfen des Bundes an die Länder

Außerdem ließe sich in Erwägung ziehen, die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer zugunsten der Länder zu verändern, um diesen über die Steuerverteilung einen finanziellen Ausgleich für die Bereitstellung der Mittagessen an Kitas und Schulen zu gewähren. Gemäß Artikel 106 Absatz 3 Satz 3 GG werden die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei dem in Bezug genommenen Bundesgesetz handele es sich um das Finanzausgleichsgesetz. Einfacher sei es jedoch, dass der Bund den Ländern für Baumaßnahmen im Bereich von Schulküchen und Schulmensen nach bestehender Rechtslage unter den Voraussetzungen des Artikels 104c GG Finanzhilfen gewähre.

Positionen der Parteien

  • Die Gruppe Die Linke verdeutlichte, wie wichtig die Umsetzung der Forderung des Bürgerrates sei. Es gebe seit Jahren Forderungen nach gesunder Ernährung und nach Bildungsangeboten, wie gesundes Essen zubereitet werden kann. Beide Aspekte würden erfüllt, wenn in Deutschland in Kitas und Schulen ein kostenloses Mittagessen angeboten werden würde. Ein schwieriger Begründungsaufwand könne nicht als Argument gelten, ein solches Vorhaben nicht umzusetzen.
  • Die FDP-Fraktion sprach sich für einen anderen Ansatz aus. Die Vertreterin betonte, dass die Verpflegung in Kitas und Schulen die Aufgabe der Länder und der Kommunen sei. Der Bund unterstütze bereits jetzt mit Bildungs- und Teilhabeangeboten. Einige Bundesländer hätten bereits Erfahrungen mit der Ausgabe von kostenlosem Mittagessen, in Berlin würden beispielsweise 30 Prozent der Gratis-Mittagessen weggeworfen, das sei kein erstrebenswertes Ziel.
  • Der Redner der AfD-Fraktion verwies auf das grundlegende Problem, das der Bürgerrat Ernährung am Ende seiner Arbeit habe. Das Thema Schulessen sei Ländersache, und das hätte vor Arbeitsaufnahme des Bürgerrates offen kommuniziert werden müssen. Die Wissenschaftlichen Dienste hätten nun zwei Möglichkeiten aufgetan, wie das kostenlose Mittagessen an Schulen und Kitas nun doch noch umgesetzt werden könne, jedoch sei es nicht vertretbar, dass alle Kinder, egal, aus welchen Elternhäusern sie kommen, kostenlose Mittagessen erhalten sollten. Das würde die Haushalte der öffentlichen Hand noch weiter belasten.
  • Dem widersprach die Vertreterin der SPD-Fraktion. Seit Jahren gebe es den Trend, dass immer mehr Kinder in der Gemeinschaftsverpflegung essen. Ab dem Jahr 2026 komme noch die verpflichtende Ganztagsschule hinzu. Es sei zudem erwiesen, dass ein gesundes Mittagessen die Lernleistungen und das Gemeinschaftsleben an Schulen positiv beeinflusse, aus diesem Grund sollten Wege gefunden werden, die es den Schulen und Kitas ermöglichen, Mittagessen kostenlos abzugeben.
  • Die CDU/CSU-Fraktion sprach sich dafür aus, auszuloten, was nötig und möglich ist, um Baumaßnahmen im Bereich von Schulküchen und Schulmensen umzusetzen und gesundes Schulessen möglich zu machen. Ein mögliches Programm sollte nachhaltig und verlässlich finanziert sein.
  • Eine Vertreterin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gab zu bedenken, dass die Kosten für ein kostenloses Mittagessen sehr viel geringer ausfallen dürften als die Kosten, die durch ernährungsbedingte Erkrankungen anfallen. Alleine die Krankenkassen würden dafür jährlich 30 Milliarden Euro ausgeben, der volkswirtschaftliche Schaden belaufe sich gar auf 63 Milliarden Euro jährlich. Eine gute Kita- und Schulverpflegung sei auch deshalb notwendig, weil Bildung einer der wenigen Rohstoffe sei, über die dieses Land verfüge.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, Deutsches Netzwerk für Schulverpflegung e.V.

