Mindestlohn auf 12 Euro?

Seit 1.1.2021 beträgt der Mindestlohn 9,50 Euro in der Stunde. Geplant und im Mindestlohngesetz bzw. in der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV3) festgelegt sind weitere Erhöhungen alle halbe Jahre:

• zum 01.07.2021: 9,60 Euro
• zum 01.01.2022: 9,82 Euro
• zum 01.07.2022: 10,45 Euro.

Eckpunkte

Bereits Ende 2018 schrieb Finanzminister Olaf Scholz in der Bild-Zeitung: „Ich finde, dass 12 Euro Mindestlohn angemessen sind. Am Lohn sollten Unternehmen nicht sparen.“ Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Eckpunktepapier vorgelegt, wie der Mindestlohn weiterentwickelt werden kann. Der Mindestlohn soll im Jahr 2022 auf mindestens 12 Euro ansteigen.

Median statt arithmetisches Mittel

Das Mindestlohngesetz soll dafür geändert werden. Dort soll künftig bei der Anpassungsentscheidung der Mindestlohnkommission der Medianlohn stärker berücksichtigt werden. Wenn der Medianlohn statt des Durchschnittslohns für die Berechnungen herangezogen wird, würde der Mindestlohn stärker an die allgemeine Lohnentwicklung gekoppelt und damit höher ausfallen. Im Gegensatz zum arithmetischen Mittel der Löhne teilt der Medianlohn die Verteilung genau in der Mitte: Die eine Hälfte der Beschäftigten erhält geringere, die andere Hälfte höhere Löhne. Mit dem Bezug zum Medianlohn soll sichergestellt werden, dass der Mindestlohn nicht bei jeder Erhöhung automatisch zu einer Erhöhung des Bezugspunktes führt, wie dies beim arithmetischen Mittel der Fall wäre.

Kommission hat sich bewährt

Das Eckpunktepapier bestätigt, dass sich die Anpassung des Mindestlohns durch eine Kommission sachnaher Sozialpartner grundsätzlich bewährt habe. Sie solle deshalb für die Anpassung des Mindestlohns zuständig bleiben. Allerdings habe die Evaluation gezeigt, dass in wirtschaftlich guten Zeiten Spielräume für eine stärkere Anhebung des Mindestlohns nicht genutzt worden seien. Es sei eine Frage der gesellschaftlichen Teilhabe, dass auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Mindestlohn beschäftigt werden, an der allgemeinen Wohlstandsentwicklung partizipieren.

Living Wage

Der Mindestlohn solle deshalb in Richtung eines echten, auf Teilhabe gerichteten „Living Wage“*) fortentwickelt und damit der Erwerbsarmut entgegenwirkt werden. Richtig sei, dass Armut bzw. gesellschaftliche Teilhabe von einer Vielzahl von Faktoren abhängen. Richtig sei aber auch, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig die Vergütungshöhe maßgeblich dafür ist, inwieweit gesellschaftliche Teilhabe möglich ist.

Armutsgefährdung berücksichtigen

Der in in § 9 Absatz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) vorgesehene Prüfkatalog soll daher präzisiert und ergänzt werden. Die Mindestlohnkommission soll im Rahmen des Prüfkriteriums „angemessener Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ auch den Gesichtspunkt der Armutsgefährdung maßgeblich berücksichtigen. Von einer Armutsgefährdung soll regelmäßig bei einem auf Vollzeitbasis erzielten Arbeitsentgelt unterhalb der Schwelle von 60 Prozent des Medianlohns ausgegangen werden.

*) Living Wage: Laut Wikipedia ein Familieneinkommen bzw. ein Lohn in der Höhe, das nicht das bloße physische Überleben, sondern die Existenz einschließlich sozialer und kultureller Teilhabe sichert.

Quelle: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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