Sonderregelung beim Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat die Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023 verlängert. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt weitere sechs Monate.

Die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld wären zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen. Das Bundeskabinett hat die Regelung nun per Verordnung bis Mitte kommenden Jahres verlängert.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2023 herabgesetzt:

  • Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 30. Juni 2023.

Begründung

Zur Begründung teilt die Bundesregierung auf ihrer Homepage mit, dass sie bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt dazu ermächtigt sei, die oben genannten Zugangserleichterungen zu regeln. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine habe erhebliche Auswirkungen auf Lieferketten, die Preisbildung auf den Weltmärkten, insbesondere im Energiesektor, und damit auf die wirtschaftliche Entwicklung und den Arbeitsmarkt in Deutschland.

Die Entwicklung in den nächsten Wochen und Monaten sei mit großen Unwägbarkeiten verbunden. Noch sei das gesamte Ausmaß nicht absehbar. Viele Unternehmen hätten aber negative Erwartungen geäußert. Der Arbeitsmarkt entwickele sich zwar noch robust, aber die Auswirkungen der schwierigen wirtschaftlichen Lage seien erkennbar. So seit die Zahl der Personen, für die Kurzarbeit neu oder erneut angezeigt wurde, in den Monaten September und Oktober 2022 wieder gestiegen.

Mit der Verordnung solle sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden würden. Auch Verleiher sollen in die Lage versetzt werden, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu halten. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs verschaffe den Betrieben Planungssicherheit und trage zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei.

Verordnungsermächtigung

Damit die Bundesregierung weiterhin Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung erlassen kann, gilt bis 30. Juni 2023 eine Verordnungsermächtigung.

Quelle: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht

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Nachträgliche Änderungen im SGB IV- Gesetz

Das „Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ bringt vor allem die Erleichterungen bei den Hinzuverdienstgrenzen für Rentner. Es ist ein sehr umfangreiches Gesetzespaket mit über 30 Artikeln und Änderungen in fast allen Sozialgesetzbüchern. Im Wesentlichen geht es um Datenaustausch und Digitalisierung in der Sozialversicherung.

Bevor das Gesetz endgültig im Bundesrat am 16. Dezember 2022 verabschiedet wird, hat die Regierungskoalition aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit noch zwei wichtige Änderungen eingebaut. Zum einen wurde eine Regelung aufgenommen, mit der gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine neue Bemessungsgrundlage beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld für Grenzgängerinnen und Grenzgänger geschaffen wird, sofern die Entgeltersatzleistung im Wohnsitzstaat der Grenzgängerinnen und Grenzgänger besteuert wird. Zum anderen enthält das Gesetz nun eine Regelung zur Entfristung des erleichterten Zugangs zum Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte.

Doppelbesteuerung

Mit der neuen Bemessungsregelung wird gesetzlich klargestellt, dass für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Fällen, in denen das Besteuerungsrecht für die Entgeltersatzleistungen Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zugebilligt wurde und dieser Staat das Besteuerungsrecht ausübt, das Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld ohne Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer zu berechnen ist.

Diese Regelung schreibt eine bereits aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geänderte Rechtsanwendung der Bundesagentur für Arbeit gesetzlich fest. Damit werden Doppelbelastungen der betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger verhindert.

Sonderreglung entfristet

Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte wird der erleichterte Zugang zum Arbeitslosengeld festgeschrieben. Damit wird die bisher bis zum Ende des Jahres 2022 befristete Sonderreglung entfristet. Nach dieser Regelung kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden. Für diesen Personenkreis reichen bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus. Ansonsten müssen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von 12 Monaten innerhalb des genannten Zeitraums vorliegen. Die Sonderregelung trägt den Besonderheiten von überwiegend kurz befristet Beschäftigten Rechnung. Dies sind oftmals Kunst- und Kulturschaffende.

Quelle: BMAS

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Zugang zum Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat am 22.6.2022 mit der „Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld“ (KugZuV) die Zugangserleichterungen bis zum Ablauf des 30. September 2022 verlängert.

Was wird verlängert?

  • Es ist für Betriebe bis zum 30. September 2022 weiterhin ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (regulär mindestens ein Drittel).
  • Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Auch Betriebe, die ab 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen, können bis zum Ablauf des 30. September 2022 von den Zugangserleichterungen profitieren.

Planungssicherheit

Mit den Verlängerungen soll den betroffenen Betrieben in einem weiterhin schwierigen Umfeld Planungssicherheit bis Ende des dritten Quartals 2022 gegeben werden. Wirtschaftliche Störfaktoren, die durch die Pandemie und den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine wirksam sind und negative Folgen für den Arbeitsmarkt haben, sollen so abgepuffert werden.

Was wird nicht verlängert?

Andere Sonderregelungen entfallen hingegen nach dem 30.6.2022. Dies sind

  • die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 24 auf 28 Monate,
  • die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes  für Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind und
  • der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld.

Damit soll laut BMAS der Tatsache Rechnung getragen, dass die pandemiebedingten Einschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen seien. Eine Verschärfung der pandemischen Situation mit einem erneuten Lockdown sei derzeit nicht zu erwarten. Hinzu komme, dass der Arbeitsmarkt weiterhin auf Erholungskurs sei und sich derzeit in guter Verfassung befinde.

Quelle: BMAS

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Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld

Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Bis Ende Juni 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

bis 30. Juni

Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März aus. Das Bundeskabinett hat daher auf den Weg gebracht, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

maximale Bezugsdauer

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Sie beträgt aktuell 24 Monate.