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Mittagessen in der WfbM

Im Jahr 2019 erschien hier eine 19-teilige Artikelserie Beiträge zum Bundesteilhabegesetz. In Teil 10 der Reihe ging es um die Soziale Teilhabe.

Gesetzeslage

Bestandteil der Sozialen Teilhabe ist nach § 113 Abs. 4 SGB IX auch die Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Allerdings übernimmt die Soziale Teilhabe der Eingliederungshilfe nicht den Warenwert eines Mittagessens, sondern nur die erforderliche sächliche Ausstattung, die personelle Ausstattung und die erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.

Die reinen Verpflegungskosten dagegen gehören zu den existenzsichernden Leistungen und werden für Bezieher von Grundsicherungsleistungen (SGB XII, SGB II) pauschal als Mehrbedarf erstattet, zur Zeit 3,57 Euro pro Mittagessen.

70 Euro im Monat

Schwierig wird es für langjährige Mitarbeiter in der WfbM, die zusätzlich zu dem (geringen) Werkstattentgelt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen und damit – meistens knapp – die Einkommensgrenze für die Grundsicherung (im Alter und bei Erwerbsminderung) überschreiten. Sie müssen monatlich etwa 70 Euro für Verpflegung in der WfbM selber bezahlen.

Klage beim LSG

Dagegen hat ein Betroffener beim Landessozialgericht Baden Württemberg geklagt und ist am 17. März 2022 mit seiner Klage gescheitert. Sowohl das SG als auch das LSG bewerten die Kosten des Mittagessens als existenzsichernde Leistungen. Sie stellten keine Leistungen dar, die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringen seien. Das Mittagessen sei nach dem Willen des Gesetzgebers kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen, soweit die Kosten des Mittagessens die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht überschreiten. Lediglich für den Fall, dass die Kosten für die Herstellung und Bereitstellung hierdurch nicht gedeckt würden, seien sie der Eingliederungshilfe zuzuordnen. In diesem speziellen Fall seien aber die kompletten Kosten vom pauschalierten Mehrbedarfsbetrag gedeckt.

Nur wenn es mehr kostet, übernimmt die Eingliederungshilfe

Auch das Argument, dass ja in den 3,57 Euro auch die Kosten für die sächliche und personelle Ausstattung enthalten seien, die dem Kläger somit als Eingliederungshilfeleistung zu erstatten seien, hatte keinen Erfolg. Nur, wenn aus dem Mehrbedarf nicht alle über den Warenwert hinausgehenden Kosten für die Zubereitung und Bereitstellung gedeckt werden können, sei der ungedeckte Teilbetrag von der Eingliederungshilfe zu übernehmen.

Revision möglich

Das Landessozialgericht hat eine Revision beim Bundessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Quellen: LSG Baden Württemberg, FOKUS-Sozialrecht

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Vereinfachter Zugang in die Grundsicherungssysteme

Wie schon im Februar angekündigt, werden die Regelungen für einen vereinfachten Zugang in die Grundsicherungssysteme (SGB II, XII und BVG) nochmals bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die entsprechende Verordnung ist am 17. März im Bundesgesetzblatt (BGBL. Teil I Nr. 9, S. 427) veröffentlicht worden.

SGB II

Im SGB II handelt es sich um folgende Regelungen:

  • die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • die verbindliche Dauer vorläufiger Bewilligungsentscheidungen im SGB II von sechs Monaten.

Einschränkung der Vermögensprüfung (§ 67 Abs.2)

Die Prüfung, ob verwertbares Vermögen vorliegt, ist insbesondere bei Erstanträgen oft sehr aufwändig. Die Prüfung kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass in den Jobcentern wegen der hohen Zahl der Fälle und wegen möglicherweise eingeschränkter Personalressourcen nur sehr beschränkte Kapazitäten für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens vorhanden sind. Aus diesen Gründen ist bei der Prüfung erheblichen Vermögens vorübergehend ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Es beschränkt sich auf eine Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen.

Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 67 Abs. 3)

Eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gilt als angemessen. Das sechsmonatige Aussetzen der Angemessenheitsprüfung führt dazu, dass faktisch ein Jahr lang die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden müssen.

Dauer vorläufiger Bewilligungsentscheidungen (§ 67 Abs. 4)

Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist. Über den Anspruch vorläufig – ohne Ermessen – stets für sechs Monate entschieden. Damit können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bewilligung auch dann nicht auf weniger als sechs Monate verkürzen, wenn sie nach einigen Monaten eine Verbesserung der Einkommenssituation erwarten.

