Kostenbeteiligung in der Jugendhilfe

Seit 10.6.2021 ist die Reform des SGB VIII in Kraft. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurde auch Kostenbeteiligung von jungen Menschen in Pflegefamilien und Einrichtungen der Erziehungshilfe reformiert.

  • Sie wurde von 75 Prozent auf 25 Prozent ihres Einkommens aus Schülerjobs, Praktika oder einer Ausbildung gesenkt.
  • Zudem wird ein Freibetrag von 150 Euro des Einkommens von der Kostenbeteiligung ausgenommen.
  • Einkommen aus kurzfristigen Ferienjobs und ehrenamtlicher Tätigkeit werden gänzlich freigestellt. 
  • Maßgeblich ist nun das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird und nicht mehr das durchschnittliche Monatseinkommens des Vorjahres.

Kompliziert, aber sinnvoll

Kompliziert erscheint die Regelung, dass jeweils das Einkommens des Monats berücksichtigt werden muss, in dem die Leistung erbracht wird. Dies unterscheidet sich zu den Kostenbeteiligungsregelungen bei anderen Jugendhilfeleistungen, bei denen es beim durchschnittlichen Monatseinkommen des Vorjahres bleibt. Bei variierender Höhe des Einkommens bedeutet das von Monat zu Monat unterschiedliche Eigenbeteiligungen. Trotzdem sei diese Regelung sinnvoll, so der Gesetzgeber, weil junge Menschen jedoch eher ein unregelmäßiges Einkommen hätten, da sie häufig nur zeitweise (über einige Wochen oder Monate im Jahr) und/oder auch abwechselnden Tätigkeiten mit unterschiedlich hohen Einkommen
nachgingen. So müssten junge Menschen beispielsweise Teile ihres Einkommens nicht für ein Jahr zurücklegen, um dann dieses Einkommen als Kostenbeitrag abgeben zu können, wenn unklar ist, ob sie auch im folgenden Jahr ein vergleichbares Einkommen hätten.

Empfehlungen zur Umsetzung und rückwirkender Überprüfung

Nun gibt es Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAG LJÄ) zu den neuen Regelungen des SGB VIII und zu Überprüfungsmöglichkeiten bestandkräftiger aber rechtswidriger Bescheide zur Kostenheranziehung junger Menschen vor der SGB VIII-Reform.

Empfehlungen zur Umsetzung

Empfehlungen zur Umsetzung der Neuregelungen an die Jugendämter hat nun die BAG LJÄ aktuell herausgebracht. Diese bietet eine Orientierung, wie die Jugendämter zukünftig die Kostenheranziehung handhaben werden. 

Überprüfung

Wer den Verdacht hat, er habe in der Vergangenheit zu viel an Eigenbeteiligung gezahlt, kann dies mit Hilfe des Bundesnetzwerkes Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe überprüfen lassen. Hier können Kostenheranziehungsbescheide rückwirkend auf die letzten vier Jahre überprüft werden. Im Zweifel ist das Jugendamt gezwungen, zu viel gezahlte Gelder an die jungen Menschen zurückzuzahlen. Rechtsgutachten sowie alle Informationen zur Kostenheranziehung und entsprechende Anleitungen zur Einleitung einer Überprüfung finden sich auf der Internetseite des Bundesnetzwerkes Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe.

Quellen: Bundestag, Paritätischer, Bundesnetzwerkes Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe, Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter

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