Bundesarbeitsminister Heil erklärte, die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt habe sich im Laufe der Pandemie deutlich verbessert. Auch die Zahl der Menschen in Kurzarbeit sei stark gesunken. Doch die betroffenen Betriebe sollten angesichts der schwer abschätzbaren weiteren Entwicklung der Pandemie weiterhin Planungssicherheit haben.

Verlängerungen auch in der Pflege

Bislang hat das BMAS den Gesetzentwurf noch nicht im Wortlaut veröffentlicht. Laut Pressemitteilung sieht der Entwurf neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld auch, die Akuthilfen für pflegende Angehörige sowie einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.

Quelle: BMAS

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Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Am 24.10.2021 teilt das BMAS mit, dass mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld­verlängerungs­verordnung – KugverlV) die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert wird.

Damit soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im ersten Quartal 2022 stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt:
    • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

In der letzten (der vierten) Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde geregelt, dass Arbeitgeber die kompletten Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Dies gilt nur noch bis Ende 2021.

Den Arbeitgebern werden nun erst dann weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Quelle: BMAS

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Kurzarbeit – Verlängerung der Corona-Regeln

Der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit ist bis Ende des Jahres verlängert worden. Das Kabinett stimmte einer Verordnung von Arbeitsminister Heil zu.

Stabilisierung des Arbeitsmarkts

Um sicher zu stellen, dass auch im vierten Quartal Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen vermieden werden können, werden mit dieser Verordnung die bis zum Ende dieses Jahres geltenden Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld allen Betrieben zugänglich gemacht, unabhängig davon, wann sie die Kurzarbeit in ihrem Betrieb einführen. Die geltende Stichtagsregelung zum 30. September 2021 für die Einführung der Kurzarbeit wird damit aufgegeben. Die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird bis Ende des Jahres 2021 ermöglicht.

Verlängerung der Zugangserleichterungen

Damit werden die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld, nach denen statt mindestens einem Drittel nur mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes verzichtet wird, auch den Betrieben eingeräumt, die nach dem 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Ab dem 1. Januar 2022 gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts für Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen sind, wurde schon Ende 2020 bis zu 31.12.2021 verlängert.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Kurzarbeitergeld – Zugangserleichterungen verlängert

Mit der am 9. Juni 2021 vom Bundeskabinett beschlossenen „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ werden die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld erneut um drei Monate bis zum 30. September 2021 verlängert.

Anteil der Kurzarbeiter bei mindestens 10 Prozent

Für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 (statt bisher 30. Juni 2021) Kurzarbeit einführen, bleibt der Anteil der Beschäftigten, der für den Zugang zum Kurzarbeitergeld von Arbeitsausfall betroffen sein muss, weiter auf mindestens zehn Prozent abgesenkt, und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiterhin verzichtet. Diese Erleichterungen sind weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Für Kurzarbeit, mit der ab 1. Oktober 2021 begonnen wird, gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Leiharbeitnehmer*innen

Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. September 2021 (statt bisher 30. Juni 2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Danach tragen die Verleihbetriebe das branchenübliche Risiko verleihfreier Zeiten wie vor der Einführung der pandemiebedingten Sonderregelungen wieder selbst.

Entlastung für Arbeitgeber

Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird ebenfalls bis 30. September 2021 verlängert. Vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. September 2021 begonnen wurde.

Betriebe, die mit Kurzarbeit am oder nach dem 1. Oktober 2021 beginnen, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr. Werden die Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifiziert, können bis 31. Juli 2023 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a SGB III erstattet werden. Da die Sozialversicherungsbeiträge nach der Verordnungsregelung im Rahmen der pandemiebedingten Sonderregelungen, unabhängig davon, ob eine Qualifizierung durchgeführt wird, bis zum 30. September 2021 weiter voll erstattet werden, entfaltet die Vorschrift des § 106a SGB III bis dahin keine Wirkung. Ab dem 1. Oktober 2021, wenn die generelle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der pandemiebedingten Sonderregelungen auf 50 Prozent reduziert ist, kann den Betrieben die andere Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a SGB III in Abhängigkeit davon erstattet werden, dass die Beschäftigten während der Kurzarbeit entsprechend den Voraussetzungen des § 106a SGB III qualifiziert werden.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Keine weitere Verlängerung: Es bleibt die Regelung, dass für Arbeitnehmer/-innen, die aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld erhalten und ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht wird, längstens bis 31.12.2021.

Quellen: BMAS, SOLEX

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Zugang zum Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat am 24.3.2021 die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung verabschiedet. Sie soll noch Ende März in Kraft treten.

Antragsfrist verlängert

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verlängert die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30. Juni 2021. Auch Leiharbeiter profitieren. Über die erste Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung berichteten wir im November 2020.

Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld werden mit der Verordnung auch für Fälle verlängert, in denen Kurzarbeit (anstatt wie bislang bis zum 31. März 2021) bis spätestens zum 30. Juni 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit wird der Zugang zu den Zugangserleichterungen um drei Monate erweitert.

Anteil der Kurzarbeiter bei mindestens 10 Prozent

Für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 (statt bisher 31. März 2021) Kurzarbeit einführen, bleibt der Anteil der Beschäftigten, der für den Zugang zum Kurzarbeitergeld von Arbeitsausfall betroffen sein muss, weiter auf mindestens zehn Prozent abgesenkt, und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiterhin verzichtet. Diese Erleichterungen sind weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Für Kurzarbeit, mit der ab 1. Juli 2021 begonnen wird, gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Leiharbeitnehmer*innen

Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 (statt bisher 31. März 2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Danach tragen die Verleihbetriebe das branchenübliche Risiko verleihfreier Zeiten wie vor der Einführung der pandemiebedingten Sonderregelungen wieder selbst.

Quelle: Bundeskabinett

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