SGB XII und Bundesversorgungsgesetz

Die entsprechenden Regelungen im § 141 SGB XII und § 88a BVG werden ebenfalls bis zum 31.12.2022 verlängert.

Kinderzuschlag (§ 20 Abs.6a Satz 3 BKGG)

Auch die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag wird bis Ende des Jahres verlängert.

Mittagsverpflegung

§ 142 SGB XII und § 88b BVG

Die Regelung zum Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbare tagesstrukturierende Maßnahmen wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung gezahlt werden kann, auch wenn die Mittagsverpflegung nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann.  

BAFöG

Bis Ende des Jahres gilt weiterhin die Freistellung von Einkommen bei BAföG-Geförderten, die  in systemrelevanten Branchen tätig sind und eine Tätigkeit zur Bekämpfung der Pandemie bzw. ihrer sozialen Folgen leisten. (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG)

Alles in SOLEX

Sowohl die aktuellen, wie auch einen gesamten Überblick über sämtliche während der Pandemie erlassenen Maßnahmepakete und Sonderregelungen sind ausführlich in der Sozialleistungsdatenbank SOLEX beschrieben.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

Abbildung: AdobeStock_331442777-scaled.jpg und Fokus-Sozialrecht (Collage)

Corona: weitere Verlängerungen

Das Bundeskabinett hat am 23.2.2022 eine Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie beschlossen.

Mitteilung des BMAS

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilte mit, um welche Regelungen es geht. Leider schafft es die Bundesregierung offensichtlich nicht, die zugrundeliegenden Gesetzentwürfe mit zu veröffentlichen, so dass man sich erst mal einige Zeit mit den Presseerklärungen begnügen muss.

Seit März 2020

Die Bundesregierung will den vereinfachten Zugang zu Grundsicherungsleistungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängern. Diese Vereinfachung sei als Reaktion auf die Corona-Pandemie schon im März 2020 eingeführt worden und immer wieder verlängert worden.

Vermögensprüfung, Kosten der Unterkunft

Konkret geht es um die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung und die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Mittagsverpflegung in Werkstätten

Außerdem soll die Regelung bis 31. Dezember 2022 verlängert werden, dass für Menschen mit Behinderung weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung steht. Das sei wichtig, wenn das Mittagessen pandemiebedingt nicht in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen eingenommen werden kann.

BAföG

In der Verordnung ist zudem die Verlängerung der Anwendung der Regelung zur vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübten Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen von BAföG-Geförderten bis zum 31. Dezember 2022 enthalten.

Quelle: BMAS

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Sonderregelung zur Mittagsverpflegung

Am 10.12.2021 werden weitere Verschärfungen der Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen („Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur
Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
„). Kernpunkte sind:

  • die geplante Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ab 15. März 2021
  • die Einbeziehung von Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern in die Impfkampagne
  • ein finanzieller Ausgleich für in der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser.

„Kinder sind keine Infektionstreiber!“ (?)

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wurden schon im November Maßnahmen zum erleichterten Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen verlängert. Nicht dabei waren die Sonderregelungen zur Mittagsverpflegung. Das wird jetzt mit dem vorgelegten Gesetzentwurf nachgeholt. Allerdings nur für die Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), nicht mehr für Schulen und Kindertageseinrichtungen. Offensichtlich gehen auch die Ampelpolitiker ebenso wie die Kultusminister der Länder davon aus, dass in Schulen und Kitas kaum Infektionen geschehen (bei zwei bis dreimal so hohen Inzidenzen bei Kindern zwischen 5 und 14 Jahren), man deswegen Schulen und Kitas auf keinen Fall schließen müsse.

Mittagsverpflegung in Werkstätten

Mit Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist die Übergangsregelung für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, bei anderen Leistungsanbietern sowie bei tagesstrukturierenden Maßnahmen ausgelaufen. In Anbetracht der aktuellen Pandemieentwicklung können erneute Werkstattschließungen nicht ausgeschlossen werden. Wegen des Auslaufens der Übergangsregelung kann während eventueller Schließzeiten der für die Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung zu gewährende Mehrbedarf nicht weiter gezahlt werden.

Verlängerung bis 31. März 2022

Die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten wird daher, ebenso wie die bereits erfolgte Verlängerung der Regelungen zum erleichterten Zugang zu den sozialen Mindestsicherungssystemen, bis zum 31. März 2022 verlängert. Darüber hinaus wird eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, damit die Übergangsregelung bei Bedarf bis längstens zum 31. Dezember 2022 verlängert werden kann.

Keine Verlängerung für Kinder

Die Neufassung von § 142 SGB XII beschränkt sich im Vergleich zur geltenden Fassung der Vorschrift auf die Übergangsregelung für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten. Nicht mehr umfasst ist damit die Übergangsregelung zu Bedarfen für die Aufwendungen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Tagesstätte besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird (§ 34 Absatz 6 SGB XII). Hierfür bleibt es damit im SGB XII, im BVG und auch im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Asylbewerberleistungsgesetz beim Auslaufen mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 24. November 2021.

Quellen: Bundestag, risikogebiete-deutschland.de, FOKUS-Sozialrecht

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11. SGB II – Änderungsgesetz

Es gibt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales seit etwa zwei Wochen einen Gesetzentwurf eines „Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“. Ziele des Gesetzes sind:

  • die Verstetigung des vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung der Leistungsminderungen (Sanktionen) sollen im SGB II umgesetzt werden,
  • weitere Anpassungen und Klarstellungen zur Weiterentwicklung des Eingliederungsprozesses.

Vereinfachter Zugang

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende wird verstetigt. Insbesondere wird eine Karenzzeit von zwei Jahren eingeführt, innerhalb derer

  • die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für die Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden,
  • selbstgenutztes Wohneigentum nicht als Vermögen berücksichtigt wird und
  • weiteres Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist.

Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft, wird die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Todesfall geprüft.

Regelungen zur Mittagsverpflegung bis Ende 2021

Außerdem werden die befristeten Regelungen aus dem Sozialschutz-Paket II zur Mittagsverpflegung in Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen bis Ende 2021 verlängert.

Sanktionen

Der Neuregelung liegt der durch das Bundesverfassungsgericht bestätigte Leitgedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber verhältnismäßige Mitwirkungspflichten durchsetzbar ausgestalten darf. Die Neuregelung enthält die folgenden Kernelemente:

  • Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse dürfen höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs betragen.
  • Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
  • Leistungsminderungen sind aufzuheben, wenn die Leistungsberechtigten nachträglich glaubhaft erklären, ihren Pflichten nachzukommen oder die Mitwirkungspflicht erfüllen.
  • Die bisherigen Sonderregelungen für die unter 25-Jährigen entfallen.
  • Den Leistungsberechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, die Umstände ihres Einzelfalles persönlich vorzutragen. Verletzen sie wiederholt ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll das Jobcenter sie persönlich anhören.

Anpassungen und Klarstellungen

Eingliederungsvereinbarung

Das bisherige Instrument der Eingliederungsvereinbarung solle durch einen nicht rechtsverbindlichen Kooperationsplan abgelöst werden. Dieser dokumentiere die gemeinschaftlich entwickelte Eingliederungsstrategie und diene damit als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess. Im Hinblick auf vereinbarte Eigenbemühungen werde die Selbstverantwortung und die Vertrauensbeziehung zur Integrations- bzw. Vermittlungsfachkraft gestärkt. Erst wenn die Absprachen zu Eigenbemühungen nicht eingehalten würden, würden diesbezügliche Pflichten rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt. Die Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik sowie an Integrationskursen und Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung könnten dagegen unverändert auch weiterhin von Beginn an verbindlich eingefordert werden.

Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit

Die Bedeutung der Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit solle auch bei der Auswahl der Leistungen zur Eingliederung im SGB II klargestellt werden.

Um Anreize zu schaffen, Geringqualifizierte auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu unterstützen und ihnen damit den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt und am Arbeitsmarkt besonders nachgefragten Berufen zu öffnen, sollen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung sowohl im SGB II als auch im SGB III einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 75 Euro erhalten. Zudem wird in beiden Rechtskreisen ermöglicht, eine dreijährige Ausbildung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung zu fördern.

SGB XII, Bundesversorgungsgesetz

Die Verstetigung des vereinfachten Zugangs sowie die Verlängerung der Maßnahmen bei der Mittagsverpflegung werden entsprechend auch im SGB XII und im BVG übernommen.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll im Wesentlichen ab 1. April 2021 gelten.

Quelle: BMAS

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Verlängerung von Corona-Maßnahmen

Das Regelbedarfsermittlungsgesetz wurde am 5.November im Bundestag verabschiedet. In das Gesetz reingepackt wurden zuletzt noch Verlängerungen von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Das betrifft hauptsächlich die Erleichterungen beim Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV).

Hartz IV

Bis zum 31.3.2021 werden folgende Regelungen verlängert:

  • vereinfachte Verfahren bei der Prüfung von erheblichem Vermögen. Eine Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen, reicht. (§ 67 Abs.2 SGB II)
  • die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen. (§ 67 Abs.3 SGB II)
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.Eine „Endabrechnung“ soll nicht von Amts wegen erfolgen, sondern nur wenn der Leistungsberechtigte es beantragt. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist. (§ 67 Abs.4 SGB II)

Mittagsverpflegung

Für den Fall, dass es zu Schulschließungen kommt, wird auch die Sonderregelung für die Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Bildungspakets bis 31.3.2021 verlängert. Hier wird auch dann geleistet, wenn das Mittagessen nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann; zudem können auch die Lieferkosten erstattet werden. ($ 68 SGB II).

Kinderzuschlag

Entsprechend der Verlängerung des erleichterten Zugangs zum SGB II wird auch die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert.

Das Regelbedarfsermittlungsgesetz muss Ende November noch den Bundesrat passieren.

Quelle: Bundestag

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Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

Bereits im ersten Sozialschutz-Paket zur Bewältigung der Corona-Pandemie wurde beschlossen, den Zugang zu Sozialleistungen im SGB II, SGB XII und Bundesversorgungsgesetz befristet zu erleichtern. Es geht um folgendes:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen. Eine Einkommensprüfung findet weiterhin statt, das gilt auch für Einkommen aus Vermögen.
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen. Das sechsmonatige Aussetzen der Angemessenheitsprüfung führt dazu, dass faktisch ein Jahr lang die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden müssen.
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung. Eine „Endabrechnung“ soll nicht von Amts wegen erfolgen, sondern nur wenn der Leistungsberechtigte es beantragt. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist.
  • Die Sozialämter können Weiterbewilligungen unter Annahme unveränderter Verhältnisse auch ohne Antrag vornehmen.

Diese Regelungen gelten aktuell bis 31.12.2020.

Selbständige und Künstler*innen

Insbesondere (Solo-)Selbstständige, Künstlerinnen und Künstler sowie andere Gruppen mit verringertem Einkommen, die von den Folgen der Pandemie-Bekämpfung besonders wirtschaftlich getroffen wurden, können so unbürokratisch und schnell Zugang zur Grundsicherung bekommen.

Der Bundesrat hat am 6.11.2020 nun eine Verlängerung der Maßnahmen bis Ende 2021 gefordert, vor allem mit Blick auf (Solo-)Selbstständige, Künstlerinnen und Künstler. Die Leistungen aus den Grundsicherungssystemen stellten derzeit häufig die einzige Möglichkeit für einkommenslose Selbstständige, Künstlerinnen und Künstler dar, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie seien von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung wirtschaftlich besonders hart getroffen.

Mittagsverpflegung

Der Bundesrat will, dass auch die Sonderregelungen zur Mittagsverpflegung um ein Jahr verlängert werden.

Es sei nicht auszuschließen, dass es auch im kommenden Jahr immer wieder lokale Schulschließungen geben werde. Deshalb solle sichergestellt werden, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen weiterhin mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können.

Es sei auch weiterhin damit zu rechnen, dass Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind oder an vergleichbaren Maßnahmen teilhaben, nicht an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen können. Dies kann beispielsweise aufgrund eines persönlichen Gesundheitsrisikos oder einer (Teil-)Schließung der Einrichtung der Fall sein. Die Mittagsversorgung solle weiterhin sichergestellt werden.

Ob die Bundesregierung die Bundesratsforderung umsetzt und einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg bringt, liegt in ihrer Entscheidung. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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